Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 303/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Sozialgericht Aachen erklärt den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Absatz 2 Gerichtsverfassungsgericht (GVG) an das § 40 Abs. 1 Satz 1, § 52 Nr. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Verwaltungsgericht Aachen. Die Streitwert- und Kostenentscheidung bleiben dem zuständigen Verwaltungsgericht vorbehalten.
Gründe:
I.
Am 10.04.2015 hat der Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben und beantragt, den Bescheid vom 20.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 über die Zuweisung gemäß § 7 Abs. 3 und 4 AG-SGB II für das Jahr 2010 aufzuheben sowie über die Höhe der Verteilung der Wohngeldersparnis neu zu entscheiden.
Mit der Eingangsverfügung hat der Kammervorsitzende darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte bestehen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 29.05.2015 hat der Kammervorsitzende den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Aachen zu verweisen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.06.2015 gegeben worden.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausgeführt, er halte sehr wohl den Sozialrechtsweg zu zulässig. Der Begriff der Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchendes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG sei weit auszulegen. Die gesamte Verwaltungstätigkeit auch außerhalb der unmittelbaren Leistungsverwaltung zähle zu den "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende" im Sinne der Norm. Dies sei für die Festsetzung eines Landeszuschuss zu den Kosten der kommunalen Trägern für Leistungen für Unterkunft und Heizung (Landessozialgericht - LSG – Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.02.2010 – L 7 SF 2/09) sowie für einen Schadenersatzanspruch des Bundes gegen ein Land in engem sachlichen Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II (Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KL) entschieden worden. Auch das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in einem Beschluss vom 11.07.2013 entschieden, dass der Sozialrechtsweg für alle Streitigkeiten, die mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Zusammenhang stehen, eröffnet sei (L 7 AS 685/13 B). Zwar basiere der streitgegenständliche Bescheid auf Normen des AG-SGB II NRW und nicht unmittelbar auf den Vorschriften des SGB II. Dies sei aber auch nicht erforderlich. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die Maßnahme einen engen sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II habe. Dies sei vorliegend der Fall. Das Land gewähre den Kommunen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, mit dem die Zusammenführung der Leistungen der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe mit Wirkung vom 01.01.2005 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgt sei, nach Maßgabe von § 7 AG-SGB II NRW. Aufgrund dessen hätten sich für die Kommunen im Vergleich zu früher in unterschiedlichem Maße teilweise erhebliche Be- oder auch Entlastungen bei den zu erbringenden Leistungen ergeben. Zum Ausgleich dieser Finanzverschiebungen beteilige sich seither der Bund gemäß § 46 Abs. 5 SGB II an den Aufwendungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. Im Zusammenhang mit Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sei auch eine Reform des Wohngeldrechts erfolgt, die zu einer Reduzierung der Landesausgaben für das Wohngeld geführt habe. Die daraus resultierenden Entlastungen sollten dauerhaft den Kommunen zu Gute kommen. Dies setze § 7 AG-SGB II NRW um. Diese Umsetzung sei ursprünglich in § 46 Abs. 5 SGB II vorausgesetzt worden, weil dort auf die Berücksichtigung der "Einsparungen der Länder" verwiesen worden sei (BT-Drucks. 15/3495, S. 4). Auch die ursprüngliche Formulierung einer Anlage zu § 46 Abs. 9 SGB II habe ausdrücklich auf "Entlastungen der Länder" durch die Änderung des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verwiesen (BT-Drucks. 15/3795, S.8). Damit sei die Ausführungsvorschrift im AG-SGB II Teil eines Finanzierungssystems, welches dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuzurechnen sei und gehe auf ursprüngliche Formulierungen im § 46 SGB II zurück. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen – VerfGH – habe mit Urteil vom 26.05.2010 (VerfGH 17/08) festgestellt, dass die zu § 7 Abs. 3 AG-SGB II verwendete Anlage A gegen das landesverfassungsrechtlich abzuleitenden interkommunale Gleichbehandlungsgebot verstoße. Der Gerichtshof sei davon ausgegangen, dass aufgrund der verwendeten inkonsistenten und fehlerhaften Entlastungsdaten Kommunen in den Jahren 2007 bis 2009 teilweise zu hohe oder auch zu geringe Zuweisungen erhalten haben. Für diese zu Unrecht erfolgten Zuweisungen sei der Gesetzgeber zum Ausgleich verpflichtet. Diese Vorgaben seien nunmehr durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen entsprochen worden. Die neue Verteilung erfolge nunmehr auf Grund der neuen Anlage A, auf Grundlage der Daten der amtlichen Statistik. Den Kommunen, die zuvor zu geringe Zuweisungsbeträge erhalten hätten, sei auf Grundlage von § 7a S.1 AG-SGB II ein Nachteilsausgleich gewährt worden. Es handele sich bei der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5, den Zuweisungen nach § 7 AG-SGB II NRW und dem Nachteilsausgleich nach § 7a AG-SGB II NRW um ein spezielles den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuzurechnendes Finanzierungskonzept. Das Land bringe seine ersparten Wohngeldmittel ein und leite dies an kommunale Träger weiter.
Darüber hinaus sei auf die Entscheidung des BSG vom 10.03.2015 (B 1 AS 1/14 KL) verwiesen, in dem auch die Zulässigkeit des Sozialgerichtsweges angenommen worden sei, obwohl auch dort Vorschriften des SGB II nicht unmittelbar Gegenstand der Entscheidung gewesen seien.
Soweit sich die 11. Kammer in ihrem Hinweis auf die Entscheidung des Sozialgerichts Köln vom 11.08.2011 (S 7 AS 333/11) stütze sei anzumerken, dass dieser Beschluss seinerzeit mit der Beschwerde angefochten worden sei. Eine Entscheidung hierzu sei aber nicht ergangen, nachdem der dortige Kläger die Klage zurückgenommen hatte. Es würden auch zahlreiche andere Streitigkeiten wegen der gleichen Problematik vor den verschiedensten Sozialgerichten geführt, bzw. seien dort geführt worden. Es sei allerdings zu keiner streitigen Entscheidung gekommen, da die Klagen allesamt in Hinblick auf die bereits genannte Entscheidung des VerfGH NRW durch Klagerücknahme erledigt worden seien. Schließlich sprächen – im Hinblick auf die fehlende Streitwertdeckelung - auch prozessökonomischen Gründe gegen eine Verweisung an die Verwaltungsgerichte.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu ausgeführt, der Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 10.03.2015 gehe fehl, da Gegenstand der Entscheidung gerade Normen des SGB II (§ 46 Abs. 5 bis 8 SGB II) gewesen seien. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, es würden ähnliche Streitigkeiten bei den Sozialgerichten anhängig gemacht, verwundere dies nicht, sei doch die von der Beklagten verwendete Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Punkt falsch. Ob seinerzeit der Beschluss des SG Köln mit der Beschwerde angegriffen worden sei, sage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Entscheidung selbstredend nichts aus. Schließlich lägen die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der fehlenden Streitwertdeckelung neben der Sache. Dies sei keine Frage der Prozessökonomie und erst recht nicht der Rechtswegzuständigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Für die erhobene Klage ist der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Aus diesem Grund ist der Rechtsstreit gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen, mithin das nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Aachen. Die Zulässigkeit des Rechtsweges richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt (vgl. hierzu BSG Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R m.w.N.) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 20.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 mit denen die Beklagte die Zuweisung des Klägers gemäß § 7 Abs. 3 und 4 Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) vom 16.12.2004 (GV.NRW.S 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2014 (GV.NRW. S. 954) für das Jahr 2010 mit 0,00 EUR festgesetzt hat, aufzuheben sowie über die Höhe der Verteilung der Wohngeldersparnis neu zu entscheiden.
Die hier streitgegenständlichen Normen stehen im Kontext des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AG-SGB II. Danach erhalten die Kreise und kreisfreien Städte im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jährlich Zuweisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 7 Abs. 1 AG-SGB II NRW). Die Gesamthöhe der Zuweisungen ermittelt sich dabei wie folgt: Von der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben in Höhe von 523.666.000 Euro wird der jeweilige Finanzierungsanteil des Landes Nordrhein-Westfalen an den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Abs. 3a Finanzausgleichsgesetz (interkommunaler Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder) abgezogen. Der danach für das jeweilige Auszahlungsjahr verbleibende Betrag (Basisbetrag) wird entsprechend dem Verhältnis der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften des Vorvorjahres des Auszahlungsjahres zur jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahre 2006 (Basisjahr) angepasst. Maßgeblich ist jeweils die nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldete Anzahl der Bedarfsgemeinschaften. § 7 Abs. 3 AG-SGB II NRW regelt vor diesem Hintergrund, dass die Gesamthöhe der Zuweisungen auf die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der jeweiligen Be- und Entlastungen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verteilt wird. Ziel ist es dabei, dass bei jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt Belastungen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vermieden und Entlastungen erreicht werden. Zur Ermittlung des Verteilungsmaßstabes werden von den Belastungsdaten gemäß Absatz 4 die in Anlage A enthaltenen Entlastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte und ein Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß Satz 4 abgezogen. Der Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung errechnet sich ab dem Jahr 2011 aus 26,4 vom Hundert von den nach § 46 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch maßgeblichen Daten der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ergibt sich für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt ein Belastungsbetrag, wird dieser vorab aus der Gesamthöhe der Zuweisungen ausgeglichen. Der danach verbleibende Betrag der Gesamthöhe der Zuweisungen wird im Verhältnis der nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gem. § 46 Abs. 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Übersteigt die Summe der Belastungsbeträge die Gesamthöhe der Zuweisungen, erfolgt die Verteilung in dem Verhältnis des nach Satz 1 bis 5 ermittelten Belastungsbetrages zur Gesamthöhe der Zuweisungen. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 1 bis 7 wird durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das zuständige Ministerium ermittelten Beträge spätestens zum 30. November des Auszahlungsjahres endgültig festgesetzt. Soweit sich unter Zugrundelegung der Regelungen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 Satz 3 ergibt, dass einzelne Kreise und kreisfreie Städte zu hohe oder zu niedrige Zuweisungen nach Absatz 1 erhalten haben, wird die Differenz der bereits erhaltenen Zuweisungsbeträge und der Zuweisungsbeträge, die sich unter Zugrundelegung der Regelungen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 Satz 3 ergibt, mit der nächsten Zahlung verrechnet. Nach § 7 Abs. 4 AG-SGB II sind im Jahre 2007 die in Anlage B aufgeführten Belastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte maßgeblich. Ab dem Jahre 2008 werden die Belastungen für die Kreise und kreisfreien Städte aus den nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, soweit auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gem. § 46 Abs. 8 Satz 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, sowie einem Zuschlag von 12 vom Hundert von diesen Aufwendungen für weitere Belastungen ermittelt. Korrekturen der Kreise und kreisfreien Städte an den gemeldeten Aufwendungen gemäß Absatz 3 Satz 6 bis zum Vorvorjahr des Auszahlungsjahres fließen in die Berechnung der Belastungsdaten gemäß Satz 2 ein. Unter Berücksichtigung der hier streitgegenständlichen Handlungsform der Beklagten (Erlass eines Verwaltungsaktes) und des soeben skizzierten normativen Grundlage handelt es sich zweifelsfrei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtliche Art. Letzteres ergibt sich daraus, dass sie nicht auf Grund verfassungs- oder einfachgesetzlicher Rechtsvorschriften in die Kompetenz der Verfassungsgerichte fällt und auch die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Normen nicht den eigentlichen Kern des Rechtstreites bilden bzw. das streitige Rechtsverhältnis nicht entscheidend vom Verfassungsrecht geformt wird (vgl. dazu etwa BSG Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R = juris, m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – Vorlagebeschluss vom 06.06.1997 – 4 A 21/96 = juris, m.w.N.; BVerwG Urteil vom 06.03.2002 – 9 A 16/01 = juris , m.w.N.). Vorliegend hat demnach eine Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit zu erfolgen. Maßgeblich für eine Zuständigkeit der Sozialgerichte ist § 51 SGG. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden danach (allein) über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die in § 51 Abs. 1 SGG näher beschrieben sind. Eine ausdrückliche Zuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit liegt nicht vor. Das AG-SGB II NRW, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 954), enthält keine eigenständige Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG. Auch sonstige gesetzliche Zuweisungen liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich vorliegend auch nicht um eine "Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende" im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG. Nach der Rechtsprechung des BSG sich von der Zuweisung in § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG zunächst all diejenigen Rechtsstreitigkeiten erfasst, bei denen die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II haben kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 RdNr 29a; ähnlich Groth in Hohm, GK-SGB II, Stand: Februar 2009, VII-2 RdNr 22). Die Auslegung des Merkmals "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende" ist in den übrigen Fällen, in denen die Beteiligten nicht unmittelbar um Rechtsfolgen aus der Anwendung von Normen des SGB II streiten, daran auszurichten, dass eine sach- und interessengerechte Abgrenzung zwischen der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte hergestellt wird (BSG Urteil vom 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, unter Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 RdNr 29a; ähnlich Groth in Hohm, GK-SGB II, Stand: Februar 2009, VII-2 RdNr 22;so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2013 – 12 E 755/13 = juris). Vorliegend streiten die Beteiligten aber erkennbar nicht um Rechtsfolgen aus der Anwendung von Normen des SGB II, sondern sie streiten um die sich aus der Regelung des § 7 Abs. 3 und 4 AG-SGB II NRW ergebenden Zuweisungen. Diese Normen stehen, dies macht zwar § 7 Abs. 1 AG-SGB II NRW deutlich, im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass mit diesem seinerzeit nicht nur das SGB II eingeführt worden. Es hat darüber hinaus auch in zahlreichen anderen Gesetzen zu Änderungen geführt, u.a. war es auch mit einer Reform des Wohngeldrechts verbunden (vgl. BT-Drucks. 15/1516). In diesem Zusammenhang – also ausdrücklich beim Wohngeld - war es, wie die Beklagte zutreffend darlegt, zu einer Entlastung des Landesshaushalts zu Lasten der kommunalen Träger gekommen. Die hier in Rede stehenden Normen des AG-SGB II sollten als Ausgleich eine Umverteilung vom Land auf die Kommunen vornehmen, denen bei der Umsetzung des SGB II – dies ist unbestritten – Mehrlasten aufgebürdet worden waren. Es ging und geht bei den hier streitigen Regelungen damit gerade nicht einzig und allein um eine Umsetzung der Regelungen des SGB II, sondern um einen Finanzausgleich zwischen dem Land und der Kommune im Zusammenhang mit dem gesamten Regelungspacket des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Dies macht auch zutreffend die Begründung der hier streitigen Normen deutlich (LT NRW Drucks. 14/1072, S. 10). Es geht gerade nicht um eine Regelung, die allein die Grundsicherung für Arbeitsuchende betrifft, sondern eben eine Umverteilung von Ersparnissen des Landes beim Wohngeld, mit dem Lasten der Kommunen durch Aufgaben nach dem SGB II ausgeglichen werden sollen Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen die Norm des § 7 AG-SGB II NRW auch zutreffend allgemein als "eine Regelung zur Verteilung von Landesmitteln auf Kreise und kreisfreie Städte" charakterisiert (Urteil vom 26.05.2010 – VerfGH 17/08 = juris Rn. 32). Es handelt sich damit um Regelungen eines allgemeinen Verteilungssystems für die Zuweisung von Finanzmitteln vom Land an die Kommunen (VerfGH NRW, Urteil vom 26.05.2010 – VerfGH 17/08 = juris Rn. 33). Die bloße Tatsache, dass hierbei auch Mittel betroffen sind, die die Kommunen zur Erfüllung der ihnen auferlegten Aufgaben nach dem SGB II aufgewendet haben, machen diesen Finanzausgleich – auch nach weitester Dehnung des Wortsinns – nicht zu einer "Angelegenheit der Grundsicherung". Es bleibt daher bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (so bereits überzeugend auch SG Köln, Beschluss vom 11.08.2011 – S 7 AS 333/11).
Soweit die Beklagte auf die Regelungen betreffend die Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 SGB II verweist bleibt festzustellen, dass diesbezüglich – anders als im vorliegenden Fall – zum einen eine ausdrückliche Regelung im SGB II zu finden ist, zum anderen es dort darum geht, dass auch der Bund sich an der Finanzierung der Kosten der Unterkunft beteiligt. Dies ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, in dem eine Entschädigung der Kommunen durch das Land normiert wurde. Insoweit gehen auch die Hinweise der Beklagten auf die Entscheidungen des BSG vom 10.03.2015 – B 1 AS 1/14 KL und vom 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KL fehl. In beiden Fällen ging es jeweils um die Regelungen des § 46 SGB II, so dass jedenfalls ein normativer Anknüpfungspunkt im SGB II vorhanden war. Dieser fehlt vorliegend aber gerade. Soweit der Beklagte sich auf die Entscheidung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2013 – L 7 AS 695/13 B beruft ist festzuhalten, dass das sich vom Beklagten benannte Zitat in der Tat dort in der Entscheidung findet – das LSG gibt insoweit die Rechtsprechung des BSG zu § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG zutreffend wieder – dass im Ergebnis das LSG die Zuständigkeit der Sozialgerichte aber abgelehnt hatte, weil auch die – schon weite – Auslegung , wie vorliegend auch, ihre Grenzen hat. Die von der Beklagten ebenfalls zitierte Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.02.2010(L 7 SF 2/09) betrifft ebenfalls einen anderen Fall, nämlich den des § 5 des Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II), in dem eine direkter Zuschuss des Landes zu den Kosten der Unterkunft (entsprechend § 46 SGB II für den Bund) geregelt wird.
Mit dem Sozialgericht Köln in der bereits benannten Entscheidung ist schließlich darauf hinzuweisen, dass bei einer Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg auch nicht die Gefahr besteht, dass einheitlich zu entscheidende Sachverhalte durch die Zersplitterung des Rechtswegs unnatürlich aufgespalten werden. Es handelt sich hier nicht um eine Verfahrensfrage, die in den der Sozialgerichtsbarkeit auftretenden Rechtsstreitigkeiten angelegt ist. Die Frage des Finanzausgleichs und der finanziellen Ausstattung der Kommunen durch die Länder bezüglich deren Leistungserbringung nach dem SGB II ist sowohl von den Fragen der Leistungsverwaltung als auch der Verwaltungsorganisation zu trennen. Eine logisch zwingende Verbindung zu konkreten Aufgaben der kommunalen Träger besteht gerade nicht. Die Frage der Finanzausstattung der Kommunen ist – wie dargelegt – vielmehr von der konkreten Aufgabenwahrnehmung zu trennen und muss daher isoliert betrachtet werden.
Nach ist für den vorliegenden Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei der Streitwert wegen § 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG begrenzt, so trifft dies zwar zu, hat aber selbstredend auf die Frage der Rechtswegzuständigkeit keinen Einfluss. Die Frage der Gerichtskosten folgt der Rechtswegzuständigkeit, nicht diese jenen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 17b Absatz 2 GVG.
Die Festsetzung des Streitwerts hat ebenso durch das Gericht des zuständigen Rechtswegs zu erfolgen (VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.1991 – 5 S 1874/91 = juris).
Gründe:
I.
Am 10.04.2015 hat der Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben und beantragt, den Bescheid vom 20.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 über die Zuweisung gemäß § 7 Abs. 3 und 4 AG-SGB II für das Jahr 2010 aufzuheben sowie über die Höhe der Verteilung der Wohngeldersparnis neu zu entscheiden.
Mit der Eingangsverfügung hat der Kammervorsitzende darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte bestehen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 29.05.2015 hat der Kammervorsitzende den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Aachen zu verweisen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.06.2015 gegeben worden.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausgeführt, er halte sehr wohl den Sozialrechtsweg zu zulässig. Der Begriff der Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchendes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG sei weit auszulegen. Die gesamte Verwaltungstätigkeit auch außerhalb der unmittelbaren Leistungsverwaltung zähle zu den "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende" im Sinne der Norm. Dies sei für die Festsetzung eines Landeszuschuss zu den Kosten der kommunalen Trägern für Leistungen für Unterkunft und Heizung (Landessozialgericht - LSG – Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.02.2010 – L 7 SF 2/09) sowie für einen Schadenersatzanspruch des Bundes gegen ein Land in engem sachlichen Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II (Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KL) entschieden worden. Auch das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in einem Beschluss vom 11.07.2013 entschieden, dass der Sozialrechtsweg für alle Streitigkeiten, die mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Zusammenhang stehen, eröffnet sei (L 7 AS 685/13 B). Zwar basiere der streitgegenständliche Bescheid auf Normen des AG-SGB II NRW und nicht unmittelbar auf den Vorschriften des SGB II. Dies sei aber auch nicht erforderlich. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die Maßnahme einen engen sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II habe. Dies sei vorliegend der Fall. Das Land gewähre den Kommunen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, mit dem die Zusammenführung der Leistungen der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe mit Wirkung vom 01.01.2005 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgt sei, nach Maßgabe von § 7 AG-SGB II NRW. Aufgrund dessen hätten sich für die Kommunen im Vergleich zu früher in unterschiedlichem Maße teilweise erhebliche Be- oder auch Entlastungen bei den zu erbringenden Leistungen ergeben. Zum Ausgleich dieser Finanzverschiebungen beteilige sich seither der Bund gemäß § 46 Abs. 5 SGB II an den Aufwendungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. Im Zusammenhang mit Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sei auch eine Reform des Wohngeldrechts erfolgt, die zu einer Reduzierung der Landesausgaben für das Wohngeld geführt habe. Die daraus resultierenden Entlastungen sollten dauerhaft den Kommunen zu Gute kommen. Dies setze § 7 AG-SGB II NRW um. Diese Umsetzung sei ursprünglich in § 46 Abs. 5 SGB II vorausgesetzt worden, weil dort auf die Berücksichtigung der "Einsparungen der Länder" verwiesen worden sei (BT-Drucks. 15/3495, S. 4). Auch die ursprüngliche Formulierung einer Anlage zu § 46 Abs. 9 SGB II habe ausdrücklich auf "Entlastungen der Länder" durch die Änderung des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verwiesen (BT-Drucks. 15/3795, S.8). Damit sei die Ausführungsvorschrift im AG-SGB II Teil eines Finanzierungssystems, welches dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuzurechnen sei und gehe auf ursprüngliche Formulierungen im § 46 SGB II zurück. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen – VerfGH – habe mit Urteil vom 26.05.2010 (VerfGH 17/08) festgestellt, dass die zu § 7 Abs. 3 AG-SGB II verwendete Anlage A gegen das landesverfassungsrechtlich abzuleitenden interkommunale Gleichbehandlungsgebot verstoße. Der Gerichtshof sei davon ausgegangen, dass aufgrund der verwendeten inkonsistenten und fehlerhaften Entlastungsdaten Kommunen in den Jahren 2007 bis 2009 teilweise zu hohe oder auch zu geringe Zuweisungen erhalten haben. Für diese zu Unrecht erfolgten Zuweisungen sei der Gesetzgeber zum Ausgleich verpflichtet. Diese Vorgaben seien nunmehr durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen entsprochen worden. Die neue Verteilung erfolge nunmehr auf Grund der neuen Anlage A, auf Grundlage der Daten der amtlichen Statistik. Den Kommunen, die zuvor zu geringe Zuweisungsbeträge erhalten hätten, sei auf Grundlage von § 7a S.1 AG-SGB II ein Nachteilsausgleich gewährt worden. Es handele sich bei der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5, den Zuweisungen nach § 7 AG-SGB II NRW und dem Nachteilsausgleich nach § 7a AG-SGB II NRW um ein spezielles den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuzurechnendes Finanzierungskonzept. Das Land bringe seine ersparten Wohngeldmittel ein und leite dies an kommunale Träger weiter.
Darüber hinaus sei auf die Entscheidung des BSG vom 10.03.2015 (B 1 AS 1/14 KL) verwiesen, in dem auch die Zulässigkeit des Sozialgerichtsweges angenommen worden sei, obwohl auch dort Vorschriften des SGB II nicht unmittelbar Gegenstand der Entscheidung gewesen seien.
Soweit sich die 11. Kammer in ihrem Hinweis auf die Entscheidung des Sozialgerichts Köln vom 11.08.2011 (S 7 AS 333/11) stütze sei anzumerken, dass dieser Beschluss seinerzeit mit der Beschwerde angefochten worden sei. Eine Entscheidung hierzu sei aber nicht ergangen, nachdem der dortige Kläger die Klage zurückgenommen hatte. Es würden auch zahlreiche andere Streitigkeiten wegen der gleichen Problematik vor den verschiedensten Sozialgerichten geführt, bzw. seien dort geführt worden. Es sei allerdings zu keiner streitigen Entscheidung gekommen, da die Klagen allesamt in Hinblick auf die bereits genannte Entscheidung des VerfGH NRW durch Klagerücknahme erledigt worden seien. Schließlich sprächen – im Hinblick auf die fehlende Streitwertdeckelung - auch prozessökonomischen Gründe gegen eine Verweisung an die Verwaltungsgerichte.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu ausgeführt, der Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 10.03.2015 gehe fehl, da Gegenstand der Entscheidung gerade Normen des SGB II (§ 46 Abs. 5 bis 8 SGB II) gewesen seien. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, es würden ähnliche Streitigkeiten bei den Sozialgerichten anhängig gemacht, verwundere dies nicht, sei doch die von der Beklagten verwendete Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Punkt falsch. Ob seinerzeit der Beschluss des SG Köln mit der Beschwerde angegriffen worden sei, sage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Entscheidung selbstredend nichts aus. Schließlich lägen die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der fehlenden Streitwertdeckelung neben der Sache. Dies sei keine Frage der Prozessökonomie und erst recht nicht der Rechtswegzuständigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Für die erhobene Klage ist der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Aus diesem Grund ist der Rechtsstreit gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen, mithin das nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Aachen. Die Zulässigkeit des Rechtsweges richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt (vgl. hierzu BSG Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R m.w.N.) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 20.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 mit denen die Beklagte die Zuweisung des Klägers gemäß § 7 Abs. 3 und 4 Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) vom 16.12.2004 (GV.NRW.S 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2014 (GV.NRW. S. 954) für das Jahr 2010 mit 0,00 EUR festgesetzt hat, aufzuheben sowie über die Höhe der Verteilung der Wohngeldersparnis neu zu entscheiden.
Die hier streitgegenständlichen Normen stehen im Kontext des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AG-SGB II. Danach erhalten die Kreise und kreisfreien Städte im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jährlich Zuweisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 7 Abs. 1 AG-SGB II NRW). Die Gesamthöhe der Zuweisungen ermittelt sich dabei wie folgt: Von der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben in Höhe von 523.666.000 Euro wird der jeweilige Finanzierungsanteil des Landes Nordrhein-Westfalen an den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Abs. 3a Finanzausgleichsgesetz (interkommunaler Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder) abgezogen. Der danach für das jeweilige Auszahlungsjahr verbleibende Betrag (Basisbetrag) wird entsprechend dem Verhältnis der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften des Vorvorjahres des Auszahlungsjahres zur jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahre 2006 (Basisjahr) angepasst. Maßgeblich ist jeweils die nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldete Anzahl der Bedarfsgemeinschaften. § 7 Abs. 3 AG-SGB II NRW regelt vor diesem Hintergrund, dass die Gesamthöhe der Zuweisungen auf die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der jeweiligen Be- und Entlastungen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verteilt wird. Ziel ist es dabei, dass bei jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt Belastungen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vermieden und Entlastungen erreicht werden. Zur Ermittlung des Verteilungsmaßstabes werden von den Belastungsdaten gemäß Absatz 4 die in Anlage A enthaltenen Entlastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte und ein Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß Satz 4 abgezogen. Der Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung errechnet sich ab dem Jahr 2011 aus 26,4 vom Hundert von den nach § 46 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch maßgeblichen Daten der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ergibt sich für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt ein Belastungsbetrag, wird dieser vorab aus der Gesamthöhe der Zuweisungen ausgeglichen. Der danach verbleibende Betrag der Gesamthöhe der Zuweisungen wird im Verhältnis der nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gem. § 46 Abs. 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Übersteigt die Summe der Belastungsbeträge die Gesamthöhe der Zuweisungen, erfolgt die Verteilung in dem Verhältnis des nach Satz 1 bis 5 ermittelten Belastungsbetrages zur Gesamthöhe der Zuweisungen. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 1 bis 7 wird durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das zuständige Ministerium ermittelten Beträge spätestens zum 30. November des Auszahlungsjahres endgültig festgesetzt. Soweit sich unter Zugrundelegung der Regelungen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 Satz 3 ergibt, dass einzelne Kreise und kreisfreie Städte zu hohe oder zu niedrige Zuweisungen nach Absatz 1 erhalten haben, wird die Differenz der bereits erhaltenen Zuweisungsbeträge und der Zuweisungsbeträge, die sich unter Zugrundelegung der Regelungen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 Satz 3 ergibt, mit der nächsten Zahlung verrechnet. Nach § 7 Abs. 4 AG-SGB II sind im Jahre 2007 die in Anlage B aufgeführten Belastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte maßgeblich. Ab dem Jahre 2008 werden die Belastungen für die Kreise und kreisfreien Städte aus den nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, soweit auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gem. § 46 Abs. 8 Satz 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, sowie einem Zuschlag von 12 vom Hundert von diesen Aufwendungen für weitere Belastungen ermittelt. Korrekturen der Kreise und kreisfreien Städte an den gemeldeten Aufwendungen gemäß Absatz 3 Satz 6 bis zum Vorvorjahr des Auszahlungsjahres fließen in die Berechnung der Belastungsdaten gemäß Satz 2 ein. Unter Berücksichtigung der hier streitgegenständlichen Handlungsform der Beklagten (Erlass eines Verwaltungsaktes) und des soeben skizzierten normativen Grundlage handelt es sich zweifelsfrei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtliche Art. Letzteres ergibt sich daraus, dass sie nicht auf Grund verfassungs- oder einfachgesetzlicher Rechtsvorschriften in die Kompetenz der Verfassungsgerichte fällt und auch die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Normen nicht den eigentlichen Kern des Rechtstreites bilden bzw. das streitige Rechtsverhältnis nicht entscheidend vom Verfassungsrecht geformt wird (vgl. dazu etwa BSG Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R = juris, m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – Vorlagebeschluss vom 06.06.1997 – 4 A 21/96 = juris, m.w.N.; BVerwG Urteil vom 06.03.2002 – 9 A 16/01 = juris , m.w.N.). Vorliegend hat demnach eine Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit zu erfolgen. Maßgeblich für eine Zuständigkeit der Sozialgerichte ist § 51 SGG. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden danach (allein) über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die in § 51 Abs. 1 SGG näher beschrieben sind. Eine ausdrückliche Zuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit liegt nicht vor. Das AG-SGB II NRW, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 954), enthält keine eigenständige Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG. Auch sonstige gesetzliche Zuweisungen liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich vorliegend auch nicht um eine "Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende" im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG. Nach der Rechtsprechung des BSG sich von der Zuweisung in § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG zunächst all diejenigen Rechtsstreitigkeiten erfasst, bei denen die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II haben kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 RdNr 29a; ähnlich Groth in Hohm, GK-SGB II, Stand: Februar 2009, VII-2 RdNr 22). Die Auslegung des Merkmals "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende" ist in den übrigen Fällen, in denen die Beteiligten nicht unmittelbar um Rechtsfolgen aus der Anwendung von Normen des SGB II streiten, daran auszurichten, dass eine sach- und interessengerechte Abgrenzung zwischen der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte hergestellt wird (BSG Urteil vom 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, unter Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 RdNr 29a; ähnlich Groth in Hohm, GK-SGB II, Stand: Februar 2009, VII-2 RdNr 22;so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2013 – 12 E 755/13 = juris). Vorliegend streiten die Beteiligten aber erkennbar nicht um Rechtsfolgen aus der Anwendung von Normen des SGB II, sondern sie streiten um die sich aus der Regelung des § 7 Abs. 3 und 4 AG-SGB II NRW ergebenden Zuweisungen. Diese Normen stehen, dies macht zwar § 7 Abs. 1 AG-SGB II NRW deutlich, im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass mit diesem seinerzeit nicht nur das SGB II eingeführt worden. Es hat darüber hinaus auch in zahlreichen anderen Gesetzen zu Änderungen geführt, u.a. war es auch mit einer Reform des Wohngeldrechts verbunden (vgl. BT-Drucks. 15/1516). In diesem Zusammenhang – also ausdrücklich beim Wohngeld - war es, wie die Beklagte zutreffend darlegt, zu einer Entlastung des Landesshaushalts zu Lasten der kommunalen Träger gekommen. Die hier in Rede stehenden Normen des AG-SGB II sollten als Ausgleich eine Umverteilung vom Land auf die Kommunen vornehmen, denen bei der Umsetzung des SGB II – dies ist unbestritten – Mehrlasten aufgebürdet worden waren. Es ging und geht bei den hier streitigen Regelungen damit gerade nicht einzig und allein um eine Umsetzung der Regelungen des SGB II, sondern um einen Finanzausgleich zwischen dem Land und der Kommune im Zusammenhang mit dem gesamten Regelungspacket des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Dies macht auch zutreffend die Begründung der hier streitigen Normen deutlich (LT NRW Drucks. 14/1072, S. 10). Es geht gerade nicht um eine Regelung, die allein die Grundsicherung für Arbeitsuchende betrifft, sondern eben eine Umverteilung von Ersparnissen des Landes beim Wohngeld, mit dem Lasten der Kommunen durch Aufgaben nach dem SGB II ausgeglichen werden sollen Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen die Norm des § 7 AG-SGB II NRW auch zutreffend allgemein als "eine Regelung zur Verteilung von Landesmitteln auf Kreise und kreisfreie Städte" charakterisiert (Urteil vom 26.05.2010 – VerfGH 17/08 = juris Rn. 32). Es handelt sich damit um Regelungen eines allgemeinen Verteilungssystems für die Zuweisung von Finanzmitteln vom Land an die Kommunen (VerfGH NRW, Urteil vom 26.05.2010 – VerfGH 17/08 = juris Rn. 33). Die bloße Tatsache, dass hierbei auch Mittel betroffen sind, die die Kommunen zur Erfüllung der ihnen auferlegten Aufgaben nach dem SGB II aufgewendet haben, machen diesen Finanzausgleich – auch nach weitester Dehnung des Wortsinns – nicht zu einer "Angelegenheit der Grundsicherung". Es bleibt daher bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (so bereits überzeugend auch SG Köln, Beschluss vom 11.08.2011 – S 7 AS 333/11).
Soweit die Beklagte auf die Regelungen betreffend die Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 SGB II verweist bleibt festzustellen, dass diesbezüglich – anders als im vorliegenden Fall – zum einen eine ausdrückliche Regelung im SGB II zu finden ist, zum anderen es dort darum geht, dass auch der Bund sich an der Finanzierung der Kosten der Unterkunft beteiligt. Dies ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, in dem eine Entschädigung der Kommunen durch das Land normiert wurde. Insoweit gehen auch die Hinweise der Beklagten auf die Entscheidungen des BSG vom 10.03.2015 – B 1 AS 1/14 KL und vom 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KL fehl. In beiden Fällen ging es jeweils um die Regelungen des § 46 SGB II, so dass jedenfalls ein normativer Anknüpfungspunkt im SGB II vorhanden war. Dieser fehlt vorliegend aber gerade. Soweit der Beklagte sich auf die Entscheidung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2013 – L 7 AS 695/13 B beruft ist festzuhalten, dass das sich vom Beklagten benannte Zitat in der Tat dort in der Entscheidung findet – das LSG gibt insoweit die Rechtsprechung des BSG zu § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG zutreffend wieder – dass im Ergebnis das LSG die Zuständigkeit der Sozialgerichte aber abgelehnt hatte, weil auch die – schon weite – Auslegung , wie vorliegend auch, ihre Grenzen hat. Die von der Beklagten ebenfalls zitierte Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.02.2010(L 7 SF 2/09) betrifft ebenfalls einen anderen Fall, nämlich den des § 5 des Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II), in dem eine direkter Zuschuss des Landes zu den Kosten der Unterkunft (entsprechend § 46 SGB II für den Bund) geregelt wird.
Mit dem Sozialgericht Köln in der bereits benannten Entscheidung ist schließlich darauf hinzuweisen, dass bei einer Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg auch nicht die Gefahr besteht, dass einheitlich zu entscheidende Sachverhalte durch die Zersplitterung des Rechtswegs unnatürlich aufgespalten werden. Es handelt sich hier nicht um eine Verfahrensfrage, die in den der Sozialgerichtsbarkeit auftretenden Rechtsstreitigkeiten angelegt ist. Die Frage des Finanzausgleichs und der finanziellen Ausstattung der Kommunen durch die Länder bezüglich deren Leistungserbringung nach dem SGB II ist sowohl von den Fragen der Leistungsverwaltung als auch der Verwaltungsorganisation zu trennen. Eine logisch zwingende Verbindung zu konkreten Aufgaben der kommunalen Träger besteht gerade nicht. Die Frage der Finanzausstattung der Kommunen ist – wie dargelegt – vielmehr von der konkreten Aufgabenwahrnehmung zu trennen und muss daher isoliert betrachtet werden.
Nach ist für den vorliegenden Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei der Streitwert wegen § 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG begrenzt, so trifft dies zwar zu, hat aber selbstredend auf die Frage der Rechtswegzuständigkeit keinen Einfluss. Die Frage der Gerichtskosten folgt der Rechtswegzuständigkeit, nicht diese jenen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 17b Absatz 2 GVG.
Die Festsetzung des Streitwerts hat ebenso durch das Gericht des zuständigen Rechtswegs zu erfolgen (VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.1991 – 5 S 1874/91 = juris).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved