L 6 R 1681/10

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 8 R 74/07
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1681/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Fußballspieler in der DDR hatten zum Fußballclub, zum Deutschen Fußballverband (DFV) und zum Deutschen Turn- und Sportbund (DTSB) kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV. Deren Prämienzahlungen und Belohnungen, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden, können nicht als Überentgelte berücksichtigt werden.
2. Mit im Amateursport nicht unüblichen materiellen Anreizen durch Prämien und finanzielle Zuwendungen werden keine arbeitsvertraglichen Beziehungen begründet (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R).
3. Zum Zusammenhang einer Jahresendprämie für einen Fußballspieler mit seinem Arbeitsverdienst.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. November 2010 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2006, abgeändert durch Bescheid vom 30. Juni 2010, verurteilt, für Juni bis Dezember 1970 und Januar bis Februar 1971 weitere Arbeitsentgelte in Höhe von monatlich zusätzlich 400,00 Mark als glaubhaft gemacht zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 5 v.H. der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Anerkennung von zusätzlichen Beitragszeiten und Berück-sichtigung höherer und zusätzlicher Arbeitsverdienste streitig.

Der 1950 geborene Kläger besuchte von September 1966 bis 1967 die Sportschule "F. E." in H. Nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung absolvierte er vom 1. September 1967 bis 12. Juni 1970 eine Berufsausbildung als Mechaniker beim VEB K. H. (Facharbeiterprüfung am 15. Juni 1970) und arbeitete vom 1. Juni 1970 bis 16. Juli 1973 als Monteur beim VEB M. Werk H. Anschließend war er von Juli 1973 bis Januar 1987 beim VEB F.- und J. E. T. in S. tätig. Er absolvierte Fernstudien von September 1972 bis Januar 1977 (Ingenieurökonom) und von 1988 bis 1989 (Berufspädagogik).

Mit 16 Jahren wurde der Kläger zum H. F. (HFC) delegiert. Er spielte in der 1. Männermannschaft, ab 1969 in der DDR-Oberliga und dann in der A-Nationalmannschaft der DDR und bestritt internationale Spiele (u.a. im UEFA-Pokal-Wettbewerb 1971/1972).

In seinem Antrag auf Kontenklärung vom November 2005 machte der Kläger für die Zeit von September 1966 bis September 1967 ein Arbeitsverhältnis beim VEB W. H. A. mit einem monatlichen Grundgehalt von 650,00 Mark geltend und gab an, keinen Nachweis zu besitzen. Von 1967 bis 1972 habe er als Leistungssportler zusätzlich zu seinem Gehalt vom Arbeitgeber, mit dem ein Arbeitsvertrag bestanden habe, eine Leistungsanerkennung in Form finanzieller Zuwendungen und Spielprämien über den HFC erhalten. Weitere Beträge habe er als Auswahlkader der DDR vom Deutschen Turn- und Sportbund (DTSB), vom Deutschen Fuß-ballverband (DFV) und vom Arbeitgeber erhalten.

