Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 9 R 4298/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1430/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Die 1971 geborene Klägerin erlernte den Beruf einer Erziehungshelferin für Kindergärten und war bis 1992 in diesem Beruf tätig. 1993 erwarb sie die Qualifizierung zur Sozialberaterin und war im Anschluss bis 1996 in diesem Beruf tätig. Zuletzt war sie in 2006 als Kurierfahrerin beschäftigt. Seither übte sie diverse geringfügige Beschäftigungen aus und war im Wesentlichen arbeitssuchend.
In den Jahren 1997 und 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erfolglos die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im August 2009 stellte sie über ihre damalige rechtliche Betreuerin erneut einen Rentenantrag. Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte diverse Behandlungsunterlagen und ärztliche Befundberichte bei und holte ein neurologisch psychiatrisches Gutachten der Dr. H. vom 16. November 2009 ein, wonach sich im klinisch neurologischen Befund, abgesehen von der eingeschränkten Sprunggelenkbeweglichkeit links, keinerlei neurologisches Defizit zeigte. Auch im klinisch psychopathologischem Befund ergaben sich keine Hinweise auf eine relevante depressive Symptomatik, eine hirnorganische Leistungsminderung oder eine somatoforme Überlagerung. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselvoller Körperhaltung vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 19. November 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2010 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 3. November 2010 Klage beim Sozialgericht Altenburg (SG) erhoben. Dieses hat diverse Befundberichte und Behandlungsunterlagen beigezogen und eine Begutachtung durch den Sachverständigen Z. veranlasst. Er hat in seinem Gutachten vom 25. Januar 2012 folgende Diagnosen erhoben: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F45.4), anamnestisch depressive Episode, derzeit jedoch keine depressive Beschwerdesymp-tomatik (ICD 10: F32.0). Die Klägerin sei in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich an 5 Tagen pro Woche körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten bei qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Im Übrigen stimme er mit den Einschätzungen der im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. H. überein.
Das SG hat weiter eine Begutachtung auf orthopädischem Fachgebiet veranlasst. Die Sach-verständige Dr. K.-R. hat in ihrem Gutachten vom 29. März 2012 folgende Diagnosen erhoben: chronisch rezidivierende OSG-Arthralgien links bei bestehender mäßiger Arthrose im linken oberen Sprunggelenk bei Zustand nach operativer Versorgung des linken oberen Sprunggelenks im Jahr 1996 (ICD10: M19.17 G L), rezidivierende Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, derzeit klinisch asymptomatisch (ICD10: M54.5 G), Spondylchondrose der HWS, derzeit klinisch asymptomatisch (ICD10: M47.8 G), Osteochondrose der Brustwirbelsäule (ICD10: M42.1 G). Sie begründeten lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. Die Klägerin sei in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Es bestünden Anhaltspunkte für eine betonte Simulation der Beschwerden.
Mit Urteil vom 10. Juli 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Die Sachverständigen hätten auch die von der Klägerin angeführte Morbus Sudeck-Erkrankung ausreichend gewürdigt.
Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, die bei ihr seit 1996 diagnostizierte Morbus Sudeck-Erkrankung habe das SG nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere seien ihre Schmerzsymptomatik und die damit einhergehenden Funkti-onsbeeinträchtigungen nicht hinreichend aufgeklärt. Es sei von einer Chronifizierung des Schmerzzustandes auszugehen, weshalb die üblichen Behandlungsmethoden wie Akkupunktur und Schmerztherapie nicht mehr greifen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Juli 2012 zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid vom 19. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2010 aufzuheben und der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht ist die Klägerin in der Lage, leichte zeitweise mittelschwere Tätigkeiten mit Einschränkungen 6 Stunden und mehr, z.B. als Produktionshelferin auszuüben.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und eine nervenärztliche Begutachtung der Klägerin veranlasst. Der Sachverständige Dr. K. stellt in seinem Gutachten vom 13. Januar 2014 folgende Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40), dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (F44.6). Die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10: F45.41)seien nicht erfüllt, auch bestehe kein Hinweis auf ein sogenanntes komplexes regionäres Schmerzsyndrom am linken Handgelenk oder am linken Fuß. Insoweit hielten die Beschwerdeschilderungen der Klägerin einer Konsistenzprüfung nicht stand. Die Klägerin sei in der Lage, körperlich leichte und teilweise mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von 8 Stunden täglich zu verrichten. Sie könne auch 6 Stunden täglich die Tätigkeit als Produktionshelferin bzw. sonstige ungelernte Tätigkeit in Industrie, Handel oder auf dem allgemeinen Arbeitsfeld ausüben.
Im Erörterungstermin am 11. November 2014 hat der Berichterstatter die Klägerin darauf hingewiesen, dass die weitere Rechtsverfolgung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Bl. 544ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
Der Senat hat den Beteiligten die anonymisierte Kopie eines Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit einer Produktionshelferin vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren (L 6 RJ 301/02) zur Kenntnisnahme übersandt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis beider Beteiligter gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) scheidet aus, da die Klägerin nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI kommt nicht in Betracht, denn die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Klägerin noch 6 Stunden/Tag tätig sein. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. K., Z. und Dr. K.-R.
Die von der Klägerin vorliegenden Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet begründen nach dem Gutachten der Dr. K.-R. vom 29. März 2012 lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. Funktionseinschränkungen resultieren im Wesentlichen nur aus den Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk. Insbesondere waren die degenerativen Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule ohne klinisches Beschwerdebild. Damit ist die Klägerin in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr pro Arbeitstag zu verrichten.
Entsprechendes gilt nach dem Gutachten des Dr. K. vom 13. Januar 2014 für die Beschwerden auf nervenärztlichem Fachgebiet. Danach sind die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht erfüllt. Aktuell hat er auch keinen Hinweis auf das vorgetragene komplex regionäre Schmerzsyndrom (früher: Morbus Sudeck oder sympathische Reflexdystrophie) am linken Handgelenk oder am linken Fuß feststellen können. Bei dieser Erkrankung steht das Ausmaß der damit verbundenen Beschwerden definitionsgemäß in krassem Missverhältnis zum Schweregrad des auslösenden Ereignisses (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2012 - L 6 R 1586/10; Widder, Schmerzsyndrome, in Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, hrs. Deutsche Rentenversicherung Bund, 7. Auflage 2011, S. 615). Die Diagnose stützt sich im Wesentlichen auf die typische Anamnese und vor allem auf die objektiven Begleitsymptome (vgl. Widder, Schmerzsyndrome, in Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, hrs. Deutsche Rentenversicherung Bund, 7. Auflage 2011, S. 616 Tab. 26.13). Der Sachverständige hat die hierfür erforderlichen diagnostischen Kriterien nicht feststellen können. Die von der Klägerin geäußerten Schmerzen hat der Sachverständige der notwendigen Konsistenzprüfung unterzogen, denn im Rahmen der Begutachtung von chronischen Schmerzen müssen bei der Exploration geäußerte subjektive Beschwerden immer durch eine Konsistenzprüfung validiert werden (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2014 - L 6 R 1134/11; F. Keller "Anforderungen an die Schmerzbegutachtung aus Sicht des Sozialrichters" in Egle, Kappis, Schairer, Stadtland (Hrsg.), Begutachtung chronischer Schmerzen, Bl. 165, 171f., Widder "Schmerzsyndrome" in Widder/Gaidzig, Begutachtung in der Neurologie, 2. Auflage 2011, S. 389; Widder, Schiltenwolf, Egle et al. "Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen", AWMF-Nr. 030/102", S2k). Sie erfordert eine kritische Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2012 - L 6 R 1227/11). Hier berichtet der Sachverständige über erhebliche Inkonsistenzen, die für den Senat vernünftige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeangaben der Klägerin begründen. Die Beschwerdeschilderung und die Angaben zum Krankheitsverlauf waren wechselhaft, vage und zum Teil auch unpräzise und ausweichend. Inkonsistenzen bestanden zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung des depressiven Bildes. So hat der Befund des Beck-Depression-Inventars (BGI-II) - ein Selbstbeurteilungstest - einer mittelgradigen Depression entsprochen, während in den objektiven Testuntersuchungen (Hamilton-Depressionsskala (HAMD) und SKID-I-Interview) keine depressive Symptomatik feststellbar war. Dies spricht für eine negative Antwortverzerrung. Weitere Inkonsistenzen zwischen dem behaupteten Leidensausmaß und dem für den Sachverständigen nur gering erkennbaren Leidensdruck waren beim psychopathologischen Befund ersichtlich: Der Antwortstil der Klägerin war formal und trotz ausführlicher Beschwerdeschilderung zeigte sie sich affektiv nicht beteiligt. Obwohl sie massive Schmerzen angibt, befindet sie sich nicht in leitliniengerechter psychiatrischer Behandlung und seit August 2012 auch nicht in Psychotherapie. Zudem finden die vielfältigen subjektiven Beschwerden keinen Widerhall im Rahmen des psychopathologischen Querschnittsbefunds. Er weist nur diskrete Auffälligkeiten auf. Angesichts dieser Feststellungen ist die Einschätzung des Sachverständigen, die Klägerin sei in der Lage, körperlich leichte und teilweise mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von 8 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten schlüssig. Es bestehen lediglich qualitative Leistungseinschränkungen.
Dieses Leistungsvermögen besteht durchgängig seit der Rentenantragstellung im August 2009. Der Senat sieht keinen Anhalt, daran zu zweifeln. Zudem stehen die von Dr. K. erhobenen Befunde und seine sozialmedizinische Leistungseinschätzung in Übereinstimmung mit den Gutachten des Facharztes Z. vom 25. Januar 2012 und der Dr. H. sowie den beigezogenen ärztlichen Befundberichten.
Hilfsweise verweist der Senat die Klägerin - auch wenn keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen - entsprechend seiner ständigen Praxis auf die ihr jedenfalls zumutbare und angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mögliche Tätigkeit als Produktionshelferin entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren des Senats (L 6 RJ 301/02). Es handelt sich um einfache wiederkehrende Tätigkeiten, die in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer Einweisung ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren- und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; Wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben; der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten in der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das Gewicht der zu verpackenden Teile liegt unter 5 Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch gesessen werden.
Diesem Anforderungsprofil entspricht das Leistungsvermögen der Klägerin nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. K., Z. und Dr. K.-R. Dr. K. hat dies ausdrücklich bestätigt.
Ob der Klägerin eine entsprechende Tätigkeit als Produktionshelferin vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Eine Versicherte muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf den Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Die 1971 geborene Klägerin erlernte den Beruf einer Erziehungshelferin für Kindergärten und war bis 1992 in diesem Beruf tätig. 1993 erwarb sie die Qualifizierung zur Sozialberaterin und war im Anschluss bis 1996 in diesem Beruf tätig. Zuletzt war sie in 2006 als Kurierfahrerin beschäftigt. Seither übte sie diverse geringfügige Beschäftigungen aus und war im Wesentlichen arbeitssuchend.
In den Jahren 1997 und 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erfolglos die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im August 2009 stellte sie über ihre damalige rechtliche Betreuerin erneut einen Rentenantrag. Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte diverse Behandlungsunterlagen und ärztliche Befundberichte bei und holte ein neurologisch psychiatrisches Gutachten der Dr. H. vom 16. November 2009 ein, wonach sich im klinisch neurologischen Befund, abgesehen von der eingeschränkten Sprunggelenkbeweglichkeit links, keinerlei neurologisches Defizit zeigte. Auch im klinisch psychopathologischem Befund ergaben sich keine Hinweise auf eine relevante depressive Symptomatik, eine hirnorganische Leistungsminderung oder eine somatoforme Überlagerung. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselvoller Körperhaltung vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 19. November 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2010 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 3. November 2010 Klage beim Sozialgericht Altenburg (SG) erhoben. Dieses hat diverse Befundberichte und Behandlungsunterlagen beigezogen und eine Begutachtung durch den Sachverständigen Z. veranlasst. Er hat in seinem Gutachten vom 25. Januar 2012 folgende Diagnosen erhoben: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F45.4), anamnestisch depressive Episode, derzeit jedoch keine depressive Beschwerdesymp-tomatik (ICD 10: F32.0). Die Klägerin sei in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich an 5 Tagen pro Woche körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten bei qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Im Übrigen stimme er mit den Einschätzungen der im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. H. überein.
Das SG hat weiter eine Begutachtung auf orthopädischem Fachgebiet veranlasst. Die Sach-verständige Dr. K.-R. hat in ihrem Gutachten vom 29. März 2012 folgende Diagnosen erhoben: chronisch rezidivierende OSG-Arthralgien links bei bestehender mäßiger Arthrose im linken oberen Sprunggelenk bei Zustand nach operativer Versorgung des linken oberen Sprunggelenks im Jahr 1996 (ICD10: M19.17 G L), rezidivierende Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, derzeit klinisch asymptomatisch (ICD10: M54.5 G), Spondylchondrose der HWS, derzeit klinisch asymptomatisch (ICD10: M47.8 G), Osteochondrose der Brustwirbelsäule (ICD10: M42.1 G). Sie begründeten lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. Die Klägerin sei in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Es bestünden Anhaltspunkte für eine betonte Simulation der Beschwerden.
Mit Urteil vom 10. Juli 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Die Sachverständigen hätten auch die von der Klägerin angeführte Morbus Sudeck-Erkrankung ausreichend gewürdigt.
Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, die bei ihr seit 1996 diagnostizierte Morbus Sudeck-Erkrankung habe das SG nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere seien ihre Schmerzsymptomatik und die damit einhergehenden Funkti-onsbeeinträchtigungen nicht hinreichend aufgeklärt. Es sei von einer Chronifizierung des Schmerzzustandes auszugehen, weshalb die üblichen Behandlungsmethoden wie Akkupunktur und Schmerztherapie nicht mehr greifen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Juli 2012 zu verurteilen, den Ablehnungsbescheid vom 19. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2010 aufzuheben und der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht ist die Klägerin in der Lage, leichte zeitweise mittelschwere Tätigkeiten mit Einschränkungen 6 Stunden und mehr, z.B. als Produktionshelferin auszuüben.
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und eine nervenärztliche Begutachtung der Klägerin veranlasst. Der Sachverständige Dr. K. stellt in seinem Gutachten vom 13. Januar 2014 folgende Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40), dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (F44.6). Die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10: F45.41)seien nicht erfüllt, auch bestehe kein Hinweis auf ein sogenanntes komplexes regionäres Schmerzsyndrom am linken Handgelenk oder am linken Fuß. Insoweit hielten die Beschwerdeschilderungen der Klägerin einer Konsistenzprüfung nicht stand. Die Klägerin sei in der Lage, körperlich leichte und teilweise mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von 8 Stunden täglich zu verrichten. Sie könne auch 6 Stunden täglich die Tätigkeit als Produktionshelferin bzw. sonstige ungelernte Tätigkeit in Industrie, Handel oder auf dem allgemeinen Arbeitsfeld ausüben.
Im Erörterungstermin am 11. November 2014 hat der Berichterstatter die Klägerin darauf hingewiesen, dass die weitere Rechtsverfolgung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Bl. 544ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
Der Senat hat den Beteiligten die anonymisierte Kopie eines Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit einer Produktionshelferin vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren (L 6 RJ 301/02) zur Kenntnisnahme übersandt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis beider Beteiligter gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) scheidet aus, da die Klägerin nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI kommt nicht in Betracht, denn die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Klägerin noch 6 Stunden/Tag tätig sein. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. K., Z. und Dr. K.-R.
Die von der Klägerin vorliegenden Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet begründen nach dem Gutachten der Dr. K.-R. vom 29. März 2012 lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. Funktionseinschränkungen resultieren im Wesentlichen nur aus den Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk. Insbesondere waren die degenerativen Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule ohne klinisches Beschwerdebild. Damit ist die Klägerin in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr pro Arbeitstag zu verrichten.
Entsprechendes gilt nach dem Gutachten des Dr. K. vom 13. Januar 2014 für die Beschwerden auf nervenärztlichem Fachgebiet. Danach sind die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht erfüllt. Aktuell hat er auch keinen Hinweis auf das vorgetragene komplex regionäre Schmerzsyndrom (früher: Morbus Sudeck oder sympathische Reflexdystrophie) am linken Handgelenk oder am linken Fuß feststellen können. Bei dieser Erkrankung steht das Ausmaß der damit verbundenen Beschwerden definitionsgemäß in krassem Missverhältnis zum Schweregrad des auslösenden Ereignisses (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2012 - L 6 R 1586/10; Widder, Schmerzsyndrome, in Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, hrs. Deutsche Rentenversicherung Bund, 7. Auflage 2011, S. 615). Die Diagnose stützt sich im Wesentlichen auf die typische Anamnese und vor allem auf die objektiven Begleitsymptome (vgl. Widder, Schmerzsyndrome, in Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, hrs. Deutsche Rentenversicherung Bund, 7. Auflage 2011, S. 616 Tab. 26.13). Der Sachverständige hat die hierfür erforderlichen diagnostischen Kriterien nicht feststellen können. Die von der Klägerin geäußerten Schmerzen hat der Sachverständige der notwendigen Konsistenzprüfung unterzogen, denn im Rahmen der Begutachtung von chronischen Schmerzen müssen bei der Exploration geäußerte subjektive Beschwerden immer durch eine Konsistenzprüfung validiert werden (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2014 - L 6 R 1134/11; F. Keller "Anforderungen an die Schmerzbegutachtung aus Sicht des Sozialrichters" in Egle, Kappis, Schairer, Stadtland (Hrsg.), Begutachtung chronischer Schmerzen, Bl. 165, 171f., Widder "Schmerzsyndrome" in Widder/Gaidzig, Begutachtung in der Neurologie, 2. Auflage 2011, S. 389; Widder, Schiltenwolf, Egle et al. "Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen", AWMF-Nr. 030/102", S2k). Sie erfordert eine kritische Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2012 - L 6 R 1227/11). Hier berichtet der Sachverständige über erhebliche Inkonsistenzen, die für den Senat vernünftige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeangaben der Klägerin begründen. Die Beschwerdeschilderung und die Angaben zum Krankheitsverlauf waren wechselhaft, vage und zum Teil auch unpräzise und ausweichend. Inkonsistenzen bestanden zwischen Selbst- und Fremdbeurteilung des depressiven Bildes. So hat der Befund des Beck-Depression-Inventars (BGI-II) - ein Selbstbeurteilungstest - einer mittelgradigen Depression entsprochen, während in den objektiven Testuntersuchungen (Hamilton-Depressionsskala (HAMD) und SKID-I-Interview) keine depressive Symptomatik feststellbar war. Dies spricht für eine negative Antwortverzerrung. Weitere Inkonsistenzen zwischen dem behaupteten Leidensausmaß und dem für den Sachverständigen nur gering erkennbaren Leidensdruck waren beim psychopathologischen Befund ersichtlich: Der Antwortstil der Klägerin war formal und trotz ausführlicher Beschwerdeschilderung zeigte sie sich affektiv nicht beteiligt. Obwohl sie massive Schmerzen angibt, befindet sie sich nicht in leitliniengerechter psychiatrischer Behandlung und seit August 2012 auch nicht in Psychotherapie. Zudem finden die vielfältigen subjektiven Beschwerden keinen Widerhall im Rahmen des psychopathologischen Querschnittsbefunds. Er weist nur diskrete Auffälligkeiten auf. Angesichts dieser Feststellungen ist die Einschätzung des Sachverständigen, die Klägerin sei in der Lage, körperlich leichte und teilweise mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von 8 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten schlüssig. Es bestehen lediglich qualitative Leistungseinschränkungen.
Dieses Leistungsvermögen besteht durchgängig seit der Rentenantragstellung im August 2009. Der Senat sieht keinen Anhalt, daran zu zweifeln. Zudem stehen die von Dr. K. erhobenen Befunde und seine sozialmedizinische Leistungseinschätzung in Übereinstimmung mit den Gutachten des Facharztes Z. vom 25. Januar 2012 und der Dr. H. sowie den beigezogenen ärztlichen Befundberichten.
Hilfsweise verweist der Senat die Klägerin - auch wenn keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen - entsprechend seiner ständigen Praxis auf die ihr jedenfalls zumutbare und angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mögliche Tätigkeit als Produktionshelferin entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren des Senats (L 6 RJ 301/02). Es handelt sich um einfache wiederkehrende Tätigkeiten, die in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer Einweisung ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren- und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; Wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben; der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten in der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das Gewicht der zu verpackenden Teile liegt unter 5 Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch gesessen werden.
Diesem Anforderungsprofil entspricht das Leistungsvermögen der Klägerin nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. K., Z. und Dr. K.-R. Dr. K. hat dies ausdrücklich bestätigt.
Ob der Klägerin eine entsprechende Tätigkeit als Produktionshelferin vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Eine Versicherte muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf den Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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