Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 44 VU 7/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 VU 15/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Auf den Antrag des 1946 geborenen Klägers vom 8. April 2010 erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2011 Nachhallerinnerungen und Depressionen als Schädigungsfolgen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) an und stellte fest, dass der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) weniger als 25 betrage. Hiergegen erhob der Kläger am 3. März 2011 Widerspruch. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens beantragte der Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2011 unter Bezugnahme auf das Widerspruchsschreiben vom 3. März 2011 die Gewährung folgender Leistungen: "Grunds- und Ausgleichsrenten", "Leistungen zum Ausgleich eines beruflichen Schadens ggf", "Heil- und Krankenbehandlung. mit Schwerstbeschädigtenzulage sowie Pflegezulage", "Ergänzenden Hilfen zum Lebensunterhalt, ( Hilfe zur beruflichen Rehabilitation".
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 3. März 2011 zurück. Er ging hierbei davon aus, dass der Kläger die Anerkennung eines höheren GdS für die bereits anerkannten Schädigungsfolgen sowie die nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) anerkannten und aus seiner Sicht auch als Schädigungsfolgen anzuerkennenden Funktionsbeeinträchtigungen begehre und weiterhin die Feststellung einer besonderen beruflichen Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sowie einen Berufsschadensausgleich im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 16 BVG und eine Pflege- und eine Schwerstbeschädigtenzulage geltend mache. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs führte der Beklagte unter anderem aus, die Schädigungsfolgen seien in dem angefochtenen Bescheid vollständig erfasst und mit einem GdS von 10 angemessen bewertet. Eine besondere berufliche Betroffenheit würde zu keinem GdS in rentenberechtigender Höhe führen. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs gemäß § 30 Abs. 3 bis 16 BVG, einer Pflegezulage nach § 35 BVG und einer Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 BVG seien dem Grunde nach nicht erfüllt, weil der Kläger nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre.
Hiergegen erhob der Kläger am 12. Juli 2011 beim Sozialgericht Berlin Klage, die unter dem Aktenzeichen S 33 VU 110/11 registriert wurde und mit der er eine Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG i.V.m. dem BVG unter Berücksichtigung eines Berufsschadensausgleichs sowie einer Pflege- und Schwerstbeschädigtenzulage begehrte. Diese Klage wies das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, die beim 13. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 13 VU 30/13 noch anhängig ist.
In dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger am 3. Februar 2014 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben "Wegen Rechtsmittel Bescheid gegen den Antrag vom 02. Juni 2011 GZ 01 / 1010 S 10". Die Klageschrift, der ein Antragsschreiben vom 2. Juni 2011 beigefügt war, enthielt überdies lediglich allgemein gehaltene verfassungsrechtliche Ausführungen, unter anderem zu Art. 1, 3, 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG).
Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 hat das Sozialgericht den Kläger unter Hinweis auf § 92 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgefordert mitzuteilen, gegen welchen Bescheid bzw. welche Bescheide des Beklagten sich die Klage richte und was genau der Kläger mit der Klage erreichen wolle. Mit Schreiben vom 15. Februar 2014 hat der Kläger ausgeführt, der Beklagte habe bei seiner Entscheidung Art. 1 GG verkannt. Im Übrigen enthielt das Schreiben ebenfalls lediglich allgemein gehaltene verfassungsrechtliche Ausführungen. Auf die nochmalige Erinnerung des Sozialgerichts an die Stellungnahme zu dem Schreiben vom 7. Februar 2014 hat der Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mitgeteilt, die Klage richte sich gegen alle Bescheide, die in dieser Hinsicht erlassen worden seien, er beantrage die Beiziehung der Verwaltungsakten. Im Übrigen enthielt auch dieses Schreiben, ebenso wie das weitere Schreiben des Klägers vom 28. Februar 2014, lediglich allgemein gehaltene verfassungsrechtliche Ausführungen.
Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 2. Juli 2014, dem Kläger per Zustellungsurkunde zugestellt am 10. Juli 2014, hat das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage nicht zulässig sein dürfte, weil nicht erkennbar sei, welches Begehren er mit der Klage genau verfolge. Weder sei ersichtlich, ob es um eine Bescheidung oder um eine konkrete Leistung gehe, noch, gegen welchen Bescheid bzw. welche Bescheide welcher Behörde er sich wenden wolle. Das Sozialgericht hat den Kläger unter Setzen einer Ausschlussfrist bis spätestens 31. Juli 2014 aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens mitzuteilen. Das Sozialgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass über den Antrag des Klägers vom 2. Juni 2011 bereits in dem Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2011 in der Sache entschieden worden sei, sodass im Hinblick auf das in diesem Antrag enthaltene Begehren die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sein dürfte.
