Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 1315/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Frage, ob die Beigeladene ihre Tätigkeit als Archivarin für die Klägerin in dem Zeitraum vom 01.06.2000 bis zum 31.10.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständige ausübte und ob wegen Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Beigeladene ist Historikerin und Germanistin und übt hauptberuflich verschiedene selbständige Tätigkeiten als Autorin und als Lektorin aus. In dem Zeitraum vom 01.03.1995 bis zum 31.12.1997 war sie für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vollschichtig tätig und verfasste ein Buch über die Unternehmensgeschichte der Klägerin. Zum 01.06.2000 einigten sich die Klägerin und die Beigeladene zunächst mündlich auf eine weitere Zusammenarbeit, in deren Rahmen die Betreuung des Archives durch die Beigeladene im Vordergrund stehen sollte. Am 25.03.2003 wurde eine schriftliche Rahmenvereinbarung getroffen, ohne dass sich die Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin inhaltlich geändert hatte.
Die Rahmenvereinbarung vom 25.03.2003 hatte folgenden Inhalt:
Sie stehen Hochtief im Monat mit 36 Arbeitsstunden für Archiv- und Recherchearbeiten zur Verfügung; je nach Arbeitsanfall können Ihnen in dieser Zeit auch andere Aufgaben, z. B. Lektorat, übertragen werden. Projektaufgaben, die sich außerhalb des oben angegebenen Zeitrahmens bewegen, werden separat beauftragt und von Ihnen separat gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber abgerechnet.
Der Stundensatz beträgt 40 EUR.
Die 36 Arbeitsstunden monatlich verteilen sich in der Regel wie folgt: 4 x 8 Stunden in der Regel jeweils am Dienstag mit Anwesenheit im Archiv in Essen; 1 x 4 Stunden Arbeit in der Bibliothek.
Bei einem "normalen" Monat beläuft sich damit die Rechnung gegenüber Hochtief auf EUR 1.140.
In Monaten mit fünf Dienstagen entfällt jeweils der letzte Dienstag, wenn nicht der Arbeitsablauf Anderes erforderlich macht. Dienstage, die wegen Urlaub entfallen oder auf einen Feiertag fallen, können – in Absprache – entweder an einem anderen Tag nachgeholt werden oder werden nicht in Rechnung gestellt.
Hintergrund der vereinbarten Stundenzahl war der Ansatz, dass die Klägerin und die Beigeladene davon ausgingen, dass die Beigeladene an vier Dienstagen im Monat für die Klägerin im Archiv tätig sein werde und darüber hinaus eine Stunde pro Woche für Lese- und Presserecherchearbeiten aufwenden werde, in deren Rahmen sie den wissenschaftlichen Markt auf Veröffentlichungen hinsichtlich solcher Bauwerke beobachten werde, die die Klägerin zu verantworten hatte. Die in der Rahmenvereinbarung zugrunde gelegte Stundenvergütung wurde später zunächst auf 45 EUR und dann nochmals auf 50 EUR erhöht. In der Regel hat die Beigeladene entsprechend der Rahmenvereinbarung die Tätigkeit im Unternehmensarchiv immer dienstags ausgeübt. Wenn die Beigeladene ausnahmsweise dienstags verhindert war, hat sie in der Regel entweder einen Tag vorher oder einen Tag danach im Archiv gearbeitet. Dies teilte sie dann jeweils der Assistentin der Leiterin der Unternehmenskommunikation der Klägerin mit. Auch bei krankheitsbedingter Verhinderung erfolgte eine Mitteilung seitens der Beigeladenen an die Assistentin der Leiterin der Unternehmenskommunikation. Soweit die Beigeladene weitere Projektaufgaben wahrgenommen hat, wurde die damit verbundene zusätzliche Arbeitszeit und Vergütung jeweils gesondert vereinbart und von der Beigeladenen separat abgerechnet.
Die in der Rahmenvereinbarung vereinbarte Archivarbeit im Umfang von 32 Stunden im Monat beinhaltete die Führung des Unternehmensarchives, d. h. die Betreuung von Eingang und Ausgang des Archives. Die Beigeladene war zum einen dafür verantwortlich, dass alle wichtigen Unterlagen ins Archiv aufgenommen, erfasst und registriert wurden. Zum anderen war sie für die Beantwortung aller das Archiv betreffender Anfragen zuständig, die teilweise von Mitarbeitern der Klägerin einschließlich der Tochtergesellschaften, teilweise auch von externen Journalisten und Wissenschaftlern stammten und sich vor allem auf frühere Bauprojekte der Klägerin bezogen. In diesem Zusammenhang mussten vor allem frühere Bauprojekte der Klägerin und die dazu gehörigen Fotos, Filme oder schriftlichen Dokumente herausgesucht und herausgegeben werden bzw. entsprechende Anfragen schriftlich beantwortet werden. Zudem mussten beispielsweise Unterlagen und Materialien für Ausstellungen zusammengestellt und Anfragen von Stiftungen hinsichtlich früherer Tätigkeiten einzelner Personen im Rahmen der Projekte der Klägerin beantwortet werden.
Für die Beigeladene war in dem Unternehmensarchiv der Klägerin, das in der Unternehmenszentrale in E. am Opernplatz angesiedelt war, ein Arbeitsplatz bestehend aus einem eigenen Büroraum mit Computer, Bildschirm, Telefon etc. eingerichtet. In dem Unternehmensarchiv der Klägerin sind sämtliche Papierdokumente und einige Fotobände untergebracht. Daneben gibt es ein Foto- und Filmarchiv, das in einem anderen Gebäude in der Severinstraße in E. gelegen ist und die Sammlung der Dokumente der Hochtief-Fotografen enthält. Dort gibt es einen durch Glaswände abgegrenzten Arbeitsbereich mit einem Tisch, einem Stuhl und einem Telefon, wo später auch ein Computer und ein Scanner installiert wurde. Die Beigeladene übte ihre Tätigkeit ganz überwiegend an ihrem Arbeitsplatz in dem Unternehmensarchiv aus. Soweit es Anfragen gab, die Unterlagen aus dem Foto- und Filmarchiv in der S.-Straße betrafen, wurden diese Anfragen zunächst gesammelt und die entsprechenden Recherchearbeiten erst dann durchgeführt, wenn es sich zeitlich lohnte, das Archiv aufzusuchen. Nach Schätzungen der Beigeladenen war sie – abgesehen von Sonderaufträgen – alle zwei bis drei Wochen für etwa eine Stunde in dem Foto- und Filmarchiv tätig.
Die Beigeladene übte die Tätigkeit in dem Unternehmensarchiv in der Regel alleine aus. Ein regelmäßiger fachlicher Austausch mit anderen Mitarbeitern der Klägerin fand ebenso wenig statt wie eine Teilnahme an regelmäßigen Abteilungsbesprechungen. Die Beigeladene wurde immer dann zu Besprechungen hinzugezogen, wenn es um Angelegenheiten mit historischem Bezug ging. In diesem Zusammenhang nahm die Beigeladene beispielsweise an Besprechungen mit der Leiterin des Bereiches Publikationen, an Besprechungen mit dem Pressesprecher und an Unterredungen mit dem Justitiar oder dem Juristen im Vorstandsbüro teil. Soweit körperlich schwere Transportarbeiten anfielen wie beim Transport von Kartons mit Akten oder beim Transport von Glasplattennegativen wurde die Beigeladene durch einen Mitarbeiter der Poststelle, Herrn H. unterstützt. Die Beigeladene wandte sich bei entsprechendem Bedarf an die Assistentin der Leiterin der Unternehmenskommunikation der Klägerin, die die notwendige Mitarbeit des Herrn H. jeweils organsierte. Den Mitarbeitern der Klägerin war bekannt, dass die Beigeladene in der Regel dienstags anwesend war, so dass die entsprechenden Anfragen an das Archiv an diesem Tag beantwortet wurden. Bei den Mitarbeitern der Klägerin war ferner bekannt, dass man die Beigeladene bei besonderer Dringlichkeit und Wichtigkeit per Email oder durch Anruf zu Hause erreichen konnte. Nach Angaben der Beigeladenen war es wichtig, dass sie an einem bestimmten Tag in dem Unternehmensarchiv der Klägerin anwesend war, da sich beide Seiten, d. h. die Mitarbeiter der Klägerin und die Beigeladene darauf einstellen konnten. Der Arbeitsbedarf der Beigeladenen ergab sich – abgesehen von Sonderaufträgen – durch die Anfragen an das Archiv aus dem Haus bzw. die Tochtergesellschaften oder durch externe Anfragen an die Klägerin, die an die Beigeladene weitergeleitet wurden. Eine Dokumentationspflicht der Beigeladenen hinsichtlich der von ihr geleisteten Arbeiten gab es ebenso wenig wie eine Rechenschaftspflicht. Organisatorische Angelegenheiten wurden seitens der Beigeladenen jeweils mit der Assistentin der Leiterin der Unternehmenskommunikation der Klägerin besprochen und geklärt. Wenn die Beigeladene morgens ihre Tätigkeit im Unternehmensarchiv aufnahm, meldete sie sich bei keinem Mitarbeiter der Klägerin an. Ihre Anwesenheit war dadurch für jeden erkennbar, dass ihr Pkw in einem bestimmten Bereich des Parkplatzes abgestellt war. Die Beigeladene nahm regelmäßig an den Weihnachtsfeiern und den Betriebsausflügen der Klägerin teil.
Die Beigeladene stellte ihre Tätigkeit bezüglich der Führung des Unternehmensarchives jeweils am Monatsende der Klägerin gegenüber in Rechnung, indem sie ein Gesamthonorar für den jeweiligen Monat geltend machte. Soweit der Beigeladenen gesonderte Sachkosten entstanden waren (z. B. für die Anschaffung eines Buches) wurden diese unter Vorlage eines Auslagenbeleges zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Höhe des Gesamthonorares betrug bis Dezember 2001 1.680 DM und ab dem 01.01.2002 858,97 EUR monatlich. Ab dem 01.04.2003 stellte die Beigeladene 1.440 EUR monatlich in Rechnung. Für die Zeit ab dem 01.07.2004 betrug der monatliche Rechnungsbetrag 1.670,40 EUR, weil zusätzlich zu dem Honorar in Höhe von 1.440 EUR 16 % Umsatzsteuer (230,40 EUR) berechnet wurde. Im September 2004 wurde die Umsatzsteuer für die Zeit von Januar 2004 bis Juni 2004 seitens der Beigeladenen nachgefordert. Für die Zeit ab dem 01.07.2005 wurde regelmäßig ein monatliches Honorar in Höhe von 1.620 EUR zuzüglich 259,20 EUR Umsatzsteuer (16 v. H.) bzw. ab dem 01.01.2007 zuzüglich 307,80 EUR Umsatzsteuer (19 v. H.), d. h. ein Gesamtbetrag von 1.879,20 EUR bzw. ab dem 01.01.2007 1.927,80 EUR abgerechnet. Mit Rechnung vom 23.01.2006 stellte die Beigeladene die im Jahr 2005 nicht abgerechneten Dienstage zusätzlich in Rechnung. Ab dem 01.03.2007 stellte die Beigeladene monatlich 1.980 EUR zuzüglich 376,20 EUR Umsatzsteuer, d. h. 2.356,20 EUR in Rechnung. Mit Rechnung vom Januar 2008 wurden von der Beigeladenen zwei Archivtage aus dem Jahr 2007 zusätzlich berechnet. Am 22.12.2008 wurden für das Jahr 2008 vier zusätzliche Dienstage (Januar, April, Juli, September) in Rechnung gestellt. Mit Datum vom 21.12.2009 wurden bezogen auf das Jahr 2009 drei zusätzliche Dienstage abgerechnet (Juni, September, Dezember 2009). Ab dem 01.07.2010 wurde von der Beigeladenen ein monatliches Honorar in Höhe von 1.620 EUR zuzüglich 307,80 EUR Umsatzsteuer in Ansatz gebracht (Gesamtbetrag 1.927,80 EUR). Mit Rechnung vom 27.12.2010 wurden drei zusätzlich geleistete Dienstage (März, August, November) bezogen auf das Jahr 2010 in Rechnung gestellt. Für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.10.2012 berechnete die Beigeladene ein monatliches Honorar in Höhe von 1.800 EUR zuzüglich 342 EUR Umsatzsteuer, d. h. einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.142 EUR. Am 19.12.2011 stellte die Beigeladene für das Jahr 2011 drei zusätzliche Dienstage (März, Mai, August) in Rechnung. Mit Rechnung vom 27.10.2012 berechnete die Beigeladene für das Jahr 2012 drei zusätzliche Dienstage (Januar, Juli, Oktober).
Soweit archivarische Arbeiten anfielen, die über die Betreuung von Eingang und Ausgang des Archives sowie die Bearbeitung von Anfragen und über die vereinbarte Arbeitszeit von 36 Stunden im Monat hinausgingen, wurden zwischen der Beigeladenen und der Klägerin Sondervereinbarungen getroffen. Diese projektbezogenen Sonderbeauftragungen erfolgten jeweils mündlich. Da die hierfür geleistete Arbeitszeit entsprechend der jeweils geleisteten Arbeitsstunden von der Beigeladenen gesondert in Rechnung gestellt wurde, musste die Finanzierung zunächst abgeklärt und gesichert werden. Die Beigeladene wandte sich wegen Durchführung und Finanzierung solcher Sonderprojekte an die Projektmanagerin Frau Z.-R. als die verantwortliche Mitarbeiterin im Bereich Marketing. Die Beigeladene führte in dem streitigen Zeitraum mehrere Sonderprojekte durch und stellte die jeweils geleisteten Arbeitsstunden unter Zugrundelegung der jeweils geltenden Stundensätze von 40 EUR, 45 EUR oder 50 EUR unter genauer Bezeichnung des jeweiligen Projektes in Rechnung. Ein umfangreiches Sonderprojekt, in deren Rahmen die Beigeladene über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren einen zusätzlichen Arbeitstag im Monat für die Klägerin arbeitete, betraf die Digitalisierung, Verzeichnung und Datierung des gesamten Fotobestandes der Klägerin und die Einspeicherung in die Multimediadatenbank, eine firmeninterne Datenbank. Diese Tätigkeit übte die Beigeladene an einem zusätzlichen Tag im Monat, in der Regel einem Donnerstag gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter der Klägerin, Herrn H. ausschließlich im Foto- und Filmarchiv in der S.-Straße in E. aus. Dabei war Herr H. die ganze Zeit über gemeinsam mit der Beigeladenen in dem Foto- und Filmarchiv tätig. Parallel zu der Tätigkeit für die Multimediadatenbank arbeitete die Beigeladene an einem weiteren Projekt, in deren Rahmen sie Bauprojekte der Klägerin in eine externe Datenbank, die Datenbank NRW Baukunst eingab. Die Arbeit an diesem Projekt leistete sie in 4-Stunden-Blöcken und stellte die jeweils geleisteten Arbeitsstunden unter genauer Bezeichnung des Projektes unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 45 EUR in Rechnung. Es handelte sich teilweise um Recherchearbeiten, die die Beigeladene im Foto- und Filmarchiv in der Severinstraße alleine durchführte, teilweise um Dateneingabearbeiten, die sie in ihrem Arbeitszimmer zu Hause absolvierte. Die Beigeladene verfügte über ein zusätzlich zur Privatwohnung angemietetes Arbeitszimmer mit Bibliothek, das zunächst im Dachgeschoss für monatlich 30 EUR bzw. später für 35 EUR angemietet war und seit Juli 2011 im Erdgeschossbereich für 270 EUR monatlich zusätzlich angemietet war. Ein weiterer Sonderauftrag betraf die Eingabe von Bauprojekten der Klägerin in eine Spezialdatenbank, die Architekturdatenbank. Die insoweit anfallenden Arbeiten leistete die Beigeladene ebenfalls in 4-Stunden-Blöcken und stellte diese 4-Stunden-Blöcke gesondert unter Angabe des Projektes mit einem Stundensatz von 45 EUR in Rechnung. Auch diese Arbeiten wurden teilweise in dem Foto- und Filmarchiv der Klägerin in der S.-Straße und die Eingabearbeiten teilweise in dem Arbeitszimmer der Beigeladenen geleistet. Schließlich wurde die Beigeladene im Rahmen eines weiteren Sonderprojektes für die Klägerin tätig, bei dem eine Strukturierung und Erfassung von historischem Prospektmaterial der Klägerin durchgeführt wurde. Dieses historische Material musste aufgeräumt, erfasst, sortiert und geordnet werden und in einem Verzeichnis aufgeführt werden. Die dafür aufgewandten Arbeitsstunden wurden von der Beigeladenen unter der Projektbezeichnung "Neustrukturierung der Kellerräume" in Rechnung gestellt.
Zusätzlich zu den archivarischen Arbeiten wurde die Beigeladene im Rahmen von Sondervereinbarungen mit Lektoratstätigkeiten betraut. Die Lektoratstätigkeiten bezogen sich auf die Korrektur einer hausinternen Zeitschrift sowie Korrekturen von Umweltberichten, Geschäftsberichten, Konzernbeschaffungsrichtlinien, Nachhaltigkeitsberichten und anderen Dokumenten. Die Lektoratstätigkeiten wurden jeweils gesondert in Rechnung gestellt, da solche zusätzlichen Arbeiten von der Beigeladenen nicht im Rahmen der Anwesenheitszeit im Archiv bewältigt werden konnten. In den Rechnungen waren jeweils die geleisteten Arbeitsstunden aufgeführt.
Die Beigeladene ist seit dem 01.04.2014 nicht mehr für die Klägerin tätig. Für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.03.2014 wurde ein Anstellungsvertrag geschlossen und ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der Tätigkeit der Beigeladenen als Archivarin zugrunde gelegt. Dabei wurde ein monatliches Bruttogehalt von 1.800 EUR und eine Arbeitszeit von 43,25 Stunden pro Monat vereinbart, wobei als Arbeitstag jeweils dienstags sowie der erste Montag im Monat geregelt wurden. Der Abschluss des Anstellungsvertrages war eine Reaktion der Klägerin auf das Ergebnis des bei der Beklagten durchgeführten Statusfeststellungsverfahrens.
Im August 2011 wurde bei der Beklagten der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen hinsichtlich der seit dem 01.06.2000 für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit gestellt. Das Statusfeststellungsverfahren wurde durch die Klägerin veranlasst, die im Rahmen eines Führungswechsels eine Überprüfung des Status zahlreicher freiberuflich tätiger Mitarbeiter vornahm. Die Beigeladene beantragte die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. In dem Antragsformular gab die Beigeladene an, dass sie neben dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis selbständig tätig sei und das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit der überwiegende Teil ihres Gesamteinkommens darstelle.
Nach Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2011 fest, dass die Beigeladene die Tätigkeit als Beauftragte zur Führung des Unternehmensarchives bei der Klägerin seit dem 01.06.2000 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und dass in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen würden. Für eine selbständige Tätigkeit würde sprechen, dass die Beigeladene ein eigenes Büro bzw. Arbeitszimmer unterhalte und geringfügig eigene Arbeitsmittel wie Laptop, PC, Bibliotheksausweise und ein eigenes Fahrzeug einsetze und aufgrund ihres persönlichen Fachwissens hinsichtlich der Art und Weise der Auftragsausführung nicht weisungsgebunden sei. Die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale würden jedoch überwiegen. Die Tätigkeit der Beigeladenen werde regelmäßig am Betriebssitz der Klägerin ausgeübt. Die schriftliche Rahmenvereinbarung enthalte feste Regelungen zur Vergütung und zur Nachholung von urlaubsbedingten bzw. feiertagsbedingten Ausfallzeiten. Die persönliche Anwesenheitszeit der Beigeladenen sei vertraglich klar geregelt. Die Beigeladene setze keine materiell bedeutsamen eigenen Arbeitsmittel ein und habe bei persönlicher Verhinderung die Klägerin zu informieren. Zudem sei die Beigeladene zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet.
Die Klägerin erhob am 05.12.2011 gegen den Bescheid Widerspruch und machte geltend, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Die Tätigkeit der Beigeladenen sei durch einen hohen wissenschaftlichen Ansatz geprägt und beinhalte Recherchen, die die Beigeladene nicht an dem Betriebssitz der Klägerin erbringe, sondern in Bibliotheken oder eigenen Büroräumlichkeiten. Die Beigeladene habe bei Vertragsschluss selbst angegeben, dass nach ihrer Einschätzung ein Anwesenheitstag im Archiv erforderlich sei. Entgegen der Regelung in der Rahmenvereinbarung sei die Beigeladene tatsächlich nicht verpflichtet, urlaubs- und feiertagsbedingte Ausfallzeiten nachzuholen. Soweit die Beigeladene die Klägerin darüber informiere, wenn sie aus persönlichen Gründen verhindert sei, geschehe dies freiwillig und nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung. Der Kostenaufwand der Beigeladenen sei durchaus erheblich, da sie eigene Büroräumlichkeiten unterhalte und hierfür eine Monatsmiete von ca. 300 EUR zahle. Die Beigeladene sei nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Leistungen der Beigeladenen inhaltlich nicht einer typischen Arbeitnehmertätigkeit entsprechen würden, da sie Spezialistin in ihrem Fachgebiet sei und ihre Leistungen von Mitarbeitern der Klägerin nicht übernommen werden könnten. Im Rahmen der Auftragsbearbeitung stehe das spezielle Know-how der Beigeladenen als Historikerin und ihre schöpferische Leistung im Vordergrund. Zudem sei bisher nicht berücksichtigt worden, dass die Beigeladene auch für andere Auftraggeber tätig sei und diese Tätigkeiten zeitlich überwiegen würden.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Beigeladene mit, dass der Anteil ihrer Tätigkeit für die Klägerin ca. 20 v. H. ihrer gesamten Tätigkeit ausmachen würde. Gleichzeitig übersandte die Beigeladene einen Nachweis über ihre freiwillige Krankenversicherung als Selbständige. Daraufhin erging am 24.05.2012 ein Bescheid der Beklagten, mit dem festgestellt wurde, dass seit dem 01.06.2000 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliege und dass der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2011 hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgenommen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Krankenversicherung trotz Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Tätigkeit bei der Klägerin nach § 5 Abs. 5 SGB V ausgeschlossen sei, weil die Beigeladene hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei.
Mit einem am 27.09.2012 abgesandten Bescheid der Beklagten vom 27.09.2012 wurde der Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen. Ergänzend wurde zur Begründung ausgeführt, der Umstand, dass die Beigeladene für andere Auftraggeber tätig sei und diese Tätigkeiten als Selbständige ausübe, führe nicht dazu, dass auch die Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin als selbständige Tätigkeit zu beurteilen sei. Vielmehr sei grundsätzlich jede Tätigkeit gesondert zu beurteilen und dahingehend zu überprüfen, ob unter den konkreten Arbeitsbedingungen die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit vorherrschend seien. Die Tätigkeit als Beauftragte zur Führung des Unternehmensarchives sei eine höherrangige Tätigkeit, weshalb die Weisungsgebundenheit durchaus gelockert gewesen sein dürfte und die Tätigkeit in weiten Teilen eigenverantwortlich ausgeführt worden sei. Bei Diensten höherer Art trete jedoch anstelle der Weisungsgebundenheit die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Die Beigeladene könne den Arbeitsort sowie die Arbeitszeit nicht grundsätzlich frei bestimmen, da sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit überwiegend an dem Betriebssitz der Klägerin tätig sei. Ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen in erheblichem Umfang liege nicht vor, da der Beigeladenen bekannt sei, in welcher Höhe sie ein Entgelt erhalten werde. Der Umstand, dass die Vergütung der geleisteten Arbeiten durch Rechnungslegung der Beigeladenen einschließlich Umsatzsteuer erfolgt sei, sichere nicht den Status der selbständigen Tätigkeit, sondern sei lediglich Folge der rechtsfehlerhaften Einstufung als selbständige Tätigkeit durch die Klägerin und die Beigeladene.
Gegen den am 02.10.2012 bei der Klägerin eingegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 31.10.2012 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Beigeladene sei im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit tätig geworden. Die Beigeladene unterhalte ein eigenes Büro mit einer eigenen Bibliothek, so dass sie ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko trage. Bei Abschluss der schriftlichen Rahmenvereinbarung sei der Dienstag als Anwesenheitstag der Beigeladenen im Archiv der Klägerin auf Wunsch der Beigeladenen vereinbart worden. Auch der Umstand, dass die Beigeladene bei persönlicher Verhinderung die Arbeit in dem Unternehmensarchiv an einem anderen Tag ausüben könne, spreche für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, da dies in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nicht möglich sei. Die Klägerin habe nicht einseitig bestimmen können, dass die Beigeladene weitere Tätigkeiten im Rahmen der Sonderprojekte für sie ausführe. Eine Einbindung der Beigeladenen in die organisatorischen Arbeitsabläufe der Klägerin habe nicht stattgefunden. Dementsprechend habe die Beigeladene beispielsweise frei darüber entscheiden können, ob sie das Foto- und Filmarchiv in der S.-Straße aufsuche und ihre Arbeit zeitweise dort ausübe. In ihrer Arbeitsweise sei die Beigeladene vollkommen frei gewesen, was sich auch darin äußere, dass sie keine Rechenschaften abzulegen hatte. Eine Teilnahme an Abteilungsbesprechungen habe nicht stattgefunden. Gegen eine abhängige Beschäftigung spreche auch der Umstand, dass die Beigeladene eine erhebliche Anzahl von weiteren Auftraggebern habe, für die sie selbständig tätig sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 08.11.2011 in Gestalt des Bescheides vom 24.05.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Beauftragte zur Führung des Unternehmensarchives bei der Klägerin in der Zeit vom 01.06.2000 bis zum 31.10.2012 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist weiterhin der Ansicht, die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände würden die dagegen sprechenden Umstände überwiegen. Die Beigeladene sei überwiegend am Betriebssitz der Klägerin tätig gewesen und in deren Betriebsorganisation eingebunden gewesen.
Die Klägerin hat auf Anforderung des Gerichtes die Rechnungen der Beigeladenen in der Zeit vom 01.06.2000 bis zum 31.12.2012 vorgelegt. Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 21.11.2014 eine Anhörung der Beigeladenen durchgeführt. Die Beklagte hat in dem Termin klarstellend erklärt, Gegenstand der Entscheidung der Beklagten über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in dem Bescheid vom 08.11.2011 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 24.05.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 sei nicht die Lektoratstätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2014 Bezug genommen (Bl. 115 – 125 der Gerichtsakte).
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Klagegegenstand ist die Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin nur insoweit, als sie im Rahmen der Führung des Unternehmensarchives der Klägerin archivarische Arbeiten erbracht hat. Darunter fallen auch archivarische Arbeiten, die die Beigeladene aufgrund von Vereinbarungen über Sonderprojekte geleistet hat. Dagegen ist die ausweislich der Rechnungslegungen regelmäßig für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen als Lektorin nicht Gegenstand der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beklagten geworden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides, wonach festgestellt wurde, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Beauftragte zur Führung des Unternehmensarchives bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. In der Begründung des Bescheides wird ebenfalls ausdrücklich dargelegt, dass es um die zu beurteilende Tätigkeit der Beigeladenen als Beauftragte zur Führung des Unternehmensarchives und als Historikerin gehe. Dementsprechend sind der Begründung der Bescheide keine Ausführungen zur Lektoratstätigkeit der Beigeladenen aufgrund ihres abgeschlossenen Germanistik-Studiums zu entnehmen. Maßgeblich dafür ist der Umstand, dass der Beklagten dieser Tätigkeitsbereich der Beigeladenen im Rahmen des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens nicht bekannt geworden ist. In dem Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist die ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen im Rahmen der Führung des Unternehmensarchives angegeben worden. In der Anlage zum Statusfeststellungsantrages wurde die Tätigkeit seitens der Klägerin als Führung des Unternehmensarchives, fachgerechte Archivierung von Dokumenten, Plänen und Fotos, Beantwortung von Fragen zur Unternehmensgeschichte, wissenschaftliches Monitoring einschlägiger Forschungen und Zeitzeugenarbeit beschrieben. Erst durch die Anhörung der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 21.11.2014 und die vom Gericht angeforderten Rechnungen der Beigeladenen wurde bekannt, dass die Beigeladene auch als Lektorin für die Klägerin tätig war. Die Beigeladene hat die Lektoratsarbeiten stets zusätzlich geleistet und in Rechnung gestellt und nicht im Rahmen ihrer Anwesenheitszeit im Archiv ausgeübt, so dass es sich nicht um übertragene Aufgaben im Sinne der Rahmenvereinbarung vom 25.03.2003 handelte, die innerhalb der 36 Arbeitsstunden für Archiv- und Recherchearbeiten zu leisten waren. Da es sich bei der Lektoratstätigkeit der Beigeladenen um einen Tätigkeitsbereich handelt, der sowohl zeitlich als auch sachlich und hinsichtlich der daraus erzielten Einkünfte von den sonstigen Tätigkeiten der Beigeladenen im Rahmen der Führung des Unternehmensarchives getrennt werden kann, war eine isolierte Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der archivarischen Tätigkeiten der Beigeladenen rechtlich möglich und zulässig. Entsprechend dieser Rechtslage hat die Beklagte klarstellend im Erörterungstermin vom 21.11.2014 erklärt, dass die von der Beigeladenen für die Klägerin ausgeübte Lektoratstätigkeit nicht Gegenstand ihrer Prüfung und der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung in den angefochtenen Bescheiden gewesen sei.
Dagegen sind Gegenstand der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beklagten und damit Klagegegenstand alle archivarischen Arbeiten, die die Beigeladene für die Klägerin ausgeübt hat. Darunter fallen insbesondere auch die Tätigkeiten, die die Beigeladene im Rahmen von Sonderprojekten ausgeübt hat, wie z. B. der Aufbau der internen Multimediadatenbank, die Bearbeitung der Datenbank NRW Baukunst und der Architekturdatenbank sowie die Strukturierung und Erfassung von in den Kellerräumen gelagerten historischen Prospektmaterial. Die Beigeladene hat insoweit im Rahmen ihrer Anhörung dargelegt, dass es sich um Archivarbeiten im eigentlichen Sinne gehandelt habe, die fast ausnahmslos auf ihre Initiative hin durchgeführt worden seien und nur deshalb nicht im Rahmen der laufenden Betreuung des Archives durch sie ausgeführt worden seien, weil der vereinbarte Zeitrahmen von 36 Stunden pro Monat dafür nicht ausgereicht habe und deshalb die Finanzierung der zusätzlich zu leistenden Arbeit habe gesichert werden müssen. Dementsprechend handelte es sich um archivarische Arbeiten, die der Führung des Unternehmensarchives zuzuordnen sind und Gegenstand der Entscheidung der Beklagten über die Sozialversicherungspflicht gewesen sind.
Die Klage ist zulässig. Die Klage ist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben worden, da die Klägerin substantiiert dargelegt hat, dass der Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 am 02.10.2012 zugegangen sei und die Beklagte einen früheren Zugang nicht nachgewiesen hat.
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 08.11.2011 in Gestalt des Bescheides vom 24.05.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Beigeladene in dem streitigen Zeitraum vom 01.06.2000 bis zum 31.10.2012 die Tätigkeit als Beauftragte zur Führung des Unternehmensarchives bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- und Beitragspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt eine Beschäftigung voraus, dass eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber besteht. Persönliche Abhängigkeit erfordert eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Insbesondere bei Diensten höherer Art kann dieses Weisungsrecht erheblich eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Auch bei Diensten höherer Art muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, d. h. die Dienstleistung muss zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 8). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, z. B. auch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Ausgangspunkt ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die daraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist (vgl. BSG Urteil vom 28.09.2011 B 12 R 17/09 R).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichtes unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles fest, dass die Beigeladene in dem Zeitraum vom 01.06.2000 bis zum 31.10.2012 ihre Tätigkeit als Beauftragte zur Führung des Unternehmensarchives im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, da die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände deutlich überwiegen.
Der Tätigkeit der Beigeladenen lag zunächst ab Juni 2000 eine mündliche Vereinbarung und später die schriftliche Rahmenvereinbarung vom 25.03.2003 zugrunde. Soweit es im Rahmen der tatsächlich praktizierten Verhältnisse zu Abweichungen von der Rahmenvereinbarung gekommen ist, hat das Gericht der Beurteilung die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass die Beigeladene für den Fall der persönlichen Verhinderung an einem Dienstag selbständig entscheiden konnte, dass sie die Tätigkeit im Archiv an einem vorhergehenden oder einem nachgehenden Tag ausübte und die Klägerin darüber lediglich informierte.
Die Beigeladene hatte im Rahmen der Führung des Unternehmensarchives den Eingang und Ausgang des Archives zu betreuen. Sie war dafür verantwortlich, dass wichtige Unterlagen den Weg ins Archiv finden, dort erfasst und registriert werden. Sie musste alle Anfragen beantworten, die teilweise von Mitarbeitern der Klägerin und den Tochtergesellschaften, teilweise von externen Journalisten und Wissenschaftlern stammten und sich vor allem auf frühere Bauprojekte der Klägerin bezogen. Aufgabe der Beigeladenen war es, die entsprechenden Fotos, Filme, Baupläne und andere schriftlichen Dokumente herauszusuchen und diese Unterlagen entweder herauszugeben oder die Anfragen schriftlich zu beantworten. Weiter Aufgabenbereiche waren das Heraussuchen und Zusammenstellen von Materialien für Ausstellungen und die Recherche im Zusammenhang mit Entschädigungsverfahren.
Die Beigeladene war im Rahmen dieser Tätigkeiten in den Betrieb der Klägerin eingegliedert, was für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Sie übte diese Tätigkeiten überwiegend in dem Unternehmensarchiv der Klägerin bzw. in dem Foto- und Filmarchiv in der S.-Straße aus, da sie jederzeit auf die dort gelagerten Fotos, Filme, Baupläne und schriftlichen Dokumente zugreifen musste. Der Klägerin und der Beigeladenen waren bei Vereinbarung der Zusammenarbeit bewusst, dass diese Tätigkeit notwendigerweise die Anwesenheit der Beigeladenen im Unternehmensarchiv der Klägerin voraussetzte. Dementsprechend sah die schriftliche Vereinbarung vom März 2003 vor, dass der Hauptteil der Tätigkeit der Beigeladenen, d. h. 32 von 36 Arbeitsstunden im Monat im Archiv in E. zu erbringen sei. Der Umstand, dass dies einvernehmlich auf Vorschlag der Beigeladenen so geregelt wurde, ist nicht Ausdruck der Selbstbestimmtheit der Tätigkeit der Beigeladenen, sondern ergibt sich aus der zwingenden Notwendigkeit bei der Bewältigung der der Beigeladenen übertragenen Aufgaben im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit. Lediglich einen geringen Teil der Arbeiten konnte die Beigeladene außerhalb des Betriebes ausführen, nämlich die Beobachtung des wissenschaftlichen Marktes und die damit verbundenen Lese- und Presserecherchearbeiten bezogen auf Bauprojekte, die die Klägerin durchgeführt und zu verantworten hatte. Dieser Tätigkeit, für die die Klägerin und die Beigeladene eine Arbeitszeit von einer Stunde wöchentlich veranschlagt hatten, konnte die Beigeladene in ihren eigenen Büroräumen oder in öffentlichen Bibliotheken nachgehen. Somit setzte der überwiegende Teil der von der Beigeladenen auszuführenden Tätigkeiten eine tatsächliche Eingliederung in den Betrieb der Klägerin voraus. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Umstand, dass dies in der Eigenart der zu erbringenden Leistung, nämlich der Betreuung des Archives begründet war, nicht dazu, dass die tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb der Klägerin in ihrer Bedeutung zurücktritt (vgl. BSG vom 11.03.2009 B 12 KR 21/07 R; LSG NRW 30.04.2014 L 8 R 376/12).
Die Tätigkeiten, die die Beigeladene im Rahmen der Projektaufträge ausführte, setzten ebenfalls überwiegend die Eingliederung in den Betrieb der Klägerin voraus. Der Aufbau der Multimediadatenbank beinhaltete die Digitalisierung, Verzeichnung und Datierung des Fotobestandes sowie die Einspeicherung in die Multimediadatenbank und wurde von der Beigeladenen über einen Zeitraum von zwei Jahren an einem zusätzlichen Tag im Monat ausschließlich im Foto- und Filmarchiv in der S.-Straße ausgeübt. Die für die Bearbeitung der Datenbank NRW Baukunst und der Architekturdatenbank notwendigen Recherchearbeiten setzten ebenfalls die Anwesenheit der Beigeladenen im Foto- und Filmarchiv in der S.-Straße voraus. Lediglich Dateneingebungsarbeiten konnte die Beigeladene in ihrem eigenen Arbeitszimmer durchführen. Schließlich erforderte auch die Neustrukturierung der Kellerräume die Anwesenheit der Beigeladenen im Betrieb der Klägerin, da das in mehreren Kellerräumen im Hauptgebäude unsortiert gelagerte historische Prospektmaterial erfasst, sortiert, geordnet und einem Verzeichnis angelegt werden musste. Somit setzte ein Großteil der von der Beigeladenen zu verrichtenden Arbeiten deren Anwesenheit im Betrieb der Klägerin und die damit verbundene Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin voraus. Die Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin findet insbesondere darin ihren Ausdruck, dass der Beigeladenen in dem gesamten zu beurteilenden Zeitraum ein eigener Büroraum mit einem komplett eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Die organisatorische Einbindung der Beigeladenen in die betrieblichen Abläufe der Klägerin äußert sich auch dadurch, dass die anderen Mitarbeiter der Klägerin, soweit sie Auskünfte oder Unterlagen aus dem Archiv benötigten, ebenso auf die Anwesenheit der Beigeladenen angewiesen waren wie die Pressestelle und andere Abteilungen, die mit der Beantwortung externer Anfragen befasst waren. Dementsprechend hat die Beigeladene im Rahmen ihrer Anhörung darauf hingewiesen, dass es für die Mitarbeiter der Klägerin wichtig gewesen sei, dass sie an einem Tag in der Woche in den Archivräumen der Klägerin tatsächlich anwesend war, weil jeder wusste, dass sie dann als Ansprechpartnerin zur Verfügung stand bzw. die aufgelaufenen Anfragen beantwortet wurden. Die Beigeladene hat insoweit ausgeführt, dass die Mitarbeiter der Klägerin sich somit darauf einstellen konnten, dass sie immer dienstags zugegen gewesen sei.
Die Beigeladene war zudem organisatorisch dadurch in die Betriebsabläufe der Klägerin eingebunden, dass sie anlassbezogen von verschiedenen Abteilungen der Klägerin wegen ihrer Qualifikation als Historikerin zu Besprechungen hinzugezogen wurde. Die Beigeladene wies in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen Konsultationen hin, die sich beispielsweise mit dem Pressesprecher im Rahmen von Internetdarstellungen, mit der Projektmanagerin bei der Abfassung von Geschäftsberichten und mit dem Justitiar bei juristischen Fragestellungen ergaben. Dies belegt, dass die speziellen historischen Kenntnisse der Beigeladenen in ganz unterschiedlichen betrieblichen Zusammenhängen von der Klägerin genutzt wurden.
Eine weitere organisatorische Einbindung der Beigeladenen in die betrieblichen Abläufe ist darin zu sehen, dass der Beigeladenen seitens der Klägerin bei Bedarf ein Mitarbeiter der Poststelle zugeteilt wurde. Soweit die Beigeladene im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit der Hilfestellung einer weiteren Person bedurfte, wandte sie sich an die Assistentin der Leiterin der Unternehmenskommunikation, die dann die entsprechende Mitarbeit eines Mitarbeiters der Poststelle organisierte. Diese Mitarbeit wurde beispielsweise notwendig, wenn Kartons mit Akten oder Glasplattennegative transportiert werden mussten. Im Rahmen der projektbezogenen Tätigkeiten arbeitete die Beigeladene teilweise ebenfalls mit einem Mitarbeiter der Klägerin zusammen, z. B. bei der Digitalisierung des Fotobestandes in dem Foto- und Filmarchiv in der S.-Straße.
Die Beigeladene war im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit ferner dadurch in die betriebliche Hierarchie eingebunden, dass sie Maßnahmen, die zusätzliche Kosten verursachten, nicht eigenständig veranlassen konnte. Sobald sie Vorschläge machte, die weitere Kosten zur Folge hatten, wandte sie sich an die Assistentin der Leiterin der Unternehmenskommunikation, damit geklärt werden konnte, ob die zusätzlichen Kosten von der Klägerin getragen würden. Wegen der Finanzierung von Sonderprojekten musste sie sich an die Projektmanagerin im Bereich Marketing als Ansprechpartnerin wenden.
Insgesamt ergibt sich eine erhebliche organisatorische Einbindung der Tätigkeit der Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin, was für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen spricht.
Aufgrund der tatsächlich bestehenden Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin bestand auch ein Weisungsrecht der Klägerin bezüglich Ort, Zeit sowie Art und Weise der Tätigkeit.
Der Ort der auszuübenden Tätigkeit ergab sich aus den von der Beigeladenen übernommenen Aufgaben. Die Führung und Betreuung des Archives musste überwiegend im Unternehmensarchiv bzw. im Foto- und Filmarchiv der Klägerin ausgeübt werden. Auch die Durchführung der Sonderprojekte setzte voraus, dass die Beigeladene die Tätigkeiten überwiegend im Betrieb der Klägerin ausführte. Insoweit war der Arbeitsort überwiegend durch die von der Beigeladenen auszuführenden Arbeiten vorgegeben und ein eigener diesbezüglicher Gestaltungsspielraum der Beigeladenen größtenteils nicht gegeben.
Der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit war durch die vertragliche Vereinbarung vom 25.03.2003 geregelt. Danach war eine Arbeitszeit von 36 Arbeitsstunden im Monat vereinbart, was einer Teilzeittätigkeit entspricht. Auf der Grundlage dieser Arbeitszeit errechnete sich im Jahr 2003 ein Monatsverdienst von 1.440 EUR, der in der Folgezeit regelmäßig gezahlt wurde und sich lediglich durch die zusätzliche Berechnung von Umsatzsteuer und durch spätere Erhöhungen der Stundenvergütungen veränderte. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitszeit regelmäßig eingehalten wurde, soweit nicht zusätzliche Arbeiten im Rahmen von Sonderprojekten vereinbart und gesondert abgerechnet wurden. Auch der Arbeitstag der Beigeladenen war durch die Rahmenvereinbarung vorgegeben, indem geregelt wurde, dass die Beigeladene jeweils am Dienstag acht Stunden im Archiv in E. anwesend sein sollte. Dies wurde auch tatsächlich so umgesetzt, da die Beigeladene ganz überwiegend dienstags im Archiv der Klägerin gearbeitet hat. Ein eigener Gestaltungsspielraum verblieb der Beigeladenen nur insoweit, als sie bei persönlicher Verhinderung selbst entscheiden konnte, dass sie die Tätigkeit im Archiv an einem vorhergehenden Tag oder an einem darauf folgenden Tag ausübte. Diese der Beigeladenen eingeräumte Flexibilität ist kein wesentlicher für eine selbständige Tätigkeit sprechender Umstand, zumal auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen häufig flexible Arbeitszeiten anzutreffen sind (vgl. LSG NRW Urteil vom 30.04.2014 L 8 R 376/12 m. w. N.).
Hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin um eine hochqualifizierte wissenschaftliche Tätigkeit handelte, die ein abgeschlossenes Geschichtsstudium und spezielle Kenntnisse der Unternehmensgeschichte der Klägerin voraussetzte. Bei solchen Diensten höherer Art ist es geradezu charakteristisch, dass nur ein stark abgeschwächtes Weisungsrecht für die ausgeübte Tätigkeit gegeben ist. Dennoch werden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch hoch qualifizierte Tätigkeiten und Tätigkeiten für Leitende Angestellte im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. In diesen Fällen verfeinert sich das Weisungsrecht zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess (vgl. Urteil des BSG vom 21.02.1990 12 RK 47/87 zur Ausübung der Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses). Dementsprechend sind beispielsweise auch Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, die die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen, regelmäßig abhängig beschäftigt (vgl. LSG NRW vom 27.11.2013 L 8 R 174/12; BSG SozR 4-2600 § 1 Nr. 3 und Nr. 6).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Klägerin die weitgehend eigenständige Arbeitsausführung der Beigeladenen und der Umstand, dass die Beigeladene als Historikerin für die Klägerin tätig war und ein fachlicher Austausch mit anderen Mitarbeitern der Klägerin aufgrund der besonderen beruflichen Qualifikation der Beigeladenen als Historikerin nicht stattfand, kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beigeladene in den Betrieb der Klägerin eingegliedert war und ihre Dienstleistung in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgegangen ist. Die Beigeladene erledigte die das Archiv betreffenden Anfragen, die von außen an die Klägerin herangetragen worden waren oder die von Mitarbeitern der Klägerin verfasst worden waren, sie arbeitete bei Bedarf mit Personen zusammen, die ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellt wurden, sie stand als Ansprechpartnerin für die anderen Mitarbeiter der Klägerin an einem bestimmten Arbeitstag zur Verfügung, sie wurde von mehreren Abteilungen des Unternehmens jeweils hinzugezogen, wenn es auf ihre besonderen fachlichen Kenntnisse in anderen Zusammenhängen ankam und sie war in Finanzierungsangelegenheiten auf die Genehmigung durch die zuständigen betrieblichen Stellen angewiesen. Somit ging ihre Dienstleistung in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes auf und es lag eine funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess vor.
Die Tätigkeit der Beigeladenen war nicht durch ein typisches Unternehmerrisiko gekennzeichnet, was ebenfalls für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Die Beigeladene hat zwar bis Juni 2011 ein zusätzliches Arbeitszimmer für 30 EUR bzw. 35 EUR monatlich und ab Juli 2011 eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer und Bibliothek für 270 EUR monatlich angemietet. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene aber den Großteil ihrer Tätigkeit in den Archivräumen bzw. in einem im Betrieb der Klägerin eingerichteten Büro zu erledigen hatte, kommt der eigenen Betriebsstätte der Beigeladenen im Rahmen der Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin keine maßgebliche Bedeutung zu. Ein Verdienstrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft bestand nicht, da die Beigeladene nicht nach Erfolg, sondern nach Zeitaufwand entlohnt wurde. Dementsprechend hat die Beigeladene im Verhandlungstermin vom 07.02.2015 bestätigt, dass die von ihr in Rechnung gestellte Vergütung natürlich immer von der Klägerin gezahlt worden sei. Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächlich Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG Urteil vom 11.03.2009 B 12 KR 21/07 R; LSG NRW Urteil vom 18.06.2014 L 8 R 1052/12). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
Nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung der Beigeladenen überwiegen aufgrund der weitgehenden Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin, der Erbringung der hochqualifizierten Dienstleistung in einer von der Klägerin vorgegebenen Ordnung des Betriebes, der erheblich eingeschränkten Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Arbeitsortes und des Umfanges der Arbeitszeit und aufgrund des geringen unternehmerischen Risikos der Beigeladenen deutlich die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen sprechen.
Da ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, bestand nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach § 25 Abs. 1 SGB III Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Beklagte hat die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zu Recht ab dem 01.06.2000 festgestellt, da die Beigeladene nach den unwidersprochenen Angaben seit diesem Zeitpunkt das Unternehmensarchiv für die Klägerin geführt hat. Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn nach § 7 a Abs. 6 SGB IV liegen nicht vor, da eine Antragstellung auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keine eigenen Anträge gestellt hat und keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt war, entspricht es nicht der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. BSG Urteil vom 14.11.2002 B 13 RJ 19/01 R).
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Frage, ob die Beigeladene ihre Tätigkeit als Archivarin für die Klägerin in dem Zeitraum vom 01.06.2000 bis zum 31.10.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständige ausübte und ob wegen Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Beigeladene ist Historikerin und Germanistin und übt hauptberuflich verschiedene selbständige Tätigkeiten als Autorin und als Lektorin aus. In dem Zeitraum vom 01.03.1995 bis zum 31.12.1997 war sie für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vollschichtig tätig und verfasste ein Buch über die Unternehmensgeschichte der Klägerin. Zum 01.06.2000 einigten sich die Klägerin und die Beigeladene zunächst mündlich auf eine weitere Zusammenarbeit, in deren Rahmen die Betreuung des Archives durch die Beigeladene im Vordergrund stehen sollte. Am 25.03.2003 wurde eine schriftliche Rahmenvereinbarung getroffen, ohne dass sich die Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin inhaltlich geändert hatte.
Die Rahmenvereinbarung vom 25.03.2003 hatte folgenden Inhalt:
Sie stehen Hochtief im Monat mit 36 Arbeitsstunden für Archiv- und Recherchearbeiten zur Verfügung; je nach Arbeitsanfall können Ihnen in dieser Zeit auch andere Aufgaben, z. B. Lektorat, übertragen werden. Projektaufgaben, die sich außerhalb des oben angegebenen Zeitrahmens bewegen, werden separat beauftragt und von Ihnen separat gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber abgerechnet.
Der Stundensatz beträgt 40 EUR.
Die 36 Arbeitsstunden monatlich verteilen sich in der Regel wie folgt: 4 x 8 Stunden in der Regel jeweils am Dienstag mit Anwesenheit im Archiv in Essen; 1 x 4 Stunden Arbeit in der Bibliothek.
Bei einem "normalen" Monat beläuft sich damit die Rechnung gegenüber Hochtief auf EUR 1.140.
In Monaten mit fünf Dienstagen entfällt jeweils der letzte Dienstag, wenn nicht der Arbeitsablauf Anderes erforderlich macht. Dienstage, die wegen Urlaub entfallen oder auf einen Feiertag fallen, können – in Absprache – entweder an einem anderen Tag nachgeholt werden oder werden nicht in Rechnung gestellt.
Hintergrund der vereinbarten Stundenzahl war der Ansatz, dass die Klägerin und die Beigeladene davon ausgingen, dass die Beigeladene an vier Dienstagen im Monat für die Klägerin im Archiv tätig sein werde und darüber hinaus eine Stunde pro Woche für Lese- und Presserecherchearbeiten aufwenden werde, in deren Rahmen sie den wissenschaftlichen Markt auf Veröffentlichungen hinsichtlich solcher Bauwerke beobachten werde, die die Klägerin zu verantworten hatte. Die in der Rahmenvereinbarung zugrunde gelegte Stundenvergütung wurde später zunächst auf 45 EUR und dann nochmals auf 50 EUR erhöht. In der Regel hat die Beigeladene entsprechend der Rahmenvereinbarung die Tätigkeit im Unternehmensarchiv immer dienstags ausgeübt. Wenn die Beigeladene ausnahmsweise dienstags verhindert war, hat sie in der Regel entweder einen Tag vorher oder einen Tag danach im Archiv gearbeitet. Dies teilte sie dann jeweils der Assistentin der Leiterin der Unternehmenskommunikation der Klägerin mit. Auch bei krankheitsbedingter Verhinderung erfolgte eine Mitteilung seitens der Beigeladenen an die Assistentin der Leiterin der Unternehmenskommunikation. Soweit die Beigeladene weitere Projektaufgaben wahrgenommen hat, wurde die damit verbundene zusätzliche Arbeitszeit und Vergütung jeweils gesondert vereinbart und von der Beigeladenen separat abgerechnet.
Die in der Rahmenvereinbarung vereinbarte Archivarbeit im Umfang von 32 Stunden im Monat beinhaltete die Führung des Unternehmensarchives, d. h. die Betreuung von Eingang und Ausgang des Archives. Die Beigeladene war zum einen dafür verantwortlich, dass alle wichtigen Unterlagen ins Archiv aufgenommen, erfasst und registriert wurden. Zum anderen war sie für die Beantwortung aller das Archiv betreffender Anfragen zuständig, die teilweise von Mitarbeitern der Klägerin einschließlich der Tochtergesellschaften, teilweise auch von externen Journalisten und Wissenschaftlern stammten und sich vor allem auf frühere Bauprojekte der Klägerin bezogen. In diesem Zusammenhang mussten vor allem frühere Bauprojekte der Klägerin und die dazu gehörigen Fotos, Filme oder schriftlichen Dokumente herausgesucht und herausgegeben werden bzw. entsprechende Anfragen schriftlich beantwortet werden. Zudem mussten beispielsweise Unterlagen und Materialien für Ausstellungen zusammengestellt und Anfragen von Stiftungen hinsichtlich früherer Tätigkeiten einzelner Personen im Rahmen der Projekte der Klägerin beantwortet werden.
Für die Beigeladene war in dem Unternehmensarchiv der Klägerin, das in der Unternehmenszentrale in E. am Opernplatz angesiedelt war, ein Arbeitsplatz bestehend aus einem eigenen Büroraum mit Computer, Bildschirm, Telefon etc. eingerichtet. In dem Unternehmensarchiv der Klägerin sind sämtliche Papierdokumente und einige Fotobände untergebracht. Daneben gibt es ein Foto- und Filmarchiv, das in einem anderen Gebäude in der Severinstraße in E. gelegen ist und die Sammlung der Dokumente der Hochtief-Fotografen enthält. Dort gibt es einen durch Glaswände abgegrenzten Arbeitsbereich mit einem Tisch, einem Stuhl und einem Telefon, wo später auch ein Computer und ein Scanner installiert wurde. Die Beigeladene übte ihre Tätigkeit ganz überwiegend an ihrem Arbeitsplatz in dem Unternehmensarchiv aus. Soweit es Anfragen gab, die Unterlagen aus dem Foto- und Filmarchiv in der S.-Straße betrafen, wurden diese Anfragen zunächst gesammelt und die entsprechenden Recherchearbeiten erst dann durchgeführt, wenn es sich zeitlich lohnte, das Archiv aufzusuchen. Nach Schätzungen der Beigeladenen war sie – abgesehen von Sonderaufträgen – alle zwei bis drei Wochen für etwa eine Stunde in dem Foto- und Filmarchiv tätig.
Die Beigeladene übte die Tätigkeit in dem Unternehmensarchiv in der Regel alleine aus. Ein regelmäßiger fachlicher Austausch mit anderen Mitarbeitern der Klägerin fand ebenso wenig statt wie eine Teilnahme an regelmäßigen Abteilungsbesprechungen. Die Beigeladene wurde immer dann zu Besprechungen hinzugezogen, wenn es um Angelegenheiten mit historischem Bezug ging. In diesem Zusammenhang nahm die Beigeladene beispielsweise an Besprechungen mit der Leiterin des Bereiches Publikationen, an Besprechungen mit dem Pressesprecher und an Unterredungen mit dem Justitiar oder dem Juristen im Vorstandsbüro teil. Soweit körperlich schwere Transportarbeiten anfielen wie beim Transport von Kartons mit Akten oder beim Transport von Glasplattennegativen wurde die Beigeladene durch einen Mitarbeiter der Poststelle, Herrn H. unterstützt. Die Beigeladene wandte sich bei entsprechendem Bedarf an die Assistentin der Leiterin der Unternehmenskommunikation der Klägerin, die die notwendige Mitarbeit des Herrn H. jeweils organsierte. Den Mitarbeitern der Klägerin war bekannt, dass die Beigeladene in der Regel dienstags anwesend war, so dass die entsprechenden Anfragen an das Archiv an diesem Tag beantwortet wurden. Bei den Mitarbeitern der Klägerin war ferner bekannt, dass man die Beigeladene bei besonderer Dringlichkeit und Wichtigkeit per Email oder durch Anruf zu Hause erreichen konnte. Nach Angaben der Beigeladenen war es wichtig, dass sie an einem bestimmten Tag in dem Unternehmensarchiv der Klägerin anwesend war, da sich beide Seiten, d. h. die Mitarbeiter der Klägerin und die Beigeladene darauf einstellen konnten. Der Arbeitsbedarf der Beigeladenen ergab sich – abgesehen von Sonderaufträgen – durch die Anfragen an das Archiv aus dem Haus bzw. die Tochtergesellschaften oder durch externe Anfragen an die Klägerin, die an die Beigeladene weitergeleitet wurden. Eine Dokumentationspflicht der Beigeladenen hinsichtlich der von ihr geleisteten Arbeiten gab es ebenso wenig wie eine Rechenschaftspflicht. Organisatorische Angelegenheiten wurden seitens der Beigeladenen jeweils mit der Assistentin der Leiterin der Unternehmenskommunikation der Klägerin besprochen und geklärt. Wenn die Beigeladene morgens ihre Tätigkeit im Unternehmensarchiv aufnahm, meldete sie sich bei keinem Mitarbeiter der Klägerin an. Ihre Anwesenheit war dadurch für jeden erkennbar, dass ihr Pkw in einem bestimmten Bereich des Parkplatzes abgestellt war. Die Beigeladene nahm regelmäßig an den Weihnachtsfeiern und den Betriebsausflügen der Klägerin teil.
Die Beigeladene stellte ihre Tätigkeit bezüglich der Führung des Unternehmensarchives jeweils am Monatsende der Klägerin gegenüber in Rechnung, indem sie ein Gesamthonorar für den jeweiligen Monat geltend machte. Soweit der Beigeladenen gesonderte Sachkosten entstanden waren (z. B. für die Anschaffung eines Buches) wurden diese unter Vorlage eines Auslagenbeleges zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Höhe des Gesamthonorares betrug bis Dezember 2001 1.680 DM und ab dem 01.01.2002 858,97 EUR monatlich. Ab dem 01.04.2003 stellte die Beigeladene 1.440 EUR monatlich in Rechnung. Für die Zeit ab dem 01.07.2004 betrug der monatliche Rechnungsbetrag 1.670,40 EUR, weil zusätzlich zu dem Honorar in Höhe von 1.440 EUR 16 % Umsatzsteuer (230,40 EUR) berechnet wurde. Im September 2004 wurde die Umsatzsteuer für die Zeit von Januar 2004 bis Juni 2004 seitens der Beigeladenen nachgefordert. Für die Zeit ab dem 01.07.2005 wurde regelmäßig ein monatliches Honorar in Höhe von 1.620 EUR zuzüglich 259,20 EUR Umsatzsteuer (16 v. H.) bzw. ab dem 01.01.2007 zuzüglich 307,80 EUR Umsatzsteuer (19 v. H.), d. h. ein Gesamtbetrag von 1.879,20 EUR bzw. ab dem 01.01.2007 1.927,80 EUR abgerechnet. Mit Rechnung vom 23.01.2006 stellte die Beigeladene die im Jahr 2005 nicht abgerechneten Dienstage zusätzlich in Rechnung. Ab dem 01.03.2007 stellte die Beigeladene monatlich 1.980 EUR zuzüglich 376,20 EUR Umsatzsteuer, d. h. 2.356,20 EUR in Rechnung. Mit Rechnung vom Januar 2008 wurden von der Beigeladenen zwei Archivtage aus dem Jahr 2007 zusätzlich berechnet. Am 22.12.2008 wurden für das Jahr 2008 vier zusätzliche Dienstage (Januar, April, Juli, September) in Rechnung gestellt. Mit Datum vom 21.12.2009 wurden bezogen auf das Jahr 2009 drei zusätzliche Dienstage abgerechnet (Juni, September, Dezember 2009). Ab dem 01.07.2010 wurde von der Beigeladenen ein monatliches Honorar in Höhe von 1.620 EUR zuzüglich 307,80 EUR Umsatzsteuer in Ansatz gebracht (Gesamtbetrag 1.927,80 EUR). Mit Rechnung vom 27.12.2010 wurden drei zusätzlich geleistete Dienstage (März, August, November) bezogen auf das Jahr 2010 in Rechnung gestellt. Für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.10.2012 berechnete die Beigeladene ein monatliches Honorar in Höhe von 1.800 EUR zuzüglich 342 EUR Umsatzsteuer, d. h. einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.142 EUR. Am 19.12.2011 stellte die Beigeladene für das Jahr 2011 drei zusätzliche Dienstage (März, Mai, August) in Rechnung. Mit Rechnung vom 27.10.2012 berechnete die Beigeladene für das Jahr 2012 drei zusätzliche Dienstage (Januar, Juli, Oktober).
