Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 KR 943/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Sozialgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2015 durch für
Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Stundung seitens der Beklagten geforderter Künstlersozialabgabe.
Anlässlich einer Betriebsprüfung in der vom Kläger bis 31. Dezember 2012 betriebenen Werbeagentur "S." mit Sitz in H. stellte die Beigeladene mit Bescheid vom 27. September 2011 fest, dass das klägerische Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) verpflichtet sei, Künstlersozialabgabe zu entrichten. Für den Prüfzeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 betrage die zu entrichtende Künstlersozialabgabe insgesamt 21.691,04 EUR.
Mit Schreiben vom 28. November 2011 – bei der Beklagten am 9. Dezember 2011 eingegangen – beantragte der Kläger bei der Beklagten die Stundung der geforderten Künstlersozialabgabe.
Die Beklagte erbat mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 einen konkreten Ratenzahlungsvorschlag hinsichtlich der beabsichtigten Höhe der Zahlung und der Zahlungsdauer. Für den Fall, dass der Kläger eine längerfristige Ratenzahlung beantragen wolle, müsse er durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Kopien von Kontoauszügen, Kreditverträge, Einnahme-Überschuss-Rechnungen bzw. Gewinn-und Verlustrechnungen, Schilderung der Vermögenssituation und Belege andere Gläubiger, die ebenfalls Zahlungsaufschub gewähren) nachweisen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Zahlung nicht zuließen. Der Kläger möge zudem beachten, dass eine Ratenzahlung nur gegen angemessene Verzinsung möglich sei. Der Regelzinssatz belaufe sich auf 2 % über dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 erklärte der Kläger, dass die "Voraussetzungen für die Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse" nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 schlug der Kläger als zu zahlende Rate 0,00 EUR vor. Er sei nicht in der Lage, Zahlungen zu leisten. Zudem reichte er eine sogenannte "Null-Meldung" für das Jahr 2011 ein.
Mit Bescheid vom 6. März 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Stundung ab. Dem Stundungsantrag könne mangels Mitwirkung nicht stattgegeben werden, da der Kläger nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, dass die Begleichung der Forderungen eine erhebliche Härte für das Unternehmen darstelle. Darüber hinaus könne eine Stundung nur dann bewilligt werden, wenn das antragstellende Unternehmen regelmäßig seinen Vorauszahlungspflichten nachkomme. Dies sei jedoch in keinster Weise erkennbar. Überdies sei der gemachte Ratenzahlungsvorschlag unangemessen. Die Angabe, der Kläger sei nicht in der Lage, Zahlungen zu leisten, reiche für die beantragte Stundung bzw. Ratenzahlung nicht aus. Die Beklagte bat darüber hinaus, den Zahlungsrückstand in Höhe von mittlerweile 23.401,31 EUR umgehend zu begleichen.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. März 2012 Widerspruch, zu dessen Erläuterung er ausführte, die Abgabe eines konkreten Ratenzahlungsvorschlags sei ihm nicht möglich, da er keine Raten zahlen könne. Die Unterbreitung eines anderen Vorschlags würde nicht weiterhelfen. Weiterhin vertrete er die Auffassung, dass die "Voraussetzungen für die Künstlersozialkasse" nicht vorlägen.
Mit Schreiben vom 18. April 2012 wurde der Kläger erneut aufgefordert, geeignete Nachweise zur Prüfung seiner finanziellen Situation vorzulegen.
Nachdem sowohl dies, eine vom Kläger angekündigte telefonische Meldung und die angekündigte bzw. angeforderte Widerspruchsbegründung ausblieben, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2012 zurück. Der Sachverhalt habe nicht überprüft werden können, weil die notwendigen, angeforderten Unterlagen vom Kläger nicht vorgelegt worden seien.
Am 9. August 2012 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.
Er trägt vor, dass sich die Beklagte lediglich auf eine Auskunft der Beigeladenen stütze, diese aber nicht begründet worden sei. Er sei weder Künstler noch beschäftige er Künstler. Auch sei er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen, insbesondere habe er einen Meldebogen sowie eine so genannte "Null-Meldung" abgegeben. Raten seien daher nicht zu zahlen. Eine Zahlungspflicht bedeute für den Kläger den Ruin, für die Beklagte seien es "Peanuts". Er habe sich vor Eintritt in den Ruhestand Geld angespart und sich eine Lebensversicherung auszahlen lassen. Dieses Geld befinde sich auf der Bank. Dieser Betrag – vom Kläger in der mündlichen Verhandlung unbelegt mit zunächst 200.000 EUR, zwischenzeitlich schriftsätzlich mit 80.000 EUR, in der mündlichen Verhandlung mit ca. 30.000 EUR beziffert – stelle Schonvermögen dar. Er wohne in einer Eigentumswohnung, für die Unterhaltungskosten anfielen. Es liege eine besondere Härte vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2012 zu verpflichten, den Stundungsantrag des Klägers vom 28. November 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Stundung der gegen ihn erhobenen Forderung der Beklagten.
Gemäß § 36a Satz 1 KSVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Im Sinne des § 23 SGB IV fällige Ansprüche sind durchzusetzen (v. Boetticher in: Schlegel/Voelzke [Hrsg.], SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 76 Rn. 12). Hiervon stellt das Gesetz in begrenztem Umfang Ausnahmen in das Ermessen des jeweils zuständigen Trägers. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV darf ein Versicherungsträger Ansprüche nur dann stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
Ob eine sofortige Einziehung der Forderung mit erheblichen Härten verbunden wäre, ist nach den individuellen Verhältnissen des Schuldners im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen. Von einer besonderen Härte ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich der Schuldner in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet bzw. bei sofortigem Einzug der fälligen Forderung in solche geraten würde (so auch LSG Bayern, Urt. v. 23.04.2009 – L 4 KR 471/07, juris Rn. 18; Baier in: Krauskopf, SozKV/PV, SGB IV, § 76 Rn. 7). Dabei sind die Gesamtumstände, zu denen etwa die Entstehung des Anspruchs, das Verhalten des Schuldners bei und nach Aufdeckung der Abgabeschuld sowie der Zahlungswille des Schuldners zu zählen sind, angemessen zu berücksichtigen (Brandt in: Kreikebohm [Hrsg.], SGB IV, 2. Aufl. 2014, § 76 Rn. 7).
Für eine Stundung ist ebenso erforderlich, dass der Anspruch nicht gefährdet ist. Daraus ergibt sich, dass eine Stundung nur dann ernsthaft in Betracht kommt, wenn eine (nur) vorübergehende Zahlungsschwierigkeit besteht. Anderenfalls ist regelmäßig von einer Gefährdung des Anspruchs auszugehen (Baier in: Krauskopf, SozKV/PV, SGB IV, § 76 Rn. 7). So ist der Anspruch als gefährdet anzusehen, wenn sich nach prognostischer Betrachtung abzeichnet, dass sich die Forderung durch Zahlungsaufschub zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr realisieren lassen wird, z.B. im Falle einer dauerhaften Verschlechterung der Vermögenssituation des Schuldners (v. Boetticher in: Schlegel/Voelzke [Hrsg.], SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 76 Rn. 20). Leistet ein Schuldner aber in angemessenem Umfang Sicherheit, kann regelhaft nicht mehr von einer Gefährdung des Anspruchs ausgegangen werden (Brandt in: Kreikebohm [Hrsg.], SGB IV, 2. Aufl. 2014, § 76 Rn. 8; v. Boetticher in: Schlegel/Voelzke [Hrsg.], SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 76 Rn. 20).
An beiden Voraussetzungen fehlt es mit Blick auf die hier gegenüber einer fälligen Forderung beantragte Stundung.
Es ist zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht erkennbar, dass die Durchsetzung der Zahlungspflicht eine erhebliche Härte für den Kläger bedeuten würde. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er verfüge über ein Wertpapierdepot in Höhe von ca. 30.000 EUR. Er hat zudem vorgetragen, in einer Eigentumswohnung zu leben. Darüber hinaus ist der Kläger – wie aus seinen für jedermann einsehbaren Internetauftritten ersichtlich (siehe etwa: www ...de und www ...de) – weiterhin mit eigenen Produkten werbend am Markt tätig. Ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger aus dieser/diesen Tätigkeit/en Einnahmen zufließen, hat er nicht dargelegt. Eine Prüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat er trotz entsprechender Aufforderungen durch die Beklagte und die Beigeladene nicht ermöglicht. Vielmehr ist angesichts des auf eine nicht unerhebliche Verfahrensverzögerung gerichteten Verhaltens (unangemessener Ratenzahlungsvorschlag, vielzahlige Fristverlängerungsanträge, fehlender sachdienlicher Vortrag) ebenso wie aufgrund der Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass ein Zahlungswille nicht besteht. Ausgehend hiervon und mangels Vorlage der nicht nur von den Beteiligten, sondern auch vom Gericht angeforderten Unterlagen ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger in einer wirtschaftlichen Notlage befindet und die Einziehung der von ihm geforderten Künstlersozialabgabe eine erhebliche Härte darstellen würde. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer erheblichen Härte im Sinne des § 36a Satz 1 KSVG i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV trifft den Kläger. Den damit verbundenen Anforderungen an das prozessuale Verhalten hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht genügt. Ermessensfehler der Beklagten sind hier nicht erkennbar, angesichts des Fehlens der vom Tatbestand geforderten Voraussetzung "erhebliche Härte" aber auch nicht zu prüfen.
Der Anspruch dürfte darüber hinaus gefährdet sein. Eine nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten hat der Kläger weder dargetan noch ist eine solche sonst ersichtlich. Der Kläger hat sich darüber hinaus während des gesamten Verfahrens auf den Standpunkt gestellt, keine Zahlungen/Raten leisten zu können. Hielte man den Kläger an diesen Aussagen fest, ließe dies nur den Schluss zu, dass der Kläger dauerhaft gehindert wäre, seiner gegenwärtigen Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Mit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation ist angesichts des Vortrags, nach und nach das angesparte und aus der Lebensversicherung ausgezahlte Geld ausschließlich für private Zwecke verbrauchen zu wollen, und der fehlenden Vorlage von Unterlagen, anhand derer eine Prüfung möglich wäre, nicht zu rechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO und trägt dem Ergebnis in der Hauptsache Rechnung.
Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Stundung seitens der Beklagten geforderter Künstlersozialabgabe.
Anlässlich einer Betriebsprüfung in der vom Kläger bis 31. Dezember 2012 betriebenen Werbeagentur "S." mit Sitz in H. stellte die Beigeladene mit Bescheid vom 27. September 2011 fest, dass das klägerische Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) verpflichtet sei, Künstlersozialabgabe zu entrichten. Für den Prüfzeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 betrage die zu entrichtende Künstlersozialabgabe insgesamt 21.691,04 EUR.
Mit Schreiben vom 28. November 2011 – bei der Beklagten am 9. Dezember 2011 eingegangen – beantragte der Kläger bei der Beklagten die Stundung der geforderten Künstlersozialabgabe.
Die Beklagte erbat mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 einen konkreten Ratenzahlungsvorschlag hinsichtlich der beabsichtigten Höhe der Zahlung und der Zahlungsdauer. Für den Fall, dass der Kläger eine längerfristige Ratenzahlung beantragen wolle, müsse er durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Kopien von Kontoauszügen, Kreditverträge, Einnahme-Überschuss-Rechnungen bzw. Gewinn-und Verlustrechnungen, Schilderung der Vermögenssituation und Belege andere Gläubiger, die ebenfalls Zahlungsaufschub gewähren) nachweisen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Zahlung nicht zuließen. Der Kläger möge zudem beachten, dass eine Ratenzahlung nur gegen angemessene Verzinsung möglich sei. Der Regelzinssatz belaufe sich auf 2 % über dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 erklärte der Kläger, dass die "Voraussetzungen für die Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse" nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 schlug der Kläger als zu zahlende Rate 0,00 EUR vor. Er sei nicht in der Lage, Zahlungen zu leisten. Zudem reichte er eine sogenannte "Null-Meldung" für das Jahr 2011 ein.
Mit Bescheid vom 6. März 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Stundung ab. Dem Stundungsantrag könne mangels Mitwirkung nicht stattgegeben werden, da der Kläger nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, dass die Begleichung der Forderungen eine erhebliche Härte für das Unternehmen darstelle. Darüber hinaus könne eine Stundung nur dann bewilligt werden, wenn das antragstellende Unternehmen regelmäßig seinen Vorauszahlungspflichten nachkomme. Dies sei jedoch in keinster Weise erkennbar. Überdies sei der gemachte Ratenzahlungsvorschlag unangemessen. Die Angabe, der Kläger sei nicht in der Lage, Zahlungen zu leisten, reiche für die beantragte Stundung bzw. Ratenzahlung nicht aus. Die Beklagte bat darüber hinaus, den Zahlungsrückstand in Höhe von mittlerweile 23.401,31 EUR umgehend zu begleichen.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. März 2012 Widerspruch, zu dessen Erläuterung er ausführte, die Abgabe eines konkreten Ratenzahlungsvorschlags sei ihm nicht möglich, da er keine Raten zahlen könne. Die Unterbreitung eines anderen Vorschlags würde nicht weiterhelfen. Weiterhin vertrete er die Auffassung, dass die "Voraussetzungen für die Künstlersozialkasse" nicht vorlägen.
Mit Schreiben vom 18. April 2012 wurde der Kläger erneut aufgefordert, geeignete Nachweise zur Prüfung seiner finanziellen Situation vorzulegen.
Nachdem sowohl dies, eine vom Kläger angekündigte telefonische Meldung und die angekündigte bzw. angeforderte Widerspruchsbegründung ausblieben, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2012 zurück. Der Sachverhalt habe nicht überprüft werden können, weil die notwendigen, angeforderten Unterlagen vom Kläger nicht vorgelegt worden seien.
Am 9. August 2012 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.
Er trägt vor, dass sich die Beklagte lediglich auf eine Auskunft der Beigeladenen stütze, diese aber nicht begründet worden sei. Er sei weder Künstler noch beschäftige er Künstler. Auch sei er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen, insbesondere habe er einen Meldebogen sowie eine so genannte "Null-Meldung" abgegeben. Raten seien daher nicht zu zahlen. Eine Zahlungspflicht bedeute für den Kläger den Ruin, für die Beklagte seien es "Peanuts". Er habe sich vor Eintritt in den Ruhestand Geld angespart und sich eine Lebensversicherung auszahlen lassen. Dieses Geld befinde sich auf der Bank. Dieser Betrag – vom Kläger in der mündlichen Verhandlung unbelegt mit zunächst 200.000 EUR, zwischenzeitlich schriftsätzlich mit 80.000 EUR, in der mündlichen Verhandlung mit ca. 30.000 EUR beziffert – stelle Schonvermögen dar. Er wohne in einer Eigentumswohnung, für die Unterhaltungskosten anfielen. Es liege eine besondere Härte vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2012 zu verpflichten, den Stundungsantrag des Klägers vom 28. November 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Stundung der gegen ihn erhobenen Forderung der Beklagten.
Gemäß § 36a Satz 1 KSVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Im Sinne des § 23 SGB IV fällige Ansprüche sind durchzusetzen (v. Boetticher in: Schlegel/Voelzke [Hrsg.], SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 76 Rn. 12). Hiervon stellt das Gesetz in begrenztem Umfang Ausnahmen in das Ermessen des jeweils zuständigen Trägers. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV darf ein Versicherungsträger Ansprüche nur dann stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
Ob eine sofortige Einziehung der Forderung mit erheblichen Härten verbunden wäre, ist nach den individuellen Verhältnissen des Schuldners im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen. Von einer besonderen Härte ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich der Schuldner in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet bzw. bei sofortigem Einzug der fälligen Forderung in solche geraten würde (so auch LSG Bayern, Urt. v. 23.04.2009 – L 4 KR 471/07, juris Rn. 18; Baier in: Krauskopf, SozKV/PV, SGB IV, § 76 Rn. 7). Dabei sind die Gesamtumstände, zu denen etwa die Entstehung des Anspruchs, das Verhalten des Schuldners bei und nach Aufdeckung der Abgabeschuld sowie der Zahlungswille des Schuldners zu zählen sind, angemessen zu berücksichtigen (Brandt in: Kreikebohm [Hrsg.], SGB IV, 2. Aufl. 2014, § 76 Rn. 7).
Für eine Stundung ist ebenso erforderlich, dass der Anspruch nicht gefährdet ist. Daraus ergibt sich, dass eine Stundung nur dann ernsthaft in Betracht kommt, wenn eine (nur) vorübergehende Zahlungsschwierigkeit besteht. Anderenfalls ist regelmäßig von einer Gefährdung des Anspruchs auszugehen (Baier in: Krauskopf, SozKV/PV, SGB IV, § 76 Rn. 7). So ist der Anspruch als gefährdet anzusehen, wenn sich nach prognostischer Betrachtung abzeichnet, dass sich die Forderung durch Zahlungsaufschub zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr realisieren lassen wird, z.B. im Falle einer dauerhaften Verschlechterung der Vermögenssituation des Schuldners (v. Boetticher in: Schlegel/Voelzke [Hrsg.], SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 76 Rn. 20). Leistet ein Schuldner aber in angemessenem Umfang Sicherheit, kann regelhaft nicht mehr von einer Gefährdung des Anspruchs ausgegangen werden (Brandt in: Kreikebohm [Hrsg.], SGB IV, 2. Aufl. 2014, § 76 Rn. 8; v. Boetticher in: Schlegel/Voelzke [Hrsg.], SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 76 Rn. 20).
An beiden Voraussetzungen fehlt es mit Blick auf die hier gegenüber einer fälligen Forderung beantragte Stundung.
Es ist zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht erkennbar, dass die Durchsetzung der Zahlungspflicht eine erhebliche Härte für den Kläger bedeuten würde. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er verfüge über ein Wertpapierdepot in Höhe von ca. 30.000 EUR. Er hat zudem vorgetragen, in einer Eigentumswohnung zu leben. Darüber hinaus ist der Kläger – wie aus seinen für jedermann einsehbaren Internetauftritten ersichtlich (siehe etwa: www ...de und www ...de) – weiterhin mit eigenen Produkten werbend am Markt tätig. Ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger aus dieser/diesen Tätigkeit/en Einnahmen zufließen, hat er nicht dargelegt. Eine Prüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat er trotz entsprechender Aufforderungen durch die Beklagte und die Beigeladene nicht ermöglicht. Vielmehr ist angesichts des auf eine nicht unerhebliche Verfahrensverzögerung gerichteten Verhaltens (unangemessener Ratenzahlungsvorschlag, vielzahlige Fristverlängerungsanträge, fehlender sachdienlicher Vortrag) ebenso wie aufgrund der Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass ein Zahlungswille nicht besteht. Ausgehend hiervon und mangels Vorlage der nicht nur von den Beteiligten, sondern auch vom Gericht angeforderten Unterlagen ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger in einer wirtschaftlichen Notlage befindet und die Einziehung der von ihm geforderten Künstlersozialabgabe eine erhebliche Härte darstellen würde. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer erheblichen Härte im Sinne des § 36a Satz 1 KSVG i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV trifft den Kläger. Den damit verbundenen Anforderungen an das prozessuale Verhalten hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht genügt. Ermessensfehler der Beklagten sind hier nicht erkennbar, angesichts des Fehlens der vom Tatbestand geforderten Voraussetzung "erhebliche Härte" aber auch nicht zu prüfen.
Der Anspruch dürfte darüber hinaus gefährdet sein. Eine nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten hat der Kläger weder dargetan noch ist eine solche sonst ersichtlich. Der Kläger hat sich darüber hinaus während des gesamten Verfahrens auf den Standpunkt gestellt, keine Zahlungen/Raten leisten zu können. Hielte man den Kläger an diesen Aussagen fest, ließe dies nur den Schluss zu, dass der Kläger dauerhaft gehindert wäre, seiner gegenwärtigen Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Mit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation ist angesichts des Vortrags, nach und nach das angesparte und aus der Lebensversicherung ausgezahlte Geld ausschließlich für private Zwecke verbrauchen zu wollen, und der fehlenden Vorlage von Unterlagen, anhand derer eine Prüfung möglich wäre, nicht zu rechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO und trägt dem Ergebnis in der Hauptsache Rechnung.
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