Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1057/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2307/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist in der Sache das Begehren des Antragstellers auf Unterlassung des Erlasses eines Minderungsbescheids nach §§ 31 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) hinsichtlich eines Meldeversäumnisses, nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller die Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem Nichterscheinen zu einem Meldetermin gegeben und zum möglichen Eintritt einer Sanktion angehört hatte. Zwar ist nicht klar, ob sich der Antragsteller mit seinem am 30. März 2015 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) angebrachten einstweiligen Rechtsschutzbegehren gegen das Anhörungsschreiben vom 16. März 2015 betreffend ein Meldeversäumnis am 16. März 2015 (Bl. 36 der SG-Akten) oder das Anhörungsschreiben vom 25. Februar 2015 betreffend ein Meldeversäumnis am 25. Februar 2015 (Bl. 13 der Senats-Akten) gewandt hat. Unmissverständlich hat er jedoch ein solches Anhörungsschreiben zum Gegenstand seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens gemacht und ausdrücklich "eine Aussetzung der Vollstreckung einer noch zu erwartenden Minderung (Sanktionierung) meines Arbeitslosengeldes II (Existenzminimum)" beantragt. Der Minderungsbescheid vom 13. Mai 2015 betreffend den Meldetermin am 16. März 2015 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; der Kläger hat diesen weder mit Widerspruch angefochten noch erkennbar in das einstweilige Rechtsschutzverfahren eingeführt. Zudem hat das SG darüber auch gar nicht entschieden. Gleiches gilt für den Minderungsbescheid vom 24. März 2015 (Bl. 38 der SG-Akten), der Gegenstand des Verfahrens S 6 AS 1031/15 ER war.
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das SG hat hinsichtlich des vorbeugenden Unterlassungsbegehrens das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis zutreffend verneint und den Antragsteller auf den nachträglichen Rechtsschutz gegen eine Absenkungsentscheidung hinsichtlich eines Meldeversäumnisses am 16. März 2015 verwiesen. Im Übrigen hat sich das vorbeugende Unterlassungsbegehren ohnehin mit Erlass des Minderungsbescheids vom 13. Mai 2015 erledigt. Hinsichtlich des Meldeversäumnisses am 25. Februar 2015 hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Juni 2015 mitgeteilt, dass eine Sanktionierung hinsichtlich des Nichterscheinens zu diesem Meldetermin nicht erfolgt ist, so dass unter diesem Umstand keinerlei Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich ist. Des Weiteren hat das SG zutreffend entschieden, dass das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 16. März 2015 - Gleiches gilt auch für das Anhörungsschreiben vom 25. Februar 2015 - als behördliche Verfahrenshandlung nicht isoliert mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (§ 56a Satz SGG). Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss des SG und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist in der Sache das Begehren des Antragstellers auf Unterlassung des Erlasses eines Minderungsbescheids nach §§ 31 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) hinsichtlich eines Meldeversäumnisses, nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller die Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem Nichterscheinen zu einem Meldetermin gegeben und zum möglichen Eintritt einer Sanktion angehört hatte. Zwar ist nicht klar, ob sich der Antragsteller mit seinem am 30. März 2015 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) angebrachten einstweiligen Rechtsschutzbegehren gegen das Anhörungsschreiben vom 16. März 2015 betreffend ein Meldeversäumnis am 16. März 2015 (Bl. 36 der SG-Akten) oder das Anhörungsschreiben vom 25. Februar 2015 betreffend ein Meldeversäumnis am 25. Februar 2015 (Bl. 13 der Senats-Akten) gewandt hat. Unmissverständlich hat er jedoch ein solches Anhörungsschreiben zum Gegenstand seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens gemacht und ausdrücklich "eine Aussetzung der Vollstreckung einer noch zu erwartenden Minderung (Sanktionierung) meines Arbeitslosengeldes II (Existenzminimum)" beantragt. Der Minderungsbescheid vom 13. Mai 2015 betreffend den Meldetermin am 16. März 2015 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; der Kläger hat diesen weder mit Widerspruch angefochten noch erkennbar in das einstweilige Rechtsschutzverfahren eingeführt. Zudem hat das SG darüber auch gar nicht entschieden. Gleiches gilt für den Minderungsbescheid vom 24. März 2015 (Bl. 38 der SG-Akten), der Gegenstand des Verfahrens S 6 AS 1031/15 ER war.
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das SG hat hinsichtlich des vorbeugenden Unterlassungsbegehrens das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis zutreffend verneint und den Antragsteller auf den nachträglichen Rechtsschutz gegen eine Absenkungsentscheidung hinsichtlich eines Meldeversäumnisses am 16. März 2015 verwiesen. Im Übrigen hat sich das vorbeugende Unterlassungsbegehren ohnehin mit Erlass des Minderungsbescheids vom 13. Mai 2015 erledigt. Hinsichtlich des Meldeversäumnisses am 25. Februar 2015 hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Juni 2015 mitgeteilt, dass eine Sanktionierung hinsichtlich des Nichterscheinens zu diesem Meldetermin nicht erfolgt ist, so dass unter diesem Umstand keinerlei Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich ist. Des Weiteren hat das SG zutreffend entschieden, dass das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 16. März 2015 - Gleiches gilt auch für das Anhörungsschreiben vom 25. Februar 2015 - als behördliche Verfahrenshandlung nicht isoliert mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (§ 56a Satz SGG). Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss des SG und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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