Nachdem der Kläger hierzu nicht mehr Stellung genommen hatte, hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2015 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Sie genüge nicht den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung aus § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG, weil der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet habe. Seinen Schriftsätzen und den von ihm vorgelegten Unterlagen sei weder zu entnehmen, gegen welchen Bescheid bzw. welche Bescheide sich die Klage richte noch, was er in der Sache begehre. Die pauschale Bezugnahme auf "alle Bescheide in dieser Hinsicht" genüge den Anforderungen nicht. Sollte er eine Untätigkeitsklage im Hinblick auf den mit der Klageschrift übersandten Antrag vom 2. Juni 2011 verfolgen wollen, wäre diese gemäß § 88 Abs. 1 SGG unzulässig, weil der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2011 auch über die in dem Schreiben vom 2. Juni 2011 beantragten Leistungen entschieden habe. Sollte es dem Kläger mit der Klage in der Sache um eine Schwerstbeschädigtenzulage und eine Pflegezulage nach dem StrRehaG i.V.m. dem BVG gehen, sei die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Als angegriffene Verwaltungsentscheidung komme diesbezüglich nach Aktenlage nur der Bescheid vom 25. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2011 in Betracht. Hiergegen habe der Kläger aber gesondert Klage erhoben (S 33 VU 110/11) und mit seiner dortigen Klage eine Pflege- und Schwerstbeschädigtenzulage ausdrücklich mit geltend gemacht. Das diesbezügliche Berufungsverfahren L 13 VU 30/13 sei noch nicht abgeschlossen.
Gegen den ihm am 26. Februar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. März 2015 beim Sozialgericht Berlin Berufung eingelegt. Der Gerichtsbescheid sei falsch und mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Kläger rügt eine Verletzung diverser Grundrechte und stellt Anträge "gemäß § 281 ZPO" und "gemäß Art 100 GG".
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens L 13 VU 30/13 einschließlich der sich bei diesen Akten befindlichen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angegriffene Gerichtsbescheid ist zutreffend. Die Klage ist unzulässig.
Zur Begründung verweist der Senat zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung ab, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen:
1. Zwar ist bei der Auslegung des § 92 SGG auch das sich aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin ergebende Gebot effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen (vgl. hierzu das – auch ein Verfahren des Klägers betreffende – Urteil des Senats vom 16. April 2015 – L 11 SB 244/14 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens dürfen nicht überspannt werden (Hauck, jurisPR-SozR 17/2008 Anm. 4). Erforderlich, aber auch ausreichend, ist es insoweit, dass der Kläger sein Begehren angibt, also zum Beispiel den Verwaltungsakt bezeichnet, den das Gericht aufheben oder zu dem das Gericht verurteilen soll, die Feststellung, die das Gericht treffen soll, oder die Leistung, die begehrt wird (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 92 Rn. 8 m.w.N.). Die zwingenden Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG zum Klagebegehren können schon dann erfüllt sein, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben oder wenigstens umrissen ist, da die Regelung zum "bestimmten Antrag" nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist (Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 19. Juli 2011 – L 8 SO 75/11 –, juris Rn. 26; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 92 Rn. 3). Im Regelfall, der Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung, reicht es hierbei aus, dass der Kläger die angegriffene Entscheidung so bezeichnet, dass das Gericht sie – und damit auch den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens – ermitteln kann (Hauck, a.a.O.; vgl. auch Berchtold, NZS 2011, 401, 408; Wenner, SozSich 2007, 431).
Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und des im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigenden Meistbegünstigungsprinzips (vgl. dazu z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –, juris Rn. 11; und vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R –, juris Rn. 12, jeweils m.w.N.) lässt sich vorliegend aus den vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Gründen der Gegenstand des Klagebegehrens weder den Schriftsätzen des Klägers nebst der von ihm eingereichten Unterlagen, noch aus den sonstigen Erklärungen des Klägers oder den Verwaltungsakten (BSG, Urteil vom 22. März 1988 – 8/5a RKn 11/87 –, juris Rn. 11; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 92 Rn. 12 m.w.N.) hinreichend deutlich entnehmen.
2. Das Sozialgericht hat auch das ihm im Hinblick auf das Setzen der Ausschlussfrist gemäß § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Da die Versäumung der Ausschlussfrist nach § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG dauerhaft und endgültig die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat, sind an das Setzen dieser in das Ermessen des Gerichts gestellten Frist besondere Anforderungen geknüpft (Kühl, a.a.O., Rn. 5; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2010 – L 10 U 4843/09 –, juris Rn. 14). Insbesondere sind danach bei der Ermessensausübung neben den sich aus §§ 103, 106 Abs. 1 und 112 Abs. 2 SGG ergebenden Verpflichtungen (vgl. Berchtold, a.a.O.; Leitherer, a.a.O., Rn. 18) die im sozialgerichtlichen Verfahren herrschenden Grundsätze der Barriere- und Formfreiheit zu beachten. Das Gericht ist verpflichtet, eine am Einzelfall orientierte, sachgerechte und begründete Entscheidung zu treffen, die etwa das Vorhandensein oder Fehlen anwaltlicher Vertretung oder die intellektuellen Möglichkeiten eines unvertretenen Klägers berücksichtigt (so die Gesetzesbegründung: BR-Drs. 820/07, S. 22; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 13; Winkler, info also 2008, 65).
Diese Vorgaben hat das Sozialgericht beachtet. Insbesondere war es in dem vorliegenden Fall nicht gehalten, dem Kläger vor dem Setzen der Ausschlussfrist Gelegenheit zu geben, sein Begehren im Rahmen einer persönlichen Anhörung etwa in einem Erörterungstermin zu konkretisieren (vgl. dazu Leitherer, a.a.O.; Berchtold, a.a.O.). Denn die Klage erweist sich – wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – mit jedem insoweit denkbaren Klagebegehren auch aus anderen Gründen als unzulässig. Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts ist insoweit lediglich darauf hinzuweisen, dass das Verfahren L 13 VU 30/13 beim 13. Senat nach wie vor nicht rechtskräftig abgeschlossen und damit noch rechtshängig ist (vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 94 Rn. 4).
3. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 100 GG war nicht einzuholen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Auf den Antrag des 1946 geborenen Klägers vom 8. April 2010 erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2011 Nachhallerinnerungen und Depressionen als Schädigungsfolgen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) an und stellte fest, dass der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) weniger als 25 betrage. Hiergegen erhob der Kläger am 3. März 2011 Widerspruch. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens beantragte der Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2011 unter Bezugnahme auf das Widerspruchsschreiben vom 3. März 2011 die Gewährung folgender Leistungen: "Grunds- und Ausgleichsrenten", "Leistungen zum Ausgleich eines beruflichen Schadens ggf", "Heil- und Krankenbehandlung. mit Schwerstbeschädigtenzulage sowie Pflegezulage", "Ergänzenden Hilfen zum Lebensunterhalt, ( Hilfe zur beruflichen Rehabilitation".
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 3. März 2011 zurück. Er ging hierbei davon aus, dass der Kläger die Anerkennung eines höheren GdS für die bereits anerkannten Schädigungsfolgen sowie die nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) anerkannten und aus seiner Sicht auch als Schädigungsfolgen anzuerkennenden Funktionsbeeinträchtigungen begehre und weiterhin die Feststellung einer besonderen beruflichen Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sowie einen Berufsschadensausgleich im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 16 BVG und eine Pflege- und eine Schwerstbeschädigtenzulage geltend mache. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs führte der Beklagte unter anderem aus, die Schädigungsfolgen seien in dem angefochtenen Bescheid vollständig erfasst und mit einem GdS von 10 angemessen bewertet. Eine besondere berufliche Betroffenheit würde zu keinem GdS in rentenberechtigender Höhe führen. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs gemäß § 30 Abs. 3 bis 16 BVG, einer Pflegezulage nach § 35 BVG und einer Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 BVG seien dem Grunde nach nicht erfüllt, weil der Kläger nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre.
Hiergegen erhob der Kläger am 12. Juli 2011 beim Sozialgericht Berlin Klage, die unter dem Aktenzeichen S 33 VU 110/11 registriert wurde und mit der er eine Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG i.V.m. dem BVG unter Berücksichtigung eines Berufsschadensausgleichs sowie einer Pflege- und Schwerstbeschädigtenzulage begehrte. Diese Klage wies das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, die beim 13. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 13 VU 30/13 noch anhängig ist.
In dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger am 3. Februar 2014 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben "Wegen Rechtsmittel Bescheid gegen den Antrag vom 02. Juni 2011 GZ 01 / 1010 S 10". Die Klageschrift, der ein Antragsschreiben vom 2. Juni 2011 beigefügt war, enthielt überdies lediglich allgemein gehaltene verfassungsrechtliche Ausführungen, unter anderem zu Art. 1, 3, 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG).
Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 hat das Sozialgericht den Kläger unter Hinweis auf § 92 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgefordert mitzuteilen, gegen welchen Bescheid bzw. welche Bescheide des Beklagten sich die Klage richte und was genau der Kläger mit der Klage erreichen wolle. Mit Schreiben vom 15. Februar 2014 hat der Kläger ausgeführt, der Beklagte habe bei seiner Entscheidung Art. 1 GG verkannt. Im Übrigen enthielt das Schreiben ebenfalls lediglich allgemein gehaltene verfassungsrechtliche Ausführungen. Auf die nochmalige Erinnerung des Sozialgerichts an die Stellungnahme zu dem Schreiben vom 7. Februar 2014 hat der Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mitgeteilt, die Klage richte sich gegen alle Bescheide, die in dieser Hinsicht erlassen worden seien, er beantrage die Beiziehung der Verwaltungsakten. Im Übrigen enthielt auch dieses Schreiben, ebenso wie das weitere Schreiben des Klägers vom 28. Februar 2014, lediglich allgemein gehaltene verfassungsrechtliche Ausführungen.
Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 2. Juli 2014, dem Kläger per Zustellungsurkunde zugestellt am 10. Juli 2014, hat das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage nicht zulässig sein dürfte, weil nicht erkennbar sei, welches Begehren er mit der Klage genau verfolge. Weder sei ersichtlich, ob es um eine Bescheidung oder um eine konkrete Leistung gehe, noch, gegen welchen Bescheid bzw. welche Bescheide welcher Behörde er sich wenden wolle. Das Sozialgericht hat den Kläger unter Setzen einer Ausschlussfrist bis spätestens 31. Juli 2014 aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens mitzuteilen. Das Sozialgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass über den Antrag des Klägers vom 2. Juni 2011 bereits in dem Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2011 in der Sache entschieden worden sei, sodass im Hinblick auf das in diesem Antrag enthaltene Begehren die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sein dürfte.
Nachdem der Kläger hierzu nicht mehr Stellung genommen hatte, hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2015 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Sie genüge nicht den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung aus § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG, weil der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet habe. Seinen Schriftsätzen und den von ihm vorgelegten Unterlagen sei weder zu entnehmen, gegen welchen Bescheid bzw. welche Bescheide sich die Klage richte noch, was er in der Sache begehre. Die pauschale Bezugnahme auf "alle Bescheide in dieser Hinsicht" genüge den Anforderungen nicht. Sollte er eine Untätigkeitsklage im Hinblick auf den mit der Klageschrift übersandten Antrag vom 2. Juni 2011 verfolgen wollen, wäre diese gemäß § 88 Abs. 1 SGG unzulässig, weil der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2011 auch über die in dem Schreiben vom 2. Juni 2011 beantragten Leistungen entschieden habe. Sollte es dem Kläger mit der Klage in der Sache um eine Schwerstbeschädigtenzulage und eine Pflegezulage nach dem StrRehaG i.V.m. dem BVG gehen, sei die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Als angegriffene Verwaltungsentscheidung komme diesbezüglich nach Aktenlage nur der Bescheid vom 25. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2011 in Betracht. Hiergegen habe der Kläger aber gesondert Klage erhoben (S 33 VU 110/11) und mit seiner dortigen Klage eine Pflege- und Schwerstbeschädigtenzulage ausdrücklich mit geltend gemacht. Das diesbezügliche Berufungsverfahren L 13 VU 30/13 sei noch nicht abgeschlossen.
Gegen den ihm am 26. Februar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. März 2015 beim Sozialgericht Berlin Berufung eingelegt. Der Gerichtsbescheid sei falsch und mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Kläger rügt eine Verletzung diverser Grundrechte und stellt Anträge "gemäß § 281 ZPO" und "gemäß Art 100 GG".
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens L 13 VU 30/13 einschließlich der sich bei diesen Akten befindlichen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angegriffene Gerichtsbescheid ist zutreffend. Die Klage ist unzulässig.
Zur Begründung verweist der Senat zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung ab, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen:
1. Zwar ist bei der Auslegung des § 92 SGG auch das sich aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin ergebende Gebot effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen (vgl. hierzu das – auch ein Verfahren des Klägers betreffende – Urteil des Senats vom 16. April 2015 – L 11 SB 244/14 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens dürfen nicht überspannt werden (Hauck, jurisPR-SozR 17/2008 Anm. 4). Erforderlich, aber auch ausreichend, ist es insoweit, dass der Kläger sein Begehren angibt, also zum Beispiel den Verwaltungsakt bezeichnet, den das Gericht aufheben oder zu dem das Gericht verurteilen soll, die Feststellung, die das Gericht treffen soll, oder die Leistung, die begehrt wird (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 92 Rn. 8 m.w.N.). Die zwingenden Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG zum Klagebegehren können schon dann erfüllt sein, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben oder wenigstens umrissen ist, da die Regelung zum "bestimmten Antrag" nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist (Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 19. Juli 2011 – L 8 SO 75/11 –, juris Rn. 26; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 92 Rn. 3). Im Regelfall, der Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung, reicht es hierbei aus, dass der Kläger die angegriffene Entscheidung so bezeichnet, dass das Gericht sie – und damit auch den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens – ermitteln kann (Hauck, a.a.O.; vgl. auch Berchtold, NZS 2011, 401, 408; Wenner, SozSich 2007, 431).
Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und des im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigenden Meistbegünstigungsprinzips (vgl. dazu z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –, juris Rn. 11; und vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R –, juris Rn. 12, jeweils m.w.N.) lässt sich vorliegend aus den vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Gründen der Gegenstand des Klagebegehrens weder den Schriftsätzen des Klägers nebst der von ihm eingereichten Unterlagen, noch aus den sonstigen Erklärungen des Klägers oder den Verwaltungsakten (BSG, Urteil vom 22. März 1988 – 8/5a RKn 11/87 –, juris Rn. 11; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 92 Rn. 12 m.w.N.) hinreichend deutlich entnehmen.
2. Das Sozialgericht hat auch das ihm im Hinblick auf das Setzen der Ausschlussfrist gemäß § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Da die Versäumung der Ausschlussfrist nach § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG dauerhaft und endgültig die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat, sind an das Setzen dieser in das Ermessen des Gerichts gestellten Frist besondere Anforderungen geknüpft (Kühl, a.a.O., Rn. 5; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2010 – L 10 U 4843/09 –, juris Rn. 14). Insbesondere sind danach bei der Ermessensausübung neben den sich aus §§ 103, 106 Abs. 1 und 112 Abs. 2 SGG ergebenden Verpflichtungen (vgl. Berchtold, a.a.O.; Leitherer, a.a.O., Rn. 18) die im sozialgerichtlichen Verfahren herrschenden Grundsätze der Barriere- und Formfreiheit zu beachten. Das Gericht ist verpflichtet, eine am Einzelfall orientierte, sachgerechte und begründete Entscheidung zu treffen, die etwa das Vorhandensein oder Fehlen anwaltlicher Vertretung oder die intellektuellen Möglichkeiten eines unvertretenen Klägers berücksichtigt (so die Gesetzesbegründung: BR-Drs. 820/07, S. 22; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 13; Winkler, info also 2008, 65).
Diese Vorgaben hat das Sozialgericht beachtet. Insbesondere war es in dem vorliegenden Fall nicht gehalten, dem Kläger vor dem Setzen der Ausschlussfrist Gelegenheit zu geben, sein Begehren im Rahmen einer persönlichen Anhörung etwa in einem Erörterungstermin zu konkretisieren (vgl. dazu Leitherer, a.a.O.; Berchtold, a.a.O.). Denn die Klage erweist sich – wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – mit jedem insoweit denkbaren Klagebegehren auch aus anderen Gründen als unzulässig. Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts ist insoweit lediglich darauf hinzuweisen, dass das Verfahren L 13 VU 30/13 beim 13. Senat nach wie vor nicht rechtskräftig abgeschlossen und damit noch rechtshängig ist (vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 94 Rn. 4).
3. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 100 GG war nicht einzuholen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved