Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3155/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3560/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrentenabfindung anlässlich ihrer Wiederheirat streitig.
Die 1960 geborene Klägerin war seit dem 26.06.1992 mit dem am 05.11.2011 verstorbenen, bei der Beklagten gesetzlich rentenversicherten W. H. verheiratet.
Auf deren Antrag vom 24.11.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 07.02.2012 eine große Witwenrente ab dem 05.11.2011. Ab dem 01.03.2012 gelangte die Rente aufgrund des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens der Klägerin nicht zur Auszahlung. Für die Zeit vom 05.11.2011 bis 29.02.2012 betrug die Nachzahlung 4.292,85 EUR. Mit Bescheid vom 28.02.2013 wurde die Rente ab 01.07.2012 unter Berücksichtigung des für die Klägerin für das Jahr 2011 gemeldeten Jahresarbeitsentgelts in Höhe von 58.252,00 EUR neu berechnet; eine Änderung des Zahlbetrags ergab sich aufgrund des Einkommens der Klägerin nicht.
Nach ihrer Wiederheirat am 23.02.2013 stellte die Klägerin am 03.04.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Witwenrentenabfindung.
Mit Bescheid vom 09.04.2013 stellte die Beklagte den Wegfall der Witwenrente zum 28.02.2013 fest und teilte zugleich mit, dass eine Abfindung nicht zu zahlen sei. Zur Begründung führte sie aus, Bezieher einer Witwenrente erhielten bei Wiederheirat gemäß § 107 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) grundsätzlich eine Abfindung in Höhe des 24fachen des monatlichen Betrages, der sich im Regelfall aus dem Monatsdurchschnitt der Rentenbeträge ergebe, die in den letzten 12 Monaten vor dem Rentenwegfall gezahlt worden seien. Seien wegen des Zusammentreffens der Hinterbliebenenrente mit anderen Einkünften Anrechnungsvorschriften anzuwenden gewesen (§ 97 SGB VI), seien die Beträge maßgebend, die sich nach Anwendung der Anrechnungsbestimmungen ergeben. Gemäß Bescheid vom 28.02.2013 sei die Witwenrente wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen gewesen; eine Rentenabfindung ergebe sich somit nicht.
Den hiergegen am 17.04.2013 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2013 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.09.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei nach ihrer Eheschließung wegen der Kinderbetreuung bis 2006 nicht erwerbstätig gewesen und erst seit dem Jahr 2008 wieder vollschichtig erwerbstätig. Sie habe demnach während der Ehezeit nahezu keine Rentenanwartschaften erwirtschaftet, partizipiere aber an den Rentenanwartschaften ihres verstorbenen Ehemannes; diese wären auch im Falle einer Scheidung zum Ausgleich gekommen. Bislang habe sie aufgrund ihres Einkommens keine Witwenrente bezogen. Dennoch könnten die Rentenanwartschaften nicht ohne Ausgleich bleiben. Sie könne durch die erneute Eheschließung nicht schlechter gestellt werden, als sie stünde, wenn sie nicht wieder geheiratet hätte. Die Abfindung sei in entsprechender Anwendung von § 107 SGB VI zu zahlen. Die Vorschrift sei in Verbindung mit Art. 3 und Art. 6 Grundgesetz (GG) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Rentenanwartschaften über § 107 SGB VI auszugleichen seien, die sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Falle ihres Renteneintritts aufgrund ihrer Fehlzeiten von ihrer eigenen Rentenversicherung zu erwarten hätte.
Mit Urteil vom 09.07.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Witwenrentenabfindung. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI seien nicht erfüllt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 107 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sei der in den letzten zwölf Monaten tatsächlich geleistete Betrag der Witwenrente, d. h. der Betrag nach durchgeführter Einkommensanrechnung, maßgeblich. Habe während des Zwölfmonatszeitraums in einem oder mehreren Monaten kein Zahlungsanspruch bestanden, seien diese Monate mit einem Betrag von null Euro anzusetzen, sodass sich eine entsprechend geminderte Abfindung ergebe. Die Klägerin habe zwar einen Anspruch auf eine Witwenrente aus dem Versicherungskonto ihres vorverstorbenen Ehegatten dem Grunde nach erworben, diese Witwenrente sei aber wegen anzurechnenden Erwerbseinkommens gemäß § 97 SGB VI nicht zur Auszahlung gelangt. Mithin habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Rentenabfindung. § 107 Abs. 2 SGB VI verstoße nach Ansicht der Kammer auch nicht gegen Art. 3 oder Art. 6 GG. Ein Verstoß gegen Art. 6 GG sei nicht gegeben. Eine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Wiederheirat liege nicht vor. Dass eine Rentenabfindung vorliegend nicht zu zahlen sei, sei nicht auf die Wiederheirat zurückzuführen, sondern allein auf die Tatsache, dass die Klägerin über ein gemäß § 97 SGB VI auf die Witwenrente anzurechnendes Erwerbseinkommen verfüge. Auch werde ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht gesehen. Im Falle der Klägerin liege eine Ungleichbehandlung insoweit vor, als dass sie aufgrund ihres Erwerbseinkommens gegenüber anderen witwenrentenberechtigten Frauen ohne eigenes Erwerbseinkommen bei der Wiederheirat keine Rentenabfindung erhalte. Diese Tatsache sei auf die Anrechnungsvorschrift des § 97 Abs. 1 SGB VI zurückzuführen. Die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten verstießen nicht gegen die Verfassung. Dabei sei insbesondere auf Sinn und Zweck der Hinterbliebenenrenten abzustellen. Diese stellten sich als Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion da. Sie knüpften an die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten an. Mit dem Abstellen auf die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente komme auch die Leistungsfähigkeit im Sinne einer Unterhaltsbedürftigkeit desjenigen in den Blick, der einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente habe. Wer in der Lage sei, sich durch sein Einkommen selbst zu unterhalten, sei auf Unterhaltsersatz nicht angewiesen. Auch insoweit sei es unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit sachlich vertretbar, dass der Gesetzgeber in pauschalierter Form an die Unterhaltsbedürftigkeit anknüpfe, um die Höhe der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zu bemessen.
Gegen das am 21.07.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.08.2014 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen das Vorbringen aus Widerspruchs- und Klageverfahren wiederholt und vertieft. Die Klägerin hätte ohne ihre Heirat erst wieder die Möglichkeit, zum Zeitpunkt ihrer eigenen Berentung die Witwenrente zu beantragen, die dann neu zu berechnen wäre. Es sei davon auszugehen, dass sie auf jeden Fall Witwenrente erhalten hätte, da sie eine entsprechende Ausfallzeit für die Kindererziehung habe. Durch ihre Wiederheirat sei nunmehr dieser Anspruch auf Ausgleich der ehegemeinsamen Jahre nach dem Vortrag der Beklagtenseite entfallen. Der gesamte Witwenrentenanspruch, der im Falle der Berentung der Klägerin wieder vorhanden wäre, werde aufgrund der jetzigen Ehe nicht zum Ausgleich gebracht. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 6 GG dar. Die Regelung des § 107 Abs. 2 SGB VI, wonach eine Rentenabfindung möglich sei, wenn Rente bezahlt werde oder zu bezahlen wäre, sei nicht verfassungskonform und benachteilige die Klägerin in ihren Rechten. Sie habe bis zum Jahr 2006 aufgrund ihrer Ehe keine Rentenanwartschaften in entsprechender Höhe erwirtschaftet. Der damalige Ehemann und die Klägerin seien davon ausgegangen, dass die erwirtschafteten Rentenanwartschaften des Verstorbenen die "Hausfrauenehe" mit umfassten. Selbst im Falle einer Scheidung wäre die Klägerin an den Rentenanwartschaften des Verstorbenen beteiligt gewesen. Demnach sei wenigstens eine Ausgleichszahlung i. V. m. § 107 SGB VI in der Höhe zu leisten, die der Klägerin bei ihrer eigenen Berentung zustehen würde. Der Abfindungsbetrag sei durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Die Klägerin könne durch die neue Ehe im vorliegenden Fall nicht schlechter gestellt werden, als sie stünde, wenn sie nicht geheiratet hätte. Dies würde bedeuten, dass der Klägerin die Rentenanwartschaften, die sie mittelbar durch den Verstorbenen während der Kindererziehungszeiten erwirtschaftet habe, vollständig wegfielen und dem Staat zugute kämen. § 107 SGB VI sei i.V.m. Art. 3 und Art. 6 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Rentenanwartschaften über § 107 SGB VI auszugleichen seien, die sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Falle des Renteneintritts aufgrund ihrer Fehlzeiten von der eigenen Rentenversicherung zu erwarten hätte. Die verfassungskonforme Auslegung als solche dürfe als allgemein anerkannt gelten. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine derartige Ungleichbehandlung und Missachtung des Art. 6 GG mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht verfolgt habe. Der Gesetzgeber dürfe nicht außer Acht lassen, dass eine Witwe, die aufgrund ihrer eigenen Verdienstsituation derzeit keine Witwenrente erhalte, in dem bestehenden Ausgleichsystem benachteiligt werde. Für die vorliegende Schlechterstellung von Personen, die nach ihrer Verwitwung eigene Erwerbsbezüge erhielten und daher keine Witwenrente beziehen könnten, sodann heirateten und keine Abfindung erhielten, bestünde kein sachlicher Grund. Dieser verstoße im Übrigen auch gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da auch Rentenanwartschaften hierzu zu zählen seien. Es sei zu beachten, dass der Versorgungsausgleich, der in einer traditionellen Hausfrauenehe erwirtschaftet werde, ein Teil der ehelichen Solidargemeinschaft sei. Diese Solidargemeinschaft sei durch den Tod des Ehemannes der Klägerin beendet worden. Nur aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin nunmehr eigenes Erwerbseinkommen habe, könne die ursprünglich erwirtschaftete Anwartschaft nicht durch eine Eheschließung verloren gehen. Der Staat habe die Pflicht, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. So habe die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich der im Falle ihrer Berentung zu zahlenden Witwenrente, da durch ihre jahrelange fehlende Berufstätigkeit keine eigenen Anwartschaften begründet worden seien und durch den ehemaligen Ehemann eine Altersabsicherung vorhanden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2013 aufzuheben und der Klägerin gemäß § 107 SGB VI eine Abfindung in Höhe des 24fachen monatlichen Betrags, der sich im Regelfall aus dem Monatsdurchschnitt der Rentenbeträge ergibt, zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen sowie auf die Entscheidungsgründe des SG.
Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 17.02.2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.03.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen drei Band Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 09.07.2014 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2013 sind nicht zu beanstanden; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrentenabfindung.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Witwenrentenabfindung ist § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. Der Monatsbetrag ist gemäß § 107 Abs. 2 SGB VI der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwen- oder Witwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war.
Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Rentenabfindung. Zwar hat sie als Witwe des bei der Beklagten versicherten Werner Hoefle anlässlich ihrer ersten Wiederheirat nach dessen Tod dem Grunde nach Anspruch auf eine Rentenabfindung; aufgrund des von ihr in den zwölf Monaten vor der Wiederheirat erzielten, gemäß § 97 SGB VI auf die Witwenrente anzurechnenden Erwerbseinkommens errechnet sich aber kein Abfindungsbetrag. Nachdem die Klägerin vor Ablauf von 15 Kalendermonaten nach dem Tod ihres ersten Ehemannes wieder geheiratet hat, ist maßgeblich die nach Ablauf des Sterbevierteljahres bis zur Wiederheirat (01.03.2012 bis 28.02.2013) zu leistende Rente. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 107 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist der tatsächlich geleistete Betrag der Witwenrente, d. h. der Betrag nach durchgeführter Einkommensanrechnung, für die Höhe der Rentenabfindung maßgeblich (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06.09.2001, B 5 RJ 28/00 R, Juris, Rdnr. 15). Entscheidend ist allein der Rentenzahlbetrag, der dem hinterbliebenen Ehegatten tatsächlich zugeflossen ist, denn nur dieser soll abgefunden werden. Es ist daher der Betrag zugrunde zu legen, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften ergibt. Anderenfalls könnte der hinterbliebene Ehegatte besser gestellt sein, als wenn er die Rente tatsächlich 24 Kalendermonate weiter bezogen hätte. Bestand während des vorangegangenen Zeitraums von zwölf Monaten in einem oder in mehreren Monaten kein Zahlungsanspruch, sind diese Monate mit dem Betrag von 0,00 EUR anzusetzen, so dass sich eine entsprechend geminderte Abfindung ergibt (Bohlken in jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 107 Rdnr. 29 ff). Dass in den zwölf Monaten vor der Wiederheirat der Rentenzahlbetrag aufgrund des durch die Klägerin erzielten und anzurechnenden Erwerbseinkommens 0,00 EUR betrug ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus dem Bescheid vom 28.02.2013, dem insofern Bindungswirkung zukommt (BSG, Urteil vom 29.04.1976, 4/12 RJ 106/75, Juris, Rdnr. 12).
Der Senat hat, ebenso wie das SG, hinsichtlich § 107 Abs. 2 SGB VI keine verfassungsrechtlichen Bedenken und sieht daher auch keinen Raum für die von der Klägerin begehrte verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift. Die als Prüfungsmaßstab in Betracht kommenden und durch die Klägerin geltend gemachten Regelungen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG sind nicht verletzt.
Ein Verstoß gegen Art. 6 GG liegt nicht vor. Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) enthält diese Verfassungsbestimmung sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutionsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, Juris, m.w.N.). Einen Verstoß gegen die aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Eheschließungsfreiheit, also die Freiheit, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.1971, 1 BvR 636/68, Juris - BVerfGE 31, 58 LS 1-), sieht der Senat in § 107 Abs. 2 SGB VI nicht. Das Recht auf ungehinderten Zugang zur Ehe wird durch die Vorschrift nicht berührt. Vielmehr ist es gerade Zweck der Norm, den Start in eine neue Ehe und den - an sich höchstpersönlichen - Entschluss hierzu wirtschaftlich zu erleichtern und einen Anreiz zur Aufgabe nichtehelicher Lebensgemeinschaften zu schaffen (so jedenfalls zu § 1302 RVO a. F. Kreikebohm in Kreikebohm, SGB VI, § 107 Rdnr. 1; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 6/11, § 102 Rdnr. 1; BSG, Beschluss vom 21.07.1977, GS 1/76, GS 2/76; BVerfG, Urteil vom 21.10.1980, 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78, Juris). Eine Heiratsabfindung sowie das Wiederaufleben einer Witwenrente sind dem System der gesetzlichen Rentenversicherung an sich fremd. Der Zweck der Regelung ist familienfreundlich und liegt im Sinne des Verfassungsgebots des Art. 6 Abs. 1 GG. Indessen waren die Regelungen verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine Witwenrente mit der Wiederverheiratung der Berechtigten erlischt (BVerfG, Urteil vom 21.10.1980, 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78, Juris). Ebenso wenig verletzt § 107 Abs. 2 SGB VI das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Diskriminierungsverbot und das Verbot der Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (BVerfG, Urteil vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, Juris). Denn nicht Verheiratete haben von vornherein keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten. Schließlich umfasst die dem Staat obliegende Pflicht, die Ehe einem besonderen Schutz zu unterstellen, zwar auch die Aufgabe, die Ehe durch geeignete Maßnahmen - auch im Sozialversicherungsrecht - zu fördern; der Gesetzgeber kann aber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen, auf welche Weise er diese Aufgabe verwirklichen will (BVerfG, Urteil vom 06.06.1978, 1 BvR 102/76, Juris). Er kann einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Witwenrente vorsehen. Ob ein solcher Anspruch verfassungsrechtlich überhaupt geboten ist, hat das BVerfG jedoch ausdrücklich offen gelassen; der Gesetzgeber könne im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vielmehr selbst bestimmten, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Ehe verwirklichen will (BVerfG, Urteil vom 30.11.1982, 1 BvR 818/81, Juris). Nach der Systematik des SGB VI ist die Rentenabfindung den Zusatzleistungen zuzuordnen (Bohlken in jurisPK-SGB VI, § 107 Rdnr. 6), die der Staat gewähren kann, aber nicht muss.
