Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 4603/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 27.3.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3.5.2012, 15.5.2012, 23.5.2012, 24.7.2012, 4.10.2012 und unter Aufhebung des Bescheides vom 20.4.2012, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012, den Klägern weitere Kosten für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,30 EUR monatlich zu bewilligen und auszuzahlen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob den Klägern über die von dem Beklagten gewährte Warmwasserpauschale hinaus Kosten für die Warmwasserbereitung zu bewilligen sind. Die Kläger stehen im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten; der Kläger zu 1) ist berufstätig, die Bedarfsgemeinschaft erhält aufstockende Leistungen nach dem SGB II. Die Wohnung der Kläger verfügt über eine Warmwasseraufbereitung durch Durchlauferhitzer. Der Kläger zu 1) hat diesbezüglich für die Durchlauferhitzer auf eigene Kosten einen Stromzähler eingebaut, so dass die Kilowattstunden für die Warmwasserbereitung gesondert erfasst werden. So ermittelte er mittels notierter und fotografierter Zählerstände, dass sich bei einem Zählerstand am 1.1.2012 von 87 kWh und am 14.11.2012 von 1574 kWh ein Stromverbrauch für die Warmwasserbereitung von 1487 kWh ergab. Bei einem – ebenfalls vom Kläger zu 1) notierten – Gesamtstromverbrauch von 4783 kWh entsprach der Anteil für die Warmwasserbereitung in diesem Zeitraum 31,09 %; bei monatlichen Abschlagzahlungen im Jahr 2012 von 101,00 EUR, deren Höhe sich aus der Jahresabrechnung ergibt, betrug der – von 31 % des Gesamtverbrauchs aus – errechnete Warmwasseranteil 31,31 EUR. Die Jahresabrechnung Strom wurde den Klägern von ihrem Stromanbieter am 27.10.2012 erstellt.
Auf Antrag des Klägers zu 1) bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27.3.2012 Leistun-gen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1.4.2012 bis 30.9.2012, wobei er einen Mehrbedarf für die zentrale Warmwassererzeugung in Höhe der Pauschalen gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II von insgesamt 22,01 EUR monatlich berücksichtigte; die Gewährung dieser Pauschalen wurde mit den Änderungsbescheiden vom 3.5.2012, 15.5.2012, 23.5.2012, 24.7.2012, 4.10.2012 bestätigt. Am 3.4.2012 hatte der Kläger zu 1) bei dem Beklagten den Antrag auf Berücksichtigung der aus seiner Sicht nachgewiesenen tatsächlich anfallenden Kosten für die Warmwasserauf-bereitung beantragt, diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.4.2012 mit der Begründung ab, nach den gesetzlichen Grundlagen erhalte die Bedarfsgemeinschaft bereits die vorgesehenen Pauschalen einer dezentralen Warmwasserzubereitung.
Den am 26.4.2012 gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger zu 1) geltend machte, die Pauschale sei nur zu gewähren , wenn der Stromverbrauch nicht isoliert ermittelt werden könne, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012 zurück. Zwar treffe es zu, dass ein über die Pauschalen hinausgehender Mehrbedarf gewährt werden solle, wenn der Stromverbrauch nicht isoliert ermittelt werden könne, dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn Erfassungsgeräte für die Warmwasserkosten existierten, wonach der Warmwasserverbrauch anteilig nach Verbrauch/Wohnfläche in Rechnung gestellt werden könne. Dies sei bei den Klägern nicht der Fall.
Die Kläger haben am 19.11.2012 Klage erhoben und verfolgen ihr Begehren weiter.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 27.3.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide und unter Aufhebung des Bescheides vom 20.4.2012, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012, zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung höherer Kosten für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,30 EUR monatlich zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält die getroffene Entscheidung für rechtmäßig. Zudem habe sich der monatliche Bedarf für die Warmwasserbereitung nach Vorlage der Jahresabrechnung vom 27.10.2012 erledigt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten; der Inhalt aller Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im tenoriertem Umfang begründet.
Die angefochtenen Bescheide vom 27.3.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3.5.2012, 15.5.2012, 23.5.2012, 24.7.2012, 4.10.2012 sowie der Bescheid vom 20.4.2012, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012, sind insoweit rechtswidrig und beschweren die Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, als sie nicht die tatsächlich nachgewiesenen Warmwasserverbrauchskosten berücksichtigen.
