Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SF 1609/15 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bezieht sich der Inhalt der schriftlichen Auskunft eines sachverständigen Zeugen ausschließlich auf einen vom Gericht nicht erfragten Zeitraum und kann der sachverständige Zeuge mangels Untersuchung/Behandlung zum erfragten Zeitraum keine Angaben machen, handelt es sich - im Ergebnis - um ein sog. Negativattest und um einen unverwertbaren Bericht. Hierfür steht dem Arzt keine Entschädigung nach der Anl. 2 Nrn. 200 ff. zu § 10 Abs. 1 JVEG, sondern nur die Mindestentschädigung nach § 20 JVEG zu.
Die Entschädigung des Antragstellers für sein Schreiben vom 12. Februar 2015 im Verfahren S 2 SB xxxx/14 wird auf 5,95 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer dem Antragsteller zu gewährenden Entschädigung.
Im Hauptsacheverfahren S 2 SB xxxx/14 streiten die dortigen Beteiligten um die Höhe des Grades der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Mit Schreiben vom 09. Februar 2015 übersandte die Vorsitzende der 2. Kammer des Sozialgericht Karlsruhe dem Antragsteller sechs Beweisfragen betreffend u.a. den Zeitraum der Behandlung der Klägerin sowie die Häufigkeit der Untersuchung und Behandlung seit dem 10. Februar 2014. Am 16. Februar 2015 übersandte der Antragsteller ein sechsseitiges Schreiben vom 12. Februar 2015. In diesem listete er die Behandlungsdaten zwischen dem 30. Januar 2006 und dem 20. Dezember 2012 sowie die dabei jeweils von ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen der Klägerin auf. Auf Seite 6 führte er unter "Zu den Beweisfragen:" im zweiten Absatz u.a. aus: "Eine Behandlung nach dem 20.12.2012 erfolgte bisher nicht, insofern kann ich zu den Fragen ab 10.2.2014 keine Aussage machen." Hierfür machte der Antragsteller eine Entschädigung in Höhe von 42,45 EUR geltend.
Die Kostenbeamtin setzte die Entschädigung des Antragstellers auf 4,95 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie, da sein Schreiben ein Negativattest darstelle, eine Nachteilsentschädigung nur in Höhe der Mindestentschädigung von 3,50 EUR für eine Zeitstunde sowie Portauslagen des Antragstellers von 1,45 EUR (Verfügung vom 25.02.2015).
Mit dem am 15. Mai 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 12. Mai 2015 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt. Er habe die Fragen nach den Behandlungsdaten umfänglich beantwortet, weshalb sein Schreiben vom 12. Februar 2015 keine Negativauskunft darstelle.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 20. Mai 2015) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess-, Kosten- und Entschädigungsakten Bezug genommen.
II.
Der nicht fristgebundene Antrag des Antragstellers vom 15. Mai 2015 auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) statthaft und zulässig. Er führt jedoch zu keiner höheren Entschädigung als 5,95 EUR.
Soweit ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG bezeichnet sind, bemisst sich seine Entschädigung nach dieser Anlage. Die Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sehen eine Entschädigung eines sachverständigen Zeugen vor für die Ausstellung eines Befundscheines oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung (Nrn. 200 und 201) sowie für ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung (Nrn. 202 und 203). Das Schreiben des Antragstellers vom 12. Februar 2015 im Verfahren S 2 SB 3468/12 stellt jedoch - trotz seines Umfangs von 6 Seiten - weder einen Befundschein noch ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund im Sinne der Nrn. 200 ff. Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG dar. Ein Befundschein erfordert, dass medizinische Tatbestände und Angaben für ein konkretes Verfahren entsprechend den Beweisfragen des Gerichts aus den Behandlungsunterlagen ausgewählt und fachlich zweckgebunden, etwa in Bezug auf das gesundheitliche Leistungsvermögen oder die Höhe des Grades der Behinderung eines Beteiligten, bewertet werden. Die bloße Auflistung von Behandlungsdaten und Diagnosen, wie sie der Antragsteller im Hauptsacheverfahren vorgelegt hat, genügt dem nicht (vgl. hierzu Hess. LSG vom 13.07.2005 - L 2 SF 6/05 - (Juris)). Denn der Antragsteller hat die Beweisfragen des Gerichts vom 09. Februar 2015 damit gerade nicht beantwortet, weil sich diese allein auf die Zeit ab dem 10. Februar 2014 bezogen, wie sich hinreichend deutlich aus der Beweisfrage 2 ergibt. Das Schreiben des Antragstellers vom 12. Februar 2015 umfasst jedoch ausschließlich die Zeitspanne vom 30. Januar 2006 bis 20. Dezember 2012. Zu den Beweisfragen ab dem 10. Februar 2014 konnte er mangels entsprechender Behandlung der Klägerin keine Angaben machen, was der Antragsteller auf Seite 6 seines Schreibens auch ausdrücklich eingeräumt hat. Damit handelt es sich bei seinem Schreiben vom 12. Februar 2015 - im Ergebnis - um ein sogenanntes Negativattest, für das eine Entschädigung nach der Anlage 2 Nrn. 200 bis 203 zu § 10 Abs. 1 JVEG nicht zusteht (vgl. BSG, Breihaupt 1998, 148; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, Rand-Nr. 21 sowie Binz in Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, JVEG, Anlage 2, Rand-Nr. 11). Überdies handelt es sich bei dem Schreiben des Antragstellers vom 12. Februar 2015 auch um einen unverwertbaren Bericht, weil er einen vom Gericht nicht erfragten Zeitraum betrifft. Auch deshalb steht dem Antragsteller eine Entschädigung nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG nicht zu.
Der mit einer - wie hier - Leistung nach der Anlage 2 Nrn. 200 ff. zu § 10 Abs. 1 JVEG beauftragte Arzt ist aber einem Zeugen gleichzusetzen, der mit einer schriftlichen Zeugenaussage beauftragt ist. Für den mit einer einfachen Überprüfung der Patientenkartei und der entsprechenden Benachrichtigung an das Gericht verbundenen Zeitaufwand kann dem Arzt deshalb - wenn geltend gemacht - eine Entschädigung als Zeuge gewährt werden (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., Rand-Nr. 21). Hierzu bestimmt § 22 Satz 1 JVEG, dass Zeugen, denen einen Verdienstausfall entsteht, eine Entschädigung erhalten, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 21,00 EUR beträgt. Einen solchen Verdienstausfall hat der Antragsteller indes weder geltend gemacht noch nachgewiesen.
Für den im JVEG nicht ausdrücklich geregelten Fall einer Negativauskunft oder eines unverwertbaren Befundberichts können grundsätzlich keine anderen Maßstäbe gelten. In diesem Fall kann der Arzt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 20 JVEG jedoch die Mindestentschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 3,50 EUR je Stunde erhalten (vgl. Hess. LSG vom 23.05.2012 - L 2 SB 1/12 B - (nicht veröffentlicht) und SG Fulda vom 21.11.2012 - S 4 SF 52/10 E - (Juris)). Diese Mindestentschädigung ist vorgesehen, wenn - wie hier - kein Verdienstausfall entstanden ist. Die Regelung soll denjenigen, der als Zeuge herangezogen wird, für die Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflicht honorieren und damit eventuell verbundene immaterielle Nachteile ausgleichen (vgl. BSG, Breithaupt 1998, 148 und Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O.). Zu Recht hat deshalb die Kostenbeamtin eine Nachteilsentschädigung in Höhe von 3,50 EUR festgesetzt.
Daneben steht dem Antragsteller auch Ersatz für Aufwendungen in Form der Herstellung von 2 Fotokopien zu je 0,50 EUR zu (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Denn seine Ausführungen auf Seite 6 seines Schreibens vom 12. Februar 2015 unter "Zu den Beweisfragen", dort zweiter Absatz, waren auch ohne die Übrigen Ausführungen in dem genannten Schreiben erforderlich. Der übrige Inhalt in seinem Schreiben waren jedoch von dem Auftrag des Gerichts vom 09. Februar 2015 nicht gedeckt, weshalb eine Entschädigung auch für die insoweit angefertigten 10 Kopien nicht zusteht.
Schließlich kann der Antragsteller Ersatz des von ihm verauslagten Portos - hier: 1,45 EUR - beanspruchen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG).
Seine Gesamtentschädigung ist deshalb auf 5,95 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ergeht endgültig, weil der Beschwerdewert den Betrag von 200,00 EUR nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 JVEG). Gründe, die Beschwerde dennoch zuzulassen, liegen nicht vor. Denn die zur Entscheidung stehende Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist in der Rechtsprechung bereits entschieden.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer dem Antragsteller zu gewährenden Entschädigung.
Im Hauptsacheverfahren S 2 SB xxxx/14 streiten die dortigen Beteiligten um die Höhe des Grades der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Mit Schreiben vom 09. Februar 2015 übersandte die Vorsitzende der 2. Kammer des Sozialgericht Karlsruhe dem Antragsteller sechs Beweisfragen betreffend u.a. den Zeitraum der Behandlung der Klägerin sowie die Häufigkeit der Untersuchung und Behandlung seit dem 10. Februar 2014. Am 16. Februar 2015 übersandte der Antragsteller ein sechsseitiges Schreiben vom 12. Februar 2015. In diesem listete er die Behandlungsdaten zwischen dem 30. Januar 2006 und dem 20. Dezember 2012 sowie die dabei jeweils von ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen der Klägerin auf. Auf Seite 6 führte er unter "Zu den Beweisfragen:" im zweiten Absatz u.a. aus: "Eine Behandlung nach dem 20.12.2012 erfolgte bisher nicht, insofern kann ich zu den Fragen ab 10.2.2014 keine Aussage machen." Hierfür machte der Antragsteller eine Entschädigung in Höhe von 42,45 EUR geltend.
Die Kostenbeamtin setzte die Entschädigung des Antragstellers auf 4,95 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie, da sein Schreiben ein Negativattest darstelle, eine Nachteilsentschädigung nur in Höhe der Mindestentschädigung von 3,50 EUR für eine Zeitstunde sowie Portauslagen des Antragstellers von 1,45 EUR (Verfügung vom 25.02.2015).
Mit dem am 15. Mai 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 12. Mai 2015 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt. Er habe die Fragen nach den Behandlungsdaten umfänglich beantwortet, weshalb sein Schreiben vom 12. Februar 2015 keine Negativauskunft darstelle.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 20. Mai 2015) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess-, Kosten- und Entschädigungsakten Bezug genommen.
II.
Der nicht fristgebundene Antrag des Antragstellers vom 15. Mai 2015 auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) statthaft und zulässig. Er führt jedoch zu keiner höheren Entschädigung als 5,95 EUR.
Soweit ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG bezeichnet sind, bemisst sich seine Entschädigung nach dieser Anlage. Die Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sehen eine Entschädigung eines sachverständigen Zeugen vor für die Ausstellung eines Befundscheines oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung (Nrn. 200 und 201) sowie für ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung (Nrn. 202 und 203). Das Schreiben des Antragstellers vom 12. Februar 2015 im Verfahren S 2 SB 3468/12 stellt jedoch - trotz seines Umfangs von 6 Seiten - weder einen Befundschein noch ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund im Sinne der Nrn. 200 ff. Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG dar. Ein Befundschein erfordert, dass medizinische Tatbestände und Angaben für ein konkretes Verfahren entsprechend den Beweisfragen des Gerichts aus den Behandlungsunterlagen ausgewählt und fachlich zweckgebunden, etwa in Bezug auf das gesundheitliche Leistungsvermögen oder die Höhe des Grades der Behinderung eines Beteiligten, bewertet werden. Die bloße Auflistung von Behandlungsdaten und Diagnosen, wie sie der Antragsteller im Hauptsacheverfahren vorgelegt hat, genügt dem nicht (vgl. hierzu Hess. LSG vom 13.07.2005 - L 2 SF 6/05 - (Juris)). Denn der Antragsteller hat die Beweisfragen des Gerichts vom 09. Februar 2015 damit gerade nicht beantwortet, weil sich diese allein auf die Zeit ab dem 10. Februar 2014 bezogen, wie sich hinreichend deutlich aus der Beweisfrage 2 ergibt. Das Schreiben des Antragstellers vom 12. Februar 2015 umfasst jedoch ausschließlich die Zeitspanne vom 30. Januar 2006 bis 20. Dezember 2012. Zu den Beweisfragen ab dem 10. Februar 2014 konnte er mangels entsprechender Behandlung der Klägerin keine Angaben machen, was der Antragsteller auf Seite 6 seines Schreibens auch ausdrücklich eingeräumt hat. Damit handelt es sich bei seinem Schreiben vom 12. Februar 2015 - im Ergebnis - um ein sogenanntes Negativattest, für das eine Entschädigung nach der Anlage 2 Nrn. 200 bis 203 zu § 10 Abs. 1 JVEG nicht zusteht (vgl. BSG, Breihaupt 1998, 148; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, Rand-Nr. 21 sowie Binz in Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, JVEG, Anlage 2, Rand-Nr. 11). Überdies handelt es sich bei dem Schreiben des Antragstellers vom 12. Februar 2015 auch um einen unverwertbaren Bericht, weil er einen vom Gericht nicht erfragten Zeitraum betrifft. Auch deshalb steht dem Antragsteller eine Entschädigung nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG nicht zu.
Der mit einer - wie hier - Leistung nach der Anlage 2 Nrn. 200 ff. zu § 10 Abs. 1 JVEG beauftragte Arzt ist aber einem Zeugen gleichzusetzen, der mit einer schriftlichen Zeugenaussage beauftragt ist. Für den mit einer einfachen Überprüfung der Patientenkartei und der entsprechenden Benachrichtigung an das Gericht verbundenen Zeitaufwand kann dem Arzt deshalb - wenn geltend gemacht - eine Entschädigung als Zeuge gewährt werden (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., Rand-Nr. 21). Hierzu bestimmt § 22 Satz 1 JVEG, dass Zeugen, denen einen Verdienstausfall entsteht, eine Entschädigung erhalten, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 21,00 EUR beträgt. Einen solchen Verdienstausfall hat der Antragsteller indes weder geltend gemacht noch nachgewiesen.
Für den im JVEG nicht ausdrücklich geregelten Fall einer Negativauskunft oder eines unverwertbaren Befundberichts können grundsätzlich keine anderen Maßstäbe gelten. In diesem Fall kann der Arzt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 20 JVEG jedoch die Mindestentschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 3,50 EUR je Stunde erhalten (vgl. Hess. LSG vom 23.05.2012 - L 2 SB 1/12 B - (nicht veröffentlicht) und SG Fulda vom 21.11.2012 - S 4 SF 52/10 E - (Juris)). Diese Mindestentschädigung ist vorgesehen, wenn - wie hier - kein Verdienstausfall entstanden ist. Die Regelung soll denjenigen, der als Zeuge herangezogen wird, für die Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflicht honorieren und damit eventuell verbundene immaterielle Nachteile ausgleichen (vgl. BSG, Breithaupt 1998, 148 und Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O.). Zu Recht hat deshalb die Kostenbeamtin eine Nachteilsentschädigung in Höhe von 3,50 EUR festgesetzt.
Daneben steht dem Antragsteller auch Ersatz für Aufwendungen in Form der Herstellung von 2 Fotokopien zu je 0,50 EUR zu (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Denn seine Ausführungen auf Seite 6 seines Schreibens vom 12. Februar 2015 unter "Zu den Beweisfragen", dort zweiter Absatz, waren auch ohne die Übrigen Ausführungen in dem genannten Schreiben erforderlich. Der übrige Inhalt in seinem Schreiben waren jedoch von dem Auftrag des Gerichts vom 09. Februar 2015 nicht gedeckt, weshalb eine Entschädigung auch für die insoweit angefertigten 10 Kopien nicht zusteht.
Schließlich kann der Antragsteller Ersatz des von ihm verauslagten Portos - hier: 1,45 EUR - beanspruchen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG).
Seine Gesamtentschädigung ist deshalb auf 5,95 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ergeht endgültig, weil der Beschwerdewert den Betrag von 200,00 EUR nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 JVEG). Gründe, die Beschwerde dennoch zuzulassen, liegen nicht vor. Denn die zur Entscheidung stehende Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist in der Rechtsprechung bereits entschieden.
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