§ 107 Abs. 2 SGB VI verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen, wobei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2013, 1 BvR 131/13 u. a., Juris). Im Falle der Klägerin liegt insoweit eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen witwenrentenberechtigten Frauen ohne eigenes oder mit geringem Erwerbseinkommen vor, als sie aufgrund der Höhe ihres Erwerbseinkommens bei der Wiederheirat keine Rentenabfindung erhält. Diese Ungleichbehandlung ist aber sachlich gerechtfertigt. Insoweit ist insbesondere auf Sinn und Zweck der Hinterbliebenenrenten abzustellen. Die Hinterbliebenenrenten stellen sich als Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion dar. Sie knüpfen an die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten an. Mit dem Abstellen auf die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente kommt auch die Leistungsfähigkeit im Sinne einer Unterhaltsbedürftigkeit desjenigen in den Blick, der einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat. Wer in der Lage ist, sich durch sein Einkommen selbst zu unterhalten, ist auf Unterhaltsersatz nicht angewiesen. Auch insoweit ist es unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit sachlich vertretbar, dass der Gesetzgeber in pauschalierter Form an die Unterhaltsbedürftigkeit anknüpft, um die Höhe der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zu bemessen (so für die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten Landessozialgericht (LSG) Bayern, Urteil vom 30.10.1997, L 1 An 100/97, BSG, Urteil vom 16.08.1990, 4 RA 27/90, Juris). Da die Hinterbliebenenrente eine Unterhaltsersatzfunktion hat, ist die Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Hinterbliebenen sachgerecht und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass Hinterbliebenenrenten die Berücksichtigung einer typisierten Bedarfslage ohne die genauere Festlegung eines individuellen Bedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens eigen ist, war der Gesetzgeber nicht gehindert, die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf anrechenbares Einkommen abweichend von anderen Rentenleistungen zu regeln. Auch das im System der Sozialversicherung angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs rechtfertigt die Anrechnungsregelung, die einen kleinen Teil aller Hinterbliebenenrenten voll zum Ruhen bringt, um den sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung zukommen zu lassen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2014, L 11 R 3853/13, Juris). Hinsichtlich der durch die Klägerin vorgetragenen Ungleichbehandlung mit geschiedenen Ehefrauen, denen im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften übertragen werden, fehlt es bereits an dem vergleichbaren Sachverhalt. Der Versorgungsausgleich wird im Grundsatz in der Weise vorgenommen, dass die Werte der in der Ehezeit von den Eheleuten erworbene Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung einander gegenübergestellt werden. Dem Ehegatten mit den wertniedrigeren Anrechten steht die Hälfte des Wertunterschieds als Ausgleich zu. § 1587 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass der Versorgungsausgleich nur hinsichtlich der in der Ehezeit begründeten oder aufrechterhaltenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters- oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit stattfindet. Danach bleiben Versorgungsanwartschaften, welche außerhalb der Ehe der geschiedenen Eheleute erworben worden sind, beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt. Insoweit unterscheidet sich der Versorgungsausgleich auch von den Grundsätzen, nach denen die Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird. Für sie ist es ohne Belang, ob die Versichertenrente, von welcher sie abgeleitet wird, während oder außerhalb der Ehe erworben worden ist.
Schließlich hat der Senat keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 107 Abs. 2 Satz 1 SGB VI mit Art. 14 GG. Das BVerfG (Beschluss vom 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/96, Juris) hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Hinterbliebenenversorgung nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.07.1995, 1 BvF 2/86, Juris) beruht und Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Hinterbliebenenversorgung demgemäß auch nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen. Vielmehr stellt die Hinterbliebenenrente eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung dar, zumal sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, 2 BvR 933/82, Juris). Insgesamt dient sie damit der Sicherung der Familienangehörigen im Rahmen des dem sozialen Versicherungssystem eigenen Gedankens des sozialen Ausgleichs.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung noch weicht sie von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrentenabfindung anlässlich ihrer Wiederheirat streitig.
Die 1960 geborene Klägerin war seit dem 26.06.1992 mit dem am 05.11.2011 verstorbenen, bei der Beklagten gesetzlich rentenversicherten W. H. verheiratet.
Auf deren Antrag vom 24.11.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 07.02.2012 eine große Witwenrente ab dem 05.11.2011. Ab dem 01.03.2012 gelangte die Rente aufgrund des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens der Klägerin nicht zur Auszahlung. Für die Zeit vom 05.11.2011 bis 29.02.2012 betrug die Nachzahlung 4.292,85 EUR. Mit Bescheid vom 28.02.2013 wurde die Rente ab 01.07.2012 unter Berücksichtigung des für die Klägerin für das Jahr 2011 gemeldeten Jahresarbeitsentgelts in Höhe von 58.252,00 EUR neu berechnet; eine Änderung des Zahlbetrags ergab sich aufgrund des Einkommens der Klägerin nicht.
Nach ihrer Wiederheirat am 23.02.2013 stellte die Klägerin am 03.04.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Witwenrentenabfindung.
Mit Bescheid vom 09.04.2013 stellte die Beklagte den Wegfall der Witwenrente zum 28.02.2013 fest und teilte zugleich mit, dass eine Abfindung nicht zu zahlen sei. Zur Begründung führte sie aus, Bezieher einer Witwenrente erhielten bei Wiederheirat gemäß § 107 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) grundsätzlich eine Abfindung in Höhe des 24fachen des monatlichen Betrages, der sich im Regelfall aus dem Monatsdurchschnitt der Rentenbeträge ergebe, die in den letzten 12 Monaten vor dem Rentenwegfall gezahlt worden seien. Seien wegen des Zusammentreffens der Hinterbliebenenrente mit anderen Einkünften Anrechnungsvorschriften anzuwenden gewesen (§ 97 SGB VI), seien die Beträge maßgebend, die sich nach Anwendung der Anrechnungsbestimmungen ergeben. Gemäß Bescheid vom 28.02.2013 sei die Witwenrente wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen gewesen; eine Rentenabfindung ergebe sich somit nicht.
Den hiergegen am 17.04.2013 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2013 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.09.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei nach ihrer Eheschließung wegen der Kinderbetreuung bis 2006 nicht erwerbstätig gewesen und erst seit dem Jahr 2008 wieder vollschichtig erwerbstätig. Sie habe demnach während der Ehezeit nahezu keine Rentenanwartschaften erwirtschaftet, partizipiere aber an den Rentenanwartschaften ihres verstorbenen Ehemannes; diese wären auch im Falle einer Scheidung zum Ausgleich gekommen. Bislang habe sie aufgrund ihres Einkommens keine Witwenrente bezogen. Dennoch könnten die Rentenanwartschaften nicht ohne Ausgleich bleiben. Sie könne durch die erneute Eheschließung nicht schlechter gestellt werden, als sie stünde, wenn sie nicht wieder geheiratet hätte. Die Abfindung sei in entsprechender Anwendung von § 107 SGB VI zu zahlen. Die Vorschrift sei in Verbindung mit Art. 3 und Art. 6 Grundgesetz (GG) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Rentenanwartschaften über § 107 SGB VI auszugleichen seien, die sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Falle ihres Renteneintritts aufgrund ihrer Fehlzeiten von ihrer eigenen Rentenversicherung zu erwarten hätte.
Mit Urteil vom 09.07.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Witwenrentenabfindung. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI seien nicht erfüllt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 107 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sei der in den letzten zwölf Monaten tatsächlich geleistete Betrag der Witwenrente, d. h. der Betrag nach durchgeführter Einkommensanrechnung, maßgeblich. Habe während des Zwölfmonatszeitraums in einem oder mehreren Monaten kein Zahlungsanspruch bestanden, seien diese Monate mit einem Betrag von null Euro anzusetzen, sodass sich eine entsprechend geminderte Abfindung ergebe. Die Klägerin habe zwar einen Anspruch auf eine Witwenrente aus dem Versicherungskonto ihres vorverstorbenen Ehegatten dem Grunde nach erworben, diese Witwenrente sei aber wegen anzurechnenden Erwerbseinkommens gemäß § 97 SGB VI nicht zur Auszahlung gelangt. Mithin habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Rentenabfindung. § 107 Abs. 2 SGB VI verstoße nach Ansicht der Kammer auch nicht gegen Art. 3 oder Art. 6 GG. Ein Verstoß gegen Art. 6 GG sei nicht gegeben. Eine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Wiederheirat liege nicht vor. Dass eine Rentenabfindung vorliegend nicht zu zahlen sei, sei nicht auf die Wiederheirat zurückzuführen, sondern allein auf die Tatsache, dass die Klägerin über ein gemäß § 97 SGB VI auf die Witwenrente anzurechnendes Erwerbseinkommen verfüge. Auch werde ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht gesehen. Im Falle der Klägerin liege eine Ungleichbehandlung insoweit vor, als dass sie aufgrund ihres Erwerbseinkommens gegenüber anderen witwenrentenberechtigten Frauen ohne eigenes Erwerbseinkommen bei der Wiederheirat keine Rentenabfindung erhalte. Diese Tatsache sei auf die Anrechnungsvorschrift des § 97 Abs. 1 SGB VI zurückzuführen. Die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten verstießen nicht gegen die Verfassung. Dabei sei insbesondere auf Sinn und Zweck der Hinterbliebenenrenten abzustellen. Diese stellten sich als Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion da. Sie knüpften an die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten an. Mit dem Abstellen auf die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente komme auch die Leistungsfähigkeit im Sinne einer Unterhaltsbedürftigkeit desjenigen in den Blick, der einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente habe. Wer in der Lage sei, sich durch sein Einkommen selbst zu unterhalten, sei auf Unterhaltsersatz nicht angewiesen. Auch insoweit sei es unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit sachlich vertretbar, dass der Gesetzgeber in pauschalierter Form an die Unterhaltsbedürftigkeit anknüpfe, um die Höhe der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zu bemessen.
Gegen das am 21.07.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.08.2014 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen das Vorbringen aus Widerspruchs- und Klageverfahren wiederholt und vertieft. Die Klägerin hätte ohne ihre Heirat erst wieder die Möglichkeit, zum Zeitpunkt ihrer eigenen Berentung die Witwenrente zu beantragen, die dann neu zu berechnen wäre. Es sei davon auszugehen, dass sie auf jeden Fall Witwenrente erhalten hätte, da sie eine entsprechende Ausfallzeit für die Kindererziehung habe. Durch ihre Wiederheirat sei nunmehr dieser Anspruch auf Ausgleich der ehegemeinsamen Jahre nach dem Vortrag der Beklagtenseite entfallen. Der gesamte Witwenrentenanspruch, der im Falle der Berentung der Klägerin wieder vorhanden wäre, werde aufgrund der jetzigen Ehe nicht zum Ausgleich gebracht. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 6 GG dar. Die Regelung des § 107 Abs. 2 SGB VI, wonach eine Rentenabfindung möglich sei, wenn Rente bezahlt werde oder zu bezahlen wäre, sei nicht verfassungskonform und benachteilige die Klägerin in ihren Rechten. Sie habe bis zum Jahr 2006 aufgrund ihrer Ehe keine Rentenanwartschaften in entsprechender Höhe erwirtschaftet. Der damalige Ehemann und die Klägerin seien davon ausgegangen, dass die erwirtschafteten Rentenanwartschaften des Verstorbenen die "Hausfrauenehe" mit umfassten. Selbst im Falle einer Scheidung wäre die Klägerin an den Rentenanwartschaften des Verstorbenen beteiligt gewesen. Demnach sei wenigstens eine Ausgleichszahlung i. V. m. § 107 SGB VI in der Höhe zu leisten, die der Klägerin bei ihrer eigenen Berentung zustehen würde. Der Abfindungsbetrag sei durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Die Klägerin könne durch die neue Ehe im vorliegenden Fall nicht schlechter gestellt werden, als sie stünde, wenn sie nicht geheiratet hätte. Dies würde bedeuten, dass der Klägerin die Rentenanwartschaften, die sie mittelbar durch den Verstorbenen während der Kindererziehungszeiten erwirtschaftet habe, vollständig wegfielen und dem Staat zugute kämen. § 107 SGB VI sei i.V.m. Art. 3 und Art. 6 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Rentenanwartschaften über § 107 SGB VI auszugleichen seien, die sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Falle des Renteneintritts aufgrund ihrer Fehlzeiten von der eigenen Rentenversicherung zu erwarten hätte. Die verfassungskonforme Auslegung als solche dürfe als allgemein anerkannt gelten. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine derartige Ungleichbehandlung und Missachtung des Art. 6 GG mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht verfolgt habe. Der Gesetzgeber dürfe nicht außer Acht lassen, dass eine Witwe, die aufgrund ihrer eigenen Verdienstsituation derzeit keine Witwenrente erhalte, in dem bestehenden Ausgleichsystem benachteiligt werde. Für die vorliegende Schlechterstellung von Personen, die nach ihrer Verwitwung eigene Erwerbsbezüge erhielten und daher keine Witwenrente beziehen könnten, sodann heirateten und keine Abfindung erhielten, bestünde kein sachlicher Grund. Dieser verstoße im Übrigen auch gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da auch Rentenanwartschaften hierzu zu zählen seien. Es sei zu beachten, dass der Versorgungsausgleich, der in einer traditionellen Hausfrauenehe erwirtschaftet werde, ein Teil der ehelichen Solidargemeinschaft sei. Diese Solidargemeinschaft sei durch den Tod des Ehemannes der Klägerin beendet worden. Nur aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin nunmehr eigenes Erwerbseinkommen habe, könne die ursprünglich erwirtschaftete Anwartschaft nicht durch eine Eheschließung verloren gehen. Der Staat habe die Pflicht, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. So habe die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich der im Falle ihrer Berentung zu zahlenden Witwenrente, da durch ihre jahrelange fehlende Berufstätigkeit keine eigenen Anwartschaften begründet worden seien und durch den ehemaligen Ehemann eine Altersabsicherung vorhanden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2013 aufzuheben und der Klägerin gemäß § 107 SGB VI eine Abfindung in Höhe des 24fachen monatlichen Betrags, der sich im Regelfall aus dem Monatsdurchschnitt der Rentenbeträge ergibt, zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen sowie auf die Entscheidungsgründe des SG.
Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 17.02.2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.03.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen drei Band Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 09.07.2014 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2013 sind nicht zu beanstanden; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrentenabfindung.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Witwenrentenabfindung ist § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. Der Monatsbetrag ist gemäß § 107 Abs. 2 SGB VI der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwen- oder Witwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war.
Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Rentenabfindung. Zwar hat sie als Witwe des bei der Beklagten versicherten Werner Hoefle anlässlich ihrer ersten Wiederheirat nach dessen Tod dem Grunde nach Anspruch auf eine Rentenabfindung; aufgrund des von ihr in den zwölf Monaten vor der Wiederheirat erzielten, gemäß § 97 SGB VI auf die Witwenrente anzurechnenden Erwerbseinkommens errechnet sich aber kein Abfindungsbetrag. Nachdem die Klägerin vor Ablauf von 15 Kalendermonaten nach dem Tod ihres ersten Ehemannes wieder geheiratet hat, ist maßgeblich die nach Ablauf des Sterbevierteljahres bis zur Wiederheirat (01.03.2012 bis 28.02.2013) zu leistende Rente. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 107 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist der tatsächlich geleistete Betrag der Witwenrente, d. h. der Betrag nach durchgeführter Einkommensanrechnung, für die Höhe der Rentenabfindung maßgeblich (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06.09.2001, B 5 RJ 28/00 R, Juris, Rdnr. 15). Entscheidend ist allein der Rentenzahlbetrag, der dem hinterbliebenen Ehegatten tatsächlich zugeflossen ist, denn nur dieser soll abgefunden werden. Es ist daher der Betrag zugrunde zu legen, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften ergibt. Anderenfalls könnte der hinterbliebene Ehegatte besser gestellt sein, als wenn er die Rente tatsächlich 24 Kalendermonate weiter bezogen hätte. Bestand während des vorangegangenen Zeitraums von zwölf Monaten in einem oder in mehreren Monaten kein Zahlungsanspruch, sind diese Monate mit dem Betrag von 0,00 EUR anzusetzen, so dass sich eine entsprechend geminderte Abfindung ergibt (Bohlken in jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 107 Rdnr. 29 ff). Dass in den zwölf Monaten vor der Wiederheirat der Rentenzahlbetrag aufgrund des durch die Klägerin erzielten und anzurechnenden Erwerbseinkommens 0,00 EUR betrug ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus dem Bescheid vom 28.02.2013, dem insofern Bindungswirkung zukommt (BSG, Urteil vom 29.04.1976, 4/12 RJ 106/75, Juris, Rdnr. 12).
Der Senat hat, ebenso wie das SG, hinsichtlich § 107 Abs. 2 SGB VI keine verfassungsrechtlichen Bedenken und sieht daher auch keinen Raum für die von der Klägerin begehrte verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift. Die als Prüfungsmaßstab in Betracht kommenden und durch die Klägerin geltend gemachten Regelungen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG sind nicht verletzt.
Ein Verstoß gegen Art. 6 GG liegt nicht vor. Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) enthält diese Verfassungsbestimmung sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutionsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, Juris, m.w.N.). Einen Verstoß gegen die aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Eheschließungsfreiheit, also die Freiheit, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.1971, 1 BvR 636/68, Juris - BVerfGE 31, 58 LS 1-), sieht der Senat in § 107 Abs. 2 SGB VI nicht. Das Recht auf ungehinderten Zugang zur Ehe wird durch die Vorschrift nicht berührt. Vielmehr ist es gerade Zweck der Norm, den Start in eine neue Ehe und den - an sich höchstpersönlichen - Entschluss hierzu wirtschaftlich zu erleichtern und einen Anreiz zur Aufgabe nichtehelicher Lebensgemeinschaften zu schaffen (so jedenfalls zu § 1302 RVO a. F. Kreikebohm in Kreikebohm, SGB VI, § 107 Rdnr. 1; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 6/11, § 102 Rdnr. 1; BSG, Beschluss vom 21.07.1977, GS 1/76, GS 2/76; BVerfG, Urteil vom 21.10.1980, 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78, Juris). Eine Heiratsabfindung sowie das Wiederaufleben einer Witwenrente sind dem System der gesetzlichen Rentenversicherung an sich fremd. Der Zweck der Regelung ist familienfreundlich und liegt im Sinne des Verfassungsgebots des Art. 6 Abs. 1 GG. Indessen waren die Regelungen verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine Witwenrente mit der Wiederverheiratung der Berechtigten erlischt (BVerfG, Urteil vom 21.10.1980, 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78, Juris). Ebenso wenig verletzt § 107 Abs. 2 SGB VI das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Diskriminierungsverbot und das Verbot der Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (BVerfG, Urteil vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, Juris). Denn nicht Verheiratete haben von vornherein keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten. Schließlich umfasst die dem Staat obliegende Pflicht, die Ehe einem besonderen Schutz zu unterstellen, zwar auch die Aufgabe, die Ehe durch geeignete Maßnahmen - auch im Sozialversicherungsrecht - zu fördern; der Gesetzgeber kann aber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen, auf welche Weise er diese Aufgabe verwirklichen will (BVerfG, Urteil vom 06.06.1978, 1 BvR 102/76, Juris). Er kann einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Witwenrente vorsehen. Ob ein solcher Anspruch verfassungsrechtlich überhaupt geboten ist, hat das BVerfG jedoch ausdrücklich offen gelassen; der Gesetzgeber könne im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vielmehr selbst bestimmten, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Ehe verwirklichen will (BVerfG, Urteil vom 30.11.1982, 1 BvR 818/81, Juris). Nach der Systematik des SGB VI ist die Rentenabfindung den Zusatzleistungen zuzuordnen (Bohlken in jurisPK-SGB VI, § 107 Rdnr. 6), die der Staat gewähren kann, aber nicht muss.
§ 107 Abs. 2 SGB VI verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen, wobei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2013, 1 BvR 131/13 u. a., Juris). Im Falle der Klägerin liegt insoweit eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen witwenrentenberechtigten Frauen ohne eigenes oder mit geringem Erwerbseinkommen vor, als sie aufgrund der Höhe ihres Erwerbseinkommens bei der Wiederheirat keine Rentenabfindung erhält. Diese Ungleichbehandlung ist aber sachlich gerechtfertigt. Insoweit ist insbesondere auf Sinn und Zweck der Hinterbliebenenrenten abzustellen. Die Hinterbliebenenrenten stellen sich als Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion dar. Sie knüpfen an die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten an. Mit dem Abstellen auf die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente kommt auch die Leistungsfähigkeit im Sinne einer Unterhaltsbedürftigkeit desjenigen in den Blick, der einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat. Wer in der Lage ist, sich durch sein Einkommen selbst zu unterhalten, ist auf Unterhaltsersatz nicht angewiesen. Auch insoweit ist es unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit sachlich vertretbar, dass der Gesetzgeber in pauschalierter Form an die Unterhaltsbedürftigkeit anknüpft, um die Höhe der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zu bemessen (so für die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten Landessozialgericht (LSG) Bayern, Urteil vom 30.10.1997, L 1 An 100/97, BSG, Urteil vom 16.08.1990, 4 RA 27/90, Juris). Da die Hinterbliebenenrente eine Unterhaltsersatzfunktion hat, ist die Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Hinterbliebenen sachgerecht und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass Hinterbliebenenrenten die Berücksichtigung einer typisierten Bedarfslage ohne die genauere Festlegung eines individuellen Bedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens eigen ist, war der Gesetzgeber nicht gehindert, die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf anrechenbares Einkommen abweichend von anderen Rentenleistungen zu regeln. Auch das im System der Sozialversicherung angelegte Prinzip des sozialen Ausgleichs rechtfertigt die Anrechnungsregelung, die einen kleinen Teil aller Hinterbliebenenrenten voll zum Ruhen bringt, um den sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung zukommen zu lassen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2014, L 11 R 3853/13, Juris). Hinsichtlich der durch die Klägerin vorgetragenen Ungleichbehandlung mit geschiedenen Ehefrauen, denen im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften übertragen werden, fehlt es bereits an dem vergleichbaren Sachverhalt. Der Versorgungsausgleich wird im Grundsatz in der Weise vorgenommen, dass die Werte der in der Ehezeit von den Eheleuten erworbene Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung einander gegenübergestellt werden. Dem Ehegatten mit den wertniedrigeren Anrechten steht die Hälfte des Wertunterschieds als Ausgleich zu. § 1587 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass der Versorgungsausgleich nur hinsichtlich der in der Ehezeit begründeten oder aufrechterhaltenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters- oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit stattfindet. Danach bleiben Versorgungsanwartschaften, welche außerhalb der Ehe der geschiedenen Eheleute erworben worden sind, beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt. Insoweit unterscheidet sich der Versorgungsausgleich auch von den Grundsätzen, nach denen die Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird. Für sie ist es ohne Belang, ob die Versichertenrente, von welcher sie abgeleitet wird, während oder außerhalb der Ehe erworben worden ist.
Schließlich hat der Senat keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 107 Abs. 2 Satz 1 SGB VI mit Art. 14 GG. Das BVerfG (Beschluss vom 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/96, Juris) hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Hinterbliebenenversorgung nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.07.1995, 1 BvF 2/86, Juris) beruht und Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Hinterbliebenenversorgung demgemäß auch nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen. Vielmehr stellt die Hinterbliebenenrente eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung dar, zumal sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, 2 BvR 933/82, Juris). Insgesamt dient sie damit der Sicherung der Familienangehörigen im Rahmen des dem sozialen Versicherungssystem eigenen Gedankens des sozialen Ausgleichs.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung noch weicht sie von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.
Rechtskraft
Aus
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