Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 5/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1053/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann das Gericht den zeitlich früheren Aussagen unter dem Gesichtspunkt, dass sie von irgendwelchen versicherungsrechtlichen Überlegungen noch unbeeinflusst sind, einen höheren Beweiswert zumessen als späteren Aussagen.
2. Zur Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Aussage nach den von Bender/Nack/Treuer entwickelten Kriterien.
2. Zur Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Aussage nach den von Bender/Nack/Treuer entwickelten Kriterien.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Februar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht, ob der Kläger am 08.08.2012 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der am 29.05.1963 geborene Kläger ist als Nebenerwerbslandwirt bei der Beklagten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Im Hauptberuf ist er als Außendienst-Vertreter bei der Firma W./K. beschäftigt. Zum Unfallzeitpunkt bewirtschaftete der Kläger ein in seinem Eigentum stehendes Waldgrundstück von 1,13 ha und versorgte 4 Schweine und 30 Kaninchen.
Am 08.08.2012 stürzte der Kläger auf der von ihm bewirtschafteten Hofstelle seiner Eltern in I.-D., L ... 10, von einem Anhänger und geriet dabei mit der linken Hand in eine auslaufende Kreissäge. Hierbei erlitt er eine Metacarpale-V-Trümmerfraktur intraartikulär, eine Strecksehnendefektverletzung DIII-IV sowie eine Abtrennung der Extensor carpi ulnaris (vgl. stationärer Zwischenbericht vom 10.10.2012, Bl. 44 Behördenakten - BA). Die Erstversorgung erfolgte im Krankenhaus H., die weitere Behandlung mit mehreren Operationen in den S.-Kliniken H., Klinikum am G ...
Ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom 08.08.2012 gab der Kläger gegenüber den Ärzten der S.-Kliniken zum Unfallhergang an, an diesem Tag als Nebenerwerbsbauer Holz gemacht zu haben. Beim Aufstapeln von Holz auf einen Anhänger sei er von diesem abgerutscht und mit dem ganzen Körper auf eine auslaufende Kreissäge gefallen. Hierbei sei er mit der linken Hand ins Sägeblatt geraten.
Noch während des ersten bis zum 23.08.2012 dauernden stationären Aufenthaltes in den S.-Kliniken suchte ein Mitarbeiter der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft den Kläger am 15.08.2012 dort auf, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. In dem hierzu gefertigten Besuchsbericht wird ausgeführt, nach den Angaben des Klägers habe dieser "zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder Holz (auch für den Eigenbedarf zum Heizen im Winter) gemacht". Am Unfalltag hätten sie mit der Kreissäge das Holz klein gesägt und er sei damit beschäftigt gewesen, die Holzscheite auf dem Anhänger zu schichten. Dabei sei er vom Anhänger gestürzt und mit der Hand in die bereits ausgeschaltete, aber noch nachlaufende Kreissäge gestürzt. Bei dem Besuch habe sich der Kläger nach Berechnung und Höhe des Verletztengeldes erkundigt, da er vor kurzem gebaut und fünf Kinder zu versorgen habe.
In seiner Unfallanzeige vom 12.09.2012 führte der Kläger zum Unfallhergang aus, er sei während seines Urlaubes zu seinen Eltern gefahren, um Brennholz für sich zu besorgen. Dies erledige er jedes Jahr. Den ganzen Tag über hätten sein Vater, sein Bruder und er mit dem Hänger Holz aus dem Wald geholt, um dieses dann im Vorhof seiner Eltern mit der Kreissäge in Brennholzstücke zu sägen. Der Hänger mit dem Holz sowie der Kipper mit dem bereits zugesägten Brennholz hätten mit wenig Abstand vor der Kreissäge gestanden. Als der Hänger mit dem Holz entladen gewesen sei und er sein Brennholz auf dem Kipper vorschriftsmäßig gestapelt bzw. geladen gehabt habe und eigentlich nur noch vom Kipper habe runterklettern wollen, sei es zu dem Unfall gekommen.
Im ebenfalls am 12.09.2012 ausgefüllten "Fragebogen Holzaufbereitung" hat der Kläger zur Frage, für wen das Holz bestimmt oder vorgesehen gewesen sei, eingetragen: "Für mich selbst" (B Nr. 2). Auf die Frage, für welche Zwecke am Unfalltag das Holz habe bearbeitet oder aufbereitet bzw. wofür es habe verwendet werden sollen, mit prozentualer Angabe bei mehreren Verwendungszwecken, hat der Kläger angegeben, das Holz habe zu 100 % zur Heizung von Wohnstock und Kachelofen verwendet werden sollen (B Nr. 3). Die Antwortalternativen "Zum Kochen von Viehfutter für folgende Tiere % des Holzes", "Brennholz für % des Holzes" und "Verkauf an % des Holzes" hat der Kläger nicht angekreuzt. Außerdem hat der Kläger angegeben, das Holz stamme aus dem eigenen Wald (B Nr. 4), es habe sich um eine Menge von insgesamt 6 Raummeter (Ster) gehandelt (B Nr. 6).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.09.2012 die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, die forstwirtschaftliche Tätigkeit sei in der Regel mit dem Abladevorgang beendet. Die spätere Verarbeitung zu Brennholz für den Haushalt sei eine Tätigkeit im Interesse der Hauswirtschaft. Dem Haushalt des landwirtschaftlichen Unternehmers dienende Tätigkeiten stünden dann unter Versicherungsschutz, wenn der Haushalt dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich diene, der Haushalt also auf das Unternehmen hin ausgerichtet sei und dieses dem Haushalt das Gepräge gebe. Der Haushalt werde insoweit Bestandteil des Unternehmens. Aufgrund der Größe und Struktur des hier veranlagten landwirtschaftlichen Unternehmens bestehe ein solcher versicherter Haushalt vorliegend nicht. Das Aufarbeiten von Brennholz als dem Haushalt dienende Tätigkeit sei somit unversichert gewesen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 30.09.2012 Widerspruch eingelegt und zur Begründung vortragen lassen, er sei am 07. und 08.08.2012 mit seinem Vater mit Holzarbeiten beschäftigt gewesen. Er habe das im Wald gelagerte Holz auf einem Anhänger in seinen landwirtschaftlichen Betrieb geschafft. Das Holz sei mittels einer Kreissäge auf Ofengröße gesägt worden. Die Brennholzstücke seien dann in einem weiteren Arbeitsgang auf einen zweiten, bereitgestellten Anhänger gestapelt worden. Am 08.08.2012 sei sein Bruder, M. M., ebenfalls mit dem Sägen und Stapeln des Holzes beschäftigt gewesen. Das zu verarbeitende Brennholz sei nicht nur für seinen, des Klägers, Privatgebrauch vorgesehen gewesen. Vielmehr seien die zu verarbeitenden Holzstämme für die Eheleute H. bestimmt gewesen, die die Anlieferung von etwa 6 Raummeter in Auftrag gegeben hätten. Bereits vor Anlieferung des Brennholzes aus dem Wald sei mit dem Bruder vereinbart worden, dass das Holz zum Weiterverkauf an die Eheleute H. verarbeitet werden solle. Er habe, wie auf dem beigefügten Lichtbild zu erkennen, den bereit gestellten Anhänger seitlich erhöht, um die angeforderte Menge Holz in das etwa 40 km entfernte M. in einer Fahrt zu überführen. Ihm sei beim Ausfüllen des Fragebogens nicht bewusst gewesen, dass er zwischen den einzelnen Holzfuhren zu unterscheiden habe. Das weitere Holz, das im Zeitraum 07. und 08.08.2012 verarbeitet worden sei, habe zur Erwärmung von Wasser gedient, mit dem die für die Schweine bestimmten Kartoffeln hätten gekocht werden sollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen, da die nunmehr gemachten Angaben von den zeitlich ersten Angaben im Hinblick auf die spätere Verwendung des Brennholzes erheblich abwichen. Den zeitlich ersten Aussagen komme besondere Bedeutung zu, da sie noch von irgendwelchen Wunschvorstellungen unbeeinflusst seien.
