Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 802/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 304/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten - als Rechtsnachfolger der damals in getrennter Trägerschaft für die kommunalen Leistungen zuständigen Stadt H. - Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.07.2009. Zum Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im streitigen Zeitraum - den die damals in getrennter Trägerschaft zuständige Bundesagentur für Arbeit abgelehnt hatte - liegen bereits rechtskräftige Entscheidungen des Sozialgerichts Heilbronn (S 5 AS 1460/10) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 13 AS 1177/11) vor.
Der 1957 geborene Kläger wohnte zunächst in S. und bezog vom dortigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II bis zum 30.09.2008. Seit dem 08.03.2009 war der Kläger in H. gemeldet. Er hatte dort mit Mietvertrag vom 05.03.2009 ab dem 01.04.2009 eine Zweizimmerwohnung angemietet, für die monatlich eine Nettokaltmiete von 390 Euro und ein Betriebskostenvorschuss in Höhe von 60 Euro an die Vermieterin zu zahlen war. Energiekosten sollten direkt an den Energieversorger gezahlt werden. Mit separatem Mietvertrag vom gleichen Tag hatte der Kläger von der Vermieterin einen Büroraum bzw. ein Ladengeschäft im gleichen Haus mit Stellplatz und drei kleineren Abstellräumen im Untergeschoss für 120 Euro monatlich angemietet.
Am 09.03.2009 beantragte der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 26.03.2009 forderte die Bundesagentur für Arbeit den Kläger auf, ein beigefügtes Antragsformular ausgefüllt mit noch fehlenden Unterlagen bis spätestens 12.04.2009 wieder einzureichen. Nachdem die geforderten Unterlagen nicht eingingen, versagte die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 20.04.2009 die Gewährung von Leistungen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und gab an, das Schreiben vom 26.03.2009 nicht erhalten zu haben. Am 18.08.2009 legte der Kläger der Agentur für Arbeit einen neuen Antrag samt Unterlagen vor. In dem Feld zur Antragsbegründung "Meinen Lebensunterhalt habe ich während der vergangenen Monate wie folgt sichergestellt" gab der Kläger an: "Darlehen von Bekannten". Gegenüber einer Mitarbeiterin der Bundesagentur für Arbeit sprach er von einer Selbstständigkeit, im Moment sei aber kein Gewerbe angemeldet. Mit Bescheid vom 19.08.2009 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung) für die Zeit ab 01.08.2009. Für die Zeit davor lehnte sie die Leistungsgewährung ab mit der Begründung, der Kläger habe seinen Lebensunterhalt anderweitig bestreiten können. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Auf die Aufforderung darzulegen bzw. nachzuweisen, wie er seinen Lebensunterhalt bis Juli 2009 bestritten habe, wann er tatsächlich nach H. verzogen sei, wie der Umzug finanziert worden sei und weshalb er nicht schon vorher Leistungen beantragt habe, ließ der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten vortragen, Einzelnachweise über erhaltene Kleinbeträge lägen ihm nicht vor. Da der Umzug nach H. am 08.03.2009 erfolgt sei, habe er dort vorher keinen Antrag stellen können. Warum der Kläger in S. nicht vorher noch Leistungen beantragt habe, sei dem Bevollmächtigten nicht nachvollziehbar. Nachweise wurden vom Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten nicht vorgelegt. Die Bundesagentur für Arbeit wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2010 zurück. Zur Begründung führte die Bundesagentur für Arbeit im Wesentlichen aus, dass der Kläger, nachdem er weder Darlehensverträge vorgelegt noch sonstige konkrete Angaben gemacht habe, insbesondere zu Rückzahlungsmodalitäten, die darlehensweise gewährten Mittel als tatsächlich zur Verfügung stehende Einnahme erhalten habe. Nach seinen eigenen Angaben habe der Kläger seinen Lebensunterhalt von diesen Leistungen Dritter bestritten. Diese hätten insoweit seinen Bedarf gedeckt. In der Zeit vom 09.03.2009 bis 31.07.2009 sei er somit nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II.
Hiergegen erhob der Kläger am 22.04.2010 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Auf die Aufforderung des SG, die Darlehensgeber zu benennen und etwaige schriftliche Vereinbarungen vorzulegen, ließ der Kläger über seine damaligen Bevollmächtigten mitteilten, dass er nicht bereit sei, die Personen, von denen er in der Zeit von März 2009 bis Juli 2009 darlehensweise Beträge erhalten habe, zu benennen. Es handle sich dabei um diverse lose Bekannte, die die Zahlungen keinesfalls unbegrenzt, sondern sehr kurzfristig zur Verfügung gestellt hätten und sehr massiv auf Rückzahlung gedrungen hätten. Eine Rückzahlung sei dann auch erfolgt. Er sei durch die erhaltenen Darlehenszahlungen keinesfalls versorgt gewesen. Er habe sich in einer existenziellen Notlage befunden, welche sich bereits aus seinen Gesamtumständen ergebe. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG gab der Kläger an, er habe in der Zeit von März bis Juli 2009 von der Hand in den Mund gelebt. Die Frage, wer ihm in dieser Zeit Geld gegeben habe, könne und wolle er nicht beantworten. Die Leute würden vor dem SG auch nie auftreten bzw. sie würden es abstreiten, ihm Geld geliehen zu haben. Auch die Frage, wie viel Geld er von März bis Juli 2009 von diesen Personen erhalten habe, könne er nicht beantworten. Es sei jedenfalls nicht ein größerer Betrag gewesen, sondern es habe sich um mehrere Beträge gehandelt. Er habe die Personen, von denen er Geld erhalten habe, in einer Gaststätte in S. kontaktiert. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 31.01.2011 ab (S 5 AS 1460/10). Hiergegen legte der Kläger Berufung zum LSG ein. Mit Urteil vom 23.10.2012 wies das LSG die Berufung zurück und verhängte entsprechend einem vorherigen Hinweis Missbrauchskosten in Höhe von 500 Euro gegen den Kläger (L 13 AS 1177/11). Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
Nachdem die Bundesagentur für Arbeit den Leistungsantrag des Klägers an die Stadt H. weitergeleitet hatte, gewährte auch diese mit Bescheid vom 28.08.2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung lediglich für die Zeit ab 01.08.2009. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte an, selbst wenn die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit, dass keine Bedürftigkeit vorliege, zutreffend sein sollte, betreffe dies nicht die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Am 02.03.2011 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 28.08.2009 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sein Leistungsantrag vom 08.03.2009 bei der Bundesagentur für Arbeit "untergegangen" sei, er im streitigen Zeitraum keine Leistungen erhalten habe und deshalb auf Räumungsklage die Wohnung am 04.05.2010 habe räumen müssen.
Während des Klageverfahrens hat die Stadt H. den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28.08.2009 mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2011 zurückgewiesen. Der Kläger habe angegeben, im streitigen Zeitraum Geld von dritten Personen erhalten zu haben. Zuwendungen dritter Personen seien grundsätzlich Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II und damit auf den Bedarf des Klägers anzurechnen. Auf Nachfrage, in welcher Höhe und von welchen Personen er diese darlehensweisen Zuwendungen erhalten habe, um den Bedarf des Klägers zu ermitteln, habe er keine Auskunft erteilen wollen. Auch Nachweise (Darlehensverträge etc.) seien nicht vorgelegt worden. Nach Beweislastgrundsätzen könne daher nicht von Hilfebedürftigkeit ausgegangen werden. Mit Urteil vom 17.12.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2011 zulässig geworden. Sie sei aber unbegründet, weil für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2009 bis einschließlich 31.07.2009 Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II (jeweils in der noch anzuwendenden bis 31.12.2010 geltenden Fassung) nicht gegeben bzw. jedenfalls nicht nachgewiesen sei. Zur weiteren Begründung hat das SG auszugsweise auf sein Urteil vom 31.01.2012 in dem gegen die Bundesagentur für Arbeit geführten Klageverfahren (S 5 AS 1460/10) und auf das Urteil des LSG vom 23.01.2012 in dem dagegen geführten Berufungsverfahren (L 13 AS 1177/11) Bezug genommen und daraus wie folgt zitiert: "( ) Der Vortrag des Klägers, er habe in den Monaten vor dem 18.08.2009 (Datum der "Anlage zum Antrag auf ALG2/Sozialgeld - Antragsbegründung") Leistungen von dritten Personen erhalten, ist glaubhaft. Da dies nach Antragstellung am 09.03.2009 erfolgte, handelt es sich bei diesen Leistungen nach der vorgenannten Abgrenzung um Einkommen. ( ) Vorliegend kann nach Beweislastgrundsätzen nicht von Hilfebedürftigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ausgegangen werden. Wer einen Anspruch geltend macht, zu dessen Lasten geht die Nichtaufklärbarkeit der ihn begründenden Tatsachen, es sei denn, das materielle Recht regelt eine andere Verteilung der Beweislast (vgl. Brühl in: LPK-SGB II, 3. Aufl., vor §§ 7 ff., Rn. 9 m.w.N., auch zum Nachfolgenden). Diesbezüglich gehört bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen auch das Fehlen eigener Mittel als "negatives Tatbestandsmerkmal" zu den anspruchsbegründenden Umständen mit Beweislast für den Hilfesuchenden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Kammerbeschluss vom 12.05.2005 zu Az. 1 BvR 569/05, ausgeführt, dass dann, wenn es um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geht und hierbei die Frage der Hilfebedürftigkeit betroffen ist, existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden dürfen. Solche bloßen Mutmaßungen hat die Beklagte aber vorliegend nicht zur Begründung der Versagung von Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum angestellt. Vielmehr war es der Kläger selbst, der während des Verwaltungsverfahrens am 18.08.2009 vorgetragen hat, dass er seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit durch Darlehen von Bekannten sichergestellt habe. Einer Beweislastentscheidung vorauszugehen hat der Versuch, den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären. Das Gericht hat zunächst mit Schreiben vom 11.10.2010 dem Kläger aufgegeben, die Personen, von denen er finanzielle Mittel erhalten hat, zu benennen und etwaige schriftliche Vereinbarungen vorzulegen; nochmals im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde er zur Klarlegung aufgefordert. Der Kläger konnte jedoch weder die Höhe noch wollte er die Personen benennen, die ihm die nach seiner Darstellung in mehreren Teilzahlungen zur Verfügung gestellten Beträge überlassen haben. Eine weitere Prüfung, ob es sich hierbei um Darlehen gehandelt hat, die bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit außer Betracht zu bleiben haben, weil der Zufluss ausnahmsweise - in Erweiterung der vorgenannten Absetzungen und Ausnahmen bei der Einkommensberechnung - nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (zu den hierbei zu prüfenden Kriterien vgl. BSG, Urteil v. 17.06.2010, Az. B 14 AS 46/09 R), war dem Gericht daher nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich seine Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum auch nicht aus den "Gesamtumständen". Vielmehr sind die Schilderungen des Klägers widersprüchlich. Zum einen trägt er vor, dass er sich von Personen in einer Gaststätte in S. aufgrund seiner finanziellen Notlage besagte Darlehen habe geben lassen. Diese hätten jedoch massiv auf eine Rückzahlung gedrängt, so dass er die Beträge dann wieder zurückerstattet habe (Vortrag vom 27.10.2010). Diese Schilderungen tragen noch zur weiteren Undurchsichtigkeit des ohnehin bereits nebulösen Sachverhalts bei, denn es ist nicht erklärbar, woher der Kläger nun die finanziellen Mittel für die Rückzahlung der vermeintlichen Darlehen genommen hat. Der Kläger wollte letztlich entscheidende Angaben - insbesondere die Benennung der Personen, welche ihm Gelder zur Verfügung gestellt haben - nicht machen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war dem Gericht daher nicht möglich. Demnach ist es möglich, dass Hilfebedürftigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum vorlag, ebenso besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Kläger über seinen Lebensunterhalt deckende Leistungen Dritter verfügte. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass dann, wenn er die weitere Aufklärung des Sachverhalts unterlässt, daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden können. In einer solchen Situation greift die oben genannte Beweislastregel. Da der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen hat, obwohl er konkreten Anlass zum Zweifel am Vorliegen derselben gegeben hat, ist nach Beweislastgrundsätzen davon auszugehen, dass Hilfebedürftigkeit nicht vorlag und die Klage abzuweisen."
"( ) Der Vortrag des Klägers ist widersprüchlich, als solches schon nicht glaubhaft, durch nichts belegt und stellt sich als versuchter Prozessbetrug zu Lasten der Beklagten dar. So hat der Kläger zunächst von Bekannten Darlehen erhalten haben wollen (so Blatt 37 der Verwaltungsakten der Beklagten, Blatt 13 der Akten des SG); später sollen es dubiose Kreise (so Blatt 42 der Gerichtsakten des Landessozialgerichts Baden- Württemberg [LSG]) gewesen sein, von denen er massiv unter Androhung von Gewalt unter Druck gesetzt worden sei, was nicht ansatzweise gleichbedeutend ist. Zunächst hat der Kläger die Darlehensbeträge nie konkret benannt und sogar auf Frage des SG in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2011 angegeben, die selbst geschuldeten Beträge nicht benennen zu können, obwohl er sie angeblich bereits Dezember 2009 bzw. Januar 2010, also relativ zeitnah, und unter Androhung von Gewalt, die das Erinnerungsvermögen auch für deren Grund sicherlich stärken würde, zurückgezahlt haben will. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erstmals konkrete Beträge genannt und angegeben, es habe sich um zwei mal 50 EUR und einmal 100 EUR gehandelt. Dies erscheint in Anbetracht der zeitnäheren Unkenntnis als zweckgeleitete Behauptung. Wie der angeblich völlig mittellose Kläger (s. seinen Antrag auf Gewährung von ALG II vom 3. September 2009) die angeblich als Darlehen aufgenommenen Beträge überhaupt zurückzahlen konnte und wie es ihm möglich war, sich mit 200 EUR von Oktober 2008 bis 18. August 2009 (Abgabe der Erklärung über die angeblichen Darlehen) zu versorgen, ist ebenfalls unerklärlich, zumal er es bis 9. März 2009 noch nicht einmal für nötig ansah, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen. Dass er im Erörterungstermin am 6. Dezember 2011 zunächst angegeben hat, die Gaststätte in S. nicht benennen und nicht näher beschreiben zu können, in der er angeblich den Kontakt zu den Darlehensgebern geknüpft haben will, dann aber vor dem Senat den Namen der Gaststätte benennen konnte, ist nicht nachvollziehbar und spricht ebenfalls gegen die Darstellung des Klägers, den Lebensunterhalt mit Darlehen bestritten zu haben. Nach alledem ist es nicht ansatzweise glaubhaft, dass der Kläger nur Geldzuflüsse aus Darlehen (in Höhe von 200 EUR) hatte. In Anbetracht dessen, dass der Kläger gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten angegeben hat, dass er selbständig tätig ist, dass der Kläger nicht nur eine Wohnung, sondern auch einen Büroraum angemietet hat, dass bereits in seiner damaligen Wohnung in S. Unterlagen darüber gefunden worden sind, dass er die Buchhaltung einiger kleiner Firmen macht (s. Vermerk vom 10. Februar 2010, Blatt 1 der Verwaltungsakten der Beklagten), dass der Kläger bereits seit Oktober 2008 keine Leistungen nach dem SGB II bezog und er es trotz der zusätzlichen Kosten für einen Umzug bis 9. März 2009 noch nicht einmal für nötig erachtet hat, einen Leistungsantrag zu stellen was auch seinem damaligen Prozessbevollmächtigten nicht nachvollziehbar war- hält es der Senat für wahrscheinlich, dass der Kläger über nicht angegebene Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit verfügt hat, so dass eine Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum nicht gegeben, jedenfalls nicht nachgewiesen ist; die späte Beantragung von Sozialleistungen und das Nichtbegleichen von Forderungen Dritter reicht entgegen der Auffassung des Klägers nach alledem nicht aus, die Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem vom Kläger zitierten Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind hier bereits von vorne herein nicht einschlägig." Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2012 nichts relevantes Neues vorgetragen habe, schließe es sich den zitierten Ausführungen an, dass mangels (nachgewiesener) Hilfebedürftigkeit (auch) kein Anspruch auf die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung bestehe.
Hiergegen richtet sich die am 17.01.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Die Berufung ist nicht begründet worden. Zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der Berichterstatterin am 12.03.2015 ist der Kläger nicht erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Dezember 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 28. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 zu verurteilen, ihm Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in H. für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2009 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen. Nach seiner Auffassung ergeben sich keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er Bezug auf seine bisherigen Ausführungen und die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts.
Mit Verfügung vom 14.04.2015 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, der Akten des Sozialgerichts Heilbronn im Verfahren S 5 AS 802/11 und 1460/10 sowie des 13. Senats im Verfahren L 13 AS 1177/11 und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.04.2009 bis 31.07.2009 hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 14.04.2015 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beklagte hat sich mit einer solchen Entscheidung ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Kläger, dem das Schreiben vom 14.04.2015 ausweislich vorliegender Postzustellungsurkunde am 15.04.2015 zugestellt wurde, hat sich nicht geäußert. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger begehrten Leistungen genannt und unter auszugsweiser Wiedergabe seiner früheren Entscheidung im Verfahren S 5 AS 1460/10 und der Entscheidung des LSG im Verfahren S 13 AS 1177/11 - die zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in Bezug auf die Regelleistung für den auch hier streitigen Zeitraum ergangen sind - sowie unter Berücksichtigung des Klägervorbringens im Klageverfahren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2012 zutreffend entschieden, dass mangels (nachgewiesener) Hilfebedürftigkeit (auch) kein Anspruch auf die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung besteht. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an, sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass zwar die Verneinung der Hilfebedürftigkeit in Bezug auf den Anspruch auf Regelleistung nicht zwangsläufig auch zur Verneinung der Hilfebedürftigkeit hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung führt. Denn gemäß § 19 Satz 3 SGB II in der bis 31.10.2010 geltenden Fassung mindert das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit. Nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger und damit die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, dass dem Kläger Einkommen jedenfalls nicht in einem solchen Umfang zur Verfügung stand, dass er damit auch die Kosten der Unterkunft und Heizung decken konnte. Allerdings besteht ebenso die Möglichkeit, dass er seinen gesamten Bedarf, auch hinsichtlich der Unterkunft und Heizung, aus Zuwendungen Dritter decken konnte. Denn nach den Angaben des Klägers steht für den Senat fest, dass diesem Kläger im streitigen Zeitraum finanzielle Mittel zur Verfügung standen. Ob diese als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II einzuordnen sind und eine solche Höhe erreichten, dass sie auch den vorliegend streitigen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung vollständig ausschlossen, kann aber nicht weiter aufgeklärt werden, weil der Kläger sich weigert, weitere Angaben zu seiner finanziellen Situation im streitigen Zeitraum zu machen. Über die Angabe hinaus, von dritten Personen Geldbeträge erhalten zu haben, weigert er sich, zur Höhe der erhaltenen Gelder, der Identität der Geldgeber und der Einzelheiten über etwaige Rückzahlungsvereinbarungen Angaben zu machen. Damit besteht aber insgesamt keine Möglichkeit, weitere Ermittlungen anzustellen und eine Hilfebedürftigkeit des Klägers ggf. auch nur im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung festzustellen. Die vom SG in der angefochtenen Entscheidung gemachten Ausführungen unter Einschluss der dargestellten Auszüge aus der früheren Entscheidung des SG im Verfahren S 5 AS 1460/10 und der Entscheidung des LSG im Urteil vom 23.10.2012 im Verfahren L 13 AS 1177/11 betreffen damit zutreffend nicht nur die Frage der Hilfebedürftigkeit in Bezug auf die Geldleistungen der Agentur für Arbeit, sondern auch in Bezug auf die Geldleistungen des kommunalen Trägers. Das SG hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Einkommensverhältnisse und damit die Hilfebedürftigkeit nicht zuverlässig für den Anspruchszeitraum festzustellen sind und dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers geht, nachdem es sich bei den Tatsachen, die diese Anspruchsvoraussetzung begründen, um Umstände aus dem unmittelbaren Lebensbereich des Klägers handelt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger tatsächlich im streitigen Zeitraum den mietvertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen ist und er im weiteren Verlauf im Mai 2010 die Wohnung räumen musste, ergibt sich nichts anderes. Aus der fehlenden tatsächlichen Zahlung des Mietzinses folgt noch kein Nachweis der Hilfebedürftigkeit. Möglich wäre insoweit auch, dass der Kläger Mittel, die zur Begleichung seiner mietvertraglich geschuldeten Zahlungen im streitigen Zeitraum zur Verfügung gestanden hätten und nach den Regelungen des SGB II auch dafür hätten eingesetzt werden müssen, tatsächlich nicht dafür eingesetzt hat.
Nachdem der Kläger die zunächst zur Fristwahrung eingelegte Berufung nie begründet hat und auch zum Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht erschienen ist, ergeben sich für den Senat auch aus dem Berufungsverfahren keine neuen Ansätze zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Mithin ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten - als Rechtsnachfolger der damals in getrennter Trägerschaft für die kommunalen Leistungen zuständigen Stadt H. - Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.07.2009. Zum Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im streitigen Zeitraum - den die damals in getrennter Trägerschaft zuständige Bundesagentur für Arbeit abgelehnt hatte - liegen bereits rechtskräftige Entscheidungen des Sozialgerichts Heilbronn (S 5 AS 1460/10) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 13 AS 1177/11) vor.
Der 1957 geborene Kläger wohnte zunächst in S. und bezog vom dortigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II bis zum 30.09.2008. Seit dem 08.03.2009 war der Kläger in H. gemeldet. Er hatte dort mit Mietvertrag vom 05.03.2009 ab dem 01.04.2009 eine Zweizimmerwohnung angemietet, für die monatlich eine Nettokaltmiete von 390 Euro und ein Betriebskostenvorschuss in Höhe von 60 Euro an die Vermieterin zu zahlen war. Energiekosten sollten direkt an den Energieversorger gezahlt werden. Mit separatem Mietvertrag vom gleichen Tag hatte der Kläger von der Vermieterin einen Büroraum bzw. ein Ladengeschäft im gleichen Haus mit Stellplatz und drei kleineren Abstellräumen im Untergeschoss für 120 Euro monatlich angemietet.
Am 09.03.2009 beantragte der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 26.03.2009 forderte die Bundesagentur für Arbeit den Kläger auf, ein beigefügtes Antragsformular ausgefüllt mit noch fehlenden Unterlagen bis spätestens 12.04.2009 wieder einzureichen. Nachdem die geforderten Unterlagen nicht eingingen, versagte die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 20.04.2009 die Gewährung von Leistungen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und gab an, das Schreiben vom 26.03.2009 nicht erhalten zu haben. Am 18.08.2009 legte der Kläger der Agentur für Arbeit einen neuen Antrag samt Unterlagen vor. In dem Feld zur Antragsbegründung "Meinen Lebensunterhalt habe ich während der vergangenen Monate wie folgt sichergestellt" gab der Kläger an: "Darlehen von Bekannten". Gegenüber einer Mitarbeiterin der Bundesagentur für Arbeit sprach er von einer Selbstständigkeit, im Moment sei aber kein Gewerbe angemeldet. Mit Bescheid vom 19.08.2009 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung) für die Zeit ab 01.08.2009. Für die Zeit davor lehnte sie die Leistungsgewährung ab mit der Begründung, der Kläger habe seinen Lebensunterhalt anderweitig bestreiten können. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Auf die Aufforderung darzulegen bzw. nachzuweisen, wie er seinen Lebensunterhalt bis Juli 2009 bestritten habe, wann er tatsächlich nach H. verzogen sei, wie der Umzug finanziert worden sei und weshalb er nicht schon vorher Leistungen beantragt habe, ließ der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten vortragen, Einzelnachweise über erhaltene Kleinbeträge lägen ihm nicht vor. Da der Umzug nach H. am 08.03.2009 erfolgt sei, habe er dort vorher keinen Antrag stellen können. Warum der Kläger in S. nicht vorher noch Leistungen beantragt habe, sei dem Bevollmächtigten nicht nachvollziehbar. Nachweise wurden vom Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten nicht vorgelegt. Die Bundesagentur für Arbeit wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2010 zurück. Zur Begründung führte die Bundesagentur für Arbeit im Wesentlichen aus, dass der Kläger, nachdem er weder Darlehensverträge vorgelegt noch sonstige konkrete Angaben gemacht habe, insbesondere zu Rückzahlungsmodalitäten, die darlehensweise gewährten Mittel als tatsächlich zur Verfügung stehende Einnahme erhalten habe. Nach seinen eigenen Angaben habe der Kläger seinen Lebensunterhalt von diesen Leistungen Dritter bestritten. Diese hätten insoweit seinen Bedarf gedeckt. In der Zeit vom 09.03.2009 bis 31.07.2009 sei er somit nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II.
Hiergegen erhob der Kläger am 22.04.2010 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Auf die Aufforderung des SG, die Darlehensgeber zu benennen und etwaige schriftliche Vereinbarungen vorzulegen, ließ der Kläger über seine damaligen Bevollmächtigten mitteilten, dass er nicht bereit sei, die Personen, von denen er in der Zeit von März 2009 bis Juli 2009 darlehensweise Beträge erhalten habe, zu benennen. Es handle sich dabei um diverse lose Bekannte, die die Zahlungen keinesfalls unbegrenzt, sondern sehr kurzfristig zur Verfügung gestellt hätten und sehr massiv auf Rückzahlung gedrungen hätten. Eine Rückzahlung sei dann auch erfolgt. Er sei durch die erhaltenen Darlehenszahlungen keinesfalls versorgt gewesen. Er habe sich in einer existenziellen Notlage befunden, welche sich bereits aus seinen Gesamtumständen ergebe. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG gab der Kläger an, er habe in der Zeit von März bis Juli 2009 von der Hand in den Mund gelebt. Die Frage, wer ihm in dieser Zeit Geld gegeben habe, könne und wolle er nicht beantworten. Die Leute würden vor dem SG auch nie auftreten bzw. sie würden es abstreiten, ihm Geld geliehen zu haben. Auch die Frage, wie viel Geld er von März bis Juli 2009 von diesen Personen erhalten habe, könne er nicht beantworten. Es sei jedenfalls nicht ein größerer Betrag gewesen, sondern es habe sich um mehrere Beträge gehandelt. Er habe die Personen, von denen er Geld erhalten habe, in einer Gaststätte in S. kontaktiert. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 31.01.2011 ab (S 5 AS 1460/10). Hiergegen legte der Kläger Berufung zum LSG ein. Mit Urteil vom 23.10.2012 wies das LSG die Berufung zurück und verhängte entsprechend einem vorherigen Hinweis Missbrauchskosten in Höhe von 500 Euro gegen den Kläger (L 13 AS 1177/11). Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
Nachdem die Bundesagentur für Arbeit den Leistungsantrag des Klägers an die Stadt H. weitergeleitet hatte, gewährte auch diese mit Bescheid vom 28.08.2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung lediglich für die Zeit ab 01.08.2009. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte an, selbst wenn die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit, dass keine Bedürftigkeit vorliege, zutreffend sein sollte, betreffe dies nicht die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Am 02.03.2011 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 28.08.2009 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sein Leistungsantrag vom 08.03.2009 bei der Bundesagentur für Arbeit "untergegangen" sei, er im streitigen Zeitraum keine Leistungen erhalten habe und deshalb auf Räumungsklage die Wohnung am 04.05.2010 habe räumen müssen.
Während des Klageverfahrens hat die Stadt H. den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28.08.2009 mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2011 zurückgewiesen. Der Kläger habe angegeben, im streitigen Zeitraum Geld von dritten Personen erhalten zu haben. Zuwendungen dritter Personen seien grundsätzlich Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II und damit auf den Bedarf des Klägers anzurechnen. Auf Nachfrage, in welcher Höhe und von welchen Personen er diese darlehensweisen Zuwendungen erhalten habe, um den Bedarf des Klägers zu ermitteln, habe er keine Auskunft erteilen wollen. Auch Nachweise (Darlehensverträge etc.) seien nicht vorgelegt worden. Nach Beweislastgrundsätzen könne daher nicht von Hilfebedürftigkeit ausgegangen werden. Mit Urteil vom 17.12.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2011 zulässig geworden. Sie sei aber unbegründet, weil für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2009 bis einschließlich 31.07.2009 Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II (jeweils in der noch anzuwendenden bis 31.12.2010 geltenden Fassung) nicht gegeben bzw. jedenfalls nicht nachgewiesen sei. Zur weiteren Begründung hat das SG auszugsweise auf sein Urteil vom 31.01.2012 in dem gegen die Bundesagentur für Arbeit geführten Klageverfahren (S 5 AS 1460/10) und auf das Urteil des LSG vom 23.01.2012 in dem dagegen geführten Berufungsverfahren (L 13 AS 1177/11) Bezug genommen und daraus wie folgt zitiert: "( ) Der Vortrag des Klägers, er habe in den Monaten vor dem 18.08.2009 (Datum der "Anlage zum Antrag auf ALG2/Sozialgeld - Antragsbegründung") Leistungen von dritten Personen erhalten, ist glaubhaft. Da dies nach Antragstellung am 09.03.2009 erfolgte, handelt es sich bei diesen Leistungen nach der vorgenannten Abgrenzung um Einkommen. ( ) Vorliegend kann nach Beweislastgrundsätzen nicht von Hilfebedürftigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ausgegangen werden. Wer einen Anspruch geltend macht, zu dessen Lasten geht die Nichtaufklärbarkeit der ihn begründenden Tatsachen, es sei denn, das materielle Recht regelt eine andere Verteilung der Beweislast (vgl. Brühl in: LPK-SGB II, 3. Aufl., vor §§ 7 ff., Rn. 9 m.w.N., auch zum Nachfolgenden). Diesbezüglich gehört bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen auch das Fehlen eigener Mittel als "negatives Tatbestandsmerkmal" zu den anspruchsbegründenden Umständen mit Beweislast für den Hilfesuchenden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Kammerbeschluss vom 12.05.2005 zu Az. 1 BvR 569/05, ausgeführt, dass dann, wenn es um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geht und hierbei die Frage der Hilfebedürftigkeit betroffen ist, existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden dürfen. Solche bloßen Mutmaßungen hat die Beklagte aber vorliegend nicht zur Begründung der Versagung von Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum angestellt. Vielmehr war es der Kläger selbst, der während des Verwaltungsverfahrens am 18.08.2009 vorgetragen hat, dass er seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit durch Darlehen von Bekannten sichergestellt habe. Einer Beweislastentscheidung vorauszugehen hat der Versuch, den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären. Das Gericht hat zunächst mit Schreiben vom 11.10.2010 dem Kläger aufgegeben, die Personen, von denen er finanzielle Mittel erhalten hat, zu benennen und etwaige schriftliche Vereinbarungen vorzulegen; nochmals im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde er zur Klarlegung aufgefordert. Der Kläger konnte jedoch weder die Höhe noch wollte er die Personen benennen, die ihm die nach seiner Darstellung in mehreren Teilzahlungen zur Verfügung gestellten Beträge überlassen haben. Eine weitere Prüfung, ob es sich hierbei um Darlehen gehandelt hat, die bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit außer Betracht zu bleiben haben, weil der Zufluss ausnahmsweise - in Erweiterung der vorgenannten Absetzungen und Ausnahmen bei der Einkommensberechnung - nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (zu den hierbei zu prüfenden Kriterien vgl. BSG, Urteil v. 17.06.2010, Az. B 14 AS 46/09 R), war dem Gericht daher nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich seine Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum auch nicht aus den "Gesamtumständen". Vielmehr sind die Schilderungen des Klägers widersprüchlich. Zum einen trägt er vor, dass er sich von Personen in einer Gaststätte in S. aufgrund seiner finanziellen Notlage besagte Darlehen habe geben lassen. Diese hätten jedoch massiv auf eine Rückzahlung gedrängt, so dass er die Beträge dann wieder zurückerstattet habe (Vortrag vom 27.10.2010). Diese Schilderungen tragen noch zur weiteren Undurchsichtigkeit des ohnehin bereits nebulösen Sachverhalts bei, denn es ist nicht erklärbar, woher der Kläger nun die finanziellen Mittel für die Rückzahlung der vermeintlichen Darlehen genommen hat. Der Kläger wollte letztlich entscheidende Angaben - insbesondere die Benennung der Personen, welche ihm Gelder zur Verfügung gestellt haben - nicht machen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war dem Gericht daher nicht möglich. Demnach ist es möglich, dass Hilfebedürftigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum vorlag, ebenso besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Kläger über seinen Lebensunterhalt deckende Leistungen Dritter verfügte. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass dann, wenn er die weitere Aufklärung des Sachverhalts unterlässt, daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden können. In einer solchen Situation greift die oben genannte Beweislastregel. Da der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen hat, obwohl er konkreten Anlass zum Zweifel am Vorliegen derselben gegeben hat, ist nach Beweislastgrundsätzen davon auszugehen, dass Hilfebedürftigkeit nicht vorlag und die Klage abzuweisen."
"( ) Der Vortrag des Klägers ist widersprüchlich, als solches schon nicht glaubhaft, durch nichts belegt und stellt sich als versuchter Prozessbetrug zu Lasten der Beklagten dar. So hat der Kläger zunächst von Bekannten Darlehen erhalten haben wollen (so Blatt 37 der Verwaltungsakten der Beklagten, Blatt 13 der Akten des SG); später sollen es dubiose Kreise (so Blatt 42 der Gerichtsakten des Landessozialgerichts Baden- Württemberg [LSG]) gewesen sein, von denen er massiv unter Androhung von Gewalt unter Druck gesetzt worden sei, was nicht ansatzweise gleichbedeutend ist. Zunächst hat der Kläger die Darlehensbeträge nie konkret benannt und sogar auf Frage des SG in der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2011 angegeben, die selbst geschuldeten Beträge nicht benennen zu können, obwohl er sie angeblich bereits Dezember 2009 bzw. Januar 2010, also relativ zeitnah, und unter Androhung von Gewalt, die das Erinnerungsvermögen auch für deren Grund sicherlich stärken würde, zurückgezahlt haben will. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erstmals konkrete Beträge genannt und angegeben, es habe sich um zwei mal 50 EUR und einmal 100 EUR gehandelt. Dies erscheint in Anbetracht der zeitnäheren Unkenntnis als zweckgeleitete Behauptung. Wie der angeblich völlig mittellose Kläger (s. seinen Antrag auf Gewährung von ALG II vom 3. September 2009) die angeblich als Darlehen aufgenommenen Beträge überhaupt zurückzahlen konnte und wie es ihm möglich war, sich mit 200 EUR von Oktober 2008 bis 18. August 2009 (Abgabe der Erklärung über die angeblichen Darlehen) zu versorgen, ist ebenfalls unerklärlich, zumal er es bis 9. März 2009 noch nicht einmal für nötig ansah, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen. Dass er im Erörterungstermin am 6. Dezember 2011 zunächst angegeben hat, die Gaststätte in S. nicht benennen und nicht näher beschreiben zu können, in der er angeblich den Kontakt zu den Darlehensgebern geknüpft haben will, dann aber vor dem Senat den Namen der Gaststätte benennen konnte, ist nicht nachvollziehbar und spricht ebenfalls gegen die Darstellung des Klägers, den Lebensunterhalt mit Darlehen bestritten zu haben. Nach alledem ist es nicht ansatzweise glaubhaft, dass der Kläger nur Geldzuflüsse aus Darlehen (in Höhe von 200 EUR) hatte. In Anbetracht dessen, dass der Kläger gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten angegeben hat, dass er selbständig tätig ist, dass der Kläger nicht nur eine Wohnung, sondern auch einen Büroraum angemietet hat, dass bereits in seiner damaligen Wohnung in S. Unterlagen darüber gefunden worden sind, dass er die Buchhaltung einiger kleiner Firmen macht (s. Vermerk vom 10. Februar 2010, Blatt 1 der Verwaltungsakten der Beklagten), dass der Kläger bereits seit Oktober 2008 keine Leistungen nach dem SGB II bezog und er es trotz der zusätzlichen Kosten für einen Umzug bis 9. März 2009 noch nicht einmal für nötig erachtet hat, einen Leistungsantrag zu stellen was auch seinem damaligen Prozessbevollmächtigten nicht nachvollziehbar war- hält es der Senat für wahrscheinlich, dass der Kläger über nicht angegebene Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit verfügt hat, so dass eine Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum nicht gegeben, jedenfalls nicht nachgewiesen ist; die späte Beantragung von Sozialleistungen und das Nichtbegleichen von Forderungen Dritter reicht entgegen der Auffassung des Klägers nach alledem nicht aus, die Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem vom Kläger zitierten Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind hier bereits von vorne herein nicht einschlägig." Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2012 nichts relevantes Neues vorgetragen habe, schließe es sich den zitierten Ausführungen an, dass mangels (nachgewiesener) Hilfebedürftigkeit (auch) kein Anspruch auf die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung bestehe.
Hiergegen richtet sich die am 17.01.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Die Berufung ist nicht begründet worden. Zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der Berichterstatterin am 12.03.2015 ist der Kläger nicht erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Dezember 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 28. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 zu verurteilen, ihm Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in H. für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2009 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen. Nach seiner Auffassung ergeben sich keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er Bezug auf seine bisherigen Ausführungen und die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts.
Mit Verfügung vom 14.04.2015 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, der Akten des Sozialgerichts Heilbronn im Verfahren S 5 AS 802/11 und 1460/10 sowie des 13. Senats im Verfahren L 13 AS 1177/11 und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.04.2009 bis 31.07.2009 hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 14.04.2015 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beklagte hat sich mit einer solchen Entscheidung ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Kläger, dem das Schreiben vom 14.04.2015 ausweislich vorliegender Postzustellungsurkunde am 15.04.2015 zugestellt wurde, hat sich nicht geäußert. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger begehrten Leistungen genannt und unter auszugsweiser Wiedergabe seiner früheren Entscheidung im Verfahren S 5 AS 1460/10 und der Entscheidung des LSG im Verfahren S 13 AS 1177/11 - die zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in Bezug auf die Regelleistung für den auch hier streitigen Zeitraum ergangen sind - sowie unter Berücksichtigung des Klägervorbringens im Klageverfahren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2012 zutreffend entschieden, dass mangels (nachgewiesener) Hilfebedürftigkeit (auch) kein Anspruch auf die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung besteht. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an, sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass zwar die Verneinung der Hilfebedürftigkeit in Bezug auf den Anspruch auf Regelleistung nicht zwangsläufig auch zur Verneinung der Hilfebedürftigkeit hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung führt. Denn gemäß § 19 Satz 3 SGB II in der bis 31.10.2010 geltenden Fassung mindert das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit. Nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger und damit die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, dass dem Kläger Einkommen jedenfalls nicht in einem solchen Umfang zur Verfügung stand, dass er damit auch die Kosten der Unterkunft und Heizung decken konnte. Allerdings besteht ebenso die Möglichkeit, dass er seinen gesamten Bedarf, auch hinsichtlich der Unterkunft und Heizung, aus Zuwendungen Dritter decken konnte. Denn nach den Angaben des Klägers steht für den Senat fest, dass diesem Kläger im streitigen Zeitraum finanzielle Mittel zur Verfügung standen. Ob diese als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II einzuordnen sind und eine solche Höhe erreichten, dass sie auch den vorliegend streitigen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung vollständig ausschlossen, kann aber nicht weiter aufgeklärt werden, weil der Kläger sich weigert, weitere Angaben zu seiner finanziellen Situation im streitigen Zeitraum zu machen. Über die Angabe hinaus, von dritten Personen Geldbeträge erhalten zu haben, weigert er sich, zur Höhe der erhaltenen Gelder, der Identität der Geldgeber und der Einzelheiten über etwaige Rückzahlungsvereinbarungen Angaben zu machen. Damit besteht aber insgesamt keine Möglichkeit, weitere Ermittlungen anzustellen und eine Hilfebedürftigkeit des Klägers ggf. auch nur im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung festzustellen. Die vom SG in der angefochtenen Entscheidung gemachten Ausführungen unter Einschluss der dargestellten Auszüge aus der früheren Entscheidung des SG im Verfahren S 5 AS 1460/10 und der Entscheidung des LSG im Urteil vom 23.10.2012 im Verfahren L 13 AS 1177/11 betreffen damit zutreffend nicht nur die Frage der Hilfebedürftigkeit in Bezug auf die Geldleistungen der Agentur für Arbeit, sondern auch in Bezug auf die Geldleistungen des kommunalen Trägers. Das SG hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Einkommensverhältnisse und damit die Hilfebedürftigkeit nicht zuverlässig für den Anspruchszeitraum festzustellen sind und dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers geht, nachdem es sich bei den Tatsachen, die diese Anspruchsvoraussetzung begründen, um Umstände aus dem unmittelbaren Lebensbereich des Klägers handelt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger tatsächlich im streitigen Zeitraum den mietvertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen ist und er im weiteren Verlauf im Mai 2010 die Wohnung räumen musste, ergibt sich nichts anderes. Aus der fehlenden tatsächlichen Zahlung des Mietzinses folgt noch kein Nachweis der Hilfebedürftigkeit. Möglich wäre insoweit auch, dass der Kläger Mittel, die zur Begleichung seiner mietvertraglich geschuldeten Zahlungen im streitigen Zeitraum zur Verfügung gestanden hätten und nach den Regelungen des SGB II auch dafür hätten eingesetzt werden müssen, tatsächlich nicht dafür eingesetzt hat.
Nachdem der Kläger die zunächst zur Fristwahrung eingelegte Berufung nie begründet hat und auch zum Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht erschienen ist, ergeben sich für den Senat auch aus dem Berufungsverfahren keine neuen Ansätze zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Mithin ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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