Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 5763/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3429/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin wurde 1958 geboren und lebt seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist Mutter von zehn Kindern, hat keinen Beruf erlernt und war zu keiner Zeit berufstätig. Sie ist nach eigenen Angaben Analphabetin und verfügt über keinen Führerschein,
Am 3. April 2008 stellte die Klägerin erstmals bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab. Diese Entscheidung wurde durch den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgericht Freiburg (SG) vom 26. Juli 2012 (Az. 19 R 3870/10) und durch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19. Februar 2013 (Az. L 13 R 3336/12) bestätigt. Die Klägerin sei weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Sie sei in der Lage, zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Dies ergebe sich aus den vom SG durchgeführten medizinischen Ermittlungen sowie des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. Su. vom 13. November 2012. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 13. Mai 2013 (B 13 R 111/13 B) als unzulässig verworfen.
Die Klägerin beantragte am 4. Juni 2013 erneut bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte befragte daraufhin behandelnde Ärzte der Klägerin sowie ihren eigenen beratenden Arzt und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. September 2013 ab. Bei der Klägerin lägen vor allem folgende Krankheiten oder Behinderungen vor: Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ 2, koronare Herzkrankheit ohne maßgebliche Minderung der Pumpfunktion des Herzens, Beschwerden der Wirbelsäule und Hüftgelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung und Übergewicht. Die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen ergeben würden, würden nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung führen, da die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 26. September 2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2013 mit näheren Erläuterungen der Rechtslage zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht.
Am 19. Dezember 2013 hat die Klägerin beim SG Klage erhoben, die sie im Wesentlichen damit begründet hat, dass sie erwerbsgemindert sei. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine Arbeit aufzunehmen. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Klageverfahren insbesondere auf internistischem Gebiet noch einmal verschlechtert.
Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich befragt.
Dr. Pa., Praxis für Allgemeinmedizin, hat mit am 31. März 2014 eingegangenem Schreiben auf bekannte internistische Diagnosen in beigefügten Unterlagen verwiesen. Er hat die Frage, ob er aufgrund der von ihm während der Behandlung gewonnenen Erkenntnisse die Verrichtung auch einer körperlich leichten Berufstätigkeit in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich ausschließt, bejaht.
Der Internist Dr. Ri. hat mit Schreiben vom 19. März 2014 über eine Umstellung der antidiabetischen Therapie berichtet; über wesentliche Beschwerden klage die Klägerin nicht. Er hat den Verlauf und die Unterbrechungen einer Insulintherapie näher beschrieben. Die Klägerin habe die Insulintherapie etwa wegen berichtetem "Brennen der Fußsohlen" zeitweise eingestellt, woraufhin es dann zu Entgleisungen gekommen sei. Bei einer guten Stoffwechsellage bezüglich des Diabetes Mellitus, die aus zuvor genannten Gründen bisher noch nicht erreicht sei, könne eine leichte Berufstätigkeit im Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich erfolgen.
Der Orthopäde und Unfallchirurg Dr. Ve. hat am 20. Mai 2014 näher bezeichnete Röntgenbefunde vor allem zu den Knien und der Wirbelsäule mitgeteilt. Er eine halte leichte körperliche Berufstätigkeit in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich für möglich.
Dr. Hu., Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, hat am 7. Juli 2014 u.a. die Diagnosen leicht teilreversibles obstruktives Atemwegsleiden, anamnestisch Zustand nach Tuberkulose vor fünf Jahren (Juni 2004), kein Anhalt für frische Tuberkulose und Adipositas, mitgeteilt. Von Seiten der Lungenfunktion sei die Einschränkung nur leicht. Die Klägerin könne durchaus leichte Tätigkeiten bis sechs Stunden arbeitstäglich durchführen, Die Klägerin solle regelmäßig inhalieren und Gewicht abnehmen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2014 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsaufklärung sei die Klägerin in der Lage, jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Diese Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lägen somit hier nicht vor.