Soweit archivarische Arbeiten anfielen, die über die Betreuung von Eingang und Ausgang des Archives sowie die Bearbeitung von Anfragen und über die vereinbarte Arbeitszeit von 36 Stunden im Monat hinausgingen, wurden zwischen der Beigeladenen und der Klägerin Sondervereinbarungen getroffen. Diese projektbezogenen Sonderbeauftragungen erfolgten jeweils mündlich. Da die hierfür geleistete Arbeitszeit entsprechend der jeweils geleisteten Arbeitsstunden von der Beigeladenen gesondert in Rechnung gestellt wurde, musste die Finanzierung zunächst abgeklärt und gesichert werden. Die Beigeladene wandte sich wegen Durchführung und Finanzierung solcher Sonderprojekte an die Projektmanagerin Frau Z.-R. als die verantwortliche Mitarbeiterin im Bereich Marketing. Die Beigeladene führte in dem streitigen Zeitraum mehrere Sonderprojekte durch und stellte die jeweils geleisteten Arbeitsstunden unter Zugrundelegung der jeweils geltenden Stundensätze von 40 EUR, 45 EUR oder 50 EUR unter genauer Bezeichnung des jeweiligen Projektes in Rechnung. Ein umfangreiches Sonderprojekt, in deren Rahmen die Beigeladene über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren einen zusätzlichen Arbeitstag im Monat für die Klägerin arbeitete, betraf die Digitalisierung, Verzeichnung und Datierung des gesamten Fotobestandes der Klägerin und die Einspeicherung in die Multimediadatenbank, eine firmeninterne Datenbank. Diese Tätigkeit übte die Beigeladene an einem zusätzlichen Tag im Monat, in der Regel einem Donnerstag gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter der Klägerin, Herrn H. ausschließlich im Foto- und Filmarchiv in der S.-Straße in E. aus. Dabei war Herr H. die ganze Zeit über gemeinsam mit der Beigeladenen in dem Foto- und Filmarchiv tätig. Parallel zu der Tätigkeit für die Multimediadatenbank arbeitete die Beigeladene an einem weiteren Projekt, in deren Rahmen sie Bauprojekte der Klägerin in eine externe Datenbank, die Datenbank NRW Baukunst eingab. Die Arbeit an diesem Projekt leistete sie in 4-Stunden-Blöcken und stellte die jeweils geleisteten Arbeitsstunden unter genauer Bezeichnung des Projektes unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 45 EUR in Rechnung. Es handelte sich teilweise um Recherchearbeiten, die die Beigeladene im Foto- und Filmarchiv in der Severinstraße alleine durchführte, teilweise um Dateneingabearbeiten, die sie in ihrem Arbeitszimmer zu Hause absolvierte. Die Beigeladene verfügte über ein zusätzlich zur Privatwohnung angemietetes Arbeitszimmer mit Bibliothek, das zunächst im Dachgeschoss für monatlich 30 EUR bzw. später für 35 EUR angemietet war und seit Juli 2011 im Erdgeschossbereich für 270 EUR monatlich zusätzlich angemietet war. Ein weiterer Sonderauftrag betraf die Eingabe von Bauprojekten der Klägerin in eine Spezialdatenbank, die Architekturdatenbank. Die insoweit anfallenden Arbeiten leistete die Beigeladene ebenfalls in 4-Stunden-Blöcken und stellte diese 4-Stunden-Blöcke gesondert unter Angabe des Projektes mit einem Stundensatz von 45 EUR in Rechnung. Auch diese Arbeiten wurden teilweise in dem Foto- und Filmarchiv der Klägerin in der S.-Straße und die Eingabearbeiten teilweise in dem Arbeitszimmer der Beigeladenen geleistet. Schließlich wurde die Beigeladene im Rahmen eines weiteren Sonderprojektes für die Klägerin tätig, bei dem eine Strukturierung und Erfassung von historischem Prospektmaterial der Klägerin durchgeführt wurde. Dieses historische Material musste aufgeräumt, erfasst, sortiert und geordnet werden und in einem Verzeichnis aufgeführt werden. Die dafür aufgewandten Arbeitsstunden wurden von der Beigeladenen unter der Projektbezeichnung "Neustrukturierung der Kellerräume" in Rechnung gestellt.
Zusätzlich zu den archivarischen Arbeiten wurde die Beigeladene im Rahmen von Sondervereinbarungen mit Lektoratstätigkeiten betraut. Die Lektoratstätigkeiten bezogen sich auf die Korrektur einer hausinternen Zeitschrift sowie Korrekturen von Umweltberichten, Geschäftsberichten, Konzernbeschaffungsrichtlinien, Nachhaltigkeitsberichten und anderen Dokumenten. Die Lektoratstätigkeiten wurden jeweils gesondert in Rechnung gestellt, da solche zusätzlichen Arbeiten von der Beigeladenen nicht im Rahmen der Anwesenheitszeit im Archiv bewältigt werden konnten. In den Rechnungen waren jeweils die geleisteten Arbeitsstunden aufgeführt.
Die Beigeladene ist seit dem 01.04.2014 nicht mehr für die Klägerin tätig. Für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.03.2014 wurde ein Anstellungsvertrag geschlossen und ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der Tätigkeit der Beigeladenen als Archivarin zugrunde gelegt. Dabei wurde ein monatliches Bruttogehalt von 1.800 EUR und eine Arbeitszeit von 43,25 Stunden pro Monat vereinbart, wobei als Arbeitstag jeweils dienstags sowie der erste Montag im Monat geregelt wurden. Der Abschluss des Anstellungsvertrages war eine Reaktion der Klägerin auf das Ergebnis des bei der Beklagten durchgeführten Statusfeststellungsverfahrens.
Im August 2011 wurde bei der Beklagten der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen hinsichtlich der seit dem 01.06.2000 für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit gestellt. Das Statusfeststellungsverfahren wurde durch die Klägerin veranlasst, die im Rahmen eines Führungswechsels eine Überprüfung des Status zahlreicher freiberuflich tätiger Mitarbeiter vornahm. Die Beigeladene beantragte die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. In dem Antragsformular gab die Beigeladene an, dass sie neben dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis selbständig tätig sei und das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit der überwiegende Teil ihres Gesamteinkommens darstelle.
Nach Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2011 fest, dass die Beigeladene die Tätigkeit als Beauftragte zur Führung des Unternehmensarchives bei der Klägerin seit dem 01.06.2000 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und dass in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen würden. Für eine selbständige Tätigkeit würde sprechen, dass die Beigeladene ein eigenes Büro bzw. Arbeitszimmer unterhalte und geringfügig eigene Arbeitsmittel wie Laptop, PC, Bibliotheksausweise und ein eigenes Fahrzeug einsetze und aufgrund ihres persönlichen Fachwissens hinsichtlich der Art und Weise der Auftragsausführung nicht weisungsgebunden sei. Die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale würden jedoch überwiegen. Die Tätigkeit der Beigeladenen werde regelmäßig am Betriebssitz der Klägerin ausgeübt. Die schriftliche Rahmenvereinbarung enthalte feste Regelungen zur Vergütung und zur Nachholung von urlaubsbedingten bzw. feiertagsbedingten Ausfallzeiten. Die persönliche Anwesenheitszeit der Beigeladenen sei vertraglich klar geregelt. Die Beigeladene setze keine materiell bedeutsamen eigenen Arbeitsmittel ein und habe bei persönlicher Verhinderung die Klägerin zu informieren. Zudem sei die Beigeladene zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet.
Die Klägerin erhob am 05.12.2011 gegen den Bescheid Widerspruch und machte geltend, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Die Tätigkeit der Beigeladenen sei durch einen hohen wissenschaftlichen Ansatz geprägt und beinhalte Recherchen, die die Beigeladene nicht an dem Betriebssitz der Klägerin erbringe, sondern in Bibliotheken oder eigenen Büroräumlichkeiten. Die Beigeladene habe bei Vertragsschluss selbst angegeben, dass nach ihrer Einschätzung ein Anwesenheitstag im Archiv erforderlich sei. Entgegen der Regelung in der Rahmenvereinbarung sei die Beigeladene tatsächlich nicht verpflichtet, urlaubs- und feiertagsbedingte Ausfallzeiten nachzuholen. Soweit die Beigeladene die Klägerin darüber informiere, wenn sie aus persönlichen Gründen verhindert sei, geschehe dies freiwillig und nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung. Der Kostenaufwand der Beigeladenen sei durchaus erheblich, da sie eigene Büroräumlichkeiten unterhalte und hierfür eine Monatsmiete von ca. 300 EUR zahle. Die Beigeladene sei nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Leistungen der Beigeladenen inhaltlich nicht einer typischen Arbeitnehmertätigkeit entsprechen würden, da sie Spezialistin in ihrem Fachgebiet sei und ihre Leistungen von Mitarbeitern der Klägerin nicht übernommen werden könnten. Im Rahmen der Auftragsbearbeitung stehe das spezielle Know-how der Beigeladenen als Historikerin und ihre schöpferische Leistung im Vordergrund. Zudem sei bisher nicht berücksichtigt worden, dass die Beigeladene auch für andere Auftraggeber tätig sei und diese Tätigkeiten zeitlich überwiegen würden.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Beigeladene mit, dass der Anteil ihrer Tätigkeit für die Klägerin ca. 20 v. H. ihrer gesamten Tätigkeit ausmachen würde. Gleichzeitig übersandte die Beigeladene einen Nachweis über ihre freiwillige Krankenversicherung als Selbständige. Daraufhin erging am 24.05.2012 ein Bescheid der Beklagten, mit dem festgestellt wurde, dass seit dem 01.06.2000 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliege und dass der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2011 hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgenommen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Krankenversicherung trotz Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Tätigkeit bei der Klägerin nach § 5 Abs. 5 SGB V ausgeschlossen sei, weil die Beigeladene hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei.
Mit einem am 27.09.2012 abgesandten Bescheid der Beklagten vom 27.09.2012 wurde der Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen. Ergänzend wurde zur Begründung ausgeführt, der Umstand, dass die Beigeladene für andere Auftraggeber tätig sei und diese Tätigkeiten als Selbständige ausübe, führe nicht dazu, dass auch die Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin als selbständige Tätigkeit zu beurteilen sei. Vielmehr sei grundsätzlich jede Tätigkeit gesondert zu beurteilen und dahingehend zu überprüfen, ob unter den konkreten Arbeitsbedingungen die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit vorherrschend seien. Die Tätigkeit als Beauftragte zur Führung des Unternehmensarchives sei eine höherrangige Tätigkeit, weshalb die Weisungsgebundenheit durchaus gelockert gewesen sein dürfte und die Tätigkeit in weiten Teilen eigenverantwortlich ausgeführt worden sei. Bei Diensten höherer Art trete jedoch anstelle der Weisungsgebundenheit die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Die Beigeladene könne den Arbeitsort sowie die Arbeitszeit nicht grundsätzlich frei bestimmen, da sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit überwiegend an dem Betriebssitz der Klägerin tätig sei. Ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen in erheblichem Umfang liege nicht vor, da der Beigeladenen bekannt sei, in welcher Höhe sie ein Entgelt erhalten werde. Der Umstand, dass die Vergütung der geleisteten Arbeiten durch Rechnungslegung der Beigeladenen einschließlich Umsatzsteuer erfolgt sei, sichere nicht den Status der selbständigen Tätigkeit, sondern sei lediglich Folge der rechtsfehlerhaften Einstufung als selbständige Tätigkeit durch die Klägerin und die Beigeladene.
