Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KA 853/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Die Klage eines Zulassungsausschusses auf Zahlung einer Gebühr nach § 46 Abs. 1 Ärzte-ZV ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 150 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung einer Gebühr von 100 EUR durch den Beklagten im Streit.
Der Beklagte war seit 1981 als Arzt für Orthopädie zur vertragsärztlichen Tätigkeit in M. zugelassen. Der klagende Zulassungsausschuss (ZA) entzog dem Beklagten in seiner Sitzung vom 15.11.2006 die vertragsärztliche Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg, ebenso wie die Klage (SG Karlsruhe, S 1 KA 4001/08, Urteil vom 26.03.2009) sowie die anschließend eingelegte Berufung (LSG Baden-Württemberg, L 5 KA 2155/09, Urteil vom 20.10.2010). Die deswegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 6 KA 77/10 B) nahm der Beklagte im Februar 2011 zurück.
Im selben Monat beantragte der Beklagte die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes gemäß § 103 Abs. 4 SGB V mit vollem Versorgungsauftrag und dem Zusatz, dass eine möglichst baldige Übergabe gewünscht sei.
Mit Schreiben vom 18.07.2011 wies der ZA den Beklagten u.a. darauf hin, dass für den An-trag eine Gebühr in Höhe von 100 EUR fällig geworden sei. Der Beklagte beantragte bei dem Kläger, die Gebührenerhebung "aus bekannten Billigkeitsgründen zunächst auszusetzen, zu erlassen bzw. zu stunden".
Am 25.07.2011 beantragte der Beklagte selbst die Zulassung als Vertragsarzt an seinem bisherigen Praxisort und gab hierzu an, dass er bezüglich der Gründung einer Praxisgemeinschaft in Gesprächen sei.
Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 15.07.2011 auf die Sitzung des ZA vom 03.08.2011 hingewiesen und darauf, dass unter anderem die Gebühr von 100 EUR noch offen stand; ohne die Entrichtung der Gebühr könne der ZA nicht über die Zulassungsfähigkeit befinden.
Mit Beschluss vom 03.08.2011 lehnte der ZA die Zulassung des Beklagten sowie zweier weiterer Ärzte zur vertragsärztlichen Tätigkeit am bisherigen Vertragsarztsitz des Beklagten ab.
Da der Beklagte für seinen anschließend eingelegten Widerspruch nicht die Widerspruchsgebühr zahlte, wies der Berufungsausschuss (BerA) mit Schreiben vom 256.10.2011 den Beklagten darauf hin, dass aufgrund der Nichtentrichtung der Widerspruchsgebühr der Widerspruch als zurückgenommen gelte (mit Hinweis auf § 103 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 16 b Ärzte-Zulassungsverordnung, § 45 Abs. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung) und dass der Bescheid des Zulassungsausschusses vom 03.08.2011 somit bestandskräftig geworden sei.
Auch in der Folgezeit zahlte der Beklagte die Antragsgebühr von 100,- EUR gemäß § 46 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte nicht, obwohl er mit Schreiben vom 15.09.2011 und 10.10.2011 diesbezüglich gemahnt wurde.
Der ZA hat zunächst einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid beim Amtsgericht Stuttgart erwirkt; der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten am 29.02.2012 zugestellt worden. Am 16.03.2012 hat der Beklagte Einspruch eingelegt, woraufhin der Rechts-streit an das Amtsgericht L. abgegeben wurde.
Nach richterlichem Hinweis und auf Antrag des klagenden ZA hat das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 21.02.2013 die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten festgestellt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Karlsruhe verwiesen.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) sind mit Beschluss vom 13.03.2013 die aus dem Rubrum ersichtlichen Beiladungen erfolgt.
Der Beklagte und die Beigeladenen haben im vorliegenden Klageverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht geäußert.
