Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 196 AS 10231/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1835/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vergütung von 1.000,-Euro aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS).
Am 4. Juni 2012 stellte der Beklagte für den zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldeten und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehenden Beigeladenen einen AVGS über eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 2.000,- Euro nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) aus. Der AVGS enthielt eine Förderzusicherung für eine Maßnahme mit dem Ziel "Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung" für die Zeit vom 4. Juni 2012 bis 3. September 2012. Er enthielt unter anderem folgende Hinweise:
"[ ] Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer): Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten: • Auswahl eines zugelassenen Trägers • Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger
Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen:
1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeit oder Ausbildung) 2. Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer 3. Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II)
[ ]
Vermittlungsvergütung: Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt:
• Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins • mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung • Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung • Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist
[ ]".
Am 4./5. Juni 2012 schloss der Beigeladene mit der Klägerin, die ein Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung betreibt und (auch) dies als Gegenstand ihres Gewerbes angezeigt hat, einen schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag, mit dem die Klägerin mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle als Luftsicherheitskontrollfachkraft beauftragt wurde.
Am 6. Juni 2012 erteilte die F- -GmbH (nachfolgend: Arbeitgeber) dem Beigeladenen eine Einstellungszusage. Hiernach habe der Beigeladene den Eignungstest zur Ausbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft bestanden. Eine in der Einstellungszusage näher beschriebene Ausbildung sei noch erforderlich, nach deren erfolgreichem Abschluss und beim Vorliegen näher bezeichneter weiterer Voraussetzungen (unter anderem ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung, Besitz eines Führerscheins und eines PKW, Zustimmung zur Einstellung durch den örtlichen Betriebsrat des Arbeitgebers) im direkten Anschluss ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis als Luftsicherheitskontrollfachkraft bei dem Arbeitgeber am Flughafen Hannover begründet werde. Die Konditionen des Arbeitsverhältnisses wurden näher beschrieben, namentlich die Arbeitszeit (120 Stunden pro Monat), eine Befristung für ein Jahr und der Stundenlohn. Der Arbeitgeber sah sich an diese Einstellungszusage für sechs Monate ab Ausstellungsdatum gebunden. In der Einstellungszusage war vermerkt, dass der Beigeladene durch die Klägerin vermittelt worden ist.
Am 6. September 2012 schlossen der Beigeladene und der Arbeitgeber einen auf ein Jahr befristeten Teilzeitarbeitsvertrag, nach dem der Beigeladene als Luftsicherheitskontrollfachkraft eingestellt wurde. Beginn des Arbeitsverhältnisses war der 7. September 2012. Die monatliche Arbeitszeit war auf 120 Stunden festgelegt, der Stundenlohn belief sich brutto in den ersten sechs Monaten auf 9,28 Euro und ab dem siebten Monat auf brutto 9,65 Euro. Daneben war eine Funktionszulage in Höhe von 1,05 Euro für den Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle vereinbart. In einer Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung bestätigte der Arbeitgeber unter anderem, dass der Beigeladene durch die Klägerin vermittelt worden sei.
Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 3. Dezember 2012 die Auszahlung der ersten Rate des Vermittlungsgutscheins in Höhe von 1.000,- Euro. Sie legte dem Beklagten unter anderem den AVGS, den Vermittlungsvertrag mit dem Beigeladenen, die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers, die Einstellungszusage und den Arbeitsvertrag sowie die Gewerbeanmeldung für die private Arbeitsvermittlung vor.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Auszahlung eines AVGS ab, weil der Arbeitsvertrag nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS abgeschlossen worden sei. Die Einstellungszusage bleibe außer Betracht, weil sie nicht hinlänglich konkret sei, da sie nicht den Beginn der zugesagten Beschäftigung und zudem Vorbehalte enthalte, von denen mindestens einer nicht vom Beigeladenen beeinflusst werden könne und ein weiterer sachfremd sei. Der gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2012 erhobene Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013).
Hiergegen hat die Klägerin am 22. April 2013 Klage erhoben. Die Einstellungszusage sei hinreichend konkret. Die insoweit vorgesehene Zustimmung des Betriebsrates sei im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen und regelmäßig nur eine Formalie. Dass auch eine bindende Einstellungszusage ausreiche, habe auch das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2014 abgewiesen, weil der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Beigeladenem außerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS abgeschlossen worden sei. Zwar habe das BSG in einem Urteil vom 23. Februar 2011 (B 11 AL 11/10 R) entschieden, dass im Einzelfall auch eine verbindliche Einstellungszusage ausreichen könne. Die gelte hier aber nicht, weil der AVGS vorliegend allein auf eine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer abstelle. Der Vermittlungserfolg sei hier erst mit Abschluss des Arbeitsvertrages eingetreten. Die Einstellungszusage sei hier nicht verbindlich gewesen in dem Sinne, dass der Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses nur noch von Umständen außerhalb der Person des Beigeladenen abhängig gewesen sei.
