L 9 R 3832/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 6884/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3832/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.07.2007 hinaus streitig.

Der 1954 geborene Kläger griechischer Staatsangehörigkeit hat nach seinen Angaben nach seinem Zuzug in Deutschland von August 1969 bis Januar 1973 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker erfolgreich absolviert. Anschließend war er von 1976 bis 1979 als Arbeiter in der Elektroindustrie und von 1979 bis 1985 als Arbeiter in der Metallindustrie versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war er von August 1985 bis Mai 1995 sowie von Januar 1996 bis Juli 2000 mit Unterbrechungen in Griechenland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland war er von Oktober 1995 bis zum Eintritt dauerhafter Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalles im November 2001 (Schienbeinkopfmehrfragmentbruch rechts mit nachfolgender Knietotalendoprothese) in verschiedenen Tätigkeiten versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Bauarbeiter und Maurer. Hinsichtlich der rentenrechtlichen Zeiten im Einzelnen wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 25.01.2007 verwiesen.

Mit Bescheid vom 01.12.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 19.01.2005 ausgehend von einem Versicherungsfall am 12.01.2001 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.07.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rentenanspruch wurde zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Grundlage für die Rentengewährung war ein Gutachten der Ärztin M. vom 16.06.2005, die aufgrund der festgestellten Diagnosen (Schienbeinkopfmehrfragmentbruch rechts, Kompartmentsyndrom am Unterschenkel rechts, Zustand nach operativer Versorgung 13.11.2001; Zustand nach Knie-TEP-Implantation rechts 27.08.2003; Hypertonie; degeneratives Lumbalsyndrom; Cluster-Kopfschmerz rechts) eine geregelte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt damals nicht mehr für möglich hielt.

Aufgrund des Weitergewährungsantrags des zwischenzeitlich nach Griechenland zurückgekehrten Klägers vom 29.03.2007 veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. G., der in seinem Gutachten vom 03.09.2007 neben der bekannten Knietotalendoprothese rechts eine inkomplette Parese des Fußhebers rechts (Ausfall des N. peroneus communis) und geringgradige Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule bei Sakralisation des 5. Lendenwirbelkörpers, ohne neurologische Nervenwurzelreizerscheinungen an den unteren Extremitäten beschreibt. Beim Gehen zeige der Kläger ein rechtsbetontes Hinken, wobei er das rechte Bein mit einem Gehstock entlaste. Die inkomplette Parese des Fußhebers rechts sei kompensierbar und verursache eine geringe Funktionsminderung des rechten Fußes, die Beugung im Kniegelenke habe sich gegenüber der früheren Begutachtung verbessert. Der Kläger habe sich inzwischen an die Gehsituation gewöhnt und könne vollschichtig alle leichten Arbeiten mit Wechsel der Körperhaltung, hauptsächlich sitzend und ohne schweres Heben und Tragen verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen oder Gehen, im Hocken, auf Leitern oder Gerüsten sowie in Zwangshaltungen. Auf Grundlage dieses Gutachtens lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 31.10.2007 ab.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte der Kläger eine Bestätigung des Psychiaters S. vom 26.02.2008 und ein Gutachten des Arztes M. vom 22.01.2008 für die griechische Anstalt für Sozialversicherungen vor, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 26/27 des medizinischen Teils der Verwaltungsakte Bezug genommen wird. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K., der in seinem Gutachten vom 23.04.2008 ebenfalls zu der Einschätzung gelangte, dem Kläger seien leichte Tätigkeiten vollschichtig unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (neben den von Dr. G. aufgeführten Tätigkeiten auch solche an gefährdenden Maschinen und Schichtarbeit) zumutbar. Auf seinem Fachgebiet diagnostizierte er neurotische Störungen mit psychosomatischen Beschwerden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Nach Würdigung aller Umstände sei der sozialmedizinische Dienst zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel zumutbar 10 kg), ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Knien/Hocken, ohne häufiges Klettern und Steigen, ohne besondere Belastung durch Kälte, Zugluft und Nässe auch unter Berücksichtigung der festgestellten Erkrankungen oder Behinderungen, seit dem 01.08.2007 wieder mindestens sechs Stunden täglich zumutbar seien. Der Kläger sei daher über den 31.07.2007 hinaus weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ausgehend von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Maurer, die dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen sei, müsse sich der Kläger auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen. Da ihm derartige Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar seien, sei er auch nicht berufsunfähig.

Hiergegen hat der Kläger am 14.10.2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung eine ärztliche Bescheinigung des Psychiaters S. vom 04.12.2008 und ein Gutachten des Orthopäden M. vom 04.12.2008 vorgelegt (Bl. 12 ff der SG-Akte). Die Beklagte hat Stellungnahmen des Chirurgen Dr. N. vom 30.04.2009, des OMR F. vom 20.10.2009, vom 17.09.2010 und vom 08.03.2011 sowie Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 15.04.2009 (E 213, Bl. 59 ff der SG-Akte) und vom 10.02.2010 (Bl. 96 ff der SG-Akte) vorgelegt.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG den Orthopäden Dr. M. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In seinem beim SG am 19.07.2010 eingegangenen Gutachten und der am 24.01.2011 eingegangenen ergänzenden Stellungnahme führt dieser aus, bei dem Kläger bestünden neben dem bekannten Zustand nach Knie-TEP ein Spitzfuß wegen Peroneusparese auf Grund des posttraumatischen Kompartmentsyndroms, eine arterielle Verschlusskrankheit der Beine, eine Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule und rezidivierende Depressionen. Der Kläger sei nicht in der Lage, Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Er könne unter Umständen leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung von - näher dargelegten - qualitativen Einschränkungen unter drei Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche erledigen. Es seien zusätzliche Arbeitspausen alle ein bis zwei Stunden erforderlich. Sowohl aus Sicht der körperlichen als auch der mentalen Probleme bestünden besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz. Die Wegefähigkeit werde verneint. Grund für die zeitliche Einschränkung seien der arterielle Verschluss des rechten Beines und die Parästhesien des Fußes auf Grund des Nervenschadens, der durch das Tragen der Knieorthese bedingt werde. Im Vergleich zu dem Vorgutachten vom 03.09.2007 seien die Stabilität und die Beweglichkeit und somit die Belastungsfähigkeit sowohl des operierten Kniegelenks als auch des ganzen Beines verschlechtert.

Mit Urteil vom 18.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor. Der Kläger sei noch in der Lage, zumindest sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Wie die Beklagte vermöge das SG sich nicht der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen M. anzuschließen; die von ihm erhobenen Befunde ließen vielmehr den Schluss zu, dass keine rentenrelevante Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens bestehe. Soweit der Kläger sich im Widerspruchs- und anfangs des Klageverfahrens zur Begründung des geltend gemachten Rentenanspruchs auf psychische Gesundheitsstörungen berufe, habe die bereits von der Beklagten durchgeführte Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Gutachtens bei Prof. Dr. K. lediglich den Nachweis einer neurotischen Störung mit psychosomatischen Beschwerden ergeben, die jedoch zu keiner zeitlichen Leistungseinschränkung führten, sondern lediglich zu - nahezu identisch durch die chirurgisch-orthopädischen Beschwerden bedingten - qualitativen Einschränkungen. Im Vordergrund der Leistungsbeurteilung stünden die chirurgisch-orthopädischen Gesundheitsstörungen, insbesondere in Folge des Arbeitsunfalles aus dem Jahr 2001. Aus den sowohl von Dr. G. wie von Dr. M. erhobenen Befunden folge keine Einschränkung für eine sitzende Tätigkeit. Stehende oder gehende Tätigkeiten seien dem Kläger nur noch erheblich eingeschränkt zumutbar. So sei der Kläger nicht mehr in der Lage, länger zu gehen oder zu stehen oder gar in diesen Körperhaltungen Arbeit mit den Händen zu verrichten, weil er seine Hände für seine Gehhilfen benötige. Auch müsse der Kläger deshalb häufiges Treppensteigen vermeiden und könne nicht mehr auf Leitern und Gerüste steigen. Die Kammer schließe sich hinsichtlich der qualitativen Einschränkungen dem Sachverständigengutachten von Dr. M. an. Im Ergebnis seien dem Kläger leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne betriebsübliche Pausen sechs Stunden und mehr möglich. Die von Dr. M. behauptete Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände liege nicht vor. Insoweit habe der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme eingeräumt, dass "keine objektiven Erkrankungen" festzustellen seien. Die von ihm angenommene Einschränkung beruhe vielmehr allein auf den Angaben des Klägers über Beschwerden durch ständige Benutzung der Gehstöcke. Indessen werde dem Kläger keine derartige ständige Nutzung der Gehstöcke zugemutet, so dass auch die beschriebenen Beschwerden bei überwiegend sitzender Tätigkeit nicht zu erwarten seien. Auch die Wegefähigkeit des Klägers sei nicht in rentenberechtigendem Ausmaß eingeschränkt. Das SG sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, die geforderten 500 Meter in wenigstens 20 Minuten zurückzulegen. Der Kläger habe lediglich am rechten Bein Beschwerden, die dessen funktionelle Einsetzbarkeit beeinträchtigten. Das linke Bein dagegen sei gesund und voll einsetzbar. Zusammen mit den Gehhilfen sei dem Kläger daher eine Fortbewegung ohne weiteres möglich. Hierauf habe OMR F. überzeugend hingewiesen. Aus den während des Klageverfahrens zu den Gerichtsakten gelangten Gutachten für den griechischen Rentenversicherungsträger ergebe sich nichts anderes. Diese Gutachten enthielten keine hinreichend konkreten Befunde, so dass die dort gegebene Leistungseinschränkung auf bis zu drei Stunden nicht nachvollzogen werden könne.

Gegen das ihm am 24.08.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.09.2011 Berufung eingelegt. Zur Berufungsbegründung ist eine ärztliche Bescheinigung des Leiters des Kreisgesundheitsdienstes in V. G. vom 16.01.2012, der über hypertensive Krisen (persistente Hypertonie) berichtet, und des Chirurgen M. vom 29.11.2011 vorgelegt worden. Herr M. gibt an, der Kläger befinde sich dort wegen der Kniegelenks-TEP in Behandlung. Die Arthroplastik weise Zeichen einer beginnenden Lockerung auf, die wegen Schmerzen noch größere Gangschwierigkeiten verursache. Ferner bestünden Chondropathieverhältnisse am linken Knie, Spondylarthrosen an der Lendenwirbelsäule, ein chronisches Cervicalsyndrom mit Radikulitis an beiden oberen Extremitäten sowie eine Atrophie fast in den gesamten Muskeln der rechten unteren Extremität.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2008 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 31. Juli 2007 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass dem Kläger leichte Tätigkeiten noch sechs Stunden zugemutet werden können und verweist auf die Stellungnahme des OMR F. vom 07.05.2012.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Senat die Erstattung eines Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet durch Dr. G. veranlasst. Der Gutachter hat den Kläger am 14.09.2012 untersucht und in seinem Gutachten vom 17.09.2012 folgende Diagnosen mitgeteilt: 1. Implantation einer zementieren Knieendoprothese infolge einer misslungenen Osteosynthese und Kompartmentsyndrom, wegen einer Schienbeinkopffraktur rechts. 2. Inkomplette Parese des Fußhebers rechts, mit geringgradiger Gangstörung. 3. Abschwächung des M. Quadrizeps femoris rechts. 4. Leichte Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule bei Sakralisation des 5. Lendenwirbelkörpers, ohne Nervenwurzelreizerscheinungen an den unteren Extremitäten. Schwere oder mittelschwere körperliche Arbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg seien nicht zumutbar. Arbeiten mit gleichförmiger Körperhaltung und häufigem Bücken seien nicht möglich, wegen der dabei auftretenden Zwangshaltungen sollten Arbeiten im Akkord und am Fließband nicht durchgeführt werden. Die Arbeiten könnten in Anbetracht des Alters nicht in Wechselschichten und nicht mit Nachtschicht verbunden sein. Arbeiten im Freien, in Kälte, Hitze, Zugluft oder Nässe seien zu vermeiden. Der Kläger könne nur leichte Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen (nicht mehr als 10 kg) und häufiges Bücken in wechselnder Körperhaltung, hauptsächlich sitzend, verrichten. Wegen der Parese des Fußhebers rechts und der Kraftminderung des rechten M. Quadrizeps femoris seien Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder Arbeiten in dauerndem Stehen, Gehen oder Hocken nicht zumutbar. Besondere Einwirkungen von Staub oder Dämpfen spielten keine Rolle. Es bestehe keine Einschränkung der vollen Gebrauchsfähigkeit der Hände. Der Kläger könne viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern zu Fuß zurücklegen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Für eine Wegstrecke von 500 Meter benötige der Kläger höchstens 20 Minuten.