Der Beklagte war allerdings nicht berechtigt, den Antrag des Klägers zu 1) mit Bescheid vom 20.4.2012 abzulehnen. Nur bei den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand. Hingegen ist der geltend gemachte Mehrbedarf nicht isoliert zu überprüfen. Die Gewährung eines Mehrbedarfs ist kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und kann damit nicht allein Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Daraus folgt, dass das Begehren der Kläger auf Gewährung eines erhöhten Mehrbedarfs der Warmwasseraufbereitung gemeinsam mit der Regelleistung zu behandeln und insoweit auf den Bewilligungszeitraum abzustellen und zu prüfen ist, ob in dem hier streitigen Zeit-räumen insgesamt Anspruch auf Gewährung einer höheren Leistung besteht (BSG, Urteil vom 22. November 2011 – B 4 AS 138/10 R –, SozR 4-4200 § 21 Nr 14, Rn. 12). Der auch insoweit fristgerecht erhobene Widerspruch vom 26.4.2012 richtet sich damit im Ergebnis gegen den Bescheid vom 27.3.2012; die Änderungsbescheide sind gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die Kläger sind grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 7 SGB II. Ihnen steht aber über die bewilligten Leistungen hinaus ein weiterer Mehrbedarfs i.H.v. 9,30 EUR monatlich zu. Gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (de-zentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II sind die dort ausgewiesenen Pauschalen zu gewähren, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Ein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 7 SGB II besteht dabei, wenn und soweit die leistungsberechtigte Person im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich finanzielle Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung hatte. Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese werden nur insoweit als tatsächlicher Bedarf anerkannt, als sie im jeweiligen Leistungsmonat fällig werden; dabei ist es nicht entscheidend, ob dies als laufende Abschlagszahlung an den Vermieter oder das Versorgungsunternehmen oder als Nachforderung nach erfolgter Jahresabrechnung geschieht (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2013 – L 9 AS 540/13 B –, Rn. 4, juris).
Die Kläger waren ausweislich der überreichten Stromabrechnung im streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet, monatlich 101,00 EUR an Stromabschlagzahlungen an ihren Stromanbieter zahlen. Hieran ändert sich auch nichts durch die Erstellung der Jahresabrechnung, denn durch die monatliche Forderung in Form der Abschlagzahlung entsteht der Bedarf, der sich auch durch eine spätere Abrechnung (Jahresabrechnung) nicht rückwirkend ändert. Die Warmwasserbereitungskosten sind dann nicht pauschal, sondern konkret zu bestimmen, wenn die konkreten Wassererwärmungskosten durch eine technische Vorrichtung genau bestimmt werden können (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2013 – L 9 AS 541/13 B –, Rn. 11, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2014 – L 6 AS 1667/12 –, Rn. 24, juris). So verhält es sich hier. Die Warmwassererzeugung erfolgt bei den Klägern mittels Durchlauferhitzer und damit durch in der Unterkunft installierte, gesonderte, und eben nicht zentrale, Warmwasserbereitung. Durch den installierten Stromzähler haben die Kläger auch hinreichend nachgewiesen, welche tatsächlichen Kosten ihnen durch die dezentrale Warmwasserbereitung tatsächlich entstanden sind.
Die Kammer hält es insoweit für ausreichend, einen Durchschnittswert für elf Monate im Jahr 2012 zu Grunde zu legen, auch wenn es wünschenswert wäre, würde der Kläger zu 1) grundsätzlich den Zählerstand zum Beginn und zum Ende eines Bewilligungszeitraumes notieren und fotografieren und damit ganz exakt den tatsächlichen Verbrauch nachweisen.
Die Kammer ist aufgrund der vorgelegten Werte, wonach der Stromverbrauch für die dezentrale Warmwasserbereitung durchgängig bis 2013 bei 31 % (31,09, 31,66, 31,71) lag, der Überzeugung, dass insoweit auch bei Übermittlung der Zählerstände zum Beginn und Ende des Bewilligungszeitraumes hier kein anderes Ergebnis entstanden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass bei einer fünfköpfigen Familie ein monatlicher Stromverbrauch für die Warmwasserbereitung i.H.v. 31,31 EUR unangemessen sein könnte, hat die Kammer nicht. Eine solche Unangemessenheit lässt sich insbesondere nicht aus den Pauschalen des § 21 Abs. 7 S. 2 1. HS SGB II ableiten. Denn diese dienen lediglich der Verwaltungsvereinfachung und kommen nur dann zur Anwendung, wenn sich anders als hier die Warmwassererzeugungskosten in Ermangelung entsprechender technischer Vorrichtung nicht konkret ermitteln lassen; sie stellen jedoch keine abstrakten Angemessenheitsgrenzen dar (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2013 – L 9 AS 541/13 B –, Rn. 14, juris).
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Bescheide noch unter anderem Gesichtsunkten rechtswidrig sein könnten und höhere Leistungen zu bewilligen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.
Bei einem Wert des Streitgegenstandes von unter 750,00 EUR (55,80 EUR) lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung, § 144 SGG, nicht vor, weil die hier entscheidenden Rechtsfragen nicht umstritten sind und es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handelt.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob den Klägern über die von dem Beklagten gewährte Warmwasserpauschale hinaus Kosten für die Warmwasserbereitung zu bewilligen sind. Die Kläger stehen im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten; der Kläger zu 1) ist berufstätig, die Bedarfsgemeinschaft erhält aufstockende Leistungen nach dem SGB II. Die Wohnung der Kläger verfügt über eine Warmwasseraufbereitung durch Durchlauferhitzer. Der Kläger zu 1) hat diesbezüglich für die Durchlauferhitzer auf eigene Kosten einen Stromzähler eingebaut, so dass die Kilowattstunden für die Warmwasserbereitung gesondert erfasst werden. So ermittelte er mittels notierter und fotografierter Zählerstände, dass sich bei einem Zählerstand am 1.1.2012 von 87 kWh und am 14.11.2012 von 1574 kWh ein Stromverbrauch für die Warmwasserbereitung von 1487 kWh ergab. Bei einem – ebenfalls vom Kläger zu 1) notierten – Gesamtstromverbrauch von 4783 kWh entsprach der Anteil für die Warmwasserbereitung in diesem Zeitraum 31,09 %; bei monatlichen Abschlagzahlungen im Jahr 2012 von 101,00 EUR, deren Höhe sich aus der Jahresabrechnung ergibt, betrug der – von 31 % des Gesamtverbrauchs aus – errechnete Warmwasseranteil 31,31 EUR. Die Jahresabrechnung Strom wurde den Klägern von ihrem Stromanbieter am 27.10.2012 erstellt.
Auf Antrag des Klägers zu 1) bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 27.3.2012 Leistun-gen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1.4.2012 bis 30.9.2012, wobei er einen Mehrbedarf für die zentrale Warmwassererzeugung in Höhe der Pauschalen gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II von insgesamt 22,01 EUR monatlich berücksichtigte; die Gewährung dieser Pauschalen wurde mit den Änderungsbescheiden vom 3.5.2012, 15.5.2012, 23.5.2012, 24.7.2012, 4.10.2012 bestätigt. Am 3.4.2012 hatte der Kläger zu 1) bei dem Beklagten den Antrag auf Berücksichtigung der aus seiner Sicht nachgewiesenen tatsächlich anfallenden Kosten für die Warmwasserauf-bereitung beantragt, diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.4.2012 mit der Begründung ab, nach den gesetzlichen Grundlagen erhalte die Bedarfsgemeinschaft bereits die vorgesehenen Pauschalen einer dezentralen Warmwasserzubereitung.
Den am 26.4.2012 gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger zu 1) geltend machte, die Pauschale sei nur zu gewähren , wenn der Stromverbrauch nicht isoliert ermittelt werden könne, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012 zurück. Zwar treffe es zu, dass ein über die Pauschalen hinausgehender Mehrbedarf gewährt werden solle, wenn der Stromverbrauch nicht isoliert ermittelt werden könne, dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn Erfassungsgeräte für die Warmwasserkosten existierten, wonach der Warmwasserverbrauch anteilig nach Verbrauch/Wohnfläche in Rechnung gestellt werden könne. Dies sei bei den Klägern nicht der Fall.
Die Kläger haben am 19.11.2012 Klage erhoben und verfolgen ihr Begehren weiter.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 27.3.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide und unter Aufhebung des Bescheides vom 20.4.2012, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012, zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung höherer Kosten für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,30 EUR monatlich zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält die getroffene Entscheidung für rechtmäßig. Zudem habe sich der monatliche Bedarf für die Warmwasserbereitung nach Vorlage der Jahresabrechnung vom 27.10.2012 erledigt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten; der Inhalt aller Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im tenoriertem Umfang begründet.
Die angefochtenen Bescheide vom 27.3.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3.5.2012, 15.5.2012, 23.5.2012, 24.7.2012, 4.10.2012 sowie der Bescheid vom 20.4.2012, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012, sind insoweit rechtswidrig und beschweren die Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, als sie nicht die tatsächlich nachgewiesenen Warmwasserverbrauchskosten berücksichtigen.
Der Beklagte war allerdings nicht berechtigt, den Antrag des Klägers zu 1) mit Bescheid vom 20.4.2012 abzulehnen. Nur bei den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand. Hingegen ist der geltend gemachte Mehrbedarf nicht isoliert zu überprüfen. Die Gewährung eines Mehrbedarfs ist kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und kann damit nicht allein Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Daraus folgt, dass das Begehren der Kläger auf Gewährung eines erhöhten Mehrbedarfs der Warmwasseraufbereitung gemeinsam mit der Regelleistung zu behandeln und insoweit auf den Bewilligungszeitraum abzustellen und zu prüfen ist, ob in dem hier streitigen Zeit-räumen insgesamt Anspruch auf Gewährung einer höheren Leistung besteht (BSG, Urteil vom 22. November 2011 – B 4 AS 138/10 R –, SozR 4-4200 § 21 Nr 14, Rn. 12). Der auch insoweit fristgerecht erhobene Widerspruch vom 26.4.2012 richtet sich damit im Ergebnis gegen den Bescheid vom 27.3.2012; die Änderungsbescheide sind gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die Kläger sind grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 7 SGB II. Ihnen steht aber über die bewilligten Leistungen hinaus ein weiterer Mehrbedarfs i.H.v. 9,30 EUR monatlich zu. Gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (de-zentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II sind die dort ausgewiesenen Pauschalen zu gewähren, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Ein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 7 SGB II besteht dabei, wenn und soweit die leistungsberechtigte Person im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich finanzielle Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung hatte. Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese werden nur insoweit als tatsächlicher Bedarf anerkannt, als sie im jeweiligen Leistungsmonat fällig werden; dabei ist es nicht entscheidend, ob dies als laufende Abschlagszahlung an den Vermieter oder das Versorgungsunternehmen oder als Nachforderung nach erfolgter Jahresabrechnung geschieht (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2013 – L 9 AS 540/13 B –, Rn. 4, juris).
Die Kläger waren ausweislich der überreichten Stromabrechnung im streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet, monatlich 101,00 EUR an Stromabschlagzahlungen an ihren Stromanbieter zahlen. Hieran ändert sich auch nichts durch die Erstellung der Jahresabrechnung, denn durch die monatliche Forderung in Form der Abschlagzahlung entsteht der Bedarf, der sich auch durch eine spätere Abrechnung (Jahresabrechnung) nicht rückwirkend ändert. Die Warmwasserbereitungskosten sind dann nicht pauschal, sondern konkret zu bestimmen, wenn die konkreten Wassererwärmungskosten durch eine technische Vorrichtung genau bestimmt werden können (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2013 – L 9 AS 541/13 B –, Rn. 11, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2014 – L 6 AS 1667/12 –, Rn. 24, juris). So verhält es sich hier. Die Warmwassererzeugung erfolgt bei den Klägern mittels Durchlauferhitzer und damit durch in der Unterkunft installierte, gesonderte, und eben nicht zentrale, Warmwasserbereitung. Durch den installierten Stromzähler haben die Kläger auch hinreichend nachgewiesen, welche tatsächlichen Kosten ihnen durch die dezentrale Warmwasserbereitung tatsächlich entstanden sind.
Die Kammer hält es insoweit für ausreichend, einen Durchschnittswert für elf Monate im Jahr 2012 zu Grunde zu legen, auch wenn es wünschenswert wäre, würde der Kläger zu 1) grundsätzlich den Zählerstand zum Beginn und zum Ende eines Bewilligungszeitraumes notieren und fotografieren und damit ganz exakt den tatsächlichen Verbrauch nachweisen.
Die Kammer ist aufgrund der vorgelegten Werte, wonach der Stromverbrauch für die dezentrale Warmwasserbereitung durchgängig bis 2013 bei 31 % (31,09, 31,66, 31,71) lag, der Überzeugung, dass insoweit auch bei Übermittlung der Zählerstände zum Beginn und Ende des Bewilligungszeitraumes hier kein anderes Ergebnis entstanden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass bei einer fünfköpfigen Familie ein monatlicher Stromverbrauch für die Warmwasserbereitung i.H.v. 31,31 EUR unangemessen sein könnte, hat die Kammer nicht. Eine solche Unangemessenheit lässt sich insbesondere nicht aus den Pauschalen des § 21 Abs. 7 S. 2 1. HS SGB II ableiten. Denn diese dienen lediglich der Verwaltungsvereinfachung und kommen nur dann zur Anwendung, wenn sich anders als hier die Warmwassererzeugungskosten in Ermangelung entsprechender technischer Vorrichtung nicht konkret ermitteln lassen; sie stellen jedoch keine abstrakten Angemessenheitsgrenzen dar (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2013 – L 9 AS 541/13 B –, Rn. 14, juris).
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Bescheide noch unter anderem Gesichtsunkten rechtswidrig sein könnten und höhere Leistungen zu bewilligen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.
Bei einem Wert des Streitgegenstandes von unter 750,00 EUR (55,80 EUR) lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung, § 144 SGG, nicht vor, weil die hier entscheidenden Rechtsfragen nicht umstritten sind und es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handelt.
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