Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SF 3388/14 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Möglichkeit der Bezugnahme auf die Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses gem. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG im Erinnerungsverfahren.
1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 04.12.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Erinnerungsführerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners.
Gründe:
Die Erinnerung ist statthaft und zulässig, vgl. § 197 Abs. 2 SGG.
Sie ist jedoch nicht begründet, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zurecht eine Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG angesetzt und die Gebühren auch in der Höhe zutreffend festgestellt hat.
Zur weiteren Darstellung der Gründe wird auf die zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.12.2014 in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Nach dieser Regelung bedürfen Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Nach dem Wortlaut ist diese Regelung zwar nur auf Beschlüsse anwendbar, welche über ein Rechtsmittel entscheiden, wohingegen die hier gegenständliche Erinnerung lediglich ein Rechtsbehelf ist, da es ihr an der sog. Devolutivwirkung mangelt. Das Gericht geht hier jedoch von einer unbeabsichtigten Regelungslücke seitens des Gesetzgebers aus. Nach dem Gesetzentwurf zum 6. Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Bundestagsdrucksache 14/5943), der diesbezüglichen Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Bundestagdrucksache 14/6335), welche der Einführung dieser Regelungen vorangingen, sollten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entlastet und die gerichtlichen Verfahren beschleunigt werden. Eine Begründung, weswegen dies nur für Rechtsmittel und nicht für Rechtsbehelfe wie die Erinnerung gelten solle, findet sich nicht. Ebenso keine Einschränkung dieses Entlastungsvorhabens auf die Beschwerdegerichte, es wird vielmehr die Sozialgerichtsbarkeit an sich als Begünstige benannt. Auch unabhängig von den Ausführungen des Gesetzgebers sind sachliche Gründe für diese Einschränkung nicht ersichtlich (vgl. Pawlak in Hennig, SGG, § 142 Randnummer 32 b), Hintz in BeckOK SGG § 142 Rn. 2 - gegen die entsprechende Anwendung: Bolay in Handkommentar SGG, § 142, Rn. 14). Nach Überzeugung des Gerichts lässt sich ein Ausschluss der Begründungserleichterung des § 142 Abs. 2 S. 3 SGG für das Erinnerungsverfahren schlussendlich nicht damit begründen, bei Entscheidungen über Rechtsmittel sei zuvor bereits eine richterliche Entscheidung erfolgt, bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen jedoch nicht. Denn das Sozialgerichtsgesetz bietet im Rahmen des § 136 Abs. 3 SGG sogar die Möglichkeit, im Rahmen von Urteilen und Gerichtsbescheiden von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe durch Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchsbescheides abzusehen. In diesem Fall liegt nicht nur keine vorhergehende richterliche Entscheidung vor - ebenso keine vorherige Entscheidung einer unabhängigen Stelle aus der Gerichtsbarkeit, wie sie bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss gerade gegeben ist -, sondern lediglich eine Entscheidung eines am Rechtsstreit unmittelbar Beteiligten.
Da Sinn und Zweck dieser Regelung somit die Vereinfachung des sozialgerichtlichen Verfahrens ist, gelangt das Gericht unter dem Gesichtspunkts des argumentum a maiore ad minus zu der Auslegung, dass diese Regelung nicht nur auf Entscheidungen im Beschlusswege über Rechtsmittel als den weitestgehenden Rechtsbehelfen anzuwenden ist, sondern auch auf Entscheidungen über Rechtsbehelfe wie die Erinnerung.
Die auch in Erinnerungsverfahren gebotene Kostenentscheidung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., § 197, Rn. 10) beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.
Gründe:
Die Erinnerung ist statthaft und zulässig, vgl. § 197 Abs. 2 SGG.
Sie ist jedoch nicht begründet, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zurecht eine Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG angesetzt und die Gebühren auch in der Höhe zutreffend festgestellt hat.
Zur weiteren Darstellung der Gründe wird auf die zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.12.2014 in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Nach dieser Regelung bedürfen Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Nach dem Wortlaut ist diese Regelung zwar nur auf Beschlüsse anwendbar, welche über ein Rechtsmittel entscheiden, wohingegen die hier gegenständliche Erinnerung lediglich ein Rechtsbehelf ist, da es ihr an der sog. Devolutivwirkung mangelt. Das Gericht geht hier jedoch von einer unbeabsichtigten Regelungslücke seitens des Gesetzgebers aus. Nach dem Gesetzentwurf zum 6. Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Bundestagsdrucksache 14/5943), der diesbezüglichen Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Bundestagdrucksache 14/6335), welche der Einführung dieser Regelungen vorangingen, sollten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entlastet und die gerichtlichen Verfahren beschleunigt werden. Eine Begründung, weswegen dies nur für Rechtsmittel und nicht für Rechtsbehelfe wie die Erinnerung gelten solle, findet sich nicht. Ebenso keine Einschränkung dieses Entlastungsvorhabens auf die Beschwerdegerichte, es wird vielmehr die Sozialgerichtsbarkeit an sich als Begünstige benannt. Auch unabhängig von den Ausführungen des Gesetzgebers sind sachliche Gründe für diese Einschränkung nicht ersichtlich (vgl. Pawlak in Hennig, SGG, § 142 Randnummer 32 b), Hintz in BeckOK SGG § 142 Rn. 2 - gegen die entsprechende Anwendung: Bolay in Handkommentar SGG, § 142, Rn. 14). Nach Überzeugung des Gerichts lässt sich ein Ausschluss der Begründungserleichterung des § 142 Abs. 2 S. 3 SGG für das Erinnerungsverfahren schlussendlich nicht damit begründen, bei Entscheidungen über Rechtsmittel sei zuvor bereits eine richterliche Entscheidung erfolgt, bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen jedoch nicht. Denn das Sozialgerichtsgesetz bietet im Rahmen des § 136 Abs. 3 SGG sogar die Möglichkeit, im Rahmen von Urteilen und Gerichtsbescheiden von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe durch Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchsbescheides abzusehen. In diesem Fall liegt nicht nur keine vorhergehende richterliche Entscheidung vor - ebenso keine vorherige Entscheidung einer unabhängigen Stelle aus der Gerichtsbarkeit, wie sie bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss gerade gegeben ist -, sondern lediglich eine Entscheidung eines am Rechtsstreit unmittelbar Beteiligten.
Da Sinn und Zweck dieser Regelung somit die Vereinfachung des sozialgerichtlichen Verfahrens ist, gelangt das Gericht unter dem Gesichtspunkts des argumentum a maiore ad minus zu der Auslegung, dass diese Regelung nicht nur auf Entscheidungen im Beschlusswege über Rechtsmittel als den weitestgehenden Rechtsbehelfen anzuwenden ist, sondern auch auf Entscheidungen über Rechtsbehelfe wie die Erinnerung.
Die auch in Erinnerungsverfahren gebotene Kostenentscheidung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., § 197, Rn. 10) beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.
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