Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1486/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 341/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.01.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01.10.1979 bis 30.08.1989.
Der am 1934 in G. geborene Kläger, der ab 1963 im Bundesgebiet versicherungspflichtig beschäftigt war, erlitt im Mai 1978 einen Verkehrsunfall und war in der Folgezeit nicht mehr versicherungspflichtig tätig.
Einen ersten Rentenantrag des Klägers vom 02.10.1979 lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) mit Bescheid vom 24.01.1980 und Widerspruchsbescheid vom 16.03.1981 ab. Die hiergegen gerichtete Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe - nachfolgend: Sozialgericht - vom 23.11.1983, S 13 J 812/81, und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.06.1985, L 2 J 499/84). Im Zuge eines zweiten Rentenantrags bewilligte die Beklagte in Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs vor dem SG Karlsruhe (S 13 J 1734/86) mit Bescheid vom 06.08.1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 31.08.1989, zunächst auf Zeit, später auf Dauer. Seit Juli 1999 erhält der Kläger Regelaltersrente.
Ein im August 1998 vom Kläger eingeleitetes Zugunstenverfahren mit dem Ziel, Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bereits ab Oktober 1979 zu erhalten, blieb erfolglos (zuletzt Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.04.2001, L 2 RJ 4392/99, unter Hinweis auf die vierjährige Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 18.07.2001, B 13 RJ 165/01 B verworfen).
In der Folgezeit wandte sich der Kläger wiederholt gegen Rentenanpassungsmitteilungen und begehrte dabei u.a. die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bereits ab dem 01.10.1979, was ebenfalls erfolglos blieb (zuletzt: Urteil des LSG Baden Württemberg vom 18.04.2012, L 5 R 2948/11, rechtskräftig mit Beschluss des BSG vom 05.05.2012, B 13 R 185/12). Auch gegen die Rentenanpassungsmitteilung vom Mai 2012 legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte wiederum die Gewährung einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeits ab dem 01.10.1979. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid August 2012 zurück. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 10.04.2013 (S 12 R 3165/12) ab.
Bereits am 23.04.2013 hat der Kläger neuerlich mit dem Ziel, auf seinen Antrag vom 02.10.1979 Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu erhalten, Klage zum Sozialgericht erhoben und im Rahmen einer persönlichen Vorsprache auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer klargestellt, dass damit keine Berufungseinlegung gegen das zuletzt ergangene Urteil beabsichtigt sei (Bl. 145 SG-Akte). Während des Klageverfahrens ist die Rentenanpassungsmitteilung vom 17.06.2013 ergangen, gegen die der Kläger Widerspruch eingelegt hat, wiederum mit dem Begehren, Rente wegen Erwerb- bzw. Berufsunfähigkeit ab 01.10.1979 zu erhalten (Bl. 123 SG-Akte).
Mit Gerichtsbescheid vom 19.01.2015 hat das SG Karlsruhe die Klage als unzulässig abgewiesen. Gegen den ihm am 20.01.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.01.2015 Berufung eingelegt.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.01.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.01.1980 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.1981 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bereits ab 01.10.1979 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ausweislich des selbst vom Kläger in seiner an das Sozialgericht gerichteten Klageschrift formulierten Antrages (Aufhebung des Bescheides vom 16.03.1981) bei sachdienlicher Fassung des so umschriebenen Begehrens der Bescheid vom 24.01.1980 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.1981, mit dem die Beklagte damals den am 02.10.1979 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ablehnte und zwar mit dem prozessualen Ziel des Klägers, bereits ab dem 01.10.1979 die beantragte Rente zu erhalten.
Damit begehrt der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zum einen die gerichtliche Aufhebung der den damaligen Antrag ablehnenden Verwaltungsentscheidungen und zum anderen die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der begehrten Rente bereits ab dem Monat der damaligen Antragstellung.
Diese Anfechtungsklagte ist unzulässig.
Denn gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, hier des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG), zu erheben. Im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Klageerhebung am 23.04.2013 war diese einmonatige Klagefrist längst abgelaufen und waren damit die angefochtenen Bescheide längst bestandskräftig (§ 77 SGG) und damit unanfechtbar (BSG, Urteil vom 26.06.2014, B 2 U 12/13 R) geworden. Die ursprünglich - fristgerecht - gegen diese Bescheide erhobene Klage wurde - worauf das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid hingewiesen hat - rechtskräftig abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts vom 23.11.1983, S 13 J 812/81, und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.06.1985, L 2 J 499/84). Eine erneute Klage ist auf Grund der Bindungswirkung der Bescheide nicht zulässig (BGS. a.a.O).
Im Ergebnis erweist sich somit die am 23.04.2013 erhobene Anfechtungsklage als unzulässig.
Damit ist auch die Leistungsklage unzulässig. Denn deren Zulässigkeit setzt voraus, dass der Kläger behauptet, dass er einen Anspruch auf die geltend gemachte Leistung - hier einen Rentenanspruch bereits am Oktober 1979 - hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 54 Rdnr 39). Indessen kann der Kläger eine derartige Behauptung hier nicht aufstellen. Denn mit der Bestandskraft der Rentenablehnung im Bescheid vom 24.01.1980 steht zwischen den Beteiligten und für die Gerichte verbindlich fest, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Rentenanspruch bestand. Die unzulässige Anfechtungsklage zieht gleichsam die Unzulässigkeit der Leistungsklage nach sich (vgl. BSG Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R).
Ein (erneutes) Begehren nach § 44 SGB X ist ebenfalls kein zulässiger Gegenstand des Rechtsstreits. Grundsätzlich können Ansprüche gegen Versicherungsträger u.a. mit der Verpflichtungs- klage verfolgt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst die Verwaltung mit der Sache befasst war und über das Begehren in den angefochtenen Bescheiden entschied (BSG Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R; Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R). Andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes (Keller, a.a.O., Rdnrn. 21, 39b). So liegt der Fall hier in Bezug auf ein mögliches Begehren des Klägers nach § 44 SGB X. Gegenstand des Rechtsstreits ist - wie dargelegt - der Bescheid vom 24.01.1980 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.1981, mit dem über den streitigen Rentenanspruch entschieden wurde, nicht aber über einen Anspruch auf Rücknahme gerade dieser Bescheide nach § 44 SGB X. Lediglich am Rande weist der Senat - wie zuvor schon der 2. Senat im Urteil vom 11.04.2001, L 2 RJ 4392/99 - auf die vierjährige Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X hin, die den geltend gemachten Anspruch in jeder Hinsicht ausschließt.
Entgegen der von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung ist die Rentenanpassungsmitteilung vom 17.06.2013 nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahren, wenn er - u.a. - den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Da die Rentenanpassungsmitteilung im Hinblick auf den hier allein streitigen Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides vom 24.01.1980 - Nichtgewährung der beantragten Rente - keine abändernde oder gar ersetzende Regelung getroffen hat, ist für die Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG kein Raum. Hieran ändert das im Zusammenhang mit der Anfechtung der Rentenanpassungsmitteilung vom Kläger formulierte Leistungsbegehren (ebenfalls Rente ab 01.10.1979) nichts. Denn maßgebend ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG der Regelungsinhalt des Bescheides.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01.10.1979 bis 30.08.1989.
Der am 1934 in G. geborene Kläger, der ab 1963 im Bundesgebiet versicherungspflichtig beschäftigt war, erlitt im Mai 1978 einen Verkehrsunfall und war in der Folgezeit nicht mehr versicherungspflichtig tätig.
Einen ersten Rentenantrag des Klägers vom 02.10.1979 lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) mit Bescheid vom 24.01.1980 und Widerspruchsbescheid vom 16.03.1981 ab. Die hiergegen gerichtete Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe - nachfolgend: Sozialgericht - vom 23.11.1983, S 13 J 812/81, und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.06.1985, L 2 J 499/84). Im Zuge eines zweiten Rentenantrags bewilligte die Beklagte in Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs vor dem SG Karlsruhe (S 13 J 1734/86) mit Bescheid vom 06.08.1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 31.08.1989, zunächst auf Zeit, später auf Dauer. Seit Juli 1999 erhält der Kläger Regelaltersrente.
Ein im August 1998 vom Kläger eingeleitetes Zugunstenverfahren mit dem Ziel, Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bereits ab Oktober 1979 zu erhalten, blieb erfolglos (zuletzt Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.04.2001, L 2 RJ 4392/99, unter Hinweis auf die vierjährige Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 18.07.2001, B 13 RJ 165/01 B verworfen).
In der Folgezeit wandte sich der Kläger wiederholt gegen Rentenanpassungsmitteilungen und begehrte dabei u.a. die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bereits ab dem 01.10.1979, was ebenfalls erfolglos blieb (zuletzt: Urteil des LSG Baden Württemberg vom 18.04.2012, L 5 R 2948/11, rechtskräftig mit Beschluss des BSG vom 05.05.2012, B 13 R 185/12). Auch gegen die Rentenanpassungsmitteilung vom Mai 2012 legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte wiederum die Gewährung einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeits ab dem 01.10.1979. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid August 2012 zurück. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 10.04.2013 (S 12 R 3165/12) ab.
Bereits am 23.04.2013 hat der Kläger neuerlich mit dem Ziel, auf seinen Antrag vom 02.10.1979 Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu erhalten, Klage zum Sozialgericht erhoben und im Rahmen einer persönlichen Vorsprache auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer klargestellt, dass damit keine Berufungseinlegung gegen das zuletzt ergangene Urteil beabsichtigt sei (Bl. 145 SG-Akte). Während des Klageverfahrens ist die Rentenanpassungsmitteilung vom 17.06.2013 ergangen, gegen die der Kläger Widerspruch eingelegt hat, wiederum mit dem Begehren, Rente wegen Erwerb- bzw. Berufsunfähigkeit ab 01.10.1979 zu erhalten (Bl. 123 SG-Akte).
Mit Gerichtsbescheid vom 19.01.2015 hat das SG Karlsruhe die Klage als unzulässig abgewiesen. Gegen den ihm am 20.01.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.01.2015 Berufung eingelegt.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.01.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.01.1980 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.1981 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bereits ab 01.10.1979 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ausweislich des selbst vom Kläger in seiner an das Sozialgericht gerichteten Klageschrift formulierten Antrages (Aufhebung des Bescheides vom 16.03.1981) bei sachdienlicher Fassung des so umschriebenen Begehrens der Bescheid vom 24.01.1980 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.1981, mit dem die Beklagte damals den am 02.10.1979 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ablehnte und zwar mit dem prozessualen Ziel des Klägers, bereits ab dem 01.10.1979 die beantragte Rente zu erhalten.
Damit begehrt der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zum einen die gerichtliche Aufhebung der den damaligen Antrag ablehnenden Verwaltungsentscheidungen und zum anderen die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der begehrten Rente bereits ab dem Monat der damaligen Antragstellung.
Diese Anfechtungsklagte ist unzulässig.
Denn gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, hier des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG), zu erheben. Im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Klageerhebung am 23.04.2013 war diese einmonatige Klagefrist längst abgelaufen und waren damit die angefochtenen Bescheide längst bestandskräftig (§ 77 SGG) und damit unanfechtbar (BSG, Urteil vom 26.06.2014, B 2 U 12/13 R) geworden. Die ursprünglich - fristgerecht - gegen diese Bescheide erhobene Klage wurde - worauf das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid hingewiesen hat - rechtskräftig abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts vom 23.11.1983, S 13 J 812/81, und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.06.1985, L 2 J 499/84). Eine erneute Klage ist auf Grund der Bindungswirkung der Bescheide nicht zulässig (BGS. a.a.O).
Im Ergebnis erweist sich somit die am 23.04.2013 erhobene Anfechtungsklage als unzulässig.
Damit ist auch die Leistungsklage unzulässig. Denn deren Zulässigkeit setzt voraus, dass der Kläger behauptet, dass er einen Anspruch auf die geltend gemachte Leistung - hier einen Rentenanspruch bereits am Oktober 1979 - hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 54 Rdnr 39). Indessen kann der Kläger eine derartige Behauptung hier nicht aufstellen. Denn mit der Bestandskraft der Rentenablehnung im Bescheid vom 24.01.1980 steht zwischen den Beteiligten und für die Gerichte verbindlich fest, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Rentenanspruch bestand. Die unzulässige Anfechtungsklage zieht gleichsam die Unzulässigkeit der Leistungsklage nach sich (vgl. BSG Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R).
Ein (erneutes) Begehren nach § 44 SGB X ist ebenfalls kein zulässiger Gegenstand des Rechtsstreits. Grundsätzlich können Ansprüche gegen Versicherungsträger u.a. mit der Verpflichtungs- klage verfolgt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst die Verwaltung mit der Sache befasst war und über das Begehren in den angefochtenen Bescheiden entschied (BSG Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R; Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R). Andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes (Keller, a.a.O., Rdnrn. 21, 39b). So liegt der Fall hier in Bezug auf ein mögliches Begehren des Klägers nach § 44 SGB X. Gegenstand des Rechtsstreits ist - wie dargelegt - der Bescheid vom 24.01.1980 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.1981, mit dem über den streitigen Rentenanspruch entschieden wurde, nicht aber über einen Anspruch auf Rücknahme gerade dieser Bescheide nach § 44 SGB X. Lediglich am Rande weist der Senat - wie zuvor schon der 2. Senat im Urteil vom 11.04.2001, L 2 RJ 4392/99 - auf die vierjährige Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X hin, die den geltend gemachten Anspruch in jeder Hinsicht ausschließt.
Entgegen der von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung ist die Rentenanpassungsmitteilung vom 17.06.2013 nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahren, wenn er - u.a. - den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Da die Rentenanpassungsmitteilung im Hinblick auf den hier allein streitigen Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides vom 24.01.1980 - Nichtgewährung der beantragten Rente - keine abändernde oder gar ersetzende Regelung getroffen hat, ist für die Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG kein Raum. Hieran ändert das im Zusammenhang mit der Anfechtung der Rentenanpassungsmitteilung vom Kläger formulierte Leistungsbegehren (ebenfalls Rente ab 01.10.1979) nichts. Denn maßgebend ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG der Regelungsinhalt des Bescheides.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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