Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1865/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4909/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids vom 07.12.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22.12.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2011 streitig, durch den die der Klägerin bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) um monatlich 109,20 EUR für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 abgesenkt wurden. Der Berufungsstreitwert wird bei einer Kürzung um insgesamt 327,60 EUR (109,20 EUR x 3 Monate) nicht erreicht. Ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr liegt ebenfalls nicht vor.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage hat die Klägerin nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere für die Sanktionierung von Pflichtverletzungen über die Bestimmungen der §§ 31 ff. SGB II. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungsabsenkung nach diesen Vorschriften ist durch das BSG bereits geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R -, SozR 4-4200 § 31 Nr. 6; vgl. auch Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 19.07.2012 - L 11 AS 453/12 NZB - (juris) und Beschluss des erkennenden Senats vom 07.02.2013 - L 9 AS 4832/12 NZB -). Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 setzt sich nicht mit der Frage von Sanktionsmöglichkeiten auseinander und vermag deswegen schon die Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht zu begründen. Eine darüber hinausgehende im allgemeinen Interesse liegende Rechtsfrage, die zur Zulassung der Berufung führen könnte, vermag der Senat anlässlich des vorliegenden Verfahrens nicht zu erkennen.
Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere auch Verfahrensverstöße im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, sind ebenfalls weder vorgebracht noch sonst erkennbar. Verfahrensverstöße in diesem Sinne sind nur solche, die das sozialgerichtliche Verfahren betreffen und nicht die, die sich auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Betroffen ist das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 31). Solche Gründe sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin die angefochtene Entscheidung für sachlich, also materiell-rechtlich unrichtig hält, begründet keinen Mangel des Verfahrens.
Schließlich liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Einen solchen Rechtssatz hat das SG in seinem Urteil vom 10.10.2013 nicht aufgestellt und die Klägerin eine Divergenz zu Entscheidungen der genannten Gerichte auch nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids vom 07.12.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22.12.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2011 streitig, durch den die der Klägerin bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) um monatlich 109,20 EUR für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 abgesenkt wurden. Der Berufungsstreitwert wird bei einer Kürzung um insgesamt 327,60 EUR (109,20 EUR x 3 Monate) nicht erreicht. Ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr liegt ebenfalls nicht vor.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage hat die Klägerin nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere für die Sanktionierung von Pflichtverletzungen über die Bestimmungen der §§ 31 ff. SGB II. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungsabsenkung nach diesen Vorschriften ist durch das BSG bereits geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R -, SozR 4-4200 § 31 Nr. 6; vgl. auch Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 19.07.2012 - L 11 AS 453/12 NZB - (juris) und Beschluss des erkennenden Senats vom 07.02.2013 - L 9 AS 4832/12 NZB -). Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 setzt sich nicht mit der Frage von Sanktionsmöglichkeiten auseinander und vermag deswegen schon die Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht zu begründen. Eine darüber hinausgehende im allgemeinen Interesse liegende Rechtsfrage, die zur Zulassung der Berufung führen könnte, vermag der Senat anlässlich des vorliegenden Verfahrens nicht zu erkennen.
Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere auch Verfahrensverstöße im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, sind ebenfalls weder vorgebracht noch sonst erkennbar. Verfahrensverstöße in diesem Sinne sind nur solche, die das sozialgerichtliche Verfahren betreffen und nicht die, die sich auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Betroffen ist das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 31). Solche Gründe sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin die angefochtene Entscheidung für sachlich, also materiell-rechtlich unrichtig hält, begründet keinen Mangel des Verfahrens.
Schließlich liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Einen solchen Rechtssatz hat das SG in seinem Urteil vom 10.10.2013 nicht aufgestellt und die Klägerin eine Divergenz zu Entscheidungen der genannten Gerichte auch nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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