L 3 AS 4374/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 110/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4374/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil in einem Untätigkeitsverfahren.

Die Klägerin bezog von dem beklagten Jobcenter, einer Gemeinsamen Einrichtung nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre beiden Töchter.

Am 04.12.2012 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Darlehens- und Abtretungsvertrag. Darin gewährte der Beklagte der Klägerin ein Darlehen von EUR 1.300,00 für eine Mietkaution. Für die Rückzahlung wurde (§ 4 des Vertrags) ein monatlicher Einbehalt (Aufrechnung) von 10 % der maßgeblichen Regelleistung, damals EUR 38,20, vereinbart. In § 9 Abs. 2 des Vertrags trat "der Darlehensnehmer" (die Klägerin) "gemäß §§ 398 ff. BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] ( ) zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens das gemäß §§ 850 ff. ZPO [Zivilprozessordnung] pfändbare Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis gegen seine derzeitige Arbeitgeberin wie auch aus allen künftigen Arbeits- und Dienstverhältnissen mit anderen Arbeitgeberinnen, Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen gegen Dritte und Vergütungsansprüche aus selbstständiger Tätigkeit gegenüber den jeweiligen Auftraggebern sowie seine Leistungsansprüche gegenüber allen im Sozialgesetzbuch genannten Sozialleistungsträgern bis zum Betrag der genannten Darlehenssumme zuzüglich der aufgelaufenen Zinsansprüche/Dividende unwiderruflich" ab. Ferner wurde vereinbart, dass die §§ 55 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entsprechend gelten sollten (§ 9 Abs. 3 des Vertrags). In § 9 Abs. 4 des Vertrags wurde der Beklagte befugt, im Falle eines Zahlungsverzugs "diese Abtretung etwaigen Drittschuldnern vorzulegen und die zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderung einzuziehen".

Am 28.03.2013 wandte sich die Klägerin persönlich an den Beklagten und trug vor, eine Aufrechnung zur Tilgung des Darlehens mit 10 % des Regelsatzes sei nicht rechtens. Sie forderte den Beklagten auf, die Aufrechnung ab März 2013 zu stoppen. Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch, welchen er mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013 als unzulässig verwarf, da die Aufrechnung nicht auf einem Verwaltungsakt, sondern auf einem Vertrag beruhe. In diesem Komplex hat die Klägerin am 25.06.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer EUR 37,40 monatlich für die Zeit vom 28.03.2013 bis zum 30.06.2013 begehrt (S 20 AS 2837/13). In jenem Verfahren trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe zur Tilgung ab Januar 2013 monatlich EUR 38,40 einbehalten, sodass das Darlehen im Oktober 2015 (Schlussrate EUR 32,67) getilgt sein werde. Über jene Klage ist noch nicht entschieden.

Ebenfalls mit Schreiben vom 25.06.2013, bei dem Beklagten eingegangen am 27.06.2013, bat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten um eine Bestätigung, dass die Vertragsklausel in § 9 des Darlehensvertrags über die Abtretung des pfändbaren Einkommens und weiterer Leistungen unwirksam sei. Eine Rechtsgrundlage für eine solche Vereinbarung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag sei nicht ersichtlich.

Am 08.01.2014 hat die Klägerin Klage zum SG erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag vom 25.06.2013 zu entscheiden. Sie hat gemeint, sie habe einen Anspruch auf Bescheidung, nachdem die sechsmonatige Frist für eine Untätigkeitsklage verstrichen sei. In dem Schriftsatz vom 14.02.2014 hat sie ergänzend vorgetragen, ihr Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der fraglichen Klausel sei auf einen Verwaltungsakt gerichtet.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, mit dem Schreiben vom 25.06.2013 habe die Klägerin nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt, sondern lediglich, "eine Klausel im Darlehensvertrag ( ) für unwirksam zu erklären". Daher lägen die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nicht vor.

Unter dem 28.07.2014 hat das SG den Beklagten darauf hingewiesen, dass über die Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags durch Feststellungsklage entschieden werde und dass eine solche zwar kein Widerspruchs-, wohl aber ein Verwaltungsverfahren voraussetze, sodass die Klägerin Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes haben dürfte, selbst wenn dieser nur den Inhalt habe, dass die Feststellung der Nichtigkeit einzelner Vertragsklauseln nicht möglich sei. Dieser Rechtsansicht ist der Beklagte unter dem 19.08.2014 ohne weitere Begründung entgegengetreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2014 hat das SG den Beklagten verpflichtet (verurteilt), den Antrag der Klägerin vom 25.06.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zwar werde vertreten, dass eine Feststellungsklage über die Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags auch ohne vorheriges Verwaltungsverfahren entschieden werden könne. Dies entbinde jedoch eine Behörde nicht von der Pflicht, über einen gestellten Antrag zu entscheiden. Wenn wie hier der Erlass eines Verwaltungsaktes beantragt werde, mit dem die Nichtigkeit einer Vertragsklausel festgestellt werden solle, habe die Behörde darüber zu entscheiden, ggfs. mit dem Inhalt, dass eine solche Feststellung nicht möglich sei.

Gegen diesen Gerichtsbescheid, ihm zugestellt am 17.09.2014, hat der Beklagte am 09.10.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er meint, im Rahmen einer Untätigkeitsklage könne eine Berufung nicht deshalb unstatthaft sein, weil die Beschwer nicht wenigstens EUR 750,00 betrage; jedenfalls sei er - der Beklagte - aus dem angegriffenen Gerichtsbescheid um mehr als EUR 750,00 beschwert, denn da die Aufrechnung erst ab März 2013 begonnen habe, sei das Darlehen bei Klageerhebung erst auf EUR 879,80 zurückgeführt gewesen. In der Sache hält der Beklagte an seiner Ansicht fest, er sei berechtigt gewesen, die Darlehensbewilligung durch Vertrag umzusetzen, sodass er weder ausdrücklich noch konkludent befugt sei, nunmehr einen Verwaltungsakt zu erlassen.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. September 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Berufung trägt sie vor, dass das Darlehen zur Zeit der Erhebung der Klage auf EUR 497,80 und bei Erhebung der Berufung auf EUR 154,00 zurückgeführt worden sei. In der Sache trägt sie vor, es handle sich um einen subordinationsrechtlichen Vertrag; die Parteien ständen daher sehr wohl in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung, sodass der Sachverhalt auch durch Verwaltungsakt hätte geregelt werden können, weswegen die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit durch Verwaltungsakt nicht ausgeschlossen erscheine.

Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 16.03.2015, der Beklagte unter dem 17.03.2015 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

2. Die Berufung ist nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG statthaft. Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Zwar ist es mittlerweile ständige Rechtsprechung des Senats, dass diese Zulassungsschranke auch für Untätigkeitsklagen betreffend einen Bescheid über eine Leistung erfasst (vgl. auch Bundessozialgericht [BSG], Beschl. v. 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B, Juris). Dieser Punkt muss hier jedoch nicht erneut entschieden werden, denn der Beklagte ist aus der Verurteilung in dem angegriffenen Gerichtsbescheid um mehr als EUR 750,00 beschwert. Hierbei kommt es nicht darauf an, bis auf welchen Betrag das Darlehen zur Zeit der Berufungseinlegung - auf diesen Zeitpunkt kommt es insoweit an (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 14) - zurückgeführt war. Wie der Senat bereits unter dem 18.02.2015 ausgeführt hat, ist vielmehr von einer Beschwer bis zu EUR 1.300,00 auszugehen, denn die angegriffene Abtretungsklausel dient der Sicherung des gesamten Rückzahlungsanspruchs, und es ist nicht ausgeschlossen, dass ihre Nichtigkeit die Nichtigkeit auch der Tilgungsklausel zur Folge hat (vgl. § 139 BGB bzw. § 58 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), sodass der Beklagte eventuell - vorerst - die gesamte bereits getilgte Darlehensschuld zurückzahlen müsste.

3. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG).

4. Sie ist aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG der Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 SGG) der Klägerin stattgegeben. Sie war, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des SG, zulässig und begründet.

a) Die Klägerin hat den Erlass eines Verwaltungsakts beantragt, dies jedoch nicht schon am 25.06.2013, sondern erst mit Schriftsatz vom 14.02.2014 bzw. frühestens mit der Klageerhebung vom 08.01.2014.

Grundlegende Voraussetzung für eine zulässige Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG ist, dass der Erlass eines Verwaltungsakts beantragt ist. Ob überhaupt ein Antrag gestellt ist und ob er ggfs. einen Verwaltungsakt betrifft, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zu entscheiden (vgl. den Rechtsgedanken des § 157 BGB). Ein Antrag ist jede Erklärung, die "nach verständiger Würdigung" auf eine bestimmte Leistung gerichtet ist (vgl. von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 18 Rn. 5), dies gilt gleichermaßen für einen Antrag, der nur den Erlass eines Verwaltungsakts betrifft. Der Antrag muss nicht förmlich gestellt werden. Wird er aber förmlich, vor allem schriftlich gestellt, ist weniger Raum für eine Auslegung als etwa bei mündlichen Erklärungen, bei denen eine Behörde ggfs. sogar nach dem wirklichen Willen zu forschen hat (von Wulffen, a.a.O.). Auch wenn eine Erklärung von einer rechtskundigen Person übermittelt oder im Namen des Erklärenden abgegeben wird (vgl. § 164 Abs. 1 BGB), darf sich die Behörde als Erklärungsempfängerin stärker auf den bloßen Wortlaut stützen.

Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.06.2013 (noch) nicht als Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes verstehen. Die Klägerin hat darin allgemein um eine "Bestätigung" gebeten, dass die angegriffene Vertragsklausel nichtig sei. Dass sie eine rechtlich bindende Erklärung wünschte, war zwar zu erkennen, nachdem sie dort ausgeführt hatte, eine Rechtsgrundlage für die Klausel bestehe nicht. Es war aber auch denkbar, dass der Klägerin eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Willenserklärung des Beklagten ausgereicht hätte, etwa ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags zur Aufhebung der fraglichen Klausel (vgl. § 313 Abs. 1 BGB bzw. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X) oder aber eine Verzichtserklärung des Beklagten (§ 397 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB). In dieser Weise durfte der Beklagte das Schreiben auch deshalb verstehen, weil die Klägerin darin selbst - nur - auf die vertragliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Parteien abhob. Ferner fehlte in dem Schreiben auch ein Hinweis auf eine (beabsichtigte) Untätigkeitsklage oder die Sechs-Monats-Frist aus § 88 Abs. 1 SGG, aus dem der Beklagte ggfs. hätte schließen müssen, dass ein Verwaltungsakt begehrt werde.

Jedoch hat die Klägerin im späteren Klageverfahren vor dem SG klargestellt, dass sie den Erlass eines Verwaltungsakts begehrte. Bei verständiger Würdigung ergab sich dies bereits aus der Klageschrift vom 08.01.2014, die einige Tage später dem Beklagten zugestellt wurde, denn darin wurde Untätigkeit nach § 88 Abs. 1 SGG gerügt und eine "Bescheidung" begehrt. Spätestens nach Erhalt des Schriftsatzes vom 14.02.2014 hätte der Beklagte einen Verwaltungsakt erlassen müssen, ggfs. unter sofortiger Anerkennung des Klageanspruchs (vgl. § 101 Abs. 2 SGG) mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO.

b) Ab diesem Zeitpunkt Mitte Januar 2014 lief dann die Sechs-Monats-Frist des § 88 Abs. 1 SGG. Sie war demnach schon abgelaufen, als das SG am 10.09.2014 der Klage stattgab. Die Entscheidung des SG stellt sich daher als zutreffend dar, denn da eine Untätigkeitsklage eine Leistungsklage ist, wird über sie nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts entschieden.

c) Der Beklagte hat den begehrten Verwaltungsakt nicht erlassen. Seine Schriftsätze im Klageverfahren können nicht als bescheidmäßige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ausgelegt werden; dies schon deshalb nicht, weil der Beklagte darin eine solche Entscheidung ausdrücklich verweigert hat.

d) Der Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, die Klägerin habe keinen (materiell-rechtlichen) Anspruch auf Erlass eines Bescheids über die Feststellung der Nichtigkeit des § 9 Abs. 2 des Darlehensvertrags, weil das Rechtsverhältnis ursprünglich durch Vertrag und nicht durch Verwaltungsakt geregelt worden sei. Für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Anspruch in der Sache selbst hat. Auch wenn dies nicht der Fall ist, besteht der (formal-rechtliche) Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts, wenn ein solcher begehrt wird. Dieser Anspruch folgt z.B. aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 und ggfs. aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Er ist gerechtfertigt, weil der Erlass eines Verwaltungsakts u.U. Voraussetzung eines späteren Klageverfahrens sein kann und es durchaus streitig sein kann, ob ein Verwaltungsakt ergehen kann oder muss und eine gerichtliche Überprüfung dieser Frage möglich bleiben muss. Ob dann die Behörde in dem Verwaltungsakt eine Entscheidung in der Sache ablehnen darf, weil u.U. kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Entscheidung besteht, ist eine materiell-rechtliche Frage. Diesen Punkt hat das SG bereits in dem angegriffenen Gerichtsbescheid dargelegt, auf jene Ausführungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Anders ist die Rechtslage, wenn um die Abgabe einer zivilrechtlichen Willenserklärung gebeten wird; eine solche muss überhaupt nur abgegeben werden, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch mit dem geltend gemachten Inhalt besteht.

e) Die Untätigkeitsklage ist auch begründet. Ein sachlicher Grund dafür, dass der Beklagte den begehrten Verwaltungsakt in den sechs Monaten nach Januar 2014 nicht erlassen hat, ist nicht ersichtlich.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG. Der Senat ändert auch nicht die Kostenentscheidung des SG für die erste Instanz ab, nachdem der angegriffene Gerichtsbescheid rechtmäßig war und - wie ausgeführt - auch nicht auf einem sofortigen Anerkenntnis (§ 93 ZPO) beruhte.

5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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