Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 31 AL 202/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 115/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt im Gegensatz zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nur die Anhörung der Beteiligten und nicht deren Einverständnis voraus.
2. Wenn ein Beteiligter im Rahmen der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid darum bittet, zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, und er erklärt, dass für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Einwände gegen die Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestünden, bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Haltung zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid von der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage durch das Gericht abhängt und nicht von der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben sind.
2. Wenn ein Beteiligter im Rahmen der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid darum bittet, zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, und er erklärt, dass für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Einwände gegen die Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestünden, bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Haltung zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid von der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage durch das Gericht abhängt und nicht von der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben sind.
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerde gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Mai 2013 ist zulässig, insbesondere statthaft.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Vorliegend ist in der Sache streitig, ob im Widerspruchsverfahren eine Erledigungsgebühr entstanden ist. Hierfür beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 333,20 EUR (vgl. Beschluss vom 28. April 2015 [Az. L 3 AL 116/13 B PKH]). Da die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betreffen würde (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), verbleibt es bei der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Das Sozialgericht hatte über die Zulassung des Rechtsmittels zu befinden. Es hat die Berufung nicht zugelassen.
II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3).
Keiner dieser Zulassungsgründe ist vorliegend gegeben.
1. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung.
Eine Rechtssache hat dann im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl., 2014], § 144 Rdnr. 28). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG, Beschluss vom 16. November 1987 – 5 B BJ 118/87 – SozR 1500 § 160a Nr. 60 = JURIS-Dokument Rdnr. 3; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 7 BAr 126/93 – SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 = JURIS-Dokument, Rdnr. 6; ferner Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 28 und § 160 Rdnr. 8 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992 – 11 BAr 47/92 – SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2 = JURIS-Dokument Rdnr. 8).
Vorliegend fehlt die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Denn in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist geklärt, dass eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur beansprucht werden kann, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Diesbezüglich wird beispielhaft auf die bereits im Beschluss vom Beschluss vom 28. April 2015 (Az. L 3 AL 116/13 B PKH) zitierten Urteile vom 14. Februar 2013 (Az. B 14 AS 62/12 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 19 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 22, m. w. N.) und 17. Dezember 2013 (Az. B 11 AL 15/12 R, JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.) verwiesen. Auch zu weiteren rechtsanwaltsgebührenrechtlichen Fragen gibt es eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Klägerbevollmächtigte hat keine im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Rechtsfrage ausgezeigt, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte. Soweit er die Auffassung vertritt, das Sozialgericht habe im Fall der Klägerin unrichtig entschieden ist, verleiht dies der Beschwerde noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 – 12 BJ 12/75 – SozR 1500 § 160a Nr. 7 = JURIS-Dokument Rdnr. 2).
2. Auch der von Amts wegen zu prüfende Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Sozialgerichts entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der im § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. November 1989 – 7 BAr 130/88 – SozR 1500 § 160a Nr. 67 = JURIS-Dokument Rdnr. 7; BSG, Beschluss vom 19. Juli 2012 – B 1 KR 65/11 B – SozR 4-1500 § 160a Nr. 32 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 21, m. w. N.; Leitherer, a. a. O., § 160 Rdnr. 13). Eine Divergenz in diesem Sinne ist vorliegend weder vorgetragen noch nicht festzustellen.
3. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil, nicht aber auf dessen sachlichen Inhalt, das heißt seine Richtigkeit (vgl. Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Die Zulassung der Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels erfordert, dass dieser Mangel nicht nur vorliegt, sondern – anders als die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz – auch geltend gemacht wird (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Diesbezüglich macht der Klägerbevollmächtigte geltend, dass der Klägerin keine Gelegenheit gegeben worden sei, Bedenken gegen die Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu erheben. Dies ist unzutreffend. Denn das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 3. Mai 2013 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Damit ist es seiner Verpflichtung aus § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG nachgekommen. Der Klägerbevollmächtigte hat von seiner Äußerungsmöglichkeit dergestalt Gebrauch gemacht, dass er darum gebeten hat, zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestünden keine Einwände gegen die Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass seine Haltung zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid von der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage durch das Sozialgericht abhängt und nicht von der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid, nämlich dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Aus Empfängerhorizont war die Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten so zu verstehen, dass er gemessen an den Vorgaben in § 105 SGG keine Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid hatte.
Selbst wenn die Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten dahingehend zu verstehen wäre, dass sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nur unter der Bedingung einer für die Klägerin günstigen Entscheidung in der Hauptsache bestehe, wäre eine solche Bedingung rechtlich unerheblich. Denn die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt im Gegensatz zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 SGG) nur die Anhörung der Beteiligten und nicht deren Einverständnis voraus. Damit ist die Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung keine Prozesserklärung. Nur letztere müssen ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. zum Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung: BSG, Urteil vom 22. September 1977 – 10 RV 79/292 – SozR 1500 § 124 Nr. 2 = JURIS-Dokument Rdnr. 13; BSG, Beschluss vom 3. Juni 2009– B 5 R 306/07 B – JURIS-Dokument Rdnr. 10).
Soweit der Klägerbevollmächtigte möglicherweise konkludent geltend machen will, das Recht des Klägerin auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Sozialgericht trotz seines Vorbehaltes ohne weiteren Hinweis durch Gerichtsbescheid entschieden und eine für die Klägerin ungünstige Entscheidung getroffen habe, mithin ihr die Gelegenheit genommen habe, in einer mündlichen Verhandlung ergänzend zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder zur Sache vorzutragen, hat der Klägerbevollmächtigte nicht vorgetragen, welches erhebliche Vorbringen dadurch verhindert worden ist und inwiefern der angefochtene Gerichtsbescheid hierauf beruhen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 – B 9a SB 18/06 B – SozR 4-1500 § 60 Nr. 4 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 19; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], §160a Rdnr. 16d, m. w. N.). Dies ist aber für die Rüge einer Gehörsverletzung im Rahmen von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG erforderlich
III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Atanassov Krewer
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerde gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Mai 2013 ist zulässig, insbesondere statthaft.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Vorliegend ist in der Sache streitig, ob im Widerspruchsverfahren eine Erledigungsgebühr entstanden ist. Hierfür beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 333,20 EUR (vgl. Beschluss vom 28. April 2015 [Az. L 3 AL 116/13 B PKH]). Da die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betreffen würde (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), verbleibt es bei der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Das Sozialgericht hatte über die Zulassung des Rechtsmittels zu befinden. Es hat die Berufung nicht zugelassen.
II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3).
Keiner dieser Zulassungsgründe ist vorliegend gegeben.
1. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung.
Eine Rechtssache hat dann im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl., 2014], § 144 Rdnr. 28). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG, Beschluss vom 16. November 1987 – 5 B BJ 118/87 – SozR 1500 § 160a Nr. 60 = JURIS-Dokument Rdnr. 3; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 7 BAr 126/93 – SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 = JURIS-Dokument, Rdnr. 6; ferner Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 28 und § 160 Rdnr. 8 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992 – 11 BAr 47/92 – SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2 = JURIS-Dokument Rdnr. 8).
Vorliegend fehlt die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Denn in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist geklärt, dass eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur beansprucht werden kann, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Diesbezüglich wird beispielhaft auf die bereits im Beschluss vom Beschluss vom 28. April 2015 (Az. L 3 AL 116/13 B PKH) zitierten Urteile vom 14. Februar 2013 (Az. B 14 AS 62/12 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 19 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 22, m. w. N.) und 17. Dezember 2013 (Az. B 11 AL 15/12 R, JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.) verwiesen. Auch zu weiteren rechtsanwaltsgebührenrechtlichen Fragen gibt es eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Klägerbevollmächtigte hat keine im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Rechtsfrage ausgezeigt, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte. Soweit er die Auffassung vertritt, das Sozialgericht habe im Fall der Klägerin unrichtig entschieden ist, verleiht dies der Beschwerde noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 – 12 BJ 12/75 – SozR 1500 § 160a Nr. 7 = JURIS-Dokument Rdnr. 2).
2. Auch der von Amts wegen zu prüfende Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Sozialgerichts entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der im § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. November 1989 – 7 BAr 130/88 – SozR 1500 § 160a Nr. 67 = JURIS-Dokument Rdnr. 7; BSG, Beschluss vom 19. Juli 2012 – B 1 KR 65/11 B – SozR 4-1500 § 160a Nr. 32 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 21, m. w. N.; Leitherer, a. a. O., § 160 Rdnr. 13). Eine Divergenz in diesem Sinne ist vorliegend weder vorgetragen noch nicht festzustellen.
3. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil, nicht aber auf dessen sachlichen Inhalt, das heißt seine Richtigkeit (vgl. Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Die Zulassung der Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels erfordert, dass dieser Mangel nicht nur vorliegt, sondern – anders als die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz – auch geltend gemacht wird (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Diesbezüglich macht der Klägerbevollmächtigte geltend, dass der Klägerin keine Gelegenheit gegeben worden sei, Bedenken gegen die Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu erheben. Dies ist unzutreffend. Denn das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 3. Mai 2013 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Damit ist es seiner Verpflichtung aus § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG nachgekommen. Der Klägerbevollmächtigte hat von seiner Äußerungsmöglichkeit dergestalt Gebrauch gemacht, dass er darum gebeten hat, zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestünden keine Einwände gegen die Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass seine Haltung zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid von der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage durch das Sozialgericht abhängt und nicht von der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid, nämlich dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Aus Empfängerhorizont war die Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten so zu verstehen, dass er gemessen an den Vorgaben in § 105 SGG keine Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid hatte.
Selbst wenn die Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten dahingehend zu verstehen wäre, dass sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nur unter der Bedingung einer für die Klägerin günstigen Entscheidung in der Hauptsache bestehe, wäre eine solche Bedingung rechtlich unerheblich. Denn die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt im Gegensatz zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 SGG) nur die Anhörung der Beteiligten und nicht deren Einverständnis voraus. Damit ist die Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung keine Prozesserklärung. Nur letztere müssen ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. zum Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung: BSG, Urteil vom 22. September 1977 – 10 RV 79/292 – SozR 1500 § 124 Nr. 2 = JURIS-Dokument Rdnr. 13; BSG, Beschluss vom 3. Juni 2009– B 5 R 306/07 B – JURIS-Dokument Rdnr. 10).
Soweit der Klägerbevollmächtigte möglicherweise konkludent geltend machen will, das Recht des Klägerin auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Sozialgericht trotz seines Vorbehaltes ohne weiteren Hinweis durch Gerichtsbescheid entschieden und eine für die Klägerin ungünstige Entscheidung getroffen habe, mithin ihr die Gelegenheit genommen habe, in einer mündlichen Verhandlung ergänzend zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder zur Sache vorzutragen, hat der Klägerbevollmächtigte nicht vorgetragen, welches erhebliche Vorbringen dadurch verhindert worden ist und inwiefern der angefochtene Gerichtsbescheid hierauf beruhen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 – B 9a SB 18/06 B – SozR 4-1500 § 60 Nr. 4 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 19; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], §160a Rdnr. 16d, m. w. N.). Dies ist aber für die Rüge einer Gehörsverletzung im Rahmen von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG erforderlich
III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Atanassov Krewer
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