Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 789/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1968/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert und als solcher bis 1998 versicherungspflichtig gearbeitet. Aufgrund eines Arbeitsunfalls 1998 bezieht er eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. von der Berufsgenossenschaft. Seitdem war er arbeitslos und übte nur vorübergehend geringfügige Beschäftigungen aus.
Seit 1. Januar 2012 bezieht der Kläger eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dieser Rentenbewilligung lag das Gutachten des Internisten (Lungen- und Bronchialheilkunde) Dr. Me. vom 6. Februar 2012 zugrunde, welcher weiterhin von einem sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und einem unter dreistündigen Leistungsvermögen für den Beruf des Elektroinstallateurs ausging. Als Diagnosen hat Dr. Me. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 12/97 CT: Bandscheibenvorfall L4/5, Lumboischialgie rechts ohne neuromuskuläres Defizit; Kniegelenksarthrose rechts, Restbeschwerden nach Arbeitsunfall am 3. Juni 1998 mit knöcherner Verletzung des Beckens, der Rippen und des rechten Unterarms, Hypertonie, Übergewicht, Erhöhung von Blutfetten und Harnsäure, Verdacht auf beginnende Schilddrüsenunterfunktion, wiederkehrende Nasenpolypen, Störung des Geruchssinnes und Verdacht auf überempfindliches Bronchialsystem genannt. Seinen Angaben Dr. Me. gegenüber versorgte der Kläger das Haus und den Garten, welches er zusammen mit seiner Schwester bewohnte. Zu seinem Tagesablauf befragt gab der Kläger Dr. Me. gegenüber an, er sei ziemlich beschäftigt, da man das Haus mit Holz und Kohle heizen müsse, weswegen er Holz spalte und Kohle vorbereite; er habe auch einen großen Garten zu versorgen.
Am 10. August 2012 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Beklagte ließ daraufhin den Kläger durch den Orthopäden Dr. Schr. begutachten. Als Diagnosen führte er in seinem Gutachten vom 7. November 2012 aufgrund einer Untersuchung am 31. Oktober 2012 eine Ischiolumbalgie bei linkskonvexer thorakolumbaler Torsionsskoliose mit Osteochondrose L4/L5, L5/S1 und einen altersentsprechenden Hüftbefund an. Es bestünden degenerative Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts, die den Befund eines in Alter, Körpergröße, Gewicht und Konstitution vergleichbaren Patienten nicht wesentlich überstiegen. Darüber hinaus bestünden allenfalls geringe Funktionseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Auf orthopädischem Gebiet könne der Kläger leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen vollschichtig ausüben.
Mit Bescheid vom 16. November 2012 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag des Klägers ab. Die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da er noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
Dagegen erhob der Kläger am 12. Dezember 2012 Widerspruch, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2013 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 13. März 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben mit der Begründung, unter Berücksichtigung aller bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen und der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen sei sein Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeitlich so eingeschränkt, dass ihm solche sechs Stunden und mehr täglich nicht mehr möglich bzw. zumutbar seien. Es bestünden insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet erhebliche Gesundheitsstörungen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat zunächst bei den behandelnden Ärzten sachverständige Zeugenauskünfte eingeholt. Der HNO-Arzt Dr. Schm. hat in seiner Auskunft vom 5. Juni 2013 ausgeführt, auf Hals-Nasen-Ohren-fachärztlichem Gebiet lägen keinerlei Einschränkungen für den Einsatz am Arbeitsmarkt vor.
Der Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Pö. hat in seiner Auskunft vom 10. Juni 2013 angegeben, beim Kläger bestünde eine vermehrte Empfindlichkeit der Atemwege. Als Befund einer Lungenfunktionsprüfung hat er mitgeteilt, neben einer leichten peripheren Flusslimitation bestünde keine zentrale Obstruktion, keine Restriktion und keine wesentliche Überblähung. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich und regelmäßig ausüben.
Der Facharzt für Innere Medizin Dr. Schö. hat in seiner Auskunft vom 30. Juni 2013 mitgeteilt, auf internistischem Gebiet hätten sich seit Januar 2012 keine Veränderungen ergeben. Die Frage nach dem zeitlichen Leistungsvermögen des Klägers hat er unbeantwortet gelassen. Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Be. hat in seiner Auskunft vom 5. Juli 2013 als Diagnosen eine Lumboischialgie rechts und einen Bandscheibenvorfall L4/5 mit Lumboischialgie links angeführt. Seit Januar 2012 hätte sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers ergeben. Dem Kläger seien noch leichte Arbeiten im Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen und bei Vermeidung von Zwangshaltungen vollschichtig möglich.
Schließlich hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Ki. in seiner Auskunft vom 15. Juli 2013 mitgeteilt, der Kläger sei zweimal von ihm seit dem 22. Juni 2012 behandelt worden. Er leide seit über sechs Monaten an einer Fußheberparese und einer Depression. Einen Befund zur Diagnose Depression hat Dr. Ki. nicht mitgeteilt. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich seit Januar 2012 nicht wesentlich geändert. Der Kläger sei noch in der Lage, bei Vermeidung von langem Gehen und Stehen eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Nachdem die Beklagte in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 12. September 2013 zum Ausdruck gebracht hat, dass bei zusammenfassender Bewertung aller vorliegenden Befunde es bei der sozialmedizinischen Beurteilung verbleibe, die dem Bescheid vom 4. März 2013 zugrunde liege, hat der Bevollmächtigte des Klägers die Einholung eines "medizinischen Zusammenhangsgutachtens" angeregt.
Nachdem das SG mitgeteilt hat, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien, hat es auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Dr. Ki. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 15. Mai 2014 ausgeführt, der Kläger könne leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen drei und unter sechs Stunden täglich verrichten. Als Diagnosen hat er eine Fußheberparese, einen NPP L4/5, Depression und eine Spinalkanalstenose angeführt. Die Beschwerden bestünden auf vielen verschiedenen Fachgebieten, sodass sie als Ganzes den Kläger erheblich einschränkten. Die lumbale Situation sei erheblich schlechter als bisher angenommen, was sich aus dem MRT-Befund vom 26. Juni 2012 ergäbe.
Der Kläger hat noch verschiedene Arztbriefe, u.a. von Dr. Pö. vom 10. Dezember 2012, des Os.-Klinikums vom 8. Juni 2012, des Dr. Schö. vom 20. Juli 2012 und 20. Mai 2012 sowie des Orthopäden Dr. Kö. vom 14. Januar 2015 vorgelegt.
Mit Urteil vom 20. Januar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass beim Kläger die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vorliegen würden. Der Kläger sei vielmehr nach Überzeugung des SG im gesamten streitigen Zeitraum seit der Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts noch in der Lage gewesen, mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das SG hat sich hierbei insbesondere auf die sich im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. Schr. und Dr. Me. sowie auf die sachverständigen Zeugenauskünfte von Dr. Schm., Dr. Be., Dr. Pö. und auch Dr. Ki. bezogen. Dr. Schr. und Dr. Me. hätten schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei in ihren Sachverständigengutachten darin übereingestimmt, dass beim Kläger allenfalls qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens gegeben seien, dass jedoch eine quantitative Leistungsminderung für leichte Tätigkeiten nicht vorläge. Auch die behandelnden Ärzte des Klägers seien davon ausgegangen, dass ihm weiterhin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens sechs Stunden täglich gesundheitlich zumutbar seien, dies gelte insbesondere für den behandelnden Orthopäden Dr. Be., der sogar von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen sei. Gegen wesentliche Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers spräche auch, dass er Dr. Me. gegenüber Anfang 2012 im Rahmen des erhobenen Tagesablaufs angegeben habe, dass er noch Holz spalte, mit Kohle heize und sich um einen großen Garten kümmern müsse. Die orthopädischen Beschwerden des Klägers seien auch bis kurz vor der mündlichen Verhandlung unverändert geblieben, was sich aus den sachverständigen Zeugenauskünften der behandelnden Ärzte ergäbe. Erst aufgrund der Vorstellung am 14. Januar 2015 bei Dr. Kö. seien erstmals chronische Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule diagnostiziert worden, wobei die Diagnose im Wesentlichen auf den anamnestischen Angaben des Klägers beruhe. Bewegungseinschränkungen jedoch seien von Dr. Kö. nicht beschrieben worden; er habe nur Krankengymnastik verordnet, für das auch unter Berücksichtigung dieser neuen Gesundheitsstörung eine quantitative Leistungsminderung nicht vorläge. Der Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. Schm. sei von keinerlei Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der Gesundheitsstörungen seines Fachgebietes ausgegangen. Der den Kläger wegen vermehrter Empfindlichkeit der Atemwege behandelnde Internist Dr. Pö. habe ebenfalls keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers gesehen. Dies ergäbe sich schlüssig aus den von ihm mitgeteilten Befunden bei einer Blutgasanalyse 97%, einer leichten peripheren Flusslimitation und bei nicht gegebener zentraler Obstruktion und Restriktion und ohne den Befund einer wesentlichen Überblähung. Nicht zu folgen sei der Leistungsbeurteilung von Dr. Ki. in seiner Aussage vom 15. Mai 2014. In seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 15. Juli 2013 habe er ein sechs-stündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes angenommen. Mit dieser sachverständigen Zeugenauskunft habe er bereits den MRT-Bericht des Radiologen Bay vom 26. Juni 2012 vorgelegt. Wenn dann Dr. Ki. im Rahmen seines Gutachtens vom 15. Mai 2014 insbesondere auf diesen MRT-Befund dafür abstelle, dass "die Beurteilung der lumbalen Situation erheblicher sei als bisher angenommen", überzeuge dies nicht. Zum einen habe dieser MRT-Befund Dr. Ki. bei der Abgabe seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 15. Juli 2013 schon vorgelegen; damals habe er jedoch das Leistungsvermögen des Klägers als ein mindestens sechsstündiges für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes beschrieben. Zum anderen habe dieser MRT-Befund auch dem Sachverständigen Dr. Schr. vorgelegen, der bei seiner Untersuchung im Oktober 2012 im Wesentlichen Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule des Klägers nicht vorgefunden habe. Im Übrigen überzeuge das Gutachten von Dr. Ki. vom 15. Mai 2014 auch deshalb nicht, weil es bereits an einer Untersuchung mit Befunderhebung, der Erhebung eines Tagesablaufes, der Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt und einer nachvollziehbaren Begründung hinsichtlich des beschriebenen eingeschränkten Leistungsvermögens des Klägers fehle. Die qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers, nämlich die Vermeidung von einseitigen Körperhaltungen, von häufigem Bücken, von Klettern und von Steigen, stellten weder eine Summierung von Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungseinschränkung dar. Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen seien überwiegend vom Begriff der leichten Tätigkeit umfasst. auch bei zusammenfassender Bewertung der vorliegenden Befunde seien besondere Einschränkungen nicht gegeben, wie es überzeugend der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten (Dr. Fischer) ausgeführt habe.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 27. April 2015 zugestellte Urteil am 8. Mai 2015 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das ausweislich des nervenärztlichen Befundberichtes bzw. Gutachtens des Dr. Ki. die Gesamtumstände bzw. mannigfachen Beschwerden auf diversen Fachgebieten zu erheblichen Einschränkungen des Klägers führten und dieser keine leichten Arbeiten sechs Stunden täglich verrichten könne. Die Beurteilung der lumbalen Situation sei erheblicher als bisher angenommen, da vor Abschluss der mündlichen Verhandlung eine erhebliche Verschlechterung auf orthopädischem Gebiet eingetreten sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Januar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung auf das ergangene Urteil.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24. Juni 2015 wurden die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss hingewiesen, sofern der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen, wobei der Bevollmächtigte der Beklagten dieser "Verfahrensweise" zugestimmt hat. Auch der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren ergeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Das SG hat zutreffend in Darstellung der hier maßgeblichen gesetzlichen Normen sowie Prüfung und Würdigung der vorliegenden Gutachten und ärztlichen Auskünfte in nicht zu beanstandender Weise die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI verneint. Hierauf nimmt der Senat Bezug und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird noch folgendes ausgeführt: Auch der Senat sieht sich - wie das SG - nicht in der Lage, der Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers seitens Dr. Ki. in seinem Gutachten vom 15. Mai 2014 zu folgen, der von einem drei- bis untersechsstündigen Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausging. Das SG hat diesbezüglich zutreffend hervorgehoben, dass sich Dr. Ki. für diese Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers vornehmlich auf den MRT-Befund von Dr. Bay vom 26. Juni 2012 bezieht, wonach sich die lumbale Situation beim Kläger als deutlich erheblicher darstelle, als bislang angenommen. Mit dieser Aussage bzw. Einschätzung des Leistungsvermögens setzt sich jedoch Dr. Ki. mit seiner eigenen vorherigen Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 15. Juli 2013 in Widerspruch; in dieser ging er noch von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes aus, wenn langes Gehen und Stehen bei der Verrichtung einer Tätigkeit ausgeschlossen seien. Dieser sachverständigen Zeugenauskunft Dr. Ki.s vom 15. Juli 2013 lag aber ebenfalls der MRT-Befund vom 26. Juni 2012 zugrunde; mit seiner sachverständigen Zeugenauskunft hat Dr. Ki. diesen Befund selbst dem SG vorgelegt. Da Dr. Ki. in seinem Sachverständigengutachten vom 15. Mai 2014 es "versäumt" hat, eine Anamnese zu erheben, aufgrund einer eigenen Untersuchung Befunde zu erheben und im Sachverständigengutachten zu beschreiben und sich im Rahmen einer Epikrise mit allen relevanten - von anderen Ärzten - erhobenen Befunden und Einschätzungen des Leistungsvermögens des Klägers auseinanderzusetzen und ausgehend von den von ihm erhobenen Befunden seine Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers zu begründen, besteht für den Senat in diesem Sachverständigengutachten von Dr. Ki. vom 15. Mai 2014 auch keine Grundlage, der zweiten, abweichenden Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers durch Dr. Ki. zu folgen. Im Übrigen ist nochmals hervorzuheben, dass allein Dr. Ki. bei einer Mehrzahl von Ärzten und Sachverständigen, die sich zum Leistungsvermögen des Klägers übereinstimmend dahingehend geäußert haben, dass ihm gesundheitlich noch eine mindestens sechsstündige Tätigkeit täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist, eine abweichende Auffassung hierzu vertritt.
Das vorliegend im Rahmen der den Senat treffenden Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) eine weitere Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen in medizinischer Hinsicht zur Prüfung des Vorliegens der vollen Erwerbsminderung hätte vorgenommen werden müssen, sieht der Senat nicht. Das SG ist seiner Pflicht der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nach gekommen. Es hat die vom Kläger benannten behandelnden Ärzte (Dr. Schm., Dr. Pö., Dr. Schö., Dr. Be. und Dr. Ki.) befragt und auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG ein Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Ki. eingeholt. Neue Tatsachen bzw. Gesichtspunkte, die im Rahmen des Berufungsverfahrens zu einer weiteren Sachaufklärung im Rahmen der Amtsermittlungspflichten Veranlassung gegeben hätten, gibt es nicht. Die vom Kläger behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf orthopädischem Fachgebiet folgt aus den noch vorgelegten Befundberichten gerade nicht. Im radiologischen Befundbericht vom 23. April 2015 vom Arzt für Diagnostische Radiologie Wagner wird eine linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung der HWS, eine regelrechte Halslordose, eine leichtgradige Osteochondrose uncovertebral - und mäßig bis fortgeschrittene Spondylarthrose der mittleren und unteren HWS in Kombination mit einer bulgingen, relativ neuroforaminalen Enge von C4 beidseits, links akzentuiert sowie von C5 links deutlicher mitgeteilt. Eine spinale Enge, ein Bandscheibenvorfall oder eine Myelomalazie besteht nicht. Nach diesem Befund ist nicht von einer wesentlichen, auf das Vorliegen von voller Erwerbsminderung Einfluss nehmen könnenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers auszugehen. Auch aus dem orthopädischen Befundbericht von Dr. Kö. vom 14. Januar 2015, mit dem ein HWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen im Atlantoaxialgelenk und ein Knackphänomen mitgeteilt wird, folgt hierzu nichts Neues, was den Hinweis auf das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung beim Kläger geben könnte.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert und als solcher bis 1998 versicherungspflichtig gearbeitet. Aufgrund eines Arbeitsunfalls 1998 bezieht er eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. von der Berufsgenossenschaft. Seitdem war er arbeitslos und übte nur vorübergehend geringfügige Beschäftigungen aus.
Seit 1. Januar 2012 bezieht der Kläger eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dieser Rentenbewilligung lag das Gutachten des Internisten (Lungen- und Bronchialheilkunde) Dr. Me. vom 6. Februar 2012 zugrunde, welcher weiterhin von einem sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und einem unter dreistündigen Leistungsvermögen für den Beruf des Elektroinstallateurs ausging. Als Diagnosen hat Dr. Me. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 12/97 CT: Bandscheibenvorfall L4/5, Lumboischialgie rechts ohne neuromuskuläres Defizit; Kniegelenksarthrose rechts, Restbeschwerden nach Arbeitsunfall am 3. Juni 1998 mit knöcherner Verletzung des Beckens, der Rippen und des rechten Unterarms, Hypertonie, Übergewicht, Erhöhung von Blutfetten und Harnsäure, Verdacht auf beginnende Schilddrüsenunterfunktion, wiederkehrende Nasenpolypen, Störung des Geruchssinnes und Verdacht auf überempfindliches Bronchialsystem genannt. Seinen Angaben Dr. Me. gegenüber versorgte der Kläger das Haus und den Garten, welches er zusammen mit seiner Schwester bewohnte. Zu seinem Tagesablauf befragt gab der Kläger Dr. Me. gegenüber an, er sei ziemlich beschäftigt, da man das Haus mit Holz und Kohle heizen müsse, weswegen er Holz spalte und Kohle vorbereite; er habe auch einen großen Garten zu versorgen.
Am 10. August 2012 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Beklagte ließ daraufhin den Kläger durch den Orthopäden Dr. Schr. begutachten. Als Diagnosen führte er in seinem Gutachten vom 7. November 2012 aufgrund einer Untersuchung am 31. Oktober 2012 eine Ischiolumbalgie bei linkskonvexer thorakolumbaler Torsionsskoliose mit Osteochondrose L4/L5, L5/S1 und einen altersentsprechenden Hüftbefund an. Es bestünden degenerative Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts, die den Befund eines in Alter, Körpergröße, Gewicht und Konstitution vergleichbaren Patienten nicht wesentlich überstiegen. Darüber hinaus bestünden allenfalls geringe Funktionseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Auf orthopädischem Gebiet könne der Kläger leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen vollschichtig ausüben.
Mit Bescheid vom 16. November 2012 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag des Klägers ab. Die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da er noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
Dagegen erhob der Kläger am 12. Dezember 2012 Widerspruch, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2013 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 13. März 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben mit der Begründung, unter Berücksichtigung aller bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen und der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen sei sein Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeitlich so eingeschränkt, dass ihm solche sechs Stunden und mehr täglich nicht mehr möglich bzw. zumutbar seien. Es bestünden insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet erhebliche Gesundheitsstörungen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat zunächst bei den behandelnden Ärzten sachverständige Zeugenauskünfte eingeholt. Der HNO-Arzt Dr. Schm. hat in seiner Auskunft vom 5. Juni 2013 ausgeführt, auf Hals-Nasen-Ohren-fachärztlichem Gebiet lägen keinerlei Einschränkungen für den Einsatz am Arbeitsmarkt vor.
Der Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Pö. hat in seiner Auskunft vom 10. Juni 2013 angegeben, beim Kläger bestünde eine vermehrte Empfindlichkeit der Atemwege. Als Befund einer Lungenfunktionsprüfung hat er mitgeteilt, neben einer leichten peripheren Flusslimitation bestünde keine zentrale Obstruktion, keine Restriktion und keine wesentliche Überblähung. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich und regelmäßig ausüben.
Der Facharzt für Innere Medizin Dr. Schö. hat in seiner Auskunft vom 30. Juni 2013 mitgeteilt, auf internistischem Gebiet hätten sich seit Januar 2012 keine Veränderungen ergeben. Die Frage nach dem zeitlichen Leistungsvermögen des Klägers hat er unbeantwortet gelassen. Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Be. hat in seiner Auskunft vom 5. Juli 2013 als Diagnosen eine Lumboischialgie rechts und einen Bandscheibenvorfall L4/5 mit Lumboischialgie links angeführt. Seit Januar 2012 hätte sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers ergeben. Dem Kläger seien noch leichte Arbeiten im Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen und bei Vermeidung von Zwangshaltungen vollschichtig möglich.
Schließlich hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Ki. in seiner Auskunft vom 15. Juli 2013 mitgeteilt, der Kläger sei zweimal von ihm seit dem 22. Juni 2012 behandelt worden. Er leide seit über sechs Monaten an einer Fußheberparese und einer Depression. Einen Befund zur Diagnose Depression hat Dr. Ki. nicht mitgeteilt. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich seit Januar 2012 nicht wesentlich geändert. Der Kläger sei noch in der Lage, bei Vermeidung von langem Gehen und Stehen eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Nachdem die Beklagte in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 12. September 2013 zum Ausdruck gebracht hat, dass bei zusammenfassender Bewertung aller vorliegenden Befunde es bei der sozialmedizinischen Beurteilung verbleibe, die dem Bescheid vom 4. März 2013 zugrunde liege, hat der Bevollmächtigte des Klägers die Einholung eines "medizinischen Zusammenhangsgutachtens" angeregt.
Nachdem das SG mitgeteilt hat, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien, hat es auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Dr. Ki. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 15. Mai 2014 ausgeführt, der Kläger könne leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen drei und unter sechs Stunden täglich verrichten. Als Diagnosen hat er eine Fußheberparese, einen NPP L4/5, Depression und eine Spinalkanalstenose angeführt. Die Beschwerden bestünden auf vielen verschiedenen Fachgebieten, sodass sie als Ganzes den Kläger erheblich einschränkten. Die lumbale Situation sei erheblich schlechter als bisher angenommen, was sich aus dem MRT-Befund vom 26. Juni 2012 ergäbe.
Der Kläger hat noch verschiedene Arztbriefe, u.a. von Dr. Pö. vom 10. Dezember 2012, des Os.-Klinikums vom 8. Juni 2012, des Dr. Schö. vom 20. Juli 2012 und 20. Mai 2012 sowie des Orthopäden Dr. Kö. vom 14. Januar 2015 vorgelegt.
Mit Urteil vom 20. Januar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass beim Kläger die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vorliegen würden. Der Kläger sei vielmehr nach Überzeugung des SG im gesamten streitigen Zeitraum seit der Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts noch in der Lage gewesen, mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das SG hat sich hierbei insbesondere auf die sich im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. Schr. und Dr. Me. sowie auf die sachverständigen Zeugenauskünfte von Dr. Schm., Dr. Be., Dr. Pö. und auch Dr. Ki. bezogen. Dr. Schr. und Dr. Me. hätten schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei in ihren Sachverständigengutachten darin übereingestimmt, dass beim Kläger allenfalls qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens gegeben seien, dass jedoch eine quantitative Leistungsminderung für leichte Tätigkeiten nicht vorläge. Auch die behandelnden Ärzte des Klägers seien davon ausgegangen, dass ihm weiterhin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens sechs Stunden täglich gesundheitlich zumutbar seien, dies gelte insbesondere für den behandelnden Orthopäden Dr. Be., der sogar von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen sei. Gegen wesentliche Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers spräche auch, dass er Dr. Me. gegenüber Anfang 2012 im Rahmen des erhobenen Tagesablaufs angegeben habe, dass er noch Holz spalte, mit Kohle heize und sich um einen großen Garten kümmern müsse. Die orthopädischen Beschwerden des Klägers seien auch bis kurz vor der mündlichen Verhandlung unverändert geblieben, was sich aus den sachverständigen Zeugenauskünften der behandelnden Ärzte ergäbe. Erst aufgrund der Vorstellung am 14. Januar 2015 bei Dr. Kö. seien erstmals chronische Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule diagnostiziert worden, wobei die Diagnose im Wesentlichen auf den anamnestischen Angaben des Klägers beruhe. Bewegungseinschränkungen jedoch seien von Dr. Kö. nicht beschrieben worden; er habe nur Krankengymnastik verordnet, für das auch unter Berücksichtigung dieser neuen Gesundheitsstörung eine quantitative Leistungsminderung nicht vorläge. Der Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. Schm. sei von keinerlei Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der Gesundheitsstörungen seines Fachgebietes ausgegangen. Der den Kläger wegen vermehrter Empfindlichkeit der Atemwege behandelnde Internist Dr. Pö. habe ebenfalls keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers gesehen. Dies ergäbe sich schlüssig aus den von ihm mitgeteilten Befunden bei einer Blutgasanalyse 97%, einer leichten peripheren Flusslimitation und bei nicht gegebener zentraler Obstruktion und Restriktion und ohne den Befund einer wesentlichen Überblähung. Nicht zu folgen sei der Leistungsbeurteilung von Dr. Ki. in seiner Aussage vom 15. Mai 2014. In seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 15. Juli 2013 habe er ein sechs-stündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes angenommen. Mit dieser sachverständigen Zeugenauskunft habe er bereits den MRT-Bericht des Radiologen Bay vom 26. Juni 2012 vorgelegt. Wenn dann Dr. Ki. im Rahmen seines Gutachtens vom 15. Mai 2014 insbesondere auf diesen MRT-Befund dafür abstelle, dass "die Beurteilung der lumbalen Situation erheblicher sei als bisher angenommen", überzeuge dies nicht. Zum einen habe dieser MRT-Befund Dr. Ki. bei der Abgabe seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 15. Juli 2013 schon vorgelegen; damals habe er jedoch das Leistungsvermögen des Klägers als ein mindestens sechsstündiges für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes beschrieben. Zum anderen habe dieser MRT-Befund auch dem Sachverständigen Dr. Schr. vorgelegen, der bei seiner Untersuchung im Oktober 2012 im Wesentlichen Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule des Klägers nicht vorgefunden habe. Im Übrigen überzeuge das Gutachten von Dr. Ki. vom 15. Mai 2014 auch deshalb nicht, weil es bereits an einer Untersuchung mit Befunderhebung, der Erhebung eines Tagesablaufes, der Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt und einer nachvollziehbaren Begründung hinsichtlich des beschriebenen eingeschränkten Leistungsvermögens des Klägers fehle. Die qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers, nämlich die Vermeidung von einseitigen Körperhaltungen, von häufigem Bücken, von Klettern und von Steigen, stellten weder eine Summierung von Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungseinschränkung dar. Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen seien überwiegend vom Begriff der leichten Tätigkeit umfasst. auch bei zusammenfassender Bewertung der vorliegenden Befunde seien besondere Einschränkungen nicht gegeben, wie es überzeugend der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten (Dr. Fischer) ausgeführt habe.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 27. April 2015 zugestellte Urteil am 8. Mai 2015 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das ausweislich des nervenärztlichen Befundberichtes bzw. Gutachtens des Dr. Ki. die Gesamtumstände bzw. mannigfachen Beschwerden auf diversen Fachgebieten zu erheblichen Einschränkungen des Klägers führten und dieser keine leichten Arbeiten sechs Stunden täglich verrichten könne. Die Beurteilung der lumbalen Situation sei erheblicher als bisher angenommen, da vor Abschluss der mündlichen Verhandlung eine erhebliche Verschlechterung auf orthopädischem Gebiet eingetreten sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 22. Januar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung auf das ergangene Urteil.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24. Juni 2015 wurden die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss hingewiesen, sofern der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen, wobei der Bevollmächtigte der Beklagten dieser "Verfahrensweise" zugestimmt hat. Auch der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren ergeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Das SG hat zutreffend in Darstellung der hier maßgeblichen gesetzlichen Normen sowie Prüfung und Würdigung der vorliegenden Gutachten und ärztlichen Auskünfte in nicht zu beanstandender Weise die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI verneint. Hierauf nimmt der Senat Bezug und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird noch folgendes ausgeführt: Auch der Senat sieht sich - wie das SG - nicht in der Lage, der Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers seitens Dr. Ki. in seinem Gutachten vom 15. Mai 2014 zu folgen, der von einem drei- bis untersechsstündigen Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausging. Das SG hat diesbezüglich zutreffend hervorgehoben, dass sich Dr. Ki. für diese Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers vornehmlich auf den MRT-Befund von Dr. Bay vom 26. Juni 2012 bezieht, wonach sich die lumbale Situation beim Kläger als deutlich erheblicher darstelle, als bislang angenommen. Mit dieser Aussage bzw. Einschätzung des Leistungsvermögens setzt sich jedoch Dr. Ki. mit seiner eigenen vorherigen Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 15. Juli 2013 in Widerspruch; in dieser ging er noch von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes aus, wenn langes Gehen und Stehen bei der Verrichtung einer Tätigkeit ausgeschlossen seien. Dieser sachverständigen Zeugenauskunft Dr. Ki.s vom 15. Juli 2013 lag aber ebenfalls der MRT-Befund vom 26. Juni 2012 zugrunde; mit seiner sachverständigen Zeugenauskunft hat Dr. Ki. diesen Befund selbst dem SG vorgelegt. Da Dr. Ki. in seinem Sachverständigengutachten vom 15. Mai 2014 es "versäumt" hat, eine Anamnese zu erheben, aufgrund einer eigenen Untersuchung Befunde zu erheben und im Sachverständigengutachten zu beschreiben und sich im Rahmen einer Epikrise mit allen relevanten - von anderen Ärzten - erhobenen Befunden und Einschätzungen des Leistungsvermögens des Klägers auseinanderzusetzen und ausgehend von den von ihm erhobenen Befunden seine Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers zu begründen, besteht für den Senat in diesem Sachverständigengutachten von Dr. Ki. vom 15. Mai 2014 auch keine Grundlage, der zweiten, abweichenden Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers durch Dr. Ki. zu folgen. Im Übrigen ist nochmals hervorzuheben, dass allein Dr. Ki. bei einer Mehrzahl von Ärzten und Sachverständigen, die sich zum Leistungsvermögen des Klägers übereinstimmend dahingehend geäußert haben, dass ihm gesundheitlich noch eine mindestens sechsstündige Tätigkeit täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist, eine abweichende Auffassung hierzu vertritt.
Das vorliegend im Rahmen der den Senat treffenden Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) eine weitere Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen in medizinischer Hinsicht zur Prüfung des Vorliegens der vollen Erwerbsminderung hätte vorgenommen werden müssen, sieht der Senat nicht. Das SG ist seiner Pflicht der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nach gekommen. Es hat die vom Kläger benannten behandelnden Ärzte (Dr. Schm., Dr. Pö., Dr. Schö., Dr. Be. und Dr. Ki.) befragt und auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG ein Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Ki. eingeholt. Neue Tatsachen bzw. Gesichtspunkte, die im Rahmen des Berufungsverfahrens zu einer weiteren Sachaufklärung im Rahmen der Amtsermittlungspflichten Veranlassung gegeben hätten, gibt es nicht. Die vom Kläger behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf orthopädischem Fachgebiet folgt aus den noch vorgelegten Befundberichten gerade nicht. Im radiologischen Befundbericht vom 23. April 2015 vom Arzt für Diagnostische Radiologie Wagner wird eine linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung der HWS, eine regelrechte Halslordose, eine leichtgradige Osteochondrose uncovertebral - und mäßig bis fortgeschrittene Spondylarthrose der mittleren und unteren HWS in Kombination mit einer bulgingen, relativ neuroforaminalen Enge von C4 beidseits, links akzentuiert sowie von C5 links deutlicher mitgeteilt. Eine spinale Enge, ein Bandscheibenvorfall oder eine Myelomalazie besteht nicht. Nach diesem Befund ist nicht von einer wesentlichen, auf das Vorliegen von voller Erwerbsminderung Einfluss nehmen könnenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers auszugehen. Auch aus dem orthopädischen Befundbericht von Dr. Kö. vom 14. Januar 2015, mit dem ein HWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen im Atlantoaxialgelenk und ein Knackphänomen mitgeteilt wird, folgt hierzu nichts Neues, was den Hinweis auf das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung beim Kläger geben könnte.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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