Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 25 AS 3838/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 22/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. November 2013 wird aufgehoben soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Verfahren in erster Instanz zu 2/3 zu tragen. Für das Berufungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg, soweit er verurteilt worden ist, der Klägerin für die Zeit von Mai bis September 2010 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren.
Die am ... 1957 geborene Klägerin bewohnte eine Mietwohnung, für die sie ab November 2009 eine monatliche Bruttowarmmiete in Höhe von 332,69 EUR zzgl. eines Gasabschlages für die Warmwasserbereitung in Höhe von 13 EUR zu zahlen hatte. Sie bezog vom 14. März 2009 bis 12. Juni 2010 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (Arbeitsförderung – SGB III) in Höhe von 14,08 EUR/Tag und ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
Ausweislich des beim Beklagten am 8. Juli 2009 eingegangenen Antrags auf Fortzahlung der SGB II-Leistungen verfügte die Klägerin seinerzeit über ein Vermögen in Höhe von 714 EUR auf dem Girokonto, über eine Lebensversicherung, für die sie unter dem 7. August 2009 einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss vereinbarte, sowie einen unter dem 25. Juni 1992 abgeschlossenen, bis 15. Juli 2012 befristeten Prämiensparvertrag. Diesen hatte die Klägerin nach eigenen Angaben als eigene Alterssicherung abgeschlossen Alternativ sollte der Betrag die zukünftige Pflege ihrer Eltern sicherstellen, denn diese bezögen nur eine geringe Rente. Den Vertrag bediente sie mit einer monatlichen Sparrate in Höhe von 100 DM (= 51,13 EUR). Zu dessen Ende war zusätzlich zu den vereinbarten Zinsen eine Prämienzahlung in Höhe von 30% der vertragsgemäß eingezahlten Sparbeträge vereinbart. Das dem Prämiensparvertag unterliegende Sparbuch wies im Mai 2010 ein Guthaben in Höhe von 14.130,12 EUR auf.
Unter Ziffer 3 des Vertrages (Kündigung/Verfügung) heißt es wörtlich:
"Bei Verträgen mit einer Vertragsdauer von 7 Jahren und länger kann der Sparer während der Dauer der Festlegung weder den Sparvertrag einseitig aufheben noch über das eingezahlte Guthaben verfügen; unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kann das Sparguthaben frühestens zum Ende der Vertragsdauer (siehe Ziffer 2) gekündigt werden."
Weiter heißt es unter Ziffer 6 (Vertragsunterbrechung):
"Wird - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - über das Sparguthaben vor Vertragsablauf ganz oder teilweise verfügt, bewirkt eine solche Verfügung die sofortige Beendigung des Vertrages; in diesem Fall wird eine Prämie nicht gezahlt."
Mit Bescheid vom 22. September 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für August 2009 bis Januar 2010 vorläufig SGB II-Leistungen in Höhe von 292,60 EUR/Monat. Er berücksichtigte einen monatlichen Bedarf in Höhe von 635,09 EUR (Regelleistung: 351 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU): 284,09 EUR). Die Vorläufigkeit stützte er auf das Vorliegen eines den Vermögensgrundfreibetrag übersteigenden Vermögens in Höhe von 5.708,75 EUR.
Unter dem 30. September 2009 teilte die kontoführende Sparkasse M. mit, das Guthaben des Prämiensparvertrages sei bis zum 15. Juli 2012 nicht kündbar. In einem persönlichen Gespräch mit einem Mitarbeiter des Beklagten am 15. Oktober 2009 lehnte die Klägerin die Bewilligung von SGB II-Leistungen als Darlehen ab.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag vom 8. Juli 2009 wegen Vorhandenseins des den Grundfreibetrag übersteigenden Vermögens endgültig ab. Er stellte nach Durchführung des Anhörungsverfahrens die in den Monaten August bis Oktober 2009 vorläufig gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 877,80 EUR (292,60 EUR/Monat) aus demselben Grund zur Erstattung.
Die seitens der Klägerin gegen die Bescheide jeweils eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2009 als unbegründet zurück.
Am 21. Dezember 2009 hat sie dagegen vor dem Sozialgericht Klage erhoben. Sie habe über das Sparguthaben nicht verfügen können. Die Unkündbarkeit vor Vertragsablauf habe ihr die Stadtsparkasse mit Schreiben vom 30. September 2009 bestätigt. Sie habe dort mehrfach nachgefragt, ob sie an das Geld aus dem Prämiensparvertrag "herankommen könne". In einem von ihr zu den Akten gereichten Schreiben der Stadtsparkasse vom 3. April (gemeint wohl Mai) 2010 heißt es wörtlich:
"Eine Ausnahme (Unkündbarkeit vor dem 15. Juli 2012) gilt jedoch, wenn vor dem vertragsablauf – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – verfügt wird (Pkt.6). Dies bezieht sich insbesondere auf eine Pfändung der Spareinlage. In diesem Fall bewirkt dies die sofortige Beendigung des Vertrages und die Prämie wird nicht gezahlt.
Die Kundin hat keinen Rechtsanspruch auf eine Kündigung vor Vertragsablauf bzw. vor der Mindestkündigungsfrist. Dies ist nur mit Zustimmung und Mitwirkung der Sparkasse möglich. Hierbei würde jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung, in Form der Prämieneinbuße und unter Berechnung von Vorschusszinsen, fällig. Ein Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung kommt unter Umständen bei einer unvorhergesehenen wirtschaftlichen Notlage des Sparers, auf die er sich nicht einstellen konnte und dem er nicht mit anderen Mitteln abzuhelfen vermag, in Betracht."
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, danach beziehe sich eine vorzeitige Vertragsauflösung in erster Linie auf eine Pfändung. Zudem sei sie von der Zustimmung der Sparkasse abhängig. Schließlich gehe sie der Prämie in Höhe von 3.681,36 EUR verlustig. Dies stehe völlig außerhalb des Verhältnisses zum Verbrauch des vom Beklagten errechneten Vermögensüberhangs von 5.708,75 EUR. Die vorzeitige Auflösung hätte für sie mithin eine unzumutbare Härte bedeutet.
Die Stadtsparkasse hat mit Schreiben vom 19. März 2013 auf Ersuchen des Sozialgerichts mitgeteilt, dass die Klägerin das Vertragsverhältnis jederzeit vor dem 15. Juli 2012 hätte beenden können. Dies hätte die Beendigung des Sparvertrages zur Folge gehabt. Die vereinbarte Prämie wäre nicht gezahlt worden. Hierdurch wäre der Klägerin ein Verlust in Höhe von 3.543,34 EUR entstanden. Diese habe den Sparvertrag am 16. April 2012 fristgerecht zum 17. Juli 2012 gekündigt. Das Sparguthaben in Höhe von 18.226,04 EUR sei daraufhin am 23. Juli 2012 aufgelöst worden. Es könne keine Aussage dazu getroffen werden, ob die Klägerin sich hinsichtlich einer vorzeitigen Vertragsbeendigung an die Stadtsparkasse gewandt habe.
Mit Schreiben vom 29. April 2013 hat das Justiziariat der Stadtsparkasse der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf deren Nachfrage mitgeteilt, nach Ziffer 6 des Vertrages habe jederzeit die Verfügungsmöglichkeit über das Sparguthaben bestanden, was allerdings zum Verlust der Prämie geführt hätte. Bei der vorzeitigen Rückzahlung von Spareinlagen, wenn die vorzeitige Verfügung monatlich 2.000 EUR übersteige, sei die Sparkasse zudem berechtigt, Vorschusszinsen oder ein Vorfälligkeitsentgelt zu erheben. Hierauf könne einzelfallabhängig verzichtet werden.
In der mündlichen Verhandlung am 8. November 2013 vor dem Sozialgericht hat die Klägerin ausgeführt, nach Ende des Bezugs des Arbeitslosengeldes habe sie ein versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, aus der sie monatlich höchstens 612 EUR erzielt habe. Ob sie nach dem Schreiben der Sparkasse vom 3. April (Mai) 2010 nochmals bei der Sparkasse gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 8. November 2013 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2009 bis September 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, das Sparguthaben sei zwar objektiv verwertbar gewesen. Dies sei jedoch für alle Verfahrensbeteiligten erstmals infolge der gerichtlichen Ermittlungen im Klageverfahren ersichtlich gewesen. Der Klägerin sei das Nichterkennen der objektiven Verwertbarkeit des Sparguthabens nicht vorwerfbar. Von ihr als Laiin könne nicht erwartet werden, dass sie bessere Kenntnisse als die Mitarbeiter der Stadtsparkasse M. und der Beklagte besitze. Wenn der Beklagte der Auffassung gewesen wäre, eine Verwertbarkeit des Sparguthabens im streitgegenständlichen Zeitraum sei möglich gewesen, so hätte er die Klägerin hierzu beraten und gegebenenfalls konkrete Verwertungsschritte von ihr einfordern müssen. Dies sei jedoch gerade nicht geschehen. Da die Klägerin von der Unverwertbarkeit des Sparguthabens für den streitgegenständlichen Zeitraum habe ausgehen müssen, sei sie auch hilfebedürftig gewesen. Sie habe daher Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe als Zuschuss.
Gegen das ihm am 13. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. Januar 2014 Berufung eingelegt. Nach seiner Auffassung hätte die Klägerin selbst aufgrund des Vertrages vom 23. Juni 1992 in Verbindung mit der Auskunft der Sparkasse vom 03. April (Mai) 2010 davon ausgehen können, dass der Vertrag nach Punkt 6 unterbrochen werden konnte. Seiner Meinung nach bestehe hier ab Mai 2010 kein Vertrauensschutz mehr.
Auf Anfrage des Senats hat die Stadtsparkasse M. unter dem 11. September 2014 mitgeteilt, bei einer Auflösung des Sparvertrages zum 30. April 2010 wäre unter Abzug von Vorschusszinsen in Höhe von 9,10 EUR ein Guthaben in Höhe von 14.130,92 EUR ausgezahlt worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. November 2013 aufzuheben soweit er verurteilt worden ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe zu gewähren und insoweit die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihr sei nicht vorwerfbar, aufgrund des Schreibens der Sparkasse vom 3. April (Mai) 2010 den Sparvertrag nicht gekündigt zu haben. Zudem halte sie die Vertragsbestimmungen des Prämiensparvertrages für widersprüchlich. Rechtsfolge sei ihres Erachtens, dass er nicht habe vorzeitig aufgelöst werden können. Der Beklagte selbst habe schließlich die Verwertungsmöglichkeit nicht erkannt. Jedenfalls habe er sie pflichtwidrig nicht aufgefordert, eine Zustimmung der Sparkasse zur vorzeitigen Vertragsauflösung einzuholen. Nach der Auskunft der Sparkasse vom 30. September 2009 (Unkündbarkeit des Sparvertrages bis 15. Juli 2012) hätte der Beklagte die Leistungen endgültig bewilligen müssen. Es könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass er insoweit eine Fehlentscheidung getroffen habe.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch statthaft nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe für die Monate Mai bis September 2010. Für Mai 2010 errechnet sich unter Zugrundelegung des von ihm berücksichtigten Bedarfs ein Anspruch in Höhe von 385 EUR (Regelleistung: 359 EUR, KdU: 284,09 EUR, Einkommen: 422,40 EUR). Ab Juli 2010 hätte die Klägerin bei Annahme des höchsten erzielten (Netto-)Einkommens aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Höhe von 612 EUR einen Anspruch auf 233 EUR/Monat. Somit ergibt sich eine Beschwer, die über 750 EUR liegt.
Streitgegenstand der Berufung ist allein die erfolgreiche Anfechtungs- und Leistungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009, bezogen auf die Monate Mai bis September 2010. Nur insoweit hat der Beklagte das Urteil des Sozialgerichts angegriffen.
Das Sozialgericht hat ein zulässiges Grundurteil entsprechend dem Antrag der Klägerin erlassen. Diese hat keinen konkreten Leistungsantrag gestellt, sondern neben der Aufhebung des streitgegenständlichen Erstattungsbescheides dem Grunde nach mit einer Leistungsklage die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verlangt (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 14 AS 90/12, Rn. 9, Juris). Das Sozialgericht hat die notwendigen Anspruchsvoraussetzungen (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) geprüft (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 14 AS 76/12, Rn. 8, m.w.N., Juris).
Die Berufung ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat für die hier noch streitgegenständlichen Monate keinen Leistungsanspruch.
Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, 1. die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer u.a. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Klägerin war vorliegend nicht hilfebedürftig, denn sie verfügte über ein zu berücksichtigendes Vermögen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Zum einzusetzenden Vermögen können neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen gehören (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2010, B 4 AS 70/09 R, Rn. 14, Juris).
Verwertbar ist Vermögen, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R, Rn. 28, Juris). Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 99/11 R, Rn. 21, Juris). Dabei ist eine Prognose zu treffen, ob der Vermögensgegenstand innerhalb eines sechsmonatigen Bewilligungszeitraumes verwertet, d.h. der Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen könnte (BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, B 14 AS 10/13 R, Rn. 32, Juris). Für die Bewertung des Vermögensgegenstandes ist nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung von Leistungen gestellt wird. Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind nach § 23 Abs. 5 SGB II Leistungen als Darlehen zu erbringen.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Der Sparbrief der Klägerin war ein solcher verwertbarer Vermögenswert.
Er fällt nicht unter die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Danach sind vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang nicht zu berücksichtigen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.
Die Verwertung des Sparbriefes war auch nicht ausgeschlossen. Zwar unterlag er für die Dauer seiner Laufzeit bis 15. Juli 2012 einem Kündigungsausschluss. Eine vorzeitige Verfügung über das Guthaben war dennoch jederzeit (unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten) möglich. Dies ergibt sich entgegen der klägerischen Auffassung bereits aus dem ihr zugeleiteten Vermerk der Stadtsparkasse vom 3. April (Mai) 2010. Dort heißt es deutlich, dass insbesondere eine vorzeitige Verfügung möglich ist, wenn die Klägerin das Geld in einer finanziellen Notlage dringend benötigt. In einer solchen befand sie sich, nachdem der Beklagte die Gewährung von Leistungen abgelehnt hatte.
Auf die subjektive Kenntnis der Beteiligten von der Verwertbarkeit kommt es jedoch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gar nicht an. Allein entscheidend ist, ob das Vermögen tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden kann. Dies war vorliegend der Fall. Die kontoführende Stadtsparkasse hat dieses u.a. im Schreiben vom 3. April (Mai) 2010 bestätigt. Insoweit kann auch dahinstehen, ob wie die Klägerin meint - die Bedingungen des Prämiensparvertrages widersprüchlich sind mit der Folge, dass eine Vertragsauflösung wäre nicht in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Die Stadtsparkasse jedenfalls hätte den Vertrag jederzeit vorzeitig aufgelöst.
Die Verwertung war auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstands steht. Dabei ist der Verkaufs- dem Substanzwert gegenüberzustellen, wobei künftige Gewinnaussichten außer Betracht bleiben (BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 99/11 R, Rn. 23, Juris).
Bei vorzeitiger Auflösung des Sparvertrages hätte die Klägerin zwar die Prämienzahlung in Höhe von 3.543,34 EUR verloren. Diese aber stellte lediglich eine Gewinnerwartung dar. Sie erhielt neben den eingezahlten Sparbeträgen die Zinsen auch bei Verwertung des Sparbriefes vor dem Ablaufdatum ausbezahlt. Die Vorfälligkeitsentschädigung, die nach Auskunft der Stadtsparkasse zum 30. April 2010 9,10 EUR betragen hätte, hätte nicht den Substanzwert gemindert. Diese Summe minderte allenfalls die Zinsen um einen unerheblichen Betrag. Diese wiederum sind der Gewinnerwartung zuzuordnen.
In der Verwertung des Sparvertrages liegt nach den Umständen des Einzelfalls auch keine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II. Die "besondere Härte" ist in ständiger Rechtsprechung des BSG dahingehend definiert worden, dass maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen oder die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Eine besondere Härte kann nur dann angenommen werden, wenn dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangt wird als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies ergibt sich aus der vom Gesetzgeber gegebenen Begründung (vgl. BT-Drucks 15/1749 S. 32). Er führt als Beispiel für eine besondere Härte den Fall auf, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der kurz vor dem Renteneintritt seine Ersparnisse für die Altersversorgung einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, B 14 AS 100/11 R, Rn. 27, Juris).
Ein solches Zusammenwirken verschiedener, selbst eine Härte enthaltender Umstände, die insgesamt eine "besondere Härte" ausmachen können, ist vorliegend nicht gegeben. Es ist zwar ein Einschnitt, der emotionale Interessen berührt. Die Klägerin wollte das Geld für ihr Alter oder die Pflege ihrer Eltern ansparen. Pflegeleistungen sind jedoch durch die Regelungen des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (Soziale Pflegeversicherung – SGB XI) gewährleistet. Die finanzielle Absicherung im Alter ist über Sechste Buch des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe - SGB XII) geregelt. Am Zusammentreffen mehrerer Umstände, die eine besondere Härte begründen könnten, fehlt es vorliegend.
Die Klägerin verfügte mithin im Mai 2010 über verwertbares Vermögen in Höhe von 14.130,92 EUR. Es wären 14.177,47 EUR (Guthaben zzgl. Zinsen abzgl. Vorfälligkeitsenschädigung) zur Auszahlung gelangt.
Von diesem Vermögen sind abzusetzen nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1. und 4 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 EUR, sowie ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Weitere Absetzbeträge kommen vorliegend nicht in Betracht. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II stützen. Danach sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt. Die Klägerin hat zwar angegeben, der Sparbrief habe (auch) der Altersvorsorge gedient. Die von ihr gewählte Anlageform erfüllt jedoch nicht die o.g. Voraussetzungen. Das Guthaben war weder verwertungsgeschützt noch war es bis zum Eintritt der Klägerin in den Ruhestand fest angelegt.
Für die im Mai 2010 52 Jahre alte Klägerin ergibt sich somit ein Schonvermögen in Höhe von 8.550 EUR (150 EUR x 52 + 750 EUR). Es verblieb ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 5.627,47 EUR. Damit hätte sie zusammen mit dem Einkommen in den noch streitgegenständlichen Monaten ihren Lebensunterhalt decken können.
Das Vermögen war zwar wegen der dreimonatigen Kündigungsfrist nicht sofort verwertbar. Nach § 23 Abs. 5 SGB II hätte die Klägerin daher einen Anspruch auf eine darlehensweise Gewährung der Leistungen gehabt. Eine solche Vorgehensweise aber hatte sie bereits am 5. Oktober 2009 abgelehnt. Zuschussleistungen waren vom Beklagten aus den o.g. Gründen nicht zu erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es war zu berücksichtigen, dass der Beklagte nur hinsichtlich eines Teils des streitigen Zeitraumes Berufung eingelegt hat und somit das Urteil des Sozialgerichts im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Verfahren in erster Instanz zu 2/3 zu tragen. Für das Berufungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg, soweit er verurteilt worden ist, der Klägerin für die Zeit von Mai bis September 2010 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren.
Die am ... 1957 geborene Klägerin bewohnte eine Mietwohnung, für die sie ab November 2009 eine monatliche Bruttowarmmiete in Höhe von 332,69 EUR zzgl. eines Gasabschlages für die Warmwasserbereitung in Höhe von 13 EUR zu zahlen hatte. Sie bezog vom 14. März 2009 bis 12. Juni 2010 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (Arbeitsförderung – SGB III) in Höhe von 14,08 EUR/Tag und ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
Ausweislich des beim Beklagten am 8. Juli 2009 eingegangenen Antrags auf Fortzahlung der SGB II-Leistungen verfügte die Klägerin seinerzeit über ein Vermögen in Höhe von 714 EUR auf dem Girokonto, über eine Lebensversicherung, für die sie unter dem 7. August 2009 einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss vereinbarte, sowie einen unter dem 25. Juni 1992 abgeschlossenen, bis 15. Juli 2012 befristeten Prämiensparvertrag. Diesen hatte die Klägerin nach eigenen Angaben als eigene Alterssicherung abgeschlossen Alternativ sollte der Betrag die zukünftige Pflege ihrer Eltern sicherstellen, denn diese bezögen nur eine geringe Rente. Den Vertrag bediente sie mit einer monatlichen Sparrate in Höhe von 100 DM (= 51,13 EUR). Zu dessen Ende war zusätzlich zu den vereinbarten Zinsen eine Prämienzahlung in Höhe von 30% der vertragsgemäß eingezahlten Sparbeträge vereinbart. Das dem Prämiensparvertag unterliegende Sparbuch wies im Mai 2010 ein Guthaben in Höhe von 14.130,12 EUR auf.
Unter Ziffer 3 des Vertrages (Kündigung/Verfügung) heißt es wörtlich:
"Bei Verträgen mit einer Vertragsdauer von 7 Jahren und länger kann der Sparer während der Dauer der Festlegung weder den Sparvertrag einseitig aufheben noch über das eingezahlte Guthaben verfügen; unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kann das Sparguthaben frühestens zum Ende der Vertragsdauer (siehe Ziffer 2) gekündigt werden."
Weiter heißt es unter Ziffer 6 (Vertragsunterbrechung):
"Wird - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - über das Sparguthaben vor Vertragsablauf ganz oder teilweise verfügt, bewirkt eine solche Verfügung die sofortige Beendigung des Vertrages; in diesem Fall wird eine Prämie nicht gezahlt."
Mit Bescheid vom 22. September 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für August 2009 bis Januar 2010 vorläufig SGB II-Leistungen in Höhe von 292,60 EUR/Monat. Er berücksichtigte einen monatlichen Bedarf in Höhe von 635,09 EUR (Regelleistung: 351 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU): 284,09 EUR). Die Vorläufigkeit stützte er auf das Vorliegen eines den Vermögensgrundfreibetrag übersteigenden Vermögens in Höhe von 5.708,75 EUR.
Unter dem 30. September 2009 teilte die kontoführende Sparkasse M. mit, das Guthaben des Prämiensparvertrages sei bis zum 15. Juli 2012 nicht kündbar. In einem persönlichen Gespräch mit einem Mitarbeiter des Beklagten am 15. Oktober 2009 lehnte die Klägerin die Bewilligung von SGB II-Leistungen als Darlehen ab.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag vom 8. Juli 2009 wegen Vorhandenseins des den Grundfreibetrag übersteigenden Vermögens endgültig ab. Er stellte nach Durchführung des Anhörungsverfahrens die in den Monaten August bis Oktober 2009 vorläufig gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 877,80 EUR (292,60 EUR/Monat) aus demselben Grund zur Erstattung.
Die seitens der Klägerin gegen die Bescheide jeweils eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2009 als unbegründet zurück.
Am 21. Dezember 2009 hat sie dagegen vor dem Sozialgericht Klage erhoben. Sie habe über das Sparguthaben nicht verfügen können. Die Unkündbarkeit vor Vertragsablauf habe ihr die Stadtsparkasse mit Schreiben vom 30. September 2009 bestätigt. Sie habe dort mehrfach nachgefragt, ob sie an das Geld aus dem Prämiensparvertrag "herankommen könne". In einem von ihr zu den Akten gereichten Schreiben der Stadtsparkasse vom 3. April (gemeint wohl Mai) 2010 heißt es wörtlich:
"Eine Ausnahme (Unkündbarkeit vor dem 15. Juli 2012) gilt jedoch, wenn vor dem vertragsablauf – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – verfügt wird (Pkt.6). Dies bezieht sich insbesondere auf eine Pfändung der Spareinlage. In diesem Fall bewirkt dies die sofortige Beendigung des Vertrages und die Prämie wird nicht gezahlt.
Die Kundin hat keinen Rechtsanspruch auf eine Kündigung vor Vertragsablauf bzw. vor der Mindestkündigungsfrist. Dies ist nur mit Zustimmung und Mitwirkung der Sparkasse möglich. Hierbei würde jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung, in Form der Prämieneinbuße und unter Berechnung von Vorschusszinsen, fällig. Ein Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung kommt unter Umständen bei einer unvorhergesehenen wirtschaftlichen Notlage des Sparers, auf die er sich nicht einstellen konnte und dem er nicht mit anderen Mitteln abzuhelfen vermag, in Betracht."
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, danach beziehe sich eine vorzeitige Vertragsauflösung in erster Linie auf eine Pfändung. Zudem sei sie von der Zustimmung der Sparkasse abhängig. Schließlich gehe sie der Prämie in Höhe von 3.681,36 EUR verlustig. Dies stehe völlig außerhalb des Verhältnisses zum Verbrauch des vom Beklagten errechneten Vermögensüberhangs von 5.708,75 EUR. Die vorzeitige Auflösung hätte für sie mithin eine unzumutbare Härte bedeutet.
Die Stadtsparkasse hat mit Schreiben vom 19. März 2013 auf Ersuchen des Sozialgerichts mitgeteilt, dass die Klägerin das Vertragsverhältnis jederzeit vor dem 15. Juli 2012 hätte beenden können. Dies hätte die Beendigung des Sparvertrages zur Folge gehabt. Die vereinbarte Prämie wäre nicht gezahlt worden. Hierdurch wäre der Klägerin ein Verlust in Höhe von 3.543,34 EUR entstanden. Diese habe den Sparvertrag am 16. April 2012 fristgerecht zum 17. Juli 2012 gekündigt. Das Sparguthaben in Höhe von 18.226,04 EUR sei daraufhin am 23. Juli 2012 aufgelöst worden. Es könne keine Aussage dazu getroffen werden, ob die Klägerin sich hinsichtlich einer vorzeitigen Vertragsbeendigung an die Stadtsparkasse gewandt habe.
Mit Schreiben vom 29. April 2013 hat das Justiziariat der Stadtsparkasse der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf deren Nachfrage mitgeteilt, nach Ziffer 6 des Vertrages habe jederzeit die Verfügungsmöglichkeit über das Sparguthaben bestanden, was allerdings zum Verlust der Prämie geführt hätte. Bei der vorzeitigen Rückzahlung von Spareinlagen, wenn die vorzeitige Verfügung monatlich 2.000 EUR übersteige, sei die Sparkasse zudem berechtigt, Vorschusszinsen oder ein Vorfälligkeitsentgelt zu erheben. Hierauf könne einzelfallabhängig verzichtet werden.
In der mündlichen Verhandlung am 8. November 2013 vor dem Sozialgericht hat die Klägerin ausgeführt, nach Ende des Bezugs des Arbeitslosengeldes habe sie ein versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, aus der sie monatlich höchstens 612 EUR erzielt habe. Ob sie nach dem Schreiben der Sparkasse vom 3. April (Mai) 2010 nochmals bei der Sparkasse gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 8. November 2013 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2009 bis September 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, das Sparguthaben sei zwar objektiv verwertbar gewesen. Dies sei jedoch für alle Verfahrensbeteiligten erstmals infolge der gerichtlichen Ermittlungen im Klageverfahren ersichtlich gewesen. Der Klägerin sei das Nichterkennen der objektiven Verwertbarkeit des Sparguthabens nicht vorwerfbar. Von ihr als Laiin könne nicht erwartet werden, dass sie bessere Kenntnisse als die Mitarbeiter der Stadtsparkasse M. und der Beklagte besitze. Wenn der Beklagte der Auffassung gewesen wäre, eine Verwertbarkeit des Sparguthabens im streitgegenständlichen Zeitraum sei möglich gewesen, so hätte er die Klägerin hierzu beraten und gegebenenfalls konkrete Verwertungsschritte von ihr einfordern müssen. Dies sei jedoch gerade nicht geschehen. Da die Klägerin von der Unverwertbarkeit des Sparguthabens für den streitgegenständlichen Zeitraum habe ausgehen müssen, sei sie auch hilfebedürftig gewesen. Sie habe daher Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe als Zuschuss.
Gegen das ihm am 13. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. Januar 2014 Berufung eingelegt. Nach seiner Auffassung hätte die Klägerin selbst aufgrund des Vertrages vom 23. Juni 1992 in Verbindung mit der Auskunft der Sparkasse vom 03. April (Mai) 2010 davon ausgehen können, dass der Vertrag nach Punkt 6 unterbrochen werden konnte. Seiner Meinung nach bestehe hier ab Mai 2010 kein Vertrauensschutz mehr.
Auf Anfrage des Senats hat die Stadtsparkasse M. unter dem 11. September 2014 mitgeteilt, bei einer Auflösung des Sparvertrages zum 30. April 2010 wäre unter Abzug von Vorschusszinsen in Höhe von 9,10 EUR ein Guthaben in Höhe von 14.130,92 EUR ausgezahlt worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. November 2013 aufzuheben soweit er verurteilt worden ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe zu gewähren und insoweit die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihr sei nicht vorwerfbar, aufgrund des Schreibens der Sparkasse vom 3. April (Mai) 2010 den Sparvertrag nicht gekündigt zu haben. Zudem halte sie die Vertragsbestimmungen des Prämiensparvertrages für widersprüchlich. Rechtsfolge sei ihres Erachtens, dass er nicht habe vorzeitig aufgelöst werden können. Der Beklagte selbst habe schließlich die Verwertungsmöglichkeit nicht erkannt. Jedenfalls habe er sie pflichtwidrig nicht aufgefordert, eine Zustimmung der Sparkasse zur vorzeitigen Vertragsauflösung einzuholen. Nach der Auskunft der Sparkasse vom 30. September 2009 (Unkündbarkeit des Sparvertrages bis 15. Juli 2012) hätte der Beklagte die Leistungen endgültig bewilligen müssen. Es könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass er insoweit eine Fehlentscheidung getroffen habe.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch statthaft nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe für die Monate Mai bis September 2010. Für Mai 2010 errechnet sich unter Zugrundelegung des von ihm berücksichtigten Bedarfs ein Anspruch in Höhe von 385 EUR (Regelleistung: 359 EUR, KdU: 284,09 EUR, Einkommen: 422,40 EUR). Ab Juli 2010 hätte die Klägerin bei Annahme des höchsten erzielten (Netto-)Einkommens aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Höhe von 612 EUR einen Anspruch auf 233 EUR/Monat. Somit ergibt sich eine Beschwer, die über 750 EUR liegt.
Streitgegenstand der Berufung ist allein die erfolgreiche Anfechtungs- und Leistungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009, bezogen auf die Monate Mai bis September 2010. Nur insoweit hat der Beklagte das Urteil des Sozialgerichts angegriffen.
Das Sozialgericht hat ein zulässiges Grundurteil entsprechend dem Antrag der Klägerin erlassen. Diese hat keinen konkreten Leistungsantrag gestellt, sondern neben der Aufhebung des streitgegenständlichen Erstattungsbescheides dem Grunde nach mit einer Leistungsklage die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verlangt (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 14 AS 90/12, Rn. 9, Juris). Das Sozialgericht hat die notwendigen Anspruchsvoraussetzungen (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) geprüft (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 14 AS 76/12, Rn. 8, m.w.N., Juris).
Die Berufung ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat für die hier noch streitgegenständlichen Monate keinen Leistungsanspruch.
Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, 1. die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer u.a. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Klägerin war vorliegend nicht hilfebedürftig, denn sie verfügte über ein zu berücksichtigendes Vermögen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Zum einzusetzenden Vermögen können neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen gehören (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2010, B 4 AS 70/09 R, Rn. 14, Juris).
Verwertbar ist Vermögen, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R, Rn. 28, Juris). Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 99/11 R, Rn. 21, Juris). Dabei ist eine Prognose zu treffen, ob der Vermögensgegenstand innerhalb eines sechsmonatigen Bewilligungszeitraumes verwertet, d.h. der Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen könnte (BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, B 14 AS 10/13 R, Rn. 32, Juris). Für die Bewertung des Vermögensgegenstandes ist nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung von Leistungen gestellt wird. Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind nach § 23 Abs. 5 SGB II Leistungen als Darlehen zu erbringen.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Der Sparbrief der Klägerin war ein solcher verwertbarer Vermögenswert.
Er fällt nicht unter die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Danach sind vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang nicht zu berücksichtigen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.
Die Verwertung des Sparbriefes war auch nicht ausgeschlossen. Zwar unterlag er für die Dauer seiner Laufzeit bis 15. Juli 2012 einem Kündigungsausschluss. Eine vorzeitige Verfügung über das Guthaben war dennoch jederzeit (unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten) möglich. Dies ergibt sich entgegen der klägerischen Auffassung bereits aus dem ihr zugeleiteten Vermerk der Stadtsparkasse vom 3. April (Mai) 2010. Dort heißt es deutlich, dass insbesondere eine vorzeitige Verfügung möglich ist, wenn die Klägerin das Geld in einer finanziellen Notlage dringend benötigt. In einer solchen befand sie sich, nachdem der Beklagte die Gewährung von Leistungen abgelehnt hatte.
Auf die subjektive Kenntnis der Beteiligten von der Verwertbarkeit kommt es jedoch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts gar nicht an. Allein entscheidend ist, ob das Vermögen tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden kann. Dies war vorliegend der Fall. Die kontoführende Stadtsparkasse hat dieses u.a. im Schreiben vom 3. April (Mai) 2010 bestätigt. Insoweit kann auch dahinstehen, ob wie die Klägerin meint - die Bedingungen des Prämiensparvertrages widersprüchlich sind mit der Folge, dass eine Vertragsauflösung wäre nicht in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Die Stadtsparkasse jedenfalls hätte den Vertrag jederzeit vorzeitig aufgelöst.
Die Verwertung war auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstands steht. Dabei ist der Verkaufs- dem Substanzwert gegenüberzustellen, wobei künftige Gewinnaussichten außer Betracht bleiben (BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 99/11 R, Rn. 23, Juris).
Bei vorzeitiger Auflösung des Sparvertrages hätte die Klägerin zwar die Prämienzahlung in Höhe von 3.543,34 EUR verloren. Diese aber stellte lediglich eine Gewinnerwartung dar. Sie erhielt neben den eingezahlten Sparbeträgen die Zinsen auch bei Verwertung des Sparbriefes vor dem Ablaufdatum ausbezahlt. Die Vorfälligkeitsentschädigung, die nach Auskunft der Stadtsparkasse zum 30. April 2010 9,10 EUR betragen hätte, hätte nicht den Substanzwert gemindert. Diese Summe minderte allenfalls die Zinsen um einen unerheblichen Betrag. Diese wiederum sind der Gewinnerwartung zuzuordnen.
In der Verwertung des Sparvertrages liegt nach den Umständen des Einzelfalls auch keine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II. Die "besondere Härte" ist in ständiger Rechtsprechung des BSG dahingehend definiert worden, dass maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen oder die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Eine besondere Härte kann nur dann angenommen werden, wenn dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangt wird als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies ergibt sich aus der vom Gesetzgeber gegebenen Begründung (vgl. BT-Drucks 15/1749 S. 32). Er führt als Beispiel für eine besondere Härte den Fall auf, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der kurz vor dem Renteneintritt seine Ersparnisse für die Altersversorgung einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, B 14 AS 100/11 R, Rn. 27, Juris).
Ein solches Zusammenwirken verschiedener, selbst eine Härte enthaltender Umstände, die insgesamt eine "besondere Härte" ausmachen können, ist vorliegend nicht gegeben. Es ist zwar ein Einschnitt, der emotionale Interessen berührt. Die Klägerin wollte das Geld für ihr Alter oder die Pflege ihrer Eltern ansparen. Pflegeleistungen sind jedoch durch die Regelungen des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (Soziale Pflegeversicherung – SGB XI) gewährleistet. Die finanzielle Absicherung im Alter ist über Sechste Buch des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe - SGB XII) geregelt. Am Zusammentreffen mehrerer Umstände, die eine besondere Härte begründen könnten, fehlt es vorliegend.
Die Klägerin verfügte mithin im Mai 2010 über verwertbares Vermögen in Höhe von 14.130,92 EUR. Es wären 14.177,47 EUR (Guthaben zzgl. Zinsen abzgl. Vorfälligkeitsenschädigung) zur Auszahlung gelangt.
Von diesem Vermögen sind abzusetzen nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1. und 4 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 EUR, sowie ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Weitere Absetzbeträge kommen vorliegend nicht in Betracht. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II stützen. Danach sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt. Die Klägerin hat zwar angegeben, der Sparbrief habe (auch) der Altersvorsorge gedient. Die von ihr gewählte Anlageform erfüllt jedoch nicht die o.g. Voraussetzungen. Das Guthaben war weder verwertungsgeschützt noch war es bis zum Eintritt der Klägerin in den Ruhestand fest angelegt.
Für die im Mai 2010 52 Jahre alte Klägerin ergibt sich somit ein Schonvermögen in Höhe von 8.550 EUR (150 EUR x 52 + 750 EUR). Es verblieb ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 5.627,47 EUR. Damit hätte sie zusammen mit dem Einkommen in den noch streitgegenständlichen Monaten ihren Lebensunterhalt decken können.
Das Vermögen war zwar wegen der dreimonatigen Kündigungsfrist nicht sofort verwertbar. Nach § 23 Abs. 5 SGB II hätte die Klägerin daher einen Anspruch auf eine darlehensweise Gewährung der Leistungen gehabt. Eine solche Vorgehensweise aber hatte sie bereits am 5. Oktober 2009 abgelehnt. Zuschussleistungen waren vom Beklagten aus den o.g. Gründen nicht zu erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es war zu berücksichtigen, dass der Beklagte nur hinsichtlich eines Teils des streitigen Zeitraumes Berufung eingelegt hat und somit das Urteil des Sozialgerichts im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage.
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