Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 963/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 9 R 178/11 durch die vom Kläger am 10. März 2015 erklärte Berufungsrücknahme erledigt ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Berufungsverfahren L 9 R 178/11 durch die seitens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 erklärte Rücknahme der Berufung erledigt ist oder ob dieses Verfahren fortzuführen ist.
Der 1938 in R. geborene Kläger war vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 Student der Ingenieurschule für Schiffstechnik "E." W. und machte gleichzeitig eine Ausbildung auf der N. R. Am 31.08.1957 legte er die Facharbeiterprüfung zum Stahlschiffbauer ab. Am 01.09.1957 nahm der Kläger seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; er ist Inhaber eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge C. In der Zeit danach war er als Arbeitnehmer überwiegend in Deutschland, vorübergehend auch in der Schweiz und nach seinen Angaben im Formblatt E 207 vom 27.04.1964 bis 31.03.1965 bei der Fa. M. & Co. in Großbritannien beschäftigt und unterlag der Pflichtversicherung in der British National Insurance.
Zuletzt waren mit Vormerkungsbescheid vom 01.04.1996 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeiten bis 31.12.1989 festgestellt worden. Die Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 war im Versicherungsverlauf als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung ausgewiesen. Versicherungszeiten in Großbritannien wurden nicht festgestellt. Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, in dieser Zeit habe er eine berufliche Ausbildung (Lehrzeit) absolviert. Die Zeit sei als Beitragszeit oder Anrechnungszeit wegen beruflicher Ausbildung/Lehrzeit zu berücksichtigen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.1996 zurückgewiesen. Die hiergegen zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage (S 9 RJ 470/97) hat der Kläger zurückgenommen. Die Widersprüche des Klägers gegen Bescheide vom 07.05.1997 und 18.05.1999, mit denen er wieder die Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung beanstandete, blieben ebenfalls erfolglos.
Mit Bescheid vom 22.06.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01.05.2000. Hierbei berücksichtigte sie die Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 wiederum als Zeit der Fachschulausbildung. Für die Zeit vom 01.01.1964 bis 31.12.1964 wurden keine Zeiten berücksichtigt, für die Zeit vom 01.01.1965 bis 30.04.1965 wurden vier Monate nachgezahlte freiwillige Beiträge und für die Zeit ab 01.05.1965 bis 31.03.1967 Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung berücksichtigt. Die Rente wurde ausschließlich aufgrund der deutschen Versicherungszeiten festgestellt mit der Ankündigung, sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer EG-Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien, werde die Rente unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 neu berechnet.
Der Kläger legte Widerspruch ein und machte u.a. wiederum geltend, dass er in der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 eine Facharbeiterausbildung zum Stahlschiffbauer auf der N. R. absolviert habe, was als berufliche Ausbildung im Versicherungsverlauf zu berücksichtigen sei.
Der britische Rentenversicherungsträger bescheinigte auf die Anforderungen der Beklagten unter dem 04.02.2001 und dem 09.08.2001 jeweils im Formblatt E 205 GB die vom Kläger zurückgelegten britischen Versicherungszeiten (für das Versicherungsjahr 1963/64 Pflichtbeitragszeiten im Umfang von 18 Wochen und für das Versicherungsjahr 1964/65 Pflichtbeitragszeiten im Umfang von 22 Wochen).
Mit Bescheid vom 06.03.2001 erfolgte eine Rentenanpassung. Mit Rentenbescheid vom 17.04.2001 ersetzte die Beklagte der Rentenbescheid vom 22.06.2000 und stellte die Rente unter Berücksichtigung von in Großbritannien zurückgelegten Versicherungszeiten neu fest. Hierbei wurden für die Zeit vom 01.01.1964 bis 30.04.1964 vier Monate nachgezahlte freiwillige Beiträge, für die Zeit vom 01.05.1964 bis 06.12.1964 unter Zugrundelegung einer Beitragszeit von 18 Wochen fünf Monate Pflichtbeiträge und für die Zeit vom 07.12.1964 bis 05.12.1965 unter Zugrundelegung von 22 Wochen sechs Monate Pflichtbeiträge, davon zwei Monate verdrängt, berücksichtigt. Für die Zeit ab 01.05.1965 bis 31.03.1967 wurden wie bisher (deutsche) Pflichtbeiträge berücksichtigt. Hinsichtlich der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 erfolgten keine Änderungen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2001 insoweit teilweise zurück, als der Kläger die anderweitige Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 begehrte. Die hiergegen beim SG geführte Klage (S 9 RA 2067/01), wurde mit Urteil vom 16.04.2002 abgewiesen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) wies die Berufung mit Urteil vom 20.04.2004 (L 9 RJ 2102/02) ebenfalls als unbegründet zurück.
Unter dem 01.10.2003 bescheinigte der britische Rentenversicherungsträger nochmals im Formblatt E 205 GB die vom Kläger zurückgelegten britischen Versicherungszeiten. Auf die Mitteilung des Klägers vom 24.03.2004, er beziehe nun eine Rente aus Großbritannien, dort würden 12 Monate Pflichtbeiträge berücksichtigt, daher sei der Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid vom 17.04.2001 zu korrigieren, forderte die Beklagte erneut beim britischen Rentenversicherungsträger Angaben zu den vom Kläger dort zurückgelegten Versicherungszeiten an. Der britische Rentenversicherungsträger gab unter dem 24.04.2004 an, dass das Formblatt E 205 GB vom 01.10.2003 weiterhin gültig sei. Der Kläger habe insgesamt 40 Beitragswochen und damit keinen Anspruch auf eine Altersrente. Er beziehe lediglich eine von den 40 Pflichtbeitragswochen unabhängige britische Leistung ("Graduated Retirement Benefit").
Mit Bescheid vom 28.05.2004 erfolgte eine Rentenanpassung. Mit Schreiben vom 29.11.2004 und 04.11.2005 machte der Kläger geltend, dass für seine Pflichtbeiträge in die britische Rentenversicherung 11 Monate berücksichtigt werden müssten.
Mit Schreiben vom 16.03.2006 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf den vorhergehenden Schriftverkehr ausdrücklich die Neufeststellung seiner Rente unter Berücksichtigung von 11 Monaten britischer Versicherungszeiten. Dieses Schreiben wertete die Beklagte als Antrag gemäß § 44 SGB X und lehnte ihn mit Bescheid vom 25.04.2006 ab. Nach dem für die Berechnung der Rente maßgeblichen britischen Versicherungsverlauf habe der Kläger in der Zeit vom 01.05.1964 bis 06.12.1964 für 18 Wochen (5 Monate) und vom 07.12.1964 bis 05.12.1965 für 22 Wochen (6 Monate) Pflichtbeiträge entrichtet. Der Zeitraum vom 01.05.1965 bis 31.12.1965 sei auch mit deutschen Pflichtbeiträgen belegt. Träfen deutsche Beitragszeiten mit gleichrangigen Beitrags- oder Wohnzeiten in einem anderen EU-/EWR-Staat zusammen (Pflichtbeiträge mit Pflichtbeiträgen), finde Art. 15 der EWG-VO 574/72 Anwendung. Die deutsche Beitragszeit sei vorrangig zu berücksichtigen. Die gleichzeitig zurückgelegten ausländischen Beitrags- oder Wohnzeiten blieben außer Betracht. Bei der Berechnung der Rentenleistung des Klägers seien durch die Anwendung dieser Vorschrift zwei Beitragsmonate aus Großbritannien verdrängt. Die Überprüfung des Rentenbescheides vom 17.04.2001 habe zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Den Widerspruch des Kläger gegen den Bescheid vom 25.04.2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2007 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 17.04.2007 Klage zum SG erhoben (S 19 R 3004/07) und geltend gemacht, es seien 11 Monate Pflichtbeitragszeiten in Großbritannien zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 01.07.2007 ist eine weitere Rentenanpassung erfolgt. Mit seinem Widerspruch hiergegen hat der Kläger erneut die Überprüfung des Versicherungsverlaufs beantragt. Die Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 sei nicht als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, sondern als Anrechnungszeit wegen nicht versicherungspflichtiger bzw. versicherungsfreier Lehrzeit gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI anzurechnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2007 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 15.10.2007 ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 19 R 7542/07). Nach Hinweis des Gerichts, dass der Bescheid vom 01.07.2007 gemäß § 96 SGG Gegenstand der bereits anhängigen Klage S 19 R 3004/07 geworden sein dürfte, hat der Kläger die Klage S 19 R 7542/07 zurückgenommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzende Angaben zu der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 14.09.2010 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 14.09.2010 hat das SG im Verfahren S 19 R 3004/07 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2007 verurteilt, die Bescheide vom 22.06.2000, 06.03.2001, 07.04.2001, 28.05.2004 und 01.07.2007 dahingehend zu ändern, dass für die Zeit vom 01.01.1964 bis 30.04.1965 10 Monate Zeiten in Großbritannien rentensteigernd berücksichtigt werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte wurde verpflichtet, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Für die Zeit vom 01.01.1964 bis zum 30.04.1965 seien durch die Beklagte bei der Berechnung der Rente des Klägers 10 Monate Versicherungszeiten in Großbritannien zu berücksichtigen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente durch den britischen Rentenversicherungsträger und die dort zurückgelegten Versicherungszeiten lägen jedenfalls unter einem Jahr, damit seien diese Zeiten gemäß Art. 48 Abs. 2 VO 1408/71 EWG durch die Beklagte zu berücksichtigen. Für die Zusammenrechnung der Zeiten bzw. zur Bestimmung des Umfangs der zu berücksichtigenden Zeiten seien die durch den britischen Rentenversicherungsträger mittels Formular E 205 GB für die Beklagte bindend mitgeteilten Pflichtbeitragszeiten nach den - näher ausgeführten Regelungen der VO 574/72 EWG - umzurechnen und aufzurunden. Diese Umrechnung führe im vorliegenden Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem, ob man die beiden Einzelzeiträume (01.05.1964 bis 06.12.1964 und 07.12.1965 bis 31.12.1965) oder den Gesamtzeitraum (01.05.1964 bis 31.12.1965) der Berechnung zugrunde legen würde. Bei der Aufteilung in Einzelzeiträume wären insgesamt 11 Monate zu berücksichtigen (4,15 aufgerundet 5 + 5,07 aufgerundet 6), bei einer Umrechnung des Gesamtzeitraums 10 Monate (9,23 aufgerundet 10). Nachdem das Versicherungsjahr in Großbritannien und das deutsche Versicherungsjahr nicht übereinstimmten, sei ein Gesamtzeitraum zugrunde zu legen, nämlich vom 01.05.1964 bis zum 31.12.1965. In diesem Zeitraum seien 40 Wochen, mithin 9,33 Monate mitgeteilt. Dieses Ergebnis wäre wiederum aufzurunden auf zehn Monate und auf die Zeit so zu verteilen, dass möglichst die komplette Zeit Berücksichtigung finden könne. Dies würde bedeuten, dass im Jahr 1964 sechs Monate und im Jahr 1965 vier Monate zur berücksichtigen wären. Aus den durch den Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen sei nachvollziehbar, dass zumindest die Zeit vom 07.12.1964 bis zum 31.12.1964 belegt sei, was drei Wochen und vier Tagen entspräche. Im Jahr 1964 wären somit zusätzlich zu den vom britischen Rentenversicherungsträger für die Zeit bis zum 06.12.1964 mitgeteilten 18 Wochen drei weitere Wochen und vier Tage anzurechnen, was insgesamt 22 Wochen bzw. umgerechnet sechs Monaten entspreche. Im Ergebnis sei die Kammer daher zu der Überzeugung gelangt, dass unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode insgesamt ein Zeitraum von zehn Monaten zu berücksichtigen sei. Dieser sei so auf den Zeitraum vom 01.05.1964 bis zum 30.04.1965 zu verteilen, dass er vollständig Berücksichtigung finden könne. Soweit der Kläger geltend mache, es seien insgesamt 11 Monate zu berücksichtigen, sei dies nach Überzeugung der Kammer nicht möglich. Für den Zeitraum vom 07.12.1964 bis zum 31.12.1965 könnten nicht mehr als fünf Monate Berücksichtigung finden, wovon ein Monat im Jahr 1964 zu berücksichtigen sei und vier Monate im Jahr 1965. Nachdem im Jahr 1965 bereits acht Monate mit deutschen Beitragszeiten belegt seien, sei es nicht möglich, in diesem Zeitraum mehr als vier Monate zu berücksichtigen. Die Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 sei bereits als Anrechnungszeit wegen Fachschulbesuch berücksichtigt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, diese Zeit als Anrechnungszeit gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen. Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI seien Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei gewesen seien und die Lehrzeit abgeschlossen hätten. Die Kammer habe dahingestellt lassen können, ob – wie von der Beklagten vertreten – die Zeit bereits deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI wegen § 247 Abs. 2a SGB VI in seinem Anwendungsbereich auf Zeiten vor dem 01.06.1945 begrenzt sei. Nach Auffassung der Kammer sei die Zeit jedenfalls keine Lehrzeit im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Die Vorschrift erfasse grundsätzlich allein eine typische Lehrlingsausbildung. Die Vorlage eines Facharbeiterzeugnisses allein genüge nicht, wenn die vorgeschriebene Lehrzeit nicht durchlaufen worden sei. Selbst wenn, wie vom Kläger vorgetragen, zeitlich die berufliche Ausbildung im Vordergrund gestanden hätte, wäre wegen der fehlenden Beitragspflicht eine Anerkennung als Pflichtbeitragszeit nach § 248 Abs. 3 SGB VI ausgeschlossen. In das Studium des Klägers sei die Ausbildung in der N. integriert gewesen. Bei der Ausbildung handle es sich nach Überzeugung der Kammer um einen Bestandteil des Studiums, nicht um eine gesonderte bzw. eigenständige Ausbildung. Dafür spreche neben dem Schülerausweis des Klägers auch die von der Werft nach Rücksprache mit der Ingenieurschule ausgesprochene Belobigung vom 13.10.1956, die den Kläger als Studierenden und nicht als Lehrling bezeichne. Die verantwortliche Federführung der Ausbildung des Klägers habe bei der Ingenieurschule, nicht bei der Werft gelegen. Der Kläger habe während dieser Zeit keine Lehrzeit im Sinne der Norm zurückgelegt, sondern als Fachschüler an einer schulischen Fachausbildung teilgenommen, in die eine praktikumsähnliche Ausbildung an der Werft integriert gewesen sei. Eine entsprechende Anwendung von § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI auf andere Ausbildungszeiten sei nicht möglich. Auch die Tatsache, dass der Kläger mit dem Facharbeiterzeugnis einen Lehrabschluss vorweisen könne, genüge nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht, weil er die nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI vorgeschriebene Lehrzeit nicht durchlaufen habe. Insoweit nahm das SG auf die bereits früher zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung des Senats im Verfahren L 9 RA 2102/02 Bezug.
Gegen das ihm am 15.12.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.01.2011 beim SG Berufung eingelegt (L 9 R 178/11). Zur Begründung hat er eingeräumt, die Abänderung der Rentenbescheide wegen Berücksichtigung geänderter Beitragszeiten aus Großbritannien sei grundsätzlich richtig. Es müsse aber die Anrechnung in der Zeit vom 01.05.1964 bis 30.04.1965 erfolgen, da die ersten vier Monate des Jahres 1964 bereits durch nachgezahlte freiwillige Beiträge belegt seien. Außerdem seien nicht 10 Monate, sondern 12 Monate, mindestens aber 11 Monate Beitragszeiten aus Großbritannien zu berücksichtigen. Falsch sei die Entscheidung, dass die Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 bereits als Anrechnungszeit aufgrund von Fachschulausbildung ausreichend berücksichtigt sei. Hier komme nur eine Belegung mit Pflichtbeiträgen wegen Berufsausbildung in Frage.
Die Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegen getreten. Sie hat darauf hingewiesen, dass die vom britischen Versicherungsträger gemeldeten 40 Wochen in Monate umzurechnen seien. Ein durchgehender Zeitraum von 40 Wochen entspreche 9,23 Monaten, aufgerundet 10 Monate. Da der Zeitraum vom 01.05.1965 bis 31.12.1965 bereits mit acht Monaten innerstaatlichen Beiträgen belegt sei, würden sich diese 10 Monate Versicherungszeiten aus Großbritannien letztlich auf den Zeitraum vom 01.05.1964 bis 30.04.1965 beziehen, wie vom Kläger geltend gemacht. Für die Berücksichtigung britischer Versicherungszeiten im Umfang von 11 oder mehr Monaten verbleibe allerdings kein Raum. Die Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung sei nicht zu beanstanden. Schülerausweis und Belobigungsschreiben sprächen für diese Auffassung. Nachweise, die dagegen sprechen würden, habe der Kläger nicht vorgelegt. Zum 01.02.1947 sei in der ehemaligen DDR eine Versicherungspflicht für Lehrlinge eingeführt worden. Der Kläger hätte daher als Lehrling der Versicherungspflicht unterlegen. Dass aber Beiträge nicht gezahlt worden seien, spreche eindeutig gegen eine Lehrzeit im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Der Kläger habe die vorgeschriebene Lehrzeit nicht durchlaufen.
In der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 wurde das Sach- und Streitverhältnis erörtert. Der Vorsitzende hat auf die Möglichkeit der Verhängung von Mutwillenskosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Eine objektive Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung dürfte vorliegen, da insbesondere auch zur Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 vom Kläger bereits wiederholt Verfahren geführt worden seien und hierzu rechtskräftige Entscheidungen, auch des LSG Baden-Württemberg - vorlägen, an deren Richtigkeit sich nichts geändert habe. Der Kläger hat auf Anregung des Gerichts erklärt, er nehme die Berufung zurück. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
Mit Schreiben vom 10.03.2015 hat der Kläger mitgeteilt, er widerrufe seine in der mündlichen Verhandlung früher am Tag erklärte Aussage, dass er die Berufung zurückziehe. Er habe sich einschüchtern lassen. Da er jahrelang auf ein Urteil hingestrebt habe, bestehe er nun auch auf ein Urteil. Er bitte darum, ein Urteil zu sprechen. Mit Schreiben vom 11.03.2015 und 25.03.2105 hat der Kläger mitgeteilt, in der mündlichen Verhandlung sei festgestellt worden, dass eine Verdrängung britischer Versicherungszeiten durch deutsche Pflichtbeiträge nicht mehr zu Debatte stünde. Damit könne auch eine Neuberechnung der Altersrente mit 11 Monaten Versicherungszeit in Großbritannien erfolgen. In der mündlichen Verhandlung sei weiter ausgeführt worden, dass er in der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 eine ordnungsgemäße Lehre/Berufsausbildung absolviert habe und der Berufsabschluss anerkannt werde. Jedoch für die Rentenberechnung könne diese Zeit wegen zu kurzer Lehrzeit und nicht geleisteter Pflichtbeiträge nicht als Zeit der Berufsausbildung gewertet werden. Dieser Auffassung widerspreche er mit Verweis auf § 248 Abs. 2a SGB VI und bestehe auf einer Anrechnung als Pflichtbeitragszeit. Der Kläger verweist auf mehrere Schreiben, die er in Kopie beigefügt hat. Hierzu wird auf Bl. 5, 10-12 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Fortführung des Berufungsverfahrens L 9 R 178/11 und Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. September 2010 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2007 zu verpflichten, die Bescheide vom 22. Juni 2000 und 6. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 sowie den Bescheid vom 17. April 2001 und alle hiernach ergangenen Anpassungsbescheide abzuändern und ihm höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1955 bis 31. August 1957 als Beitragszeit, hilfsweise Anrechnungszeit wegen Lehrzeit und unter Berücksichtigung seiner in Großbritannien zurückgelegten Versicherungszeiten im Umfang von mehr als 10 Monaten in der Zeit vom 1. Mai 1964 bis 30. April 1965 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 9 R 178/11 durch die vom Kläger erklärte Berufungsrücknahme erledigt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Begehren des Klägers hat keinen Erfolg. Der Rechtsstreit L 9 R178/11 ist aufgrund der vom Kläger formwirksam und ohne Einschränkungen erklärten Berufungsrücknahme erledigt.
Über die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme war in Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu entscheiden, in dem diese erklärt worden ist (BSG, Urteil vom 26.07.1989 - 11 RAr 31/88 - Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 156 Rn. 6).
Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils oder eines nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 SGG ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Rücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels, § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG. Diese Rechtswirkung ist vorliegend eingetreten.
Der prozessfähige Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 die Berufung wirksam zurückgenommen. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über diesen Termin, der insofern Beweiskraft zukommt (§ 122 SGG i. V. m. § 165 Zivilprozessordnung - ZPO-). Für die Form der Rücknahme einer Berufung gelten dieselben Vorschriften wie für deren Einlegung. Nach § 151 Abs. 1 SGG kann die Berufung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt werden. Der Einlegung zur Niederschrift des Urkundsbeamten steht die Erklärung zu Protokoll in einer Verhandlung nach § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO gleich. Hierfür ist die Schriftform nicht erforderlich; notwendig ist lediglich die Protokollierung entsprechend der genannten Vorschriften. Die Erklärung der Berufungsrücknahme wurde ausweislich der Niederschrift dem Kläger vorgelesen und von diesem genehmigt (vgl. § 122 SGG i. V. m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 8, 162 Abs. 1, 165 ZPO). Die maßgeblichen Protokollierungsvorschriften sind daher gewahrt worden.
Der Kläger hat auch nicht bestritten, die entsprechende Erklärung abgegeben zu haben. Er wendet sich vielmehr gegen die dadurch eingetretene Folge der Rechtskraft des Urteils des SG und begehrt die Fortführung des Berufungsverfahrens mit dem Ziel, doch noch ein Urteil des Senats zu erhalten.
Die wirksam erklärte Zurücknahme der Berufung kann als Prozesserklärung weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung (§§ 119, 123 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB-) angefochten werden (BSG, Beschluss vom 24.04.2003 - B 11 AL 33/03 B - m.w.N., Juris, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 156 Rn. 2a, zur Klagerücknahme Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 102 Rn. 7c, m.w.N.). Zwar können auch Prozesshandlungen grundsätzlich im Verlauf des weiteren Verfahrens widerrufen, ergänzt, geändert oder berichtigt werden, dies gilt jedoch nur, solange der Rechtsstreit anhängig ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2014 - L 2 R 2482/14 - www.sozialgerichtsbarkeit.de, m.w.N.). Unwiderruflich und nicht abänderungsfähig sind solche Prozesshandlungen, durch die der Prozessgegner eine Rechtsstellung erlangt oder aufgrund derer er seine Rechtsstellung eingerichtet hat (Bayerisches LSG, Urteil vom 16.10.2001 - L 15 V 37/01 - Juris). Dies ist bei der Berufungsrücknahme der Fall (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 35. Aufl., Einleitung III, Rn. 21 ff, m.w.N.). Unabhängig davon liegen weder für das Vorliegen eines Irrtums noch für eine Täuschung oder Drohung Anhaltspunkte vor. Insbesondere trägt der Kläger nicht vor, er habe sich bei der Abgabe der Erklärung in einem Irrtum befunden. Auch der Hinweis des Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Verhängung von Mutwillenskosten, insbesondere hinsichtlich zur der Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 vom Kläger bereits wiederholt geführten Verfahren und vorliegenden Entscheidungen stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar.
Eine Berufungsrücknahme könnte allenfalls entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage widerrufen werden, falls ein gesetzlicher Restitutionsgrund (§ 179 Abs. 1 SGG i.V. m. § 580 ZPO) gegeben wäre (BSG, Urteil vom 24.04.1980 - 9 RV 16/79- m.w.N.). Einen solchen Tatbestand (insbesondere: falsche eidliche Aussage des gegnerischen Prozessbeteiligten, Urkundenfälschung, strafbares falsches Zeugnis oder Gutachten, Urteilserschleichung, Amtspflichtverletzung eines Richters) hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei den vom Kläger mit seinen Schreiben vom 11.03.2015 und 25.03.2015 vorgelegten Unterlagen, die sich mit Ausnahme des "Certificat of Registration" bereits in der Verwaltungsakte der Beklagten befunden haben, nicht um bisher unbekannte Urkunden, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, im Sinne des § 580 Nr. 7 b) ZPO. Ob ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 ZPO ebenfalls einen Widerruf rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben, da die in § 579 Abs. 1 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe (unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder wegen Befangenheit abgelehnten Richters, den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vertretung einer Partei) offensichtlich nicht vorliegen.
Das Berufungsverfahren L 9 R 178/11 ist damit wirksam durch die Berufungsrücknahme des Klägers beendet worden und war nicht fortzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Berufungsverfahren L 9 R 178/11 durch die seitens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 erklärte Rücknahme der Berufung erledigt ist oder ob dieses Verfahren fortzuführen ist.
Der 1938 in R. geborene Kläger war vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 Student der Ingenieurschule für Schiffstechnik "E." W. und machte gleichzeitig eine Ausbildung auf der N. R. Am 31.08.1957 legte er die Facharbeiterprüfung zum Stahlschiffbauer ab. Am 01.09.1957 nahm der Kläger seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; er ist Inhaber eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge C. In der Zeit danach war er als Arbeitnehmer überwiegend in Deutschland, vorübergehend auch in der Schweiz und nach seinen Angaben im Formblatt E 207 vom 27.04.1964 bis 31.03.1965 bei der Fa. M. & Co. in Großbritannien beschäftigt und unterlag der Pflichtversicherung in der British National Insurance.
Zuletzt waren mit Vormerkungsbescheid vom 01.04.1996 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeiten bis 31.12.1989 festgestellt worden. Die Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 war im Versicherungsverlauf als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung ausgewiesen. Versicherungszeiten in Großbritannien wurden nicht festgestellt. Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, in dieser Zeit habe er eine berufliche Ausbildung (Lehrzeit) absolviert. Die Zeit sei als Beitragszeit oder Anrechnungszeit wegen beruflicher Ausbildung/Lehrzeit zu berücksichtigen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.1996 zurückgewiesen. Die hiergegen zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage (S 9 RJ 470/97) hat der Kläger zurückgenommen. Die Widersprüche des Klägers gegen Bescheide vom 07.05.1997 und 18.05.1999, mit denen er wieder die Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung beanstandete, blieben ebenfalls erfolglos.
Mit Bescheid vom 22.06.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01.05.2000. Hierbei berücksichtigte sie die Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 wiederum als Zeit der Fachschulausbildung. Für die Zeit vom 01.01.1964 bis 31.12.1964 wurden keine Zeiten berücksichtigt, für die Zeit vom 01.01.1965 bis 30.04.1965 wurden vier Monate nachgezahlte freiwillige Beiträge und für die Zeit ab 01.05.1965 bis 31.03.1967 Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung berücksichtigt. Die Rente wurde ausschließlich aufgrund der deutschen Versicherungszeiten festgestellt mit der Ankündigung, sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer EG-Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien, werde die Rente unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 neu berechnet.
Der Kläger legte Widerspruch ein und machte u.a. wiederum geltend, dass er in der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 eine Facharbeiterausbildung zum Stahlschiffbauer auf der N. R. absolviert habe, was als berufliche Ausbildung im Versicherungsverlauf zu berücksichtigen sei.
Der britische Rentenversicherungsträger bescheinigte auf die Anforderungen der Beklagten unter dem 04.02.2001 und dem 09.08.2001 jeweils im Formblatt E 205 GB die vom Kläger zurückgelegten britischen Versicherungszeiten (für das Versicherungsjahr 1963/64 Pflichtbeitragszeiten im Umfang von 18 Wochen und für das Versicherungsjahr 1964/65 Pflichtbeitragszeiten im Umfang von 22 Wochen).
Mit Bescheid vom 06.03.2001 erfolgte eine Rentenanpassung. Mit Rentenbescheid vom 17.04.2001 ersetzte die Beklagte der Rentenbescheid vom 22.06.2000 und stellte die Rente unter Berücksichtigung von in Großbritannien zurückgelegten Versicherungszeiten neu fest. Hierbei wurden für die Zeit vom 01.01.1964 bis 30.04.1964 vier Monate nachgezahlte freiwillige Beiträge, für die Zeit vom 01.05.1964 bis 06.12.1964 unter Zugrundelegung einer Beitragszeit von 18 Wochen fünf Monate Pflichtbeiträge und für die Zeit vom 07.12.1964 bis 05.12.1965 unter Zugrundelegung von 22 Wochen sechs Monate Pflichtbeiträge, davon zwei Monate verdrängt, berücksichtigt. Für die Zeit ab 01.05.1965 bis 31.03.1967 wurden wie bisher (deutsche) Pflichtbeiträge berücksichtigt. Hinsichtlich der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 erfolgten keine Änderungen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2001 insoweit teilweise zurück, als der Kläger die anderweitige Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 begehrte. Die hiergegen beim SG geführte Klage (S 9 RA 2067/01), wurde mit Urteil vom 16.04.2002 abgewiesen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) wies die Berufung mit Urteil vom 20.04.2004 (L 9 RJ 2102/02) ebenfalls als unbegründet zurück.
Unter dem 01.10.2003 bescheinigte der britische Rentenversicherungsträger nochmals im Formblatt E 205 GB die vom Kläger zurückgelegten britischen Versicherungszeiten. Auf die Mitteilung des Klägers vom 24.03.2004, er beziehe nun eine Rente aus Großbritannien, dort würden 12 Monate Pflichtbeiträge berücksichtigt, daher sei der Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid vom 17.04.2001 zu korrigieren, forderte die Beklagte erneut beim britischen Rentenversicherungsträger Angaben zu den vom Kläger dort zurückgelegten Versicherungszeiten an. Der britische Rentenversicherungsträger gab unter dem 24.04.2004 an, dass das Formblatt E 205 GB vom 01.10.2003 weiterhin gültig sei. Der Kläger habe insgesamt 40 Beitragswochen und damit keinen Anspruch auf eine Altersrente. Er beziehe lediglich eine von den 40 Pflichtbeitragswochen unabhängige britische Leistung ("Graduated Retirement Benefit").
Mit Bescheid vom 28.05.2004 erfolgte eine Rentenanpassung. Mit Schreiben vom 29.11.2004 und 04.11.2005 machte der Kläger geltend, dass für seine Pflichtbeiträge in die britische Rentenversicherung 11 Monate berücksichtigt werden müssten.
Mit Schreiben vom 16.03.2006 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf den vorhergehenden Schriftverkehr ausdrücklich die Neufeststellung seiner Rente unter Berücksichtigung von 11 Monaten britischer Versicherungszeiten. Dieses Schreiben wertete die Beklagte als Antrag gemäß § 44 SGB X und lehnte ihn mit Bescheid vom 25.04.2006 ab. Nach dem für die Berechnung der Rente maßgeblichen britischen Versicherungsverlauf habe der Kläger in der Zeit vom 01.05.1964 bis 06.12.1964 für 18 Wochen (5 Monate) und vom 07.12.1964 bis 05.12.1965 für 22 Wochen (6 Monate) Pflichtbeiträge entrichtet. Der Zeitraum vom 01.05.1965 bis 31.12.1965 sei auch mit deutschen Pflichtbeiträgen belegt. Träfen deutsche Beitragszeiten mit gleichrangigen Beitrags- oder Wohnzeiten in einem anderen EU-/EWR-Staat zusammen (Pflichtbeiträge mit Pflichtbeiträgen), finde Art. 15 der EWG-VO 574/72 Anwendung. Die deutsche Beitragszeit sei vorrangig zu berücksichtigen. Die gleichzeitig zurückgelegten ausländischen Beitrags- oder Wohnzeiten blieben außer Betracht. Bei der Berechnung der Rentenleistung des Klägers seien durch die Anwendung dieser Vorschrift zwei Beitragsmonate aus Großbritannien verdrängt. Die Überprüfung des Rentenbescheides vom 17.04.2001 habe zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Den Widerspruch des Kläger gegen den Bescheid vom 25.04.2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2007 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 17.04.2007 Klage zum SG erhoben (S 19 R 3004/07) und geltend gemacht, es seien 11 Monate Pflichtbeitragszeiten in Großbritannien zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 01.07.2007 ist eine weitere Rentenanpassung erfolgt. Mit seinem Widerspruch hiergegen hat der Kläger erneut die Überprüfung des Versicherungsverlaufs beantragt. Die Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 sei nicht als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, sondern als Anrechnungszeit wegen nicht versicherungspflichtiger bzw. versicherungsfreier Lehrzeit gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI anzurechnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2007 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 15.10.2007 ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 19 R 7542/07). Nach Hinweis des Gerichts, dass der Bescheid vom 01.07.2007 gemäß § 96 SGG Gegenstand der bereits anhängigen Klage S 19 R 3004/07 geworden sein dürfte, hat der Kläger die Klage S 19 R 7542/07 zurückgenommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzende Angaben zu der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 14.09.2010 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 14.09.2010 hat das SG im Verfahren S 19 R 3004/07 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2007 verurteilt, die Bescheide vom 22.06.2000, 06.03.2001, 07.04.2001, 28.05.2004 und 01.07.2007 dahingehend zu ändern, dass für die Zeit vom 01.01.1964 bis 30.04.1965 10 Monate Zeiten in Großbritannien rentensteigernd berücksichtigt werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte wurde verpflichtet, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Für die Zeit vom 01.01.1964 bis zum 30.04.1965 seien durch die Beklagte bei der Berechnung der Rente des Klägers 10 Monate Versicherungszeiten in Großbritannien zu berücksichtigen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente durch den britischen Rentenversicherungsträger und die dort zurückgelegten Versicherungszeiten lägen jedenfalls unter einem Jahr, damit seien diese Zeiten gemäß Art. 48 Abs. 2 VO 1408/71 EWG durch die Beklagte zu berücksichtigen. Für die Zusammenrechnung der Zeiten bzw. zur Bestimmung des Umfangs der zu berücksichtigenden Zeiten seien die durch den britischen Rentenversicherungsträger mittels Formular E 205 GB für die Beklagte bindend mitgeteilten Pflichtbeitragszeiten nach den - näher ausgeführten Regelungen der VO 574/72 EWG - umzurechnen und aufzurunden. Diese Umrechnung führe im vorliegenden Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem, ob man die beiden Einzelzeiträume (01.05.1964 bis 06.12.1964 und 07.12.1965 bis 31.12.1965) oder den Gesamtzeitraum (01.05.1964 bis 31.12.1965) der Berechnung zugrunde legen würde. Bei der Aufteilung in Einzelzeiträume wären insgesamt 11 Monate zu berücksichtigen (4,15 aufgerundet 5 + 5,07 aufgerundet 6), bei einer Umrechnung des Gesamtzeitraums 10 Monate (9,23 aufgerundet 10). Nachdem das Versicherungsjahr in Großbritannien und das deutsche Versicherungsjahr nicht übereinstimmten, sei ein Gesamtzeitraum zugrunde zu legen, nämlich vom 01.05.1964 bis zum 31.12.1965. In diesem Zeitraum seien 40 Wochen, mithin 9,33 Monate mitgeteilt. Dieses Ergebnis wäre wiederum aufzurunden auf zehn Monate und auf die Zeit so zu verteilen, dass möglichst die komplette Zeit Berücksichtigung finden könne. Dies würde bedeuten, dass im Jahr 1964 sechs Monate und im Jahr 1965 vier Monate zur berücksichtigen wären. Aus den durch den Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen sei nachvollziehbar, dass zumindest die Zeit vom 07.12.1964 bis zum 31.12.1964 belegt sei, was drei Wochen und vier Tagen entspräche. Im Jahr 1964 wären somit zusätzlich zu den vom britischen Rentenversicherungsträger für die Zeit bis zum 06.12.1964 mitgeteilten 18 Wochen drei weitere Wochen und vier Tage anzurechnen, was insgesamt 22 Wochen bzw. umgerechnet sechs Monaten entspreche. Im Ergebnis sei die Kammer daher zu der Überzeugung gelangt, dass unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode insgesamt ein Zeitraum von zehn Monaten zu berücksichtigen sei. Dieser sei so auf den Zeitraum vom 01.05.1964 bis zum 30.04.1965 zu verteilen, dass er vollständig Berücksichtigung finden könne. Soweit der Kläger geltend mache, es seien insgesamt 11 Monate zu berücksichtigen, sei dies nach Überzeugung der Kammer nicht möglich. Für den Zeitraum vom 07.12.1964 bis zum 31.12.1965 könnten nicht mehr als fünf Monate Berücksichtigung finden, wovon ein Monat im Jahr 1964 zu berücksichtigen sei und vier Monate im Jahr 1965. Nachdem im Jahr 1965 bereits acht Monate mit deutschen Beitragszeiten belegt seien, sei es nicht möglich, in diesem Zeitraum mehr als vier Monate zu berücksichtigen. Die Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 sei bereits als Anrechnungszeit wegen Fachschulbesuch berücksichtigt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, diese Zeit als Anrechnungszeit gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen. Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI seien Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei gewesen seien und die Lehrzeit abgeschlossen hätten. Die Kammer habe dahingestellt lassen können, ob – wie von der Beklagten vertreten – die Zeit bereits deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI wegen § 247 Abs. 2a SGB VI in seinem Anwendungsbereich auf Zeiten vor dem 01.06.1945 begrenzt sei. Nach Auffassung der Kammer sei die Zeit jedenfalls keine Lehrzeit im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Die Vorschrift erfasse grundsätzlich allein eine typische Lehrlingsausbildung. Die Vorlage eines Facharbeiterzeugnisses allein genüge nicht, wenn die vorgeschriebene Lehrzeit nicht durchlaufen worden sei. Selbst wenn, wie vom Kläger vorgetragen, zeitlich die berufliche Ausbildung im Vordergrund gestanden hätte, wäre wegen der fehlenden Beitragspflicht eine Anerkennung als Pflichtbeitragszeit nach § 248 Abs. 3 SGB VI ausgeschlossen. In das Studium des Klägers sei die Ausbildung in der N. integriert gewesen. Bei der Ausbildung handle es sich nach Überzeugung der Kammer um einen Bestandteil des Studiums, nicht um eine gesonderte bzw. eigenständige Ausbildung. Dafür spreche neben dem Schülerausweis des Klägers auch die von der Werft nach Rücksprache mit der Ingenieurschule ausgesprochene Belobigung vom 13.10.1956, die den Kläger als Studierenden und nicht als Lehrling bezeichne. Die verantwortliche Federführung der Ausbildung des Klägers habe bei der Ingenieurschule, nicht bei der Werft gelegen. Der Kläger habe während dieser Zeit keine Lehrzeit im Sinne der Norm zurückgelegt, sondern als Fachschüler an einer schulischen Fachausbildung teilgenommen, in die eine praktikumsähnliche Ausbildung an der Werft integriert gewesen sei. Eine entsprechende Anwendung von § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI auf andere Ausbildungszeiten sei nicht möglich. Auch die Tatsache, dass der Kläger mit dem Facharbeiterzeugnis einen Lehrabschluss vorweisen könne, genüge nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht, weil er die nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI vorgeschriebene Lehrzeit nicht durchlaufen habe. Insoweit nahm das SG auf die bereits früher zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung des Senats im Verfahren L 9 RA 2102/02 Bezug.
Gegen das ihm am 15.12.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.01.2011 beim SG Berufung eingelegt (L 9 R 178/11). Zur Begründung hat er eingeräumt, die Abänderung der Rentenbescheide wegen Berücksichtigung geänderter Beitragszeiten aus Großbritannien sei grundsätzlich richtig. Es müsse aber die Anrechnung in der Zeit vom 01.05.1964 bis 30.04.1965 erfolgen, da die ersten vier Monate des Jahres 1964 bereits durch nachgezahlte freiwillige Beiträge belegt seien. Außerdem seien nicht 10 Monate, sondern 12 Monate, mindestens aber 11 Monate Beitragszeiten aus Großbritannien zu berücksichtigen. Falsch sei die Entscheidung, dass die Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 bereits als Anrechnungszeit aufgrund von Fachschulausbildung ausreichend berücksichtigt sei. Hier komme nur eine Belegung mit Pflichtbeiträgen wegen Berufsausbildung in Frage.
Die Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegen getreten. Sie hat darauf hingewiesen, dass die vom britischen Versicherungsträger gemeldeten 40 Wochen in Monate umzurechnen seien. Ein durchgehender Zeitraum von 40 Wochen entspreche 9,23 Monaten, aufgerundet 10 Monate. Da der Zeitraum vom 01.05.1965 bis 31.12.1965 bereits mit acht Monaten innerstaatlichen Beiträgen belegt sei, würden sich diese 10 Monate Versicherungszeiten aus Großbritannien letztlich auf den Zeitraum vom 01.05.1964 bis 30.04.1965 beziehen, wie vom Kläger geltend gemacht. Für die Berücksichtigung britischer Versicherungszeiten im Umfang von 11 oder mehr Monaten verbleibe allerdings kein Raum. Die Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung sei nicht zu beanstanden. Schülerausweis und Belobigungsschreiben sprächen für diese Auffassung. Nachweise, die dagegen sprechen würden, habe der Kläger nicht vorgelegt. Zum 01.02.1947 sei in der ehemaligen DDR eine Versicherungspflicht für Lehrlinge eingeführt worden. Der Kläger hätte daher als Lehrling der Versicherungspflicht unterlegen. Dass aber Beiträge nicht gezahlt worden seien, spreche eindeutig gegen eine Lehrzeit im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Der Kläger habe die vorgeschriebene Lehrzeit nicht durchlaufen.
In der mündlichen Verhandlung am 10.03.2015 wurde das Sach- und Streitverhältnis erörtert. Der Vorsitzende hat auf die Möglichkeit der Verhängung von Mutwillenskosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Eine objektive Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung dürfte vorliegen, da insbesondere auch zur Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 vom Kläger bereits wiederholt Verfahren geführt worden seien und hierzu rechtskräftige Entscheidungen, auch des LSG Baden-Württemberg - vorlägen, an deren Richtigkeit sich nichts geändert habe. Der Kläger hat auf Anregung des Gerichts erklärt, er nehme die Berufung zurück. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
Mit Schreiben vom 10.03.2015 hat der Kläger mitgeteilt, er widerrufe seine in der mündlichen Verhandlung früher am Tag erklärte Aussage, dass er die Berufung zurückziehe. Er habe sich einschüchtern lassen. Da er jahrelang auf ein Urteil hingestrebt habe, bestehe er nun auch auf ein Urteil. Er bitte darum, ein Urteil zu sprechen. Mit Schreiben vom 11.03.2015 und 25.03.2105 hat der Kläger mitgeteilt, in der mündlichen Verhandlung sei festgestellt worden, dass eine Verdrängung britischer Versicherungszeiten durch deutsche Pflichtbeiträge nicht mehr zu Debatte stünde. Damit könne auch eine Neuberechnung der Altersrente mit 11 Monaten Versicherungszeit in Großbritannien erfolgen. In der mündlichen Verhandlung sei weiter ausgeführt worden, dass er in der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 eine ordnungsgemäße Lehre/Berufsausbildung absolviert habe und der Berufsabschluss anerkannt werde. Jedoch für die Rentenberechnung könne diese Zeit wegen zu kurzer Lehrzeit und nicht geleisteter Pflichtbeiträge nicht als Zeit der Berufsausbildung gewertet werden. Dieser Auffassung widerspreche er mit Verweis auf § 248 Abs. 2a SGB VI und bestehe auf einer Anrechnung als Pflichtbeitragszeit. Der Kläger verweist auf mehrere Schreiben, die er in Kopie beigefügt hat. Hierzu wird auf Bl. 5, 10-12 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Fortführung des Berufungsverfahrens L 9 R 178/11 und Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. September 2010 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2007 zu verpflichten, die Bescheide vom 22. Juni 2000 und 6. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 sowie den Bescheid vom 17. April 2001 und alle hiernach ergangenen Anpassungsbescheide abzuändern und ihm höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1955 bis 31. August 1957 als Beitragszeit, hilfsweise Anrechnungszeit wegen Lehrzeit und unter Berücksichtigung seiner in Großbritannien zurückgelegten Versicherungszeiten im Umfang von mehr als 10 Monaten in der Zeit vom 1. Mai 1964 bis 30. April 1965 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 9 R 178/11 durch die vom Kläger erklärte Berufungsrücknahme erledigt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Begehren des Klägers hat keinen Erfolg. Der Rechtsstreit L 9 R178/11 ist aufgrund der vom Kläger formwirksam und ohne Einschränkungen erklärten Berufungsrücknahme erledigt.
Über die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme war in Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu entscheiden, in dem diese erklärt worden ist (BSG, Urteil vom 26.07.1989 - 11 RAr 31/88 - Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 156 Rn. 6).
Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils oder eines nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 SGG ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Rücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels, § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG. Diese Rechtswirkung ist vorliegend eingetreten.
Der prozessfähige Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 die Berufung wirksam zurückgenommen. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über diesen Termin, der insofern Beweiskraft zukommt (§ 122 SGG i. V. m. § 165 Zivilprozessordnung - ZPO-). Für die Form der Rücknahme einer Berufung gelten dieselben Vorschriften wie für deren Einlegung. Nach § 151 Abs. 1 SGG kann die Berufung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt werden. Der Einlegung zur Niederschrift des Urkundsbeamten steht die Erklärung zu Protokoll in einer Verhandlung nach § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO gleich. Hierfür ist die Schriftform nicht erforderlich; notwendig ist lediglich die Protokollierung entsprechend der genannten Vorschriften. Die Erklärung der Berufungsrücknahme wurde ausweislich der Niederschrift dem Kläger vorgelesen und von diesem genehmigt (vgl. § 122 SGG i. V. m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 8, 162 Abs. 1, 165 ZPO). Die maßgeblichen Protokollierungsvorschriften sind daher gewahrt worden.
Der Kläger hat auch nicht bestritten, die entsprechende Erklärung abgegeben zu haben. Er wendet sich vielmehr gegen die dadurch eingetretene Folge der Rechtskraft des Urteils des SG und begehrt die Fortführung des Berufungsverfahrens mit dem Ziel, doch noch ein Urteil des Senats zu erhalten.
Die wirksam erklärte Zurücknahme der Berufung kann als Prozesserklärung weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung (§§ 119, 123 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB-) angefochten werden (BSG, Beschluss vom 24.04.2003 - B 11 AL 33/03 B - m.w.N., Juris, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 156 Rn. 2a, zur Klagerücknahme Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 102 Rn. 7c, m.w.N.). Zwar können auch Prozesshandlungen grundsätzlich im Verlauf des weiteren Verfahrens widerrufen, ergänzt, geändert oder berichtigt werden, dies gilt jedoch nur, solange der Rechtsstreit anhängig ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2014 - L 2 R 2482/14 - www.sozialgerichtsbarkeit.de, m.w.N.). Unwiderruflich und nicht abänderungsfähig sind solche Prozesshandlungen, durch die der Prozessgegner eine Rechtsstellung erlangt oder aufgrund derer er seine Rechtsstellung eingerichtet hat (Bayerisches LSG, Urteil vom 16.10.2001 - L 15 V 37/01 - Juris). Dies ist bei der Berufungsrücknahme der Fall (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 35. Aufl., Einleitung III, Rn. 21 ff, m.w.N.). Unabhängig davon liegen weder für das Vorliegen eines Irrtums noch für eine Täuschung oder Drohung Anhaltspunkte vor. Insbesondere trägt der Kläger nicht vor, er habe sich bei der Abgabe der Erklärung in einem Irrtum befunden. Auch der Hinweis des Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Verhängung von Mutwillenskosten, insbesondere hinsichtlich zur der Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1955 bis 31.08.1957 vom Kläger bereits wiederholt geführten Verfahren und vorliegenden Entscheidungen stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar.
Eine Berufungsrücknahme könnte allenfalls entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage widerrufen werden, falls ein gesetzlicher Restitutionsgrund (§ 179 Abs. 1 SGG i.V. m. § 580 ZPO) gegeben wäre (BSG, Urteil vom 24.04.1980 - 9 RV 16/79- m.w.N.). Einen solchen Tatbestand (insbesondere: falsche eidliche Aussage des gegnerischen Prozessbeteiligten, Urkundenfälschung, strafbares falsches Zeugnis oder Gutachten, Urteilserschleichung, Amtspflichtverletzung eines Richters) hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei den vom Kläger mit seinen Schreiben vom 11.03.2015 und 25.03.2015 vorgelegten Unterlagen, die sich mit Ausnahme des "Certificat of Registration" bereits in der Verwaltungsakte der Beklagten befunden haben, nicht um bisher unbekannte Urkunden, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, im Sinne des § 580 Nr. 7 b) ZPO. Ob ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 ZPO ebenfalls einen Widerruf rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben, da die in § 579 Abs. 1 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe (unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder wegen Befangenheit abgelehnten Richters, den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vertretung einer Partei) offensichtlich nicht vorliegen.
Das Berufungsverfahren L 9 R 178/11 ist damit wirksam durch die Berufungsrücknahme des Klägers beendet worden und war nicht fortzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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