Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 5893/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5099/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.10.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Witwenrente.
Die am 18.05.1947 geborene Klägerin ist die Witwe des am 20.11.1994 verstorbenen Versicherten P. K ... Auf Antrag vom 30.10.2009 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11.01.2010 große Witwenrente an Geschiedene. Ein Zahlbetrag ab Rentenbeginn am 01.11.2009 ergab sich aufgrund anzurechnenden Einkommens nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 wies die Beklagte einen hiergegen eingelegten Widerspruch bezüglich der Einkommensanrechnung, der Rentenhöhe und des Beginns der Rente zurück.
Mit Bescheid vom 03.05.2010 hob die Beklagte den bisherigen Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.06.2010 auf und stellte einen Zahlbetrag der Witwenrente ab diesem Monat iHv 111,65 EUR fest.
Mit der anschließenden Klage gegen den Bescheid vom 11.01.2010 zum Sozialgericht Freiburg begehrte die Klägerin die Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente auch für die Zeit vor dem 01.06.2010. Das Gericht wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Diesbezüglich ist die Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig (L 7 R 368/14).
Die Klägerin war ab 02.01.2012 bei der B. GmbH beschäftigt. Bei der Beklagten ging am 01.03.2012 die Entgeltbescheinigung dieses Arbeitgebers ein. Darin wurde für Januar 2012 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt iHv 366,03 EUR bescheinigt. Der Arbeitgeber teilte mit, dass davon auszugehen sei, dass dieses Entgelt auch in Zukunft gleichbleibend gezahlt werde.
Mit Bescheid vom 23.05.2012 hob die Beklagte den bisherigen Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.07.2012 auf und berechnete die große Witwenrente neu. Für die Zeit ab 01.07.2012 stellte die Beklagte einen monatlichen Zahlbetrag von 20,13 EUR fest. In der Begründung führte die Beklagte aus, dass die Rente neu berechnet werde, weil eine Rentenanpassung durchzuführen gewesen sei und sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert habe. Die Beklagte erklärte die Anlagen 1 (Berechnung des monatlichen Zahlbetrag) und 8 (Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens) zum Bestandteil des Bescheides. In Anlage 1 führte sie aus, dass die persönlichen Entgeltpunkte in der bisherigen Höhe zugrunde zu legen seien. Am 14.06.2012 legte der Klägerbevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.05.2012 ein. Er begründete diesen nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012, abgesandt am 25.10.2012, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte am 27.11.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung hat er sinngemäß unter Berücksichtigung des anhängigen Berufungsverfahrens L 7 R 368/14 vorgetragen, dass im Versicherungsverlauf zusätzlich zehn Jahre aus dem Herkunftsgebiet Kroatien zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich laufe ein Kontenklärungsverfahren. Sollten diese Jahre anerkannt werden, ergebe sich ein höherer Zahlbetrag der Witwenrente. Mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass sowohl die Rentenanpassung wie auch die Einkommensanrechnung zutreffend sei. Auf die streitgegenständliche Rentenanpassung und die Anrechnung des Einkommens habe das laufende Kontenklärungsverfahren im Herkunftsgebiet keine Auswirkungen. Der Regelungsgehalt einer Anpassungsmitteilung erschöpfe sich in der wertmäßigen Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente. Über die Höhe der Entgeltpunkte sei mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden worden. Die Anrechnung des Einkommens der Klägerin richte sich nach § 97 SGB VI und sei ebenfalls von der Höhe der im Kontenklärungsverfahren zu ermittelnden Entgeltpunkte unabhängig. Der Gerichtsbescheid ist dem Klägerbevollmächtigten am 26.10.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts hat der Klägerbevollmächtigte am 26.11.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das Gericht hat die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, die als Verbindungsstelle für das Kontenklärungsverfahren in Kroatien zuständig ist, zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat mitgeteilt, dass der kroatische Rentenversicherungsträger Versicherungszeiten in den Jahren 1981 bis 1985 im Umfang von 1 Jahr und 21 Tagen bestätigt habe. Mit Bescheid vom 14.03.2014 hat die Beigeladene die Zahlung der laufenden Rente übernommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.10.2013 aufzuheben, den Bescheid vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Witwenrente im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte und die Beigeladene haben keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen Akte L 7 R 368/14 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das Sozialgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es kann dabei dahinstehen, ob die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig ist. Die Klagebefugnis als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die hier maßgebliche kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) setzt voraus, dass die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn 9 mwN). Zweifelhaft ist angesichts des Vortrags des Klägerbevollmächtigten, ob die Klägerin durch den Bescheid vom 23.05.2012 überhaupt beschwert ist.
Denn wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, trifft der Bescheid ausschließlich eine Regelung bezüglich der Rentenanpassung, also der wertmäßigen Fortschreibung des bereits festgestellten Geldwerts des Stammrechts (BSG 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R, juris), sowie der Anrechnung von Einkommen auf die monatliche Rente gem § 97 SGB VI. Bezüglich der Höhe der Entgeltpunkte enthält der streitgegenständliche Bescheid keinerlei Regelungen. Dies wird auch in der Anlage 1 des Bescheides explizit festgestellt.
Unterstellt man als Rechtsschutzziel ausschließlich die Berücksichtigung kroatischer Versicherungszeiten im Versicherungsverlauf und eine sich daraus ergebende höhere Rente, so wäre die Klägerin durch den streitgegenständlichen Bescheid formell nicht beschwert. Denn die Berücksichtigung von zusätzlichen Versicherungszeiten wirkt sich möglicherweise auf die Höhe der Entgeltpunkte aus, jedoch nicht auf die Änderungen des aktuellen Rentenwerts und die sich daraus ergebende Aktualisierung des Zahlbetrags. Die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten hat auch keine Auswirkung auf die Anrechnung von Einkommen gemäß § 97 SGB VI auf die Rente. Denn die Anrechnung für sich alleine ist ebenfalls von der Höhe der zu ermittelnden Entgeltpunkte unabhängig. Die Anrechnung von Einkommen ist der Ermittlung der monatlichen Rente nachgelagert und führt zusammen mit der Berücksichtigung von Beiträgen zur Gesetzlichen Sozialversicherung zu einem verminderten monatlichen Zahlbetrag (siehe auch Berechnung des Zahlbetrags in Anlage 1 des Bescheides).
Der Senat unterstellt unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes jedoch, dass sich die Klägerin auch gegen die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Regelungen wendet. Dann ist die Klage zulässig, die Berufung jedoch unbegründet. Denn Fehler bei der Umsetzung der Rentenanpassung sowie der Anrechnung des Einkommens der Klägerin auf die Witwenrente sind nicht ersichtlich. Dies räumt der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 03.06.2013 an das Sozialgericht sinngemäß selbst ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Witwenrente.
Die am 18.05.1947 geborene Klägerin ist die Witwe des am 20.11.1994 verstorbenen Versicherten P. K ... Auf Antrag vom 30.10.2009 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11.01.2010 große Witwenrente an Geschiedene. Ein Zahlbetrag ab Rentenbeginn am 01.11.2009 ergab sich aufgrund anzurechnenden Einkommens nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 wies die Beklagte einen hiergegen eingelegten Widerspruch bezüglich der Einkommensanrechnung, der Rentenhöhe und des Beginns der Rente zurück.
Mit Bescheid vom 03.05.2010 hob die Beklagte den bisherigen Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.06.2010 auf und stellte einen Zahlbetrag der Witwenrente ab diesem Monat iHv 111,65 EUR fest.
Mit der anschließenden Klage gegen den Bescheid vom 11.01.2010 zum Sozialgericht Freiburg begehrte die Klägerin die Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente auch für die Zeit vor dem 01.06.2010. Das Gericht wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Diesbezüglich ist die Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig (L 7 R 368/14).
Die Klägerin war ab 02.01.2012 bei der B. GmbH beschäftigt. Bei der Beklagten ging am 01.03.2012 die Entgeltbescheinigung dieses Arbeitgebers ein. Darin wurde für Januar 2012 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt iHv 366,03 EUR bescheinigt. Der Arbeitgeber teilte mit, dass davon auszugehen sei, dass dieses Entgelt auch in Zukunft gleichbleibend gezahlt werde.
Mit Bescheid vom 23.05.2012 hob die Beklagte den bisherigen Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.07.2012 auf und berechnete die große Witwenrente neu. Für die Zeit ab 01.07.2012 stellte die Beklagte einen monatlichen Zahlbetrag von 20,13 EUR fest. In der Begründung führte die Beklagte aus, dass die Rente neu berechnet werde, weil eine Rentenanpassung durchzuführen gewesen sei und sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert habe. Die Beklagte erklärte die Anlagen 1 (Berechnung des monatlichen Zahlbetrag) und 8 (Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens) zum Bestandteil des Bescheides. In Anlage 1 führte sie aus, dass die persönlichen Entgeltpunkte in der bisherigen Höhe zugrunde zu legen seien. Am 14.06.2012 legte der Klägerbevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.05.2012 ein. Er begründete diesen nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012, abgesandt am 25.10.2012, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte am 27.11.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung hat er sinngemäß unter Berücksichtigung des anhängigen Berufungsverfahrens L 7 R 368/14 vorgetragen, dass im Versicherungsverlauf zusätzlich zehn Jahre aus dem Herkunftsgebiet Kroatien zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich laufe ein Kontenklärungsverfahren. Sollten diese Jahre anerkannt werden, ergebe sich ein höherer Zahlbetrag der Witwenrente. Mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass sowohl die Rentenanpassung wie auch die Einkommensanrechnung zutreffend sei. Auf die streitgegenständliche Rentenanpassung und die Anrechnung des Einkommens habe das laufende Kontenklärungsverfahren im Herkunftsgebiet keine Auswirkungen. Der Regelungsgehalt einer Anpassungsmitteilung erschöpfe sich in der wertmäßigen Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente. Über die Höhe der Entgeltpunkte sei mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden worden. Die Anrechnung des Einkommens der Klägerin richte sich nach § 97 SGB VI und sei ebenfalls von der Höhe der im Kontenklärungsverfahren zu ermittelnden Entgeltpunkte unabhängig. Der Gerichtsbescheid ist dem Klägerbevollmächtigten am 26.10.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts hat der Klägerbevollmächtigte am 26.11.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Das Gericht hat die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, die als Verbindungsstelle für das Kontenklärungsverfahren in Kroatien zuständig ist, zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat mitgeteilt, dass der kroatische Rentenversicherungsträger Versicherungszeiten in den Jahren 1981 bis 1985 im Umfang von 1 Jahr und 21 Tagen bestätigt habe. Mit Bescheid vom 14.03.2014 hat die Beigeladene die Zahlung der laufenden Rente übernommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.10.2013 aufzuheben, den Bescheid vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Witwenrente im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte und die Beigeladene haben keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen Akte L 7 R 368/14 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das Sozialgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es kann dabei dahinstehen, ob die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig ist. Die Klagebefugnis als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die hier maßgebliche kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) setzt voraus, dass die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn 9 mwN). Zweifelhaft ist angesichts des Vortrags des Klägerbevollmächtigten, ob die Klägerin durch den Bescheid vom 23.05.2012 überhaupt beschwert ist.
Denn wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, trifft der Bescheid ausschließlich eine Regelung bezüglich der Rentenanpassung, also der wertmäßigen Fortschreibung des bereits festgestellten Geldwerts des Stammrechts (BSG 31.07.2002, B 4 RA 120/00 R, juris), sowie der Anrechnung von Einkommen auf die monatliche Rente gem § 97 SGB VI. Bezüglich der Höhe der Entgeltpunkte enthält der streitgegenständliche Bescheid keinerlei Regelungen. Dies wird auch in der Anlage 1 des Bescheides explizit festgestellt.
Unterstellt man als Rechtsschutzziel ausschließlich die Berücksichtigung kroatischer Versicherungszeiten im Versicherungsverlauf und eine sich daraus ergebende höhere Rente, so wäre die Klägerin durch den streitgegenständlichen Bescheid formell nicht beschwert. Denn die Berücksichtigung von zusätzlichen Versicherungszeiten wirkt sich möglicherweise auf die Höhe der Entgeltpunkte aus, jedoch nicht auf die Änderungen des aktuellen Rentenwerts und die sich daraus ergebende Aktualisierung des Zahlbetrags. Die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten hat auch keine Auswirkung auf die Anrechnung von Einkommen gemäß § 97 SGB VI auf die Rente. Denn die Anrechnung für sich alleine ist ebenfalls von der Höhe der zu ermittelnden Entgeltpunkte unabhängig. Die Anrechnung von Einkommen ist der Ermittlung der monatlichen Rente nachgelagert und führt zusammen mit der Berücksichtigung von Beiträgen zur Gesetzlichen Sozialversicherung zu einem verminderten monatlichen Zahlbetrag (siehe auch Berechnung des Zahlbetrags in Anlage 1 des Bescheides).
Der Senat unterstellt unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes jedoch, dass sich die Klägerin auch gegen die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Regelungen wendet. Dann ist die Klage zulässig, die Berufung jedoch unbegründet. Denn Fehler bei der Umsetzung der Rentenanpassung sowie der Anrechnung des Einkommens der Klägerin auf die Witwenrente sind nicht ersichtlich. Dies räumt der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 03.06.2013 an das Sozialgericht sinngemäß selbst ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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