Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 3273/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4842/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.02.2014.
Die 1982 geborene Klägerin polnischer Staatsangehörigkeit ist im Besitz einer Daueraufenthaltskarte. Bei ihr ist eine Schwerbehinderung anerkannt. Sie war vom 01.10.2006 bis 31.03.2014 an der A.-Universität F. eingeschrieben, zuletzt zur Promotion. Bis 31.03.2013 war sie als wissenschaftliche Hilfskraft bei der Universität beschäftigt. Vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 erhielt sie ein Stipendium der H. Stiftung in Höhe von monatlich 1000 Euro. Vom 01.03.2013 bis 28.02.2014 bezog die Klägerin Wohngeld (Mietzuschuss) in Höhe von 257 Euro monatlich. Vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 bezog sie Arbeitslosengeld I mit einem täglichen Leistungsbetrag von 8,89 Euro, entsprechend 266,70 Euro monatlich, ab 01.05.2014 erhielt sie Krankengeld in gleicher Höhe.
Am 17.02.2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnt allein eine 33 m² große Wohnung, für die monatlich 320 Euro Miete, 110 Euro Heizkosten-Vorauszahlung und 40 Euro Garagenmiete zu zahlen sind. Die Abfallgebühren betrugen für das Jahr 2014 173,40 Euro. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Kraftfahrzeugs Mini Cooper. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind jährlich 253,15 Euro zu zahlen, die private Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 26,33 Euro halbjährlich und die Verkehrsrechtschutzversicherung auf 26,13 Euro halbjährlich.
Bei Antragstellung verfügte die Klägerin über sieben Euro Bargeld, ihr Girokonto wies ein Guthaben von 497 Euro auf (Stand 24.02.2014). Außerdem verfügt die Klägerin bereits seit Antragstellung und weiterhin bis heute über Geschäftsanteile in Höhe von 520 Euro, über ein Bausparkonto bei der Bausparkasse S. AG mit einem Guthaben von 2.369 Euro (Stand 31.12.2013) und ist Eigentümerin des vollständig abbezahlten Pkw Mini Cooper Coupé, erstzugelassen am 17.04.2013. Der Anschaffungspreis des Pkw belief sich für die Klägerin nach ihren Angaben gegenüber dem Beklagten auf 24.000 Euro.
Aufgrund angegebener Mittellosigkeit gewährte der Beklagte der Klägerin am 06.05.2014 einen Barvorschuss in Höhe von 150 Euro. Mit Bescheid vom 13.05.2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Sie verfüge über Vermögen in Höhe von 13.366 Euro, das die Vermögensfreibeträge von 5.550 Euro übersteige. Sie sei daher nicht hilfebedürftig. Mit Bescheid vom gleichen Tag forderte der Beklagte die Erstattung des Barbetrages von 150 Euro nach § 50 Abs. 2 SGB X. Der Berechnung der Hilfebedürftigkeit legte der Beklagte ein Gesamtvermögen in Höhe von 13.366 Euro zugrunde (Girokonto 497 Euro zzgl. Bausparvertrag 2.369 Euro zzgl. Kfz Mini Cooper laut DAT-Wert 18.000 Euro abzgl. 7500 Euro Freibetrag für ein angemessenes Kfz abzgl. Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II - 150 Euro pro Lebensjahr - 4.800 Euro und abzgl. Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II für notwendige Anschaffungen 750 Euro).
Am 20.05.2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Freiburg (SG). Bei der Festlegung des aktuellen Fahrzeugwertes sei zu berücksichtigen, dass sie drei Unfälle gehabt habe, was den Wert des Fahrzeugs massiv mindere. Sie sei aufgrund ihrer Schwerbehinderung auf ein Kfz angewiesen. In absehbarer Zeit, spätestens im Herbst 2014, werde sie wieder arbeiten. Auch für diese Arbeitstätigkeit werde sie ein Kfz benötigen. Wenn sie das Auto verkaufen würde, würde sie es vermutlich unter Zeitdruck nur weit unter Wert losbekommen. Auch die Auflösung des Bausparvertrages würde angesichts der voraussichtlich nur sehr kurzen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld II eine erhebliche Härte bedeuten. Sie habe eine mündliche Zusage dafür, ab Herbst 2014 im F. Institut F. im Bereich Photovoltaik, wo sie schon ihre Promotion gemacht habe, weiter zu arbeiten. Aktuell sei sie wegen ihres gesundheitlichen Zustandes und in Erwartung eines neuen Forschungsprojekts, das die Finanzierung garantiere, nicht in Arbeit. Alternativ habe sie ein Arbeitsangebot (Vertrag vom 13.03.2014) der Firma M. in R ... Sie habe das Angebot schon 2013 erhalten, wegen ihrer gesundheitlichen Probleme - sie sei vom 08.11.2012 bis 14.06.2013 krank gewesen - habe sich aber der Abschluss ihrer Promotion verschoben und bis Ende 2013 verlängert. Das Angebot von ML System sei wieder aktuell und sie könne die Arbeit annehmen, sobald sie wieder gesund sei. Die Prognosen seien positiv und bis Herbst werde sie auf jeden Fall wieder arbeiten.
Das SG lehnte den Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 16.06.2014 ab (S 20 AS 2355/14 ER).
Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des SG machte die Klägerin geltend, bei ihr sei zwar kein Merkzeichen G anerkannt, sie sei aber wegen einer Wirbelsäulenerkrankung in der Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt, es bestehe der Verdacht auf Osteoporose. Außerdem könne sie sich aufgrund einer Anorexie und posttraumatischen Spannungskopfschmerzen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegen. Sie sei nur aufgrund einer akuten gesundheitlichen Einschränkung vorübergehend nicht berufstätig. Sie habe einen ungekündigten Arbeitsvertrag und werde spätestens im Herbst 2014 wieder arbeiten. Die Klägerin legte ein Kalkulationsblatt des BMW-Vertragshändlers M. GmbH F. vom 04.07.2014 bezüglich ihres Pkw vor. Darin wird der Verkaufswert (Schwacke) inkl. Mehrwertsteuer mit 21.350 Euro (Referenzpreises nach eurotaxSCHWACKE) bzw. mit 20.300 Euro (Wertermittlung), der Einkaufwert (Schwacke) inkl. Mehrwertsteuer mit 17.650 Euro (Referenzpreises nach eurotaxSCHWACKE) bzw. mit 16.800 Euro (Wertermittlung) angegeben und nach Abzug eines Betrages im Hinblick auf die Marktgängigkeit in Höhe von 978 Euro ein Inzahlungnahmeangebot von 15.822,03 Euro abgegeben. Weiter legte die Klägerin Darlehensverträge vom 15.05.2014 und 31.07.2014 vor, mit denen sie jeweils von ihrem Bruder ein Darlehen über 1.500 Euro, jeweils rückzahlbar bis 31.12.2014 erhielt. Hierzu teilte sie im weiteren Verlauf mit, dass der Bruder nicht auf die Rückzahlung des Darlehensvertrages bestanden habe. Außerdem legte die Klägerin einen Arbeitsvertrag über die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2014 sowie einen weiteren Vertrag über die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.03.2015 vor und teilte mit, sie werde bald in Reha gehen, ihre gesundheitliche Situation verbessern und danach wieder arbeiten. Außerdem legte die Klägerin eine Bestätigung der V. eG vom 10.09.2014 dazu vor, dass das Bausparkonto der Bausparkasse S. (Verbundpartner der V. eG) per sofort mit einem Kündigungsdiskont von 2,5% des Guthabens oder nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ohne Kündigungsdiskont gekündigt werden könne. Ggf. würden die Wohnungsbauprämien bei einer Verfügung innerhalb der Bindefrist nicht ausbezahlt. Dem Schreiben angefügt war das unausgefüllte Formular für einen Kündigungsauftrag.
Der Beklagte behandelte den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.07.2014 Klage zum SG erhoben (S 17 AS 3273/14) und zur Begründung im Wesentlichen den gleichen Vortrag und die gleichen Unterlagen wie im Beschwerdeverfahren unterbreitet.
Mit Beschluss vom 01.10.2014 hat das LSG die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen (L 7 AS 2982/14 ER-B). Es fehle der Anordnungsanspruch, weil bereits Hilfebedürftigkeit nicht gegeben sei. Ungeachtet des Einkommens der Klägerin verfüge sie über bedarfsdeckendes Vermögen, das einem Leistungsanspruch entgegenstehe. Das bereits abbezahlte Kfz der Klägerin sei verwertbar. Es sei auch nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II geschont, denn es stelle ein unangemessenes Kfz dar. Ausweislich des vorgelegten Kalkulationsblattes des Autohauses M. GmbH habe das Fahrzeug der Klägerin einen (Händler-)Einkaufspreis (Referenzpreis nach eurotax Schwacke) von 17.650 Euro, aus dem das Autohaus einen - unter Berücksichtigung von Korrekturen - kalkulierten Wert von 16.800 Euro und einen Einkaufspreis (Inzahlungnahmeangebot) von 15.822,03 Euro ermittelt habe. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin der (bereinigte) Einkaufspreis von 16.800 Euro zugrunde gelegt würde, überschreite ihr Kfz die Angemessenheitsgrenze ganz erheblich und zwar um 9.300 Euro. Das Kfz sei auch nicht nach § 7 Abs. 1 Alg II-V geschützt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen bereits nicht vor, weil die Klägerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Dass die Klägerin aufgrund des am 13.03.2013 geschlossenen Arbeitsvertrages einer Arbeitstätigkeit nachgehe, habe sie selbst nicht behauptet. Dessen ungeachtet sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit gerade auf den in ihrem Eigentum stehenden Pkw angewiesen wäre. Vielmehr erscheine es durchaus ausreichend, dass sie nach Verwertung dieses Pkw sich vom Verkaufserlös ein anderes, vom Verkehrswert her angemessenes Fahrzeug anschaffe, das ihr alsdann zur Nutzung zur Verfügung stünde. Diese Erwägungen würden auch für die von der Klägerin sinngemäß herangezogene Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II gelten. Eine besondere Härte hinsichtlich der Verwertbarkeit des Mini Cooper sei nicht erkennbar. Dass eine Mobilität der Klägerin allein durch dieses Fahrzeug erreichbar wäre, erschließe sich aus den vorgelegten Attesten gerade nicht. Auch das Argument, dass sie Leistungen nach dem SGB II voraussichtlich nur vorübergehend benötigen werde, begründe für sich allein regelmäßig keine besondere Härte. Ohnehin dürfte die baldige Aufnahme einer Arbeit durch die Klägerin angesichts des aktuellen Gesundheitszustandes unwahrscheinlich sein. Überdies sei auch der Bausparvertrag der Klägerin verwertbar. Nichts spreche für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung, insbesondere auch nicht das von der Klägerin insoweit vorlegte Schreiben der V. e.G. vom 10.09.2014, wonach bei einer sofortigen Kündigung ein Kündigungsdiskont von 2,5% vom Bausparguthaben zu erwarten sei. Das von der Klägerin einzusetzende Vermögen übersteige darüber hinaus die Vermögensfreibeträge des § 12 Abs. 2 SGB II in erheblichem Maße.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.10.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld II, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es folge der zutreffenden Begründung in den angefochtenen Bescheiden und sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 2 SGG ab. Zu ergänzen sei lediglich noch Folgendes: Dem im Widerspruchsbescheid zutreffend dargestellten Freibetrag der bei Antragstellung 32-jährigen Klägerin von insgesamt 5.500 Euro sei das verwertbare Vermögen gegenüberzustellen. Hierzu zähle auch der Wert des Pkw, soweit dessen Wert den Betrag von 7.500 Euro übersteige. Das Gericht gehe letztlich zugunsten der Klägerin von einem Wert zwischen dem Verkaufswert und dem Händlereinkaufswert aus, mithin von ca. 18.500 Euro. Abzüglich 7.500 Euro ergebe sich ein Betrag von 11.000 Euro, der als Vermögen zu berücksichtigen sei. Dieser Wert liege deutlich über dem Freibetrag, so dass es auf die vorhandenen weiteren Vermögenswerte nicht mehr ankomme. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung oder eine besondere Härte in diesem Zusammenhang könne das Gericht nicht erkennen. Zwar lägen Neu- und Verkaufswert relativ weit auseinander, sodass die Klägerin bei einem Verkauf des ca. ein Jahr alten Fahrzeugs einen Wertverlust von ca. einem Drittel hinnehmen müsse. Dieser ergebe sich jedoch nicht aus einer ungünstigen Marktlage, sondern sei bei Anschaffung eines Neufahrzeugs und späterer Veräußerung immer hinzunehmen, wobei der Wertverlust bei zunehmendem Alter des Fahrzeugs tendenziell sinke. Würde hier eine "offensichtliche Unwirtschaftlichkeit" angenommen, würde dies regelmäßig zur Folge haben, dass relativ neue Pkw von der Verwertung ausgeschlossen wären, ältere jedoch nicht. Dies könne nicht richtig sein. Auch eine besondere Härte bestehe nicht. Selbst wenn die Klägerin aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen einen Pkw benötige, sei dieses berechtigte Interesse durch die faktische Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages in Höhe von 7.500 Euro für ein angemessenes Kfz ausreichend gewahrt. Auf die geltend gemachten Schulden komme es nicht an, da Vermögenswerte und Schulden nicht saldiert würden.
Gegen den ihr am 17.10.2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14.11.2014 beim SG eingelegte Berufung der Klägerin. Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und betont, dass aus ihrer Sicht eine extreme Härte vorliege, wenn sie ihren Bausparvertrag auflösen oder ihr Auto verkaufen müsse. Zwar sei eine Arbeitsaufnahme noch immer nicht erfolgt, sie habe aber weiterhin die Arbeitsstelle sicher. Der Arbeitsbeginn habe sich verschoben, weil auch der Beginn einer notwendigen medizinischen Rehabilitation verschoben worden sei. Da sie erst im Mai 2014 den Ablehnungsbescheid des Beklagten erhalten habe, habe sie erst im Mai 2014 Wohngeld beantragen können. In den Monaten Februar bis April habe sie überhaupt keinen Zuschuss für ihre Wohnung bekommen, sondern nur 266,70 Euro Krankengeld monatlich.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014 zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom 17.02.2014 Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen im vorliegenden Verfahren sowie dem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (S 20 AS 2355/14 ER und L 7 AS 2982/14 ER-B) sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 15.10.2014 sowie der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im streitbefangenen Zeitraum, der vorliegend angesichts der vollständigen Ablehnung von Leistungen die Zeit seit 01.02.2014 (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) bis heute umfasst. Die Klägerin erfüllt im gesamten streitigen Zeitraum nicht die Leistungsvoraussetzungen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben nach § 19 Abs. 1 SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).
Ob die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, kann dahinstehen. Denn ein Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass sie nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist. Hilfebedürftig in diesem Sinne ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Der Klägerin stand im gesamten streitigen Zeitraum zu berücksichtigendes Vermögen, das die ihr zustehenden Vermögensfreibeträge übersteigt, zur Verfügung.
a. Als solches Vermögen verfügt sie zunächst über einen Pkw Mini Cooper.
aa. Bei dem bereits seit 2013 und auch fortlaufend im Eigentum der Klägerin stehenden, abbezahlten Pkw handelt es sich um einen verwertbaren Vermögensgegenstand. Den Begriff der Verwertbarkeit hat das BSG in ständiger Rechtsprechung mit der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 23.05.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 19 und vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248). Bereits das von der Klägerin selbst vorgelegte Kalkulationsblatt des Autohauses M. GmbH vom 04.07.2014 belegt, dass der Pkw in diesem Sinne verwertbar ist. Es war somit absehbar, dass die Klägerin kurzfristig aus ihrem Vermögen einen wirtschaftlichen Nutzen hätte ziehen können. Dies gilt für den gesamten streitigen Zeitraum. Anhaltspunkte dafür, dass sich insoweit Änderungen im Verlauf des streitigen Zeitraums ergeben hätten, liegen nicht vor.
bb. Das Fahrzeug der Klägerin ist nicht insgesamt als Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II von einer Berücksichtigung ausgenommen. Denn der Pkw stellt ein unangemessenes KfZ im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II dar.
Die Frage, welches Fahrzeug ein angemessenes Kfz i.S.d § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II darstellt, ist allein anhand des Verkehrswerts zu entscheiden, was auch aus § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II folgt. Das BSG geht davon aus, dass ein Pkw mit einem Verkehrswert von bis zu 7.500 Euro als angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II betrachtet werden kann (BSG, Urteile vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99,77 und vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - Juris). Diesen Wert leitet das BSG insbesondere aus § 5 Abs. 1 der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)) in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung ab (BSG, Urteil vom 06.09.2007, a.a.O.). Dem schließt sich der Senat vollumfänglich an und sieht auch keinen Anlass dafür, bei unveränderter Geltung des § 5 Abs. 1 KfzHV den Grenzwert im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nach oben oder unten anzupassen.
Maßstab zur Ermittlung des Verkehrswerts von Kraftfahrzeugen ist der von privaten Veräußerern auf dem Kraftfahrzeugmarkt - insbesondere auch bei der Veräußerung an Händler - erzielbare Preis, wobei zur Bewertung auf verschiedene Listen (z.B. Schwacke, u.a.) als Anhaltspunkte zurückgegriffen werden kann (BSG, Urteil vom 06.09.2007, a.a.O.). Vorliegend kann die Wertermittlung des Autohauses M. GmbH in dem Kalkulationsblatt vom 04.07.2014 zur Bestimmung des Verkehrswerts herangezogen werden. Dieser Ermittlung liegen der konkrete Zustand und die Ausstattung des Pkw auf Basis der von der Klägerin gemachten und vom Autohaus geprüften Angaben zugrunde, an deren Richtigkeit auch nach dem Vortrag der Beteiligten kein Zweifel besteht. Ferner hat das Autohaus die Werte nach Schwacke in die Wertermittlung miteinbezogen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin nur den geringeren Einkaufswert (Schwacke) in Höhe von 16.800 Euro auf Basis der Wertermittlung des Autohauses als Verkehrswert zugrunde legt, übersteigt der Wert des Pkw die Wertgrenze des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II um 9.300 Euro (so bereits o.g. zwischen den Beteiligten ergangener Beschluss des LSG vom 01.10.2014 - L 7 AS 2982/14 ER-B-).
b. Weiter verfügte die Klägerin im gesamten streitigen Zeitraum über ein Bausparguthaben bei der Bausparkassse S.
aa. Auch bei dem Bausparguthaben handelt es sich um einen verwertbaren Vermögensgegenstand. Die Klägerin hatte bereits zum Stand 31.12.2013 ein Bausparguthaben über 2.369 Euro. Zwar hat sie sich nach Ablehnung ihres Leistungsantrags durch den Beklagten bei der V. e.G. hinsichtlich einer Kündigung des Bausparvertrags informiert, von einer Kündigung schließlich aber Abstand genommen und verfügt damit weiterhin über das Guthaben. Bereits aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Bescheinigung der V. e.G. vom 10.09.2014 geht hervor, dass das Guthaben ggf. auch mit sofortiger Wirkung hätte gekündigt werden können und damit verwertbar war und ist.
c. Das verwertbare Vermögen der Klägerin übersteigt die ihr aus § 12 Abs. 2 SGB I zustehenden Freibeträge.
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person abzusetzen, mindestens aber 3.100 Euro. Hinzu kommt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro. Der am 31.03.1982 geborenen Klägerin standen damit im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögensfreibeträge in Höhe von insgesamt 5.400 Euro (31 x 150 Euro zzgl. 750 Euro), seit März 2014 in Höhe von insgesamt 5.550 Euro (32 x 150 Euro zzgl. 750 Euro) und seit März 2015 in Höhe von insgesamt 5.700 Euro (33 x 150 Euro zzgl. 750 Euro) zu.
Das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin in Form des Pkw und des Bausparguthabens übersteigt diese Vermögensfreibeträge im gesamten streitigen Zeitraum. Unter Zugrundelegung des oben genannten Verkehrswerts von 16.800 Euro ist hinsichtlich des Pkw ein die Wertgrenze für ein angemessenes Kfz von 7.500 Euro übersteigender Anteil in Höhe von 9.300 Euro als Einkommen zu berücksichtigen. Das Bausparguthaben von 2.369 Euro ist angesichts des bei sofortiger Kündigung fälligen Kündigungsdiskont in Höhe von 2,5% mit einem Betrag von 2.309,75 Euro zu berücksichtigen. Damit liegt das verwertbare Vermögen der Klägerin in der Summe aus diesen beiden Vermögensgegenständen bei 11.609,75 Euro, mithin um nahezu 6.000 Euro über den der Klägerin zustehenden Vermögensfreibeträgen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der oben genannte Verkehrswert des Kfz im Juli 2014 ermittelt wurde. Auch wenn von einem weiteren Wertverlust in der Zeit zwischen Juli 2014 und der heutigen Senatsentscheidung im Mai 2015 auszugehen ist, übersteigt das Vermögen weiterhin die Vermögensfreibeträge. Denn für einen Wertverlust des Pkw von nahezu 6.000 Euro innerhalb von zehn Monaten sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich.
d. Die Berücksichtigung des Pkw und des Bausparguthabens als verwertbare Vermögensgegenstände scheitert nicht an § 12 Abs. 3 Nr. 6 Halbsatz 1 SGB II, denn die Verwertung dieser Gegenstände ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich.
Die Wirtschaftlichkeit der Verwertung eines bestimmten Vermögensgegenstands ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der (aktuell) auf dem Markt zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert (zumeist als Substanzwert bezeichnet) des zu verwertenden Vermögensgegenstands steht (BSG, Urteile vom 23.05.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 19, vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5, vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 und vom 27.08.2008 - B 11 AL 9/07 R - Juris). Dabei kann die Unwirtschaftlichkeit nicht durch einen strikt monetären Vergleich des aktuell erzielbaren Verkaufserlöses mit den Erwerbskosten ermittelt werden. Der Substanzwert ist somit keine feste Größe, der sich nur aus dem Anschaffungswert ergibt. Es ist nach Vermögensgegenständen zu differenzieren. Der Anschaffungswert kann zwar bei fest kalkulierbaren Wertanlagen eine entscheidende Rolle spielen, so z.B. bei der Bewertung einer Kapitallebensversicherung, deren Rückkauf dann als unwirtschaftlich qualifiziert wird, wenn der Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beträge um eine bestimmte Marge unterschreitet (BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5). Im Übrigen gilt aber, dass der Anschaffungswert lediglich ein Indiz für die Frage der Unwirtschaftlichkeit darstellen kann. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstands bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (BSG, Urteil vom 03.05.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R = SozR 4-4220 § 1 Nr. 4 Rn. 13).
aa. Hinsichtlich des Pkw liegt das konkrete Inzahlungnahmeangebot des Autohauses M. GmbH mit 15.822 Euro zwar um ca. 35 % unter dem von der Klägerin gegenüber dem Beklagten angegebenen Anschaffungspreis von 24.000 Euro, aber nur geringfügig unter dem Verkehrswert von 16.800 Euro. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist das Inzahlungnahmeangebot des Autohauses nicht mit dem Anschaffungspreis des Pkw im Jahr 2013 zu vergleichen. Es handelt sich schließlich nicht um die Verwertung eines Neuwagens unter Wertverlust, sondern um die Verwertung eines aktuell bereits seit ca. zwei Jahren genutzten Pkw, dessen Verkehrswert sich aufgrund der erfolgten Nutzung reduziert hat. Auch kommt als Verwertungsmöglichkeit nicht nur der Verkauf an das Autohaus M. GmbH zu dem von dort abgegebenen Inzahlungnahmeangebot, sondern auch ein Privatverkauf in Betracht. Überdies handelt es sich bei einem Pkw, wie schon das SG zutreffend ausgeführt hat, um einen Vermögensgegenstand, dessen Wert sich kontinuierlich mindert. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug.
bb. Auch die Verwertung des Bausparguthabens stellt sich nicht als offensichtlich unwirtschaftlich dar. Zwar hätte bei einer Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ein Kündigungsdiskont in Höhe von 2,5% des Guthaben gedroht. Ein Verlust in dieser Höhe stellt sich aber als noch so geringfügig dar, dass von einer Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 Halbsatz 1 SGB II nicht ausgegangen werden kann (vgl. zum Nichtvorliegen einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit bei einer Differenz von 12,9 % zwischen den eingezahlten Beiträgen einer Lebensversicherung und dem Rückkaufswert der Lebensversicherung: BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77). Zwar lässt sich dem Schreiben der V. eG entnehmen, dass bei sofortiger Kündigung eines Bausparvertrages ggf. auch Wohnungsbauprämien zum Wegfall kommen könnten. Im Fall der Klägerin hätten keine solchen weiteren Verluste gedroht, die zusammen mit dem Kündigungsdiskont eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit hätten begründen können. Weder hat die Klägerin solche Verluste konkret angegeben noch bestehen Anhaltspunkte dafür nach den von der Klägerin selbst eingereichten Unterlagen zu ihrem Bausparvertrag bzw. dessen Kündigung.
e. Die Verwertung des Pkw und des Bausparguthabens stellt für die Klägerin auch keine besondere Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 Halbsatz 2 SGB II dar. Im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II ist die "besondere Härte" in ständiger Rechtsprechung des BSG dahingehend definiert worden, dass maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen oder die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (BSG, Urteil vom 23.05.2012, a.a.O, Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - mwN). Aus der vom Gesetzgeber gegebenen Begründung, die als Beispiel für eine besondere Härte den Fall aufführt, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der kurz vor dem Renteneintritt seine Ersparnisse für die Altersversorgung einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist (vgl BT-Drucks 15/1749 S 32), ist ersichtlich, dass eine besondere Härte nur dann angenommen werden kann, wenn dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangt wird als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG, Urteile vom 23.05.2012 und vom 16.05.2007, jeweils a.a.O.) Ein solches Zusammenwirken verschiedener Umstände, die insgesamt eine "besondere Härte" ausmachen können, ist vorliegend nicht gegeben. Die Verwertung des Bausparguthabens und des Pkw stellt sich nicht als so einschneidend dar wie beispielsweise der Verkauf des Elternhauses im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder einer nicht geschützten Wohnung, die als Ferienwohnung verwendet wurde (vgl. Beispiele aus BSG, Urteil vom 23.05.2012, a.a.O.) Letztlich stellt die Verwertung des Pkw hier auch nach dem Vortrag der Klägerin nur ein Opfer dergestalt dar, dass etwas lieb Gewordenes verloren geht. Am Zusammentreffen mehrerer Umstände, die eine besondere Härte begründen könnten, fehlt es vorliegend. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung der Klägerin und der von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen. Selbst wenn es aufgrund der bei der Klägerin vorliegenden Krankheiten und Behinderungen erforderlich sein sollte, ein Kfz zu nutzen, bestünde nicht die zwingende Notwendigkeit dafür, gerade den vorhandenen Mini Cooper zu nutzen. Vielmehr könnte gleichermaßen ein anderes, weniger wertvolles Kfz von der Klägerin genutzt werden.
Die Verwertung des Bausparguthabens und des Pkw der Klägerin stellt schließlich auch unter Mitberücksichtigung der voraussichtlichen Dauer, für die die Klägerin Leistungen beansprucht, keine besondere Härte dar. Das BSG hat es bislang offen gelassen, inwieweit an die Verwertung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn die Leistungen beanspruchende Person lediglich für einen absehbar kurzen Zeitraum Leistungen begehrt (BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 23). Zwar hat es sich teilweise skeptisch gezeigt und formuliert, dass das Argument, die Leistung werde nur für einen kurzen Zeitraum beantragt, kaum jemals dazu führe, dass eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II zu bejahen sei (BSG, Urteil vom 20.02.2014, a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 und Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R - Juris). Teilweise hat es formuliert, eine kurze Leistungs- bzw. Anspruchsdauer könne (allenfalls) dann eine besondere Härte begründen, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden habe, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden (BSG, Urteil vom 20.02.2014, a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 15). Im Fall der Klägerin treten keine weiteren Umstände hinzu, die ausnahmsweise zusammen mit einer voraussichtlich kurzen Bezugsdauer eine besondere Härte begründen könnten. Überdies hat die Klägerin entgegen ihrem ursprünglichen Vorbringen weder im Herbst 2014 noch zu einem Zeitpunkt danach wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Aktuell ist nicht ersichtlich, dass und ggf. wann eine Arbeitsaufnahme im Raume stehen würde. Vielmehr macht sie Leistungsansprüche weiterhin bis zum heutigen Tag und damit bereits für einen Zeitraum von mehr als 14 Monaten geltend, ohne dass derzeit absehbar wäre, dass der Lebensunterhalt alsbald durch laufendes Einkommen gesichert werden könnte. Damit kann schon nicht mehr von einer kurzen Bezugsdauer gesprochen werden.
Nachdem die Klägerin mit dem Pkw und dem Bausparguthaben bereits im gesamten streitigen Zeitraum über verwertbare Vermögensgegenstände verfügt hat, die die ihr zustehenden Freibeträge übersteigen, kommt es mithin nicht mehr darauf an, welche weiteren Vermögensgegenstände bei ihr vorhanden und verwertbar sind bzw. inwieweit sich die vom Bruder der Klägerin gewährten Darlehen, auf deren Rückzahlung dieser nach Angaben der Klägerin verzichtet hat, als Einkommen ebenfalls anspruchsmindernd auswirken.
Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.02.2014.
Die 1982 geborene Klägerin polnischer Staatsangehörigkeit ist im Besitz einer Daueraufenthaltskarte. Bei ihr ist eine Schwerbehinderung anerkannt. Sie war vom 01.10.2006 bis 31.03.2014 an der A.-Universität F. eingeschrieben, zuletzt zur Promotion. Bis 31.03.2013 war sie als wissenschaftliche Hilfskraft bei der Universität beschäftigt. Vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 erhielt sie ein Stipendium der H. Stiftung in Höhe von monatlich 1000 Euro. Vom 01.03.2013 bis 28.02.2014 bezog die Klägerin Wohngeld (Mietzuschuss) in Höhe von 257 Euro monatlich. Vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 bezog sie Arbeitslosengeld I mit einem täglichen Leistungsbetrag von 8,89 Euro, entsprechend 266,70 Euro monatlich, ab 01.05.2014 erhielt sie Krankengeld in gleicher Höhe.
Am 17.02.2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnt allein eine 33 m² große Wohnung, für die monatlich 320 Euro Miete, 110 Euro Heizkosten-Vorauszahlung und 40 Euro Garagenmiete zu zahlen sind. Die Abfallgebühren betrugen für das Jahr 2014 173,40 Euro. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Kraftfahrzeugs Mini Cooper. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung sind jährlich 253,15 Euro zu zahlen, die private Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 26,33 Euro halbjährlich und die Verkehrsrechtschutzversicherung auf 26,13 Euro halbjährlich.
Bei Antragstellung verfügte die Klägerin über sieben Euro Bargeld, ihr Girokonto wies ein Guthaben von 497 Euro auf (Stand 24.02.2014). Außerdem verfügt die Klägerin bereits seit Antragstellung und weiterhin bis heute über Geschäftsanteile in Höhe von 520 Euro, über ein Bausparkonto bei der Bausparkasse S. AG mit einem Guthaben von 2.369 Euro (Stand 31.12.2013) und ist Eigentümerin des vollständig abbezahlten Pkw Mini Cooper Coupé, erstzugelassen am 17.04.2013. Der Anschaffungspreis des Pkw belief sich für die Klägerin nach ihren Angaben gegenüber dem Beklagten auf 24.000 Euro.
Aufgrund angegebener Mittellosigkeit gewährte der Beklagte der Klägerin am 06.05.2014 einen Barvorschuss in Höhe von 150 Euro. Mit Bescheid vom 13.05.2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Sie verfüge über Vermögen in Höhe von 13.366 Euro, das die Vermögensfreibeträge von 5.550 Euro übersteige. Sie sei daher nicht hilfebedürftig. Mit Bescheid vom gleichen Tag forderte der Beklagte die Erstattung des Barbetrages von 150 Euro nach § 50 Abs. 2 SGB X. Der Berechnung der Hilfebedürftigkeit legte der Beklagte ein Gesamtvermögen in Höhe von 13.366 Euro zugrunde (Girokonto 497 Euro zzgl. Bausparvertrag 2.369 Euro zzgl. Kfz Mini Cooper laut DAT-Wert 18.000 Euro abzgl. 7500 Euro Freibetrag für ein angemessenes Kfz abzgl. Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II - 150 Euro pro Lebensjahr - 4.800 Euro und abzgl. Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II für notwendige Anschaffungen 750 Euro).
Am 20.05.2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Freiburg (SG). Bei der Festlegung des aktuellen Fahrzeugwertes sei zu berücksichtigen, dass sie drei Unfälle gehabt habe, was den Wert des Fahrzeugs massiv mindere. Sie sei aufgrund ihrer Schwerbehinderung auf ein Kfz angewiesen. In absehbarer Zeit, spätestens im Herbst 2014, werde sie wieder arbeiten. Auch für diese Arbeitstätigkeit werde sie ein Kfz benötigen. Wenn sie das Auto verkaufen würde, würde sie es vermutlich unter Zeitdruck nur weit unter Wert losbekommen. Auch die Auflösung des Bausparvertrages würde angesichts der voraussichtlich nur sehr kurzen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld II eine erhebliche Härte bedeuten. Sie habe eine mündliche Zusage dafür, ab Herbst 2014 im F. Institut F. im Bereich Photovoltaik, wo sie schon ihre Promotion gemacht habe, weiter zu arbeiten. Aktuell sei sie wegen ihres gesundheitlichen Zustandes und in Erwartung eines neuen Forschungsprojekts, das die Finanzierung garantiere, nicht in Arbeit. Alternativ habe sie ein Arbeitsangebot (Vertrag vom 13.03.2014) der Firma M. in R ... Sie habe das Angebot schon 2013 erhalten, wegen ihrer gesundheitlichen Probleme - sie sei vom 08.11.2012 bis 14.06.2013 krank gewesen - habe sich aber der Abschluss ihrer Promotion verschoben und bis Ende 2013 verlängert. Das Angebot von ML System sei wieder aktuell und sie könne die Arbeit annehmen, sobald sie wieder gesund sei. Die Prognosen seien positiv und bis Herbst werde sie auf jeden Fall wieder arbeiten.
Das SG lehnte den Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 16.06.2014 ab (S 20 AS 2355/14 ER).
Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des SG machte die Klägerin geltend, bei ihr sei zwar kein Merkzeichen G anerkannt, sie sei aber wegen einer Wirbelsäulenerkrankung in der Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt, es bestehe der Verdacht auf Osteoporose. Außerdem könne sie sich aufgrund einer Anorexie und posttraumatischen Spannungskopfschmerzen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegen. Sie sei nur aufgrund einer akuten gesundheitlichen Einschränkung vorübergehend nicht berufstätig. Sie habe einen ungekündigten Arbeitsvertrag und werde spätestens im Herbst 2014 wieder arbeiten. Die Klägerin legte ein Kalkulationsblatt des BMW-Vertragshändlers M. GmbH F. vom 04.07.2014 bezüglich ihres Pkw vor. Darin wird der Verkaufswert (Schwacke) inkl. Mehrwertsteuer mit 21.350 Euro (Referenzpreises nach eurotaxSCHWACKE) bzw. mit 20.300 Euro (Wertermittlung), der Einkaufwert (Schwacke) inkl. Mehrwertsteuer mit 17.650 Euro (Referenzpreises nach eurotaxSCHWACKE) bzw. mit 16.800 Euro (Wertermittlung) angegeben und nach Abzug eines Betrages im Hinblick auf die Marktgängigkeit in Höhe von 978 Euro ein Inzahlungnahmeangebot von 15.822,03 Euro abgegeben. Weiter legte die Klägerin Darlehensverträge vom 15.05.2014 und 31.07.2014 vor, mit denen sie jeweils von ihrem Bruder ein Darlehen über 1.500 Euro, jeweils rückzahlbar bis 31.12.2014 erhielt. Hierzu teilte sie im weiteren Verlauf mit, dass der Bruder nicht auf die Rückzahlung des Darlehensvertrages bestanden habe. Außerdem legte die Klägerin einen Arbeitsvertrag über die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2014 sowie einen weiteren Vertrag über die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.03.2015 vor und teilte mit, sie werde bald in Reha gehen, ihre gesundheitliche Situation verbessern und danach wieder arbeiten. Außerdem legte die Klägerin eine Bestätigung der V. eG vom 10.09.2014 dazu vor, dass das Bausparkonto der Bausparkasse S. (Verbundpartner der V. eG) per sofort mit einem Kündigungsdiskont von 2,5% des Guthabens oder nach einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ohne Kündigungsdiskont gekündigt werden könne. Ggf. würden die Wohnungsbauprämien bei einer Verfügung innerhalb der Bindefrist nicht ausbezahlt. Dem Schreiben angefügt war das unausgefüllte Formular für einen Kündigungsauftrag.
Der Beklagte behandelte den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.07.2014 Klage zum SG erhoben (S 17 AS 3273/14) und zur Begründung im Wesentlichen den gleichen Vortrag und die gleichen Unterlagen wie im Beschwerdeverfahren unterbreitet.
Mit Beschluss vom 01.10.2014 hat das LSG die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen (L 7 AS 2982/14 ER-B). Es fehle der Anordnungsanspruch, weil bereits Hilfebedürftigkeit nicht gegeben sei. Ungeachtet des Einkommens der Klägerin verfüge sie über bedarfsdeckendes Vermögen, das einem Leistungsanspruch entgegenstehe. Das bereits abbezahlte Kfz der Klägerin sei verwertbar. Es sei auch nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II geschont, denn es stelle ein unangemessenes Kfz dar. Ausweislich des vorgelegten Kalkulationsblattes des Autohauses M. GmbH habe das Fahrzeug der Klägerin einen (Händler-)Einkaufspreis (Referenzpreis nach eurotax Schwacke) von 17.650 Euro, aus dem das Autohaus einen - unter Berücksichtigung von Korrekturen - kalkulierten Wert von 16.800 Euro und einen Einkaufspreis (Inzahlungnahmeangebot) von 15.822,03 Euro ermittelt habe. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin der (bereinigte) Einkaufspreis von 16.800 Euro zugrunde gelegt würde, überschreite ihr Kfz die Angemessenheitsgrenze ganz erheblich und zwar um 9.300 Euro. Das Kfz sei auch nicht nach § 7 Abs. 1 Alg II-V geschützt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen bereits nicht vor, weil die Klägerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Dass die Klägerin aufgrund des am 13.03.2013 geschlossenen Arbeitsvertrages einer Arbeitstätigkeit nachgehe, habe sie selbst nicht behauptet. Dessen ungeachtet sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit gerade auf den in ihrem Eigentum stehenden Pkw angewiesen wäre. Vielmehr erscheine es durchaus ausreichend, dass sie nach Verwertung dieses Pkw sich vom Verkaufserlös ein anderes, vom Verkehrswert her angemessenes Fahrzeug anschaffe, das ihr alsdann zur Nutzung zur Verfügung stünde. Diese Erwägungen würden auch für die von der Klägerin sinngemäß herangezogene Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II gelten. Eine besondere Härte hinsichtlich der Verwertbarkeit des Mini Cooper sei nicht erkennbar. Dass eine Mobilität der Klägerin allein durch dieses Fahrzeug erreichbar wäre, erschließe sich aus den vorgelegten Attesten gerade nicht. Auch das Argument, dass sie Leistungen nach dem SGB II voraussichtlich nur vorübergehend benötigen werde, begründe für sich allein regelmäßig keine besondere Härte. Ohnehin dürfte die baldige Aufnahme einer Arbeit durch die Klägerin angesichts des aktuellen Gesundheitszustandes unwahrscheinlich sein. Überdies sei auch der Bausparvertrag der Klägerin verwertbar. Nichts spreche für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung, insbesondere auch nicht das von der Klägerin insoweit vorlegte Schreiben der V. e.G. vom 10.09.2014, wonach bei einer sofortigen Kündigung ein Kündigungsdiskont von 2,5% vom Bausparguthaben zu erwarten sei. Das von der Klägerin einzusetzende Vermögen übersteige darüber hinaus die Vermögensfreibeträge des § 12 Abs. 2 SGB II in erheblichem Maße.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.10.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld II, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es folge der zutreffenden Begründung in den angefochtenen Bescheiden und sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 2 SGG ab. Zu ergänzen sei lediglich noch Folgendes: Dem im Widerspruchsbescheid zutreffend dargestellten Freibetrag der bei Antragstellung 32-jährigen Klägerin von insgesamt 5.500 Euro sei das verwertbare Vermögen gegenüberzustellen. Hierzu zähle auch der Wert des Pkw, soweit dessen Wert den Betrag von 7.500 Euro übersteige. Das Gericht gehe letztlich zugunsten der Klägerin von einem Wert zwischen dem Verkaufswert und dem Händlereinkaufswert aus, mithin von ca. 18.500 Euro. Abzüglich 7.500 Euro ergebe sich ein Betrag von 11.000 Euro, der als Vermögen zu berücksichtigen sei. Dieser Wert liege deutlich über dem Freibetrag, so dass es auf die vorhandenen weiteren Vermögenswerte nicht mehr ankomme. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung oder eine besondere Härte in diesem Zusammenhang könne das Gericht nicht erkennen. Zwar lägen Neu- und Verkaufswert relativ weit auseinander, sodass die Klägerin bei einem Verkauf des ca. ein Jahr alten Fahrzeugs einen Wertverlust von ca. einem Drittel hinnehmen müsse. Dieser ergebe sich jedoch nicht aus einer ungünstigen Marktlage, sondern sei bei Anschaffung eines Neufahrzeugs und späterer Veräußerung immer hinzunehmen, wobei der Wertverlust bei zunehmendem Alter des Fahrzeugs tendenziell sinke. Würde hier eine "offensichtliche Unwirtschaftlichkeit" angenommen, würde dies regelmäßig zur Folge haben, dass relativ neue Pkw von der Verwertung ausgeschlossen wären, ältere jedoch nicht. Dies könne nicht richtig sein. Auch eine besondere Härte bestehe nicht. Selbst wenn die Klägerin aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen einen Pkw benötige, sei dieses berechtigte Interesse durch die faktische Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages in Höhe von 7.500 Euro für ein angemessenes Kfz ausreichend gewahrt. Auf die geltend gemachten Schulden komme es nicht an, da Vermögenswerte und Schulden nicht saldiert würden.
Gegen den ihr am 17.10.2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14.11.2014 beim SG eingelegte Berufung der Klägerin. Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und betont, dass aus ihrer Sicht eine extreme Härte vorliege, wenn sie ihren Bausparvertrag auflösen oder ihr Auto verkaufen müsse. Zwar sei eine Arbeitsaufnahme noch immer nicht erfolgt, sie habe aber weiterhin die Arbeitsstelle sicher. Der Arbeitsbeginn habe sich verschoben, weil auch der Beginn einer notwendigen medizinischen Rehabilitation verschoben worden sei. Da sie erst im Mai 2014 den Ablehnungsbescheid des Beklagten erhalten habe, habe sie erst im Mai 2014 Wohngeld beantragen können. In den Monaten Februar bis April habe sie überhaupt keinen Zuschuss für ihre Wohnung bekommen, sondern nur 266,70 Euro Krankengeld monatlich.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014 zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom 17.02.2014 Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen im vorliegenden Verfahren sowie dem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (S 20 AS 2355/14 ER und L 7 AS 2982/14 ER-B) sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 15.10.2014 sowie der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im streitbefangenen Zeitraum, der vorliegend angesichts der vollständigen Ablehnung von Leistungen die Zeit seit 01.02.2014 (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) bis heute umfasst. Die Klägerin erfüllt im gesamten streitigen Zeitraum nicht die Leistungsvoraussetzungen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben nach § 19 Abs. 1 SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).
Ob die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, kann dahinstehen. Denn ein Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass sie nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist. Hilfebedürftig in diesem Sinne ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Der Klägerin stand im gesamten streitigen Zeitraum zu berücksichtigendes Vermögen, das die ihr zustehenden Vermögensfreibeträge übersteigt, zur Verfügung.
a. Als solches Vermögen verfügt sie zunächst über einen Pkw Mini Cooper.
aa. Bei dem bereits seit 2013 und auch fortlaufend im Eigentum der Klägerin stehenden, abbezahlten Pkw handelt es sich um einen verwertbaren Vermögensgegenstand. Den Begriff der Verwertbarkeit hat das BSG in ständiger Rechtsprechung mit der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 23.05.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 19 und vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248). Bereits das von der Klägerin selbst vorgelegte Kalkulationsblatt des Autohauses M. GmbH vom 04.07.2014 belegt, dass der Pkw in diesem Sinne verwertbar ist. Es war somit absehbar, dass die Klägerin kurzfristig aus ihrem Vermögen einen wirtschaftlichen Nutzen hätte ziehen können. Dies gilt für den gesamten streitigen Zeitraum. Anhaltspunkte dafür, dass sich insoweit Änderungen im Verlauf des streitigen Zeitraums ergeben hätten, liegen nicht vor.
bb. Das Fahrzeug der Klägerin ist nicht insgesamt als Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II von einer Berücksichtigung ausgenommen. Denn der Pkw stellt ein unangemessenes KfZ im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II dar.
Die Frage, welches Fahrzeug ein angemessenes Kfz i.S.d § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II darstellt, ist allein anhand des Verkehrswerts zu entscheiden, was auch aus § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II folgt. Das BSG geht davon aus, dass ein Pkw mit einem Verkehrswert von bis zu 7.500 Euro als angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II betrachtet werden kann (BSG, Urteile vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99,77 und vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - Juris). Diesen Wert leitet das BSG insbesondere aus § 5 Abs. 1 der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)) in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung ab (BSG, Urteil vom 06.09.2007, a.a.O.). Dem schließt sich der Senat vollumfänglich an und sieht auch keinen Anlass dafür, bei unveränderter Geltung des § 5 Abs. 1 KfzHV den Grenzwert im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nach oben oder unten anzupassen.
Maßstab zur Ermittlung des Verkehrswerts von Kraftfahrzeugen ist der von privaten Veräußerern auf dem Kraftfahrzeugmarkt - insbesondere auch bei der Veräußerung an Händler - erzielbare Preis, wobei zur Bewertung auf verschiedene Listen (z.B. Schwacke, u.a.) als Anhaltspunkte zurückgegriffen werden kann (BSG, Urteil vom 06.09.2007, a.a.O.). Vorliegend kann die Wertermittlung des Autohauses M. GmbH in dem Kalkulationsblatt vom 04.07.2014 zur Bestimmung des Verkehrswerts herangezogen werden. Dieser Ermittlung liegen der konkrete Zustand und die Ausstattung des Pkw auf Basis der von der Klägerin gemachten und vom Autohaus geprüften Angaben zugrunde, an deren Richtigkeit auch nach dem Vortrag der Beteiligten kein Zweifel besteht. Ferner hat das Autohaus die Werte nach Schwacke in die Wertermittlung miteinbezogen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin nur den geringeren Einkaufswert (Schwacke) in Höhe von 16.800 Euro auf Basis der Wertermittlung des Autohauses als Verkehrswert zugrunde legt, übersteigt der Wert des Pkw die Wertgrenze des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II um 9.300 Euro (so bereits o.g. zwischen den Beteiligten ergangener Beschluss des LSG vom 01.10.2014 - L 7 AS 2982/14 ER-B-).
b. Weiter verfügte die Klägerin im gesamten streitigen Zeitraum über ein Bausparguthaben bei der Bausparkassse S.
aa. Auch bei dem Bausparguthaben handelt es sich um einen verwertbaren Vermögensgegenstand. Die Klägerin hatte bereits zum Stand 31.12.2013 ein Bausparguthaben über 2.369 Euro. Zwar hat sie sich nach Ablehnung ihres Leistungsantrags durch den Beklagten bei der V. e.G. hinsichtlich einer Kündigung des Bausparvertrags informiert, von einer Kündigung schließlich aber Abstand genommen und verfügt damit weiterhin über das Guthaben. Bereits aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Bescheinigung der V. e.G. vom 10.09.2014 geht hervor, dass das Guthaben ggf. auch mit sofortiger Wirkung hätte gekündigt werden können und damit verwertbar war und ist.
c. Das verwertbare Vermögen der Klägerin übersteigt die ihr aus § 12 Abs. 2 SGB I zustehenden Freibeträge.
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person abzusetzen, mindestens aber 3.100 Euro. Hinzu kommt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro. Der am 31.03.1982 geborenen Klägerin standen damit im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögensfreibeträge in Höhe von insgesamt 5.400 Euro (31 x 150 Euro zzgl. 750 Euro), seit März 2014 in Höhe von insgesamt 5.550 Euro (32 x 150 Euro zzgl. 750 Euro) und seit März 2015 in Höhe von insgesamt 5.700 Euro (33 x 150 Euro zzgl. 750 Euro) zu.
Das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin in Form des Pkw und des Bausparguthabens übersteigt diese Vermögensfreibeträge im gesamten streitigen Zeitraum. Unter Zugrundelegung des oben genannten Verkehrswerts von 16.800 Euro ist hinsichtlich des Pkw ein die Wertgrenze für ein angemessenes Kfz von 7.500 Euro übersteigender Anteil in Höhe von 9.300 Euro als Einkommen zu berücksichtigen. Das Bausparguthaben von 2.369 Euro ist angesichts des bei sofortiger Kündigung fälligen Kündigungsdiskont in Höhe von 2,5% mit einem Betrag von 2.309,75 Euro zu berücksichtigen. Damit liegt das verwertbare Vermögen der Klägerin in der Summe aus diesen beiden Vermögensgegenständen bei 11.609,75 Euro, mithin um nahezu 6.000 Euro über den der Klägerin zustehenden Vermögensfreibeträgen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der oben genannte Verkehrswert des Kfz im Juli 2014 ermittelt wurde. Auch wenn von einem weiteren Wertverlust in der Zeit zwischen Juli 2014 und der heutigen Senatsentscheidung im Mai 2015 auszugehen ist, übersteigt das Vermögen weiterhin die Vermögensfreibeträge. Denn für einen Wertverlust des Pkw von nahezu 6.000 Euro innerhalb von zehn Monaten sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich.
d. Die Berücksichtigung des Pkw und des Bausparguthabens als verwertbare Vermögensgegenstände scheitert nicht an § 12 Abs. 3 Nr. 6 Halbsatz 1 SGB II, denn die Verwertung dieser Gegenstände ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich.
Die Wirtschaftlichkeit der Verwertung eines bestimmten Vermögensgegenstands ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der (aktuell) auf dem Markt zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert (zumeist als Substanzwert bezeichnet) des zu verwertenden Vermögensgegenstands steht (BSG, Urteile vom 23.05.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 19, vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5, vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 und vom 27.08.2008 - B 11 AL 9/07 R - Juris). Dabei kann die Unwirtschaftlichkeit nicht durch einen strikt monetären Vergleich des aktuell erzielbaren Verkaufserlöses mit den Erwerbskosten ermittelt werden. Der Substanzwert ist somit keine feste Größe, der sich nur aus dem Anschaffungswert ergibt. Es ist nach Vermögensgegenständen zu differenzieren. Der Anschaffungswert kann zwar bei fest kalkulierbaren Wertanlagen eine entscheidende Rolle spielen, so z.B. bei der Bewertung einer Kapitallebensversicherung, deren Rückkauf dann als unwirtschaftlich qualifiziert wird, wenn der Rückkaufswert die Summe der eingezahlten Beträge um eine bestimmte Marge unterschreitet (BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5). Im Übrigen gilt aber, dass der Anschaffungswert lediglich ein Indiz für die Frage der Unwirtschaftlichkeit darstellen kann. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Bewertungsgegenstands bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (BSG, Urteil vom 03.05.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R = SozR 4-4220 § 1 Nr. 4 Rn. 13).
aa. Hinsichtlich des Pkw liegt das konkrete Inzahlungnahmeangebot des Autohauses M. GmbH mit 15.822 Euro zwar um ca. 35 % unter dem von der Klägerin gegenüber dem Beklagten angegebenen Anschaffungspreis von 24.000 Euro, aber nur geringfügig unter dem Verkehrswert von 16.800 Euro. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist das Inzahlungnahmeangebot des Autohauses nicht mit dem Anschaffungspreis des Pkw im Jahr 2013 zu vergleichen. Es handelt sich schließlich nicht um die Verwertung eines Neuwagens unter Wertverlust, sondern um die Verwertung eines aktuell bereits seit ca. zwei Jahren genutzten Pkw, dessen Verkehrswert sich aufgrund der erfolgten Nutzung reduziert hat. Auch kommt als Verwertungsmöglichkeit nicht nur der Verkauf an das Autohaus M. GmbH zu dem von dort abgegebenen Inzahlungnahmeangebot, sondern auch ein Privatverkauf in Betracht. Überdies handelt es sich bei einem Pkw, wie schon das SG zutreffend ausgeführt hat, um einen Vermögensgegenstand, dessen Wert sich kontinuierlich mindert. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug.
bb. Auch die Verwertung des Bausparguthabens stellt sich nicht als offensichtlich unwirtschaftlich dar. Zwar hätte bei einer Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ein Kündigungsdiskont in Höhe von 2,5% des Guthaben gedroht. Ein Verlust in dieser Höhe stellt sich aber als noch so geringfügig dar, dass von einer Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 Halbsatz 1 SGB II nicht ausgegangen werden kann (vgl. zum Nichtvorliegen einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit bei einer Differenz von 12,9 % zwischen den eingezahlten Beiträgen einer Lebensversicherung und dem Rückkaufswert der Lebensversicherung: BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77). Zwar lässt sich dem Schreiben der V. eG entnehmen, dass bei sofortiger Kündigung eines Bausparvertrages ggf. auch Wohnungsbauprämien zum Wegfall kommen könnten. Im Fall der Klägerin hätten keine solchen weiteren Verluste gedroht, die zusammen mit dem Kündigungsdiskont eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit hätten begründen können. Weder hat die Klägerin solche Verluste konkret angegeben noch bestehen Anhaltspunkte dafür nach den von der Klägerin selbst eingereichten Unterlagen zu ihrem Bausparvertrag bzw. dessen Kündigung.
e. Die Verwertung des Pkw und des Bausparguthabens stellt für die Klägerin auch keine besondere Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 Halbsatz 2 SGB II dar. Im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II ist die "besondere Härte" in ständiger Rechtsprechung des BSG dahingehend definiert worden, dass maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen oder die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (BSG, Urteil vom 23.05.2012, a.a.O, Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - mwN). Aus der vom Gesetzgeber gegebenen Begründung, die als Beispiel für eine besondere Härte den Fall aufführt, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der kurz vor dem Renteneintritt seine Ersparnisse für die Altersversorgung einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist (vgl BT-Drucks 15/1749 S 32), ist ersichtlich, dass eine besondere Härte nur dann angenommen werden kann, wenn dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangt wird als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG, Urteile vom 23.05.2012 und vom 16.05.2007, jeweils a.a.O.) Ein solches Zusammenwirken verschiedener Umstände, die insgesamt eine "besondere Härte" ausmachen können, ist vorliegend nicht gegeben. Die Verwertung des Bausparguthabens und des Pkw stellt sich nicht als so einschneidend dar wie beispielsweise der Verkauf des Elternhauses im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder einer nicht geschützten Wohnung, die als Ferienwohnung verwendet wurde (vgl. Beispiele aus BSG, Urteil vom 23.05.2012, a.a.O.) Letztlich stellt die Verwertung des Pkw hier auch nach dem Vortrag der Klägerin nur ein Opfer dergestalt dar, dass etwas lieb Gewordenes verloren geht. Am Zusammentreffen mehrerer Umstände, die eine besondere Härte begründen könnten, fehlt es vorliegend. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung der Klägerin und der von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen. Selbst wenn es aufgrund der bei der Klägerin vorliegenden Krankheiten und Behinderungen erforderlich sein sollte, ein Kfz zu nutzen, bestünde nicht die zwingende Notwendigkeit dafür, gerade den vorhandenen Mini Cooper zu nutzen. Vielmehr könnte gleichermaßen ein anderes, weniger wertvolles Kfz von der Klägerin genutzt werden.
Die Verwertung des Bausparguthabens und des Pkw der Klägerin stellt schließlich auch unter Mitberücksichtigung der voraussichtlichen Dauer, für die die Klägerin Leistungen beansprucht, keine besondere Härte dar. Das BSG hat es bislang offen gelassen, inwieweit an die Verwertung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn die Leistungen beanspruchende Person lediglich für einen absehbar kurzen Zeitraum Leistungen begehrt (BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 23). Zwar hat es sich teilweise skeptisch gezeigt und formuliert, dass das Argument, die Leistung werde nur für einen kurzen Zeitraum beantragt, kaum jemals dazu führe, dass eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II zu bejahen sei (BSG, Urteil vom 20.02.2014, a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 und Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R - Juris). Teilweise hat es formuliert, eine kurze Leistungs- bzw. Anspruchsdauer könne (allenfalls) dann eine besondere Härte begründen, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden habe, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden (BSG, Urteil vom 20.02.2014, a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 15). Im Fall der Klägerin treten keine weiteren Umstände hinzu, die ausnahmsweise zusammen mit einer voraussichtlich kurzen Bezugsdauer eine besondere Härte begründen könnten. Überdies hat die Klägerin entgegen ihrem ursprünglichen Vorbringen weder im Herbst 2014 noch zu einem Zeitpunkt danach wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Aktuell ist nicht ersichtlich, dass und ggf. wann eine Arbeitsaufnahme im Raume stehen würde. Vielmehr macht sie Leistungsansprüche weiterhin bis zum heutigen Tag und damit bereits für einen Zeitraum von mehr als 14 Monaten geltend, ohne dass derzeit absehbar wäre, dass der Lebensunterhalt alsbald durch laufendes Einkommen gesichert werden könnte. Damit kann schon nicht mehr von einer kurzen Bezugsdauer gesprochen werden.
Nachdem die Klägerin mit dem Pkw und dem Bausparguthaben bereits im gesamten streitigen Zeitraum über verwertbare Vermögensgegenstände verfügt hat, die die ihr zustehenden Freibeträge übersteigen, kommt es mithin nicht mehr darauf an, welche weiteren Vermögensgegenstände bei ihr vorhanden und verwertbar sind bzw. inwieweit sich die vom Bruder der Klägerin gewährten Darlehen, auf deren Rückzahlung dieser nach Angaben der Klägerin verzichtet hat, als Einkommen ebenfalls anspruchsmindernd auswirken.
Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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