Gegen den ihr am 19. Juni 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15. Juli 2014 Berufung eingelegt. Die Vermittlungstätigkeit eines Arbeitsvermittlers sei auch am letzten Tag der Gültigkeitsdauer eines AVGS ausreichend, selbst wenn die Beschäftigung außerhalb dieser Gültigkeitsdauer aufgenommen werde. Jedenfalls hätte der Beigeladene nach Ablauf des AVGS einen Anspruch auf Ausstellung eines Folge-AVGS gehabt. Dies habe der Beigeladene bei dem Beklagten am 28. August 2012 auch telefonisch beantragt, was mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass bereits eine Einstellungszusage vorliege. Vorliegend regele der AVGS, dass nur die Vermittlung im Sinne einer Vermittlungstätigkeit und nicht auch der Vermittlungserfolg innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS liegen müsse. Bereits mit der Einstellungszusage habe dem Beigeladenen hier ein Anwartschaftsrecht zugestanden; er habe damit eine gesicherte Rechtsposition erworben. Der Arbeitgeber habe nach Erteilung der Einstellungszusage keinen Einfluss mehr auf die Erfüllung der Einstellungskriterien gehabt.
Die Klägerin hat dem Senat ein zwischen ihr und der Bundesagentur für Arbeit ergangenes Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2014 (S 57 AL 1801/13) übermittelt, das ihre Rechtsauffassung bestätigt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Ablehnung der Ausstellung eines Folgegutscheins anlässlich des Telefonats am 28. August 2012 sei nicht streitgegenständlich und im Übrigen auch bestandskräftig geworden. Im Übrigen hält er den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zutreffend. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung gegen den Beklagten steht der Klägerin nicht zu.
Anspruchsgrundlage ist dabei über die Verweisungsnorm des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II § 45 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), der in Bezug auf einen Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein an die Stelle des § 421g SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (a. F.) getreten ist.
Wie schon nach der bisherigen Rechtslage ist der Vermittlungsvertrag zwischen (privaten) Vermittlern und Arbeitsuchenden in § 296 SGB III geregelt. Anknüpfend daran regelt nunmehr § 45 SGB III die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitslosem, Arbeitsagentur und privatem Arbeitsvermittler. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die Förderung umfasst nach § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB III die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Agentur für Arbeit kann nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der AVGS kann nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der AVGS berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III im vorliegenden Zusammenhang zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat gemäß § 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III der Agentur für Arbeit den AVGS nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. Die Vergütung richtet sich gemäß § 45 Abs. 6 Satz 1 SGB III nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt gemäß § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt gemäß § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III die Vergütung 2.000 Euro. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird gemäß § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.
Ungeachtet der geänderten systematischen Stellung und ungeachtet des teilweise gegenüber § 421g SGB III a. F. geänderten Wortlauts vermag der Senat auch in Ansehung der ausführlichen Gesetzesbegründung zu § 45 SGB III (vgl. BT-Drucks. 17/6277, S. 92 ff.) nicht zu erkennen, dass ein privater Arbeitsvermittler gegen – hier – das Jobcenter seinen Vergütungsanspruch überhaupt nicht geltend machen kann. Dabei geht der Senat weiter davon aus, dass der private Arbeitsvermittler – so wie nach der Rechtslage zu § 421g SGB III a. F. – einen eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch hat (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R – juris) und nicht einen auf ihn übergegangenen Anspruch des Arbeitslosen (vgl. dazu auch Kador in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage 2013, § 45, Rn. 122 ff.; Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 45 SGB III, Rn. 359; Hassel in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 45, Rn. 25; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 45, Rn. 153; Rademacker in Hauck/Noftz, K § 45, Rn. 136; Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 30. Juli 2014 - S 18 AL 190/13 – für einen nur übergegangenen Anspruch; mindestens unklar aber dagegen dieselbe Kammer beim Sozialgericht Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2014 - S 18 AL 482/13 – beide bei juris). Zwar ist einzuräumen, dass § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III auf § 83 Abs. 2 SGB III verweist und dieser bestimmt, dass Leistungen unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden können, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Insoweit mag sich die aktuelle Rechtslage von der bis zum 31. März 2012 geltenden unterscheiden, nach der gemäß § 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III a. F. die Leistung - also die Vermittlungsvergütung - unmittelbar an den Vermittler gezahlt wurde. Soweit das Sozialgericht Magdeburg in dem bereits zitierten Urteil vom 30. Juli 2014 daraus den Schluss zieht, der Anspruch auf Vergütung entstehe nicht (mehr) unmittelbar beim Arbeitsvermittler, sondern es sei lediglich eine Auszahlung an diesen möglich, während Anspruchsinhaber damit der Arbeitslose bleibe, dem der AVGS ausgestellt worden ist, folgt der Senat dem nicht. Zum einen ist schon nicht ganz klar, ob die Zahlung der Vermittlungsvergütung an den Arbeitsvermittler tatsächlich im Ermessen der Arbeitsagentur stehen soll, denn § 83 Abs. 2 SGB III soll nur "entsprechend" gelten, so dass die Reichweite der Verweisung nicht eindeutig ist. Ungeachtet dessen ist jedenfalls anzunehmen, dass der Arbeitsvermittler Anspruchsinhaber eines eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs auch seit dem 1. April 2012 ist (wie hier Urmersbach, a. a. O., Rn. 153 und Rn. 252; Rademacker, a. a. O., Rn. 136 und Rn. 185; Hassel, a. a. O., Rn. 25 und Rn. 43). Denn ein wesentlicher Grund dafür, dass dem Arbeitsvermittler nach der bis zum 31. März 2012 geltenden Rechtslage ein eigener Zahlungsanspruch zuerkannt wurde, bestand darin, dass er seinen privatrechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitslosen nicht durchsetzen konnte, weil gemäß § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III die Vergütung nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet war, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g SGB III a. F. gezahlt hatte. Insoweit hat sich die Rechtslage aber nicht geändert. Außerdem ist die ausführliche Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/6277, S. 92 ff.) im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Warum der Gesetzgeber eine dem § 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III a. F. entsprechende Regelung nicht in § 45 SGB III integriert hat, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (Kador, a. a. O., Rn. 124, geht von einem Redaktionsversehen aus). Man kann nur mutmaßen, dass der Gesetzgeber angenommen hat, mit der Verweisung auf § 83 Abs. 2 SGB III sei die Notwendigkeit einer § 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III a. F. entsprechenden Regelung entfallen. Jedenfalls lassen sich der Gesetzesbegründung aber keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung vornehmen wollte, die nicht zuletzt auch erhebliche kostenrechtliche Konsequenzen nach sich zöge. Denn würde der private Arbeitsvermittler einen nur noch abgeleiteten Vergütungsanspruch geltend machen, spräche vieles dafür, dass das darauf gerichtete gerichtliche Verfahren gerichtskostenfrei und nicht wie bisher gerichtskostenpflichtig wäre.
Keine Bedenken hat der Senat dagegen, dass der Beklagte über den Anspruch der Klägerin durch Verwaltungsakt entschieden und folgerichtig den hiergegen eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen hat (vgl. auch Bieback, a. a. O., Rn. 365; Verwaltungsakt überflüssig, aber unschädlich; Urmersbach, a. a. O., Rn. 153; Verwaltungsakt zwingend). Statthaft ist somit hier die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Mangels Vergütungsanspruchs kann die Klägerin mit dieser Klage nicht durchdringen. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Beklagten hat im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R – juris).
Ein gegen den Beklagten gerichteter Zahlungsanspruch besteht nur, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins Erfolg hat (vgl. nur BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R – juris). Diese ausschließlich erfolgsbezogene Betrachtungsweise hat ihren Niederschlag in dem hier vorliegenden konkreten AVGS, der auf eine Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb seiner Gültigkeitsdauer abstellt, und in § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III gefunden, der auf einen Träger abstellt, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Auch § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III stellt auf eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ab. Dass die Arbeitsvermittlung nur erfolgsbezogen vergütet wird, hat auch der Gesetzgeber ausdrücklich angenommen (BT- Drucks. 17/6277, S. 94).
Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist grundsätzlich der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. nur BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R – juris). Hiervon ausgehend ist der Anspruch der Klägerin zu verneinen. Denn der Beigeladene hat sein Arbeitsverhältnis zum 7. September 2012 begründet und in Ermangelung anderer Anhaltspunkte auch seine Beschäftigung nicht vor diesem Tag und damit außerhalb der Geltungsdauer des AVGS aufgenommen. Das strikte Abstellen auf den Vermittlungserfolg entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, ist aus den dargelegten Gründen auch auf die seit dem 1. April 2012 geltende Rechtslage zu übertragen und kann im Einzelfall auch zu für den privaten Arbeitsvermittler günstigen Ergebnissen führen, so etwa dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Maklers bereits vor der im Vermittlungsgutschein angegebenen Geltungsdauer beendet ist und - bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung - der Geltungszeitraum des Vermittlungsgutscheins mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme des Arbeitgebers übereinstimmt. Denn auch dann besteht der Vergütungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R – juris).
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Formulierung in der Entscheidung des BSG vom 23. Februar 2011 (B 11 AL 11/10 R – juris), nach der sich der Vermittler grundsätzlich auf den im Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen dürfe und es daher im Einzelfall auch nicht ausgeschlossen sein dürfte, entsprechend den dortigen Angaben auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage abzustellen. Denn entscheidend für eine entsprechende Erweiterung eines Vermittlungserfolges ist, dass der AVGS in seinen "dortigen Angaben" eine Einstellungszusage (oder einen Arbeitsvertrag) ausdrücklich ausreichen lässt. Das ist hier aber nicht der Fall. Denn der vorliegende AVGS stellt ausdrücklich nur auf eine Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb seiner Gültigkeitsdauer ab. An keiner Stelle lässt er demgegenüber eine Einstellungszusage, mag sie auch noch so verbindlich sein, ausreichen. Damit unterscheidet sich der vorliegende AVGS maßgeblich von dem Vermittlungsgutschein, der der Entscheidung des BSG vom 23. Februar 2011 zugrunde gelegen hat – denn dort enthielt der Vermittlungsgutschein den Hinweis, die Vermittlung müsse innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen; maßgebend sei der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage jedoch der Tag der Einigung oder Zusage.
Aus den genannten Gründen wendet sich die Klägerin ohne Erfolg gegen die erfolgsbezogene Betrachtungsweise, deren Folge eben auch ist, dass ein privater Arbeitsvermittler trotz Vermittlungstätigkeit seine Vergütung dann nicht erhält, wenn der Vermittlungserfolg, also der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses – möglicherweise knapp – außerhalb der Geltungsdauer liegt. Zu gleichen Ergebnissen käme man übrigens auch, wenn man zwar eine verbindliche Einstellungszusage ausreichen ließe, diese aber gleichfalls außerhalb der Geltungsdauer des AVGS erteilt würde. Dies zeigt, dass auch das Abstellen auf eine Einstellungszusage, einen Arbeitsvertrag etc. letztlich eine erfolgsbezogene Betrachtungsweise darstellt, nur dass der Erfolg anders definiert wird, als wenn man auf die Aufnahme einer Beschäftigung abstellt.
Die Klägerin kann Ansprüche schließlich auch nicht aus Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit herleiten. Denn eine interne Dienstanweisung vermag weder die Norm eines formellen Gesetzes, noch einen – wie hier – eindeutig gefassten AVGS zu modifizieren (vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 AL 2/14 R – juris), was hier umso mehr gilt, als nicht Geschäftsanweisungen des Beklagten in Rede stehen.
Aus den dargelegten Gründen beruft sich die Klägerin schließlich auch ohne Erfolg auf das von ihr vorgelegte Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2014. Denn der in diesem Urteil geäußerten Rechtsauffassung folgt der Senat nicht.
Ob dem Beigeladenen nach dem zeitlichen Ablauf des AVGS ein Anspruch auf Erteilung eines weiteren AVGS zugestanden hätte, war vom Senat nicht zu prüfen. Bei dem AVGS handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der sich vorliegend mit Ablauf des 3. September 2012 durch Zeitablauf im Sinne des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erledigt hatte (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R – juris). Solange ein AVGS nicht wirksam aufgehoben oder zurückgenommen worden ist, hat der Vermittler nach dem zuletzt genannten Urteil des BSG nach erfolgreicher Vermittlung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zahlung der im Gutschein versprochenen Geldsumme. Im Umkehrschluss kann dagegen kein Anspruch bestehen, wenn ein AVGS nicht vorliegt, mag auch der Arbeitslose einen Anspruch auf Erteilung eines solchen gehabt haben.
Da kein Vergütungsanspruch besteht, stehen der Klägerin auch keine Zinsen zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies entspricht der Rechtslage zu § 421g SGB III a. F. (vgl. nur BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R – juris). Diese (Kosten)Rechtsprechung ist auf die seit dem 1. April 2012 geltende Rechtslage übertragbar, weil der Senat aus den genannten Gründen davon ausgeht, dass der private Arbeitsvermittler einen eigenen und nicht nur einen abgeleiteten Zahlungsanspruch geltend macht.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des BSG zu § 421g SGB III a. F., die auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist, geklärt sind.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vergütung von 1.000,-Euro aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS).
Am 4. Juni 2012 stellte der Beklagte für den zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldeten und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehenden Beigeladenen einen AVGS über eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 2.000,- Euro nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) aus. Der AVGS enthielt eine Förderzusicherung für eine Maßnahme mit dem Ziel "Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung" für die Zeit vom 4. Juni 2012 bis 3. September 2012. Er enthielt unter anderem folgende Hinweise:
"[ ] Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer): Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten: • Auswahl eines zugelassenen Trägers • Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger
Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen:
1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeit oder Ausbildung) 2. Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer 3. Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II)
[ ]
Vermittlungsvergütung: Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt:
• Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins • mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung • Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung • Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist
[ ]".
Am 4./5. Juni 2012 schloss der Beigeladene mit der Klägerin, die ein Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung betreibt und (auch) dies als Gegenstand ihres Gewerbes angezeigt hat, einen schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag, mit dem die Klägerin mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle als Luftsicherheitskontrollfachkraft beauftragt wurde.
Am 6. Juni 2012 erteilte die F- -GmbH (nachfolgend: Arbeitgeber) dem Beigeladenen eine Einstellungszusage. Hiernach habe der Beigeladene den Eignungstest zur Ausbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft bestanden. Eine in der Einstellungszusage näher beschriebene Ausbildung sei noch erforderlich, nach deren erfolgreichem Abschluss und beim Vorliegen näher bezeichneter weiterer Voraussetzungen (unter anderem ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung, Besitz eines Führerscheins und eines PKW, Zustimmung zur Einstellung durch den örtlichen Betriebsrat des Arbeitgebers) im direkten Anschluss ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis als Luftsicherheitskontrollfachkraft bei dem Arbeitgeber am Flughafen Hannover begründet werde. Die Konditionen des Arbeitsverhältnisses wurden näher beschrieben, namentlich die Arbeitszeit (120 Stunden pro Monat), eine Befristung für ein Jahr und der Stundenlohn. Der Arbeitgeber sah sich an diese Einstellungszusage für sechs Monate ab Ausstellungsdatum gebunden. In der Einstellungszusage war vermerkt, dass der Beigeladene durch die Klägerin vermittelt worden ist.
Am 6. September 2012 schlossen der Beigeladene und der Arbeitgeber einen auf ein Jahr befristeten Teilzeitarbeitsvertrag, nach dem der Beigeladene als Luftsicherheitskontrollfachkraft eingestellt wurde. Beginn des Arbeitsverhältnisses war der 7. September 2012. Die monatliche Arbeitszeit war auf 120 Stunden festgelegt, der Stundenlohn belief sich brutto in den ersten sechs Monaten auf 9,28 Euro und ab dem siebten Monat auf brutto 9,65 Euro. Daneben war eine Funktionszulage in Höhe von 1,05 Euro für den Einsatz in der Personal- und Warenkontrolle vereinbart. In einer Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung bestätigte der Arbeitgeber unter anderem, dass der Beigeladene durch die Klägerin vermittelt worden sei.
Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 3. Dezember 2012 die Auszahlung der ersten Rate des Vermittlungsgutscheins in Höhe von 1.000,- Euro. Sie legte dem Beklagten unter anderem den AVGS, den Vermittlungsvertrag mit dem Beigeladenen, die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers, die Einstellungszusage und den Arbeitsvertrag sowie die Gewerbeanmeldung für die private Arbeitsvermittlung vor.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Auszahlung eines AVGS ab, weil der Arbeitsvertrag nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS abgeschlossen worden sei. Die Einstellungszusage bleibe außer Betracht, weil sie nicht hinlänglich konkret sei, da sie nicht den Beginn der zugesagten Beschäftigung und zudem Vorbehalte enthalte, von denen mindestens einer nicht vom Beigeladenen beeinflusst werden könne und ein weiterer sachfremd sei. Der gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2012 erhobene Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013).
Hiergegen hat die Klägerin am 22. April 2013 Klage erhoben. Die Einstellungszusage sei hinreichend konkret. Die insoweit vorgesehene Zustimmung des Betriebsrates sei im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen und regelmäßig nur eine Formalie. Dass auch eine bindende Einstellungszusage ausreiche, habe auch das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2014 abgewiesen, weil der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Beigeladenem außerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS abgeschlossen worden sei. Zwar habe das BSG in einem Urteil vom 23. Februar 2011 (B 11 AL 11/10 R) entschieden, dass im Einzelfall auch eine verbindliche Einstellungszusage ausreichen könne. Die gelte hier aber nicht, weil der AVGS vorliegend allein auf eine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer abstelle. Der Vermittlungserfolg sei hier erst mit Abschluss des Arbeitsvertrages eingetreten. Die Einstellungszusage sei hier nicht verbindlich gewesen in dem Sinne, dass der Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses nur noch von Umständen außerhalb der Person des Beigeladenen abhängig gewesen sei.
Gegen den ihr am 19. Juni 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15. Juli 2014 Berufung eingelegt. Die Vermittlungstätigkeit eines Arbeitsvermittlers sei auch am letzten Tag der Gültigkeitsdauer eines AVGS ausreichend, selbst wenn die Beschäftigung außerhalb dieser Gültigkeitsdauer aufgenommen werde. Jedenfalls hätte der Beigeladene nach Ablauf des AVGS einen Anspruch auf Ausstellung eines Folge-AVGS gehabt. Dies habe der Beigeladene bei dem Beklagten am 28. August 2012 auch telefonisch beantragt, was mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass bereits eine Einstellungszusage vorliege. Vorliegend regele der AVGS, dass nur die Vermittlung im Sinne einer Vermittlungstätigkeit und nicht auch der Vermittlungserfolg innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS liegen müsse. Bereits mit der Einstellungszusage habe dem Beigeladenen hier ein Anwartschaftsrecht zugestanden; er habe damit eine gesicherte Rechtsposition erworben. Der Arbeitgeber habe nach Erteilung der Einstellungszusage keinen Einfluss mehr auf die Erfüllung der Einstellungskriterien gehabt.
Die Klägerin hat dem Senat ein zwischen ihr und der Bundesagentur für Arbeit ergangenes Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2014 (S 57 AL 1801/13) übermittelt, das ihre Rechtsauffassung bestätigt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Ablehnung der Ausstellung eines Folgegutscheins anlässlich des Telefonats am 28. August 2012 sei nicht streitgegenständlich und im Übrigen auch bestandskräftig geworden. Im Übrigen hält er den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zutreffend. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung gegen den Beklagten steht der Klägerin nicht zu.
Anspruchsgrundlage ist dabei über die Verweisungsnorm des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II § 45 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), der in Bezug auf einen Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein an die Stelle des § 421g SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (a. F.) getreten ist.
Wie schon nach der bisherigen Rechtslage ist der Vermittlungsvertrag zwischen (privaten) Vermittlern und Arbeitsuchenden in § 296 SGB III geregelt. Anknüpfend daran regelt nunmehr § 45 SGB III die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitslosem, Arbeitsagentur und privatem Arbeitsvermittler. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die Förderung umfasst nach § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB III die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Agentur für Arbeit kann nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der AVGS kann nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der AVGS berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III im vorliegenden Zusammenhang zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat gemäß § 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III der Agentur für Arbeit den AVGS nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. Die Vergütung richtet sich gemäß § 45 Abs. 6 Satz 1 SGB III nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt gemäß § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt gemäß § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III die Vergütung 2.000 Euro. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird gemäß § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.
Ungeachtet der geänderten systematischen Stellung und ungeachtet des teilweise gegenüber § 421g SGB III a. F. geänderten Wortlauts vermag der Senat auch in Ansehung der ausführlichen Gesetzesbegründung zu § 45 SGB III (vgl. BT-Drucks. 17/6277, S. 92 ff.) nicht zu erkennen, dass ein privater Arbeitsvermittler gegen – hier – das Jobcenter seinen Vergütungsanspruch überhaupt nicht geltend machen kann. Dabei geht der Senat weiter davon aus, dass der private Arbeitsvermittler – so wie nach der Rechtslage zu § 421g SGB III a. F. – einen eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch hat (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R – juris) und nicht einen auf ihn übergegangenen Anspruch des Arbeitslosen (vgl. dazu auch Kador in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage 2013, § 45, Rn. 122 ff.; Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 45 SGB III, Rn. 359; Hassel in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 45, Rn. 25; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 45, Rn. 153; Rademacker in Hauck/Noftz, K § 45, Rn. 136; Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 30. Juli 2014 - S 18 AL 190/13 – für einen nur übergegangenen Anspruch; mindestens unklar aber dagegen dieselbe Kammer beim Sozialgericht Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2014 - S 18 AL 482/13 – beide bei juris). Zwar ist einzuräumen, dass § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III auf § 83 Abs. 2 SGB III verweist und dieser bestimmt, dass Leistungen unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden können, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Insoweit mag sich die aktuelle Rechtslage von der bis zum 31. März 2012 geltenden unterscheiden, nach der gemäß § 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III a. F. die Leistung - also die Vermittlungsvergütung - unmittelbar an den Vermittler gezahlt wurde. Soweit das Sozialgericht Magdeburg in dem bereits zitierten Urteil vom 30. Juli 2014 daraus den Schluss zieht, der Anspruch auf Vergütung entstehe nicht (mehr) unmittelbar beim Arbeitsvermittler, sondern es sei lediglich eine Auszahlung an diesen möglich, während Anspruchsinhaber damit der Arbeitslose bleibe, dem der AVGS ausgestellt worden ist, folgt der Senat dem nicht. Zum einen ist schon nicht ganz klar, ob die Zahlung der Vermittlungsvergütung an den Arbeitsvermittler tatsächlich im Ermessen der Arbeitsagentur stehen soll, denn § 83 Abs. 2 SGB III soll nur "entsprechend" gelten, so dass die Reichweite der Verweisung nicht eindeutig ist. Ungeachtet dessen ist jedenfalls anzunehmen, dass der Arbeitsvermittler Anspruchsinhaber eines eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs auch seit dem 1. April 2012 ist (wie hier Urmersbach, a. a. O., Rn. 153 und Rn. 252; Rademacker, a. a. O., Rn. 136 und Rn. 185; Hassel, a. a. O., Rn. 25 und Rn. 43). Denn ein wesentlicher Grund dafür, dass dem Arbeitsvermittler nach der bis zum 31. März 2012 geltenden Rechtslage ein eigener Zahlungsanspruch zuerkannt wurde, bestand darin, dass er seinen privatrechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitslosen nicht durchsetzen konnte, weil gemäß § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III die Vergütung nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet war, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g SGB III a. F. gezahlt hatte. Insoweit hat sich die Rechtslage aber nicht geändert. Außerdem ist die ausführliche Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/6277, S. 92 ff.) im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Warum der Gesetzgeber eine dem § 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III a. F. entsprechende Regelung nicht in § 45 SGB III integriert hat, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (Kador, a. a. O., Rn. 124, geht von einem Redaktionsversehen aus). Man kann nur mutmaßen, dass der Gesetzgeber angenommen hat, mit der Verweisung auf § 83 Abs. 2 SGB III sei die Notwendigkeit einer § 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III a. F. entsprechenden Regelung entfallen. Jedenfalls lassen sich der Gesetzesbegründung aber keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung vornehmen wollte, die nicht zuletzt auch erhebliche kostenrechtliche Konsequenzen nach sich zöge. Denn würde der private Arbeitsvermittler einen nur noch abgeleiteten Vergütungsanspruch geltend machen, spräche vieles dafür, dass das darauf gerichtete gerichtliche Verfahren gerichtskostenfrei und nicht wie bisher gerichtskostenpflichtig wäre.
Keine Bedenken hat der Senat dagegen, dass der Beklagte über den Anspruch der Klägerin durch Verwaltungsakt entschieden und folgerichtig den hiergegen eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen hat (vgl. auch Bieback, a. a. O., Rn. 365; Verwaltungsakt überflüssig, aber unschädlich; Urmersbach, a. a. O., Rn. 153; Verwaltungsakt zwingend). Statthaft ist somit hier die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Mangels Vergütungsanspruchs kann die Klägerin mit dieser Klage nicht durchdringen. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Beklagten hat im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R – juris).
Ein gegen den Beklagten gerichteter Zahlungsanspruch besteht nur, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins Erfolg hat (vgl. nur BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R – juris). Diese ausschließlich erfolgsbezogene Betrachtungsweise hat ihren Niederschlag in dem hier vorliegenden konkreten AVGS, der auf eine Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb seiner Gültigkeitsdauer abstellt, und in § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III gefunden, der auf einen Träger abstellt, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Auch § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III stellt auf eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ab. Dass die Arbeitsvermittlung nur erfolgsbezogen vergütet wird, hat auch der Gesetzgeber ausdrücklich angenommen (BT- Drucks. 17/6277, S. 94).
Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist grundsätzlich der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. nur BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R – juris). Hiervon ausgehend ist der Anspruch der Klägerin zu verneinen. Denn der Beigeladene hat sein Arbeitsverhältnis zum 7. September 2012 begründet und in Ermangelung anderer Anhaltspunkte auch seine Beschäftigung nicht vor diesem Tag und damit außerhalb der Geltungsdauer des AVGS aufgenommen. Das strikte Abstellen auf den Vermittlungserfolg entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, ist aus den dargelegten Gründen auch auf die seit dem 1. April 2012 geltende Rechtslage zu übertragen und kann im Einzelfall auch zu für den privaten Arbeitsvermittler günstigen Ergebnissen führen, so etwa dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Maklers bereits vor der im Vermittlungsgutschein angegebenen Geltungsdauer beendet ist und - bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung - der Geltungszeitraum des Vermittlungsgutscheins mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme des Arbeitgebers übereinstimmt. Denn auch dann besteht der Vergütungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R – juris).
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Formulierung in der Entscheidung des BSG vom 23. Februar 2011 (B 11 AL 11/10 R – juris), nach der sich der Vermittler grundsätzlich auf den im Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen dürfe und es daher im Einzelfall auch nicht ausgeschlossen sein dürfte, entsprechend den dortigen Angaben auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage abzustellen. Denn entscheidend für eine entsprechende Erweiterung eines Vermittlungserfolges ist, dass der AVGS in seinen "dortigen Angaben" eine Einstellungszusage (oder einen Arbeitsvertrag) ausdrücklich ausreichen lässt. Das ist hier aber nicht der Fall. Denn der vorliegende AVGS stellt ausdrücklich nur auf eine Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb seiner Gültigkeitsdauer ab. An keiner Stelle lässt er demgegenüber eine Einstellungszusage, mag sie auch noch so verbindlich sein, ausreichen. Damit unterscheidet sich der vorliegende AVGS maßgeblich von dem Vermittlungsgutschein, der der Entscheidung des BSG vom 23. Februar 2011 zugrunde gelegen hat – denn dort enthielt der Vermittlungsgutschein den Hinweis, die Vermittlung müsse innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen; maßgebend sei der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage jedoch der Tag der Einigung oder Zusage.
Aus den genannten Gründen wendet sich die Klägerin ohne Erfolg gegen die erfolgsbezogene Betrachtungsweise, deren Folge eben auch ist, dass ein privater Arbeitsvermittler trotz Vermittlungstätigkeit seine Vergütung dann nicht erhält, wenn der Vermittlungserfolg, also der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses – möglicherweise knapp – außerhalb der Geltungsdauer liegt. Zu gleichen Ergebnissen käme man übrigens auch, wenn man zwar eine verbindliche Einstellungszusage ausreichen ließe, diese aber gleichfalls außerhalb der Geltungsdauer des AVGS erteilt würde. Dies zeigt, dass auch das Abstellen auf eine Einstellungszusage, einen Arbeitsvertrag etc. letztlich eine erfolgsbezogene Betrachtungsweise darstellt, nur dass der Erfolg anders definiert wird, als wenn man auf die Aufnahme einer Beschäftigung abstellt.
Die Klägerin kann Ansprüche schließlich auch nicht aus Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit herleiten. Denn eine interne Dienstanweisung vermag weder die Norm eines formellen Gesetzes, noch einen – wie hier – eindeutig gefassten AVGS zu modifizieren (vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 AL 2/14 R – juris), was hier umso mehr gilt, als nicht Geschäftsanweisungen des Beklagten in Rede stehen.
Aus den dargelegten Gründen beruft sich die Klägerin schließlich auch ohne Erfolg auf das von ihr vorgelegte Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2014. Denn der in diesem Urteil geäußerten Rechtsauffassung folgt der Senat nicht.
Ob dem Beigeladenen nach dem zeitlichen Ablauf des AVGS ein Anspruch auf Erteilung eines weiteren AVGS zugestanden hätte, war vom Senat nicht zu prüfen. Bei dem AVGS handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der sich vorliegend mit Ablauf des 3. September 2012 durch Zeitablauf im Sinne des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erledigt hatte (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 19/12 R – juris). Solange ein AVGS nicht wirksam aufgehoben oder zurückgenommen worden ist, hat der Vermittler nach dem zuletzt genannten Urteil des BSG nach erfolgreicher Vermittlung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zahlung der im Gutschein versprochenen Geldsumme. Im Umkehrschluss kann dagegen kein Anspruch bestehen, wenn ein AVGS nicht vorliegt, mag auch der Arbeitslose einen Anspruch auf Erteilung eines solchen gehabt haben.
Da kein Vergütungsanspruch besteht, stehen der Klägerin auch keine Zinsen zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies entspricht der Rechtslage zu § 421g SGB III a. F. (vgl. nur BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R – juris). Diese (Kosten)Rechtsprechung ist auf die seit dem 1. April 2012 geltende Rechtslage übertragbar, weil der Senat aus den genannten Gründen davon ausgeht, dass der private Arbeitsvermittler einen eigenen und nicht nur einen abgeleiteten Zahlungsanspruch geltend macht.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des BSG zu § 421g SGB III a. F., die auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist, geklärt sind.
Rechtskraft
Aus
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