Gegen den am 02.10.2012 bei der Klägerin eingegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 31.10.2012 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Beigeladene sei im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit tätig geworden. Die Beigeladene unterhalte ein eigenes Büro mit einer eigenen Bibliothek, so dass sie ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko trage. Bei Abschluss der schriftlichen Rahmenvereinbarung sei der Dienstag als Anwesenheitstag der Beigeladenen im Archiv der Klägerin auf Wunsch der Beigeladenen vereinbart worden. Auch der Umstand, dass die Beigeladene bei persönlicher Verhinderung die Arbeit in dem Unternehmensarchiv an einem anderen Tag ausüben könne, spreche für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, da dies in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nicht möglich sei. Die Klägerin habe nicht einseitig bestimmen können, dass die Beigeladene weitere Tätigkeiten im Rahmen der Sonderprojekte für sie ausführe. Eine Einbindung der Beigeladenen in die organisatorischen Arbeitsabläufe der Klägerin habe nicht stattgefunden. Dementsprechend habe die Beigeladene beispielsweise frei darüber entscheiden können, ob sie das Foto- und Filmarchiv in der S.-Straße aufsuche und ihre Arbeit zeitweise dort ausübe. In ihrer Arbeitsweise sei die Beigeladene vollkommen frei gewesen, was sich auch darin äußere, dass sie keine Rechenschaften abzulegen hatte. Eine Teilnahme an Abteilungsbesprechungen habe nicht stattgefunden. Gegen eine abhängige Beschäftigung spreche auch der Umstand, dass die Beigeladene eine erhebliche Anzahl von weiteren Auftraggebern habe, für die sie selbständig tätig sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 08.11.2011 in Gestalt des Bescheides vom 24.05.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Beauftragte zur Führung des Unternehmensarchives bei der Klägerin in der Zeit vom 01.06.2000 bis zum 31.10.2012 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist weiterhin der Ansicht, die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände würden die dagegen sprechenden Umstände überwiegen. Die Beigeladene sei überwiegend am Betriebssitz der Klägerin tätig gewesen und in deren Betriebsorganisation eingebunden gewesen.
Die Klägerin hat auf Anforderung des Gerichtes die Rechnungen der Beigeladenen in der Zeit vom 01.06.2000 bis zum 31.12.2012 vorgelegt. Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 21.11.2014 eine Anhörung der Beigeladenen durchgeführt. Die Beklagte hat in dem Termin klarstellend erklärt, Gegenstand der Entscheidung der Beklagten über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in dem Bescheid vom 08.11.2011 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 24.05.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 sei nicht die Lektoratstätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2014 Bezug genommen (Bl. 115 – 125 der Gerichtsakte).
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Klagegegenstand ist die Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin nur insoweit, als sie im Rahmen der Führung des Unternehmensarchives der Klägerin archivarische Arbeiten erbracht hat. Darunter fallen auch archivarische Arbeiten, die die Beigeladene aufgrund von Vereinbarungen über Sonderprojekte geleistet hat. Dagegen ist die ausweislich der Rechnungslegungen regelmäßig für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen als Lektorin nicht Gegenstand der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beklagten geworden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides, wonach festgestellt wurde, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Beauftragte zur Führung des Unternehmensarchives bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. In der Begründung des Bescheides wird ebenfalls ausdrücklich dargelegt, dass es um die zu beurteilende Tätigkeit der Beigeladenen als Beauftragte zur Führung des Unternehmensarchives und als Historikerin gehe. Dementsprechend sind der Begründung der Bescheide keine Ausführungen zur Lektoratstätigkeit der Beigeladenen aufgrund ihres abgeschlossenen Germanistik-Studiums zu entnehmen. Maßgeblich dafür ist der Umstand, dass der Beklagten dieser Tätigkeitsbereich der Beigeladenen im Rahmen des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens nicht bekannt geworden ist. In dem Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist die ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen im Rahmen der Führung des Unternehmensarchives angegeben worden. In der Anlage zum Statusfeststellungsantrages wurde die Tätigkeit seitens der Klägerin als Führung des Unternehmensarchives, fachgerechte Archivierung von Dokumenten, Plänen und Fotos, Beantwortung von Fragen zur Unternehmensgeschichte, wissenschaftliches Monitoring einschlägiger Forschungen und Zeitzeugenarbeit beschrieben. Erst durch die Anhörung der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 21.11.2014 und die vom Gericht angeforderten Rechnungen der Beigeladenen wurde bekannt, dass die Beigeladene auch als Lektorin für die Klägerin tätig war. Die Beigeladene hat die Lektoratsarbeiten stets zusätzlich geleistet und in Rechnung gestellt und nicht im Rahmen ihrer Anwesenheitszeit im Archiv ausgeübt, so dass es sich nicht um übertragene Aufgaben im Sinne der Rahmenvereinbarung vom 25.03.2003 handelte, die innerhalb der 36 Arbeitsstunden für Archiv- und Recherchearbeiten zu leisten waren. Da es sich bei der Lektoratstätigkeit der Beigeladenen um einen Tätigkeitsbereich handelt, der sowohl zeitlich als auch sachlich und hinsichtlich der daraus erzielten Einkünfte von den sonstigen Tätigkeiten der Beigeladenen im Rahmen der Führung des Unternehmensarchives getrennt werden kann, war eine isolierte Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der archivarischen Tätigkeiten der Beigeladenen rechtlich möglich und zulässig. Entsprechend dieser Rechtslage hat die Beklagte klarstellend im Erörterungstermin vom 21.11.2014 erklärt, dass die von der Beigeladenen für die Klägerin ausgeübte Lektoratstätigkeit nicht Gegenstand ihrer Prüfung und der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung in den angefochtenen Bescheiden gewesen sei.
Dagegen sind Gegenstand der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beklagten und damit Klagegegenstand alle archivarischen Arbeiten, die die Beigeladene für die Klägerin ausgeübt hat. Darunter fallen insbesondere auch die Tätigkeiten, die die Beigeladene im Rahmen von Sonderprojekten ausgeübt hat, wie z. B. der Aufbau der internen Multimediadatenbank, die Bearbeitung der Datenbank NRW Baukunst und der Architekturdatenbank sowie die Strukturierung und Erfassung von in den Kellerräumen gelagerten historischen Prospektmaterial. Die Beigeladene hat insoweit im Rahmen ihrer Anhörung dargelegt, dass es sich um Archivarbeiten im eigentlichen Sinne gehandelt habe, die fast ausnahmslos auf ihre Initiative hin durchgeführt worden seien und nur deshalb nicht im Rahmen der laufenden Betreuung des Archives durch sie ausgeführt worden seien, weil der vereinbarte Zeitrahmen von 36 Stunden pro Monat dafür nicht ausgereicht habe und deshalb die Finanzierung der zusätzlich zu leistenden Arbeit habe gesichert werden müssen. Dementsprechend handelte es sich um archivarische Arbeiten, die der Führung des Unternehmensarchives zuzuordnen sind und Gegenstand der Entscheidung der Beklagten über die Sozialversicherungspflicht gewesen sind.
Die Klage ist zulässig. Die Klage ist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben worden, da die Klägerin substantiiert dargelegt hat, dass der Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 am 02.10.2012 zugegangen sei und die Beklagte einen früheren Zugang nicht nachgewiesen hat.
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 08.11.2011 in Gestalt des Bescheides vom 24.05.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Beigeladene in dem streitigen Zeitraum vom 01.06.2000 bis zum 31.10.2012 die Tätigkeit als Beauftragte zur Führung des Unternehmensarchives bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- und Beitragspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt eine Beschäftigung voraus, dass eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber besteht. Persönliche Abhängigkeit erfordert eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Insbesondere bei Diensten höherer Art kann dieses Weisungsrecht erheblich eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Auch bei Diensten höherer Art muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, d. h. die Dienstleistung muss zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 8). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, z. B. auch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Ausgangspunkt ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die daraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist (vgl. BSG Urteil vom 28.09.2011 B 12 R 17/09 R).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichtes unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles fest, dass die Beigeladene in dem Zeitraum vom 01.06.2000 bis zum 31.10.2012 ihre Tätigkeit als Beauftragte zur Führung des Unternehmensarchives im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, da die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände deutlich überwiegen.
Der Tätigkeit der Beigeladenen lag zunächst ab Juni 2000 eine mündliche Vereinbarung und später die schriftliche Rahmenvereinbarung vom 25.03.2003 zugrunde. Soweit es im Rahmen der tatsächlich praktizierten Verhältnisse zu Abweichungen von der Rahmenvereinbarung gekommen ist, hat das Gericht der Beurteilung die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass die Beigeladene für den Fall der persönlichen Verhinderung an einem Dienstag selbständig entscheiden konnte, dass sie die Tätigkeit im Archiv an einem vorhergehenden oder einem nachgehenden Tag ausübte und die Klägerin darüber lediglich informierte.
Die Beigeladene hatte im Rahmen der Führung des Unternehmensarchives den Eingang und Ausgang des Archives zu betreuen. Sie war dafür verantwortlich, dass wichtige Unterlagen den Weg ins Archiv finden, dort erfasst und registriert werden. Sie musste alle Anfragen beantworten, die teilweise von Mitarbeitern der Klägerin und den Tochtergesellschaften, teilweise von externen Journalisten und Wissenschaftlern stammten und sich vor allem auf frühere Bauprojekte der Klägerin bezogen. Aufgabe der Beigeladenen war es, die entsprechenden Fotos, Filme, Baupläne und andere schriftlichen Dokumente herauszusuchen und diese Unterlagen entweder herauszugeben oder die Anfragen schriftlich zu beantworten. Weiter Aufgabenbereiche waren das Heraussuchen und Zusammenstellen von Materialien für Ausstellungen und die Recherche im Zusammenhang mit Entschädigungsverfahren.
Die Beigeladene war im Rahmen dieser Tätigkeiten in den Betrieb der Klägerin eingegliedert, was für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Sie übte diese Tätigkeiten überwiegend in dem Unternehmensarchiv der Klägerin bzw. in dem Foto- und Filmarchiv in der S.-Straße aus, da sie jederzeit auf die dort gelagerten Fotos, Filme, Baupläne und schriftlichen Dokumente zugreifen musste. Der Klägerin und der Beigeladenen waren bei Vereinbarung der Zusammenarbeit bewusst, dass diese Tätigkeit notwendigerweise die Anwesenheit der Beigeladenen im Unternehmensarchiv der Klägerin voraussetzte. Dementsprechend sah die schriftliche Vereinbarung vom März 2003 vor, dass der Hauptteil der Tätigkeit der Beigeladenen, d. h. 32 von 36 Arbeitsstunden im Monat im Archiv in E. zu erbringen sei. Der Umstand, dass dies einvernehmlich auf Vorschlag der Beigeladenen so geregelt wurde, ist nicht Ausdruck der Selbstbestimmtheit der Tätigkeit der Beigeladenen, sondern ergibt sich aus der zwingenden Notwendigkeit bei der Bewältigung der der Beigeladenen übertragenen Aufgaben im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit. Lediglich einen geringen Teil der Arbeiten konnte die Beigeladene außerhalb des Betriebes ausführen, nämlich die Beobachtung des wissenschaftlichen Marktes und die damit verbundenen Lese- und Presserecherchearbeiten bezogen auf Bauprojekte, die die Klägerin durchgeführt und zu verantworten hatte. Dieser Tätigkeit, für die die Klägerin und die Beigeladene eine Arbeitszeit von einer Stunde wöchentlich veranschlagt hatten, konnte die Beigeladene in ihren eigenen Büroräumen oder in öffentlichen Bibliotheken nachgehen. Somit setzte der überwiegende Teil der von der Beigeladenen auszuführenden Tätigkeiten eine tatsächliche Eingliederung in den Betrieb der Klägerin voraus. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Umstand, dass dies in der Eigenart der zu erbringenden Leistung, nämlich der Betreuung des Archives begründet war, nicht dazu, dass die tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb der Klägerin in ihrer Bedeutung zurücktritt (vgl. BSG vom 11.03.2009 B 12 KR 21/07 R; LSG NRW 30.04.2014 L 8 R 376/12).
Die Tätigkeiten, die die Beigeladene im Rahmen der Projektaufträge ausführte, setzten ebenfalls überwiegend die Eingliederung in den Betrieb der Klägerin voraus. Der Aufbau der Multimediadatenbank beinhaltete die Digitalisierung, Verzeichnung und Datierung des Fotobestandes sowie die Einspeicherung in die Multimediadatenbank und wurde von der Beigeladenen über einen Zeitraum von zwei Jahren an einem zusätzlichen Tag im Monat ausschließlich im Foto- und Filmarchiv in der S.-Straße ausgeübt. Die für die Bearbeitung der Datenbank NRW Baukunst und der Architekturdatenbank notwendigen Recherchearbeiten setzten ebenfalls die Anwesenheit der Beigeladenen im Foto- und Filmarchiv in der S.-Straße voraus. Lediglich Dateneingebungsarbeiten konnte die Beigeladene in ihrem eigenen Arbeitszimmer durchführen. Schließlich erforderte auch die Neustrukturierung der Kellerräume die Anwesenheit der Beigeladenen im Betrieb der Klägerin, da das in mehreren Kellerräumen im Hauptgebäude unsortiert gelagerte historische Prospektmaterial erfasst, sortiert, geordnet und einem Verzeichnis angelegt werden musste. Somit setzte ein Großteil der von der Beigeladenen zu verrichtenden Arbeiten deren Anwesenheit im Betrieb der Klägerin und die damit verbundene Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin voraus. Die Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin findet insbesondere darin ihren Ausdruck, dass der Beigeladenen in dem gesamten zu beurteilenden Zeitraum ein eigener Büroraum mit einem komplett eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Die organisatorische Einbindung der Beigeladenen in die betrieblichen Abläufe der Klägerin äußert sich auch dadurch, dass die anderen Mitarbeiter der Klägerin, soweit sie Auskünfte oder Unterlagen aus dem Archiv benötigten, ebenso auf die Anwesenheit der Beigeladenen angewiesen waren wie die Pressestelle und andere Abteilungen, die mit der Beantwortung externer Anfragen befasst waren. Dementsprechend hat die Beigeladene im Rahmen ihrer Anhörung darauf hingewiesen, dass es für die Mitarbeiter der Klägerin wichtig gewesen sei, dass sie an einem Tag in der Woche in den Archivräumen der Klägerin tatsächlich anwesend war, weil jeder wusste, dass sie dann als Ansprechpartnerin zur Verfügung stand bzw. die aufgelaufenen Anfragen beantwortet wurden. Die Beigeladene hat insoweit ausgeführt, dass die Mitarbeiter der Klägerin sich somit darauf einstellen konnten, dass sie immer dienstags zugegen gewesen sei.
Die Beigeladene war zudem organisatorisch dadurch in die Betriebsabläufe der Klägerin eingebunden, dass sie anlassbezogen von verschiedenen Abteilungen der Klägerin wegen ihrer Qualifikation als Historikerin zu Besprechungen hinzugezogen wurde. Die Beigeladene wies in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen Konsultationen hin, die sich beispielsweise mit dem Pressesprecher im Rahmen von Internetdarstellungen, mit der Projektmanagerin bei der Abfassung von Geschäftsberichten und mit dem Justitiar bei juristischen Fragestellungen ergaben. Dies belegt, dass die speziellen historischen Kenntnisse der Beigeladenen in ganz unterschiedlichen betrieblichen Zusammenhängen von der Klägerin genutzt wurden.
Eine weitere organisatorische Einbindung der Beigeladenen in die betrieblichen Abläufe ist darin zu sehen, dass der Beigeladenen seitens der Klägerin bei Bedarf ein Mitarbeiter der Poststelle zugeteilt wurde. Soweit die Beigeladene im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit der Hilfestellung einer weiteren Person bedurfte, wandte sie sich an die Assistentin der Leiterin der Unternehmenskommunikation, die dann die entsprechende Mitarbeit eines Mitarbeiters der Poststelle organisierte. Diese Mitarbeit wurde beispielsweise notwendig, wenn Kartons mit Akten oder Glasplattennegative transportiert werden mussten. Im Rahmen der projektbezogenen Tätigkeiten arbeitete die Beigeladene teilweise ebenfalls mit einem Mitarbeiter der Klägerin zusammen, z. B. bei der Digitalisierung des Fotobestandes in dem Foto- und Filmarchiv in der S.-Straße.
Die Beigeladene war im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit ferner dadurch in die betriebliche Hierarchie eingebunden, dass sie Maßnahmen, die zusätzliche Kosten verursachten, nicht eigenständig veranlassen konnte. Sobald sie Vorschläge machte, die weitere Kosten zur Folge hatten, wandte sie sich an die Assistentin der Leiterin der Unternehmenskommunikation, damit geklärt werden konnte, ob die zusätzlichen Kosten von der Klägerin getragen würden. Wegen der Finanzierung von Sonderprojekten musste sie sich an die Projektmanagerin im Bereich Marketing als Ansprechpartnerin wenden.
Insgesamt ergibt sich eine erhebliche organisatorische Einbindung der Tätigkeit der Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin, was für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen spricht.
Aufgrund der tatsächlich bestehenden Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin bestand auch ein Weisungsrecht der Klägerin bezüglich Ort, Zeit sowie Art und Weise der Tätigkeit.
Der Ort der auszuübenden Tätigkeit ergab sich aus den von der Beigeladenen übernommenen Aufgaben. Die Führung und Betreuung des Archives musste überwiegend im Unternehmensarchiv bzw. im Foto- und Filmarchiv der Klägerin ausgeübt werden. Auch die Durchführung der Sonderprojekte setzte voraus, dass die Beigeladene die Tätigkeiten überwiegend im Betrieb der Klägerin ausführte. Insoweit war der Arbeitsort überwiegend durch die von der Beigeladenen auszuführenden Arbeiten vorgegeben und ein eigener diesbezüglicher Gestaltungsspielraum der Beigeladenen größtenteils nicht gegeben.
Der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit war durch die vertragliche Vereinbarung vom 25.03.2003 geregelt. Danach war eine Arbeitszeit von 36 Arbeitsstunden im Monat vereinbart, was einer Teilzeittätigkeit entspricht. Auf der Grundlage dieser Arbeitszeit errechnete sich im Jahr 2003 ein Monatsverdienst von 1.440 EUR, der in der Folgezeit regelmäßig gezahlt wurde und sich lediglich durch die zusätzliche Berechnung von Umsatzsteuer und durch spätere Erhöhungen der Stundenvergütungen veränderte. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitszeit regelmäßig eingehalten wurde, soweit nicht zusätzliche Arbeiten im Rahmen von Sonderprojekten vereinbart und gesondert abgerechnet wurden. Auch der Arbeitstag der Beigeladenen war durch die Rahmenvereinbarung vorgegeben, indem geregelt wurde, dass die Beigeladene jeweils am Dienstag acht Stunden im Archiv in E. anwesend sein sollte. Dies wurde auch tatsächlich so umgesetzt, da die Beigeladene ganz überwiegend dienstags im Archiv der Klägerin gearbeitet hat. Ein eigener Gestaltungsspielraum verblieb der Beigeladenen nur insoweit, als sie bei persönlicher Verhinderung selbst entscheiden konnte, dass sie die Tätigkeit im Archiv an einem vorhergehenden Tag oder an einem darauf folgenden Tag ausübte. Diese der Beigeladenen eingeräumte Flexibilität ist kein wesentlicher für eine selbständige Tätigkeit sprechender Umstand, zumal auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen häufig flexible Arbeitszeiten anzutreffen sind (vgl. LSG NRW Urteil vom 30.04.2014 L 8 R 376/12 m. w. N.).
Hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin um eine hochqualifizierte wissenschaftliche Tätigkeit handelte, die ein abgeschlossenes Geschichtsstudium und spezielle Kenntnisse der Unternehmensgeschichte der Klägerin voraussetzte. Bei solchen Diensten höherer Art ist es geradezu charakteristisch, dass nur ein stark abgeschwächtes Weisungsrecht für die ausgeübte Tätigkeit gegeben ist. Dennoch werden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch hoch qualifizierte Tätigkeiten und Tätigkeiten für Leitende Angestellte im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. In diesen Fällen verfeinert sich das Weisungsrecht zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess (vgl. Urteil des BSG vom 21.02.1990 12 RK 47/87 zur Ausübung der Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses). Dementsprechend sind beispielsweise auch Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, die die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen, regelmäßig abhängig beschäftigt (vgl. LSG NRW vom 27.11.2013 L 8 R 174/12; BSG SozR 4-2600 § 1 Nr. 3 und Nr. 6).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Klägerin die weitgehend eigenständige Arbeitsausführung der Beigeladenen und der Umstand, dass die Beigeladene als Historikerin für die Klägerin tätig war und ein fachlicher Austausch mit anderen Mitarbeitern der Klägerin aufgrund der besonderen beruflichen Qualifikation der Beigeladenen als Historikerin nicht stattfand, kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beigeladene in den Betrieb der Klägerin eingegliedert war und ihre Dienstleistung in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgegangen ist. Die Beigeladene erledigte die das Archiv betreffenden Anfragen, die von außen an die Klägerin herangetragen worden waren oder die von Mitarbeitern der Klägerin verfasst worden waren, sie arbeitete bei Bedarf mit Personen zusammen, die ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellt wurden, sie stand als Ansprechpartnerin für die anderen Mitarbeiter der Klägerin an einem bestimmten Arbeitstag zur Verfügung, sie wurde von mehreren Abteilungen des Unternehmens jeweils hinzugezogen, wenn es auf ihre besonderen fachlichen Kenntnisse in anderen Zusammenhängen ankam und sie war in Finanzierungsangelegenheiten auf die Genehmigung durch die zuständigen betrieblichen Stellen angewiesen. Somit ging ihre Dienstleistung in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes auf und es lag eine funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess vor.
Die Tätigkeit der Beigeladenen war nicht durch ein typisches Unternehmerrisiko gekennzeichnet, was ebenfalls für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Die Beigeladene hat zwar bis Juni 2011 ein zusätzliches Arbeitszimmer für 30 EUR bzw. 35 EUR monatlich und ab Juli 2011 eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer und Bibliothek für 270 EUR monatlich angemietet. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene aber den Großteil ihrer Tätigkeit in den Archivräumen bzw. in einem im Betrieb der Klägerin eingerichteten Büro zu erledigen hatte, kommt der eigenen Betriebsstätte der Beigeladenen im Rahmen der Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin keine maßgebliche Bedeutung zu. Ein Verdienstrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft bestand nicht, da die Beigeladene nicht nach Erfolg, sondern nach Zeitaufwand entlohnt wurde. Dementsprechend hat die Beigeladene im Verhandlungstermin vom 07.02.2015 bestätigt, dass die von ihr in Rechnung gestellte Vergütung natürlich immer von der Klägerin gezahlt worden sei. Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächlich Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG Urteil vom 11.03.2009 B 12 KR 21/07 R; LSG NRW Urteil vom 18.06.2014 L 8 R 1052/12). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
Nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung der Beigeladenen überwiegen aufgrund der weitgehenden Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin, der Erbringung der hochqualifizierten Dienstleistung in einer von der Klägerin vorgegebenen Ordnung des Betriebes, der erheblich eingeschränkten Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Arbeitsortes und des Umfanges der Arbeitszeit und aufgrund des geringen unternehmerischen Risikos der Beigeladenen deutlich die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen sprechen.
Da ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, bestand nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach § 25 Abs. 1 SGB III Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Beklagte hat die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zu Recht ab dem 01.06.2000 festgestellt, da die Beigeladene nach den unwidersprochenen Angaben seit diesem Zeitpunkt das Unternehmensarchiv für die Klägerin geführt hat. Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn nach § 7 a Abs. 6 SGB IV liegen nicht vor, da eine Antragstellung auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keine eigenen Anträge gestellt hat und keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt war, entspricht es nicht der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. BSG Urteil vom 14.11.2002 B 13 RJ 19/01 R).
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