Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SF 1615/13 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SF 4353/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.07.2013 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Verfahrensgebühr bei der Berechnung der Kosten zu berücksichtigen ist, die im Rahmen von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zu erstatten sind.
Die Mandanten des Erinnerungsführers/Beschwerdegegners haben wegen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch am 19.04.2013 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Erinnerungsführer selbst trat erstmalig im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 15.05.2013 in Erscheinung und beantragte unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von PKH, die antragsgemäß im Termin erfolgte. Anschließend wurde das Sach- und Streitverhältnis erörtert. Am Ende des 50-minütigen Termins wurde das einstweilige Rechtsschutzverfahren im Rahmen eines Vergleichs zur Erledigung gebracht, wobei 4/5 der außergerichtlichen Kosten bei den Mandanten des Erinnerungsführers verblieben.
Mit Schreiben vom 21.05.2013 hat der Erinnerungsführer unter Hinweis auf die erfolgte Bewilligung von PKH zu erstattende Kosten in Höhe von insgesamt 699,72 EUR geltend gemacht. Er hat dabei unter anderem eine Verfahrensgebühr in Höhe von insgesamt 325,00 EUR nach Ziffer 3102 VV RVG nebst Gebührenerhöhung für zwei Auftraggeber nach Ziffer 1008 VV RVG um 30 % in Ansatz gebracht (Mittelgebühr 250,00 EUR zuzüglich 75,00 EUR).
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.06.2013 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die Kosten, die im Rahmen der PKH zu erstatten sind, auf 390,32 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 17.06.2013 Erinnerung eingelegt. Während des Verfahrens seien Äußerungen zur Sache und eine Durchsicht der Akten erfolgt. Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, warum keine Verfahrensgebühr angefallen sein solle.
Nachdem der Kostenbeamte der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hat das SG mit angefochtenem Beschluss vom 16.07.2013 den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und die Vergütung, die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu erstatten sei, auf 699,72 EUR festgesetzt. Der allein streitigen Erstattung der Verfahrensgebühr durch die Landeskasse stehe nicht entgegen, dass die Beantragung und Bewilligung der PKH erst im Erörterungstermin erfolgt sei. Zwar könne der Rechtsanwalt bei PKH von der Staatskasse grundsätzlich nur Vergütung für solche Tätigkeiten fordern, die er nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet habe, bei der Verfahrensgebühr handle es sich jedoch um eine "Dauergebühr", die dem Grunde nach im Prozessbetrieb ständig anfalle und jegliche prozessuale Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren umfassend abgelte soweit nicht der Anfall einer Termins- oder Erledigungsgebühr ausgelöst werde. Der Ansatz der Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr halte der gerichtlichen Überprüfung stand, zwar habe der Erinnerungsführer keine schriftliche Äußerung verfasst, jedoch habe die Mandantin im Laufe des Verfahrens eine Reihe wirtschaftlicher und tatsächlicher Einwendungen gegen die laufende Leistungsgewährung vorgebracht, die der Erinnerungsführer im Hinblick auf deren Erfolgsaussicht zu bewerten gehabt habe. Auch habe die Sache für die Mandanten gravierende Bedeutung gehabt.
Gegen den Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer/Erinnerungsgegner mit seiner Beschwerde vom 19.09.2013, eingegangen beim SG am 02.10.2013. Der Antrag auf PKH sei erst im Termin am 15.05.2013 gestellt, die entsprechenden Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst in diesem Zeitpunkt vorgelegt worden. Grundsätzlich sei eine Rückwirkung vor Antragseingang nicht zulässig. Darüber hinaus sei anhand der Akten eine Tätigkeit des Erinnerungsführers vor der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Die Beschwerde sei auch nicht verfristet, da die Entscheidung vom 16.07.2013 ihm nicht förmlich zugestellt worden sei, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe.
Der Erinnerungsführer hält den Beschluss des SG für zutreffend. Darüber hinaus rügt er, dass die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 02.10.2013) und sie dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung, denn die Mandanten (Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz) hatten ihren Auftrag vor diesem Zeitpunkt erteilt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag vor dem in Krafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers auch nicht verfristet. Unabhängig von der Frage, inwieweit eine formlose Mitteilung die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG in Lauf setzt (verneinend: LG Potsdam, Beschluss vom 13.06.2013 – 24 QS 43/13 –, juris; Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015 § 33 RVG Rn. 23), war die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 16.07.2013 fehlerhaft, da sie keine Angabe zur Frist enthielt. Folglich gilt die Jahresfrist (Thüringer LSG, Beschluss vom 26.11.2014 – L 6 SF 1079/14 B –, juris).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 33 Abs. 8 RVG entscheidet das Gericht über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung – wie im vorliegenden Fall – von einem Einzelrichter erlassen wurde.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Höhe der einschlägigen Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Der hier allein streitigen Erstattung der Verfahrensgebühr durch die Landeskasse steht nicht entgegen, dass die Beantragung und Bewilligung der PKH erst im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes erfolgt ist.
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass der Rechtsanwalt bei PKH von der Staatskasse grundsätzlich nur Vergütung für solche Tätigkeiten fordern kann, die er nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat. Ist vor der Beiordnung eine Gebühr angefallen, die später nicht mehr entsteht, so hat der Rechtsanwalt für diese keinen Anspruch gegen die Staatskasse, dafür aber gegen den Mandanten (Hartmann, a. a. O. § 48 RVG Rn. 25).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist jedoch die Verfahrensgebühr nicht ausschließlich vor dem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes angefallen. Bei der Verfahrensgebühr (Vorbemerkung 3 VV RVG Abs. 2) handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgegolten wird, für die das RVG keine sonstige Gebühr vorsieht (BT-Drs 15/1971, 210). Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und gilt unter anderem die Prüfung der Schlüssigkeit des Rechtsmittels durch den Anwalt ab, ebenso für Besprechungen und Schriftwechsel zum Prozessstoff mit dem Mandanten, Dritten, dem Gericht oder Sachverständigen, die Mitwirkung bei der Beschaffung, der Auswahl und dem Anbieten von Beweismitteln sowie die Sammlung und den Vortrag des aus Sicht des Anwalts rechtlich relevanten Stoffs (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2012 – L 12 AS 2173/11 B –, juris). Die Voraussetzungen der Gebühr, die in einem Verfahren nur einmalig abgerechnet werden kann, sind erfüllt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Beiordnung eine entsprechende Tätigkeit entfaltet wird – dies kann auch die bloße Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung sein (LSG NRW a.a.O.). Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich somit um eine "Dauergebühr", die dem Grunde nach im Prozessbetrieb ständig anfällt und jegliche prozessuale Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren umfassend abgilt, soweit nicht der Anfall einer Termins- oder Erledigungsgebühr ausgelöst wird (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.08.2012 – L 5 SV 2/09 E –, juris; Ahlmann, in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, VV Vorb. 3 Rn. 26; im Ergebnis auch: Feller, in Rehberg/Schons/Vogt/Feller/ Hellstab/Jungbauer/Bestelmeyer/Frankenberg, RVG, 6. Auflage 2015, V Verfahrensgebühr Teil 3 VV RVG S. 1028 2.4). Dabei hindert der Umstand, dass die anwaltliche Tätigkeit in einem Termin auch die Termins- und Einigungsgebühr ausgelöst hat, die Entstehung der Verfahrensgebühr nicht. Tätigkeiten, für die eine besondere Gebühr vorgesehen ist (z. B. Terminsgebühr) können, wenn sich der betreffende Anwalt die Verfahrensgebühr noch nicht verdient hat, zugleich auch die Verfahrensgebühr auslösen (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist hier die volle Verfahrensgebühr von der Landeskasse zu erstatten. Für die Erstattung der Verfahrensgebühr reicht es aus, dass der Erinnerungsführer sich im Erörterungstermin mit der Durchsicht der ihm zu Verfügung stehenden Akten befasst und geäußert hat. Die Verfahrensgebühr ist damit nicht nur wegen des Vorgesprächs mit der Mandantin und der Vorbefassung mit der Akte, sondern auch erneut im Termin selbst entstanden, da erst nach der Beiordnung des Erinnerungsführers der Sach- und Streitstand erörtert wurde. Unerheblich ist, dass gleichzeitig die Terminsgebühr angefallen ist (s.o.). Zur Höhe der Gebühr wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht.
Die Beschwerde ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Verfahrensgebühr bei der Berechnung der Kosten zu berücksichtigen ist, die im Rahmen von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zu erstatten sind.
Die Mandanten des Erinnerungsführers/Beschwerdegegners haben wegen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch am 19.04.2013 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Erinnerungsführer selbst trat erstmalig im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 15.05.2013 in Erscheinung und beantragte unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von PKH, die antragsgemäß im Termin erfolgte. Anschließend wurde das Sach- und Streitverhältnis erörtert. Am Ende des 50-minütigen Termins wurde das einstweilige Rechtsschutzverfahren im Rahmen eines Vergleichs zur Erledigung gebracht, wobei 4/5 der außergerichtlichen Kosten bei den Mandanten des Erinnerungsführers verblieben.
Mit Schreiben vom 21.05.2013 hat der Erinnerungsführer unter Hinweis auf die erfolgte Bewilligung von PKH zu erstattende Kosten in Höhe von insgesamt 699,72 EUR geltend gemacht. Er hat dabei unter anderem eine Verfahrensgebühr in Höhe von insgesamt 325,00 EUR nach Ziffer 3102 VV RVG nebst Gebührenerhöhung für zwei Auftraggeber nach Ziffer 1008 VV RVG um 30 % in Ansatz gebracht (Mittelgebühr 250,00 EUR zuzüglich 75,00 EUR).
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.06.2013 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die Kosten, die im Rahmen der PKH zu erstatten sind, auf 390,32 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 17.06.2013 Erinnerung eingelegt. Während des Verfahrens seien Äußerungen zur Sache und eine Durchsicht der Akten erfolgt. Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, warum keine Verfahrensgebühr angefallen sein solle.
Nachdem der Kostenbeamte der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hat das SG mit angefochtenem Beschluss vom 16.07.2013 den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und die Vergütung, die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu erstatten sei, auf 699,72 EUR festgesetzt. Der allein streitigen Erstattung der Verfahrensgebühr durch die Landeskasse stehe nicht entgegen, dass die Beantragung und Bewilligung der PKH erst im Erörterungstermin erfolgt sei. Zwar könne der Rechtsanwalt bei PKH von der Staatskasse grundsätzlich nur Vergütung für solche Tätigkeiten fordern, die er nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet habe, bei der Verfahrensgebühr handle es sich jedoch um eine "Dauergebühr", die dem Grunde nach im Prozessbetrieb ständig anfalle und jegliche prozessuale Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren umfassend abgelte soweit nicht der Anfall einer Termins- oder Erledigungsgebühr ausgelöst werde. Der Ansatz der Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr halte der gerichtlichen Überprüfung stand, zwar habe der Erinnerungsführer keine schriftliche Äußerung verfasst, jedoch habe die Mandantin im Laufe des Verfahrens eine Reihe wirtschaftlicher und tatsächlicher Einwendungen gegen die laufende Leistungsgewährung vorgebracht, die der Erinnerungsführer im Hinblick auf deren Erfolgsaussicht zu bewerten gehabt habe. Auch habe die Sache für die Mandanten gravierende Bedeutung gehabt.
Gegen den Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer/Erinnerungsgegner mit seiner Beschwerde vom 19.09.2013, eingegangen beim SG am 02.10.2013. Der Antrag auf PKH sei erst im Termin am 15.05.2013 gestellt, die entsprechenden Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst in diesem Zeitpunkt vorgelegt worden. Grundsätzlich sei eine Rückwirkung vor Antragseingang nicht zulässig. Darüber hinaus sei anhand der Akten eine Tätigkeit des Erinnerungsführers vor der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Die Beschwerde sei auch nicht verfristet, da die Entscheidung vom 16.07.2013 ihm nicht förmlich zugestellt worden sei, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe.
Der Erinnerungsführer hält den Beschluss des SG für zutreffend. Darüber hinaus rügt er, dass die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 02.10.2013) und sie dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung, denn die Mandanten (Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz) hatten ihren Auftrag vor diesem Zeitpunkt erteilt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag vor dem in Krafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers auch nicht verfristet. Unabhängig von der Frage, inwieweit eine formlose Mitteilung die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG in Lauf setzt (verneinend: LG Potsdam, Beschluss vom 13.06.2013 – 24 QS 43/13 –, juris; Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015 § 33 RVG Rn. 23), war die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 16.07.2013 fehlerhaft, da sie keine Angabe zur Frist enthielt. Folglich gilt die Jahresfrist (Thüringer LSG, Beschluss vom 26.11.2014 – L 6 SF 1079/14 B –, juris).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 33 Abs. 8 RVG entscheidet das Gericht über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung – wie im vorliegenden Fall – von einem Einzelrichter erlassen wurde.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Höhe der einschlägigen Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Der hier allein streitigen Erstattung der Verfahrensgebühr durch die Landeskasse steht nicht entgegen, dass die Beantragung und Bewilligung der PKH erst im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes erfolgt ist.
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass der Rechtsanwalt bei PKH von der Staatskasse grundsätzlich nur Vergütung für solche Tätigkeiten fordern kann, die er nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat. Ist vor der Beiordnung eine Gebühr angefallen, die später nicht mehr entsteht, so hat der Rechtsanwalt für diese keinen Anspruch gegen die Staatskasse, dafür aber gegen den Mandanten (Hartmann, a. a. O. § 48 RVG Rn. 25).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist jedoch die Verfahrensgebühr nicht ausschließlich vor dem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes angefallen. Bei der Verfahrensgebühr (Vorbemerkung 3 VV RVG Abs. 2) handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgegolten wird, für die das RVG keine sonstige Gebühr vorsieht (BT-Drs 15/1971, 210). Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und gilt unter anderem die Prüfung der Schlüssigkeit des Rechtsmittels durch den Anwalt ab, ebenso für Besprechungen und Schriftwechsel zum Prozessstoff mit dem Mandanten, Dritten, dem Gericht oder Sachverständigen, die Mitwirkung bei der Beschaffung, der Auswahl und dem Anbieten von Beweismitteln sowie die Sammlung und den Vortrag des aus Sicht des Anwalts rechtlich relevanten Stoffs (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2012 – L 12 AS 2173/11 B –, juris). Die Voraussetzungen der Gebühr, die in einem Verfahren nur einmalig abgerechnet werden kann, sind erfüllt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Beiordnung eine entsprechende Tätigkeit entfaltet wird – dies kann auch die bloße Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung sein (LSG NRW a.a.O.). Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich somit um eine "Dauergebühr", die dem Grunde nach im Prozessbetrieb ständig anfällt und jegliche prozessuale Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren umfassend abgilt, soweit nicht der Anfall einer Termins- oder Erledigungsgebühr ausgelöst wird (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.08.2012 – L 5 SV 2/09 E –, juris; Ahlmann, in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, VV Vorb. 3 Rn. 26; im Ergebnis auch: Feller, in Rehberg/Schons/Vogt/Feller/ Hellstab/Jungbauer/Bestelmeyer/Frankenberg, RVG, 6. Auflage 2015, V Verfahrensgebühr Teil 3 VV RVG S. 1028 2.4). Dabei hindert der Umstand, dass die anwaltliche Tätigkeit in einem Termin auch die Termins- und Einigungsgebühr ausgelöst hat, die Entstehung der Verfahrensgebühr nicht. Tätigkeiten, für die eine besondere Gebühr vorgesehen ist (z. B. Terminsgebühr) können, wenn sich der betreffende Anwalt die Verfahrensgebühr noch nicht verdient hat, zugleich auch die Verfahrensgebühr auslösen (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist hier die volle Verfahrensgebühr von der Landeskasse zu erstatten. Für die Erstattung der Verfahrensgebühr reicht es aus, dass der Erinnerungsführer sich im Erörterungstermin mit der Durchsicht der ihm zu Verfügung stehenden Akten befasst und geäußert hat. Die Verfahrensgebühr ist damit nicht nur wegen des Vorgesprächs mit der Mandantin und der Vorbefassung mit der Akte, sondern auch erneut im Termin selbst entstanden, da erst nach der Beiordnung des Erinnerungsführers der Sach- und Streitstand erörtert wurde. Unerheblich ist, dass gleichzeitig die Terminsgebühr angefallen ist (s.o.). Zur Höhe der Gebühr wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht.
Die Beschwerde ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved