L 1 SF 166/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 1415/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 166/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Sozialgericht Berlin wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe:

I.

Die Kläger unterhalten eine Laborgemeinschaft. Durch Bescheid vom 24. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 stellte die Beklagte fest, dass der für die Laborgemeinschaft tätig gewordene Herr H in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu den vier Klägern stand, aus dem sich Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ergab.

Dagegen richtet sich die am 8. August 2014 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage.

Das Sozialgericht Berlin hat sich durch Beschluss vom 10. Juni 2015 hinsichtlich des Klägers zu 3) für unzuständig erklärt und die Streitsache dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

Der Antrag des Sozialgerichts ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die örtliche Zuständigkeit für die erhobene Klage ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz. Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG hinsichtlich der Kläger zu 1), 2) und 4) das Sozialgericht Berlin und hinsichtlich des Klägers zu 3) das Sozialgericht Potsdam. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG sind insbesondere dann gegeben, wenn ein streitiges Rechtsverhältnis nur einheitlich gegenüber mehreren Klägern festgestellt werden kann, die aber keinen einheitlichen Gerichtsstand haben (BSG v. 24. Oktober 2012 – B 12 SF 2/12 S – juris Rn 4).

Weil die Beklagte die Gemeinschaft der Kläger als Arbeitgeber angesehen hat, liegt zwischen ihnen eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne der §§ 74 SGG, 62 Abs. 1 Zivilprozessordnung vor. Der Bescheid kann nur einheitlich gegenüber allen Klägern wirken. Die Rechtskraft einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid würde sich demnach auf alle Kläger gleichermaßen beziehen.

Da die Gemeinschaft der Kläger zu 1) bis 4) keinen besonderen Sitz hat, besteht für die von ihnen gemeinsam erhobene Klage keine gesetzlich bestimmte örtliche Zuständigkeit. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist das für die beiden als örtlich zuständig in Betracht kommenden Sozialgerichte Potsdam und Berlin gemeinsame nächsthöhere Gericht.

Vorliegend spricht alles dafür, den besonderen einheitlichen Gerichtsstand für die Klage beim Sozialgericht Berlin anzunehmen. Denn die Mehrheit der Angehörigen der Gemeinschaft, welche von der Beklagten als Arbeitgeber angesehen worden ist, hat ihren Wohnsitz und damit auch ihren Gerichtsstand im Bezirk dieses Sozialgerichts. Zudem übte Herr H seine zu beurteilende Tätigkeit überwiegend im Bezirk des Sozialgerichts Berlin aus, in dem sich auch die von der Laborgemeinschaft unterhaltenen Geschäftsräume befinden.

Nach alledem war das Sozialgericht Berlin als zuständiges Sozialgericht zu bestimmen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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