Der Kläger ist der Auffassung, dass Einreden oder Einwendungen gegen die geltend gemachte Gebühr in Höhe von 100,- EUR nicht bestehen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm 100 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2011 zu zahlen sowie dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der vorgerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die vorliegenden Akten des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein sowie die Akten des SG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten im Rahmen der Anhörung vom 14.01.2015 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Die Klage ist bereits unzulässig. Für die erhobene Leistungsklage fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Der Kläger hat vorliegend eine sogenannte echte Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG erhoben. Danach kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Aus der Systematik und dem Wortlaut von § 54 Abs. 5 SGG folgt zugleich, dass eine echte Leistungsklage unzulässig ist, wenn der Kläger die Möglichkeit hat, die streitgegenständliche Forderung durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) festzusetzen. Denn dann ist er in der Lage, die Forderung selbst zu titulieren und nach Eintritt der Bestandskraft aus diesem Bescheid zu vollstrecken, so dass die Einschaltung des Gerichts nicht erforderlich ist (vgl. zu dieser Funktion des Verwaltungsakts: VG Cottbus, Urteil vom 26.9.2014 - 1 K 214/13, VGH Mannheim, Urteile vom 24.7.2012 - 10 S 2554/10 und vom 7.12.2007 - 1 S 1255/06 sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97). Dies hat nach Auffassung des Gerichts zur Konsequenz, dass bei einer Verwaltungsakt-Befugnis des Klägers für eine echte Leistungsklage im allgemeinen kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, weil die klagende Behörde das mit der Klage verfolgte Ziel auch durch Erlass eines Verwaltungsaktes erreichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.1995 - 12 RK 72/93; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.8.2011 - L 13 AL 350/11; SG Mannheim, Urteil vom 21. Januar 2015 – S 9 KR 3065/13 –, juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, vor § 51 Rn. 17, § 54 Rn. 41b).
Vorliegend bestand die Befugnis zur Geltendmachung der Gebühr durch Verwaltungsakt bereits nach der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b Ärzte-ZV. Das Gesetz geht, indem es von einer Gebühr spricht, von einer Regelungsmöglichkeit durch Verwaltungsakt aus. Es widerspräche dem Zweck des Widerspruchsverfahrens (Verbesserung des Rechtsschutzes der Bürger, Schutz der Gerichte vor Überlastung, Möglichkeit der erneuten Selbstkontrolle durch die Verwaltung), wenn eine Behörde trotz unzweifelhafter VA-Befugnis sogleich Leistungsklage gegen den Bürger erheben könnte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O.).
Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Erlass eines Verwaltungsakts oder die Durchführung eines Vorverfahrens in Fällen wie hier, in denen "aller Wahrscheinlichkeit nach mit einem Klageverfahren zu rechnen" sei bzw. wenn "angesichts der Streitsituation ohnehin mit einer gerichtlichen Austragung" gerechnet werden müsse, reiner Formalismus wäre. Denn diesen Erwägungen der Prozessökonomie steht bereits der Wortlaut des § 54 Abs. 5 SGG entgegen. Die richtige Verfahrensart kann auch nicht davon abhängen, ob wegen der Umstände des Einzelfalls ein Prozess unvermeidlich erscheint (BSG, Urteil vom 25.01.1995 - 12 RK 72/93; LSG Saarland, Urteil vom 30. Januar 2014 – L 11 SO 10/12 –, Rn. 21, juris).
Im Übrigen ist das Rechtsschutzbedürfnis auch - und zwar gänzlich unabhängig von den vo-rausgehenden Ausführungen - deswegen zu verneinen, weil der Kläger die Vorschrift des § 38 Satz 1 und 2 Ärzte-ZV nicht beachtet hat. Danach wird über gebührenpflichtige Anträge erst nach Entrichtung der nach § 46 zu zahlenden Gebühr verhandelt; wird die Gebühr nach Anforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es sei denn, der Vorsitzende stundet die Gebühr. Der Kläger hätte aufgrund der Nichtzahlung der Gebühr bereits nicht über den Antrag verhandeln müssen, wodurch die Gebühr auch nicht angefallen wäre. Auch insoweit bedurfte der Kläger keines gerichtlichen Schutzes, da die gesetzlichen Vorschriften insoweit einen genügenden Schutz bewirken.
Da bereits kein Hauptanspruch gegeben ist, war auf die zusätzlich geltend gemachten Nebenforderungen nicht mehr einzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese im Verfahren keine Anträge gestellt haben (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 29/09 R –, SozR 4-1300 § 63 Nr. 13). Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Nebenforderungen endgültig auf 150 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung einer Gebühr von 100 EUR durch den Beklagten im Streit.
Der Beklagte war seit 1981 als Arzt für Orthopädie zur vertragsärztlichen Tätigkeit in M. zugelassen. Der klagende Zulassungsausschuss (ZA) entzog dem Beklagten in seiner Sitzung vom 15.11.2006 die vertragsärztliche Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg, ebenso wie die Klage (SG Karlsruhe, S 1 KA 4001/08, Urteil vom 26.03.2009) sowie die anschließend eingelegte Berufung (LSG Baden-Württemberg, L 5 KA 2155/09, Urteil vom 20.10.2010). Die deswegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 6 KA 77/10 B) nahm der Beklagte im Februar 2011 zurück.
Im selben Monat beantragte der Beklagte die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes gemäß § 103 Abs. 4 SGB V mit vollem Versorgungsauftrag und dem Zusatz, dass eine möglichst baldige Übergabe gewünscht sei.
Mit Schreiben vom 18.07.2011 wies der ZA den Beklagten u.a. darauf hin, dass für den An-trag eine Gebühr in Höhe von 100 EUR fällig geworden sei. Der Beklagte beantragte bei dem Kläger, die Gebührenerhebung "aus bekannten Billigkeitsgründen zunächst auszusetzen, zu erlassen bzw. zu stunden".
Am 25.07.2011 beantragte der Beklagte selbst die Zulassung als Vertragsarzt an seinem bisherigen Praxisort und gab hierzu an, dass er bezüglich der Gründung einer Praxisgemeinschaft in Gesprächen sei.
Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 15.07.2011 auf die Sitzung des ZA vom 03.08.2011 hingewiesen und darauf, dass unter anderem die Gebühr von 100 EUR noch offen stand; ohne die Entrichtung der Gebühr könne der ZA nicht über die Zulassungsfähigkeit befinden.
Mit Beschluss vom 03.08.2011 lehnte der ZA die Zulassung des Beklagten sowie zweier weiterer Ärzte zur vertragsärztlichen Tätigkeit am bisherigen Vertragsarztsitz des Beklagten ab.
Da der Beklagte für seinen anschließend eingelegten Widerspruch nicht die Widerspruchsgebühr zahlte, wies der Berufungsausschuss (BerA) mit Schreiben vom 256.10.2011 den Beklagten darauf hin, dass aufgrund der Nichtentrichtung der Widerspruchsgebühr der Widerspruch als zurückgenommen gelte (mit Hinweis auf § 103 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 16 b Ärzte-Zulassungsverordnung, § 45 Abs. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung) und dass der Bescheid des Zulassungsausschusses vom 03.08.2011 somit bestandskräftig geworden sei.
Auch in der Folgezeit zahlte der Beklagte die Antragsgebühr von 100,- EUR gemäß § 46 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte nicht, obwohl er mit Schreiben vom 15.09.2011 und 10.10.2011 diesbezüglich gemahnt wurde.
Der ZA hat zunächst einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid beim Amtsgericht Stuttgart erwirkt; der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten am 29.02.2012 zugestellt worden. Am 16.03.2012 hat der Beklagte Einspruch eingelegt, woraufhin der Rechts-streit an das Amtsgericht L. abgegeben wurde.
Nach richterlichem Hinweis und auf Antrag des klagenden ZA hat das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 21.02.2013 die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten festgestellt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Karlsruhe verwiesen.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) sind mit Beschluss vom 13.03.2013 die aus dem Rubrum ersichtlichen Beiladungen erfolgt.
Der Beklagte und die Beigeladenen haben im vorliegenden Klageverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht geäußert.
Der Kläger ist der Auffassung, dass Einreden oder Einwendungen gegen die geltend gemachte Gebühr in Höhe von 100,- EUR nicht bestehen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm 100 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2011 zu zahlen sowie dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der vorgerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die vorliegenden Akten des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein sowie die Akten des SG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten im Rahmen der Anhörung vom 14.01.2015 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Die Klage ist bereits unzulässig. Für die erhobene Leistungsklage fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Der Kläger hat vorliegend eine sogenannte echte Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG erhoben. Danach kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Aus der Systematik und dem Wortlaut von § 54 Abs. 5 SGG folgt zugleich, dass eine echte Leistungsklage unzulässig ist, wenn der Kläger die Möglichkeit hat, die streitgegenständliche Forderung durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) festzusetzen. Denn dann ist er in der Lage, die Forderung selbst zu titulieren und nach Eintritt der Bestandskraft aus diesem Bescheid zu vollstrecken, so dass die Einschaltung des Gerichts nicht erforderlich ist (vgl. zu dieser Funktion des Verwaltungsakts: VG Cottbus, Urteil vom 26.9.2014 - 1 K 214/13, VGH Mannheim, Urteile vom 24.7.2012 - 10 S 2554/10 und vom 7.12.2007 - 1 S 1255/06 sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97). Dies hat nach Auffassung des Gerichts zur Konsequenz, dass bei einer Verwaltungsakt-Befugnis des Klägers für eine echte Leistungsklage im allgemeinen kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, weil die klagende Behörde das mit der Klage verfolgte Ziel auch durch Erlass eines Verwaltungsaktes erreichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.1995 - 12 RK 72/93; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.8.2011 - L 13 AL 350/11; SG Mannheim, Urteil vom 21. Januar 2015 – S 9 KR 3065/13 –, juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, vor § 51 Rn. 17, § 54 Rn. 41b).
Vorliegend bestand die Befugnis zur Geltendmachung der Gebühr durch Verwaltungsakt bereits nach der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b Ärzte-ZV. Das Gesetz geht, indem es von einer Gebühr spricht, von einer Regelungsmöglichkeit durch Verwaltungsakt aus. Es widerspräche dem Zweck des Widerspruchsverfahrens (Verbesserung des Rechtsschutzes der Bürger, Schutz der Gerichte vor Überlastung, Möglichkeit der erneuten Selbstkontrolle durch die Verwaltung), wenn eine Behörde trotz unzweifelhafter VA-Befugnis sogleich Leistungsklage gegen den Bürger erheben könnte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O.).
Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Erlass eines Verwaltungsakts oder die Durchführung eines Vorverfahrens in Fällen wie hier, in denen "aller Wahrscheinlichkeit nach mit einem Klageverfahren zu rechnen" sei bzw. wenn "angesichts der Streitsituation ohnehin mit einer gerichtlichen Austragung" gerechnet werden müsse, reiner Formalismus wäre. Denn diesen Erwägungen der Prozessökonomie steht bereits der Wortlaut des § 54 Abs. 5 SGG entgegen. Die richtige Verfahrensart kann auch nicht davon abhängen, ob wegen der Umstände des Einzelfalls ein Prozess unvermeidlich erscheint (BSG, Urteil vom 25.01.1995 - 12 RK 72/93; LSG Saarland, Urteil vom 30. Januar 2014 – L 11 SO 10/12 –, Rn. 21, juris).
Im Übrigen ist das Rechtsschutzbedürfnis auch - und zwar gänzlich unabhängig von den vo-rausgehenden Ausführungen - deswegen zu verneinen, weil der Kläger die Vorschrift des § 38 Satz 1 und 2 Ärzte-ZV nicht beachtet hat. Danach wird über gebührenpflichtige Anträge erst nach Entrichtung der nach § 46 zu zahlenden Gebühr verhandelt; wird die Gebühr nach Anforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es sei denn, der Vorsitzende stundet die Gebühr. Der Kläger hätte aufgrund der Nichtzahlung der Gebühr bereits nicht über den Antrag verhandeln müssen, wodurch die Gebühr auch nicht angefallen wäre. Auch insoweit bedurfte der Kläger keines gerichtlichen Schutzes, da die gesetzlichen Vorschriften insoweit einen genügenden Schutz bewirken.
Da bereits kein Hauptanspruch gegeben ist, war auf die zusätzlich geltend gemachten Nebenforderungen nicht mehr einzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese im Verfahren keine Anträge gestellt haben (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 29/09 R –, SozR 4-1300 § 63 Nr. 13). Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Nebenforderungen endgültig auf 150 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved