L 9 R 4503/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 129/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4503/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Verzinsungspflicht einer Rentennachzahlung nach § 44 SGB I setzt grundsätzlich voraus, dass ein vollständiger Leistungsantrag vorliegt und der Antragsteller alle Tatsachen angegeben hat, die er angeben muss und auch angeben kann.
2. Ein hiernach unvollständiger Antrag gilt als vollständig, wenn die verbliebene Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Antrag ausschließlich vom Leistungsträger zu vertreten ist.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist ein Zinsanspruch des Klägers.

Der am 10.01.1955 geborene Kläger erlitt im Mai 2009 einen Schlaganfall, infolgedessen seine Ehefrau als Betreuerin am 11.08.2009 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung stellte. Hierbei gab sie an, der Kläger sei vom 04.04. bis zum 30.06.1986 arbeitslos gewesen. Die Frage nach Anrechnungszeiten (u.a. Arbeitslosigkeit oder Leistungen von der Agentur für Arbeit) verneinte sie, der Fragebogen für Anrechnungszeiten V0410 wurde dementsprechend nicht ausgefüllt. Auf die Bitte der Beklagten, hinsichtlich der Arbeitslosigkeit einen Nachweis zu übersenden, teilte die Ehefrau des Klägers telefonisch am 06.10.2009 mit, dass es sich bei der Zeit vom 04.04. bis 30.06.1986 um eine Zeit zwischen zwei Beschäftigungen ohne Meldung bei einem Arbeitsamt gehandelt habe. Unterlagen über Arbeitslosigkeit lägen nicht vor. Schriftlich wiederholte sie diese Angabe mit Schreiben vom 06.10.2009 ("war nicht arbeitssuchend gemeldet"). Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag auf Rentengewährung mit Bescheid vom 19.10.2009 ab, da die Zeit vom 04.04. bis 30.06.1986 nicht mit einer Anwartschaftserhaltungszeit belegt sei und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Mit Schreiben vom 27.01.2011 legte der Kläger, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt, Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2009 ein und führte u.a. aus, er habe sich sofort nach Erhalt der fristlosen Kündigung seines letzten Arbeitgebers an das Arbeitsamt H. gewandt und um Vermittlung entsprechender Stellen gebeten. Soweit er sich noch erinnere, sei er dreimal beim Arbeitsamt gewesen, und es seien ihm verschiedene potentielle Arbeitgeber genannt worden. Es möge sein, dass er versehentlich parallel dazu nicht auch einen Arbeitslosengeldantrag gestellt habe. Hierauf komme es jedoch nicht an. Fakt sei, dass er sich sofort beim Arbeitsamt gemeldet und sich habe vermitteln lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2011 wies die Beklagte diesen Widerspruch als verspätet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG, S 3 R 2621/11) wurde übereinstimmend für erledigt erklärt.

Gleichzeitig wertete die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 27.01.2011 im Einvernehmen mit dem Kläger als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und lehnte mit Bescheid vom 20.09.2012 die Rücknahme des Bescheides vom 19.10.2009 ab, da der Kläger weder neue Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen habe, die geeignet seien, eine für ihn günstigere Entscheidung zu treffen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2013 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 07.03.2013 Klage vor dem SG (S 3 R 6./13) und legte zusammen mit der Klageschrift einen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes N. vom 09.06.1986, einen Aufhebungsbescheid vom 01.07.1986, einen Leistungsnachweis vom 05.08.1987 sowie einen Abhilfebescheid vom 09.09.1987 vor, aus denen sich die Gewährung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 04.04.1986 bis 30.06.1986 ergibt. Mit Schreiben vom 25.03.2013 gab die Beklagte daraufhin ein Anerkenntnis ab und anerkannte auf Grundlage eines Leistungsfalles vom 12.05.2009 ab dem 01.06.2009 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit. Dieses Anerkenntnis wurde zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen. Mit Rentenbescheid vom 12.06.2013 bewilligte die Beklagte aufgrund des Anerkenntnisses vom 25.03.2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend am 01.06.2009. Für die Zeit bis zum 30.09.2013 betrage die Nachzahlung 20.419,29 EUR (Auszahlung im Juli 2013). Auf Seite 6 des Bescheides führte die Beklagte aus, nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bestehe kein Anspruch auf Verzinsung, weil seit Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger keine sechs Kalendermonate vergangen seien.

Gegen diesen Rentenbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2013 Widerspruch ein mit der Begründung, aufgrund des Antragsschreibens vom 27.01.2011 sei der Beklagten bewusst geworden bzw. hätte sie erkennen müssen, dass der Kläger über keine gesicherten Unterlagen verfüge in Bezug auf den Zeitraum von April bis Juni 1986. Die Beklagte wäre deshalb verpflichtet gewesen, beim Arbeitsamt H. alias N. Rückfrage zu halten. Auch wenn die individuellen Akten nach Ablauf von vier Jahren vernichtet worden sein sollten, betreffe diese Vernichtungsaktion nie und nimmer die Auszahlungslisten der einzelnen Arbeitsämter. Dies bedeute, dass die Beklagte bei Kontaktierung des Arbeitsamtes H. mit allein dem Namen und den persönlichen Kontaktdaten des Klägers mit Sicherheit auf den Bewilligungsbescheid bzw. den Leistungsnachweis vom streitgegenständlichen Zeitraum gestoßen wäre. Ergänzend führte der Kläger aus, die Urkunden des Arbeitsamtes H. habe die Ehefrau des Klägers beim umbaubedingten Aufräumen wiedergefunden. Deren Inhalt sei ihr nicht mehr erinnerlich gewesen. Weiterhin wandte sich der Kläger gegen eine fehlende Rentennachzahlung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, erst mit Vorlage der Bescheinigungen des Arbeitsamtes N. über den Zeitraum der Arbeitslosigkeit, die mit dem Schreiben des Bevollmächtigten vom 06.03.2013 vorgelegt worden seien (Eingang bei der Beklagten am 15.03.2013), seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt, sodass diese habe bewilligt werden können. Nach § 44 SGB I bestehe kein Anspruch auf Verzinsung, weil seit Eingang des vollständigen Leistungsantrages (15.03.2013) beim zuständigen Leistungsträger keine sechs Kalendermonate vergangen seien. Ein Anspruch auf Rentennachzahlung für die Zeiten, in denen Übergangsgeld gezahlt worden sei, bestehe nicht, da der Anspruch bereits als erfüllt gelte.

Hiergegen hat der Kläger am 17.01.2014 beim SG Klage erhoben mit der Begründung, er und seine Ehefrau seien irrigerweise davon ausgegangen, dass er nicht arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Erst Ende Januar 2013 seien die fraglichen Unterlagen wieder aufgefunden worden, deren Inhalt bis dato vollkommen unbekannt gewesen sei. Es frage sich, wie seinerzeit und jetzt zu entscheiden gewesen wäre, wenn die fraglichen Unterlagen nicht mehr aufgefunden worden wären. Dann wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, von sich aus beim Arbeitsamt H. bzw. N. zu recherchieren. Bei entsprechender elektronischer Recherche wäre die Beklagte schon im Februar 2011 auf die hier interessierenden Leistungsvorgänge gestoßen, sodass die Verzinsungspflicht ab dem 01.09.2011 ausgelöst werde.

Die Beklagte hat hierzu dargelegt, Arbeitsämter vernichteten ihre Unterlagen komplett nach fünf Jahren, so dass Anfragen im Februar 2011, knapp 25 Jahre später, nicht angezeigt gewesen seien.

Die Anspruch auf Zahlung von Rente während des Bezugs von Übergangsgeld ist zuletzt nicht mehr geltend gemacht worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, maßgebend im Sinne des § 44 SGB I sei der vollständige Leistungsantrag, d.h. der Antrag, mit dem der Sachverhalt vollständig dargelegt werde, um die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen überprüfen und sein Entstehen feststellen zu können. Vorliegend hätten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Anrechnungszeiten gem. § 252 Abs. 2 S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) für die vom Kläger beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung ersichtlich erst vorgelegen, nachdem der Kläger über seinen Anwalt mit dem Klageschriftsatz vom 06.03.2013 im Verfahren S 3 R 6./13 Unterlagen des Arbeitsamts N. über die Bewilligung von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 04.04.1986 bis 30.06.1986 übersandt habe. Zwar liege ein vollständiger Leistungsantrag, wenn ein Leistungsträger Antragsvordrucke herausgegeben habe, spätestens dann vor, sobald der Antragsteller den Vordruck für den Antrag auf die begehrte Leistung vollständig ausgefüllt und auch die darin als beizubringend bezeichneten Unterlagen eingereicht habe. Bei Benutzung eines grundsätzlich ermessensfehlerfrei ausgestalteten Antragsvordruckes sei der Antragsteller nicht zu Angabe oder zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet, soweit u.a. der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als er die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen könne (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Hier habe sich die Beklagte nicht durch geringeren Aufwand als der Kläger die erforderlichen Kenntnisse über den Arbeitslosen-geldbezug im Jahr 1986 beschaffen können. Sie habe über keine Daten für eine rentenrechtliche Zeit des Klägers im genannten Zeitraum verfügt. Arbeitsämter vernichteten ihre Unterlagen komplett nach fünf Jahren, sodass eine Anfrage durch die Beklagte im Februar 2011, knapp 25 Jahre später, weder angezeigt noch sinnvoll gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die am 14.10.2014 beim SG eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft hat.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. September 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 18. Dezember 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Rentennachzahlung in Höhe von 20.419,27 EUR für die Zeit vom 01.09.2011 bis 30.06.2013 mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 17.03.2015 hat der Senat den Zeugen H., Mitarbeiter der Arbeitsagentur N., um Auskunft gebeten, ob dort noch Informationen über den Kläger und seine Arbeitslosmeldung/seinen Arbeitslosengeldbezug im Zeitraum vom 04.04.1986 bis 01.07.1986 vorliegen. Mit Schreiben vom 18.03.2015 hat der Zeuge H. ausgeführt, in der Arbeitsagentur N. lägen keine Unterlagen mehr über den Kläger vor, es lasse sich daher nicht nachvollziehen, ob er im streitigen Zeitraum arbeitslos gemeldet gewesen sei und Arbeitslosengeld bezogen habe. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werde die Leistungsakte normalerweise für eine Dauer von fünf Jahren aufbewahrt bzw. würden die Datensätze in der Arbeitsvermittlung nach maximal fünf Jahren gelöscht.

In einem Erörterungstermin am 23.04.2015 ist der Sachverhalt mit den Beteiligten besprochen worden, ohne dass ein Ergebnis erzielt werden konnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet, da kein Anspruch auf Verzinsung besteht.

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

Vorliegend ging der vollständige Antrag erst mit Zusendung der Klageschrift im Verfahren S 3 R 6./13 am 15.03.2013 bei der Beklagten ein. Da sie bereits drei Monate später mit Bescheid vom 12.06.2013 die begehrte Rente bewilligt und diese im Juli 2013 und damit innerhalb der 6-Monats-Frist ausbezahlt hat, scheidet eine Verzinsung aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt ein vollständiger Leistungsantrag vor, wenn der zuständige Leistungsträger durch ihn in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe zu überprüfen, d.h. die von Amts wegen durchzuführende (§ 20 SGB X) Ermittlung des Sachverhalts zügig aufzunehmen und die ggf. noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen (s. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 22.06.1989, 4 RA 4./88 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, in Juris). Wenn ein Leistungsträger Antragsvordrucke (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) herausgegeben hat, liegt ein vollständiger Leistungsantrag spätestens vor, sobald der Antragsteller den Vordruck für den Antrag auf die begehrte Leistung vollständig ausgefüllt und auch die darin als beizubringend bezeichneten (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) Unterlagen eingereicht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller über den Antragsvordruck hinaus durch weitere erhebliche Angaben (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I), Erklärungen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I) oder die Vorlage weiterer Beweisurkunden (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) bei der Bearbeitung des Antrags mitzuwirken hat (§ 65 Abs. 1 und 3 SGB I). Das Gesetz nimmt im Interesse der Berechtigten an einem möglichst einfach gestalteten Zugang zu den Sozialleistungen die mit einem notwendig typisierenden Vordruck unvermeidbar verbundene Pauschalierung der Anforderungen an einen "vollständigen" Leistungsantrag in Kauf. Andererseits legt es dem Antragsteller für den Einzelfall - abgesehen vor der Pflicht zur Benutzung des Vordrucks - keine über die §§ 60, 65 SGB I hinausgehenden Mitwirkungspflichten beim Antrag auf. Daher ist er auch bei Benutzung eines in genereller Betrachtung ermessensfehlerfrei ausgestalteten Antragsvordrucks nicht zu Angaben oder zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet, soweit dies für die Leistung nicht erheblich (§ 60 Abs. 1 SGB I), unangemessen (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) oder unzumutbar (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) ist oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als er die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) oder ein Verweigerungsrecht (§ 65 Abs. 3 SGB I) besteht. Ein Antrag kann also "vollständig" sein, obwohl der Antragsvordruck "unvollständig" ausgefüllt ist oder darin angeforderte Unterlagen nicht eingereicht worden sind, wenn im Einzelfall im Blick hierauf keine Mitwirkungspflicht im Sinne der §§ 60, 65 SGB I bestanden hat (siehe hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2012, L 7 R 9./11 und BSG, Urteil vom 22.06.1989 a.a.O.). Im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X ist nicht der Antrag, der dieses Verfahren auslöst, für die Verzinsung maßgebend, sondern der frühere, auf die Sachleistung gerichtete Antrag, es sei denn, erst durch den § 44-Antrag sind die Leistungsvoraussetzungen vervollständigt worden (BSG, Urteil vom 17.11.1981, 9 RV 2./81 in Juris; LSG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2014, L 2 R 3./13; siehe auch Terminbericht des BSG vom 17.12.2014, B 8 SO 1./13 R, jeweils in Juris).

Vorliegend war der Antrag des Klägers vom 11.08.2009 insofern unvollständig, als darin die Frage nach Anrechnungszeiten, die im Versicherungsverlauf nicht enthalten seien, unzutreffend verneint und dementsprechend auch der Vordruck V0410 nicht ausgefüllt und die darin unter Ziff. 4.1 gestellte Frage, ob der Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), einer Kommune, einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet gewesen sei, nicht beantwortet wurde. Ebenso wenig wurden die in dem Fragebogen für Anrechnungszeiten V0410 angeforderten Beweismittel beigefügt. In der Folgezeit wurde auch dem Verlangen der Beklagten, Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 Ziff. 3 SGB I in Bezug auf die Zeit der Arbeitslosigkeit vorzulegen, nicht entsprochen. Vielmehr wurde telefonisch ausdrücklich vorgetragen, Unterlagen über die Arbeitslosigkeit lägen nicht vor (Telefonat vom 06.10.2009, Bl. 28 der Verwaltungsakte). Am 06.10.2009 bestätigte die Ehefrau des Klägers sogar handschriftlich, dieser sei nicht arbeitssuchend gemeldet gewesen.

Der Kläger war auch zur Vorlage eines Nachweises über seine Arbeitslosigkeit verpflichtet, so dass nicht argumentiert werden kann, trotz unvollständigen Ausfüllens des Antragsvordrucks sei von einem vollständigen Antrag im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I auszugehen. Zwar bestimmte die Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit - 2. Datenerfassungs-Verordnung (2. DEVO) in der Fassung vom 21.03.1984 - in § 13 Abs. 1, dass Ausfallzeiten (heute Anrechnungszeiten) von Versicherten der Rentenversicherung innerhalb eines Monats nach bekannt gewordenem Abschluss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 unter Angabe der Versicherungsnummer auf Magnetband nach den Anlagen der 2. DEVO an die Datenstelle oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu melden waren und dass nach Abs. 2 Ziff. 2 der Vorschrift für die Meldung die Bundesanstalt für Arbeit zuständig war, sofern es sich um einen Tatbestand im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 3a Reichsversicherungsordnung (RVO) handelte. Insofern wäre eigentlich das damalige Arbeitsamt N. verpflichtet gewesen, die Zeit des Leistungsbezuges als Ausfallzeit der Beklagten zu melden. Dies wurde so vom Arbeitsamt auch im Aufhebungsbescheid vom 01.07.1986 bestätigt, worin es heißt, die Zeit des Leistungsbezuges sei dem Rentenversicherungsträger als Ausfallzeit-Tatbestand gemeldet worden. Bei erfolgreicher Meldung wäre diese Ausfallzeit (heute Anrechnungszeit) im Versicherungsverlauf des Klägers vermerkt worden und hätte es eines gesonderten Nachweises nicht bedurft. Tatsächlich jedoch ist eine solche Berücksichtigung im Versicherungsverlauf unterblieben, ohne dass sich heute noch feststellen ließe, worauf bzw. auf wessen Fehlverhalten dieser Fehler beruht. Insofern war die Beklagte nach Ausfüllen des Antragsformulars gerade nicht in der Lage, die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen, sondern war auf die Mitwirkung des Klägers gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 (Vorlage von Beweisurkunden) angewiesen. Dementsprechend sieht auch der Vordruck VO410 (Fragebogen für Anrechnungszeiten) unter Ziffer 4 ausdrücklich vor, dass Beweismittel zu einer Zeit der Arbeitslosigkeit, die nicht im Versicherungsverlauf enthalten sind, vorzulegen sind.

Der unvollständige Antrag war auch nicht als vollständig anzusehen bzw. zu behandeln. Zwar kann ein unvollständiger Antrag als vollständig angesehen werden, wenn ein Informationsdefizit und damit die Unvollständigkeit des Antrags allein in den Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers fällt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.11.2008, L 12 AL 1./05, in Juris; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, Stand März 2005, § 44 SGB I Rdnr. 13; s. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2014, L 2 R 3./13, Juris). Eine solche Konstellation ist indessen vorliegend nicht gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verantwortung für die anfängliche Lücke im Versicherungsverlauf bei der Beklagten liegt, wenn ihr der Fehler in der Übertragung unterlaufen sein sollte, oder beim damaligen Arbeitsamt, sofern dieses die Ausfallzeit (heute Anrechnungszeit) nach der 2. DEVO nicht korrekt übermittelt hat. Denn zum einen fällt das Informationsdefizit nicht in den alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten, weil auch der Kläger durch zunächst fehlerhafte Informationen und anschließende Nichtvorlage bei ihm vorhandener Unterlagen eine Mitverantwortung an der Unvollständigkeit des Antrags trägt, zum anderen ist auch die (theoretische) Möglichkeit denkbar, dass das Arbeitsamt N. die Leistungsbewilligung nachträglich wieder aufgehoben hat und aus diesem Grund eine Löschung im Versicherungsverlauf erfolgt ist. In diesem Fall läge schon gar kein Informationsdefizit vor, das die Beklagte zu verantworten hätte. Den unvollständigen Antrag wegen eines im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden Informationsdefizits als vollständig anzusehen, scheidet mithin aus.

Das Argument des Klägers, die Beklagte hätte bei der Arbeitsagentur nachfragen müssen, überzeugt nicht: Zwar besteht nach § 65 Abs. 1 Ziff. 3 SGB I die Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 bis 64 nicht, soweit der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Jedoch wäre eine Nachfrage seitens der Beklagten bei der Arbeitsagentur für Arbeit erfolglos geblieben, da sowohl die Leistungsakte als auch die Datensätze in der Arbeitsvermittlung nach maximal fünf Jahren gelöscht werden. Hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen, und die Richtigkeit dieses Vorbringens ist durch die Aussage des Zeugen H., eines Mitarbeiters der Bundesagentur für Arbeit, gegenüber dem Senat vom 18.03.2015 bestätigt worden. Soweit der Kläger vorträgt, die Heranziehung von Auszahlungslisten wäre erfolgversprechend gewesen, kann dies dahinstehen. Die Beklagte selber hätte solche Auszahlungslisten nicht zur Verfügung gehabt, sondern hätte nichts anderes tun können, als sich wie das Gericht schriftlich an die Bundesagentur für Arbeit zu wenden und nach Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. des Arbeitslosengeldbezugs zu fragen. Zusätzlich zu veranlassen, dass 25 Jahre alte Auszahlungslisten durchforstet werden, die - sofern überhaupt noch vorhanden, woran angesichts der Aussage des Zeugen Bedenken bestehen - unter Umständen noch nicht einmal in digitalisierter Form, sondern in Papierform vorliegen, hätte jedenfalls keinen geringeren Aufwand im Sinne des § 65 Abs. 1 Ziff. 3 SGB X gegenüber dem des Klägers bedeutet, nämlich in seinem eigenen Haus nach den fraglichen Unterlagen zu suchen.

Im Ergebnis lag somit am 11.08.2009 kein vollständiger Antrag vor im Sinne des § 44 SGB I, da der Nachweis der Arbeitslosigkeit fehlte und ohne diese Anrechnungszeit eine Lücke im Versicherungsverlauf bestand.

Hieran hat sich auch durch den Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) des Klägerbevollmächtigten vom 27.01.2011 nichts geändert. Zwar wurde nun vorgetragen, der Kläger sei tatsächlich arbeitslos gemeldet gewesen, doch wurden nach wie vor die hierfür erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, gemäß § 60 Abs. 1 Ziff. 3 SGB X erneut ausdrücklich die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen, da die Ehefrau des Klägers zuvor das Vorhandensein von Unterlagen ausdrücklich verneint hatte und auch anzunehmen gewesen wäre, dass der Klägerbevollmächtigte im Rahmen seines Überprüfungsantrages solche vorgelegt hätte, sofern sie ihm zur Verfügung gestanden hätten.

Somit ist der vollständige Antrag einschließlich der dazugehörigen Unterlagen erst mit der Klageschrift vom 06.03.2013 am 15.03.2013 bei der Beklagten eingegangen. Indem sie die begehrte Rente bereits mit Bescheid vom 12.06.2013 bewilligt und im Juli 2013 ausbezahlt hat, scheidet eine Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I aus, da diese frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger beginnt.

Da der Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden ist, war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg hatte.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved