S 2 SO 106/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 106/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 25.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.04.2014 wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Monat Dezember 2013 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 statt 3 im Rahmen des 3. Kapitels des SGB XII.

Der am 00.00.1986 geborene Kläger ist schwerstbehindert. Er hat zudem das Merkzeichen G. Bei ihm besteht ein Zustand nach Hirnblutung nebst einer spastischen Hemiparese rechts. Amtlich bestellter Betreuer ist sein Vater. Der Kläger bezieht laufende Leistungen der Sozialhilfe bei einer wiederholt befristeten Rente wegen Erwerbsminderung seit dem 01.11.2009. Zum 01.11.2013 ist der Kläger in die Wohnung seines Vaters gezogen.

Mit Bescheid vom 25.11.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Monat Dezember 2013. Der Berechnung der laufenden Hilfe nach dem Dritten Kapitel wurde dabei der Regelsatz eines Haushaltsangehörigen nach der Regelbedarfsstufe 3 zugrunde gelegt. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führe einen eigenen Haushalt. Er beziehe weder mit dem Vater zusammen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II noch stelle er mit seinem Vater eine Einstandsgemeinschaft nach dem SGB XII dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Beim Zusammenleben mehrerer volljähriger Personen in einem gemeinsamen Haushalt sei die Höhe des Regelsatzes danach zu differenzieren, ob der Leistungsberechtigte den Haushalt führe, also die häuslichen Belange und Angelegenheiten regle oder verwalte, die Generalunkosten des Haushaltes trage und die weiteren Haushaltsmitglieder versorge.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Selbst wenn von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen wäre, stünden dem Kläger Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zu. Im Bereich des SGB II gehe § 20 SGB II typisierend nur noch von prozentualen Abschlägen wegen Haushaltsersparnis bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft aus. Ein sachlicher Grund, warum bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII ein Abschlag vorgenommen werde, wenn keine Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft bestehe, sei nicht ersichtlich. Insbesondere stehe die Annahme einer Haushaltsersparnis nicht in Bezug zur Erwerbsfähigkeit. Vielmehr gehe es darum, die Ersparnisse für ein gemeinsames Wirtschaften zu berücksichtigen. Der Kläger bilde mit seinem Vater weder eine Bedarfs- noch eine Einsatzgemeinschaft.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 25.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.04.2014 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Bewilli-gungsmonat Dezember 2013 Leistungen nach dem SGB XII unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend trägt sie vor, aufgrund einer Weisung des BMAS könne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 23.07.2014 nicht gefolgt werden. Es verbleibe bei der Anwendung der Regelbedarfsstufe 3.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens. Die Beteiligten haben einer gerichtlichen Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dem zugestimmt haben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 25.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2014 insoweit beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, als dem Kläger in diesem Bescheid Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 3 statt der Regelbedarfsstufe 1 gewährt wurden. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2013 einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1.

Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 27 Abs. 1 SGB XII Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 27a SGB XII insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch. Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt gemäß § 27a Abs. 2 SGB XII den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen. Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird gemäß § 28 Abs. 1 SGB XII die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. Gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII beträgt der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 seit dem 01.01.2012 monatlich 374 EUR, seit dem 01.01.2013 monatlich 382 EUR und seit dem 01.01.2014 391 EUR für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind. Leistungen der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von monatlich 337 EUR seit dem 01.01.2012 und 345 EUR ab dem 01.01.2013 und 353 EUR ab dem 01.01.2014 werden für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte gewährt, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 3 in Höhe von 299 EUR ab dem 01.01.2012 und in Höhe von 306 EUR ab dem 01.01.2013 und in Höhe von 313 EUR ab dem 01.01.2014 sind zu gewähren für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Das BSG hat in seinen drei Entscheidungen vom 23.07.2014 zu den Verfahren mit den Aktenzeichen B 8 SO 14/13 R und B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R entschieden, dass die Vorschriften orientiert am Gesetzeszweck verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person nach der Regelbedarfsstufe 1 richtet, auch dann, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne dass eine Partnerschaft im Sinne der Regelbedarfsstufe 2 besteht (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014, Az.: B 8 SO 14/13 R). Die Regelbedarfsstufe 3 kommt im Falle des Zusammenlebens mit anderen (außerhalb von stationären Einrichtungen) erst zur Anwendung, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt (BSG, a.a.O.). Ausschließlich in diesem Fall ist der Haushalt, in dem die leistungsberechtigte Person lebt, ein "fremder Haushalt". Dabei kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff der eigenen Haushaltsführung sich an den individuellen Fähigkeiten der Haushaltsführung orientiert, da dies regelmäßig eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG von behinderten Menschen zur Folge hat (vgl. BSG, a.a.O.). Es ist nicht erkennbar, welche Kompensation sich auf der Bedarfsseite für behinderte Menschen mit Beeinträchtigungen, die sich auf die Fähigkeit einen Haushalt zu führen auswirken, durch das Zusammenleben mit einer anderen Person ergeben sollten (BSG, a.a.O.). Ein Sachverhalt, bei dem von einem fremden Haushalt auszugehen ist, wird dabei nur ausnahmsweise vorliegen (BSG, a.a.O.). Denn schon die von den zusammenlebenden Personen gewünschte und geförderte Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen körperlich und/oder geistigen Fähigkeiten und ein darauf abgestimmter Ablauf in der Haushaltsführung genügen (BSG, a.a.O.). Ob ein derartiger Sachverhalt vorliegt, wird nur dann zu prüfen sein, wenn diesbezüglich qualifizierter Vortrag des Beklagten erfolgt (BSG, a.a.O.). Die Beweislast liegt insofern beim Beklagten (BSG, a.a.O.). Dies gilt insbesondere auch beim Zusammenleben von Eltern mit ihren erwachsenen nicht erwerbsfähigen Kindern (BSG, Urteil vom 23.07.2014, Az.: B 8 SO 31/12 R). Es muss typisierend bei familienhaftem Zusammenleben von behinderten und nicht behinderten Menschen, gerade auch beim Zusammenleben von Eltern mit ihren behinderten erwachsenen Kindern, davon ausgegangen werden, dass die hilfebedürftige Person der Regelbedarfsstufe 1 unterfällt, ergänzt durch die gesetzliche Vermutungsregelung des § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII.

Dieser überzeugenden Rechtsprechung des BSG schließt sich die Kammer an. Die Frage, ob der erwachsene schwerbehinderte Mensch einen eigenen Haushalt führt, ist im Lichte des Rechts des erwachsenen Schwerbehinderten zu sehen, einen eigenen Haushalt führen zu dürfen. Wie ein gesunder Erwachsener hat auch ein schwerbehinderter erwachsener Mensch das Recht auf einen eigenen Haushalt im Sinne eines eigenen privaten, häuslichen Umfeldes, das ausschließlich für ihn bereit gehalten wird und eben hierfür auch Kosten verursacht. Dabei kann für die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nicht entscheidend sein, in welchem Umfang die praktischen Tätigkeiten der Haushaltsführung selbst von dem behinderten Menschen verrichtet werden oder inwiefern diese durch andere, sei es durch einen bezahlten Integrationshelfer oder Pflegedienst oder eben durch die Eltern, verrichtet werden. Entscheidend ist vielmehr, dass für den Leistungsberechtigten eine organisatorische Haushaltsführung stattfindet. Die Kammer vermag auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend zu erkennen, dass durch eine Haushaltsführung in diesem Sinne ein geringerer Bedarf bestünde als für einen erwachsenen nichtbehinderten Leistungsbe-rechtigten. So wird auch einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, aber weiterhin mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II aber nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, der Regelsatz eines alleinstehenden Erwachsenen gewährt, ohne dass hinterfragt würde, ob er sich tatsächlich im Haushalt betätigt oder auch nur einen finanziellen Beitrag hierzu leistet. Würde man tatsächlich davon ausgehen, dass durch das Zusammenleben mit (erwerbsfähigen) erwachsenen Angehörigen eine Einsparung erfolgen würde, würde es zu einer echten Diskriminierung behinderter Menschen führen, wenn diese Einsparungen dort angerechnet würden, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dagegen belassen würden. Die Kammer kann sich gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um die Inklusion behinderter Menschen aber nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber behinderte Menschen schlechter stellen wollte als Nichtbehinderte. Sicherlich werden behinderte Menschen regelmäßig die Regelsatzleistungen anders verwenden als nichtbehinderte Leistungsberechtigte; hier trägt der pauschale Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 aber bereits der Vielzahl der Lebenswirklichkeiten der Menschen Rechnung, die diesen aus vielen Durchschnittswerten ermittelten Betrag entsprechend ihrer ganz persönlichen Bedürfnisse und Wünsche einsetzen können, ebenfalls ohne dass geprüft würde, ob der im RBEG für eine Abteilung ermittelte Wert überschritten wurde und möglicherweise an anderer Stelle etwas eingespart wurde. Für die Kammer ist auch unter Berücksichtigung der zur Berechnung des Regelsatzes ausweislich des RBEG gebildeten Abteilungen nicht erkennbar, woraus sich der geringere Bedarf ausgerechnet der schwerbehinderten Leistungsberechtigten ergeben soll. Hiervon ausgehend sind dem (laut Rentenbescheid vorübergehend) nicht erwerbsfähigen Kläger Leistungen der Sozialhilfe nach dem III. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger keinen eigenen Haushalt im Sinne der oben erörterten Kriterien führt. Der Kläger lebt in einem eigenen privaten, nur für ihn be-reitstehenden häuslichen Umfeld. Qualifizierter Vortrag des Beklagten, dass hier kein eigener Haushalt bestehen könnte, ist nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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