Nach erfolglosen Anfragen bei der B. T. Germany GmbH & Co. KG (Rechtsnachfolger des VEB W. H. A.) und der I. M. D. GmbH Archiv- und Dokumentationszentrum S.-A. stellte die Beklagte im Feststellungsbescheid vom 20. März 2006 die Zeiten bis 31. Dezember 1999 fest und berücksichtigte die Angaben aus dem Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung. Die Anerkennung der Zeit vom 1. September 1966 bis 31. August 1967 lehnte sie ab, weil in den Versicherungsunterlagen keine Beiträge bescheinigt wurden und Beitragszahlungen nicht glaubhaft seien. Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger, die zusätzlichen Arbeitsverdienste in der Zeit vor dem 1. März 1971 zu berücksichtigen. Er habe "teilweise mehr als 600,00 Mark monatlich verdient" und auch andere Einkünfte (Prämien, Zuschläge etc.) erhalten. Die Beklagte solle in den Archiven der Treuhand und früherer Arbeitgeber sowie des DTSB und HFC ermitteln. Auf entsprechende Anfragen beim VEB M. H. teilten die I. M. D. GmbH Archivcenter S.-A. unter dem 20. Juni und 18. Juli 2006 und der Gesamtvollstrecker K. für die H. H. Metall- und Stahlbau GmbH (Rechtsnachfolger des VEB M. Werk H.) unter dem 19. Juli 2006 mit, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Meiningen (SG) hat der Kläger u.a. einen Presseartikel vom 6. August 1990 eingereicht, in dem berichtet wird, er sei 1966 zum HFC gegangen, weil der ihm "kurzerhand" ein monatliches Entgelt von 650 Mark angeboten habe. Weiter hat er vorgetragen, neben seiner sogenannten Lehrtätigkeit als A-Kader (Auswahlspieler der DDR) ein weiteres Arbeitsverhältnis mit dem VEB B. Sch. mit einem Gehalt zwischen 950 und 1.500 Mark/Monat plus zusätzlicher Leistungsprämien in Höhe von durchschnittlich 600 bis 1.000 Mark/Monat gehabt sowie Leistungszuschläge für Länderspieleinsätze in Höhe von 500 DM pro Spiel über diesen Betrieb erhalten zu haben. Dies sei danach vom VEB M. Werk H. fortgeführt worden. Dies könnten die Ex-Nationalspieler B. B. und K. U. bestätigen, bei deren Rente dies auch berücksichtigt worden sei. Zusätzliche Leistungszulagen bis zu 800 Mark/Monat seien über den DTSB und den DFV gezahlt worden. Unterlagen seien beim HFC nicht mehr vorhanden. Über den DTSB sei für Nationalspieler und Olympiakader in einen "I.-Leistungs-Rentenfonds" eingezahlt worden. In der Sitzung des SG am 25. Juli 2008 hat er angegeben, von 1967 bis 1971 als Auswahlspieler vom DTSB pro Spiel Leistungszulagen und Siegprämien zwischen 1.000 und 2.000 Mark erhalten zu haben. Schriftliche Unterlagen zu konkreten Leistungszuflüssen habe er nicht. In einem vom Kläger eingereichten "Gedächtnisprotokoll" vom 30. Juli 2008 hat der Zeuge H. G., ehemaliger Hauptbuchhalter und Direktor für Rechnungsführung und Finanzkontrolle des VEB Chemische Werke B. Sch. angegeben, der Kläger sei dort in der Zeit vom 1. September 1969 bis 30. Juni 1970 angestellt gewesen. Die Bezahlung sei aufgrund von Sonderregelungen erfolgt. Das Gehalt habe anfangs ca. 1.000 Mark betragen und sich auf ca. 1.200 Mark erhöht. Zudem seien Leistungsprämien für Punkt-, Freundschafts- und Auslandsspiele des HFC gezahlt worden. Der Jahresbetrag könnte zwischen 1.500 und 2.000 Mark jährlich gelegen haben. Von den Bezügen seien Steuern und Sozialabzüge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der DDR einbehalten worden. In einem weiteren vom Kläger eingereichten "Gedächtnisprotokoll" vom 16. Oktober 2008 hat H. F., von August 1984 bis Juli 1985 Leiter Leistungssport bei der BSG (Betriebssportgemeinschaft) Motor S., mitgeteilt, ein beim DFV der DDR angestellter Mitarbeiter sei einmal monatlich zu den Fußballclubs bzw. Betriebssportgemeinschaften gefahren und habe ein Leistungsgeld nur im Beisein des Trainers oder eines Funktionärs an die Spieler bar ausgezahlt. Er wisse, dass die Spieler bis zu 300,00 Mark erhalten hätten, Nationalspieler bis maximal 1.000,00 Mark. Die Beträge seien sozialversicherungspflichtig gewesen und in speziellen Listen erfasst worden.

Das SG hat u.a. die Rentenakten der Ex-Nationalspieler B. B. und K. U. beigezogen. Bei ihnen wurden keine zusätzlichen Entgelte berücksichtigt. Nach einer Auskunft der DOW O. GmbH vom 10. Juni 2010 war der Kläger beim Rechtsvorgänger VEB Chemische Werke B. Sch. in der Zeit von September 1969 bis Ende Mai 1970 beschäftigt und bezog ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt (September bis Ende Dezember 1969: 2.400 Mark, Januar bis Mai 1970: 3.000,00 Mark). In den am 24. März 2015 vom Kläger vorgelegten Personalunter-lagen wird er als "Praktikant" bezeichnet. Mit Bescheid vom 30. Juni 2010 hat die Beklagte diese Entgelte im Versicherungsverlauf festgestellt.

Mit Urteil vom 23. November 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, über die von der Beklagten berücksichtigten Entgelte seien nach § 286b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) mangels Glaubhaftmachung keine weiteren Zeiten be-rücksichtigungsfähig. Bis August 1967 sei das Bestehen eines versicherungspflichtigen Be-schäftigungsverhältnisses nicht nachgewiesen. Dann seien die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers maßgeblich. Die Schulzeit an der Sportschule "F. E." sei nach § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VI keine Beitragszeit. Der eingereichte Zeitungsausschnitt sei zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Hinsichtlich der Zeit ab 1967 habe der Kläger keine versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zum HFC oder DTSB glaubhaft gemacht. Wesentliches Kriterium hierfür sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 3/90 und 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R), dass Verein und Vertragsspieler wirtschaftliche Interessen verfolgten und der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistungen dem Verein und damit wieder dem Spieler zugute kam. Materielle Anreize seien im Amateursport nicht unüblich und würden nicht zwingend auf eine arbeitsvertragliche Beziehung hinweisen. Überdies sei die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen, weil die DDR und für sie der Fußballclub für die Spieler der Oberliga den Amateurstatus erreichen und ihn durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Betrieb sowie Eintragung im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung dokumentieren wollten. Eine vertragliche Verpflichtung von "Berufsfußballspielern" hätte dies verhindert. Auch habe der Kläger den Erhalt der Zahlungen und die konkrete Höhe sowie die Abführung von Beiträgen nicht nachweisen oder glaubhaft machen können.

Gegen das am 1. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Dezember 2010 Berufung eingelegt. Er trägt u.a. vor, er habe als Schüler beim VEB W. H. A. nicht gearbeitet. Es habe sich um eine formale Anstellung gehandelt um die Entlohnung zu rechtfertigen. Die Zahlungen in Höhe von monatlich 650,00 Mark habe er bar erhalten. Auch seine Ausbildung beim VEB K. H. sei rein formal gewesen. Er habe zwar Prüfungen abgelegt, es habe sich aber nicht um eine regelrechte Lehre mit praktischer Tätigkeit gehandelt. Daneben habe er beim VEB B. Sch. ein versicherungspflichtiges Praktikantenverhältnis gehabt, dort aber natürlich nicht gearbeitet. Er sei für seine sportlichen Leistungen bezahlt worden. Insgesamt habe er mit Prämien etc. monatlich durchschnittlich mindestens 6.000 Mark erhalten. Seine Einkünfte 1969 bis 1972 ergäben sich aus einer dem Schriftsatz vom 20. November 2012 beigefügten Verdienststatistik: • 1969: Zusatzanstellung und Jahresendprämie (13.000,00 Mark), Zusatzzahlungen Leistungskader, Zahlungen des HFC und Prämienzahlungen, insgesamt 45.200,00 Mark; • 1970: Gehalt und Jahresendprämie (13.000,00 Mark) sowie Prämienzahlungen von DFV und HFC, insgesamt 52.600,00 Mark; • 1971: Gehalt und Jahresendprämie (13.000,00 Mark) und Prämienzahlungen, insge-samt 51.050,00 Mark; • 1972: Gehalt und Jahresendprämie (13.000,00 Mark) und Prämienzahlungen, insge-samt 31.350,00 Mark. Er habe die Zahlungen bar in Mark der DDR erhalten. Die Prämien seien für siegreiche und unentschiedene Spiele gezahlt worden. Für Nationalspiele habe er die Zahlungen von Vertretern des DTSB sowie vom HFC, für Clubspiele die Zahlungen vom VEB B. Sch. und danach vom VEB M. Werk H. erhalten. Beide Betriebe hatten die Zahlungen an den HFC veranlasst und dieser habe dann die Zahlungen an die Nationalspieler weitergeleitet. Die Jahresendprämien habe er jeweils im gleichen Jahr zur Weihnachtsfeier der Fußballer bekommen. Er sei 1970 zum VEB M. gewechselt, weil der dortige Direktor Fußballfan war. Leistungen und Prämien seien ähnlich wie beim VEB B. Sch. gelaufen. Zwar habe er beim SG angegeben, keine schriftlichen Unterlagen über die konkreten Leistungszuflüsse zu haben. Er habe sich aber dann mit dem Clubchef vom HFC zusammengesetzt und sie seien die einzelnen Spiele durchgegangen. Die Höhe der verschiedenen Prämien habe er noch gekannt. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung verweist er auf das Urteil des Sächsischen LSG vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. November 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2006 abgeändert durch Bescheid vom 30. Juni 2010 abzuändern und die Zeit vom 1. September 1966 bis 31. August 1967 als Beitragszeit mit einem monatlichen Arbeitseinkommen von 650,00 Mark vorzumerken und höhere Arbeitsverdienste für die Zeit vom 1. September 1967 bis 28. Februar 1971 (1967: 24.000,00 M, 1968: 72.000,00 M, 1969: 45.200,00 M, 1970: 52.600,00 M, 1971: 12.000,00 M) als glaubhaft gemacht zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf das Urteil des Sozialgerichts und die Rechtsprechung des BSG. Überentgelte seien aus ihrer Sicht nicht nachgewiesen.

Auf Anfragen des Senats haben die R. O. S. GmbH unter dem 12. März 2012 und der H. F. e.V. unter dem 12. April 2012 mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen zu einer Beschäftigung des Klägers beim HFC vorliegen. Der Senat hat eine schriftliche Zeugenaussage des H. G. vom 27. Februar 2014 eingeholt. Danach war der VEB Chemische Werke B. von der damaligen Bezirksleitung beauftragt worden, den HFC materiell und finanziell zu unterstützen und eine Reihe von Spielern in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Er könne diese nicht mehr benennen. Ein Teil der Spieler habe Arbeitsverhältnisse mit anderen Betrieben gehabt. Alle hätten Leistungsprämien erhalten. Die Prämienlisten seien ihm zugeleitet und dann abgearbeitet worden. Sozialabgaben seien nach den Gesetzen der DDR abgeführt und in die Aus-weise für Sozialversicherung eingetragen worden. Wenn der Kläger nur einen Sozialversicherungsausweis vom VEB K. vorlegen könne, habe er kein Arbeitsverhältnis mit dem VEB Chemische Werke B. gehabt. Belege seien nicht mehr vorhanden und genaue Angaben zu Beträgen und Zeitpunkten könne er nicht mehr machen.

Am 27. Mai 2014 hat der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Niederschrift Blatt 203ff. der Gerichtsakte verwiesen.

Nach einer vom Kläger eingereichten "Gedächtnisaussage" des W. Sch., von 1970 bis 1972 Cheftrainer des HFC, war der Kläger Nachwuchskader und absolvierte Auswahlspiele. Solche Spieler hätten Prämien direkt vom DTSB aus B. erhalten. Angaben zur Höhe und Zeitabständen könne er nicht machen, weil bei den Auszahlungen nur der Vertreter des DTSB und der Spieler selbst anwesend waren. Die Spieler hätten eine monatliche Entschädigung entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation bzw. der Vereinbarung zwischen Betrieb und Sportler erhalten.

Auf Anfrage des Senats haben die Zeugen E. K. (Schreiben vom 5. Juni 2014), K. W. Sch. (Schreiben vom 5. Juni 2014), H. W. (Schreiben vom 9. Juni 2014), W. J. (Schreiben vom 11. Juni 2014), K. U. (Schreiben vom 10. Juni 2014), K.-D. B. (Schreiben vom 12. Juni 2014), B. B. (1 Schreiben vom 3. Juni 2014) und Dr. W. K. (Schreiben vom 13. Juni 2014) mitgeteilt, keine Angaben zu den Einkünften des Klägers machen zu können. Der Zeuge K. Sch. hat unter dem 17. Juni 2014 nur Angaben zu den eigenen Einkünften in der Zeit von 1972 bis 1983 beim FC C. Z. J., Rot-Weiß E. und BSG Motor S. gemacht. Der vom Kläger benannte Zeuge J. Sch. ist im April 2013 verstorben. Der Geschäftsführer H. F. vom N. Fußballverband hat unter dem 6. Juni 2014 mitgeteilt, im Archiv des ehemaligen DFV der DDR seien keine Unterlagen zu Entgeltzahlungen an den Kläger vorhanden. Entsprechende Unterlagen zu Zahlungen vom VEB W. A., VEB M. L. Werk H., VEB K. H., DTSB, DFV und HFC liegen nicht im Bundesarchiv, bei der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR (Schreiben vom 16. Juni 2014) oder bei der R. O. Systems GmbH (Schreiben der Bundesanstalt für vereinsbedingte Sonderaufgaben vom 21. August 2014).

In der Verhandlung am 15. Dezember 2014 hat der Senat den Zeugen P. K. vernommen. Be-züglich des Inhalts wird auf die Niederschrift (Blatt 271ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Beschluss vom 16. April 2015 hat der Senatsvorsitzende nach Anhörung der Beteiligten den in der Sitzung am 24. März 2015 verkündeten Tenor hinsichtlich der Monate Januar bis Februar 1971 und der Glaubhaftmachung berichtigt.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen un-begründet.

Das prozessuale Begehren beinhaltet eine Anfechtungsklage gegen die angefochtenen Be-scheide und eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), denn der Kläger begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes bestimmten Inhalts, nicht aber unmittelbar eine Leistung. Die Beklagte hat Versicherungszeiten über sog. Vormerkungsbescheide im Sinne von § 149 Abs. 5 S. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgestellt. Dazu war sie berechtigt, da der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen hat, wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Der Vormerkungsbescheid trifft auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen. Dadurch wird Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen. Verbindlich festgestellt wird sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang. Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R, nach juris).

Nach § 256a SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Ent-geltpunkte ermittelt, indem der in den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (Absatz 1 S. 1). Nach Absatz 2 zählen als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind (Satz 1). Nach Absatz 3 zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten (Satz 1). Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt (Satz 3); als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden (Satz 4).

a) Für die Zeit vom 1. September 1967 bis 31. Mai 1970 hat der Kläger keinen Anspruch auf die Berücksichtigung höherer Entgelte bzw. sogenannter Überentgelte durch Zahlungen des VEB B. Sch.

Streitig sind hier Beitragszeiten des Klägers im Beitrittsgebiet. Verdienste der Werktätigen in der DDR wurden von den Arbeitgebern beim Ausscheiden oder am Jahresende in die Versicherungsunterlagen (hier: Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung) eingetragen. Einzutragen waren Arbeitsverdienste, die der Versicherungspflicht in der Sozialpflichtversicherung unterlagen. Nachdem das im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers eingetragene Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) vom 1. September 1967 bis 31. Mai 1970 nicht überschreitet, besteht die Vermutung, dass das Einkommen sie unterschritten hat (Argument aus § 286c S. 1 SGB VI; vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand April 2011, § 256a SGB VI, Rdnr. 28). Der Kläger hat sie nicht erschüttern können. Er hat keine zusätzlichen Nachweise für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen oder sonstigen freiwilligen Beiträgen über die dort eingetragenen Verdienste vorgelegt, die über die von der Beklagten anerkannten Entgelte hinausgehen. Sie sind auch nicht durch die Ermittlungen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme der von der Beklagten mit Bescheid vom 30. Juni 2010 berücksichtigten Zeit vom 1. September 1969 bis 31. Mai 1970 festgestellt worden. Diese Zeit hat die Rechtsnachfolgerin des VEB Chemische Werke B., die D. O. GmbH Sch., unter dem 10. Juni 2010 bestätigt. Die in der Sitzung am 24. März 2015 vom Kläger eingereichten Gehaltsunterlagen des VEB Chemische Werke B. (Blatt 267ff. der Gerichtsakte) entsprechen ihnen. Weitere Unterlagen zu Entgeltzahlungen für den streitgegenständlichen Zeitraum existieren nicht.

Ein zusätzlicher Verdienst im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist nicht durch die vorgetragenen Zahlungen des VEB Chemische Werke B. Sch. glaubhaft gemacht. In § 256a Abs. 2 und 3 SGB VI ist abschließend geregelt, was als Verdienst zählt, nämlich die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdienste für abhängige Beschäftigungen und die tatsächlich erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Letztere werden nicht geltend gemacht und lagen auch nicht vor. Weder die vorgetragenen regelmäßigen monatlichen Zahlungen in gleicher Höhe noch die Prämienzahlungen und Belohnungen, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden bzw. nach den Rechtsvorschriften der DDR keiner Beitrags-pflicht unterlagen, sind Verdienste im Sinne des § 256a SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 14/00 R, nach juris).

Arbeitsverdienste sind (nur) die tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsverdienste aus abhängiger Beschäftigung (vgl. Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013 § 256a SGB VI Rdnr. 72) ohne Berücksichtigung von Steuerfreigrenzen und steuerfreien Beträgen (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand: April 2011, § 256a Rdnr. 13f.); sie unterlagen nur dann der Beitragspflicht, wenn für sie Lohnsteuer gezahlt worden war. Es ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie bestand, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet wurden. In Betracht kommen allerdings nur Entgelte, bei denen die Einnahme ihre Ursache in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV hatte und damit eine Gegenleistung für eine dort erbrachte Arbeitsleistung ist. Gegenstand des Verhältnisses müssen die persönliche Abhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber, vornehmlich durch Eingliederung in den Betrieb, re-gelmäßig verbunden durch das Direktionsrecht (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R, nach juris) und die Leistung fremdnütziger Arbeit sein, für die in der Regel Lohn gezahlt wird (sog. notwendiges wirtschaftliches Austauschverhältnis; vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 1998 - B 11 AL 3/98 R, nach juris). Hier existierten weder ein Direktionsrecht des VEB Chemische Werke B. noch ein entsprechendes Austauschverhältnis. Der Kläger arbeitete nach eigenen Angaben im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nicht im Betrieb ("die Arbeitsrechtsverhältnisse standen nur auf dem Papier"), sondern trainierte und spielte für den HFC. Sinn der Zahlungen und des fingierten Praktikantenverhältnisses war die Sicherstellung eines deutlich höheren Einkommens unter gleichzeitiger Erhaltung des Amateurstatus. Dies war in der DDR eine gängige Praxis bei "Berufsfußballspielern" (vgl. auch BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R, nach juris). Mit im Amateursport nicht unüblichen materiellen Anreizen durch Prämien und finanziellen Zuwendungen werden arbeitsvertragliche Beziehungen aber allein nicht begründet (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R, nach juris). Dies entspricht den Angaben des Zeugen G. im Gedächtnisprotokoll vom 30. Juli 2008, wonach der VEB Chemische Werke B. von der damaligen -Bezirksleitung beauftragt worden war, die Trägerschaft für den HFC bei der Finanzie-rung zu übernehmen. Nach seiner Aussage vom 27. Februar 2014 bestand ein Arbeitsverhältnis zum VEB Chemische Werke B. nur dann, wenn die "Sozialangaben" im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragen waren, was beim Kläger nicht der Fall ist. Unerheblich ist, dass dem Betrieb diese Praxis von der damaligen Bezirksleitung vorgegeben worden war. Eine solche Weisung begründet kein Arbeitsverhältnis und kein wirtschaftliches Austauschverhältnis. Auf die Bezeichnung "Praktikant" kommt es nicht an.

Dem steht nicht entgegen, dass für den Kläger im VEB B. Sch. Gehaltsunterlagen geführt wurden und in der Bescheinigung der D. O. GmbH vom 1. September 1969 bis 31. Mai 1970 ein "sozialversicherungspflichtiges Entgelt" gezahlt wurde. Dies belegt nur die Tatsache der - vom Senat im Grundsatz nicht bezweifelten - Zahlungen, nicht aber eine arbeitsvertragliche Beziehung. Ob sie überhaupt zu Recht mit Bescheid vom 30. Juni 2010 als Arbeitsverdienst angerechnet worden sind, ist zweifelhaft. Zwar ist nach der Gesetzesbegründung des § 256a SGB VI (BR-Drucksache 12/4810, S. 24 zu § 256a) bei Nachweisen über das tatsächliche Einkommen, z.B. Arbeitgeberbescheinigungen über ein dem Grunde nach beitragspflichtiges Einkommen grundsätzlich von deren Richtigkeit auszugehen. Anhaltspunkte für Zahlungen aus einem Arbeitsverhältnis vermag der Senat ihnen nicht zu entnehmen. Eine Entscheidung hierzu ist aber angesichts der Anerkennung durch die Beklagte nicht mehr erforderlich.

Aus den vorgenannten Gründen sind auch die Prämien und sonstigen Zahlungen, einschließlich der Jahresendprämien, durch den VEB B. Sch. kein Arbeitsverdienst und können nicht als glaubhaft gemacht berücksichtigt werden.

b) Zahlungen durch den HFC, DFV oder DTSB sind im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum 1. September 1966 bis Ende Februar 1971 nicht nachgewiesen oder glaubhaft. Entsprechende Unterlagen sind weder beim Bundesarchiv, bei der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR, bei der R. O. S. GmbH oder beim H. F. e.V. vorhanden. Der Senat geht allerdings davon aus, dass der Kläger - entsprechend der damaligen Praxis - tatsächlich von ihnen verdeckte Zahlungen erhielt. Ihre Höhe ist mangels entsprechender Belege und Zeugen allerdings nicht aufklärbar und in der vorgetragenen Höhe nicht glaubhaft; die eigenen Angaben des Klägers überzeugen insoweit nicht. In der Sitzung des SG Meiningen am 25. Juli 2008 hat er noch angegeben, er habe als Auswahlspieler pro Spiel Prämien zwischen 1.000,00 und 2.000,00 Mark erhalten, besitze aber keine schriftlichen Unterlagen mehr über den Leistungszufluss. Mit der Anlage zum Schriftsatz vom 20. November 2011 war es ihm dann trotzdem möglich, ab 1969 für jedes Jahr Angaben über eine Vielzahl von Einzelprämien und Zahlungen zwischen 75,00 und 1.200,00 Mark zu machen. Seine Erklärung, er habe sich später mit dem Clubchef des HFC zusammengesetzt und die Zahlungen berechnet, überzeugt hinsichtlich deren Höhe nicht. Unabhängig davon, dass der Clubchef nach den Unterlagen über einzelne Zahlungen keine Kenntnis gehabt haben kann, ist mit solch unschlüssigen Angaben keine Glaubhaftmachung möglich. Überdies konnte der Kläger seine Einnahmen für die Zeit vor 1969 in der Senatssitzung am 24. März 2015 nur ganz allgemein und ungenau schätzen (mindestens 6.000,00 Mark monatlich).

In jedem Fall existierte zu allen Organisationen kein Beschäftigungsverhältnis und eine vertragliche Vereinbarung eines zu zahlenden Entgelts als wirtschaftliche Gegenleistung für eine fußballsportliche Tätigkeit. Dies kann auch nicht aus den vom Zeugen G. berichteten Vorgaben der damaligen -Bezirksleitung hergeleitet werden. Beschäftigungsverhältnisse und vertragliche Vereinbarungen waren bereits deshalb aus-geschlossen, weil die DDR und ihre Organisationen für ihre Spitzensportler, wie den Kläger, den Amateurstatus erreichen und durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Betrieb, nicht aber mit dem Verein, sowie dessen Eintragung im Versicherungsausweis dokumentieren wollten (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R, nach juris). Die vertragliche Verpflichtung als "Berufsfußballspieler" hätte dies verhindert. Dass sich der Kläger nach eigenen Angaben "quasi" beim HFC angestellt sah, ist rechtlich unerheblich.

Für die Behauptung des Klägers und des H. F. im "Gedächtnisprotokoll" vom 16. Oktober 2010, die Zahlungen des DTSB seien in "speziellen Listen" erfasst worden und sozialversicherungspflichtig gewesen und der DTSB habe Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung vorgenommen, gibt es keinen Anhalt. Solche "Listen" sind dem Senat ebenso unbekannt wie eine gesetzliche Grundlage für diese Verfahrensweise bei verdeckten Zahlungen. Die Ausführungen des A. N. in der vom Kläger eingereichten "eidesstattlichen Versicherung" vom 11. Januar 2009, dass Sportstudenten nach der Regelstudienzeit bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit eine Entlohnung aus regulärem Stipendium und Gehalt in Höhe des tariflichen Anfangsgehalts des zukünftigen Berufs vom Büro zur Förderung des Sports (BzFdS) erhielten, sind für das zu entscheidende Verfahren bereits deshalb ohne Bedeutung, weil dieser Fall hier nicht vorlag. Die Behauptung, dann seien die Bruttogehälter nach dem geltenden Recht der DDR ermittelt, über das Ministerium der Finanzen mit den "Finanzplänen der Versicherung der DDR" verrechnet und die Unterlagen dann nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit vollständig vernichtet worden, weil die soziale Sicherung der Amateursportler "intern" und "ohne Nachweise" zu regeln war, ist abenteuerlich und belegt allenfalls, dass solche Zahlungen bei der Rente nicht berücksichtigt wurden. Mangels Relevanz zum anhängigen Verfahren erübrigen sich weitere Ermittlungen. c) Für die Zeit vom 1. Juni 1970 bis Ende Februar 1971 wird im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beim VEB M. H. bescheinigt. Die vom Kläger vorgetragene höhere Entlohnung in Höhe von insgesamt monatlich 1.000,00 Mark, die Zahlung einer einmaligen Jahresendprämie in Höhe von 1.000,00 Mark und die Zahlung diverser Prämien sind unzweifelhaft nicht nachgewiesen. Damit scheidet eine Berücksichtigung nach § 256a Abs. 3 S. 1 SGB VI aus. Entsprechende Unterlagen des VEB M. L. Werk H. sind nicht zu ermitteln. Die I. M. D. GmbH hatte der Beklagten bereits unter dem 20. Juni 2006 mitgeteilt, dass ihr keine Unterlagen vorliegen. Sie sind nach Angaben der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben bei dem Nachfolgebetrieb der H. Metall- und Stahlbau GmbH, später H. H. Metall- und Stahlbau GmbH, verblieben. Dort existieren allerdings nach Auskunft des Gesamtvollstreckers P. K. vom 19. Juli 2006 keine Unterlagen zu Entgelten des Klägers.

Glaubhaft gemacht im Sinne des § 256a Abs. 3 S. 3 SGB VI hat der Kläger in der gesamten streitgegenständlichen Zeit beim VEB M. H. allerdings einen monatlichen Verdienst in Höhe von zusätzlich 400,00 Mark (insgesamt monatlich 1.000,00 Mark). Nach § 23 Abs. 1 S. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist eine Tatsache als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R, nach juris). "Überwiegende Wahrscheinlichkeit" liegt vor, wenn die "gute Möglichkeit" besteht, dass sich ein Vorgang in bestimmter Weise abgespielt hat (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 42/80, nach juris), also der Versicherte tatsächlich einen durch Beiträge nicht versicherbaren Verdienst in der vorgetragenen Höhe erzielt hat (vgl. Diel in Hauck, Sozialgesetzbuch SGB VI, Kommentar, Stand: 6/04, K § 256a Rdnr. 195). Zwar hat der Kläger zugegeben, in dieser Zeit beim VEB M. tatsächlich nicht gearbeitet zu haben. Entgegen der Zeit beim VEB B. Sch. sind allerdings nach den Eintragungen im Versicherungsausweis Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden, weshalb diese Zeiten Beitragszeiten im Bundesgebiet gleichzustellen (§ 248 Abs. 3 SGB VI) und die Verdienste nach § 256a Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen sind. Der Vortrag des Klägers über entsprechende monatliche Zahlungen des Betriebs zur Sicherung des Amateurstatus entspricht der bereits geschilderten damaligen Praxis in der DDR (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R, nach juris). Die Höhe dieser monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.000,00 Mark von Juni 1970 bis Februar 1971 hat er nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Sie werden durch die Aussage des Zeugen K., der damals ebenfalls Oberligaspieler beim HFC und im gleichen Zeitraum beim VEB M. angestellt war, bestätigt. Er hat zwar keine Angaben zu den Zahlungen an den Kläger machen können, für seine Person in ähnlicher Situation und im gleichen Betrieb aber bare Zahlungen in Höhe von ca. 1.200,00 Mark/Monat angegeben. Der Senat glaubt diese in sich schlüssigen Angaben. Auch hat der Zeuge offen zugegeben, sich an bestimmte Angaben, z.B. die Höhe von Prämien und den Zeitpunkt der Auszahlung der Jahresendprämie nicht mehr erinnern zu können, was angesichts des Zeitablaufs durchaus nachvollziehbar ist. Unterschiede für die einzelnen Monate in der streitgegenständlichen Zeit werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Deshalb sind sie nicht nur bis Ende 1970 sondern auch in den Monaten Januar und Februar 1971 als glaubhaft gemacht zu fünf Sechstel zu berücksichtigen.

Die vom 1. Juni 1970 bis Ende Februar 1971 vorgetragenen Leistungsprämien sind kein Arbeitsverdienst, denn es fehlt auch insoweit an einem Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis und an der Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung. Der Kläger trägt selbst vor, er habe diese Prämien für Siege oder unentschiedene Fußballspiele bekommen. Sie waren damit nicht beitragspflichtig (vgl. § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 (SVO; GBl. I Nr. 35 S. 373); § 67 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961 (SVO 1961; GBl. II Nr. 83 S. 533 ff.) und dementsprechend im Entgeltkatalog zu den Lohnsteuertabellen (Staatsverlag der DDR, Berlin 1987) nicht aufgeführt. Auch nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. November 1998 - B 4 RA 33/98 R, nach juris) kommt eine Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten (oder Einkünfte) vor dem 1. Juli 1990 nur in Betracht, wenn sie ihrer Art nach gemäß den Gegebenheiten in der DDR beitragspflichtig waren, was hier nicht der Fall ist.

Nicht zu berücksichtigen ist die nach Angaben des Klägers bereits bei der Weihnachtsfeier 1970 ausgezahlte Jahresendprämie vom VEB M. H. Sie ist den nicht mit dem Arbeitsverdienst zusammenhängenden Prämien für Fußballspiele zuzurechnen. Bewertungszeitraum für die Jahresendprämie war immer das Planjahr (hier: 1970) und die Auszahlung damit erst innerhalb des 1. Quartals des Folgejahrs möglich (vgl. Autorenkollektiv in Arbeitsrecht der DDR, Staatsverlag der DDR, Berlin 1968, S. 199). Erfolgte die Zahlung bereits vorher, besteht kein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Dafür spricht auch der Vortrag des Klägers, die Prämie sei bei der Weih-nachtsfeier der Fußballspieler übergeben worden. Überdies bestand ein Anspruch auf eine Jahresendprämie nur dann, wenn der Werktätige während des gesamten Planjahres im Betrieb war (§ 12 Abs. 1 der Prämienverordnung 1968), was bei dem Kläger 1970 nicht der Fall war. Nach § 11 der 1. DB zur Prämienverordnung 1968 gab es zwar Ausnahmen, so bei einem Betriebswechsel aus gesellschaftlichen Gründen. Angesichts der Angaben des Klägers in der Sitzung am 27. Mai 2014, er habe den Betrieb gewechselt, weil der Direktor des VEB M. H. Fußballfan war, besteht hierfür kein Anhalt. Insofern kommt es nicht auf die Ausführungen des Sächsischen LSG im Urteil vom 4. Februar 2014 (L 5 RS 462/13, nach juris) zur Glaubhaftmachung des Zuflusses von Jahresendprämien an.

d) Die Vorinstanz hat zu Recht die Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1966 bis 31. August 1967 beim VEB W. A. als Beitragszeit abgelehnt. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge geleistet worden sind. Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen nach § 248 Abs. 3 S.1 SGB VI Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeit Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Versicherungsunterlagen sind Versicherungskarten, der Sozialversicherungsausweis und der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (vgl. Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 2. Auflage 2013, § 256a Rdnr. 99); dort wurden die Arbeitsverdienste, die der Versicherungspflicht in der Sozialpflichtversicherung unterlagen, eingetragen.

Die vorliegenden Unterlagen sind nicht geeignet, die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen geltend zu machen. Die Schulzeit an der Sportschule "F. E." kann nicht berücksichtigt werden, denn nach § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VI sind Zeiten der Schul-, Fach- und Hochschulausbildung keine Beitragszeiten. Eine solche käme nur in Betracht, wenn die Ausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war und tatsächlich Beiträge gezahlt wurden, was der Kläger aber nicht vorträgt und wofür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren und des Senats im Berufungsverfahren haben keine Anhaltspunkte für die vorgetragenen Arbeitsverdienste und Beitragszahlungen ergeben. Entsprechende Unterlagen sind nicht vorhanden. Unverwertbar ist in diesem Zusammenhang der vom Kläger eingereichte Zeitungsartikel vom 6. August 1990. Es ist bereits nicht ersichtlich, woher der Verfasser die Kenntnisse über die geschilderte Entlohnung hat. Im Übrigen werden auch dort keine Beitragsleistungen erwähnt.

Eine Berücksichtigung als Überentgelt nach § 256a Abs. 3 S. 3 SGB VI kommt nicht in Betracht. Erforderlich wäre hierfür, dass der Versicherte nachweist, Pflichtbeiträge bis zu der in der ehemaligen DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze gezahlt und einen über diese Grenze hinausgehenden Verdienst erzielt zu haben, der grundsätzlich - hätte es die Beitragsbemessungsgrenze nicht gegeben - beitragspflichtig gewesen wäre (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. März 2014 - L 18 KN 9/12, nach juris). Der Kläger hatte angesichts der im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragenen Schulausbildungszeit aber gerade keine Pflichtbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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