S 48 AS 1942/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
48
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 48 AS 1942/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren Kosten des Vorverfahrens Widerspruch gegen Änderungsbescheid Einbeziehung eines Erstattungsbescheides nach § 86 SGG
1. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013 verurteilt, die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens W 2366/13 zu 50 % zu erstatten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 50 %. 4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Abänderung der Kostenentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013 (Widerspruchsaktenzeichen W 2366/13).

Die Klägerin erhielt gemeinsam mit ihrem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Ehemann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 05.01.2012 wurden der Klägerin und ihrem Ehemann Leistungen für den Zeitraum 01.02. bis 31.07.2012 vorläufig bewilligt. Die Vorläufigkeit der Bewilligung beruhte darauf, dass der Ehemann der Klägerin Erwerbseinkommen in monatlich unterschiedlicher Höhe erzielte. Am 05.09.2012 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid und bewilligte Leistungen für den Zeitraum 01.02. bis 30.06.2012 nunmehr endgültig, wobei die Klägerin und ihr Ehemann unter anderem für Mai 2012 eine Nachzahlung in Höhe von 814,58 EUR erhielten. Gegen diesen Bescheid legte sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann vertreten durch den Prozessbevollmächtigten am 01.10.2012 Widerspruch ein, der unter dem Aktenzeichen W 12344/12 registriert wurde.

Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 09.01.2013 wurde sodann die Leistungsbewilligung vom 05.09.2012 für den Zeitraum 01.05. bis 31.05.2012 gegenüber der Klägerin teilweise in Höhe von 342,56 EUR nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X zurückgenommen und die Erstattung dieses Betrages verlangt. Als Begründung hierfür wurde genannt, dass die Anrechnung des an den Ehemann der Klägerin gezahlten Krankengeldes nunmehr in voller Höhe erfolge und nicht mehr anteilig auf sechs Monate aufgeteilt werde und der Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung vom 05.09.2012 bekannt gewesen sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete, dass gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben werden könne. Dies tat die Klägerin vertreten durch ihren Bevollmächtigten mit Widerspruchsschreiben vom 21.01.2013, der unter dem Aktenzeichen W 2366/13 registriert wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.01.2013 (W 2366/13) als unzulässig. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Bescheid vom 09.01.2013 bereits gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bestandteil des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 05.09.2012 (W 12344/12) geworden sei. Der Beklagte entschied daher auch, dass eine Kostenerstattung nicht erfolgen könne.

Mit Bescheid vom 26.02.2013 änderte der Beklagte den Bescheid vom 05.09.2012 für den Zeitraum 01.05. bis 31.07.2012 ab und berücksichtigte im Monat Mai das Krankengeld erneut als einmalige Einnahme. Leistungen wurden daher für Mai 2012 in derselben Höhe wie im Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 09.01.2013 festgesetzt. Allerdings stellte der Beklagte fest, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme und Erstattung nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X nicht vorlagen. Mit Abhilfebescheid vom 26.02.2013 (W 12344/12) hob der Beklagte daher den Änderungsbescheid vom 05.09.2012 "in der Fassung der Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 09.01.2013 in dem beanstandeten Punkt hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens auf". Es wurde zugleich festgestellt, dass dem Widerspruch damit in vollem Umfang entsprochen worden sei. Zudem entschied der Beklagte, dass notwendige Aufwendungen auf Antrag erstattet würden.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013 (W 2366/13) erhob die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten am 22.03.2013 Klage beim Sozialgericht Dresden, mit der sie die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens begehrt. Sie ist der Ansicht, dass zum einen die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid fehlerhaft gewesen sei und dass jedenfalls der Erstattungsbescheid gerade nicht Bestandteil des Widerspruchsverfahrens W 12344/12 geworden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung seines Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013 die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens W 2366/13 in voller Höhe zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die getroffene Entscheidung. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 09.01.2013 ändere den Änderungsbescheid vom 05.09.2012 ab, indem er die Leistungsbewilligung für Mai 2012 teilweise zurücknehme. Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung sei im Übrigen unschädlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Aktenzeichen ), deren Inhalt Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.

Die Beteiligten wurden durch das Gericht zu der Frage angehört, ob gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung besteht. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben ihr Einverständnis dazu erklärt.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte vorliegend gem. § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

I.

Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013.

Die gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage unmittelbar gegen die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid über die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach ist zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht eines gesonderten Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 SGG. Zwar ist die Kostenentscheidung, die regelmäßig ein Teil des Widerspruchsbescheids ist, eine erstmalige Entscheidung, gegen die aber – als Teil des Widerspruchsbescheids – sogleich der Klageweg beschritten werden kann, wenn sie über den angefochtenen Bescheid hinaus eine weitere Beschwer enthält (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 68/12 R, zitiert nach juris, dort Rn. 12). Gegenstand des Klageverfahrens ist dann allein der Widerspruchsbescheid (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.5.2014, L 25 AS 1037/12, zitiert nach juris, dort Rn. 19). Die demnach zulässige Klage ist auch teilweise begründet. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Entsprechend dieser Rechtsgrundlage sind dem Kläger Aufwendungen nur zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen ist, und daher eine Kostenquote zu bilden ist (zur Notwendigkeit einer Kostenquote und umfassend zum Folgenden vgl. BSG, Urteil vom 12.6.2013, B 14 AS 68/12 R, zitiert nach juris). Die zu bildende Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg oder, anders formuliert, dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg. Ein Widerspruch ist damit nur in dem Umfang erfolgreich, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist. Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung. Nach diesen Maßgaben war die Klägerin mit ihrem Widerspruch gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid nur zur Hälfte erfolgreich. Denn soweit sich der Widerspruch gegen den Rücknahmeteil des Bescheids vom 09.01.2013 richtete, war dieser unzulässig und wurde vom Beklagten zu Recht verworfen. Das Gericht folgt insoweit der allgemeinen Rechtsauffassung, wonach die Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung (z.B. nach § 45 oder § 48 SGB X) die ursprüngliche Leistungsbewilligungsentscheidung direkt abändert. Ergeht demzufolge während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen die Leistungsbewilligungsentscheidung wie im vorliegenden Fall eine Aufhebungsentscheidung, so wird diese automatisch gemäß § 86 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86 Rn. 3 und § 96 Rn. 4 ff.). Ein weiterer Widerspruch ist unzulässig. Die in dem Bescheid vom 09.01.2013 außerdem enthaltene, auf § 50 SGB X gestützte Erstattungsentscheidung ist hingegen nicht Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens W 12344/12 geworden, weil sie den angefochtenen Leistungsbewilligungsverwaltungsakt weder abändert noch ersetzt. Abändern oder Ersetzen setzt voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist; dies muss durch einen Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 37/04 R, zitiert nach juris, dort Rn. 18; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 96 Rn. 4a).

Selbst wenn § 86 SGG auch Fälle der Ersetzung erfasst (dafür jedenfalls: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2013, L 13 AS 437/13 B, zitiert nach juris, dort Rn. 7; dagegen: SG Berlin, Urteil vom 19.11.2014, S 30 R 1853/13, zitiert nach juris, dort Rn. 24 ff.), liegt eine solche hier nicht vor. Der Bescheid vom 09.01.2013 ersetzt den Bescheid vom 05.09.2013 nicht, da in dem Bescheid vom 09.01.2013 lediglich Regelungen für den Zeitraum 01.05. bis 31.05.2012 getroffen werden und der Bescheid vom 05.09.2012 den Zeitraum 01.02. bis 30.06.2012 betrifft. Der "Erstbescheid" vom 05.09.2012 wurde demnach nicht vollständig aufgehoben und der "Folgebescheid" vom 09.01.2013 trat auch nicht vollständig an dessen Stelle. Die vom Beklagten getroffene Erstattungsentscheidung enthält aber einen eigenständigen und neuen Regelungsgehalt, dass nämlich von der Klägerin an den Beklagten ein bestimmter Betrag zu zahlen ist. Dies stellt einen neuen Verfügungssatz dar, der in dem Bescheid vom 05.09.2012 nicht enthalten war. Demzufolge liegt auch keine Abänderung vor. Es handelt sich bei der Erstattungsentscheidung zwar letztlich um eine Konsequenz aus der Leistungshöhe, die Gegenstand der Leistungsbewilligungsentscheidung ist. Die Höhe der Erstattungsforderung hängt indessen auch noch von anderen Faktoren ab, insbesondere der Höhe der bereits von der Behörde geleisteten Zahlungen. Außerdem kann diese Entscheidung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sogar Gegenstand eines eigenen Bescheids sein, auch wenn sie mit der Aufhebungsentscheidung selbst gemeinsam getroffen werden "soll". Dies rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts aber nicht die extrem weite Auslegung des § 86 SGG oder § 96 SGG (vgl. wie hier SG Duisburg, Urteil vom 09.09.2010, S 5 AS 44/08, zitiert nach juris, dort Rn. 27 f.). Soweit vertreten wird, auch der Erstattungsbescheid werde Bestandteil des Widerspruchsverfahrens gegen die ursprüngliche Leistungsbewilligungsentscheidung nach § 86 SGG schließt sich die Kammer dieser Auffassung nach eigener Prüfung nicht an (so aber LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014, L 4 AS 55/12, zitiert nach juris, dort Rn. 18; so wohl auch BSG, Urteil vom 23.08.2011, B 14 AS 165/10 R, zitiert nach juris, dort Rn. 17, wobei gerade nicht darauf eingegangen wird, weshalb der Erstattungsteil Bestandteil des Vorverfahrens gegen den Änderungsbescheid nach § 86 SGG geworden sein soll).

Die Kammer vertritt vielmehr die Auffassung, dass der Erstattungsteil eine erstmalige Beschwer der Klägerin enthielt und in dem Verfügungssatz des Bescheides vom 05.09.2012 keinesfalls enthalten war. Die Bescheide vom 05.09.2012 und vom 09.01.2013 betreffen somit gerade nicht denselben Streitgegenstand, sondern stehen lediglich in einem Sachzusammenhang miteinander. Ein solcher bloßer Sachzusammenhang ist aber nicht ausreichend (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 37/04 R, zitiert nach juris, dort Rn. 18). Der Gegenansicht ist zwar insoweit zuzustimmen, dass aus Gründen der Prozessökonomie eine Einbeziehung nach § 86 SGG sinnvoll ist und geboten erscheint (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014, L 4 AS 55/12, zitiert nach juris, dort Rn. 22), doch ist die Kammer nicht der Ansicht, dass dies dem Wortlaut von § 86 SGG entspricht.

Insoweit war der Widerspruch der Klägerin vom 21.01.2013, der sich ausdrücklich darauf bezog, dass die Voraussetzungen von § 45 SGB X nicht vorlägen und die Anrechnung des Krankengeldes fehlerhaft sei, erfolgreich, weil dieser Fehler mit dem Änderungsbescheid und dem Abhilfebescheid vom 26.02.2013 korrigiert wurde.

Da die Klägerin ihren Widerspruch nicht auf den Erstattungsteil des Bescheids vom 09.01.2013 beschränkt hat, muss der Beklagte die Hälfte der Kosten erstatten. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung (hinsichtlich des Aufhebungsteils) macht den Widerspruch nämlich nicht erfolgreich i.S.d. § 63 Abs. 1 SGB X. Diese Vorschrift kann weder analog angewendet werden, noch kann die Klägerin ihre Kosten im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen (BSG, Urteil vom 19.06.2012, B 4 AS 142/11 R, zitiert nach juris, dort Rn. 14).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG i.V.m. § 91 ZPO. Sie berücksichtigt das Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. III. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Frage der Einbeziehung von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden ist in einer Vielzahl von Fällen streitentscheidend. Wegen der insoweit abweichenden Rechtsauffassungen und weil jedenfalls bislang kein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts bekannt ist, besteht ein Bedürfnis nach Klärung durch das Obergericht. Zudem wird gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abgewichen, sollte das oben genannte Urteil (BSG, Urteil vom 23.08.2011, B 14 AS 165/10 R) tatsächlich dahin zu verstehen sein, dass auch der Erstattungsteil gemäß § 86 SGG Bestandteil des Widerspruchsverfahrens gegen einen Änderungsbescheid wird.
Rechtskraft
Aus
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