L 15 SF 330/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 330/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Um den Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall bei einem selbständig Tätigen nicht ins Leere laufen zu lassen, darf das Gericht an die Beweisführung eines selbständig tätigen Antragstellers und seine eigene Überzeugungsbildung keine zu hohen Anforderungen stellen.
2. Im Regelfall kommt eine Entschädigung für Verdienstausfall nicht in Betracht, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes bezogen werden.
3. Geht ein Selbständiger nur mit deutlich reduziertem zeitlichem Einsatz seiner Tätigkeit nach, wird er oft in der Lage sein, sich die Arbeitszeit frei einzuteilen. Die daraus resultierende nicht fernliegende Möglichkeit, dass er durch den Gerichtstermin überhaupt keinen Verdienstausfall erleidet, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringenden Arbeiten an einem anderen Tag erledigen kann und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen muss, steht dem im Vollbeweis zu erbringenden Nachweis eines Verdienstausfalls entgegen.
Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 wird auf 105,40 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin. Insbesondere geht es um die Frage der Entschädigung für Verdienstausfall.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 16 AS 437/13 geführten Berufungsverfahren wegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) fand am 15.10.2014 eine mündliche Verhandlung statt, an der der Antragsteller nach Anordnung des persönlichen Erscheinens teilnahm. Der auf 11.00 Uhr geladene Termin dauerte bis um 12.29 Uhr.

Mit beim LSG noch am Tag der mündlichen Verhandlung abgegebenem Entschädigungsantrag beantragte der Antragsteller einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 58,40 EUR und erhielt eine Barauszahlung in dieser Höhe. Mit Schreiben vom 16.10.2014 beantragte er weiter eine Tagespauschale für Verpflegung und eine Entschädigung für Verdienstausfall als Selbständiger. Er sei als Heiler, Therapeut und Coach tätig und erhalte einen Stundensatz von 80,- EUR. Er sei erst um 20.09 Uhr in seinem Heimatort angekommen, da Züge ausgefallen bzw. bestreikt worden seien.

Mit Schreiben der Kostenbeamtin vom 29.10.2010 wurden dem Antragsteller über den bereits ausgezahlten Fahrtkostenersatz hinaus eine Entschädigung für Zeitversäumnis ("Nachteilsausgleich") für 10 Stunden in Höhe von insgesamt 35,- EUR und ein Tagegeld in Höhe von 12,- EUR gewährt. Eine Entschädigung für Verdienstausfall als Heiler, ganzheitlicher Therapeut und Coach könne - so die Kostenbeamtin - nicht gewährt werden. Die Einnahmen für die Monate März, April und Mai 2014 habe der Kläger mit 866,- EUR, 450,- EUR und 875,- EUR beziffert. Ausweislich der Aktenlage habe er kein positives Geschäftsergebnis erwirtschaftet. Somit könne nicht von einer regelmäßig ausgeübten selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden; ein tatsächlich eingetretener Verdienstausfall erscheine unglaubwürdig. Einem regelmäßigen Einkommen widerspreche auch der aktuelle Leistungsbezug nach dem SGB II sowie seine Äußerungen im Rahmen der Barauszahlung am 15.10.2004. Nach seinen Aussagen habe er sich damals die Barmittel für die Bahnfahrkarten (insgesamt 58,40 EUR) für die Fahrt zur mündlichen Verhandlung ausleihen müssen.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 20.11.2014 gewandt und vorgetragen, dass der Auszahlungsbetrag eine deutliche Diskrepanz gegenüber der letzten Auszahlung vom 11.03.2014, bei der er eine Entschädigung von 226,- EUR erhalten habe, aufweise. Die Berechnung sei für ihn nicht vollkommen nachvollziehbar; er gebe Gelegenheit zur obligatorischen Nachbesserung. Als Selbständiger habe er einen Stundensatz von 80,- EUR. Dieser Stundensatz sei auch auf seiner Homepage zu finden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 23.01.2015 sind dem Antragsteller die für die Entschädigung von Verdienstausfall bei Selbständigen geltenden Maßgaben erläutert worden. Weiter ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass in seinem Fall problematisch sei, dass er offensichtlich nur ein sehr geringes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehe. Die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, lasse den Rückschluss zu, dass die Intensität aus der selbständigen Tätigkeit von eher geringem Ausmaß gewesen sei. Er solle daher weitergehende Nachweise vorlegen, die die Zweifel des Gerichts zerstreuen könnten. Im Folgenden sind mehrere Beispiele für eine Nachweisführung aufgezeigt worden.

Mit Schreiben vom 27.02.2015 hat der Antragsteller eine Auflistung seiner Einnahmen im Oktober 2013 vorgelegt. Die angegebenen Einnahmen umfassen einen Betrag von insgesamt 1.675,14 EUR, wobei darin über 1.000,- EUR Einnahmen aus Leistungen nach dem SGB II und für Unterkunftskosten enthalten sind. Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass der Antragsteller im Oktober 2013 seiner selbständigen Tätigkeit insgesamt 11,5 Stunden nachgegangen ist. Weiter hat er einen Bescheid des Jobcenters Landkreis Lindau vom 01.12.2014 vorgelegt, wonach er Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 889,- EUR (Regelbedarf 399,- EUR, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 490,- EUR) bezieht.

Der Senat hat die Akten des Berufungsverfahrens beim Bayer. LSG mit dem Aktenzeichen L 16 AS 437/13 beigezogen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 20.11.2014 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 15.10.2014 ist auf 105,40 EUR festzusetzen. Ein Anspruch auf eine Entschädigung für Verdienstausfall besteht nicht.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

3. Fahrtkostenersatz

Für Fahrtkosten (Bahnfahrt) ist ein Ersatz gemäß § 5 JVEG in Höhe von insgesamt 58,40 EUR zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Voraussetzung ist immer, dass die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahr zu nehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13). Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen (zur Nachweisführung: vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B).

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben sind dem Antragsteller die durch die Vorlage der Fahrkarten am Tag der mündlichen Verhandlung nachgewiesenen Kosten in Höhe von 58,40 EUR zu erstatten, wie dies bereits im Weg der Barauszahlung am 15.10.2014 erfolgt ist.

4. Entschädigung für Verdienstausfall

Dem Antragsteller steht eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG nicht zu, da nicht nachgewiesen ist, dass er infolge des Gerichtstermins überhaupt einen Verdienstausfall erlitten hat.

In seiner Grundsatzentscheidung vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, hat sich der Senat umfassend mit der Frage der Entschädigung für Verdienstausfall auseinander gesetzt. Er hat dabei - kurz zusammen gefasst - folgende Kernaussagen getroffen:

* Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe. * Dieser Nachweis ist im Vollbeweis zu führen, da das JVEG keine Beweiserleichterung enthält. * Dieser Beweismaßstab gilt sowohl bei abhängig beschäftigten als auch bei selbständig tätigen Anspruchstellern. Wegen der bei letzterer Berufsgruppe wesensmäßig vorliegenden Nachweisschwierigkeit ist durch das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 SGG aber sicher zu stellen, dass der gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall nicht faktisch leer läuft. * Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist die Beurteilung am Tag des Gerichtstermins, der den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zur Folge hat. Spätere Entwicklungen bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt. * Zu entschädigen ist die nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten", nicht mehr wie früher unter Geltung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) die "versäumte Arbeitszeit". Die konkret ausgefallene Arbeitszeit ist daher nicht zu ermitteln; eine fiktive Mittagspause kann nicht in Abzug gebracht werden (vgl. auch Beschluss des Senats vom 06.12.2013, Az.: L 15 SF 39/13).

An diesen Grundsätzen hat sich auch im hier zu entscheidenden Fall die Beantwortung der Frage zu orientieren, ob und wenn ja in welcher Höhe dem Antragsteller eine Entschädigung für Verdienstausfall zu gewähren ist.

Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist der Nachweis, dass überhaupt ein Verdienstausfall entstanden ist, nicht geführt.

Bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall an sich, d.h. unabhängig von der konkreten Höhe, eingetreten ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht nur im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15), sondern insbesondere auch um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung des § 22 JVEG für Selbständige ins Leere läuft, nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Gleichwohl können unbelegte Angaben zu einer selbständigen Tätigkeit und einem behaupteten Verdienstausfall nicht völlig ungeprüft oder ohne Plausibilitätsprüfung einer Entschädigung zugrunde gelegt werden. Vielmehr muss - im Rahmen der niederschwelligen Prüfpflichten - nachgewiesen sein, dass die selbständige Tätigkeit von einer gewissen Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit ist (vgl. Landgericht - LG - Stendal, Beschluss vom 20.11.2008, Az.: 23 O 515/07). Denn wenn ein Selbständiger nur mit deutlich reduziertem zeitlichem Einsatz seiner Tätigkeit nachgeht, wird er oft in der Lage sein, sich die Arbeitszeit frei einzuteilen. Daraus ergibt sich die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er durch den Gerichtstermin überhaupt keinen Verdienstausfall erleidet, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringenden Arbeiten an einem anderen Tag erledigen kann und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13; LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01). Diese nicht fernliegende Möglichkeit, dass durch den Gerichtstermin überhaupt kein Verdienstausfall eingetreten ist, steht dem im Vollbeweis zu erbringenden Nachweis eines Verdienstausfalls entgegen. Denn Vollbeweis bedeutet, dass die zu beweisende Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderliche Tatsache mit absoluter Gewissheit feststeht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsache zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, Az.: B 9 VG 3/99 R), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993, Az.: 9/9a RV 1/92).

Kann daher nur von einer nicht regelmäßig oder nur mit zeitlich reduziertem Aufwand ausgeübten selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden, wird ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall regelmäßig scheitern (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 28.07.1998, Az.: L 19 RJ 257/95.Ko; Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Daraus folgt auch, dass - jedenfalls bei Leistungsbezug in Höhe des Regelsatzes zum maßgeblichen Zeitpunkt - eine Entschädigung für Verdienstausfall ausgeschlossen sein dürfte, da der Leistungsbezug - von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen - Beleg für die fehlende Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der selbständigen Tätigkeit ist (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13).

Im vorliegenden Fall steht der Annahme eines im Vollbeweis nachgewiesenen Verdienstausfalls schon entgegen, dass der Antragsteller in zeitlicher Nähe zum zu entschädigenden Gerichtstermin Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes bezogen hat.

Der Vollständigkeit halber weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich erhebliche Zweifel daran, dass beim Antragsteller infolge des Gerichtstermins vom 15.10.2014 überhaupt ein Verdienstausfall eingetreten ist, auch aus den im Folgenden genannten Gesichtspunkten ergeben:

* Der Antragsteller hat angegeben, seine selbstständige Tätigkeit als Heiler, Therapeut und Coach zu einem Stundensatz von 80,- EUR zu erbringen. Diese Angabe findet ihre Bestätigung auch im Internetauftritt des Antragstellers. Ausgehend von der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers kann seine selbstständige Tätigkeit mit Blick auf die niedrigen monatlichen Einnahmen aus dieser Tätigkeit nur ganz sporadisch gewesen sein. Der Senat hat daher keinerlei Zweifel daran, dass der Antragsteller, wenn er denn im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit überhaupt am Tag des Gerichtstermins tätig hätte werden können, diese Tätigkeit ohne Probleme auf einen anderen Tag verschieben hätte können und daher keinen Verdienstausfall erlitten hat. Irgendein Gesichtspunkt, der gegen eine derartige Flexibilität bei der Tätigkeit des Antragstellers sprechen könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich.

* Aus dem vom Antragsteller auf Nachfrage des Kostensenats gemachten Angaben zu seinen Einnahmen im Oktober 2013 - gefragt worden war der Antragsteller nach den Einnahmen im Oktober 2014 - ergibt sich, dass der Kläger die von ihm angegebene selbstständige Tätigkeit nur in einem zeitlich geringen Umfang, nämlich von 11,5 Stunden im Monat Oktober 2013, ausgeübt hat. Seiner Aufstellung sind zudem nur Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von rund 580,- EUR zu entnehmen, so dass keinesfalls von einer größeren monatlichen Arbeitszeit als vom Antragsteller angegebenen auszugehen ist. Der Senat geht davon aus, dass sich die Einkommens- und Arbeitszeitverhältnisse des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich im Monat 2014, nicht entscheidend anders darstellen.

* Die Akten des Hauptsacheverfahrens mit dem Aktenzeichen L 16 AS 437/13 enthalten diverse Hinweise darauf, dass der Antragsteller keine relevanten Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit erwirtschaftet hat. Am Tag der mündlichen Verhandlung hat er bei der Kostenbeamtin eine Barauszahlung der Fahrtkosten beantragt und dies damit begründet, dass er sich die Mittel für die Bahnfahrkarten ausleihen habe müssen. Auch die dort vom Antragsteller angegebenen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit für die Monate März bis ab Mai 2014 in Höhe von 450,- EUR bis 875,- EUR belegen, dass die selbstständige Tätigkeit finanziell betrachtet von allenfalls ganz nachrangiger Bedeutung ist.

Der Senat kann sich daher auch bei Zugrundelegung der Vorgabe, dass bei der Beurteilung der Frage der Regelmäßigkeit der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit vom Kostenbeamten und Kostenrichter ein großzügiger Maßstab anzulegen und den Angaben eines Antragstellers zu folgen ist, wenn sie plausibel erscheinen und nicht in sich widersprüchlich sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 18.03.2015, Az.: L 15 387/13), nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass der Antragsteller durch den Gerichtstermin am 15.10.2014 tatsächlich einen Verdienstausfall erlitten hat. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass der Antragsteller nicht häufiger als vereinzelt und sporadisch selbständige Leistungen erbracht hat, sodass von einer auch nur ansatzweise gegebenen Regelmäßigkeit der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nicht ausgegangen werden kann. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Kläger ihm erteilte Aufträge auf andere Tage als den Gerichtstermin legen hätte können. Dies hat zur Folge, dass ein zu entschädigender Verdienstausfall nicht im Vollbeweis nachgewiesen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

An der Einschätzung zum Verdienstausfall kann auch der Hinweis des Antragstellers nichts ändern, dass ihm auf einen anderen Entschädigungsantrag im Jahr 2014 hin eine höhere Entschädigung zugesprochen worden sei, wohl weil dort eine Entschädigung auch für Verdienstausfall erfolgt sei. Sollte dem Antragsteller in der Vergangenheit tatsächlich eine Entschädigung für Verdienstausfall bei einem gegenüber jetzt unveränderten Sachverhalt gewährt worden sein, stünde dies nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und wäre zu seinen Gunsten falsch gewesen. Einen sich aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ergebenden Anspruch auf eine Wiederholung eines früheren Fehlers gibt es aber nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 14.11.1988, Az.: 1 BvR 1298/88). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ist der Rechtsordnung fremd (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17.01.1979, Az.: 1 BvL 25/77, und vom 12.09.2007, Az.: 2 BvR 1413/06; ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 06.12.2011, Az.: L 15 SF 46/11 B vom 17.07.2012, Az.: L 15 SF 29/12, und vom 21.08.2012, Az.: L 15 SF 169/12 RG und L 15 SF 170/12 RG).

5. Entschädigung für Zeitversäumnis

Dem Antragsteller ist aber eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG in Höhe von 35,- EUR zu leisten.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist regelmäßig dann zu gewähren, wenn zwar eine - finanziell höherwertigere - Entschädigung für Verdienstausfall beantragt worden ist, diese aber am Nachweis des Verdienstausfalls scheitert (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Dem Antragsteller ist daher für die geltend gemachte Zeit der Abwesenheit von über 10 Stunden, die im Sinn der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise als objektiv erforderlich betrachtet werden kann, Entschädigung für Zeitversäumnis zu gewähren. Die Entschädigungshöhe pro Stunde beträgt gemäß § 20 JVEG 3,50 EUR, wobei die zu entschädigende Zeit gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG auf 10 Stunden pro Tag begrenzt ist. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher im vorliegenden Fall 35,- EUR.

6. Tagegeld

Es ist, wie beantragt, eine Entschädigung für Aufwand (Tagegeld) gemäß § 6 Abs. 1 JVEG in Höhe von 12,- EUR zu gewähren.

Mit dem Tagegeld werden pauschaliert die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Derartige Kosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig gewesen sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG wird deutlich, wann und in welcher Höhe Tagegeld zu erbringen ist. Bei einer auf den Kalendertag bezogenen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gibt es nach der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG im Jahr 2014 ein Tagegeld in Höhe von 12,- EUR.

Auf die tatsächlich entstandenen Kosten des Berechtigten kommt es nicht an, so dass auch ein Nachweis hinsichtlich der angefallenen Kosten nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14; Thüringer LSG, Beschluss vom 30.10.2012, Az.: L 6 SF 1252/12 E; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 6, Rdnr. 3).

Dem Antragsteller steht daher für die mündliche Verhandlung vom 15.10.2014 ein Tagegeld in Höhe von 12,- EUR zu.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Gerichtstermin am 15.10.2014 ist auf insgesamt 105,40 EUR festzusetzen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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