L 8 U 2996/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 155/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2996/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Es ist eine grob nachlässige Prozessführung, wenn der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuss für das nach § 109 SGG beantragte Gutachten nach der richterlich festgesetzten Frist eingeht und der Bevollmächtigte die Einzahlung des Vorschusses erst 2 Wochen vor Ablauf der Frist bei der Rechtsschutzversicherung beantragt sowie sich ohne Fristüberwachung darauf verlassen hatte, dass die verbleibende Frist nach seiner Erfahrung ausreichend zur Bearbeitung durch die Rechtsschutzversicherung ist.
2. Die Ablehnung des Antrags wegen Verfahrensverzögerung nach § 109 Abs. 2 SGG verstößt nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren, wenn die Sachentscheidung zwar erst 4 Monate nach Ablauf der Frist zur Erfüllung der richterlichen Auflagen für den Antrag nach § 109 SGG ergeht, dies aber gerade auf der Gehörsgewährung des Gerichts zu den Einwänden des Antragstellers beruht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.05.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Wiedergewährung einer Rente wegen einer wesentlichen Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 17.03.1994 nach erfolgter Abfindung der Rente auf Lebenszeit.

Der 1971 geborene Kläger erlitt am 17.03.1994 bei seiner versicherten Tätigkeit als Bauhelfer bei der K. W. GmbH & Co. KG einen Arbeitsunfall, als ein von einer Säge weggeschleuderter Metallsplitter bei ihm eine perforierende Hornhaut-Linsen-Verletzung mit metallischem intraokularen Fremdkörper des rechten Auges verursachte.

Auf Veranlassung der Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, (im Folgenden auch nur: Beklagte) erstattete der Augenarzt Dr. J. , S., das Erste Rentengutachten vom 17.10.1994, in dem er die folgenden wesentlichen Unfallfolgen feststellte: Zustand nach perforierender Metallsplitterverletzung des rechten Auges mit zentraler grober Hornhautnarbe, erweiterter und entrundeter Pupille durch Sphinkterriss, Vernarbung mit Traktionsfalten im Netzhautzentrum mit Herabsetzung der Sehkraft, konzentrische Gesichtsfeldeinengung, praktische Einäugigkeit wegen Unkorrigierbarkeit bei hoher Anisometropie. Vom Unfall unabhängig bestünden eine starke Weitsichtigkeit beider Augen sowie ein geringer Astigmatismus und erhebliche angeborene Linsentrübungen des linken Auges. Da keine Untersuchungsbefunde aus der Zeit vor dem Unfall vorlägen, könne nicht geklärt werden, ob auch das rechte Auge angeborene Linsentrübungen gehabt und ob bei der erheblichen Weitsichtigkeit ein einseitiges oder wechselseitiges Innenschielen vorgelegen habe. Das sei wahrscheinlicher als ein Abweichen des rechten Auges in Innenfehlstellung nach dem Unfall. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage vom 17.03.1994 bis 31.08.1994 100 v.H., vom 01.09.1994 bis 31.03.1995 30 v.H. und anschließend voraussichtlich noch 25 v.H. (Bl. 98/99 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 09.02.1995 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 22.08.1994 bis auf Weiteres eine vorläufige Rente nach einer MdE von 30 v.H ... Dabei anerkannte sie als Unfallfolgen hinsichtlich des rechten Auges eine zentrale, grobe Hornhautnarbe mit erweiterter und entrundeter Pupille infolge Irisrisses, eine Vernarbung mit Traktionsfalten im Netzhautzentrum mit Herabsetzung der Sehkraft, eine konzentrische Gesichtsfeldeinengung, eine praktische Einäugigkeit wegen Unkorrigierbarkeit infolge starken Brechkraftunterschiedes beider Augen und eine Linsenlosigkeit. Keine Unfallfolgen seien die starke Weitsichtigkeit beider Augen sowie die geringe Stabsichtigkeit und erhebliche, angeborene Linsentrübungen des linken Auges. (Bl. 140 der Verwaltungsakte).

Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 09.03.1995 Widerspruch, zu dessen Begründung er unter Bezugnahme auf ein Attest des Augenarztes Prof. Dr. N. vom 14.06.1994 eine MdE von 40 v.H. geltend machte (Bl. 165 der Verwaltungsakte).

Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Augenarzt Dr. J. das Zweite Rentengutachten vom 27.04.1995, in dem er folgende noch bestehende Unfallfolgen beschrieb: Zustand nach perforierender Metallsplitterverletzung des rechten Auges mit grober zentraler Hornhautnarbe, erweiterter und entrundeter Pupille durch Sphinkterriss, Vernarbung des Netzhautzentrums und Herabsetzung der Sehkraft, leichte konzentrische Gesichtsfeldeinengung, praktische Einäugigkeit wegen Unkorrigierbarkeit des verletzten Auges bei hoher Anisometropie. Beide Augen hätten bei der Untersuchung ein wenig schlechter gesehen als vor einem halben Jahr, das rechte Gesichtsfeld habe aber eine sehr viel geringere konzentrische Einengung der Außengrenzen als vor einem halben Jahr gezeigt. Die MdE betrage 25 v.H. (Bl. 179/180 der Verwaltungsakte).

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.05.1995 führte Dr. J. aus, dass es sich nach menschlichem Ermessen um einen Dauerzustand handle, so dass die MdE von 25 v.H. als Dauerrente übernommen werden könne. Halbjährige Kontrolluntersuchungen beim betreuenden Augenarzt seien wegen möglicher Spätkomplikationen zu empfehlen, eine erneute Begutachtung sei nur nach einem Verschlimmerungsantrag notwendig (Bl. 186 der Verwaltungsakte).

Nach Anhörung des Klägers gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.06.1995 anstelle der vorläufigen Rente eine Dauerrente nach einer MdE von 25 v.H. ab dem 01.08.1995. Als Unfallfolgen anerkannte sie hinsichtlich des rechten Auges eine zentrale, grobe Hornhautnarbe mit erweiterter und entrundeter Pupille infolge Irisrisses, eine Vernarbung des Netzhautzentrums mit Herabsetzung der Sehkraft; eine leichte konzentrische Gesichtsfeldeinengung, eine Linsenlosigkeit und eine praktische Einäugigkeit wegen Unkorrigierbarkeit des verletzten Auges infolge des starken Brechkraftunterschiedes beider Augen. Keine Unfallfolgen seien die starke Weitsichtigkeit beider Augen sowie die geringe Stabsichtigkeit und erhebliche, angeborene Linsentrübungen des linken Auges. Der Bescheid werde nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Bl. 193/195 der Verwaltungsakte).

Mit Schriftsatz vom 03.07.1995 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.02.1995 zurück und beantragte die Abfindung der Rente (Bl. 212 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 17.10.1995 wurde die Rente mit einem Betrag von 127.533,10 DM auf Lebenszeit abgefunden (Bl. 247/249 der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 18.04.1998 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Verschlimmerungsantrag und legte eine Bescheinigung des Prof. N. vom 02.04.1998 vor, worin ausgeführt wurde, dass infolge einer perforierenden Augenverletzung die Sehfunktion des rechten Auges verloren gegangen sei. Die Sehfunktion des linken Auges sei wegen Verschlechterung eines angeborenen grauen Stars schlechter geworden (0,4 mit optischer Korrektur). Die MdE betrage 50 v.H. (Bl. 277/278 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 30.04.1998 lehnte die Beklagte den Verschlimmerungsantrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die MdE nicht höher zu bewerten sei, wenn nach der Verletzung ein unfallfremdes Leiden (Nachschaden) hinzukomme und die Unfallverletzung sich deshalb stärker auswirke (Bl. 280 der Verwaltungsakte).

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.1998 zurück (Bl. 292 der Verwaltungsakte).

Gegen den Bescheid vom 30.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.07.1998 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) (S 9 U 2044/98), welche er am 22.07.1999 zurücknahm.

In der Folge suchte der Kläger am 06.03.2003 und 03.04.2003 den Augenarzt Dr. P. auf, welcher im Arztbericht vom 07.08.2003 ausführte, der Kläger habe sich wegen subjektiv wahrgenommener Gesichtsfeldschwankungen des rechten Auges vorgestellt, welche sich in der Verlaufsbeobachtung jedoch nicht hätten verifizieren lassen. Im Vergleich zu den Voruntersuchungen sei der ophthalmologische Befund insgesamt unverändert gewesen (Bl. 342 der Verwaltungsakte).

Nachdem sich der Kläger am 25.08.2003 in der Augenklinik des K. Hospitals S. vorgestellt hatte, stellte er bei der Beklagten am 15.10.2003 und am 22.10.2003 telefonisch einen Verschlimmerungsantrag (Bl. 350 und 353 der Verwaltungsakte). Die Beklagte zog den Bericht des K. Hospitals vom 30.12.2003 bei, in dem Prof. Dr. W. u.a. ausführte, dass sich am rechten Auge eine zentrale Hornhautnarbe, eine reizfreie Linsenlosigkeit bei entrundeter Pupille sowie eine dekompensierte Schielstellung nach außen gezeigt habe. An der Netzhaut sei eine zentrale Netzhautnarbe mit Netzhautfältelung erkennbar gewesen. Das linke Auge habe eine beginnende Linsentrübung aufgewiesen (Bl. 367 der Verwaltungsakte). Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.02.2004 mit, dass für den Verlust der Sehkraft eine MdE von 25 v.H. als gesetzlicher Höchstbetrag gewährt werde und es nicht zu einer Verschlimmerung kommen könne (Bl. 371 der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 09.11.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten erneut einen Verschlimmerungsantrag (Bl. 381 der Verwaltungsakte).

Auf Veranlassung der Beklagten erstattete daraufhin die Augenärztin Dr. S. , S., das Gutachten vom 28.03.2007, in dem sie folgende noch bestehenden Unfallfolgen beschrieb: Rechts Zustand nach perforierender Verletzung mit Hornhautnarbe, Pupillenentrundung, Narbe im Netzhautzentrum mit herabgesetzter Sehschärfe, Gesichtsfeldausfall und Verlust des räumlichen Sehens. Unfallunabhängig lägen links eine Weit-, Stab- und Alterssichtigkeit und eine zunehmende Linsentrübung vor. Die MdE betrage infolge der Sehverschlechterung links zur Zeit 50 v.H. (Bl. 398/403 der Verwaltungsakte).

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.04.2007 die Wiedergewährung von Rentenleistungen ab, weil eine wesentliche Änderung in den Unfallfolgen nach dem eingeholten augenärztlichen Gutachten von Dr. S. vom 28.03.2007 nicht eingetreten sei (Bl. 407 der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 27.10.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten erneut einen Verschlimmerungsantrag. Er sei mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehindert und seit dem Unfall lebenslang auf dem rechten Auge blind. Das verletzte rechte Auge sehe nur noch hell und dunkel, was auch das linke Auge beeinträchtige. Er könne nicht auf einer Baustelle, auf Gerüsten und an laufenden Maschinen arbeiten und aufgrund der Verletzungsgefahr durch das eingeschränkte räumliche Sehen keine Montagetätigkeiten, stressigen Arbeiten und Akkordarbeiten durchführen wie auch keine Stapler fahren. Das linke Auge sei ebenfalls krank. Schließlich sei er allergisch auf Getreide und Gräser. Der Kläger fügte seinem Antragsschreiben eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises, ein Attest der Allgemeinmedizinerin E.-M. vom 16.05.2011 sowie Berichte des K. Hospitals S. vom 08.04.1994 und 28.04.1994 bei (Bl. 570/576 der Verwaltungsakte).

Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Prof. Dr. W. , K. Hospital S., Augenklinik, das Gutachten vom 23.12.2011, in dem er die folgenden Unfallfolgen am rechten Auge feststellte: Linsenlosigkeit, zentrale Hornhautnarbe, Netzhautnarbe im Sehzentrum, entrundete erweiterte Pupille, eingeschränktes Gesichtsfeld mit zentralem Gesichtsfelddefekt, Sehminderung des betroffenen Auges bei Vollkorrektur auf 0,6, erhöhte Blendungsempfindlichkeit durch eine ständig erweiterte Pupille und die zentrale Hornhautnarbe, permanente Außenschielstellung, funktionale Einäugigkeit durch Doppelbildwahrnehmung in alle Blickrichtungen, ästhetische Entstellung durch Schielstellung und Pupillenerweiterung. Unfallunabhängig bestehe eine angeborene zentrale Linsentrübung mit partieller Schwachsichtigkeit, Weit-, Stab-, Alterssichtigkeit und Glaskörpertrübungen. Es sei eine wesentliche Änderung in den für die Höhe der Rente maßgebenden Verhältnissen eingetreten. Beim Kläger lägen am linken unverletzten Auge eine Weitsichtigkeit, ein mutmaßlich angeborener grauer Star und eine partielle Schwachsichtigkeit (Amblyopie) vor. Diese Veränderungen mit Beeinträchtigung des Sehvermögens hätten wahrscheinlich seit Geburt vorgelegen, auf jeden Fall aber zum Zeitpunkt des Unfalls und stellten einen stabilen Vorschaden dar. Dieser müsse in die Gesamteinschätzung der MdE aufgenommen werden. Unter Berücksichtigung des zum Unfallzeitpunkt vorliegenden stabilen Vorschadens betrage die unfallbedingte MdE 40v.H ... Diese Einschätzung gelte seit Beginn der unfallbedingten Rentenberechtigung. Eine unfallbedingte Verschlimmerung (Folgeschaden) sei hingegen nicht eingetreten. Eine Verschlechterung könne durch eine Zunahme des grauen Stars am unverletzten linken Auge eintreten. Dies sei dann aber ein nicht zu berücksichtigender Nachschaden (Bl. 601/608 der Verwaltungsakte).

In der daraufhin von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme führte Dr. J. unter dem 04.02.2012 im Wesentlichen aus, dass unter Mitberücksichtigung der unfallunabhängigen Schäden des linken Auges die MdE 40 v.H. betragen habe und betrage. Prof. Dr. W. vertrete den Standpunkt, dass vor dem Unfall bestehende Schäden bei der MdE mitberücksichtigt werden müssten und nur nach dem Unfall auftretende unfallunabhängige Schäden abgezogen werden sollten. Das entspreche jedoch nicht den Empfehlungen der DOG. Die Berufsgenossenschaften seien nur für Unfallfolgen zuständig, weshalb der praktische Ausfall des verletzten rechten Auges eine MdE von 25 v.H. begründe. Eine Verschlimmerung bedeute die offenbar seit 2003 permanente Außenschielstellung des verletzten rechten Auges, das anfangs leicht nach innen geschielt habe. Die Entstellung durch die Außenschielstellung berechtige zur Anerkennung einer MdE von 30 v.H., also 5 v.H. mehr seit 2003 (Bl. 620 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 14.02.2012 lehnte die Beklagte den Antrag vom 27.10.2011 auf Verschlimmerung der Unfallfolgen und der damit verbundenen Wiedergewährung von Rentenleistungen nach mit Bescheid vom 17.10.1995 erfolgter Abfindung des Rentenanspruchs auf Lebenszeit ab, weil eine wesentliche Verschlimmerung, welche die Erwerbsfähigkeit des Klägers für länger als drei Monate um mehr als 5 v.H. mindere, nicht eingetreten sei (Bl. 621 der Verwaltungsakte).

Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 01.03.2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, das verletzte Auge schiele mehr und werde nicht mehr mit dem gesunden Auge mitgeführt. Außerdem sehe der Kläger schwarze Punkte und sei deshalb in seiner Sehfähigkeit stärker beeinträchtigt als früher. Außerdem leide der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung als mittelbare Unfallfolge und sei auf den Unfall und dessen Folgen stark fixiert (Bl. 623 und 629 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 24.09.2012 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 14.02.2012 gemäß § 44 SGB X ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach dem Gutachten von Prof. Dr. W. sei keine wesentliche Verschlimmerung eingetreten. Die seit der letzten Begutachtung eingetretenen Veränderungen am unverletzten linken Auge seien ein Nachschaden, der bei der MdE-Einschätzung nicht berücksichtigt werden könne. Die Mutmaßung von Prof. Dr. W. , der angeborene Vorschaden am linken Auge sei bei der MdE-Einschätzung in den ersten Rentenbescheiden nicht berücksichtigt worden, sei nicht zutreffend. Könne nämlich der Vorschaden ganz oder teilweise durch eine Brille ausgeglichen werden, bleibe dieser bei der Höhe der MdE außer Betracht, weil sich die Unfallfolgen nicht in stärkerem Maße auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würden. Im Gutachten zur Nachprüfung der MdE vom 26.02.2007 (Tag der Untersuchung durch Dr. S. ) sei festgestellt worden, dass die Sehfähigkeit am linken Auge gut korrigiert werden könne. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 22.07.1999 in dem Verfahren S 9 U 2044/98 habe der Kläger die Höhe der MdE von 25 v.H. akzeptiert und die Klage zurückgenommen (Bl. 641/642 der Verwaltungsakte).

Auch gegen den Bescheid vom 24.09.2012 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 17.10.2012 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, es handele sich nicht um eine Mutmaßung des Gutachters Prof. Dr. W. , dass der Vorschaden am linken Auge nicht berücksichtigt worden sei. Der Vorschaden sei tatsächlich nicht berücksichtigt worden. Es handle sich um einen Katarakt, der nicht mit einer Brille ausgeglichen werden könne. Die Feststellungen in dem Gutachten vom 26.02.2007 hätten nichts mit den Feststellungen zu tun, die vier Jahre später getroffen worden seien. Ein Katarakt sei ein fortschreitendes Leiden, so dass die Sehfähigkeit von 2007 nicht zum Nachteil des Klägers mit der Sehfähigkeit von 2011 verglichen werden könne (Bl. 652 der Verwaltungsakte).

In der von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 29.11.2012 führte Dr. J. aus, dass der Kläger trotz erheblicher Weit- und Stabsichtigkeit beider Augen und angeborener Linsentrübungen vor dem Unfall weder in der Türkei noch in Deutschland zum Augenarzt gegangen sei. Er sei es gewohnt gewesen, ungenau zu sehen und habe deshalb bei den Untersuchungen nach dem Unfall stark wechselnde und ungenaue Angaben gemacht. Bei der ersten gutachterlichen Untersuchung am 14.10.1994 habe er mit dem linken unverletzten Auge cc 0,6-1,0 etwas unsicher aber ganz gesehen. Wenn das Auge mit der noch ungewohnten Gläserkorrektur diese Sehschärfe erreicht habe, habe man davon ausgehen können, dass trotz der angeborenen Linsentrübungen mit Glas praktisch normale Sehkraft vorgelegen habe. Deshalb sei die MdE durch Ausfall des rechten Auges mit 25 v.H. richtig bewertet worden. Bei der zweiten gutachterlichen Untersuchung am 24.04.1995 sei dann links unter Korrektur 0,6-0,8 etwas unsicher aber ganz angegeben worden. Da der Befund völlig gleich gewesen sei, habe das bei der gewohnten Ungenauigkeit der Angaben des Klägers kein Grund zur Änderung der MdE-Höhe sein können. 2003 habe der Kläger offensichtlich wieder ungenaue Angaben gemacht (cc 0,32 bzw. 0,3), 2007 habe er cc 0,4 angegeben. Erst bei der wieder einmal genauen gutachterlichen Untersuchung durch Prof. Dr. W. habe das linke Auge am 14.12.2011 cc 0,6 gesehen. Die leichte Verschlechterung sei durch die festgestellte Zunahme der Linsentrübungen zu erklären. Da sie 17 Jahre nach dem Unfall eingetreten sei, bleibe sie bei der Beurteilung der MdE durch Unfallfolgen unberücksichtigt. Eine Verschlimmerung der Unfallfolgen sei die seit mindestens 2003 bestehende dauernde Außenschielstellung des rechten Auges. Da die dadurch eingetretene Entstellung aber nur eine Erhöhung der MdE um 5 v.H. bedeute, sei die Beklagte nicht verpflichtet, eine Erhöhung vorzunehmen (Bl. 659 der Verwaltungsakte).

Unter dem 14.12.2012 erließ die Beklagte zwei Widerspruchsbescheide (Bl. 665/673 der Verwaltungsakte).

Zum einen wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.02.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass auch Prof. Dr. W. in seinem Gutachten zu Recht in Anbetracht der erhobenen Befunde eine wesentliche Änderung der Unfallfolgen verneint habe. Dies ergebe sich aus dem Vergleich mit den im maßgeblichen Vorgutachten vom 27.04.1995 erhobenen Befunden. Die Feststellung einer MdE von 25 v.H. entspreche dem Verlust eines Auges. Soweit auf eine Verschlechterung des Sehvermögens am unverletzten Auge abgestellt werde, handle es sich dabei im rechtlichen Sinne um einen sog. Nachschaden. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung müssten Nachschäden unberücksichtigt bleiben, weil sie in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stünden. Dies gelte auch für eine psychische Erkrankung, weil sich diese nach dem Vortrag des Klägers auf die Verringerung des Sehvermögens am unverletzten Auge beziehe. Im Übrigen sei eine psychische Erkrankung nicht belegt.

Zum anderen wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.09.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Rücknahme des Bescheids vom 14.02.2012 und damit auch der Verletztenrentenbescheide vom 09.02.1995 und vom 14.06.1995 sei zu Recht abgelehnt worden. Der Auffassung von Prof. Dr. W. hinsichtlich einer von Anfang an unrichtigen MdE-Einschätzung könne nicht zugestimmt werden. Prof. Dr. W. habe unrichtigerweise unberücksichtigt gelassen, dass am Unfalltag am unverletzten Auge eine normale Sehkraft vorgelegen habe. Dies ergebe sich aus den früheren Befunderhebungen. Mit der damals für das linke Auge noch ungewohnten Gläserkorrektur habe auf diesem Auge eine volle Sehschärfe erreicht werden können.

Am 10.01.2013 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum SG gegen "den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2012 in der Form des Bescheides vom 24.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2012". Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seinen Vortrag aus den Vorverfahren und trug darüber hinaus vor, der Katarakt am unverletzten linken Auge könne wegen des Sehens von Doppelbildern durch das verletzte rechte Auge nicht operiert werden. Somit gehe die Sehfähigkeit immer weiter zurück, was kausal auf den Unfall zurückzuführen sei.

Das SG vernahm zunächst den den Kläger behandelnden Augenarzt Dr. P. als sachverständigen Zeugen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 35 SG-Akte Bezug genommen. Dr. P. teilte dem SG am 25.07.2013 mit, am rechten Auge des Klägers bestehe infolge des Unfalls eine hochgradige Sehbehinderung (unkorrigiert: Handbewegungen; korrigiert 0,10). Am linken Auge bestehe eine Schwachsichtigkeit aufgrund eines angeborenen grauen Stars. Die korrigierte Sehschärfe am linken Auge betrage 0,50. Wegen der Linsenlosigkeit des rechten Auges müsse die Korrektur mittels eines Starglases erfolgen. Aufgrund der Schielstellung des rechten Auges entstünden Doppelbilder.

Das SG führte mit den Beteiligten am 28.10.2013 einen Erörterungstermin durch, in dem der Klägervertreter die Klage auf den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2012 beschränkte und wegen einer Verschlechterung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 17.03.1994 eine Rente nach einer MdE von mindestens 10 v. H. seit dem 01.11.2011 geltend machte (Sitzungsniederschrift vom 28.10.2013, Bl. 43 SG-Akte).

Das SG beauftragte sodann Prof. Dr. A. , Direktor der Universitäts-Augenklinik H. , mit der Erstellung eines Gutachtens von Amts wegen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 67/90 der SG-Akte Bezug genommen. Im Gutachten vom 03.02.2014 führten Prof. Dr. A. und Prof. Dr. R. aus, beim Kläger sei es infolge des Unfalls vom 17.03.1994 am rechten Auge zu einer zentralen Hornhautnarbe, einem Verlust der Augenlinse und einer zentralen Netzhautnarbe gekommen. Zudem sei eine manifeste Außenschielstellung des rechten Auges eingetreten, weshalb eine Kontaktlinsenversorgung unmöglich sei, so dass von einer funktionellen Erblindung des rechten Auges auszugehen sei. Die vom Kläger bemerkte zunehmende Sehstörung sei nicht durch weitere Veränderungen am rechten Auge verursacht, sondern lediglich durch Veränderungen am nicht verunfallten linken Auge. Eine (wesentliche) Verschlechterung sei nicht eingetreten. Die MdE betrage 30 v.H ... Hierbei sei neben der funktionellen Erblindung des rechten Auges ohne die nicht verträgliche Korrektur auch eine kosmetische Entstellung durch die deutliche Außenschielstellung berücksichtigt.

Mit Urteil vom 26.05.2014 ohne mündliche Verhandlung wies das SG die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte das SG aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf (Wieder-) Gewährung der Verletztenrente, weil im Vergleich zu der letzten verbindlichen MdE-Feststellung durch den Bescheid der Beklagten vom 14.06.1995 keine wesentliche Verschlimmerung der die Leistungsfeststellung bestimmenden medizinischen Befunde eingetreten sei, welche eine um (mindestens) 10 v.H. höhere MdE begründe. Die Beklagte habe bei der letzten verbindlichen MdE-Feststellung zwar die praktische Einäugigkeit rechts als Unfallfolge berücksichtigt, nicht jedoch die kosmetische Entstellung durch die deutliche Außenschielstellung des rechten Auges. Unter Berücksichtigung derselben sei, wie vom Gutachter Prof. Dr. A. zu Recht dargelegt, eine MdE von 30 v.H. angemessen. Damit liege aber keine für die (Wieder-) Gewährung einer Rente erforderliche Verschlechterung der die Leistungsfeststellung bestimmenden medizinischen Befunde mit der Folge einer um (mindestens) 10 v.H. höheren MdE vor. Diese Beurteilung stehe im Einklang mit dem Gutachten von Prof. Dr. W. , auf welches sich der Kläger berufe. Eine wesentliche Änderung in den Unfallfolgen mit der Folge einer höheren MdE ergebe sich schließlich nicht aufgrund des Hinzutretens von psychischen Unfallfolgen, da solche nicht ärztlich nachgewiesen seien.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 04.07.2014 zugestellte Urteil hat dieser am 10.07.2014 Berufung vor dem SG zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Prof. Dr. W. beruft und vorträgt, auch Prof. Dr. A. habe unter der Annahme, dass die Sehschärfe am linken Auge nie besser als 0,6 gewesen sei, eine unfallbedingte MdE von höchstens 35 v.H. erwogen. Damit lägen die beiden Gutachter um nur 5 v.H. auseinander. Der Kläger habe einen Anspruch auf eine Rente nach einer MdE von 40 v.H ... Da die Rente mit 25 v.H. abgefunden worden sei, habe er noch einen Anspruch auf eine Rente nach einer MdE von 15 v.H ...

Mit Schriftsatz vom 11.12.2014 hat der Klägerbevollmächtigte einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG gestellt. Mit Schreiben des Senats vom 17.12.2014, dem Klägerbevollmächtigten am 18.12.2014 zugestellt, ist dem Klägerbevollmächtigten bis zum 31.01.2015 Gelegenheit gegeben worden, einen Arzt zu benennen und einen Kostenvorschuss in Höhe von 2000 EUR für die Einholung des Gutachtens einzubezahlen. Zudem hat der Senat auf die Möglichkeit einer Zurückweisung des Antrags nach § 109 Abs. 2 SGG hingewiesen (Bl. 40 der Senatsakte).

Mit Schriftsatz vom 13.01.2015 hat der Prozessbevollmächtigte Prof. Dr. Y. als Arzt benannt, bei dem das Gutachten nach § 109 SGG eingeholt werden soll und mit Schriftsatz vom 22.01.2015 die Kostenverpflichtungserklärung vorgelegt (Bl. 42 u. 43 der Senatsakte).

Nachdem die Landesoberkasse Baden-Württemberg mit Zahlungsanzeige vom 16.02.2015 mitgeteilt hatte, dass der angeforderte Kostenvorschuss von 2000 EUR erst am 13.02.2015 eingezahlt worden ist, hat der Senat den Klägervertreter mit Schreiben vom 23.02.2015 darauf hingewiesen, dass wegen des verspätet eingezahlten Kostenvorschusses nicht mehr beabsichtigt sei, ein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen, sondern den Rechtsstreit durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden (Bl. 44 der Senatsakte).

Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 12.03.2015 mitgeteilt, er habe das Schreiben des Senats vom 17.12.2015, mit dem der Kostenvorschuss unter Fristsetzung bis 31.01.2015 angefordert worden ist, am 13.01.2015 an die Rechtsschutzversicherung des Klägers weitergeleitet. Die Rechtsschutzversicherung habe jedoch den Vorschuss erst am 12.02.2015 angewiesen. Die vorliegende Verzögerung von knapp 14 Tagen rechtfertige es nicht, den Antrag nach § 109 SGG abzulehnen, zumal den Kläger an der Verzögerung kein Verschulden treffe. Schließlich könne man dem Kläger auch keine grobe Nachlässigkeit vorwerfen (Bl. 47/48 der Senatsakte).

Nachdem der Senat mit Schreiben vom 18.03.2015 den Klägervertreter davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass weiterhin beabsichtigt sei, nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden, hat der Klägervertreter mit Schreiben vom 24.03.2015 angeregt, die Revision zuzulassen und mit weiterem Schreiben vom 24.03.2015 unter Übersendung eines Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2010 - L 2 KN 212/09 U - eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens geltend gemacht (Bl. 50 R, 51, 52 der Senatsakte).

Der Senat hat daraufhin mit Schreiben vom 30.03.2015 nochmals mitgeteilt, dass kein Anlass besteht, von der beabsichtigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen, worauf der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 15.04.2015 unter Vorlage eines Schreibens des Klägers vom 10.04.2015 vorgetragen hat, der Kläger sei "völlig darauf fixiert, dass die Berufsgenossenschaft für sein verpfuschtes Leben eintreten muss". Aus Sicht des Klägervertreters handele es sich dabei um eine schwere posttraumatische Belastungsstörung oder eine Verbitterungsstörung (Bl. 54/55 der Senatsakte).

Der Senat hat mit Schreiben vom 20.04.2015 letztmals mitgeteilt, dass es bei der beabsichtigten Verfahrensweise bleibe und ein etwaiger Beschluss nicht vor dem 01.05.2015 ergehen werde (Bl. 55 R der Senatsakte).

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.05.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 14.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2012 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 17.03.1994 eine Rente nach einer MdE von mindestens 10 v. H. ab dem 01.11.2011 zu gewähren, hilfsweise ein Gutachten nach § 109 SGG bei Prof. Dr. E. Y. einzuholen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, zwar werde die Verschlechterung des Sehvermögens des Klägers nicht in Abrede gestellt. Jedoch sei die Verschlechterung nicht auf den Unfall, sondern auf den unfallunabhängigen grauen Star im linken Auge zurückzuführen. Dabei handele es sich um einen unbeachtlichen Nachschaden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Prozessakten des SG und des Senats verwiesen.

II.

Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 SGG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind mit Verfügung des Senats vom 23.02.2015 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren Stellung zu nehmen. Eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG war auch möglich, obwohl das SG nicht mündlich verhandelt hat, denn das SG hat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 153 Rdnr. 14). Der Senat hält in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich (vgl. hierzu Keller, a.a.O., Rdnr. 15). Insbesondere hat der Senat hierbei berücksichtigt, dass das SG bereits am 28.10.2013 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt und den Kläger persönlich angehört hat sowie dass der Kläger fachkundig vertreten ist. Eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens notwendig, da der Kläger im Berufungsverfahren keine entscheidungserheblichen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Behauptungen aufgestellt hat und auch aus Sicht des Senats keine zusätzlichen weiteren rechtlichen Verhältnisse zu erörtern sind.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und nach §151 SGG auch insgesamt zulässig, jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.05.2014 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedergewährung einer Rente wegen einer wesentlichen Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 17.03.1994 nach erfolgter Abfindung seiner Rente auf Lebenszeit.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob eine in den für die Feststellung der Rente maßgebenden Verhältnissen, welche dem letzten die Rentenhöhe bindend feststellenden Bescheid vom 14.06.1995 zugrunde gelegen haben, wesentliche Änderung i.S.v. §§ 73 Abs. 3 und 76 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist. Nicht streitgegenständlich ist hingegen die Frage, ob die MdE im Bescheid vom 14.06.1995 in korrekter Höhe festgesetzt worden ist.

Das SG hat die Rechtsgrundlagen und die Grundsätze für die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach einer Abfindung der Rente zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb der Senat nach eigener Überprüfung und zwecks Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf das angefochtene Urteil verweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu ergänzen ist lediglich, dass vorliegend eine Wiedergewährung einer abgefundenen Rente aufgrund eines Versicherungsfalles geltend gemacht wird, welcher vor dem Datum des Inkrafttretens des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) am 01.01.1997 liegt und nach der Übergangsvorschrift des § 214 Abs. 3 Satz 2 SGB VII für Rentenerhöhungsfälle § 73 SGB VII auch für die Altfälle anwendbar ist. Die Anwendung neuen Rechts ist auch sachgerecht, weil der Kläger einen später entstandenen Anspruch aufgrund eines neu eingetretenen Sachverhalts geltend macht.

Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass keine wesentliche Änderung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 17.03.1994 eingetreten ist, welche zur Wiedergewährung der auf Lebenszeit abgefundenen Rente führt. Vergleichsgrundlage der wesentlichen Änderung im Sinne der §§ 76 Abs. 3, 73 Abs. 3 SGB VII ist - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - der Zustand, auf dem die letzte verbindliche Leistungsfeststellung der Beklagten beruht (BSG SozR 2200 § 622 Nr. 12). Bei gesundheitlicher Verschlechterung muss also eine Änderung gegenüber den die Leistungsfeststellung bestimmenden medizinischen Befunden vorliegen, die in der Regel dem jeweils zugrunde liegenden Gutachten zu entnehmen sind. Gutachten oder Befunderhebungen, die nicht zu verbindlichen Leistungsfeststellungen geführt haben und Nachuntersuchungen, die noch keine Änderungen ergeben haben, sind unbeachtlich (vgl. hierzu Ricke: in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 84. EL Dezember 2014, § 73 SGB VII Rdnr. 15). Vorliegend maßgebendes Vergleichsgutachten ist das zweite Rentengutachten des Augenarztes Dr. J. vom 27.04.1995, worauf die Beklagte ihren Bescheid vom 14.06.1995 gestützt hat, mit dem sie die MdE letztmals bindend festgestellt hat. Der Abfindungsbescheid vom 17.10.1995 legt, wie vom SG zu Recht ausgeführt, die darin getroffenen Feststellungen nur zugrunde bzw. wandelt lediglich die Leistungsform um (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.1999 - B 2 U 32/98 R -; juris).

Der Senat ist nach Auswertung der medizinischen Beweisergebnisse zu der Überzeugung gelangt, dass zwar eine Änderung im Rechtssinne vorliegt, welche aber keine Erhöhung der MdE um mehr als 5 v. H. begründet. Aufgrund des vom SG von Amts wegen eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. A. /Prof. Dr. R. vom 03.02.2014 stehen zur Überzeugung des Senats die folgenden wesentlichen Unfallfolgen fest: Ein Zustand nach perforierender Augenverletzung mit Hornhautnarbe, Linsenverlust und Netzhautnarbe, eine Übersichtigkeit und ein Astigmatismus sowie eine schwerwiegende Sehschärfeminderung vor allem aufgrund der fehlenden Korrektur der Linsenlosigkeit sowie eine Außenschielstellung mit Verlust des räumlichen Sehvermögens jeweils am rechten Auge. Im Vergleich zum zweiten Rentengutachten von Dr. J. vom 27.04.1995, welches der letzten bindenden Leistungsfeststellung mit Bescheid der Beklagten vom 14.06.1995 zugrunde liegt, ist insofern eine Änderung in Bezug auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom 17.03.1994 eingetreten, als Prof. Dr. A. /Prof. Dr. R. eine Außenschielstellung des rechten Auges beschreiben. Im Gutachten von Dr. J. wird ein einseitiges oder wechselseitiges Innenschielen der unfallunabhängigen Weitsichtigkeit zugeschrieben, was wahrscheinlicher sei, als die – von Dr. J. im April 1995 diagnostizierte – Innenfehlstellung des rechten Auges als Unfallfolge. Demzufolge wurde eine Außenfehlstellung im bestandskräftigen Bescheid vom 14.06.1995 nicht als Unfallfolge festgestellt und bei der Rentengewährung berücksichtigt. Eine Außenfehlstellung ist nach den schlüssigen Ausführungen von Prof. Dr. A. /Prof. Dr. R. im Gutachten vom 03.02.2014 jedoch ebenfalls Unfallfolge. Damit ist eine Änderung der Unfallfolgen im Rechtssinne eingetreten, weil die Außenschielstellung zwar, wie von Prof. Dr. A. /Prof. Dr. R. schlüssig ausgeführt, bereits im August 1994 von Prof. Dr. N. beschrieben worden ist, im April 1995 nicht zu diagnostizieren war und somit als zu berücksichtigende Dauerfolge erst nach Erlass des maßgebenden Bescheids vom 14.06.1995 eingetreten ist. Damit liegt mit der kosmetischen Entstellung durch die deutliche Außenschielstellung eine Änderung vor, welche neben der funktionellen Erblindung des rechten Auges nach den schlüssigen Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. A. /Prof. Dr. R. eine Erhöhung der MdE für sämtliche Unfallfolgen auf 30 v. H. rechtfertigt. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der für die MdE-Einschätzung bei Verletzungen der Augen maßgeblichen Literatur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., S. 299). Danach ist die einseitige entstellende Verletzung des Augenlids mit einer MdE um 10 v.H. zu bewerten, weshalb ein vergleichbares, nur kosmetisch beeinträchtigendes Schielen zutreffend mit einer MdE um 5 v.H. angemessen berücksichtigt ist. Diese Änderung ist indes nicht wesentlich im Rechtssinne, da die Differenz zu der letztmals mit bindendem Bescheid vom 14.06.1995 festgestellten MdE (25 v. H.) lediglich 5 v. H. beträgt.

Die vom Kläger geltend gemachte zunehmende Sehstörung ist nach den schlüssigen Ausführungen von Prof. Dr. A. und Prof. Dr. R. nicht durch weitere Veränderungen am vom Unfall betroffenen rechten Auge verursacht, sondern lediglich durch Veränderungen am linken, vom Unfall nicht betroffenen Auge zu erklären und damit als ein nicht zu berücksichtigender Nachschaden einzustufen. Am linken Auge des Klägers liegt ein angeborener grauer Star vor, welcher unfallunabhängig ist. Eine gegebenenfalls eingetretene Verschlechterung des Sehvermögens des linken Auges ist nach der schlüssigen Einschätzung von Prof. Dr. A. /Prof. Dr. R. als unfallunabhängiger und daher für die MdE-Einschätzung irrelevanter Nachschaden einzustufen. Diese Einschätzung trifft auch der Gutachter Prof. Dr. W. in seinem Gutachten vom 23.12.2011, indem er dort ausführt, dass eine unfallbedingte Verschlimmerung (Folgeschaden) nicht eingetreten ist und eine Verschlechterung nur durch eine Zunahme des grauen Stars am unverletzten linken Auge eintreten könnte, was aber ein nicht zu berücksichtigender Nachschaden wäre (vgl. Bl. 7 des Gutachtens von Prof. Dr. W. ). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Begründung der Berufung vorträgt, auch Prof. Dr. A. habe unter der Annahme, dass die Sehschärfe am linken Auge nie besser als 0,6 gewesen sei, eine unfallbedingte MdE von höchstens 35% erwogen, so zielt diese Argumentation auf die Geltendmachung eines sog. heterolateralen Vorschadens am linken Auge, welcher bei der MdE-Bemessung zwar grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 299). Jedoch macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers damit sinngemäß geltend, die ursprüngliche MdE-Einschätzung im Bescheid vom 14.06.1995 sei durch die Beklagte zu niedrig vorgenommen worden. Dies ist wie ausgeführt nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern muss in einem gesonderten Verfahren nach § 44 SGB X geltend gemacht werden, dessen Erfolgsaussichten aufgrund der schlüssigen Ausführungen von Prof. Dr. A. und Prof. Dr. R. zum fehlenden Nachweis eines heterolateralen Vorschadens wenig erfolgsversprechend sind. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist alleine die Frage nach einer wesentlichen Änderung der Unfallfolgen, welche auf augenärztlichem Fachgebiet nicht vorliegt.

Soweit der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 15.04.2015 – wiederholend – aus seiner Sicht eine schwere posttraumatische Belastungsstörung annimmt oder eine Verbitterungsstörung des Klägers vermutet und damit eine wesentliche Änderung durch das Hinzutreten von Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet geltend macht, hat das SG zu Recht ausgeführt, dass keine psychischen Erkrankungen des Klägers dokumentiert sind. In den vorliegenden medizinischen Unterlagen finden sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von psychischen Erkrankungen des Klägers. Auch im Berufungsverfahren sind keine medizinischen Unterlagen zum Beleg des wiederholten Vorbringens vorgelegt worden, aus denen sich Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen ergeben. Eine psychiatrische Untersuchung oder Behandlung ist bislang nicht substantiiert geltend gemacht.

Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen sah sich der Senat nicht veranlasst. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Die vorhandenen ärztlichen Unterlagen und insbesondere die Gutachten bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Der Senat sah sich insbesondere hinsichtlich der vom Kläger sinngemäß geltend gemachten weiteren Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet mangels konkreter Anhaltspunkte nicht zu weiteren Ermittlungen "ins Blaue hinein" veranlasst.

Dem hilfsweise gestellten Antrag, Prof. Dr. Y. nach § 109 SGG als Gutachter zu beauftragen, musste der Senat nicht nachkommen. Nach § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Senats vor.

Durch die Einholung des vom Kläger beantragten Gutachtens würde sich die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, denn der Senat könnte noch nicht durch Beschluss über die Berufung entscheiden. Innerhalb der vom Senat mit Schreiben vom 17.12.2014 gesetzten Frist bis zum 31.01.2015 hat der Kläger lediglich den Arzt benannt, bei dem das Gutachten eingeholt werden soll und die Kostenverpflichtungserklärung vorgelegt. Der Kostenvorschuss jedoch ging nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst am 16.02.2015 bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg ein. Er war auch erst nach Fristablauf am 13.02.2015 eingezahlt worden. Die Anhörung des vom Kläger benannten Gutachters war auch davon abhängig gemacht worden, dass ein Vorschuss eingezahlt wird, so dass sich die Fristsetzung durch das Schreiben des Senats vom 17.12.2014 nicht nur auf die fristgerechte Benennung des Arztes, sondern auch auf die fristgerechte Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses bezog. Die Fristsetzung war wirksam. Das Schreiben des Senats vom 17.12.2014 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 63 Abs. 1 SGG mittels Empfangsbekenntnisses am 18.12.2014 zugestellt. Die vom Senat gesetzte Frist war angemessen. Angemessen ist eine Frist, wenn innerhalb der Zeitspanne vom Zugang der Verfügung bis zum Fristablauf üblicherweise erwartet werden kann, dass die verfügte Auflage erfüllt wird. Das LSG Nordrhein-Westfalen geht in der vom Klägervertreter zitierten Entscheidung vom 28.01.2010 ( - L 2 KN 212/09 U -; juris) davon aus, dass grundsätzlich eine Frist von 6 Wochen noch als angemessen angesehen werden kann. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich der Kläger für die Zahlung des Kostenvorschusses eines Dritten (hier: Rechtsschutzversicherung) bedient. Der Senat hat dem Klägervertreter mit Schreiben vom 17.12.2014 eine Frist bis 31.01.2015, also mehr als 6 Wochen und mithin angemessen gesetzt.

Die verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses beruht nach Auffassung des Senats auch auf grober Nachlässigkeit. Eine grobe Nachlässigkeit ist anzunehmen, wenn die für eine ordnungsgemäße Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde und nicht getan wird, was jedem einleuchten muss (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109 Rdnr. 11). Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers war bewusst, dass der angeforderte Kostenvorschuss bis spätestens 31.01.2015 einzuzahlen war. Der Klägervertreter hat jedoch erst mit Schreiben vom 13.01.2015 die Rechtsschutzversicherung des Klägers um Einzahlung des Kostenvorschusses gebeten, obwohl er das Schreiben des Senats mit der Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses bereits am 18.12.2014 erhalten hat. In der Zeit vom 18.12.2014 bis zum 13.01.2015 hat der Klägerbevollmächtigte hingegen nichts veranlasst. Der Klägervertreter hat mit Schreiben vom 12.03.2015 geltend gemacht, dass die Rechtsschutzversicherung über 14 Tage Zeit gehabt habe, um den Vorschuss fristgerecht bei der Landesoberkasse einzubezahlen und dass nach seiner Erfahrung diese Fristen "in der Regel" ausreichend seien. Dieses Verhalten stellt nach Auffassung des Senats keine ordnungsgemäße Kontrolle von Fristen dar. Die Kontrolle, ob Fristen eingehalten worden sind, gehört zu den wichtigsten Pflichten von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2005 - L 1 U 719/05 -; juris). Zur Fristenkontrolle gehört auch, dass ein Rechtsanwalt in eigener Verantwortung kontrollieren muss, ob die zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden (vgl. BGH, NJW 1997, 3245 zur Fristüberwachungspflicht des Verkehrsanwalts bei Beauftragung eines Korrespondenzanwalts). Dem genügt das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. Er durfte es nach Auffassung des Senats nicht damit bewenden lassen, darauf zu vertrauen, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers den angeforderten Kostenvorschuss fristgerecht bei Gericht einzahlen würde. Vielmehr hätte er aufgrund des bevorstehenden Fristablaufes selbständig prüfen müssen, ob dies tatsächlich auch geschehen war. Wenn dies nicht in Erfahrung zu bringen gewesen wäre, so hätte eine ordnungsgemäße Prozessführung es zumindest erfordert, eine Fristverlängerung zu beantragen, was indes unterblieben ist. Das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen (§§ 73 Abs. 4 SGG, 85 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters verletzt die Zurückweisung des Hilfsantrags schließlich nicht das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren (vgl. dazu Keller: in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, a.a.O. vor § 60 Rdnr.1b m.w.N.). Danach ist es unzulässig, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen. Formale Strenge darf im Prozess nicht ohne erkennbar schutzwürdigen Zweck praktiziert werden (BSG Urteil vom 28.11.1996, 7 RAr 118/95, SozR 3-1500 § 158 Nr 2). Die hier vorliegende Fallgestaltung ist nicht mit derjenigen vergleichbar, die der vom Klägervertreter zitierten Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2010 zugrunde gelegen hat. Dort hatte das SG zunächst eine unangemessene Frist von weniger als einem Monat für die Einzahlung des Kostenvorschusses gesetzt. Weiter hat das SG dort ohne wesentliche Fristversäumnis seitens des Klägervertreters die weitere Sachverhaltsaufklärung abgelehnt und zugleich angenommen, das Verfahren würde sich verzögern, obwohl das SG selbst die mündliche Verhandlung erst circa ein halbes Jahr später terminiert hat. Vorliegend hingegen hat der Senat bereits mit Schreiben vom 23.02.2015 zum Ausdruck gebracht, eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG treffen zu wollen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 27.03.2015 eingeräumt. In der Folge hat der Senat jeweils auf den weiteren Sachvortrag des Klägervertreters reagiert und und zur Gehörsgewährung vor der angekündigten Entscheidung mit richterlichen Aufklärungsschreiben rechtliche Ausführungen zum klägerischen Vorbringen gemacht sowie schließlich mit Schreiben vom 20.04.2015 die Absicht wiederholt, über die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden. Eine Verletzung des Rechts des Klägers auf ein faires Verfahren vermag der Senat hierin nicht erkennen. Die Verzögerung der ursprünglich für die nach Fristablauf am 27.03.2015 angekündigten Entscheidung, weshalb nach klägerischen Vorbringen genauso gut das Gutachten nach § 109 SGG hätte eingeholt werden können, war gerade der Gehörsgewährung geschuldet.

Nach alledem macht der Senat von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch, den Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 Abs. 2 SGG wegen Verzögerung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved