Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2087/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3292/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.07.2014 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 30.851,26 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit ihrer Beschwerde vom 04.08.2014 wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Feststellung des Sozialgerichts, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 15.02.2013 gegen ihren Bescheid vom 08.02.2013 aufschiebende Wirkung habe.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das Zeitschriftenabonnements vertreibt. Werber, die Kunden ansprachen, um deren Kontaktdaten zu erhalten und andere Personen, die in einem Call-Center arbeiteten, wurden für das Unternehmen tätig. Zwischen diesen und der Antragstellerin wurden Dienstverträge geschlossen. Die Antragsgegnerin führte im Zeitraum vom 27.06.2012 bis 16.11.2012 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 in Verbindung mit § 7 SGB IV über den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 durch. Nach Anhörung der Antragstellerin vom 16.11.2012 zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen iHv insgesamt 123.401,03 Euro forderte die Antragsgegnerin die genannte Summe mit Bescheid vom 08.02.2013 nach. Die Auftragnehmer hätten in einer gemeinsamen Unterkunft gewohnt. Die Außenwerber seien gemeinsam zum Einsatzort gebracht worden und abends in die Unterkunft transportiert worden. Die einzelnen Arbeitsschritte seien eng vorgegeben worden. Die Telefonwerber hätten ab 9 Uhr morgens bis etwa 20 Uhr abends - unterbrochen durch eine einstündige Mittagspause - im Callcenter der Antragstellerin Personen angerufen, um ihnen Abonnements zu verkaufen. Der gesamte technische und bürokratische Ablauf sei vorgegeben worden, auch die Pausenzeiten. Die Werber seien nur für einen Auftraggeber tätig gewesen, hätten Leistungen nur im Namen und Auftrag des Auftraggebers erbracht, hätten ihre Preise nicht selbst gestaltet und kein eigenes Kapital eingesetzt. Die Unterbringung in der gemeinsamen Unterkunft mit teilweise kostenfreier Verpflegung stelle sich als weitere Verfestigung der wirtschaftlichen Abhängigkeit dar. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beiträge seien die vom Steuerbüro zur Verfügung gestellten tatsächlichen Provisionszahlungen zugrunde gelegt worden. Weiter seien die Sachleistungen Frühstück und unentgeltliche Unterkunft in Anschlag gebracht worden.
Der Antragstellerin legte am 15.02.2013 Widerspruch ein und führte aus, dass ihr Widerspruch kraft Gesetzes gemäß § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung entfalte. Die Entscheidungen bezüglich der Versicherungspflicht seien im Rahmen der Verfahren des § 7a und § 28p identisch, weshalb die Anwendung des § 7a Abs. 7 auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung geboten sei.
Die Antragstellerin stellte am 20.06.2014 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) und führte zur Begründung aus, dass dem Widerspruch kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme, aber einige Krankenkassen bereits Vollstreckungsversuche unternähmen. Sie beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen, hilfsweise "die Zwangsvollstreckung einstweilen zu untersagen". Die Vollziehung des Nachforderungsbescheids stelle eine unbillige Härte dar, da die Antragstellerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Die Vollstreckungsmaßnahmen machten es ihr nahezu unmöglich, den Betrieb weiterzuführen.
Das SG Karlsruhe stellte mit Beschluss vom 07.07.2014 fest, dass der Widerspruch vom 15.02.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.02.2013 aufschiebende Wirkung habe. Es führte zur Begründung aus, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin entfalle die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. § 7a Abs. 7 SGB IV, wonach Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliege, aufschiebende Wirkung hätten, sei auch bei Betriebsprüfungen im Sinne des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV anwendbar. Das SG schließe sich dieser Rechtsauffassung an, weil der Sinn und Zweck der Regelung in § 7a Abs. 7 SGB IV eine Ausdehnung verlange. Zwar sei der Wortlaut des § 7a Abs. 7 enger und auch die Systematik der Vorschrift sprechen für die Auffassung der Antragsgegnerin. Der Sinn und Zweck und die Gesetzesbegründung zu § 7a Abs. 7 SGB IV machten aber deutlich, dass sie nicht nur für Statusentscheidung der Rentenversicherung Bund, sondern auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb des Anfrageverfahrens nach § 7 a SGB IV gelten solle. Ein Grund für die Differenzierung liege nicht vor. Die teilweise vertretene Ansicht, die den Grund der Unterscheidung in "gutgläubigen" oder "bösgläubigen" Arbeitgebern sehe, je nachdem ob ein Verfahren nach § 7a SGB IV oder eine Betriebsprüfung vorangegangen sei, überzeuge nicht. Weder sei der Arbeitgeber, der ein Verfahren nach § 7a SGB IV einleite ohne weiteres gutgläubig, noch sei ein Arbeitgeber, bei dem eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB VI stattgefunden habe ohne weiteres bösgläubig.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 11.07.2014 zugestellten Beschluss am 04.08.2014 Beschwerde eingelegt und zur Begründung angeführt, dass die Rechtsauffassung des SG, wonach die Wirkung des § 7a Abs. 7 SGB IV auch außerhalb des Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 auf die Statusentscheidung innerhalb einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV oder durch die Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV zu erstrecken sei, fehlgehe. Der Wortlaut des § 7a Abs. 7 SGB IV greife nicht. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe bereits am 16.06.2011 (L 5 R 5487/10 ER-B) mit überzeugenden Gründen vertreten, dass weder aus der Entstehungsgeschichte noch der systematischen Stellung Hinweise herzuleiten seien, dass der Gesetzgeber eine Erstreckung des § 7a Abs. 7 SGB VI auf weitere Feststellungsverfahren beabsichtigt habe. So unterscheide sich ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV von dem Verfahren der Betriebsprüfung als auch dem früheren mehrstufigen Verfahren des § 7b SGB IV in der Fassung bis zum 31.12.2007. Demgegenüber habe das SG sich bei der Argumentation an einer früheren Differenzierung zwischen gutgläubigen und bösgläubigen Arbeitgebern orientiert, die der Gesetzgeber zugunsten der Sicherung des Beitragsaufkommens aber bewusst geändert habe. Bereits in formeller Hinsicht sei der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass der Bescheid seinem Verfügungssatz nach gerade kein "Statusbescheid", sondern ein "Beitragsbescheid" sei. Bei einer Tätigkeit von Werbern, die in Werbekolonnen zusammengefasst zu ihren Einsatzorten gefahren würden, sei ein für die versicherungsrechtliche Beurteilung relevantes Merkmal selbständiger Tätigkeit augenfällig nicht gegeben. Die Einordnung der Beschäftigten in eine fremdbestimmte Organisation sei vorliegend nicht zu bestreiten. Die eventuelle Möglichkeit, einen einzelnen Auftrag abzulehnen, stehe der Beurteilung als abhängige Beschäftigung nicht entgegen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.07.2014 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend, die ganz im Einklang mit jüngerer Judikatur stehe (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 20.01.2014 - L 2 R 309/13 B). Sie vertieft ihre Auffassung, dass die Entscheidungen im freiwilligen Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV und der hier streitgegenständliche Bescheid im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Abs. 1 SGB IV gleich zu behandeln seien und § 7a Abs. 7 SGB IV nach Sinn und Zweck seiner Regelung entsprechend angewendet werden müsse. Für ihre Auffassung bezieht sie sich auch auf die Bundestagsdrucksache 14/1855 vom 26.10.1999. Darüber hinaus halte sie die Werber für Selbständige. Dies habe die Antragsgegnerin nach Widerspruch früher hinsichtlich eines anderen Werbeunternehmens entschieden. Sie hat die entsprechenden Bescheide vom 20.07.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 26.08.2002 vorgelegt.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolgreich.
Sie ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, insbesondere nicht nach § 172 Abs. Nr.1 SGG ausgeschlossen, da angesichts des Beschwerdewerts auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Beschwerde ist überdies zulässig; sie ist form- und fristgerecht beim Sozialgericht Karlsruhe eingelegt worden (§ 173 SGG).
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet. Der Widerspruch der Antragstellerin hat nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.
Nach § 86a Abs.1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86a Abs.2 Nr.1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs. 2 Nr.1 SGG fallen, gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 16.06.2011 - L 5 R 5487/10 ER-B - und Beschluss vom 23.07.2012 - L5 R 872/12 ER-B -) auch Bescheide des Rentenversicherungsträgers, die (wie hier) auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen.
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Vorschrift des § 7a Abs. 7 SGB IV, die als speziellere Regelung für ihren Anwendungsbereich der Bestimmung in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgeht, nur Statusentscheidungen, die nach § 7a Abs. 1 S 1, Abs. 6 S 1 SGB IV ergangen sind, betrifft (ebenso Sächsisches LSG 30.08.2013, L 1 KR 129/13 B ER, juris; Hessisches LSG, 22.08.2013, L 1 KR 228/13 B ER, juris; Landessozialgericht Hamburg 16.04.2012, L 3 R 19/12 B ER; Bayerisches LSG 16.03.2010, L 5 R 21/10 B ER, juris; aA LSG Sachsen - Anhalt 26.03.2013, L 1 R 454/12 B ER, juris).
Hierfür hält er nach wie vor und in Kenntnis abweichender Entscheidungen anderer Landessozialgerichte folgende Argumente für maßgeblich:
Die Entscheidung über die Beschäftigung nach § 7a Abs. 7 SGB IV steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV. Das dort geregelte Statusfeststellungsverfahren wird grundsätzlich auf Antrag eines Beteiligten, also des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eingeleitet. Absätze 2 bis 5 regeln das Verfahren der mit der Durchführung dieses Statusfeststellungsverfahrens beauftragten DRV Bund. Abs. 6 enthält eine Regelung, wann unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend Versicherungspflicht angenommen wird, und schreibt vor, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt fällig wird, an dem die Entscheidung über das Statusfeststellungsverfahren unanfechtbar geworden ist. Bereits der systematische Kontext von § 7a Abs. 7 SGB IV legt es nahe, dass er nur bei Statusfeststellungen nach Abs. 1 anzuwenden ist.
Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass der Gesetzgeber nicht eine § 7a Abs. 7 SGB IV entsprechende Regelung für das strukturell andere Verfahren nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV getroffen hätte, wenn er dies gewollt hätte. Der Unterschied zwischen den beiden gleichwertig nebeneinander stehenden Verfahren (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R - und BSG, Urteil vom 04.06.2009 - B 12 R 06/08 R -) legt es nahe, dass § 7a Abs. 7 SGB IV auf Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV beschränkt bleiben soll und die Ausnahme von der generellen Regelung des 86a Abs. 2 Nr.1 SGG nicht analog bzw. erweiternd auf die anderen Feststellungsverfahren in § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV (Einzugsstellenverfahren) und § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV (Nachprüfungsverfahren) anzuwenden ist. Wäre eine Anwendung für alle Feststellungsverfahren vom Gesetzgeber gewollt gewesen, hätte es entsprechender ergänzender Regelungen in § 28h und 28p SGB IV bedurft, zu denen der Gesetzgeber anlässlich der umfangreichen Normierung einstweiligen Rechtsschutzes für den Bereich des Sozialversicherungsrechts im 6. SGG-Änderungsgesetz Gelegenheit gehabt hätte.
Der Gesetzesbegründung zu § 7a SGB IV kann nach bereits früher vertretener Auffassung des Senats jedenfalls für die heutige Rechtslage keine entscheidende Bedeutung mehr beigemessen werden. Das zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens geltende Sozialgerichtsgesetz enthielt in den damals maßgeblichen §§ 86 Abs. 2, 97 SGG a. F. eine ausdrückliche Regelung für die Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht noch nicht. Allerdings hatten, da es keine allgemeine Regelung im Sinne des heutigen § 86 a Abs. 1 SGG gab, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Entscheidungen auch vor in Kraft treten des § 86 a SGG keine aufschiebende Wirkung.
Sähe man § 7a Abs. 7 SGB IV als allgemeine Regelung über die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über die Sozialversicherungspflicht an, kollidierte sie mit § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Folge dieser Normenkollision wäre dann, dass die am 02.01.2002 in Kraft getretene Regelung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG als die jüngere Regelung gegenüber § 7a Abs. 7 SGB IV, der bereits ab 01.01.1999 in Kraft getreten ist, vorginge, was dann wiederum zur Konsequenz hätte, dass selbst Widerspruch und Anfechtungsklage im Rahmen von in Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV ergangenen Entscheidungen zur Versicherungspflicht keine aufschiebende Wirkung hätten, weil dann § 7a Abs. 7 SGB IV durch § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG verdrängt würde.
Die Berücksichtigung des Regelungsbereichs und der Regelungsabsicht des § 86a Abs. 1 Nr. 1 SGG schließen es aus, § 7a Abs. 7 SGB IV erweiternd auf alle Feststellungen der Versicherungspflicht in Folge von Statusfeststellungsverfahren anzuwenden, wodurch die mit § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bezweckte Sicherstellung der Beitragsleistungen unterlaufen würde. Denn § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGB IV knüpft mit der Formulierung "Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen" sprachlich ausdrücklich an § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB VI (entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe) und § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB VI (Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe) an. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat dies alles zur Folge, dass eine Übertragung der Regelung des § 7a Abs. 7 SGB IV entgegen der Auffassung des SG Karlsruhe ausscheidet.
Der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin entfaltete keine aufschiebende Wirkung.
Die Frage, ob - nach sachdienlicher Auslegung des Hilfsantrags der Antragstellerin - die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr.2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung. Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Bei Beitragsstreitigkeiten liegen ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG nur dann vor, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Aussetzung der Vollziehung häufig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR ER mwN, juris). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann.
Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Zwischen der Antragstellerin und den Werbern bestand ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das jeweils Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet.
Rechtsgrundlage für die Nachforderung von Beiträgen ist § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 S 2 Nr. 1 SGB XI, § 24 Abs. 1 SGB III).
Nach dem bisherigen Sachstand ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Annahme einer abhängigen Beschäftigung auf die vorhandenen Unterlagen, insbesondere die übereinstimmenden Auskünfte der Beschäftigten und die Buchführung gestützt. Die Art der Tätigkeit spricht deutlich für eine abhängige Beschäftigung. Nach Aktenlage sind keine wesentlichen Hinweise auf eine selbstständige Tätigkeit ersichtlich. Es sind weder Anhaltspunkte für ein wesentliches Unternehmerrisiko noch für den Einsatz von eigenen Betriebsmitteln vorhanden. Die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung des Jahres 2002 gegenüber einer anderen Werbeagentur im Statusfeststellungsverfahren mag belegen, dass eine Werberin nach Widerspruch als Selbständige eingestuft wurde. Inwieweit und unter welchem Aspekt dies vorliegend zu einer anderen Beurteilung führen sollte, ist aber für den Senat nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich aus der Widerspruchsbegründung kein Anhalt dafür, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe den Rentenversicherungsträger veranlasst haben, die im Bescheid vom 20.07.2001 schlüssig und plausibel vertretene Rechtsauffassung aufzugeben.
Es ist auch nicht ersichtlich oder substantiiert dargelegt, inwiefern die Gesamtsumme falsch errechnet worden wäre. Danach fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides über die Forderung bedeutet für die Antragstellerin keine unbillige Härte. Eine solche liegt nicht schon aufgrund der mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen vor, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung müssten von der Antragstellerin substantiiert dargelegt werden. Diese müssen darüber hinaus auch noch das Interesse an der aktuellen Einziehung der Forderung überwiegen. Das Interesse an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung kann oft gerade dann hoch sein, wenn der Antragsteller behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation sind die Versicherungsträger gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg 04.09.2013, L 11 R 2315/13 ER-B). Bei Beitragsnachforderungen auf Grund von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV ist zudem zu beachten, dass nachgeforderte Beiträge nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen Beitragsschuldner/Arbeitgeber und Behörde/Träger der gesetzlichen Rentenversicherung betreffen. Sie wirken sich vielmehr direkt auf die Sozialrechtsverhältnisse der betroffenen Beschäftigten aus, denen Rentenanwartschaften erwachsen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) oder deren Arbeitslosengeld gem. § 149 SGB III und Krankengeld gem. 47 SGB V hiervon abhängt. Der Eilrechtsschutz erfordert, dass auch die Interessen der - aus Gründen der Eilbedürftigkeit im Verfahren nach § 86b SGG nicht beigeladenen - Beschäftigten Berücksichtigung finden. Diese sind als Drittbetroffene zu behandeln (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rdnr 12i). Es sind also die Interessen der Arbeitgeber als Beitragsschuldner (§ 28e SGB IV), die Interessen der Versichertengemeinschaft und die Interessen der Beschäftigten in die Beurteilung der unbilligen Härte einzubeziehen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.07.2012 - L 5 R 267/12 B ER - juris).
Der - nicht näher konkretisierte - Vortrag der Antragstellerin, durch die Vollziehung des Beitragsbescheides würden ihr Vermögen und ihre Geschäftsgrundlage zerstört, reicht nach diesen Maßstäben nicht aus, eine unbillige Härte zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs. 2 Satz 1,52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Bemessung nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts üblich und angemessen. Dies sind hier ein Viertel von 123.05,04 EUR, also 30.851,26 EUR.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 30.851,26 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit ihrer Beschwerde vom 04.08.2014 wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Feststellung des Sozialgerichts, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 15.02.2013 gegen ihren Bescheid vom 08.02.2013 aufschiebende Wirkung habe.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das Zeitschriftenabonnements vertreibt. Werber, die Kunden ansprachen, um deren Kontaktdaten zu erhalten und andere Personen, die in einem Call-Center arbeiteten, wurden für das Unternehmen tätig. Zwischen diesen und der Antragstellerin wurden Dienstverträge geschlossen. Die Antragsgegnerin führte im Zeitraum vom 27.06.2012 bis 16.11.2012 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 in Verbindung mit § 7 SGB IV über den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 durch. Nach Anhörung der Antragstellerin vom 16.11.2012 zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen iHv insgesamt 123.401,03 Euro forderte die Antragsgegnerin die genannte Summe mit Bescheid vom 08.02.2013 nach. Die Auftragnehmer hätten in einer gemeinsamen Unterkunft gewohnt. Die Außenwerber seien gemeinsam zum Einsatzort gebracht worden und abends in die Unterkunft transportiert worden. Die einzelnen Arbeitsschritte seien eng vorgegeben worden. Die Telefonwerber hätten ab 9 Uhr morgens bis etwa 20 Uhr abends - unterbrochen durch eine einstündige Mittagspause - im Callcenter der Antragstellerin Personen angerufen, um ihnen Abonnements zu verkaufen. Der gesamte technische und bürokratische Ablauf sei vorgegeben worden, auch die Pausenzeiten. Die Werber seien nur für einen Auftraggeber tätig gewesen, hätten Leistungen nur im Namen und Auftrag des Auftraggebers erbracht, hätten ihre Preise nicht selbst gestaltet und kein eigenes Kapital eingesetzt. Die Unterbringung in der gemeinsamen Unterkunft mit teilweise kostenfreier Verpflegung stelle sich als weitere Verfestigung der wirtschaftlichen Abhängigkeit dar. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beiträge seien die vom Steuerbüro zur Verfügung gestellten tatsächlichen Provisionszahlungen zugrunde gelegt worden. Weiter seien die Sachleistungen Frühstück und unentgeltliche Unterkunft in Anschlag gebracht worden.
Der Antragstellerin legte am 15.02.2013 Widerspruch ein und führte aus, dass ihr Widerspruch kraft Gesetzes gemäß § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung entfalte. Die Entscheidungen bezüglich der Versicherungspflicht seien im Rahmen der Verfahren des § 7a und § 28p identisch, weshalb die Anwendung des § 7a Abs. 7 auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung geboten sei.
Die Antragstellerin stellte am 20.06.2014 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) und führte zur Begründung aus, dass dem Widerspruch kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme, aber einige Krankenkassen bereits Vollstreckungsversuche unternähmen. Sie beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen, hilfsweise "die Zwangsvollstreckung einstweilen zu untersagen". Die Vollziehung des Nachforderungsbescheids stelle eine unbillige Härte dar, da die Antragstellerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Die Vollstreckungsmaßnahmen machten es ihr nahezu unmöglich, den Betrieb weiterzuführen.
Das SG Karlsruhe stellte mit Beschluss vom 07.07.2014 fest, dass der Widerspruch vom 15.02.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.02.2013 aufschiebende Wirkung habe. Es führte zur Begründung aus, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin entfalle die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. § 7a Abs. 7 SGB IV, wonach Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliege, aufschiebende Wirkung hätten, sei auch bei Betriebsprüfungen im Sinne des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV anwendbar. Das SG schließe sich dieser Rechtsauffassung an, weil der Sinn und Zweck der Regelung in § 7a Abs. 7 SGB IV eine Ausdehnung verlange. Zwar sei der Wortlaut des § 7a Abs. 7 enger und auch die Systematik der Vorschrift sprechen für die Auffassung der Antragsgegnerin. Der Sinn und Zweck und die Gesetzesbegründung zu § 7a Abs. 7 SGB IV machten aber deutlich, dass sie nicht nur für Statusentscheidung der Rentenversicherung Bund, sondern auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb des Anfrageverfahrens nach § 7 a SGB IV gelten solle. Ein Grund für die Differenzierung liege nicht vor. Die teilweise vertretene Ansicht, die den Grund der Unterscheidung in "gutgläubigen" oder "bösgläubigen" Arbeitgebern sehe, je nachdem ob ein Verfahren nach § 7a SGB IV oder eine Betriebsprüfung vorangegangen sei, überzeuge nicht. Weder sei der Arbeitgeber, der ein Verfahren nach § 7a SGB IV einleite ohne weiteres gutgläubig, noch sei ein Arbeitgeber, bei dem eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB VI stattgefunden habe ohne weiteres bösgläubig.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 11.07.2014 zugestellten Beschluss am 04.08.2014 Beschwerde eingelegt und zur Begründung angeführt, dass die Rechtsauffassung des SG, wonach die Wirkung des § 7a Abs. 7 SGB IV auch außerhalb des Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 auf die Statusentscheidung innerhalb einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV oder durch die Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV zu erstrecken sei, fehlgehe. Der Wortlaut des § 7a Abs. 7 SGB IV greife nicht. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe bereits am 16.06.2011 (L 5 R 5487/10 ER-B) mit überzeugenden Gründen vertreten, dass weder aus der Entstehungsgeschichte noch der systematischen Stellung Hinweise herzuleiten seien, dass der Gesetzgeber eine Erstreckung des § 7a Abs. 7 SGB VI auf weitere Feststellungsverfahren beabsichtigt habe. So unterscheide sich ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV von dem Verfahren der Betriebsprüfung als auch dem früheren mehrstufigen Verfahren des § 7b SGB IV in der Fassung bis zum 31.12.2007. Demgegenüber habe das SG sich bei der Argumentation an einer früheren Differenzierung zwischen gutgläubigen und bösgläubigen Arbeitgebern orientiert, die der Gesetzgeber zugunsten der Sicherung des Beitragsaufkommens aber bewusst geändert habe. Bereits in formeller Hinsicht sei der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass der Bescheid seinem Verfügungssatz nach gerade kein "Statusbescheid", sondern ein "Beitragsbescheid" sei. Bei einer Tätigkeit von Werbern, die in Werbekolonnen zusammengefasst zu ihren Einsatzorten gefahren würden, sei ein für die versicherungsrechtliche Beurteilung relevantes Merkmal selbständiger Tätigkeit augenfällig nicht gegeben. Die Einordnung der Beschäftigten in eine fremdbestimmte Organisation sei vorliegend nicht zu bestreiten. Die eventuelle Möglichkeit, einen einzelnen Auftrag abzulehnen, stehe der Beurteilung als abhängige Beschäftigung nicht entgegen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.07.2014 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend, die ganz im Einklang mit jüngerer Judikatur stehe (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 20.01.2014 - L 2 R 309/13 B). Sie vertieft ihre Auffassung, dass die Entscheidungen im freiwilligen Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV und der hier streitgegenständliche Bescheid im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Abs. 1 SGB IV gleich zu behandeln seien und § 7a Abs. 7 SGB IV nach Sinn und Zweck seiner Regelung entsprechend angewendet werden müsse. Für ihre Auffassung bezieht sie sich auch auf die Bundestagsdrucksache 14/1855 vom 26.10.1999. Darüber hinaus halte sie die Werber für Selbständige. Dies habe die Antragsgegnerin nach Widerspruch früher hinsichtlich eines anderen Werbeunternehmens entschieden. Sie hat die entsprechenden Bescheide vom 20.07.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 26.08.2002 vorgelegt.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolgreich.
Sie ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, insbesondere nicht nach § 172 Abs. Nr.1 SGG ausgeschlossen, da angesichts des Beschwerdewerts auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Beschwerde ist überdies zulässig; sie ist form- und fristgerecht beim Sozialgericht Karlsruhe eingelegt worden (§ 173 SGG).
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet. Der Widerspruch der Antragstellerin hat nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.
Nach § 86a Abs.1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86a Abs.2 Nr.1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs. 2 Nr.1 SGG fallen, gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 16.06.2011 - L 5 R 5487/10 ER-B - und Beschluss vom 23.07.2012 - L5 R 872/12 ER-B -) auch Bescheide des Rentenversicherungsträgers, die (wie hier) auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen.
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Vorschrift des § 7a Abs. 7 SGB IV, die als speziellere Regelung für ihren Anwendungsbereich der Bestimmung in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgeht, nur Statusentscheidungen, die nach § 7a Abs. 1 S 1, Abs. 6 S 1 SGB IV ergangen sind, betrifft (ebenso Sächsisches LSG 30.08.2013, L 1 KR 129/13 B ER, juris; Hessisches LSG, 22.08.2013, L 1 KR 228/13 B ER, juris; Landessozialgericht Hamburg 16.04.2012, L 3 R 19/12 B ER; Bayerisches LSG 16.03.2010, L 5 R 21/10 B ER, juris; aA LSG Sachsen - Anhalt 26.03.2013, L 1 R 454/12 B ER, juris).
Hierfür hält er nach wie vor und in Kenntnis abweichender Entscheidungen anderer Landessozialgerichte folgende Argumente für maßgeblich:
Die Entscheidung über die Beschäftigung nach § 7a Abs. 7 SGB IV steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV. Das dort geregelte Statusfeststellungsverfahren wird grundsätzlich auf Antrag eines Beteiligten, also des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eingeleitet. Absätze 2 bis 5 regeln das Verfahren der mit der Durchführung dieses Statusfeststellungsverfahrens beauftragten DRV Bund. Abs. 6 enthält eine Regelung, wann unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend Versicherungspflicht angenommen wird, und schreibt vor, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt fällig wird, an dem die Entscheidung über das Statusfeststellungsverfahren unanfechtbar geworden ist. Bereits der systematische Kontext von § 7a Abs. 7 SGB IV legt es nahe, dass er nur bei Statusfeststellungen nach Abs. 1 anzuwenden ist.
Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass der Gesetzgeber nicht eine § 7a Abs. 7 SGB IV entsprechende Regelung für das strukturell andere Verfahren nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV getroffen hätte, wenn er dies gewollt hätte. Der Unterschied zwischen den beiden gleichwertig nebeneinander stehenden Verfahren (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R - und BSG, Urteil vom 04.06.2009 - B 12 R 06/08 R -) legt es nahe, dass § 7a Abs. 7 SGB IV auf Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV beschränkt bleiben soll und die Ausnahme von der generellen Regelung des 86a Abs. 2 Nr.1 SGG nicht analog bzw. erweiternd auf die anderen Feststellungsverfahren in § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV (Einzugsstellenverfahren) und § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV (Nachprüfungsverfahren) anzuwenden ist. Wäre eine Anwendung für alle Feststellungsverfahren vom Gesetzgeber gewollt gewesen, hätte es entsprechender ergänzender Regelungen in § 28h und 28p SGB IV bedurft, zu denen der Gesetzgeber anlässlich der umfangreichen Normierung einstweiligen Rechtsschutzes für den Bereich des Sozialversicherungsrechts im 6. SGG-Änderungsgesetz Gelegenheit gehabt hätte.
Der Gesetzesbegründung zu § 7a SGB IV kann nach bereits früher vertretener Auffassung des Senats jedenfalls für die heutige Rechtslage keine entscheidende Bedeutung mehr beigemessen werden. Das zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens geltende Sozialgerichtsgesetz enthielt in den damals maßgeblichen §§ 86 Abs. 2, 97 SGG a. F. eine ausdrückliche Regelung für die Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht noch nicht. Allerdings hatten, da es keine allgemeine Regelung im Sinne des heutigen § 86 a Abs. 1 SGG gab, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Entscheidungen auch vor in Kraft treten des § 86 a SGG keine aufschiebende Wirkung.
Sähe man § 7a Abs. 7 SGB IV als allgemeine Regelung über die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über die Sozialversicherungspflicht an, kollidierte sie mit § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Folge dieser Normenkollision wäre dann, dass die am 02.01.2002 in Kraft getretene Regelung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG als die jüngere Regelung gegenüber § 7a Abs. 7 SGB IV, der bereits ab 01.01.1999 in Kraft getreten ist, vorginge, was dann wiederum zur Konsequenz hätte, dass selbst Widerspruch und Anfechtungsklage im Rahmen von in Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV ergangenen Entscheidungen zur Versicherungspflicht keine aufschiebende Wirkung hätten, weil dann § 7a Abs. 7 SGB IV durch § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG verdrängt würde.
Die Berücksichtigung des Regelungsbereichs und der Regelungsabsicht des § 86a Abs. 1 Nr. 1 SGG schließen es aus, § 7a Abs. 7 SGB IV erweiternd auf alle Feststellungen der Versicherungspflicht in Folge von Statusfeststellungsverfahren anzuwenden, wodurch die mit § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bezweckte Sicherstellung der Beitragsleistungen unterlaufen würde. Denn § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGB IV knüpft mit der Formulierung "Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen" sprachlich ausdrücklich an § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB VI (entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe) und § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB VI (Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe) an. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat dies alles zur Folge, dass eine Übertragung der Regelung des § 7a Abs. 7 SGB IV entgegen der Auffassung des SG Karlsruhe ausscheidet.
Der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin entfaltete keine aufschiebende Wirkung.
Die Frage, ob - nach sachdienlicher Auslegung des Hilfsantrags der Antragstellerin - die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr.2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung. Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Bei Beitragsstreitigkeiten liegen ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG nur dann vor, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Aussetzung der Vollziehung häufig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR ER mwN, juris). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann.
Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Zwischen der Antragstellerin und den Werbern bestand ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das jeweils Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet.
Rechtsgrundlage für die Nachforderung von Beiträgen ist § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 S 2 Nr. 1 SGB XI, § 24 Abs. 1 SGB III).
Nach dem bisherigen Sachstand ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Annahme einer abhängigen Beschäftigung auf die vorhandenen Unterlagen, insbesondere die übereinstimmenden Auskünfte der Beschäftigten und die Buchführung gestützt. Die Art der Tätigkeit spricht deutlich für eine abhängige Beschäftigung. Nach Aktenlage sind keine wesentlichen Hinweise auf eine selbstständige Tätigkeit ersichtlich. Es sind weder Anhaltspunkte für ein wesentliches Unternehmerrisiko noch für den Einsatz von eigenen Betriebsmitteln vorhanden. Die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung des Jahres 2002 gegenüber einer anderen Werbeagentur im Statusfeststellungsverfahren mag belegen, dass eine Werberin nach Widerspruch als Selbständige eingestuft wurde. Inwieweit und unter welchem Aspekt dies vorliegend zu einer anderen Beurteilung führen sollte, ist aber für den Senat nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich aus der Widerspruchsbegründung kein Anhalt dafür, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe den Rentenversicherungsträger veranlasst haben, die im Bescheid vom 20.07.2001 schlüssig und plausibel vertretene Rechtsauffassung aufzugeben.
Es ist auch nicht ersichtlich oder substantiiert dargelegt, inwiefern die Gesamtsumme falsch errechnet worden wäre. Danach fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides über die Forderung bedeutet für die Antragstellerin keine unbillige Härte. Eine solche liegt nicht schon aufgrund der mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen vor, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung müssten von der Antragstellerin substantiiert dargelegt werden. Diese müssen darüber hinaus auch noch das Interesse an der aktuellen Einziehung der Forderung überwiegen. Das Interesse an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung kann oft gerade dann hoch sein, wenn der Antragsteller behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation sind die Versicherungsträger gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg 04.09.2013, L 11 R 2315/13 ER-B). Bei Beitragsnachforderungen auf Grund von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV ist zudem zu beachten, dass nachgeforderte Beiträge nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen Beitragsschuldner/Arbeitgeber und Behörde/Träger der gesetzlichen Rentenversicherung betreffen. Sie wirken sich vielmehr direkt auf die Sozialrechtsverhältnisse der betroffenen Beschäftigten aus, denen Rentenanwartschaften erwachsen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) oder deren Arbeitslosengeld gem. § 149 SGB III und Krankengeld gem. 47 SGB V hiervon abhängt. Der Eilrechtsschutz erfordert, dass auch die Interessen der - aus Gründen der Eilbedürftigkeit im Verfahren nach § 86b SGG nicht beigeladenen - Beschäftigten Berücksichtigung finden. Diese sind als Drittbetroffene zu behandeln (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rdnr 12i). Es sind also die Interessen der Arbeitgeber als Beitragsschuldner (§ 28e SGB IV), die Interessen der Versichertengemeinschaft und die Interessen der Beschäftigten in die Beurteilung der unbilligen Härte einzubeziehen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.07.2012 - L 5 R 267/12 B ER - juris).
Der - nicht näher konkretisierte - Vortrag der Antragstellerin, durch die Vollziehung des Beitragsbescheides würden ihr Vermögen und ihre Geschäftsgrundlage zerstört, reicht nach diesen Maßstäben nicht aus, eine unbillige Härte zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs. 2 Satz 1,52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Bemessung nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts üblich und angemessen. Dies sind hier ein Viertel von 123.05,04 EUR, also 30.851,26 EUR.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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