Hiergegen hat der Kläger am 28.12.2012 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und ergänzend vorgetragen, er habe im Vertrauen auf die Eintrittspflicht der Beklagten nur geringe Aufmerksamkeit bei dem Ausfüllen des Fragebogens zur Unfallanzeige walten lassen. Er habe nicht zwischen den einzelnen Arbeitsschritten unterschieden und den Vorgang pauschal dargestellt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger auf Fragen des Gerichts weiter ausgeführt, das Holz werde nur gelegentlich an Verwandte verkauft, ein Verkauf an weitere Bekannte erfolge nicht. Frau H. sei seine Nichte. Am 08.08.2012 habe ein Anhänger mit Holz an sie nach Z. geliefert werden sollen. Für die Anlieferung habe er extra hohe Bordwände an den Anhänger angebracht. Auf diesem Anhänger habe sich dann der Unfall ereignet. Es sei geplant gewesen, das Holz am nächsten Morgen, am 09.08.2012, nach Z. zu transportieren. Es sei vereinbart gewesen, einen Kipper voller Holz nach Z. zu bringen, dies entspreche einer Menge von 6 Raummetern. Auf Frage, weshalb er in der Unfallanzeige andere Angaben gemacht habe, hat der Kläger erklärt, er sei psychisch so fertig gewesen, und habe nicht mehr zwischen den beiden Hängern unterschieden. Er sei im Krankenhaus von einem Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft besucht worden, der ihm zugesichert habe, es handele sich um einen klassischen BG-Fall. Er habe sich dann keine Gedanken mehr darüber gemacht und zu diesem Zeitpunkt auch andere Sorgen gehabt. Sie hätten im Jahr 2012 zum ersten Mal Holz verkauft.
Außerdem hat das SG den Bruder des Klägers, M. M., als Zeugen vernommen. Dieser hat angegeben, der Großteil des Holzes sei schon gesägt gewesen, als er am 08.08.2012 gegen dreiviertel vier auf den Hof seiner Eltern gekommen sei. Er habe das meterlange Holz runter zu seinem Vater gegeben, der es gesägt und die kurzen Stücke zu seinem Bruder, dem Kläger, auf den Hänger hochgeworfen habe. Sein Bruder habe auf dem Hänger gestanden, der ursprünglich noch abends nach Z. hätte gefahren werden sollen. Dies sei dann aber erst 4 bis 5 Wochen später geschehen. Es sei bereits Wochen zuvor ausgemacht worden, das Brennholz an seine Tochter zu liefern.
Mit Urteil vom 18.02.2015 hat das SG festgestellt, dass das Ereignis vom 08.08.2012 einen Arbeitsunfall darstellt. Nach der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass das Holz für den Verkauf an die Nichte des Klägers vorgesehen gewesen sei. Das konkret zu verarbeitende Holz habe sich auf dem eigens für den Transport vorgesehenen Hänger mit hohen Aufsatzbrettern befunden. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge hätten glaubhaft und übereinstimmend dargelegt, dass die hohen Ladewände des Anhängers extra für den Transport angebracht worden seien, was vor allem vor dem Hintergrund des langen Fahrtweges nach Z. einleuchtend sei. Bei einem Hänger ohne Bordwände hätte sich der Unfall nicht in dieser Form ereignet, denn auf den Hänger ohne Bordwände, auf welchem das Holz für den Eigengebrauch gestapelt gewesen sei, hätte der Kläger nicht hochsteigen müssen. Die Erstangaben des Klägers im Unfallfragebogen und im Fragebogen Holz seien durch die nunmehr getätigten Angaben und Aussagen des Klägers und des Zeugen widerlegt, die in sich widerspruchsfrei und schlüssig seien. Die Angaben des Klägers deckten sich mit der Aussage des glaubwürdigen Zeugen. Es sei vor dem Hintergrund des Ausmaßes und des Schocks der erlittenen Verletzung durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger dem Ausfüllen des Unfallfragebogens keine Bedeutung beigemessen habe. Zum anderen sei vor dem Hintergrund der familiären Bindungen glaubhaft, dass der Kläger in dieser Situation nicht mehr zwischen dem am Vortag für die eigene Familie und den eigenen Gebrauch zubereiteten Holz und dem für den Verkauf vorgesehenen Holz differenziert habe.
Gegen das der Beklagten am 03.03.2015 zugestellte Urteil hat diese am 20.03.2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung nochmals auf die einer Feststellung als Arbeitsunfallentgegen stehenden Erstangaben des Klägers hingewiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Februar 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, unverzüglich seine Angaben korrigiert zu haben, nachdem er deren Unrichtigkeit im Unfallbogen erkannt habe.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2015 den Kläger nochmals befragt und dessen Bruder, M. M., als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.05.2015 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgemäß eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Ihr Bescheid vom 18.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im Zeitpunkt seines Unfalles nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unter Versicherungsschutz gestanden. Das SG hätte seine als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Klage (vgl. zur Klageart BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 29) daher abweisen müssen.
Rechtsgrundlage für die seitens des Klägers angestrebte Feststellung des Ereignisses vom 08.08.2012 als Arbeitsunfall sind §§ 102, 8 Abs. 1 SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner versichert. Der Umfang des landwirtschaftlichen Unternehmens wird durch § 123 SGB VII bestimmt. Versicherte Unternehmer sind dabei nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII im Wesentlichen diejenigen, die Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Wein-bau, Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei) und Imkerei betreiben.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31).
Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang), ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob die Tätigkeit innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach Sinn und Zweck des Gesetzes der Unfallversicherungsschutz reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich (BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 2./07 R - SozR 4-2700 § 6 Nr. 1; BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 2./05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19). Maßgeblich für die Beurteilung des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs einer konkreten Verrichtung mit einer versicherten Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII ist - auch bei selbstständigen Unternehmern (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 2./07 R - a. a. O.) - die objektive Handlungstendenz, ob also der Betroffene eine versicherte Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 1./10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39; BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 2./05 R - a. a. O.).
Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 2./07 R - SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 4 ).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen lässt sich vorliegend ein Arbeitsunfall nicht feststellen. Zwar hat der Kläger am 08.08.2012 einen Unfall erlitten, der zu einem Gesundheitserstschaden an der linken Hand geführt hat. Der Senat kann sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der Kläger den Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten hat.
Dies gilt zum einen für eine forstwirtschaftliche Verrichtung des Klägers.
Ein forstwirtschaftliches Unternehmen wird geführt, wenn die Tätigkeit zu einer planmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung gehört (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Solche Unternehmen betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz. Eine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen liegt vor, wenn das gewonnene Brennholz zumindest teilweise verkauft werden soll (BSG, Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R - zit. n. juris)
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes stehen die dem Unternehmen zu dienen bestimmten Arbeiten, zu denen das Schlagen, Entästen, Entrinden sowie das Abfahren des Holzes aus dem Wald gehören. Die Brennholzverarbeitung, also das Zersägen, Zerkleinern und Spalten von Brennholz, für den privaten Gebrauch ist hingegen keine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen, sodass deshalb insoweit bei der Brennholzgewinnung kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a VII besteht (BSG, Urteil vom 31.01.1989 - 2 BU 1./88; BSG, Urteil vom 12.06.1989 - 2 RU 1./88 - jeweils zit. n. juris).
Vorliegend hält der Senat nicht für erwiesen, dass der Kläger am Unfalltag von einem Anhänger stürzte, auf dem er für den Verkauf an seine Nichte Holz gestapelt hatte. Seinen und den Aussagen des Zeugen M. M. in den jeweiligen mündlichen Verhandlungen vor dem SG und dem LSG stehen die dem widersprechenden Angaben des Klägers in der Unfallanzeige und dem Fragebogen Holzaufbereitung entgegen.
Auch wenn weder das SGG noch die Zivilprozessordnung (ZPO) eine Beweisregel in dem Sinne kennen, dass frühere Aussagen oder Angaben grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitzen als spätere, sondern im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 286 ZPO) vielmehr alle Aussagen, Angaben usw. zu würdigen sind, kann das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung den zeitlich früheren Aussagen aufgrund des Gesichtspunktes, dass sie von irgendwelchen versicherungsrechtlichen Überlegungen ggf. noch unbeeinflusst waren, einen höheren Beweiswert als den späteren Aussagen zumessen (BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 4./02 R -, SozR 4-2700 § 4 Nr. 1, SozR 4-1500 § 128 Nr. 2; Urteil des Senats vom 12.08.2014 - L 6 VH 5./10 ZVW - zit. n. juris). Hiervon geht der Senat vorliegend aus, da sich auch im Hinblick auf die weiteren Einlassungen des Klägers im Berufungsverfahren keine Erklärung dafür finden lässt, weshalb seine ursprünglichen Angaben unzutreffend sein sollten. Dagegen ist der nach Erlass des Bescheides vorgetragene gänzlich abweichende Sachverhalt zur Begründung eines Leistungsanspruch geeignet, was eine Motivation zur entsprechenden Darstellung gibt. Da sich die Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung nicht auflösen oder nachvollziehbar erklären lassen, geht Senat nicht davon aus, dass nach der objektiven Handlungstendenz ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einer versicherten forstwirtschaftlichen Tätigkeit bestanden hat. Der Kläger hat daher zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet.
Der Kläger hat in seiner Unfallanzeige vom 12.09.2012 den Unfallhergang selbst ausführlich dargestellt, ergänzende Angaben im Fragebogen Holzaufbereitung gemacht und hierbei – hingewiesen auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen - versichert, sämtliche Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben. Der Kläger hat auch nicht etwa nur vorgegebene Antwortalternativen angekreuzt, sondern den Unfallhergang mit eigenen Worten auf einem Beiblatt am 12.09.2012 im Einzelnen geschildert. Danach hat der Kläger am 08.08.2012 den ganzen Tag über gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder Holz in Meterstücken aus dem Wald geholt, dieses auf einen Hänger geladen, es zu dem Anwesen der Eltern gebracht, dort das Holz auf dem Vorhof in ofenfertige Stücke gesägt und diese auf einen Kipper gestapelt bzw. geladen. All dies geschah nach den Einlassungen des Klägers am 08.08.2012, " ...um Brennholz für mich zu besorgen." Dieser Bestimmungszweck wird durch den zusätzlichen Hinweis verdeutlicht, dies jedes Jahr zu erledigen. Keine Zweifel hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des am 08.08.2012 gesägten und auf den Kipper geladenen Holzes für eigene, private Zwecke lässt schließlich die Schilderung zu, es sei zu dem Unfall gekommen, als sie fast fertig gewesen seien, der Hänger mit dem Holz (in Meterstücken) entladen gewesen sei "und ich mein Brennholz auf dem Kipper vorschriftsmäßig gestapelt bzw. beladen hatte und eigentlich nur noch vom Kipper runterklettern wollte". Dieser bereits eindeutige und nicht interpretationsfähige Sachverhalt wird durch die weiteren Angaben des Klägers ebenfalls vom 12.09.2012 im Fragebogen Holzaufbereitung bestätigt. Danach handelte es sich bei der am 08.08.2012 verarbeiteten Gesamtmenge Holz um (insgesamt nur) 6 Raummeter. Das gesamte Volumen sei für ihn selbst bestimmt gewesen, er habe das Holz zu 100 % zum Heizen des Wohnstocks, Kachelofens verwenden wollen. Die alternativen Fragen nach Brennholz für oder Verkauf an Dritte hat der Kläger dagegen nicht angekreuzt und ergänzt, sodass auch hieraus geschlossen werden muss, dass das Holz nicht für Dritte bestimmt war. Mithin war der Kläger vom Anhänger gestürzt, als er sein privates Brennholz auf diesen geladen hatte. Zum Verkauf bestimmtes Holz war dagegen am 08.08.2012 nicht aufbereitet worden.
Die späteren Angaben des Klägers im Widerspruchs-, Klage- sowie Berufungsverfahren lassen sich mit diesem Sachverhalt nicht in Übereinstimmung bringen. Da der Kläger angegeben hat, dass die 6 Raummeter Holz ausschließlich für seinen eigenen Heizbedarf vorgesehen waren, ist die spätere Behauptung, das Brennholz sei für seine Nichte bestimmt gewesen, die 6 Raummeter in Auftrag gegeben habe, nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Behauptung, das weitere Holz sei zur Erwärmung von Wasser für die Futterzubereitung gedacht gewesen. Denn über die 6 Raummeter hinaus hat der Kläger ausweislich seiner Angaben im Fragebogen Holzaufbereitung kein Holz aufbereitet. Anders als das SG hält der Senat die Begründung des Klägers für die gänzlich verschiedenen und sich widersprechenden Angaben in keiner Weise für überzeugend. Der Kläger hat seine Angaben in der Unfallanzeige und im Fragebogen Holzaufbereitung fünf Wochen nach dem Unfallereignis gemacht. Anhaltspunkte für eine besondere psychische Belastung ergeben sich weder aus den Formularbögen noch aus den medizinischen Befundberichten insbesondere der S.-Kliniken. Dass der Kläger fünf Wochen nach dem Unfallereignis noch an einem Unfallschock gelitten haben könnte, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Ein solcher würde aber auch nicht erklären, weshalb der Kläger detaillierte falsche Angaben zum Unfallgeschehen und zu den weiteren Umständen der Holzverarbeitung sowie -verwendung hätte machen sollen. Für den Senat ist die Tatsache, dass der Kläger erst nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides und der hierfür maßgeblichen Gründe den Sachverhalt quasi umgedreht hat und die ursprünglich ausschließlich private Holzverwendung als jetzt beabsichtigten Holzverkauf darstellt, wesentlicher Grund dafür, ihn an seinem ersten Vorbringen festzuhalten, an dessen Richtigkeit der Senat keine begründeten Zweifel hat. Anders als im Berufungsverfahren geltend gemacht, hat der Kläger auch nicht unverzüglich seine Angaben im Unfallbogen korrigiert, nachdem er deren Unrichtigkeit erkannt hat. Spätestens nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 18.09.2012 war dem Kläger bekannt, weshalb seine Sachverhaltsangaben der beantragten Feststellung eines Arbeitsunfalles entgegenstanden. Seinen Widerspruch vom 30.09.2012 hat der Kläger jedoch zunächst nicht begründet und seine bislang gemachten Angaben nicht korrigiert. Erst nach Mandatierung des Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten ist dann in der Wider-spruchsbegründung vom 30.10.2012, mithin ein Monat später, der neue Sachverhalt vorgetragen worden.
Soweit das SG sein Urteil wesentlich auf die weitere Einlassung des Klägers zur Ausstattung des Hängers, nämlich Kippers mit hohen Bordwänden, gestützt hat, hält der Senat diesen Umstand für gänzlich unbedeutend. Denn völlig unabhängig davon, wie weit das ofenfertige Holz transportiert werden sollte, ob nun zur Nichte des Klägers in das ca. 35 km entfernte Z. oder zu seiner eigenen Wohnanschrift in D., hätten zur Aufnahme des gesamten gesägten Holzes auf den Kipper in jedem Fall die Seitenwände erhöht werden müssen.
Auch der in der mündlichen Verhandlung des Senats wiederholte Erklärungsversuch des Klägers, er habe den Angaben in der Unfallanzeige und dem Fragebogen keine besondere Bedeutung beigemessen, weil ihm von Seiten der Ärzte und der Berufsgenossenschaft deutlich gemacht worden sei, dass es sich um einen eindeutigen "BG-Fall" handele, erlaubt gerade nicht die Schlussziehung, der Kläger habe hier - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet - falsche Angaben gemacht. Vielmehr lässt sich hieraus weit eher folgern, dass die in den Formularen gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen, weil sich der Kläger über das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bereits sicher war.
Der Senat misst den Angaben des Klägers in der Unfallanzeige und im Fragebogen Holzaufbereitung auch höheren Beweiswert als der Aussage des Zeugen bei, der sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG angegeben hat, das Holz auf dem Hänger, von dem der Kläger am Nachmittag des 08.08.2012 gestürzt sei, sei für seine Tochter, die Nichte des Klägers, bestimmt gewesen. Zum einen widersprechen sich teilweise die Aussage des Zeugen und die des Klägers, was die Glaubwürdigkeit des Zeugen zumindest in Zweifel zieht. Während der Kläger zunächst angegeben hatte, am 08.08.2012 den ganzen Tag mit seinem Vater und dem Bruder Holz geholt und gesägt zu haben, hat der Zeuge angegeben, am 08.08.2012 erst nachmittags gegen dreiviertel vier zum Hof der Eltern gekommen zu sein. Nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG war auch nicht - wie von Seiten des Zeugen behauptet - der Transport des Holzes nach Z. noch am selben Abend, sondern erst am nächsten Morgen geplant. Anders als das SG geht der Senat nicht davon aus, worauf die Aussage des Zeugen vor dem SG unter Umständen hindeuten könnte, dass außer dem Hänger, von dem das Meterholz abgeladen worden war, und dem Kipper, auf dem das gesägte Holz aufgeladen war noch ein weiterer Anhänger mit für den Kläger bestimmtem Holz auf dem Hof gestanden hat. Zum einen finden sich dementsprechende Angaben nicht in der Unfallanzeige des Klägers, zum anderen ist nicht ersichtlich, woher dieses Holz stammen sollte, nachdem insgesamt nur 6 Raummeter Holz aufbereitet wurden, die im gesägten Zustand auf den Kipper mit erhöhten Seitenwänden passten. Zudem hat der Zeuge vor dem LSG eingeräumt, sie hätten lediglich zwei Anhänger. Zum anderen ist für den Senat wesentlich, dass der Zeuge keinen Sachverhalt geschildert hat, der begründen könnte, weshalb die schriftlichen Erklärungen des Klägers in der Unfallanzeige und im Fragebogen Holzaufbereitung seinen Angaben widersprechen. Der Zeuge hat sich dies vielmehr selbst nicht erklären können.
Der Senat hält die Aussagen des Zeugen insgesamt nicht für glaubhaft. Die Konstanzanalyse seiner Aussage ergibt zwar, dass er bei beiden Vernehmungen beim SG und LSG wiederholt bekundet hat, dass das Holz für seine Tochter bestimmt war, was mit der zweiten Version des Klägers übereinstimmt. Das spricht aber aus Sicht des Senats eher für die Absprache der Aussagen der beiden Brüder. Denn insoweit zeigt sich ein typischer Strukturbruch in seiner Aussage, der gegen ein wirklich gehabtes Erlebnis spricht (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 101). Bei der Auskunftsperson, dem Zeugen, wurde nämlich das Unwichtige und Nebensächliche, welches erlebnisbasiert ist, detailreich geschildert, dann brach die Berichterstattung zum eigentlichen Verkaufsgeschehen ab und wurde detailarm. Auch die kriterienorientierte Analyse der getätigten Aussage weist im Ergebnis keine deutlichen Kennzeichen einer erlebnisbezogenen Darstellung auf. So war z.B. die Schilderung des Tagesablaufs des Zeugen vor Eintreffen auf der späteren Unfallstelle sehr konkret, während der Zeuge keinerlei Einzelheiten des angeblich geplanten Verkaufs an seine Tochter, wie bspw. Vertragsgestaltung (mündlich/schriftlich), wie man zu dem Preis (möglicher Nachlass für Verwandte/ortsüblicher Holzpreis) kam, an wen und wie (bar) ausgezahlt werden sollte und wer das Geld zu versteuern hätte, berichtet hat. Als Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, typische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen; psychische Folgewirkungen, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium (inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe; vgl. zu allem die ausführlichen Darstellungen bei BGH, Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 6./98 -, NJW 1999, 2746; Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 76 ff., 101 ff., 120 ff.). Die Aussage des Zeugen war insgesamt, gemessen daran - auch bei Nachfragen – zur eigentlichen Tatfrage weder besonders detailreich, noch liegen besondere Umstände vor, die sie für den Senat psychologisch stimmig und emotional nachvollziehbar machen, der Zeuge war vielmehr völlig emotionslos, obwohl er den dramatischen Unfall seines Bruders miterleben musste, wozu er aber kein Wort verloren hat, so dass es auch am typischen gefühlsmäßigen Nachklang fehlt (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 99). Spontane Details hat er schon gar nicht geschildert, auch die genaue Situation nicht beschrieben so z. B. ob es warm war (August), wie erschöpft die beiden Männer (betagterer Vater und Bruder) von der ganztägigen ungewohnten Arbeit waren, ob man unter Zeitdruck war (Spätnachmittag), wie weit die beiden schon mit der Arbeit fortgeschritten waren etc. Somit waren für den Senat auch die sogenannten "reality monitoring", also erlebnisfundierte Sinneswahrnehmungen, nicht feststellbar (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 96). Auf Vorhalt der ersten Unfallversion hat der Zeuge sich damit begnügt, sich das "auch nicht erklären zu können", obwohl vor dem Hintergrund der darauf beruhenden ablehnenden Entscheidung der Beklagten wie der Berufungsbegründung darüber zumindest gesprochen worden sein muss und der Zeuge auf die Wichtigkeit diese Umstandes noch vor seiner Aussage vor dem Senat ausdrücklich nochmals hingewiesen worden ist. Der Zeuge hatte auch ganz unzweifelhaft ein Motiv für seine falsche Aussage, nämlich seinem Bruder zu einem Anspruch gegen die Beklagte zu verhelfen. Gerade dieses Bedürfnis ist das häufigste Motiv für eine vorsätzliche falsche Aussage (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 63).
Ebenfalls für nicht erwiesen hält der Senat, dass das Unfallereignis in einem inneren Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Verrichtung gestanden hat und unter diesem Gesichtspunkt nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII versichert gewesen ist. Denn auch insoweit gibt es für den Senat aus o. g. Gründen keinen Anlass, an den Erstangaben des Klägers zu zweifeln. Danach war das Holz zu 100 % zum Heizen der Wohnräume im Haus des Klägers bestimmt. Die alternative Frage im Fragebogen Holzaufbereitung, ob das Holz zum Kochen von Viehfutter für Tiere verwendet werden sollte, hat der Kläger nicht angekreuzt und nicht ergänzt, wodurch eine solche Bestimmung ausgeschlossen worden ist. Da die gesamten 6 Raummeter Holz daher der Beheizung des Kachelofens dienen sollten, verblieb kein weiteres Holz für die Futterzubereitung. Hinzu kommt, dass weder der Kläger noch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eine derartige Zweckbestimmung nochmals erwähnt haben.
Steht somit aufgrund der für den Senat glaubhaften Erstangaben des Klägers fest, dass das im Kipper gestapelte Holz dem privaten Haushalt des Klägers diente, kann nur unter den Voraussetzungen des § 124 Nr. 1 SGB VII, wonach zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten gehören, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen, Versicherungsschutz gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Zugehörigkeit des Haushalts zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen setzt nach § 124 Nr. 1 SGB VII voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich und die Land- oder Forstwirtschaft nicht derart klein ist, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder gar überlegen ist. Ein Haushalt ist kein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er sich trotz eines örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheidet (Bayerisches LSG, Urteil vom 30.07.1997 - L 2 U 1./95 - zit. n. juris). Vorliegend diente das Brennholz dem Haushalt des Klägers, während seine Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt die Bewirtschaftung der Hofstelle seiner Eltern betrifft. Zudem ergibt sich aus den Angaben des Klägers zu Umfang und Größe der Landwirtschaft mit 4 Schweinen, 30 Kaninchen und 1,13 ha Wald/Baumwiesen, dass es sich nur um einen kleinen Betrieb handelt, dem sich der Haushalt in seiner Bedeutung nicht unterordnet.
Da die Tätigkeit des Klägers daher nicht als land- oder forstwirtschaftliche Verrichtung versichert gewesen ist, war auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht, ob der Kläger am 08.08.2012 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der am 29.05.1963 geborene Kläger ist als Nebenerwerbslandwirt bei der Beklagten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Im Hauptberuf ist er als Außendienst-Vertreter bei der Firma W./K. beschäftigt. Zum Unfallzeitpunkt bewirtschaftete der Kläger ein in seinem Eigentum stehendes Waldgrundstück von 1,13 ha und versorgte 4 Schweine und 30 Kaninchen.
Am 08.08.2012 stürzte der Kläger auf der von ihm bewirtschafteten Hofstelle seiner Eltern in I.-D., L ... 10, von einem Anhänger und geriet dabei mit der linken Hand in eine auslaufende Kreissäge. Hierbei erlitt er eine Metacarpale-V-Trümmerfraktur intraartikulär, eine Strecksehnendefektverletzung DIII-IV sowie eine Abtrennung der Extensor carpi ulnaris (vgl. stationärer Zwischenbericht vom 10.10.2012, Bl. 44 Behördenakten - BA). Die Erstversorgung erfolgte im Krankenhaus H., die weitere Behandlung mit mehreren Operationen in den S.-Kliniken H., Klinikum am G ...
Ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom 08.08.2012 gab der Kläger gegenüber den Ärzten der S.-Kliniken zum Unfallhergang an, an diesem Tag als Nebenerwerbsbauer Holz gemacht zu haben. Beim Aufstapeln von Holz auf einen Anhänger sei er von diesem abgerutscht und mit dem ganzen Körper auf eine auslaufende Kreissäge gefallen. Hierbei sei er mit der linken Hand ins Sägeblatt geraten.
Noch während des ersten bis zum 23.08.2012 dauernden stationären Aufenthaltes in den S.-Kliniken suchte ein Mitarbeiter der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft den Kläger am 15.08.2012 dort auf, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. In dem hierzu gefertigten Besuchsbericht wird ausgeführt, nach den Angaben des Klägers habe dieser "zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder Holz (auch für den Eigenbedarf zum Heizen im Winter) gemacht". Am Unfalltag hätten sie mit der Kreissäge das Holz klein gesägt und er sei damit beschäftigt gewesen, die Holzscheite auf dem Anhänger zu schichten. Dabei sei er vom Anhänger gestürzt und mit der Hand in die bereits ausgeschaltete, aber noch nachlaufende Kreissäge gestürzt. Bei dem Besuch habe sich der Kläger nach Berechnung und Höhe des Verletztengeldes erkundigt, da er vor kurzem gebaut und fünf Kinder zu versorgen habe.
In seiner Unfallanzeige vom 12.09.2012 führte der Kläger zum Unfallhergang aus, er sei während seines Urlaubes zu seinen Eltern gefahren, um Brennholz für sich zu besorgen. Dies erledige er jedes Jahr. Den ganzen Tag über hätten sein Vater, sein Bruder und er mit dem Hänger Holz aus dem Wald geholt, um dieses dann im Vorhof seiner Eltern mit der Kreissäge in Brennholzstücke zu sägen. Der Hänger mit dem Holz sowie der Kipper mit dem bereits zugesägten Brennholz hätten mit wenig Abstand vor der Kreissäge gestanden. Als der Hänger mit dem Holz entladen gewesen sei und er sein Brennholz auf dem Kipper vorschriftsmäßig gestapelt bzw. geladen gehabt habe und eigentlich nur noch vom Kipper habe runterklettern wollen, sei es zu dem Unfall gekommen.
Im ebenfalls am 12.09.2012 ausgefüllten "Fragebogen Holzaufbereitung" hat der Kläger zur Frage, für wen das Holz bestimmt oder vorgesehen gewesen sei, eingetragen: "Für mich selbst" (B Nr. 2). Auf die Frage, für welche Zwecke am Unfalltag das Holz habe bearbeitet oder aufbereitet bzw. wofür es habe verwendet werden sollen, mit prozentualer Angabe bei mehreren Verwendungszwecken, hat der Kläger angegeben, das Holz habe zu 100 % zur Heizung von Wohnstock und Kachelofen verwendet werden sollen (B Nr. 3). Die Antwortalternativen "Zum Kochen von Viehfutter für folgende Tiere % des Holzes", "Brennholz für % des Holzes" und "Verkauf an % des Holzes" hat der Kläger nicht angekreuzt. Außerdem hat der Kläger angegeben, das Holz stamme aus dem eigenen Wald (B Nr. 4), es habe sich um eine Menge von insgesamt 6 Raummeter (Ster) gehandelt (B Nr. 6).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.09.2012 die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, die forstwirtschaftliche Tätigkeit sei in der Regel mit dem Abladevorgang beendet. Die spätere Verarbeitung zu Brennholz für den Haushalt sei eine Tätigkeit im Interesse der Hauswirtschaft. Dem Haushalt des landwirtschaftlichen Unternehmers dienende Tätigkeiten stünden dann unter Versicherungsschutz, wenn der Haushalt dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich diene, der Haushalt also auf das Unternehmen hin ausgerichtet sei und dieses dem Haushalt das Gepräge gebe. Der Haushalt werde insoweit Bestandteil des Unternehmens. Aufgrund der Größe und Struktur des hier veranlagten landwirtschaftlichen Unternehmens bestehe ein solcher versicherter Haushalt vorliegend nicht. Das Aufarbeiten von Brennholz als dem Haushalt dienende Tätigkeit sei somit unversichert gewesen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 30.09.2012 Widerspruch eingelegt und zur Begründung vortragen lassen, er sei am 07. und 08.08.2012 mit seinem Vater mit Holzarbeiten beschäftigt gewesen. Er habe das im Wald gelagerte Holz auf einem Anhänger in seinen landwirtschaftlichen Betrieb geschafft. Das Holz sei mittels einer Kreissäge auf Ofengröße gesägt worden. Die Brennholzstücke seien dann in einem weiteren Arbeitsgang auf einen zweiten, bereitgestellten Anhänger gestapelt worden. Am 08.08.2012 sei sein Bruder, M. M., ebenfalls mit dem Sägen und Stapeln des Holzes beschäftigt gewesen. Das zu verarbeitende Brennholz sei nicht nur für seinen, des Klägers, Privatgebrauch vorgesehen gewesen. Vielmehr seien die zu verarbeitenden Holzstämme für die Eheleute H. bestimmt gewesen, die die Anlieferung von etwa 6 Raummeter in Auftrag gegeben hätten. Bereits vor Anlieferung des Brennholzes aus dem Wald sei mit dem Bruder vereinbart worden, dass das Holz zum Weiterverkauf an die Eheleute H. verarbeitet werden solle. Er habe, wie auf dem beigefügten Lichtbild zu erkennen, den bereit gestellten Anhänger seitlich erhöht, um die angeforderte Menge Holz in das etwa 40 km entfernte M. in einer Fahrt zu überführen. Ihm sei beim Ausfüllen des Fragebogens nicht bewusst gewesen, dass er zwischen den einzelnen Holzfuhren zu unterscheiden habe. Das weitere Holz, das im Zeitraum 07. und 08.08.2012 verarbeitet worden sei, habe zur Erwärmung von Wasser gedient, mit dem die für die Schweine bestimmten Kartoffeln hätten gekocht werden sollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen, da die nunmehr gemachten Angaben von den zeitlich ersten Angaben im Hinblick auf die spätere Verwendung des Brennholzes erheblich abwichen. Den zeitlich ersten Aussagen komme besondere Bedeutung zu, da sie noch von irgendwelchen Wunschvorstellungen unbeeinflusst seien.
Hiergegen hat der Kläger am 28.12.2012 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und ergänzend vorgetragen, er habe im Vertrauen auf die Eintrittspflicht der Beklagten nur geringe Aufmerksamkeit bei dem Ausfüllen des Fragebogens zur Unfallanzeige walten lassen. Er habe nicht zwischen den einzelnen Arbeitsschritten unterschieden und den Vorgang pauschal dargestellt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger auf Fragen des Gerichts weiter ausgeführt, das Holz werde nur gelegentlich an Verwandte verkauft, ein Verkauf an weitere Bekannte erfolge nicht. Frau H. sei seine Nichte. Am 08.08.2012 habe ein Anhänger mit Holz an sie nach Z. geliefert werden sollen. Für die Anlieferung habe er extra hohe Bordwände an den Anhänger angebracht. Auf diesem Anhänger habe sich dann der Unfall ereignet. Es sei geplant gewesen, das Holz am nächsten Morgen, am 09.08.2012, nach Z. zu transportieren. Es sei vereinbart gewesen, einen Kipper voller Holz nach Z. zu bringen, dies entspreche einer Menge von 6 Raummetern. Auf Frage, weshalb er in der Unfallanzeige andere Angaben gemacht habe, hat der Kläger erklärt, er sei psychisch so fertig gewesen, und habe nicht mehr zwischen den beiden Hängern unterschieden. Er sei im Krankenhaus von einem Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft besucht worden, der ihm zugesichert habe, es handele sich um einen klassischen BG-Fall. Er habe sich dann keine Gedanken mehr darüber gemacht und zu diesem Zeitpunkt auch andere Sorgen gehabt. Sie hätten im Jahr 2012 zum ersten Mal Holz verkauft.
Außerdem hat das SG den Bruder des Klägers, M. M., als Zeugen vernommen. Dieser hat angegeben, der Großteil des Holzes sei schon gesägt gewesen, als er am 08.08.2012 gegen dreiviertel vier auf den Hof seiner Eltern gekommen sei. Er habe das meterlange Holz runter zu seinem Vater gegeben, der es gesägt und die kurzen Stücke zu seinem Bruder, dem Kläger, auf den Hänger hochgeworfen habe. Sein Bruder habe auf dem Hänger gestanden, der ursprünglich noch abends nach Z. hätte gefahren werden sollen. Dies sei dann aber erst 4 bis 5 Wochen später geschehen. Es sei bereits Wochen zuvor ausgemacht worden, das Brennholz an seine Tochter zu liefern.
Mit Urteil vom 18.02.2015 hat das SG festgestellt, dass das Ereignis vom 08.08.2012 einen Arbeitsunfall darstellt. Nach der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass das Holz für den Verkauf an die Nichte des Klägers vorgesehen gewesen sei. Das konkret zu verarbeitende Holz habe sich auf dem eigens für den Transport vorgesehenen Hänger mit hohen Aufsatzbrettern befunden. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge hätten glaubhaft und übereinstimmend dargelegt, dass die hohen Ladewände des Anhängers extra für den Transport angebracht worden seien, was vor allem vor dem Hintergrund des langen Fahrtweges nach Z. einleuchtend sei. Bei einem Hänger ohne Bordwände hätte sich der Unfall nicht in dieser Form ereignet, denn auf den Hänger ohne Bordwände, auf welchem das Holz für den Eigengebrauch gestapelt gewesen sei, hätte der Kläger nicht hochsteigen müssen. Die Erstangaben des Klägers im Unfallfragebogen und im Fragebogen Holz seien durch die nunmehr getätigten Angaben und Aussagen des Klägers und des Zeugen widerlegt, die in sich widerspruchsfrei und schlüssig seien. Die Angaben des Klägers deckten sich mit der Aussage des glaubwürdigen Zeugen. Es sei vor dem Hintergrund des Ausmaßes und des Schocks der erlittenen Verletzung durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger dem Ausfüllen des Unfallfragebogens keine Bedeutung beigemessen habe. Zum anderen sei vor dem Hintergrund der familiären Bindungen glaubhaft, dass der Kläger in dieser Situation nicht mehr zwischen dem am Vortag für die eigene Familie und den eigenen Gebrauch zubereiteten Holz und dem für den Verkauf vorgesehenen Holz differenziert habe.
Gegen das der Beklagten am 03.03.2015 zugestellte Urteil hat diese am 20.03.2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung nochmals auf die einer Feststellung als Arbeitsunfallentgegen stehenden Erstangaben des Klägers hingewiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Februar 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, unverzüglich seine Angaben korrigiert zu haben, nachdem er deren Unrichtigkeit im Unfallbogen erkannt habe.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2015 den Kläger nochmals befragt und dessen Bruder, M. M., als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.05.2015 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgemäß eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Ihr Bescheid vom 18.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im Zeitpunkt seines Unfalles nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unter Versicherungsschutz gestanden. Das SG hätte seine als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Klage (vgl. zur Klageart BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 29) daher abweisen müssen.
Rechtsgrundlage für die seitens des Klägers angestrebte Feststellung des Ereignisses vom 08.08.2012 als Arbeitsunfall sind §§ 102, 8 Abs. 1 SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner versichert. Der Umfang des landwirtschaftlichen Unternehmens wird durch § 123 SGB VII bestimmt. Versicherte Unternehmer sind dabei nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII im Wesentlichen diejenigen, die Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Wein-bau, Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei) und Imkerei betreiben.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31).
Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang), ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob die Tätigkeit innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach Sinn und Zweck des Gesetzes der Unfallversicherungsschutz reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich (BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 2./07 R - SozR 4-2700 § 6 Nr. 1; BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 2./05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19). Maßgeblich für die Beurteilung des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs einer konkreten Verrichtung mit einer versicherten Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII ist - auch bei selbstständigen Unternehmern (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 2./07 R - a. a. O.) - die objektive Handlungstendenz, ob also der Betroffene eine versicherte Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 1./10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39; BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 2./05 R - a. a. O.).
Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 2./07 R - SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 4 ).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen lässt sich vorliegend ein Arbeitsunfall nicht feststellen. Zwar hat der Kläger am 08.08.2012 einen Unfall erlitten, der zu einem Gesundheitserstschaden an der linken Hand geführt hat. Der Senat kann sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der Kläger den Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten hat.
Dies gilt zum einen für eine forstwirtschaftliche Verrichtung des Klägers.
Ein forstwirtschaftliches Unternehmen wird geführt, wenn die Tätigkeit zu einer planmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzung gehört (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Solche Unternehmen betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz. Eine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen liegt vor, wenn das gewonnene Brennholz zumindest teilweise verkauft werden soll (BSG, Urteil vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R - zit. n. juris)
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes stehen die dem Unternehmen zu dienen bestimmten Arbeiten, zu denen das Schlagen, Entästen, Entrinden sowie das Abfahren des Holzes aus dem Wald gehören. Die Brennholzverarbeitung, also das Zersägen, Zerkleinern und Spalten von Brennholz, für den privaten Gebrauch ist hingegen keine Tätigkeit für ein forstwirtschaftliches Unternehmen, sodass deshalb insoweit bei der Brennholzgewinnung kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a VII besteht (BSG, Urteil vom 31.01.1989 - 2 BU 1./88; BSG, Urteil vom 12.06.1989 - 2 RU 1./88 - jeweils zit. n. juris).
Vorliegend hält der Senat nicht für erwiesen, dass der Kläger am Unfalltag von einem Anhänger stürzte, auf dem er für den Verkauf an seine Nichte Holz gestapelt hatte. Seinen und den Aussagen des Zeugen M. M. in den jeweiligen mündlichen Verhandlungen vor dem SG und dem LSG stehen die dem widersprechenden Angaben des Klägers in der Unfallanzeige und dem Fragebogen Holzaufbereitung entgegen.
Auch wenn weder das SGG noch die Zivilprozessordnung (ZPO) eine Beweisregel in dem Sinne kennen, dass frühere Aussagen oder Angaben grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitzen als spätere, sondern im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 286 ZPO) vielmehr alle Aussagen, Angaben usw. zu würdigen sind, kann das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung den zeitlich früheren Aussagen aufgrund des Gesichtspunktes, dass sie von irgendwelchen versicherungsrechtlichen Überlegungen ggf. noch unbeeinflusst waren, einen höheren Beweiswert als den späteren Aussagen zumessen (BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 4./02 R -, SozR 4-2700 § 4 Nr. 1, SozR 4-1500 § 128 Nr. 2; Urteil des Senats vom 12.08.2014 - L 6 VH 5./10 ZVW - zit. n. juris). Hiervon geht der Senat vorliegend aus, da sich auch im Hinblick auf die weiteren Einlassungen des Klägers im Berufungsverfahren keine Erklärung dafür finden lässt, weshalb seine ursprünglichen Angaben unzutreffend sein sollten. Dagegen ist der nach Erlass des Bescheides vorgetragene gänzlich abweichende Sachverhalt zur Begründung eines Leistungsanspruch geeignet, was eine Motivation zur entsprechenden Darstellung gibt. Da sich die Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung nicht auflösen oder nachvollziehbar erklären lassen, geht Senat nicht davon aus, dass nach der objektiven Handlungstendenz ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einer versicherten forstwirtschaftlichen Tätigkeit bestanden hat. Der Kläger hat daher zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet.
Der Kläger hat in seiner Unfallanzeige vom 12.09.2012 den Unfallhergang selbst ausführlich dargestellt, ergänzende Angaben im Fragebogen Holzaufbereitung gemacht und hierbei – hingewiesen auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen - versichert, sämtliche Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben. Der Kläger hat auch nicht etwa nur vorgegebene Antwortalternativen angekreuzt, sondern den Unfallhergang mit eigenen Worten auf einem Beiblatt am 12.09.2012 im Einzelnen geschildert. Danach hat der Kläger am 08.08.2012 den ganzen Tag über gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder Holz in Meterstücken aus dem Wald geholt, dieses auf einen Hänger geladen, es zu dem Anwesen der Eltern gebracht, dort das Holz auf dem Vorhof in ofenfertige Stücke gesägt und diese auf einen Kipper gestapelt bzw. geladen. All dies geschah nach den Einlassungen des Klägers am 08.08.2012, " ...um Brennholz für mich zu besorgen." Dieser Bestimmungszweck wird durch den zusätzlichen Hinweis verdeutlicht, dies jedes Jahr zu erledigen. Keine Zweifel hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des am 08.08.2012 gesägten und auf den Kipper geladenen Holzes für eigene, private Zwecke lässt schließlich die Schilderung zu, es sei zu dem Unfall gekommen, als sie fast fertig gewesen seien, der Hänger mit dem Holz (in Meterstücken) entladen gewesen sei "und ich mein Brennholz auf dem Kipper vorschriftsmäßig gestapelt bzw. beladen hatte und eigentlich nur noch vom Kipper runterklettern wollte". Dieser bereits eindeutige und nicht interpretationsfähige Sachverhalt wird durch die weiteren Angaben des Klägers ebenfalls vom 12.09.2012 im Fragebogen Holzaufbereitung bestätigt. Danach handelte es sich bei der am 08.08.2012 verarbeiteten Gesamtmenge Holz um (insgesamt nur) 6 Raummeter. Das gesamte Volumen sei für ihn selbst bestimmt gewesen, er habe das Holz zu 100 % zum Heizen des Wohnstocks, Kachelofens verwenden wollen. Die alternativen Fragen nach Brennholz für oder Verkauf an Dritte hat der Kläger dagegen nicht angekreuzt und ergänzt, sodass auch hieraus geschlossen werden muss, dass das Holz nicht für Dritte bestimmt war. Mithin war der Kläger vom Anhänger gestürzt, als er sein privates Brennholz auf diesen geladen hatte. Zum Verkauf bestimmtes Holz war dagegen am 08.08.2012 nicht aufbereitet worden.
Die späteren Angaben des Klägers im Widerspruchs-, Klage- sowie Berufungsverfahren lassen sich mit diesem Sachverhalt nicht in Übereinstimmung bringen. Da der Kläger angegeben hat, dass die 6 Raummeter Holz ausschließlich für seinen eigenen Heizbedarf vorgesehen waren, ist die spätere Behauptung, das Brennholz sei für seine Nichte bestimmt gewesen, die 6 Raummeter in Auftrag gegeben habe, nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Behauptung, das weitere Holz sei zur Erwärmung von Wasser für die Futterzubereitung gedacht gewesen. Denn über die 6 Raummeter hinaus hat der Kläger ausweislich seiner Angaben im Fragebogen Holzaufbereitung kein Holz aufbereitet. Anders als das SG hält der Senat die Begründung des Klägers für die gänzlich verschiedenen und sich widersprechenden Angaben in keiner Weise für überzeugend. Der Kläger hat seine Angaben in der Unfallanzeige und im Fragebogen Holzaufbereitung fünf Wochen nach dem Unfallereignis gemacht. Anhaltspunkte für eine besondere psychische Belastung ergeben sich weder aus den Formularbögen noch aus den medizinischen Befundberichten insbesondere der S.-Kliniken. Dass der Kläger fünf Wochen nach dem Unfallereignis noch an einem Unfallschock gelitten haben könnte, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Ein solcher würde aber auch nicht erklären, weshalb der Kläger detaillierte falsche Angaben zum Unfallgeschehen und zu den weiteren Umständen der Holzverarbeitung sowie -verwendung hätte machen sollen. Für den Senat ist die Tatsache, dass der Kläger erst nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides und der hierfür maßgeblichen Gründe den Sachverhalt quasi umgedreht hat und die ursprünglich ausschließlich private Holzverwendung als jetzt beabsichtigten Holzverkauf darstellt, wesentlicher Grund dafür, ihn an seinem ersten Vorbringen festzuhalten, an dessen Richtigkeit der Senat keine begründeten Zweifel hat. Anders als im Berufungsverfahren geltend gemacht, hat der Kläger auch nicht unverzüglich seine Angaben im Unfallbogen korrigiert, nachdem er deren Unrichtigkeit erkannt hat. Spätestens nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 18.09.2012 war dem Kläger bekannt, weshalb seine Sachverhaltsangaben der beantragten Feststellung eines Arbeitsunfalles entgegenstanden. Seinen Widerspruch vom 30.09.2012 hat der Kläger jedoch zunächst nicht begründet und seine bislang gemachten Angaben nicht korrigiert. Erst nach Mandatierung des Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten ist dann in der Wider-spruchsbegründung vom 30.10.2012, mithin ein Monat später, der neue Sachverhalt vorgetragen worden.
Soweit das SG sein Urteil wesentlich auf die weitere Einlassung des Klägers zur Ausstattung des Hängers, nämlich Kippers mit hohen Bordwänden, gestützt hat, hält der Senat diesen Umstand für gänzlich unbedeutend. Denn völlig unabhängig davon, wie weit das ofenfertige Holz transportiert werden sollte, ob nun zur Nichte des Klägers in das ca. 35 km entfernte Z. oder zu seiner eigenen Wohnanschrift in D., hätten zur Aufnahme des gesamten gesägten Holzes auf den Kipper in jedem Fall die Seitenwände erhöht werden müssen.
Auch der in der mündlichen Verhandlung des Senats wiederholte Erklärungsversuch des Klägers, er habe den Angaben in der Unfallanzeige und dem Fragebogen keine besondere Bedeutung beigemessen, weil ihm von Seiten der Ärzte und der Berufsgenossenschaft deutlich gemacht worden sei, dass es sich um einen eindeutigen "BG-Fall" handele, erlaubt gerade nicht die Schlussziehung, der Kläger habe hier - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet - falsche Angaben gemacht. Vielmehr lässt sich hieraus weit eher folgern, dass die in den Formularen gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen, weil sich der Kläger über das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bereits sicher war.
Der Senat misst den Angaben des Klägers in der Unfallanzeige und im Fragebogen Holzaufbereitung auch höheren Beweiswert als der Aussage des Zeugen bei, der sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG angegeben hat, das Holz auf dem Hänger, von dem der Kläger am Nachmittag des 08.08.2012 gestürzt sei, sei für seine Tochter, die Nichte des Klägers, bestimmt gewesen. Zum einen widersprechen sich teilweise die Aussage des Zeugen und die des Klägers, was die Glaubwürdigkeit des Zeugen zumindest in Zweifel zieht. Während der Kläger zunächst angegeben hatte, am 08.08.2012 den ganzen Tag mit seinem Vater und dem Bruder Holz geholt und gesägt zu haben, hat der Zeuge angegeben, am 08.08.2012 erst nachmittags gegen dreiviertel vier zum Hof der Eltern gekommen zu sein. Nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG war auch nicht - wie von Seiten des Zeugen behauptet - der Transport des Holzes nach Z. noch am selben Abend, sondern erst am nächsten Morgen geplant. Anders als das SG geht der Senat nicht davon aus, worauf die Aussage des Zeugen vor dem SG unter Umständen hindeuten könnte, dass außer dem Hänger, von dem das Meterholz abgeladen worden war, und dem Kipper, auf dem das gesägte Holz aufgeladen war noch ein weiterer Anhänger mit für den Kläger bestimmtem Holz auf dem Hof gestanden hat. Zum einen finden sich dementsprechende Angaben nicht in der Unfallanzeige des Klägers, zum anderen ist nicht ersichtlich, woher dieses Holz stammen sollte, nachdem insgesamt nur 6 Raummeter Holz aufbereitet wurden, die im gesägten Zustand auf den Kipper mit erhöhten Seitenwänden passten. Zudem hat der Zeuge vor dem LSG eingeräumt, sie hätten lediglich zwei Anhänger. Zum anderen ist für den Senat wesentlich, dass der Zeuge keinen Sachverhalt geschildert hat, der begründen könnte, weshalb die schriftlichen Erklärungen des Klägers in der Unfallanzeige und im Fragebogen Holzaufbereitung seinen Angaben widersprechen. Der Zeuge hat sich dies vielmehr selbst nicht erklären können.
Der Senat hält die Aussagen des Zeugen insgesamt nicht für glaubhaft. Die Konstanzanalyse seiner Aussage ergibt zwar, dass er bei beiden Vernehmungen beim SG und LSG wiederholt bekundet hat, dass das Holz für seine Tochter bestimmt war, was mit der zweiten Version des Klägers übereinstimmt. Das spricht aber aus Sicht des Senats eher für die Absprache der Aussagen der beiden Brüder. Denn insoweit zeigt sich ein typischer Strukturbruch in seiner Aussage, der gegen ein wirklich gehabtes Erlebnis spricht (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 101). Bei der Auskunftsperson, dem Zeugen, wurde nämlich das Unwichtige und Nebensächliche, welches erlebnisbasiert ist, detailreich geschildert, dann brach die Berichterstattung zum eigentlichen Verkaufsgeschehen ab und wurde detailarm. Auch die kriterienorientierte Analyse der getätigten Aussage weist im Ergebnis keine deutlichen Kennzeichen einer erlebnisbezogenen Darstellung auf. So war z.B. die Schilderung des Tagesablaufs des Zeugen vor Eintreffen auf der späteren Unfallstelle sehr konkret, während der Zeuge keinerlei Einzelheiten des angeblich geplanten Verkaufs an seine Tochter, wie bspw. Vertragsgestaltung (mündlich/schriftlich), wie man zu dem Preis (möglicher Nachlass für Verwandte/ortsüblicher Holzpreis) kam, an wen und wie (bar) ausgezahlt werden sollte und wer das Geld zu versteuern hätte, berichtet hat. Als Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, typische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen; psychische Folgewirkungen, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium (inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe; vgl. zu allem die ausführlichen Darstellungen bei BGH, Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 6./98 -, NJW 1999, 2746; Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 76 ff., 101 ff., 120 ff.). Die Aussage des Zeugen war insgesamt, gemessen daran - auch bei Nachfragen – zur eigentlichen Tatfrage weder besonders detailreich, noch liegen besondere Umstände vor, die sie für den Senat psychologisch stimmig und emotional nachvollziehbar machen, der Zeuge war vielmehr völlig emotionslos, obwohl er den dramatischen Unfall seines Bruders miterleben musste, wozu er aber kein Wort verloren hat, so dass es auch am typischen gefühlsmäßigen Nachklang fehlt (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 99). Spontane Details hat er schon gar nicht geschildert, auch die genaue Situation nicht beschrieben so z. B. ob es warm war (August), wie erschöpft die beiden Männer (betagterer Vater und Bruder) von der ganztägigen ungewohnten Arbeit waren, ob man unter Zeitdruck war (Spätnachmittag), wie weit die beiden schon mit der Arbeit fortgeschritten waren etc. Somit waren für den Senat auch die sogenannten "reality monitoring", also erlebnisfundierte Sinneswahrnehmungen, nicht feststellbar (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 96). Auf Vorhalt der ersten Unfallversion hat der Zeuge sich damit begnügt, sich das "auch nicht erklären zu können", obwohl vor dem Hintergrund der darauf beruhenden ablehnenden Entscheidung der Beklagten wie der Berufungsbegründung darüber zumindest gesprochen worden sein muss und der Zeuge auf die Wichtigkeit diese Umstandes noch vor seiner Aussage vor dem Senat ausdrücklich nochmals hingewiesen worden ist. Der Zeuge hatte auch ganz unzweifelhaft ein Motiv für seine falsche Aussage, nämlich seinem Bruder zu einem Anspruch gegen die Beklagte zu verhelfen. Gerade dieses Bedürfnis ist das häufigste Motiv für eine vorsätzliche falsche Aussage (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 63).
Ebenfalls für nicht erwiesen hält der Senat, dass das Unfallereignis in einem inneren Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Verrichtung gestanden hat und unter diesem Gesichtspunkt nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII versichert gewesen ist. Denn auch insoweit gibt es für den Senat aus o. g. Gründen keinen Anlass, an den Erstangaben des Klägers zu zweifeln. Danach war das Holz zu 100 % zum Heizen der Wohnräume im Haus des Klägers bestimmt. Die alternative Frage im Fragebogen Holzaufbereitung, ob das Holz zum Kochen von Viehfutter für Tiere verwendet werden sollte, hat der Kläger nicht angekreuzt und nicht ergänzt, wodurch eine solche Bestimmung ausgeschlossen worden ist. Da die gesamten 6 Raummeter Holz daher der Beheizung des Kachelofens dienen sollten, verblieb kein weiteres Holz für die Futterzubereitung. Hinzu kommt, dass weder der Kläger noch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eine derartige Zweckbestimmung nochmals erwähnt haben.
Steht somit aufgrund der für den Senat glaubhaften Erstangaben des Klägers fest, dass das im Kipper gestapelte Holz dem privaten Haushalt des Klägers diente, kann nur unter den Voraussetzungen des § 124 Nr. 1 SGB VII, wonach zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten gehören, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen, Versicherungsschutz gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Zugehörigkeit des Haushalts zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen setzt nach § 124 Nr. 1 SGB VII voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich und die Land- oder Forstwirtschaft nicht derart klein ist, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder gar überlegen ist. Ein Haushalt ist kein Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn er sich trotz eines örtlichen Zusammenhangs nicht wesentlich von anderen Haushalten unterscheidet (Bayerisches LSG, Urteil vom 30.07.1997 - L 2 U 1./95 - zit. n. juris). Vorliegend diente das Brennholz dem Haushalt des Klägers, während seine Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt die Bewirtschaftung der Hofstelle seiner Eltern betrifft. Zudem ergibt sich aus den Angaben des Klägers zu Umfang und Größe der Landwirtschaft mit 4 Schweinen, 30 Kaninchen und 1,13 ha Wald/Baumwiesen, dass es sich nur um einen kleinen Betrieb handelt, dem sich der Haushalt in seiner Bedeutung nicht unterordnet.
Da die Tätigkeit des Klägers daher nicht als land- oder forstwirtschaftliche Verrichtung versichert gewesen ist, war auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved