L 19 AS 1394/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 183 AS 11096/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 1394/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2010 in Höhe von (iHv) 200,31 EUR.

Der 1972 geborene Kläger hat am 23. Februar 2001 die erste juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt. Mit Bescheid vom 18. März 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 iHv 868,45 EUR monatlich (359,00 EUR Regelleistung, 349,45 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung, 160,00 EUR befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II). Am 4. Mai 2010 wurde das im Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 3. Mai 2010 festgesetzte Guthaben von 230,31 EUR dem Kläger erstattet. Der Kläger überwies am 20. Mai 2010 an die Steuerberaterin K einen Betrag von 107,34 EUR und nahm am 21. Juni 2010 eine Beschäftigung als juristischer Mitarbeiter auf. Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 6. Juli 2010 unter Anrechnung des im Juli zugeflossenen Einkommens für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2010 Leistungen nach dem SGB II iHv 659,20 EUR und hob mit Bescheid vom 6. Juli 2010 die Leistungsbewilligung ab 1. August 2010 ganz auf. Mit Schreiben vom 24. August 2010 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass dieser für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2010 Leistungen iHv 200,31 EUR zu Unrecht bezogen habe. Es handele sich um ein Guthaben aus dem Steuerbescheid 2008. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 8. September 2010 unter Vorlage der Honorar-Rechnung Nr. 19/2010 der Steuerberaterin K vom 25. Februar 2010, dass von dem Erstattungsbetrag die Kosten für die gebotene Steuerberatung (Erstellung der Steuererklärung 2008) iHv 107,34 EUR in Abzug zu bringen seien. Der verbleibende Betrag von 122,97 EUR sei gemäß § 30 SGB II zu bereinigen, so dass kein zu erstattender Betrag verbleibe. Mit Bescheid vom 17. November 2010 hob der Beklagte die Entscheidungen vom 18. März 2010 und 6. Juli 2010 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2010 teilweise iHv 200,31 EUR nach § 40 SGB II iVm §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf und forderte nach § 50 SGB X die Erstattung von Regelleistungen für diesen Zeitraum iHv 200,31 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger während des genannten Zeitraums Einkommen aus der Steuererstattung des Jahres 2008 erzielt habe. Die Steuererstattung sei als einmalige Einnahme nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V zu berücksichtigen. Der Betrag für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung könne nicht berücksichtigt werden. Hiergegen erhob der Kläger am 7. Dezember 2010 Widerspruch mit der Begründung, dass er fachlich nicht in der Lage gewesen sei, die Steuererklärung selbst zu erstellen. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2011 unter "Berücksichtigung der Einkommenssteuererstattung des Jahres 2008" Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2011 iHv 668,14 EUR und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2011 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Neuberechnung der Leistungen für den Monat Mai mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2011 nachgeliefert worden sei. Dieser Bescheid werde gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Bei einer Steuererstattung handele es sich um Einkommen. Der Freibetrag nach § 30 SGB II müssen nur bei Erwerbseinkommen gewährt werden. Auch eine Berücksichtigung der Steuerberatungskosten nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II könne nicht erfolgen. Es handele sich nicht um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren X R 10/08 sei es einem Steuerpflichtigen zuzumuten, die Steuererklärung ohne fachmännische Hilfe auszufüllen. Zudem könnten Steuerberatungskosten erfolgsunabhängig für das Erstellen der Steuererklärung anfallen. Es bestehe nicht einmal ein mittelbarer Zusammenhang zwischen den Steuerberatungskosten und der Steuererstattung. Einzig die nach § 6 Abs. 1 Alg II-V vorgesehene Versicherungspauschale von 30 EUR sei in Abzug zu bringen.

Hiergegen hat der Kläger am 20. April 2011 bei dem Sozialgericht (SG) Berlin unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben, zuletzt gerichtet auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit mehr als 92,97 EUR aufgehoben und erstattet verlangt werden. Das SG Berlin hat mit Urteil vom 14. Mai 2012 den Bescheid vom 17. November 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2011 insoweit aufgehoben, als mehr als EUR 92,97 aufgehoben und erstattet verlangt werden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zulässige Anfechtungsklage sei begründet. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei formell rechtmäßig und teilweise materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Korrektur sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die Anrechnung der Steuerrückerstattung als Einkommen sei rechtmäßig. Bei ihr handele es sich um Einkommen im Sinne (iS) von § 11 Abs. 1 SGB II, das im Mai 2010 zugeflossen sei. Der Kläger habe sich im Zeitpunkt des Zuflusses im Leistungsbezug befunden. Das anzurechnende Einkommen iHv 92,97 EUR ergebe sich aus der Steuerrückerstattung abzüglich der Versicherungspauschale und abzüglich der Steuerberaterrechnung. Die Zahlung der Rechnung der Steuerberaterin iHv 107,34 EUR sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II von dem Einkommen abzuziehen. Voraussetzung hierfür sei, dass die Ausgabe mit der Erzielung von Einkommen verbunden sei. Die Steuerberatungskosten für die Steuererklärung 2008 stünden mit der Steuerrückerstattung für das Jahr 2008 in Beziehung. Weiter müsse die Ausgabe notwendig seien. Es genüge, wenn die Ausgabe einen "Nutzen" für die Einkommenserzielung aufweise (Bezugnahme auf BVerwGE 62, 275, 278; 95, 103). Unerheblich sei, ob Kosten für einen Steuerberater im Steuerrecht als Abzugsposten vom Einkommen anzusehen seien oder nicht.

Gegen das ihm am 4. Juni 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13. Juni 2012 bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg die vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass es entgegen der Ansicht des SG keineswegs unerheblich sei, ob die Kosten für einen Steuerberater bereits im Steuerrecht als Abzugsposten anzusehen seien oder nicht. Denn dann wäre eine nur einmal angefallene Ausgabe zweimal - nämlich sowohl einkommensteuerrechtlich als auch zusätzlich nach dem SGB II - einkommensmindernd zu berücksichtigen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Leistungsrecht nach dem SGB II andere Maßstäbe gelten sollten als im Steuerrecht. Es komme nicht darauf an, ob die Beauftragung eines Steuerberaters notwendig gewesen sei.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, dass durch die Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) 2005 die steuerliche Geltendmachung von Steuerberatungskosten seit 1. Januar 2006 zumindest im privaten Bereich nicht mehr möglich sei. Die von dem Beklagten befürchtete Besserstellung könne nicht eintreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§ 151 SGG) des Beklagten ist zulässig. Zwar sind die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erfüllt (der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 200,31 EUR). Das SG hat die Berufung jedoch im Tenor des angefochtenen Urteils zugelassen.

Die Berufung ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. November 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2011 über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Mai 2010 und die Erstattung von 200,31 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Auf die Berufung des Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Befugnis des Beklagten zur teilweisen Aufhebung der ursprünglich rechtmäßigen Leistungsbewilligung für den Monat Mai 2010 (Bewilligungsbescheid vom 18. März 2010; der im angefochtenen Bescheid in Bezug genommene Änderungsbescheid vom 6. Juli 2010 regelt die Leistungshöhe für den Monat Juli 2010) mit Wirkung für die Vergangenheit folgt aus §§ 40 SGB II iVm §§ 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Danach ist ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die dem Kläger während des laufenden Leistungsbezugs am 4. Mai 2010 (Kontogutschrift) zugeflossene Steuererstattung aus dem Einkommensteuerbescheid 2008 iHv 230,31 EUR ist eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen und als einmalige Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen iS des § 11 Abs. 1 SGB II in den hier maßgebenden und bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassungen (aF) zu berücksichtigen (vgl. nur BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 64/08 R, juris; auch BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, B 4 AS 29/14 R, zitiert nach Terminbericht Nr. 1/15).

Entgegen der Auffassung des Klägers und des SG ist zur Überzeugung des Senats die am 20. Mai 2010 (Kontoüberweisung) vom Kläger erfüllte Forderung der Steuerberaterin K iHv 107,34 EUR aus der Honorar-Rechnung Nr. 19/2010 vom 25. Februar 2010 keine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II aF vom Einkommen abzusetzende mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe. Diese - mit § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II nF inhaltsgleiche - Norm ist nicht auf Erwerbseinkommen beschränkt, sondern auf jegliches Einkommen anwendbar. Eine Verbundenheit der Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - der der Senat folgt - bereits dann vor, wenn die Zielrichtung der Aufwendung mit der Einkunftsart in einer Beziehung steht (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10, juris). Ausgaben iS des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II aF werden vielfach vereinfachend als Werbungskosten bezeichnet (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K 11b Rn. 177). Welche Ausgaben in der Grundsicherung absetzbar sind, kann nicht ohne weiteres unter Bezugnahme auf einen einkommensteuerrechtlich anerkannten "Katalog" von Werbungskosten beantwortet werden (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 11b Rn. 22). Es ist jedoch ein nicht zu beanstandendes Vorgehen, zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2012, B 4 AS 163/11 R, juris, Rn. 19). In einem zweiten Schritt ist zu hinterfragen, ob sich aus den im Urteil vom 19. Juni 2012 (aaO) dargelegten Grundsätzen ein abweichendes Verständnis ergibt.

Hiervon ausgehend sind die Ausgaben des Klägers für die Erfüllung der Honorarforderung der Steuerberaterin (Steuerberatungskosten) schon deshalb nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II aF vom Einkommen aus Steuererstattung abzusetzen, weil nach den steuerrechtlichen Grundsätzen die gesetzlich normierte Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 weggefallen ist. Jedenfalls seitdem kommt ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten nicht mehr in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 4. Februar 2010, X R 10/08, Beschluss vom 25. März 2013, IX B 186/12, beide juris). Ausweislich des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 3. Mai 2010 lagen der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nur Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) zugrunde, für deren Erzielung die geltend gemachten Steuerberatungskosten nicht angefallen sind. Ein von diesem Ergebnis abweichendes Verständnis ergibt sich auch nicht aus den vom BSG im Urteil vom 19. Juni 2012 (aaO) dargelegten Grundsätzen (Rn. 18f). Insbesondere dient die Ausgabe nicht dem zentralen Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Die Steuerberatungskosten beziehen sich vielmehr auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (hier Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2008) und nicht auf die Erwerbsverhältnisse im zugrunde liegenden Bewilligungszeitraum bzw. im Monat Mai 2010. Zudem erscheint dem Senat zweifelhaft, ob die Ausgabe für die Steuerberatungskosten auch notwendig iS des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II aF ist. Denn die Tätigkeit der Steuerberaterin ist unabhängig von einem sich nach Steuerfestsetzung ergebenden Guthaben oder Saldo vom Kläger zu vergüten. Auch war die Vergütung für die Tätigkeit der Steuerberaterin mit Rechnungslegung (Honorar-Rechnung vom 25. Februar 2010) fällig (§ 614 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Zufluss des Einkommens (Steuererstattung) und die Ausgabe (Zahlung der Steuerberatungskosten) fallen nur aufgrund einer Bestimmung des Klägers zeitlich zusammen.

Der Erwerbstätigenfreibetrag nach §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 aF, 30 SGB II ist nicht abzusetzen, weil es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt (vgl. auch BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, aaO). Die einkommensmindernde Berücksichtigung der Versicherungspauschale (§§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II aF, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V vom 23. Juli 2009) ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BSG, Urteil vom 27. September 2011, aaO, Rn. 26).

Vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides wurde die nach § 24 SGB X erforderlichen Anhörung durchgeführt (Anhörungsschreiben vom 28. August 2010). Auch die Jahresfrist nach §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt.

Die Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht gewährten Leistungen iHv 200,31 EUR folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die streitige Rechtsfrage kann zur Überzeugung des Senats anhand der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zweifelsfrei beantwortet werden (zur fehlenden Klärungsbedürftigkeit in diesem Fall Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 160 Rn. 8b mwN).
Rechtskraft
Aus
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