S 1 SF 1224/15 E

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SF 1224/15 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Mittelgebühr ist in „Normalfällen“ die billige RVG-Gebühr i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG.

Der Annahme der Unbilligkeit der Gebührenbestimmung steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt dabei die Toleranzgrenze von 20% nicht überschritten hat.
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 01. April 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Erinnerung ist statthaft und zulässig (§ 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), aber unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Festsetzung höherer Gebühren für die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren S 1 SB 3642/12.

1. Gem. § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 193 Abs. 2 SGG). Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig (§ 193 Abs. 3 SGG).

Obschon die Höhe der Gebühr streitig ist, hat das Gericht nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Denn diese Vorschrift ist nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt anzuwenden (vgl. BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - und BSG vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - (jeweils juris)), nicht hingegen im Verfahren zwischen Mandant und erstattungspflichtigem Prozessgegner (vgl. Jungbauer, in Bischof, RVG, 4. Aufl., § 14 Rand-Nr. 131 und Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 14 Rand-Nr. 35).

2. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier (§§ 183, 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG) - das Gerichtskostengesetz keine Anwendung findet, entstehen für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Außerdem ist bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Ist die Gebühr - wie vorliegend - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Entspricht mithin die Bestimmung der Betragsrahmengebühren durch den Rechtsanwalt nicht der Billigkeit, so ist sie richterlich zu korrigieren.

Eine solche Unbilligkeit ist hier gegeben, soweit die Bestimmung der Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV-RVG, hier in der bis zum 31.07.2013 gültig gewesenen Fassung) den Betrag von 170,00 EUR und der Terminsgebühr (Nr. 3106 VV-RVG, ebenfalls in der bis zum 31.07.2013 gültig gewesenen Fassung) den Betrag von 200,00 EUR übersteigt.

Die sinnvolle Festlegung einer Betragsrahmengebühr im Einzelfall und gegebenenfalls die Feststellung der Unbilligkeit wird durch den Gesetzgeber durch feste Anhaltspunkte (Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr) sowie den von der Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung überwiegend akzeptierten Toleranzrahmen von bis zu 20 % (vgl. hierzu u.a. BSGE 104, 30 ff.; BSG SozR 1300 § 63 Nr. 4 und BSG, Rbeistand 1994, 31; BVerwG, MedR 2006, 114 ff.; BGH, NJW-RR 2007, 420, 421; ferner BGH vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10 - und vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11 - (jeweils Juris)) i.V.m. der sog. Kompensationstheorie ermöglicht. Dabei ist auch bei Rahmengebühren für die Prüfung der Feststellung der im Einzelfall angemessenen Gebühr bzw. der Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt regelmäßig von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. BSGE 104, 30, 34 f.; Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 197, Rand-Nr. 7 b mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Mayer in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 14, Rand-Nr. 10 sowie Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 14, Rand-Nr. 14 m.w.N.). Diese ist in ausgesprochenen Normalfällen ohne Besonderheiten in Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit und bei durchschnittlichen Einkommen- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers, d.h. in all den Fällen, in denen sämtliche Merkmale des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG durchschnittlicher Art sind, zu erstatten (vgl. Thür. LSG, NZS 2004, 496 und ASR 2008, 52 sowie LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 1995, 738, 740). Demgegenüber erlaubt kein Rechtsgebiet von vornherein, im Ergebnis von der Mittelgebühr abzuweichen (vgl. Hartmann, a.a.O., Rand-Nr. 14). Umgekehrt ist die Höchstgebühr nicht von einem lückenlosen Zusammentreffen sämtlicher Erhebungsmerkmale abhängig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, AGS 2007, 508 sowie Hartmann, a.a.O., Rand-Nr. 15 m.w.N.). Die Mittelgebühr errechnet sich in der Praxis aus der Mindestgebühr zzgl. der Hälfte des Unterschieds zwischen Mindest- und Höchstgebühr. Sie kann auch ermittelt werden, in dem man Mindest- und Höchstgebühr addiert und das Ergebnis durch zwei dividiert (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, a.a.O., Rand-Nr. 10).

Die Mittelgebühr ist in "Normalfällen" die billige RVG-Gebühr. Sie ist in Fällen zu Grunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (vgl. BSGE 104, 30 ff. m.w.N. und BVerwG, NJW 2006, 247 ff.). Diese Vorgehensweise trägt Vereinfachungs- und Zweckmäßigkeitsgründen sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes Rechnung, gleich liegende Fälle gleich und unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu behandeln. Den hinter der Mittelgebühr stehenden Wert darf der Rechtsanwalt aber nicht ohne weitere Begründung um bis zu 20 % erhöhen (vgl. BSG und BVerwG, jeweils a.a.O.; ferner SG Karlsruhe vom 24.10.2014 - S 5 SF 3432/14 E - m.w.N. ). Wäre es dem Rechtsanwalt gestattet, bei der Gebührenbestimmung auch in durchschnittlichen Fällen immer um bis zu 20% über den mittleren Gebührensatz hinauszugehen, so würde dieser Gebührensatz in der Rechtspraxis weitgehend durch eine Gebühr in der Nähe der vollen Gebühr abgelöst werden. Dadurch würde der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen nach oben verzerrt und der Zweck des Mittelwerts, in einem Großteil der Fälle deren zutreffende Einordnung innerhalb dieses Rahmens zu ermöglichen, vereitelt werden. Hiernach muss der mittlere Gebührensatz in den ihm zugeordneten durchschnittlichen Fällen als ein fester, vom Rechtsanwalt nicht zu überschreitender Wert verstanden werden (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Bestimmung der Verfahrens- und Terminsgebühr die "Toleranzgrenze" von 20 % nicht überschritten hat, steht deshalb der Annahme der Unbilligkeit der Gebührenbestimmung nicht entgegen (so im Ergebnis auch BGH, AnwBl. 2013, 295 für die Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV-RVG auf 1,5 für durchschnittliche Sachen). Vielmehr ist auch in diesen Fällen die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr nur dann "billig", wenn hierfür die Ermessenkriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG vorliegen (vgl. Fölsch, NJW 2012, 267, 269). Bei einem Durchschnittsfall, der keine Tendenz nach oben zeigt, ist deshalb auch eine geringfügige Überschreitung der Mittelgebühr unbillig (vgl. BSG SozR 1300 § 63 Nr. 2 und BSG, Rbeistand 1994, 31 ff.).

3. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls des hier anhängig gewesenen Hauptsacheverfahrens sind danach die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Ansatz gebrachten Verfahrens- und Terminsgebühren mit 204,00 EUR und 220,00 EUR jeweils unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Denn die Beurteilungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG weisen für das Hauptsacheverfahren insgesamt nur (allenfalls) durchschnittliche Merkmale auf. Sie rechtfertigen deshalb keine höhere Gebührenfestsetzung als durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bereits erfolgt. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.04.2015 Bezug genommen.

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG:

Für den typischen Rechtsstreit in der Sozialgerichtsbarkeit ist die Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG in Ansatz zu bringen. Denn nach der Absicht des Gesetzgebers ist die Mittelgebühr auf den statistischen Durchschnittsfall zugeschnitten. Dies ist bei den Sozialgerichten auch ein Rechtsstreit aus dem Bereich des Schwerbehindertenrechts ohne rechtliche Besonderheiten mit Befundberichten, schriftlichen Auskünften von sachverständigen Zeugen und medizinischen Sachverständigengutachten (vgl. zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung: Sächs. LSG vom 31.03.2010 - L 6 AS 99/10 B KO - (www.sozialgerichts¬barkeit.de)). Vorliegend stand - zuletzt noch - allein die Höherbewertung des GdB von bislang 80 auf 100 ab dem 11.11.2011 im Streit. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte hierzu neben der Klageschrift (2 Seiten) die Entbindungserklärung des Klägers von der ärztlichen Schweigepflicht (einzeiliger Schriftsatz), die Klagebegründung (5 Seiten) nebst Schreiben der HNO-Ärztin Dr. B. sowie einen weiteren Schriftsatz (sieben Zeilen) nebst persönlichem Schreiben des Klägers vorgelegt. Eine Auseinandersetzung mit schriftlichen Auskünften von sachverständigen Zeugen oder medizinischen Sachverständigengutachten war nicht erforderlich, da solche vom Gericht nicht eingeholt worden sind. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war damit - gemessen an einen durchschnittlichen Rechtsstreit aus dem Bereich des Schwerbehindertenrechts - eher unterdurchschnittlich.

Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Hauptsacheverfahren war vorliegend allenfalls durchschnittlich. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch für ihre Tätigkeit im Widerspruchsverfahren (Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG) keine höhere als die Schwellengebühr von 240,00 EUR geltend gemacht hat, obwohl das Gesetz dies bei einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit ausdrücklich zulässt. Im Übrigen ist auch hier zu berücksichtigen, dass keine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit medizinischen Gutachten im Hauptsacheverfahren erforderlich war (vgl. insoweit auch SG Karlsruhe vom 10.09.2014 - S 13 SF 2852/14 E -). Überdies ist eine Auseinandersetzung mit medizinischen Unterlagen, selbst Gutachten, in Schwerbehindertensachen - wie allgemein in sozialrechtlichen Streitsachen - so alltäglich, dass durch sie allein eine besondere Erschwernis der Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten nicht begründet werden kann (vgl. BSG Rbeistand 1994, 31 ff.). Das Ausmaß der Schwerhörigkeit des Klägers war zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Im Streit stand im Wesentlich allein, zu welchem Zeitpunkt dieses bereits vorlag. Hierzu hatte die Prozessbevollmächtigte des Klägers indes bereits im Widerspruchsverfahren ausführlich vorgetragen, was - bezogen auf die Schwierigkeit - ihre anwaltliche Tätigkeit im Klageverfahren erleichterte.

Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger selbst war allenfalls durchschnittlich. Denn der Beklagte des Hauptsacheverfahrens hatte bei ihm bereits die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 80 anerkannt.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind dem Gericht nicht bekannt. Es liegen allerdings auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die angestrebte Entscheidung des Gerichts entscheidend verbessernd hierauf ausgewirkt hätten. Denn die Feststellung eines - auch höheren - GdB ist nicht mit der Zahlung von Sozialleistungen etwa in Form einer Rente verbunden.

Ein besonderes Haftungsrisiko oder sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, eine Heraufbemessung der Mittelgebühr zu begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Wenn deshalb die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr von 170,00 EUR festgesetzt hat, liegt dies im Rahmen ihres Festsetzungsermessens und ist von Gerichts wegen nicht zu beanstanden.

Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG

Auch eine höhere Terminsgebühr als die Mittelgebühr (200,00 EUR) ist vorliegend nicht festzusetzen. Zwar verbietet die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit durch unterschiedliche Rahmengebühren, die Kriterienbewertung nach § 14 RVG bei der einen Rahmengebühr (hier: der Verfahrensgebühr) schematisch und blindlings auf die andere Rahmengebühr (hier: Terminsgebühr) zu übertragen. Vielmehr sind diese Kriterien für jede Gebühr gesondert zu prüfen, wobei auch Sinn und Zweck der jeweiligen Gebühr zu beachten sind. Da der Gesetzgeber die Terminsgebühr als eigenständige Gebühr konzipiert hat, ist dadurch ein eigenständiger Aufwand auszugleichen, der durch die Wahrnehmung des Termins entsteht. Dieser Aufwand entspricht regelmäßig dem zeitlichen Aufwand (vgl. Sächs. LSG vom 31.03.2010 - L 6 AS 99/10 B KO - (www.sozialgerichtsbarkeit.de)).

Die mündliche Verhandlung des erkennenden Gerichts am 28.03.2013 dauerte ausweislich der Sitzungsniederschrift von 8:30 Uhr bis 9:08 Uhr. Sie umfasste damit insgesamt 38 Minuten. Bei sozialgerichtlichen Verfahren ist von einer durchschnittlichen Dauer eines Termins ohne Besonderheiten wie z.B. Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme oder Hinzuziehung eines Dolmetschers von 30 bis 45 Minuten auszugehen. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Kammer in Schwerbehindertenstreitigkeit regelmäßig - so auch am 28.03.2013 - im 30-Minuten-Rhythmus terminiert, ist eine Terminsdauer von - wie hier - 38 Minuten nicht überdurchschnittlich lang. Auch die Schwierigkeit des Termins war allenfalls durchschnittlich, nachdem weder Zeugen befragt wurden noch eine Erörterung medizinischer Gutachten erforderlich war. Der Kläger hatte im Termin auch keine neuen medizinischen Unterlagen vorgelegt, wobei auch dies grundsätzlich nicht geeignet ist, eine überdurchschnittliche Schwierigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. nochmals BSG, Rbeistand 1994, 31 ff.).

Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, eine über der Mittelgebühr bestimmte Terminsgebühr in Ansatz zu bringen.

Unter weiterer Berücksichtigung einer Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) von 20,00 EUR, von Fahrtkosten (Nr. 7003 VV-RVG) von 29,28 EUR, eines Tage- und Abwesenheitsgelds (Nr. 7005 VV-RVG) von 20,00 EUR und von 4,37 EUR Parkgebühren (Nr. 7006 VV-RVG) ergeben sich damit insgesamt Gebühren in Höhe von 443,65 EUR (netto). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 19 % (Nr. 7008 VV-RVG) aus diesem Betrag, das sind 84,29 EUR, bemessen sich die Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Hauptsacheverfahren auf 527,94 EUR.

Die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle außerdem berücksichtigten Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Widerspruchsverfahren von 309,40 EUR entsprechen deren Kostenfestsetzungsantrag.

Insgesamt ergeben sich damit berücksichtigungfähige Gebühren von 837,34 EUR.

Nach der Kostenentscheidung des Gerichts im Urteil vom 28.03.2013 hat der Beklagte hiervon die Hälfte, das sind 418,67 EUR - wie festgesetzt -, an den Kläger zu erstatten.

4. Da der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.04.2015 nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Erinnerung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ergeht endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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