L 11 KA 75/13 WA

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 75/13 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Rechtsstreits L 11 KA 95/06 Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. In diesem Rechtsstreit hat der Senat mit Urteil vom 05.12.2007 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 25.10.2006 - S 14 KA 55/06 - zurückgewiesen. Das SG hatte die Klage des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Klägers abgewiesen, mit der dieser von der Beklagten die Bearbeitung und Abrechnung seiner Honorarabrechnungsunterlagen für das Quartal III/2004 begehrt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 16.07.2008 - B 6 KA 14/08 B -).

Am 22.05.2013 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen erheblicher Verfahrensfehler, insbesondere der Verabsäumung von Zeugenvernehmungen, beantragt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Verfahren L 11 KA 95/06 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wiederaufzunehmen, das Urteil vom 05.12.2007 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.10.2006 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 27.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2006 zu verpflichten, die eingereichten Abrechnungsunterlagen zu bearbeiten und abzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Wiederaufnahmeklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten S 14 KA 55/06 SG Düsseldorf und L 11 KA 95/06 LSG Nordrhein-Westfalen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2015 entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß zum Termin geladen und mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.

Ein Wiederaufnahmegrund wurde nicht schlüssig behauptet, die Klage ist daher nicht zulässig.

Nach § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung (§§ 578 ff ZPO) wieder aufgenommen werden. Zuständig ist gemäß § 584 Abs. 1 ZPO das Berufungsgericht, da das angefochtene Urteil von diesem Gericht erlassen wurde.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer schlüssigen Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes fehlt (BSG, Urteil vom 10.09.1997 - 9 RV 2/96 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 27.02.2014 - L 7 AS 825/13 WA -; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, 2014, § 179 Rdn. 9; Arndt in Breitkreuz / Fichte, SGG, 2. Auflage, 2014, § 179 Rdn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, 2014, § 153 Rdn. 4). Das Vorbringen des Klägers, der Rechtsstreit L 11 KA 95/06 leide an erheblichen Verfahrensfehlern, insbesondere seien Zeugenvernehmungen unterlassen worden, erfüllt die an eine schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes zu stellenden Anforderungen nicht:

Nach § 579 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt,

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;

2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;

3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;

4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat,

sofern in den Fällen der Nummern 1 und 3 die Nichtigkeit nicht mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt,

1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;

2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;

3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;

4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;

5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;

6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;

7. wenn die Partei

a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder

b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;

8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Ergänzend bestimmt § 581 Abs. 1 ZPO, dass in den Fällen des § 580 Nrn. 1 bis 5 die Restitutionsklage nur stattfindet, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

§ 179 Abs. 2 SGG gibt vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens ferner zulässig ist, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

Nach 180 Abs. 1 SGG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn

1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,

2. ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.

Das gleiche gilt nach 180 Abs. 2 SGG im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.

Keine dieser Voraussetzungen hat der Kläger auch nur vorgetragen. Sie liegen im Übrigen auch nicht vor.

Schließlich steht der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage entgegen, dass der Wiederaufnahmeantrag nicht binnen der einmonatigen Notfrist i.S.d. § 586 Abs. 1 ZPO erhoben wurde, deren Lauf mit dem Tag der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund begonnen (§ 586 Abs. 2ZPO) und am 22.05.2013 längst geendet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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