L 8 SO 52/14 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 139/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 52/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung des Antraggegners (im Folgenden: Ag.) zur Bewilligung von Hilfe zur Pflege in Form eines Persönlichen Budgets im Rahmen eines Assistenzmodells nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) streitig.

Der am ... 1989 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Ast.) ist (nach einer Frühgeburt) betroffen von einer ausgeprägten spastischen Tetraplegie, einer geistigen Retardierung, einer erheblichen Muskelschwäche des gesamten Körpers mit einer Verkrümmung der Wirbelsäule sowie einer inkompletten Harninkontinenz und Epilepsie. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen "G", "aG", "B", "H" und "RF" anerkannt. Nach den Feststellungen im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) vom 24. Oktober 2008 ist die Alltagskompetenz des Ast. im Sinne des § 45a SGB XI in erhöhtem Maße eingeschränkt. Die Toilette könne der Ast. nur mit Unterstützung aufsuchen. In der Psyche sei er freundlich und könne sich Texte gut merken. Er spreche Mehrwortsätze unter Wiederholung derselben Sätze. Eine einfache Kommunikation sei mit ihm möglich. Lesen, Schreiben, Zahlen und Zeit beherrsche er nicht.

Der Ast. lebte bis Juni 2014 bei seiner Mutter. Am 2. April 2014 beantragte er erneut bei dem B. ein Persönliches Budget im Leistungsbereich Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für Hilfe zur Pflege im Rahmen eines Assistenzmodells einschließlich einer Budgetassistenz unter Hinweis auf einen mit dem 1. Mai 2014 angestrebten Mietvertrag mit der Lebenshilfe W. Im Rahmen eines Behördentermins der Betreuerin des Ast. stellte diese klar, dass nicht der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Pflegekräften, sondern der Abschluss eines Vertrages über sämtliche Pflegeleistungen mit der I. W.er Land gGmbH (im Folgenden: I.) beabsichtigt sei.

Der Ast. mietete zum 1. Juli 2014 bei der Lebenshilfe W. ein Zimmer mit Bad/WC von 29,71 m² und die Benutzung von Gemeinschaftsflächen in einer (nach den Angaben auf dem Vertrag) selbst organisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft an. Seit dem 1. Juli 2014 erfolgt die Sicherstellung seiner pflegerischen Versorgung durch Sachleistungen der Pflegekasse nach der Pflegestufe III. Der Ast. erhält Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI auf Grund einer eingeschränkten Alltagskompetenz (200,00 EUR/Monat) und nach § 38a SGB XI als Pflegebedürftiger in einer ambulanten Wohngruppe (200,00 EUR/Monat). Der örtliche Sozialhilfeträger gewährt ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff. SGB XII. Der Ast. besucht weiterhin von montags bis freitags von 7.00 bis 14.00 Uhr die Fördergruppe der I. und erhält hierfür von dem Ag. Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53, 54 SGB XII, ab dem 1. Januar 2014 in Höhe von 61,41 EUR/Tag.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 bewilligte der B. dem Ast. im Namen des Ag. auf den Antrag vom 2. April 2014 unter Bezugnahme auf die Zielvereinbarung vom 25. Juni 2014, zu der auf Blatt 31 ff. Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen wird, für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 Leistungen der Eingliederungshilfe bei dem Leitsyndrom einer geistigen Behinderung in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von insgesamt 6.555,00 EUR mit einem monatlich zur Auszahlung kommenden Betrag von 546,25 EUR. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 verwies der B. darauf, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen zur Betreuung und Pflege des Ast. nicht beabsichtigt sei, sodass kein sozialhilferechtlicher Bedarf im Rahmen der Hilfe zur Pflege als Arbeitgeberassistenzmodell mit Budgetassistenz zu bescheiden bzw. zu regeln sei. Gegen diesen Bescheid legte der Ast. am 8. Juli 2014 Widerspruch ein.

Der Ast. verwies mit Schreiben vom 16. Juli 2014 darauf, ein Antrag auf Hilfe zur Pflege vom 23. Januar 2014 sei noch zu verbescheiden. Gemeint ist möglicherweise der am 31. Januar 2013 mit Schreiben vom 23. Januar 2013 gestellte und mit Schreiben vom 15. Februar 2013 ergänzte Antrag auf ein Persönliches Budget "zur Ausgleichung des Teilhabedefizits in allen Bereichen der Tagesstruktur", den der B. mit Bescheiden vom 10. und 13. Mai 2013 mit der Begründung ablehnte, dass während des Wohnens des Ast. bei seiner Mutter durch deren Betreuung, die Tagesförderung und die Leistungen aus der Pflegeversicherung ein zusätzlich zu deckender Bedarf der Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe nicht gegeben sei. Gegen diese Bescheide war am 5. Juni 2013 Widerspruch eingelegt worden.

Der B. teilte zu dem Schreiben des Ast. vom 16. Juli 2014 mit Schreiben vom 18. Juli 2014 mit, ein Antrag vom 23. Januar 2014 liege dort nicht vor. Auf den Antrag vom 2. April 2014 sei die Bewilligung des Persönlichen Budgets mit dem Bescheid vom 25. Juni 2014 erfolgt. Zur Frage der Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege habe der Ast. um Neubearbeitung der Zielvereinbarung gebeten, zu der mit dem Schreiben vom 2. Juli 2014 Stellung genommen worden sei. Mit Bescheid vom 18. Juli 2014 lehnte der B. im Namen des Ag. die Gewährung eines Persönlichen Budgets für Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen eines Assistenzmodells sowie für die Budgetassistenz ab. Da die Betreuerin des Ast. am 22. Mai und 16. Juni 2014 mitgeteilt habe, es würden keine Arbeitsverträge für die Betreuung und Pflege des Ast. abgeschlossen, könnten ein Arbeitgeberassistenzmodell sowie eine Budgetassistenz nicht ausgereicht werden. Es seien derzeit keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Betreuung und Pflege des Ast. nicht abgesichert werden könne. In dem Bescheid wird unter "Hinweis" auf die Möglichkeit ergänzender Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII verwiesen, soweit die Kosten für besondere Pflegekräfte die Leistungen der Pflegeversicherung überstiegen. Gegen diesen Bescheid legte der Ast. am 28. Juli 2014 Widerspruch ein. Die bewilligten Leistungen seien nicht bedarfsdeckend. Die gewährten Leistungen beruhten auf Pauschalsätzen, für die z.B. die psychosozialen Hilfen nicht eingekauft werden könnten. Eine Budgetassistenz sei seiner Betreuerin nicht zumutbar. Die Zielvereinbarung werde nicht widerrufen. Sein Pflegebedarf erfordere eine Rundumdie-Uhr-Betreuung. Er nehme seit seinem Einzug in die Wohngemeinschaft "Pflege im Rahmen eines Assistenzmodells" durch die I. auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages in Anspruch. Hierfür werde von dem "Leistungserbringer" für die Leistungen der Assistenten ein Stundensatz von 27,08 EUR abgerechnet. Bei einem Stundensatz von 27,08 EUR errechne sich ein monatliches Budget für drei Bewohner in Höhe von 15.607,12 EUR, für einen Bewohner somit ein monatliches Budget in Höhe von 5.202,37 EUR. Unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse sei ihm daher ein Persönliches Budget in Höhe von monatlich 4.102,57 EUR zu gewähren.

Am 24. September 2014 hat der Ast. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Halle gestellt, mit welchem er die Verpflichtung des Ag. begehrt hat, ihm "Leistungen der Hilfe zur Pflege im Umfang von 24 Stunden täglich in Form eines Persönlichen Budgets im Rahmen eines Assistenzmodells sowie der Budgetassistenz einschließlich der Arbeitgeberanteile sowie der Beiträge zur Berufsgenossenschaft vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens über den Widerspruch auf Grund des Widerspruchs vom 28. Juli 2014 in Höhe von 4.102,37 EUR monatlich abzüglich der Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse zu gewähren". Er habe mit der I. als einem "anerkannten Einrichtungsträger i.S.d. §§ 75 ff. SGB XII" den in der Anlage beigefügten Vertrag über Betreuungsleistungen im Rahmen der selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft geschlossen. Dieser Vertrag regelt eine Hilfe zur Pflege im Rahmen eines Assistenzmodells (§ 1 des Vertrages) ab dem 1. Juli 2014 auf unbestimmte Zeit (§ 2 des Vertrages). Das monatliche Leistungsentgelt beträgt 3.828,75 EUR (§ 4 Abs. 1 des Vertrages). Ausweislich der Anlage 1 zum Vertrag werden Leistungen im Umfang von 287,5 Stunden monatlich erbracht. Im Übrigen wird bezüglich der Einzelheiten des erstmals in dem Verfahren vor dem Sozialgericht vorgelegten Vertrages vom 1. Juli 2014 auf Blatt 121 bis 125 Bd. I der Gerichtsakten verwiesen. Der Assistenzbedarf bestehe für werktags "bis zu neun Stunden pro Tag" "einschließlich [dem] Wochenende". Die Nachtschicht von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr und die morgendliche Wäsche würden vom Pflegedienst K.-M. übernommen. Die Assistenten begleiteten ihn auch zur Reittherapie in Z. an den Sonnabenden. Die Mutter übernehme keine Pflegeleistungen mehr und besuche ihn, den Ast., lediglich. Der Leistungserbringer rechne für die Leistungen "der Assistenten" einen Stundensatz von 27,08 EUR "an den Sozialversicherungsbeiträgen und den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft" ab. Ausgehend von einem "Bedarf von 576,33 Stunden im Monat (133 Stunden x 52: 12) errechne sich ein monatliches Budget für drei Bewohner in Höhe von 15.607,12 EUR" und damit ein monatliches Budget für ihn, den Ast., in Höhe von 5.202,37 EUR. Den Rechnungen der I. für Juli und August 2014 ist jeweils eine Pauschale für 287,50 Betreuungsstunden in Höhe von 3.828,75 EUR ohne Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen zu entnehmen. Es sei ihm nicht zuzumuten, die Entscheidung im Widerspruchsverfahren abzuwarten.

Das Sozialgericht hat den Antrag des Ast. mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 abgelehnt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei zulässig, aber unbegründet. Der Ast. habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines Persönlichen Budgets nach den §§ 61, 66 SGB XII und § 17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX). Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Hilfe zur Pflege in Form eines Persönlichen Budgets sei nicht glaubhaft gemacht. Es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel, ob nach dem bisherigen Vorbringen des Ast. tatsächlich der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten einer von ihm selbst beschäftigten Pflegekraft nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII bestehen könne. Der Ast. habe kein seinem festgestellten Pflegebedarf entsprechendes Modell vorgelegt. Es existiere lediglich eine im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstellte Berechnung, welche auf der Basis von 576,33 Stunden im Monat zu einem Gesamtbetrag der Pflegekosten von 5.202,37 EUR im Monat komme. Dieses Angebot entspreche bereits mangels einer Konkretisierung der genauen Pflegeverrichtungen und wegen des Fehlens eines pflegerischen Konzeptes nicht den Anforderungen, wie sie für einen Anspruch nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII zu stellen seien. Diese Norm setze voraus, dass der Pflegebedürftige die Pflege durch von ihm beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstelle. Damit werde, wenn nicht sogar ein bestehender Vertrag mit der Pflegeperson, jedenfalls ein umfassendes konkretes Konzept vorausgesetzt, dass die Sicherstellung der Pflege belege. Damit dies für den Sozialhilfeträger überprüfbar sei, müsse zumindest ein Angebot vorgelegt werden, das die erforderlichen Pflegeverrichtungen und das dafür notwendige Personal beschreibe. Daran fehle es. Bei dieser Sachlage könne nicht davon gesprochen werden, dass bereits ein so genanntes Arbeitgeber- oder Assistenzmodell bestehe, über welches der Ag. im Sinne einer Kostenerstattung zugunsten des Ast. entscheiden könne. Insbesondere sei der notwendige Kostenvergleich zur Ermittlung der eventuellen Mehrkosten (§ 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB XII) noch gar nicht möglich.

Der Ast. hat am 14. November 2014 Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt gegen den ihm am 20. Oktober 2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. In der Sache verfolgt er wohl den erstinstanzlich gestellten Antrag weiter. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt er im Wesentlichen aus, er habe mit den Feststellungen der Pflegebedürftigkeit, der Vorlage des Betreuungsvertrages mit der I., der Konzeption der Wohngemeinschaft, der beigefügten Darstellung des Bedarfs durch die I. vom 10. November 2014 und der Leistungsdokumentation für den Zeitraum vom 5. bis zum 7. November 2014 seinen pflegerischen Bedarf glaubhaft gemacht. Die Mutter fahre ihn nur dreimal in der Woche zur Therapie. Die gewählte Betreuung entspreche seinem Wunsch- und Wahlrecht, wie dieses durch § 13 SGB XII und Art. 19 der UN-Behindertenrechtskonvention geschützt sei. Sofern die ungedeckten Kosten der I. nicht kurzfristig bezahlt würden, werde die I. seine Betreuung einstellen. Sein Verbleib in der Wohngemeinschaft wäre dann nicht mehr möglich.

Der Ag. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und dem Hauptsacheverfahren L 8 SO 7/13 und der Verwaltungsakten des Ag., die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Ast. ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf vorläufige Zahlungen für ein Persönliches Budget, soweit dieses über die bereits von dem Ag. bewilligten Zahlungen in Höhe von 546,25 EUR monatlich hinausgehen soll.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.

Es fehlt hier bezogen auf den Gegenstand der Prüfung des Senats in der Begründetheit an einem Anordnungsanspruch des Ast. für die begehrte Regelungsanordnung.

Es wird nach § 142 Abs. 1 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die auch zur Unbegründetheit der Beschwerde führen.

Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Persönliche Budget allein der Gewährleistung der Selbstbestimmung des Leistungsberechtigten im Sinne einer größeren Autonomie dient. Es kann insbesondere nicht mit der Maßgabe gewährt werden, Bestimmungen zum Schutz des Hilfebedürftigen außer Acht zu lassen. Dies ist hier insbesondere deshalb zu befürchten, weil die Art der Wohnform, in der der Hilfebedarf gedeckt werden soll, nach den Angaben des Ast. nicht der gesetzlichen Zuordnung entsprechen dürfte. Da der Ast. zur Begründung seines Anordnungsgrundes darauf verweist, er müsse die Wohngemeinschaft verlassen, soweit er nicht mehr die Leistungen im Rahmen eines Betreuungsvertrages mit der I. in Anspruch nehme, und ein Gesamtbudget für sämtliche Bewohner der Wohngemeinschaft errechnet hat, spricht dies dafür, das hier nur der Rechtsschein einer selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (WTG LSA) vom 17. Februar 2011 gesetzt wurde. Selbst organisiert ist eine ambulant betreute Wohngemeinschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA nur, wenn die Selbstbestimmung der Bewohner gewährleistet ist und sie von Dritten, insbesondere einem Träger, strukturell unabhängig sind. Dies setzt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WTG LSA voraus, dass die Bewohner oder deren gesetzliche Vertreter die Pflege- und Betreuungsdienste sowie Art und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistungen frei wählen können. Damit liegen dem Antrag des Ast. entgegen seinem Leistungsbegehren hier andere rechtliche Rahmenbedingungen der Versorgung zugrunde.

Ein bedingungsloser Zahlungsanspruch eines behinderten Menschen gegenüber dem Sozialhilfeträger lässt sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention nicht entnehmen (vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. Januar 2015 - L 8 SO 51/14 B ER - juris).

Es kommt damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf an, dass es auch an einer Zielvereinbarung als Grundlage für ein höheres Persönliches Budget fehlt.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Ast. hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO.

Das Rechtsmittel hat zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Auf die maßgebende Rechtslage ist der Ast. bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung hingewiesen worden. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine summarische Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 73a RdNr. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936).

Die Vertragskonstruktion der Wohngemeinschaft in Verbindung mit einem zwingenden Betreuungsvertrag für die Pflege ist in Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des WTG LSA, gewählt worden, sodass der Senat die Prozesskostenhilfe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Herstellung der "Waffengleichheit" mit dem Kostenträger hat gewähren müssen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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