Die Klägerin sei nach Überzeugung des SG trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei bestimmten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Diese Überzeugung stütze das SG auf die zutreffenden sachverständigen Zeugenauskünfte der Ärzte Dr. Ri., Internist, Dr. Ve., Orthopäde, und Dr. Hu., Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde. Diese Ärzte würden übereinstimmend davon ausgehen, dass die Klägerin durchaus in der Lage sei, leichte Tätigkeiten im Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden zu verrichten. Diese Einschätzung erscheine vor dem Hintergrund der feststellbaren Erkrankungen und Leiden überzeugend. Diese Ärzte würden im Wesentlichen die von der Beklagten festgestellten Leiden bestätigen: Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ 2, koronare Herzkrankheit ohne maßgebliche Minderung der Pumpfunktion des Herzens, Beschwerden der Wirbelsäule und Hüftgelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung und Übergewicht. Hinzugetreten sei ein Atemwegsleiden sowie ein Zustand nach früherer Tuberkulose. Zwar seien im Jahr 2013 Diabetesentgleisungen aufgetreten. Diese seien jedoch darauf zurückzuführen gewesen, dass die empfohlene Insulintherapie nicht konsequent durchgeführt worden sei. Seit dem die Insulintherapie am 27. Januar 2014 erweitert worden sei, komme es nicht mehr zu relevanten Unterzuckerungen.
Soweit der behandelnde Arzt und Allgemeinmediziner Dr. Pa. die Verrichtung einer leichten körperlichen Tätigkeit für sechs Stunden am Tag ausschließe, überzeugt diese Einschätzung das SG nicht. Dr. Pa. verweise auf eine Kreislauferkrankung sowie eine Verschlechterung auf orthopädischem Gebiet. Diese Auffassung werde jedoch von den Fachärzten nicht geteilt. Das SG gehe davon aus, dass die Fachärzte auf ihrem Gebiet das Leistungsvermögen der Klägerin besser zu beurteilen vermögen, als der Allgemeinmediziner Dr. Pa ... Diese Leistungseinschätzung durch die Fachmediziner erscheine dem SG plausibel und sie sei auch bei einem Vergleich mit der Beurteilung des Leistungsvermögens in ähnlicher Weise erkrankter und beeinträchtigter Rentenantragssteller nicht ersichtlich unangemessen. Damit seien der Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden arbeitstäglich möglich und zumutbar.
Im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen brauche der Klägerin auch keine konkrete Berufstätigkeit benannt zu werden, weil sie ihrer Anzahl, Art und Schwere nach keine besondere Begründung zur Verneinung einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder einer "schweren spezifischen Leistungsminderung" erforderten. Die Leistungseinschränkungen der Klägerin erschienen nämlich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Das Restleistungsvermögen der Klägerin erlaube ihr weiterhin noch körperliche Verrichtungen, die in leichten einfachen Tätigkeiten gefordert würden wie z.B. Zureichen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von kleinen Teilen. Diese Tätigkeiten würden auch mit dem von den befragten Sachverständigen erhobenen Leistungsprofil übereinstimmen. Solche einfachen Tätigkeiten seien der Klägerin gesundheitlich zumutbar.
Auch ein Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheide - unter näherer Darlegung des Mehrstufenschemas des BSG zum Berufsschutz - aus. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig. Die Beklagte habe die Klägerin, die keinen Beruf erlernt und auch keine Berufstätigkeit ausgeübt habe, zu Recht der Gruppe der ungelernten Arbeiter zugeordnet. Daher komme es auch für die Frage der Berufsunfähigkeit allein darauf an, ob die Klägerin überhaupt eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten in der Lage sei. Dies sei zu bejahen, die Klage daher abzuweisen.
Gegen das am 11. August 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. August 2014 Berufung eingelegt. Sie hat geltend gemacht, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht hinreichend gewürdigt. Einzig der Hausarzt Dr. Pa. habe eine zutreffende Einschätzung übermittelt. Sie leide besonders unter Schwindel, Knieproblemen, Atemnot und Kopfschmerzen. Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2013 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Mai 2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.