Die Beklagte hat ein Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 16.02.2012 mit Übersetzung vorgelegt. Insoweit wird auf Blatt 63 bis 85 der Senatsakte Bezug genommen. Weiter wird ein ärztliches Gutachten, welches Grundlage für die Weitergewährung einer griechischen Teilinvalidenrente ab 01.02.2013 war, vorgelegt. Insoweit wird auf Bl. 115 bis 133 der Senatsakte Bezug genommen. Der Senat hat dann den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. V. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Der Gutachter hat im Rahmen der Untersuchung am 17.12.2013 auf neurologischem Fachgebiet eine reduzierte Funktionalität des rechten Beines nach dem Arbeitsunfall im Jahr 2001 und auf psychiatrischem Fachgebiet eine Dysthymia in Form der depressiven Verstimmung mit psychosomatischen Beschwerden sowie zeitweise auch Anpassungsstörungen nach entscheidenden Lebensveränderungen (Arbeitsunfall, Tod seiner Frau) festgestellt. Der Kläger sei aus rein neurologisch-psychiatrischem Standpunkt in der Lage, als Maurer oder als Kraftfahrzeugmechaniker weniger als drei Stunden zu arbeiten. Er sei aber in der Lage, leichte übliche Arbeiten im Sitzen (ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck (z.B. Akkord, Fließband), ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (schwerer als 5 kg, oder ohne mechanische Hilfsmittel), ohne Bücken, Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr, nicht an gefährdenden Maschinen oder an solchen, die die volle körperliche oder psychische Gebrauchsfähigkeit, sowie Denkfertigkeit, Initiative, andauernde Aufmerksamkeit, nervöse Anspannung und besondere Verantwortung erforderten, ohne Gefährdung durch starke Temperaturunterschiede, nicht im Arbeitsraum mit Kälte, Hitze, Zugluft, Nässe, Lärm, inhalative Reizstoffe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig (acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich) auszuüben. Der Kläger sei auch noch in der Lage, sich auf die Anforderungen einzustellen, die mit der Aufnahme einer neuen relativ einfachen Tätigkeit verbunden seien. Der Kläger könne im heutigen Zustand aus rein neurologisch-psychiatrischem Standpunkt viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern zu Fuß in einer Zeit von höchstens 20 Minuten zurücklegen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nach dem Arbeitsunfall (2001) und nach dem Tod seiner Frau (2006) verschlimmert. Hinsichtlich der Befunde und Diagnosen sowie der beruflichen Leistungsfähigkeit schließe er sich den Ausführungen von Prof. Dr. K. an.

Mit Schreiben vom 04.03.2014 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen drei Band Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die damalige Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 04.03.2014 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Dass bei dem Kläger das berufliche Leistungsvermögen jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise festgestellt. Der Senat schließt sich daher den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 18.08.2011, insbesondere der dort vorgenommenen Beweiswürdigung, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nicht festzustellen vermag, dass der Kläger erwerbsgemindert ist, nachdem auch die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen ein Herabsinken des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden nicht bestätigt haben. Der Senat stützt seine Überzeugung daher auf die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. G. vom 17.09.2012 und von Dr. V. vom 22.02.2014. Nicht anzuschließen vermochte sich der Senat - wie schon das SG - der Leistungseinschätzung des Dr. M.

Auf orthopädischem Fachgebiet stehen im Vordergrund der das Leistungsvermögen des Klägers einschränkenden Erkrankungen weiterhin die Folgen der Arbeitsunfalls aus dem Jahr 2001, bei dem er sich eine Schienbeinkopffraktur zuzog. Es besteht der Zustand nach Implantation einer zementierten Knieendoprothese in Folge einer misslungen Osteosynthese und ein Kompartmentsyndrom. Hinzu kommen eine inkomplette Parese des Fußhebers rechts, eine Abschwächung des M. Quadrizeps femoris rechts und leichte Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule bei Sakralisation des 5. Lendenwirbelkörpers ohne Nervenwurzelreizerscheinungen an den unteren Extremitäten. Im Vergleich zu der ersten Begutachtung durch Dr. G. am 03.09.2007 wird bei der Untersuchung am 14.09.2012 keine deutliche Befundänderung dokumentiert. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks ist wie schon bei der Vorbegutachtung auf 10°-10°-110° eingeschränkt. Es waren weiterhin beidseits kein Kniegelenkserguss, keine Druckschmerzen über dem medialen oder lateralen Gelenkspalt und keine Patellaverschiebeschmerzen links festzustellen. Die durch Dr. M. mitgeteilten Befunde konnten durch Dr. G. nicht bestätigt werden. So war bei der radiologischen Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 10.09.2012 eine Valgusfehlstellung von 2° und nicht von 20°, wie von Dr. M. angegeben, festzustellen. Die von Dr. M. angegebene starke Instabilität des rechten Kniegelenks konnte Dr. G. ebenfalls nicht bestätigten. Nach seiner Einschätzung, die durch die radiologische Untersuchung bestätigt wird, sitzt die implantierte Endoprothese fest und zeigt keine Lockerungszeichen. Sie gibt dem Kniegelenk auch Stabilität. Soweit Dr. M. ausführt, der Kläger trage wegen der starken Instabilität ständig eine Knieorthese, konnte dies bei der Untersuchung durch Dr. G. nicht bestätigt werden; der Kläger erschien zur Begutachtung ohne Knieorthese. Eine Verschlechterung ist auch nicht hinsichtlich der Muskelatrophie des rechten Ober- und Unterschenkels, der inkompletten Parese des Fußhebers rechts sowie den Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule, die auch weiterhin nicht mit Wurzelreizerscheinungen verbunden sind, eingetreten. Der Senat folgt daher der Einschätzung von Dr. G., wonach der Kläger auch weiterhin leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich ausüben kann; schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten sowie Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sind nicht zumutbar. Zu vermeiden sind nach dem Gutachten von Dr. G., dem der Senat auch insoweit folgt, auch Arbeiten mit gleichförmiger Körperhaltung und häufigem Bücken, Arbeiten im Akkord und am Fließband sowie in Wechsel- oder Nachschichten. Nicht mehr zumutbar sind Arbeiten im Freien, in Kälte, Hitze, Zugluft oder Nässe. Wegen der Parese des Fußhebers rechts und der Kraftminderung des rechten M. Quadrizeps femoris sind Arbeiten in dauerndem Stehen, Gehen oder Hocken nicht zumutbar. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände ist entgegen der Einschätzung von Dr. M., der hierfür ohnehin keine Begründung anhand objektiver Erkrankungen benennen konnte, nicht eingeschränkt.

Eine rentenbegründende zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens folgt auch weiterhin nicht aus den Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Der Senat folgt insoweit dem Gutachten des Dr. V. vom 22.02.2014, der als Diagnosen eine reduzierte Funktionalität des rechten Beins nach dem Arbeitsunfall sowie eine Dysthymia in Form der depressiven Verstimmung mit psychosomatischen Beschwerden und zeitweise Anpassungsstörungen nach entscheidenden Lebensveränderungen, insbesondere nach dem Arbeitsunfalls 2001 und dem Tod seiner Ehefrau 2007 angibt. Diese Diagnosen leitet der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar aus den von ihm erhobenen Befunden ab. Zwar zeigten die durchgeführten neuropsychologischen Tests zum Teil Hinweise auf Neurosen, ergaben aber keine Anhaltspunkte für ein Psychosyndrom. Auch fand sich kein Anhalt für formale und inhaltliche Denkstörungen. Der Kläger war bewusstseinsklar und völlig orientiert. Es bestand weder ein Benommenheitsgefühl, noch Bewusstseinstrübungen. Merkfähigkeit und Gedächtnis waren ungestört; lediglich im Benton-Test zeigten sich Hinweise auf eine geringste altersentsprechende Gedächtnisreduktion. Für den Senat ist daher die Leistungseinschätzung von Dr. V., die derjenigen von Prof. Dr. K. vom 23.03.2008 entspricht, überzeugend. Der Kläger ist trotz der auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Neben den sich aus den orthopädischen Erkrankungen ergebenden qualitativen Einschränkungen ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit nicht mit andauernder Aufmerksamkeit und besonderer Verantwortung verbunden sein dürfen. Soweit Dr. M. - fachfremd - die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit für einen neuen Arbeitsplatz verneint, wird dies durch Dr. V. nicht bestätigt.

Dem Kläger sind daher leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich möglich und zumutbar. Die durch die Gutachter genannten qualitativen Leistungseinschränkungen sind durch das Erfordernis einer leichten Tätigkeit erfasst. Ein Rentenanspruch kann vorliegend somit auch nicht auf die Grundsätze einer schweren spezifischen Leistungsbeeinträchtigung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine volle Erwerbsminderung ausnahmsweise selbst bei einer mindestens sechsstündigen Erwerbsfähigkeit vor, wenn der Arbeitsmarkt wegen besonderer spezifischer Leistungseinschränkungen als verschlossen anzusehen ist. Dem liegt zugrunde, dass eine Verweisung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr.110). Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist bei Versicherten mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. Eine Verweisungstätigkeit braucht erst dann benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen daher entscheidend von deren Anzahl, Art und Umfang ab, wobei zweckmäßigerweise in zwei Schritten - einerseits unter Beachtung der beim Restleistungsvermögen noch vorhandenen Tätigkeitsfelder, andererseits unter Prüfung der "Qualität" der Einschränkungen (Anzahl, Art und Umfang) - zu klären ist, ob hieraus eine deutliche Verengung des Arbeitsmarktes resultiert (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12; BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 13 RJ 35/97 R - Juris). Eine spezifische Leistungseinschränkung liegt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.04.1982 - 1 RJ 132/80 - SozR 2200 § 1246 Nr. 90) jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen von Gegenständen, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht, wenn Tätigkeiten wie das Verpacken leichter Gegenstände, einfache Prüfarbeiten oder die leichte Bedienung von Maschinen noch uneingeschränkt möglich sind. Ausgehend hiervon liegt bei dem Kläger unter Berücksichtigung der bereits beschriebenen qualitativen Einschränkungen weder eine besondere spezifische Leistungsbeeinträchtigung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, nachdem diesem noch weite Teile des Arbeitsmarktes für leichte Tätigkeiten offen stehen.

Der Kläger ist darüber hinaus auch in der Lage, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (BSG, Urteile vom 09.08.2001 - B 10 LW 18/00 RSozR 3-5864 § 13 Nr. 2 m. w. N. und vom 28.08.2002 - B 5 RJ 12/02 R - Juris). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des nach § 43 SGB VI versicherten Risikos (BSG, Urteile vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom 09.08.2001 - B 10 LW 18/00 R - SozR 3-5864 § 13 Nr. 2 und vom 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris); das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung. Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BSG, Urteile vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10 und vom 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R - Juris). Dazu gehört auch die zumutbare Benutzung eines vorhandenen, ggf. im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI, § 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)) subventionierten Kraftfahrzeugs (vgl. BSG, Urteile vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10, vom 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R und vom 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris). Der Kläger leidet unstreitig unter Gesundheitsstörungen, die sich auf die Wegefähigkeit erheblich auswirken. Der Senat folgt aber auch insoweit der Einschätzung von Dr. G., der den Kläger für in der Lage hält, Entfernungen von 500 Metern in 15 bis höchsten 20 Minuten auch viermal täglich zurückzulegen. Soweit Dr. M. die Wegefähigkeit verneint hat, hat das SG bereits zutreffend ausgeführt, dass dessen Einschätzung allein auf den Angaben des Klägers beruhte, wonach dessen Beschwerden ihn nach 200 Metern zu einer Pause zwingen. Diesbezüglich hat aber OMR F. gegenüber dem SG bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die Frage der Wegefähigkeit nicht auf die schmerzfreie Gehstrecke im Sinne der einmaligen Wegstrecke bis zum Auftreten von zum Stehenbleiben zwingenden Schmerzen ankommt. Maßgebend ist vielmehr, ob eine Strecke von 500 Metern, ggf. in mehreren Etappen, in der beschriebenen Zeitspanne zurückgelegt werden kann. Hieran hat der Senat - ebenso wie das SG - keine durchschlagenden Zweifel. Der Kläger ist, wie sich aus dem Gutachten von Dr. G. ergibt, in der Lage, sich unter Zuhilfenahme von Gehilfen fortzubewegen.

Da der Kläger in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, steht ihm keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.02.1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI). Bei der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter auf dem Bau handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, sodass der Kläger auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar ist; eine konkrete Verweisungstätigkeit ist nicht zu benennen. Auf die erlernte Tätigkeit als Kfz-Mechaniker war nicht abzustellen, nachdem der Kläger jedenfalls seit Abschluss der Ausbildung im Jahr 1973 nicht mehr in dem erlernten Beruf tätig war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich aus dem erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat.

Da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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