Der Senat hat die Klägerin um substantiierte Angaben zu näher aufgezeigten Behandlungen aufgefordert und bei deren Ausbleiben auf Nachteile in der Beweiswürdigung hingewiesen.
Die Klägerin hat daraufhin ein Arztschreiben des Internisten Dr. Ri. vom 10. November 2014 vorgelegt. Als Diagnosen sind aufgeführt: Diabetes Mellitus 2 (Erstdiagnose 2007); kein Hinweis auf diabetisches Spätsyndrom; die kardiovaskulären Risikofaktoren arterielle Hypertonie, Fettstoffwechselstörung, Adipositas (BMI 39) sowie chronische Refluxösophagitis, diathermische Polypektomie im Sigma 8/11 und Sigmadivertikulose. Die metabolische Kontrolle sei gut, eine Therapieänderung sei derzeitig nicht erforderlich. Ein Karteikarteneintrag der Kardiologin Dr. A. Ka. weist für den 7. Januar 2015 keinen Nachweis prognostisch relevanter Rhythmusstörungen auf. Für den 21. Dezember 2014 ist vom Kreiskrankenhaus Emmendingen eine Kopfplatzwunde dokumentiert.
Die Beklagte ist dem Vorbringen mit Schriftsätzen vom 2. September 2014 sowie 13. April 2015 entgegengetreten.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. auch teilweiser Erwerbsminderung für den streitigen Zeitraum.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 4. Juni 2013 ablehnende Bescheid vom 12. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2013. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Wegen der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs und der Beweiswürdigung wird auf die zutreffende Entscheidung des SG vom 23. Juli 2014 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG), dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Der Senat hält nach dieser eigenen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung des SG Freiburg für zutreffend. Die gegen die Entscheidung - auf die der Senat um unnötige Wiederholungen zu vermeiden in vollem Umfang Bezug nimmt - vorgebrachten Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch nach Vorlage weiterer Unterlagen nicht zu begründen. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats gesundheitlich in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten, und ist damit nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens, jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf ein unter sechsstündiges Maß ist nicht gegeben. Der Klägerin ist somit auch keine Rente wegen teilweise Erwerbsminderung zu gewähren. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert und hierbei schlüssig dargelegt. Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Angaben im Berufungsverfahren eine vollschichtige Leistungseinschätzung nicht erschüttert haben. Dr. Ri. hat im vorgelegten Arztbrief für den internistischen Bereich bereits bekannte Diagnosen mitgeteilt. Diese rechtfertigen auch weiterhin lediglich qualitative Einschränkungen, die eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens gerade nicht begründen. Der Sachverhalt ist angesichts der durchgeführten Ermittlungen des SG geklärt. Änderungen haben sich nicht ergeben. Eine frische, zum Landratsamt meldepflichtige Tuberkulose ist nicht nachgewiesen. Eine frühere Erkrankung (mit 23. Jahren in der Türkei Bl. 254 V-Akte oder nach Eigenangaben entweder 2004 oder 2009) ist hinsichtlich der Folgen für die Lungenfunktion zu bestimmen. Hier hat Dr. Hu. weitergehende Einschränkungen sowie Auswirkungen auf das quantitative Leistungsvermögen nicht festgestellt. Ein weitergehender Ermittlungsbedarf besteht daher weder diesbezüglich noch insgesamt nicht.
Die bei der Klägerin dokumentierten Gesundheitsstörungen führen auch weiterhin zu keinen zusätzlichen qualitativen oder wesentlichen quantitativen Einschränkungen. Insbesondere liegen keine Einschränkungen vor, die einen Anhalt dafür bieten würden, dass eine schwere spezifische Leistungsminderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen, was aus diesem Grunde die Benennung einer Verweisungstätigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich machen würde.
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen in der Lage ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin wurde 1958 geboren und lebt seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist Mutter von zehn Kindern, hat keinen Beruf erlernt und war zu keiner Zeit berufstätig. Sie ist nach eigenen Angaben Analphabetin und verfügt über keinen Führerschein,
Am 3. April 2008 stellte die Klägerin erstmals bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab. Diese Entscheidung wurde durch den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgericht Freiburg (SG) vom 26. Juli 2012 (Az. 19 R 3870/10) und durch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19. Februar 2013 (Az. L 13 R 3336/12) bestätigt. Die Klägerin sei weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Sie sei in der Lage, zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Dies ergebe sich aus den vom SG durchgeführten medizinischen Ermittlungen sowie des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. Su. vom 13. November 2012. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 13. Mai 2013 (B 13 R 111/13 B) als unzulässig verworfen.
Die Klägerin beantragte am 4. Juni 2013 erneut bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte befragte daraufhin behandelnde Ärzte der Klägerin sowie ihren eigenen beratenden Arzt und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. September 2013 ab. Bei der Klägerin lägen vor allem folgende Krankheiten oder Behinderungen vor: Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ 2, koronare Herzkrankheit ohne maßgebliche Minderung der Pumpfunktion des Herzens, Beschwerden der Wirbelsäule und Hüftgelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung und Übergewicht. Die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen ergeben würden, würden nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung führen, da die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 26. September 2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2013 mit näheren Erläuterungen der Rechtslage zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht.
Am 19. Dezember 2013 hat die Klägerin beim SG Klage erhoben, die sie im Wesentlichen damit begründet hat, dass sie erwerbsgemindert sei. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine Arbeit aufzunehmen. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Klageverfahren insbesondere auf internistischem Gebiet noch einmal verschlechtert.
Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich befragt.
Dr. Pa., Praxis für Allgemeinmedizin, hat mit am 31. März 2014 eingegangenem Schreiben auf bekannte internistische Diagnosen in beigefügten Unterlagen verwiesen. Er hat die Frage, ob er aufgrund der von ihm während der Behandlung gewonnenen Erkenntnisse die Verrichtung auch einer körperlich leichten Berufstätigkeit in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich ausschließt, bejaht.
Der Internist Dr. Ri. hat mit Schreiben vom 19. März 2014 über eine Umstellung der antidiabetischen Therapie berichtet; über wesentliche Beschwerden klage die Klägerin nicht. Er hat den Verlauf und die Unterbrechungen einer Insulintherapie näher beschrieben. Die Klägerin habe die Insulintherapie etwa wegen berichtetem "Brennen der Fußsohlen" zeitweise eingestellt, woraufhin es dann zu Entgleisungen gekommen sei. Bei einer guten Stoffwechsellage bezüglich des Diabetes Mellitus, die aus zuvor genannten Gründen bisher noch nicht erreicht sei, könne eine leichte Berufstätigkeit im Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich erfolgen.
Der Orthopäde und Unfallchirurg Dr. Ve. hat am 20. Mai 2014 näher bezeichnete Röntgenbefunde vor allem zu den Knien und der Wirbelsäule mitgeteilt. Er eine halte leichte körperliche Berufstätigkeit in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich für möglich.
Dr. Hu., Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, hat am 7. Juli 2014 u.a. die Diagnosen leicht teilreversibles obstruktives Atemwegsleiden, anamnestisch Zustand nach Tuberkulose vor fünf Jahren (Juni 2004), kein Anhalt für frische Tuberkulose und Adipositas, mitgeteilt. Von Seiten der Lungenfunktion sei die Einschränkung nur leicht. Die Klägerin könne durchaus leichte Tätigkeiten bis sechs Stunden arbeitstäglich durchführen, Die Klägerin solle regelmäßig inhalieren und Gewicht abnehmen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2014 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsaufklärung sei die Klägerin in der Lage, jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Diese Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lägen somit hier nicht vor.
Die Klägerin sei nach Überzeugung des SG trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei bestimmten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Diese Überzeugung stütze das SG auf die zutreffenden sachverständigen Zeugenauskünfte der Ärzte Dr. Ri., Internist, Dr. Ve., Orthopäde, und Dr. Hu., Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde. Diese Ärzte würden übereinstimmend davon ausgehen, dass die Klägerin durchaus in der Lage sei, leichte Tätigkeiten im Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden zu verrichten. Diese Einschätzung erscheine vor dem Hintergrund der feststellbaren Erkrankungen und Leiden überzeugend. Diese Ärzte würden im Wesentlichen die von der Beklagten festgestellten Leiden bestätigen: Bluthochdruck, Diabetes mellitus Typ 2, koronare Herzkrankheit ohne maßgebliche Minderung der Pumpfunktion des Herzens, Beschwerden der Wirbelsäule und Hüftgelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung und Übergewicht. Hinzugetreten sei ein Atemwegsleiden sowie ein Zustand nach früherer Tuberkulose. Zwar seien im Jahr 2013 Diabetesentgleisungen aufgetreten. Diese seien jedoch darauf zurückzuführen gewesen, dass die empfohlene Insulintherapie nicht konsequent durchgeführt worden sei. Seit dem die Insulintherapie am 27. Januar 2014 erweitert worden sei, komme es nicht mehr zu relevanten Unterzuckerungen.
Soweit der behandelnde Arzt und Allgemeinmediziner Dr. Pa. die Verrichtung einer leichten körperlichen Tätigkeit für sechs Stunden am Tag ausschließe, überzeugt diese Einschätzung das SG nicht. Dr. Pa. verweise auf eine Kreislauferkrankung sowie eine Verschlechterung auf orthopädischem Gebiet. Diese Auffassung werde jedoch von den Fachärzten nicht geteilt. Das SG gehe davon aus, dass die Fachärzte auf ihrem Gebiet das Leistungsvermögen der Klägerin besser zu beurteilen vermögen, als der Allgemeinmediziner Dr. Pa ... Diese Leistungseinschätzung durch die Fachmediziner erscheine dem SG plausibel und sie sei auch bei einem Vergleich mit der Beurteilung des Leistungsvermögens in ähnlicher Weise erkrankter und beeinträchtigter Rentenantragssteller nicht ersichtlich unangemessen. Damit seien der Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden arbeitstäglich möglich und zumutbar.
Im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen brauche der Klägerin auch keine konkrete Berufstätigkeit benannt zu werden, weil sie ihrer Anzahl, Art und Schwere nach keine besondere Begründung zur Verneinung einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder einer "schweren spezifischen Leistungsminderung" erforderten. Die Leistungseinschränkungen der Klägerin erschienen nämlich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Das Restleistungsvermögen der Klägerin erlaube ihr weiterhin noch körperliche Verrichtungen, die in leichten einfachen Tätigkeiten gefordert würden wie z.B. Zureichen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von kleinen Teilen. Diese Tätigkeiten würden auch mit dem von den befragten Sachverständigen erhobenen Leistungsprofil übereinstimmen. Solche einfachen Tätigkeiten seien der Klägerin gesundheitlich zumutbar.
Auch ein Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheide - unter näherer Darlegung des Mehrstufenschemas des BSG zum Berufsschutz - aus. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig. Die Beklagte habe die Klägerin, die keinen Beruf erlernt und auch keine Berufstätigkeit ausgeübt habe, zu Recht der Gruppe der ungelernten Arbeiter zugeordnet. Daher komme es auch für die Frage der Berufsunfähigkeit allein darauf an, ob die Klägerin überhaupt eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten in der Lage sei. Dies sei zu bejahen, die Klage daher abzuweisen.
Gegen das am 11. August 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. August 2014 Berufung eingelegt. Sie hat geltend gemacht, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht hinreichend gewürdigt. Einzig der Hausarzt Dr. Pa. habe eine zutreffende Einschätzung übermittelt. Sie leide besonders unter Schwindel, Knieproblemen, Atemnot und Kopfschmerzen. Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2013 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Mai 2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.
Der Senat hat die Klägerin um substantiierte Angaben zu näher aufgezeigten Behandlungen aufgefordert und bei deren Ausbleiben auf Nachteile in der Beweiswürdigung hingewiesen.
Die Klägerin hat daraufhin ein Arztschreiben des Internisten Dr. Ri. vom 10. November 2014 vorgelegt. Als Diagnosen sind aufgeführt: Diabetes Mellitus 2 (Erstdiagnose 2007); kein Hinweis auf diabetisches Spätsyndrom; die kardiovaskulären Risikofaktoren arterielle Hypertonie, Fettstoffwechselstörung, Adipositas (BMI 39) sowie chronische Refluxösophagitis, diathermische Polypektomie im Sigma 8/11 und Sigmadivertikulose. Die metabolische Kontrolle sei gut, eine Therapieänderung sei derzeitig nicht erforderlich. Ein Karteikarteneintrag der Kardiologin Dr. A. Ka. weist für den 7. Januar 2015 keinen Nachweis prognostisch relevanter Rhythmusstörungen auf. Für den 21. Dezember 2014 ist vom Kreiskrankenhaus Emmendingen eine Kopfplatzwunde dokumentiert.
Die Beklagte ist dem Vorbringen mit Schriftsätzen vom 2. September 2014 sowie 13. April 2015 entgegengetreten.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. auch teilweiser Erwerbsminderung für den streitigen Zeitraum.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 4. Juni 2013 ablehnende Bescheid vom 12. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2013. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Wegen der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs und der Beweiswürdigung wird auf die zutreffende Entscheidung des SG vom 23. Juli 2014 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG), dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Der Senat hält nach dieser eigenen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung des SG Freiburg für zutreffend. Die gegen die Entscheidung - auf die der Senat um unnötige Wiederholungen zu vermeiden in vollem Umfang Bezug nimmt - vorgebrachten Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch nach Vorlage weiterer Unterlagen nicht zu begründen. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats gesundheitlich in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten, und ist damit nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens, jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf ein unter sechsstündiges Maß ist nicht gegeben. Der Klägerin ist somit auch keine Rente wegen teilweise Erwerbsminderung zu gewähren. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert und hierbei schlüssig dargelegt. Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Angaben im Berufungsverfahren eine vollschichtige Leistungseinschätzung nicht erschüttert haben. Dr. Ri. hat im vorgelegten Arztbrief für den internistischen Bereich bereits bekannte Diagnosen mitgeteilt. Diese rechtfertigen auch weiterhin lediglich qualitative Einschränkungen, die eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens gerade nicht begründen. Der Sachverhalt ist angesichts der durchgeführten Ermittlungen des SG geklärt. Änderungen haben sich nicht ergeben. Eine frische, zum Landratsamt meldepflichtige Tuberkulose ist nicht nachgewiesen. Eine frühere Erkrankung (mit 23. Jahren in der Türkei Bl. 254 V-Akte oder nach Eigenangaben entweder 2004 oder 2009) ist hinsichtlich der Folgen für die Lungenfunktion zu bestimmen. Hier hat Dr. Hu. weitergehende Einschränkungen sowie Auswirkungen auf das quantitative Leistungsvermögen nicht festgestellt. Ein weitergehender Ermittlungsbedarf besteht daher weder diesbezüglich noch insgesamt nicht.
Die bei der Klägerin dokumentierten Gesundheitsstörungen führen auch weiterhin zu keinen zusätzlichen qualitativen oder wesentlichen quantitativen Einschränkungen. Insbesondere liegen keine Einschränkungen vor, die einen Anhalt dafür bieten würden, dass eine schwere spezifische Leistungsminderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen, was aus diesem Grunde die Benennung einer Verweisungstätigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich machen würde.
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen in der Lage ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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