Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 3134/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1735/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13.03.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Zugunstenwege streitig.
Der am 1963 geborene Kläger wurde am 04.12.2000 in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem er sich u.a. eine HWS-Distorsion und eine LWS- und BWS-Kontusion zuzog. Seinerzeit war der Kläger bei der L. -Werk E. GmbH (Firma L. ) beschäftigt und dort letztmals am 04.12.2000 im Rahmen der Frühschicht tätig, die um 5.00 Uhr begann und um 13.30 Uhr endete. Ab 05.12.2000 war der Kläger zunächst bis Juni 2001 arbeitsunfähig. Da anschließende Arbeitsversuche scheiterten, wurde das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig im November 2001 gekündigt.
Mit Schreiben vom 24.05.2006 wandte sich der Kläger mit der Bitte um Unterstützung an die Beklagte und machte geltend, am 05.12.2000 einen Verkehrsunfall erlitten zu haben und seither erwerbsunfähig zu sein. In Kopie beigefügt war ein an seinen Hausarzt Dr. B. gerichtetes Schreiben, in dem ausgeführt ist, dass er von der Arbeit direkt zu ihm nach A. gefahren und dort von 14.00 Uhr bis 16.20 Uhr gewesen sei. Bei der Rückfahrt nach E. sei ihm um 16.30 Uhr von hinten ein LKW auf seinen PKW aufgefahren. Beigefügt war ferner in Kopie der vom Kläger unter dem 10.02.2003 ausgefüllte Fragebogen der Volksfürsorge "Unfallmeldung zur Freizeit-Unfallversicherung", in der der Kläger als Unfallzeit den 05.12.2000, 16.30 Uhr angegeben hatte. Auf dieser Unfallmeldung hatte der Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses E. , Dr. T. , unter dem 11.03.2003 bescheinigt, den Kläger am 04.12.2000 wegen HWS-Distorsion I. Grades sowie LWS- und BWS-Kontusion ambulant behandelt zu haben. In der darüber hinaus vorgelegten Bescheinigung des Dr. B. vom 17.07.2003 bestätigte dieser, dass sich der Kläger bei dem Unfall vom 05.12.2000 neben den genannten Verletzungen eine Schädelprellung zugezogen habe und in dem Attest vom 26.11.2004, dass beim Kläger ein ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom, eine somatisierte Depression und ein ausgeprägtes Asthmaleiden vorliege.
Zu dem angesprochenen Unfall holte die Beklagte Auskünfte ein, wobei Dr. T. in seinem Arztbrief vom 27.06.2006 über eine Notfallbehandlung im Kreiskrankenhaus E. am 04.12.2000 um 20.05 Uhr berichtete, anlässlich derer der Kläger angegeben habe, vor vier Stunden als angeschnallter PKW-Fahrer auf der Landstraße einen Autounfall erlitten zu haben. Dr. B. berichtete mit Schreiben vom 03.07.2006, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall mit Heckanprall ein Schleudertrauma der HWS erlitten habe und sich am 05.12.2000 gegen 17.00 Uhr vorgestellt habe. Seiner Erinnerung nach habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall gehandelt. Die A. - Die Gesundheitskasse U. legte den vom Kläger am 18.12.2000 unterzeichneten Unfallfragebogen vor, in dem er zu dem Verkehrsunfall vom 05.12.2000 angab, privat unterwegs gewesen zu sein. Die Firma L. teilte mit, ein Unfall vom 05.12.2000 sei nicht gemeldet, für diesen Tag liege eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Notiert sei, dass sich ein Unfall auf dem Rückweg vom Arztbesuch ereignet habe. Der Kläger legte schließlich den ihm unter dem 23.06.2006 übersandten und unter dem 07.07.2006 ausgefüllten Unfallfragebogen der Beklagten vor, in dem er als Unfallzeitpunkt den 05.12.2000 um 16.20 Uhr angab.
Mit Bescheid vom 29.08.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 04.12.2000 als Arbeitsunfall ab, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Zwar sei auch der Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung versichert, jedoch habe der Kläger diesen aus eigenwirtschaftlichen Gründen durch den Aufenthalt bei seinem Arzt von 14.00 Uhr bis 16.20 Uhr mehr als zwei Stunden unterbrochen, was zur Lösung des Versicherungsschutzes geführt habe. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, ihm sei ein Fehler passiert, er sei am 05.12.2000 von 14.00 Uhr bis 15.20 Uhr bei Dr. B. gewesen. Er könnte nichts dafür, dass er so lange habe warten müssen. Zum Aufenthalt in der Praxis vor dem Unfallereignis befragt, führte Dr. B. gegenüber der Beklagten aus, sich selbstverständlich nicht mehr erinnern zu können, wann der Kläger zur Erstbehandlung nach dem Unfallereignis vom 04.12.2000 in der Praxis gewesen sei. Er habe den Kläger jedoch nochmals befragt, worauf dieser ihm mitgeteilt habe, er sei am 04.12.2000 gegen 14.00 Uhr in die Praxis gekommen und habe diese gegen 15.20 Uhr verlassen. Der in seiner Mitteilung vom 03.07.2006 genannte Zeitpunkt sei daher entsprechend zu korrigieren. Eine Rückfrage bei dem den Unfall aufnehmenden Polizeirevier ergab, dass entsprechende Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beurteilung sei auf die gemachten Erstangaben zu stützen, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Kläger bis 16.20 Uhr bei Dr. B. aufgehalten habe und den Nachhauseweg somit um mehr als zwei Stunden aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen habe, so dass er bei dem Unfall um 16.30 Uhr nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Die dagegen zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage (S 9 U 2312/07) nahm der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Juli 2007 zurück.
Im Januar 2009 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und legte den ihm unter dem 23.06.2006 übersandten Fragebogen vor, den er unter dem 14.01.2009 erneut ausgefüllt hatte. Zum Unfallzeitpunkt gab er den 04.12.2000, 15.30 Uhr, an, ferner, dass er um ca. 14.00 Uhr einen Termin bei Dr. B. gehabt habe und sich dort von 14.00 Uhr bis 15.20 Uhr aufgehalten habe. Der Kläger legte ferner in Kopie nochmals den Fragebogen der Volksfürsorge "Unfallmeldung zur Freizeit-Unfallversicherung" vor, der nunmehr als Unterzeichnungsdatum den 01.07.2001 und als Unfalldatum den 04.12.2000, 15.30 Uhr, auswies. Eine deshalb erfolgte Rückfrage der Beklagten nach dem Grund für eine nochmalige Überprüfung des Sachverhalts blieb unbeantwortet. Statt dessen erhob der Kläger beim SG im November 2010 Klage (S 2 U 4114/10), die er in der mündlichen Verhandlung zurücknahm, nachdem die Beklagte sich verpflichtet hatte, über seinen Antrag vom Januar 2009 durch rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 27.07.2011 lehnte die Beklagte es sodann ab, den Bescheid vom 29.08.2006 gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurückzunehmen, weil bei dessen Erlass das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2011 zurück. Es sei offensichtlich, dass der zuletzt vorgelegte Fragebogen der Volksfürsorge "Unfallmeldung zur Freizeit-Unfallversicherung" vom 01.07.2001 identisch mit jenem, bereits früher vorgelegten und unter dem 10.02.2003 ausgefüllten Formular sei und erst nachträglich die Datumsangabe und der Unfallzeitpunkt geändert worden sei. Die dagegen beim SG erhobene Klage (S 2 U 36/12) nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2012 zurück.
Anfang 2013 machte der Kläger erneut Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 04.12.2000 geltend und wandte sich mit Schreiben vom 25.01.2013 an die Beklagte und mit Schriftsatz vom 25.03.2013 an das SG, das die Klage (S 10 U 955/13) mit Gerichtsbescheid vom 10.07.2013 als unzulässig abwies. Die Beklagte behandelte das erwähnte Schreiben als erneuten Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X und lehnte es mit Bescheid vom 16.05.2013 erneut ab, den Bescheid vom 29.08.2006 zurückzunehmen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2013 zurück.
Am 30.09.2013 hat der Kläger dagegen beim SG Klage erhoben. Er hat wiederum geltend gemacht, nach seinem Arztbesuch bei Dr. B. am 04.12.2000 um 14.00 Uhr die Praxis gegen 15.20 Uhr verlassen zu haben, worauf es um 15.30 Uhr zum streitgegenständlichen Unfall gekommen sei.
Mit Urteil vom 13.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Bescheid vom 29.08.2006 zu Recht nicht zurückgenommen. Es sei nicht festzustellen, dass der Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 04.12.2000 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. So sei nicht nachgewiesen, dass der ursprünglich angetretene Weg nach der Beendigung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit wieder aufgenommen worden sei, mit der Folge, dass eine erneute versicherte Tätigkeit vorgelegen hätte. Allerdings sei unter Zugrundelegung der Erstangaben ohnehin von einer endgültigen Lösung von der Zurücklegung des Heimweges auszugehen, da die Unterbrechung durch den Arztbesuch die zeitliche Grenze von zwei Stunden überschritten habe. Die späteren Angaben in der nachträglich geänderten Fassung des Fragebogens der Volksfürsorge sei ebenso wenig zu Grunde zu legen, wie der im Jahr 2009 nochmals ausgefüllte Fragebogen der Beklagten vom 23.06.2006. Es erschließe sich nicht, weshalb die später gemachten Angaben zutreffend sei sollen. Eine andere Beurteilung rechtfertigten auch nicht die Angaben des Dr. B. , der zum einen angab, ihm seien die Zeiträume des Aufenthalts des Klägers in der Praxis nicht mehr erinnerlich, zum anderen aber eindeutig Angaben zur Vorstellung des Klägers nach dem Unfall machte, nicht aber zu seiner Vorstellung vor dem Unfall. Im Übrigen habe er eindeutig zu erkennen gegeben, dass seine Angaben auf den Aussagen des Klägers beruht hätten.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 17.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.04.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und auf sein Vorbringen im Klageverfahren verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13.03.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheids vom 29.08.2006 das Ereignis vom 04.12.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Mit dieser Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, mit denen die Beklagte eine Rücknahme jenes Bescheides ablehnte, mit dem sie das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneinte, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 3) auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Versicherungsfalles - Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, vgl. § 7 Abs. 1 SGB VII - als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R in SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 20). Dem entsprechend begehrt der Kläger hier zulässigerweise zum einen die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des den streitigen Arbeitsunfall bestandskräftig ablehnenden Bescheides vom 29.08.2006 und zum anderen die Verpflichtung der Beklagten, nach erfolgter Rücknahme dieses Bescheides den streitigen Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 29.08.2006 aufzuheben und das Ereignis vom 04.12.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§ 44 SBG X) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weil die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 29.08.2006 das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat. Zutreffend ist das SG insoweit davon ausgegangen, dass nicht festzustellen ist, dass der Kläger anlässlich des am 04.12.2000 erlittenen Verkehrsunfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Dabei ist das SG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 19) zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger für Wege von oder zum Ort seiner Tätigkeit - vorliegend mithin auch auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle zu seiner Wohnung - gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht und der Versicherungsschutz durch eine eingeschobene private Verrichtung im Regelfall nicht endgültig verloren geht, sondern nach deren Beendigung mit Fortsetzung des angefangenen Weges wieder auflebt, dies aber dann nicht mehr gilt, wenn aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss, was bei Überschreitung einer zeitlichen Grenze von zwei Stunden der Fall ist. Ausgehend hiervon hat es zutreffend dargelegt, dass der Kläger am Unfalltag den grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehenden Weg von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung in E. um 13.30 Uhr antrat, diesen jedoch für mehr als zwei Stunden dadurch unterbrach, dass er nach A. zur Praxis des Dr. B. fuhr, und um 16.30 Uhr verunglückte, ohne wieder auf den zunächst aufgenommen Weg zurückgekehrt zu sein, so dass der Versicherungsschutz endgültig verloren ging und nicht wieder auflebte. Ebenso wie das SG hält auch der Senat die späteren Angaben des Klägers zur Dauer des Aufenthalts in der Praxis des Dr. B. und dem Unfallzeitpunkt, wie er sie in dem nunmehr unter dem 14.01.2009 nochmals ausgefüllten Fragebogen der Beklagten vom 23.06.2006 machte, nicht für glaubhaft. Soweit das SG gleichermaßen auch der auf den 01.07.2001 datierten Unfallmeldung für die Volksfürsorge keine Aussagekraft beigemessen hat, weil es sich offensichtlich um eine nachträglich geänderte Fassung der zunächst vorgelegten Unfallmeldung vom 10.02.2003 handelte, begegnet auch diese Einschätzung keinen Bedenken. Vielmehr schließt sich der Senat der Auffassung des SG auch insoweit an. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Zugunstenwege streitig.
Der am 1963 geborene Kläger wurde am 04.12.2000 in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem er sich u.a. eine HWS-Distorsion und eine LWS- und BWS-Kontusion zuzog. Seinerzeit war der Kläger bei der L. -Werk E. GmbH (Firma L. ) beschäftigt und dort letztmals am 04.12.2000 im Rahmen der Frühschicht tätig, die um 5.00 Uhr begann und um 13.30 Uhr endete. Ab 05.12.2000 war der Kläger zunächst bis Juni 2001 arbeitsunfähig. Da anschließende Arbeitsversuche scheiterten, wurde das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig im November 2001 gekündigt.
Mit Schreiben vom 24.05.2006 wandte sich der Kläger mit der Bitte um Unterstützung an die Beklagte und machte geltend, am 05.12.2000 einen Verkehrsunfall erlitten zu haben und seither erwerbsunfähig zu sein. In Kopie beigefügt war ein an seinen Hausarzt Dr. B. gerichtetes Schreiben, in dem ausgeführt ist, dass er von der Arbeit direkt zu ihm nach A. gefahren und dort von 14.00 Uhr bis 16.20 Uhr gewesen sei. Bei der Rückfahrt nach E. sei ihm um 16.30 Uhr von hinten ein LKW auf seinen PKW aufgefahren. Beigefügt war ferner in Kopie der vom Kläger unter dem 10.02.2003 ausgefüllte Fragebogen der Volksfürsorge "Unfallmeldung zur Freizeit-Unfallversicherung", in der der Kläger als Unfallzeit den 05.12.2000, 16.30 Uhr angegeben hatte. Auf dieser Unfallmeldung hatte der Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses E. , Dr. T. , unter dem 11.03.2003 bescheinigt, den Kläger am 04.12.2000 wegen HWS-Distorsion I. Grades sowie LWS- und BWS-Kontusion ambulant behandelt zu haben. In der darüber hinaus vorgelegten Bescheinigung des Dr. B. vom 17.07.2003 bestätigte dieser, dass sich der Kläger bei dem Unfall vom 05.12.2000 neben den genannten Verletzungen eine Schädelprellung zugezogen habe und in dem Attest vom 26.11.2004, dass beim Kläger ein ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom, eine somatisierte Depression und ein ausgeprägtes Asthmaleiden vorliege.
Zu dem angesprochenen Unfall holte die Beklagte Auskünfte ein, wobei Dr. T. in seinem Arztbrief vom 27.06.2006 über eine Notfallbehandlung im Kreiskrankenhaus E. am 04.12.2000 um 20.05 Uhr berichtete, anlässlich derer der Kläger angegeben habe, vor vier Stunden als angeschnallter PKW-Fahrer auf der Landstraße einen Autounfall erlitten zu haben. Dr. B. berichtete mit Schreiben vom 03.07.2006, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall mit Heckanprall ein Schleudertrauma der HWS erlitten habe und sich am 05.12.2000 gegen 17.00 Uhr vorgestellt habe. Seiner Erinnerung nach habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall gehandelt. Die A. - Die Gesundheitskasse U. legte den vom Kläger am 18.12.2000 unterzeichneten Unfallfragebogen vor, in dem er zu dem Verkehrsunfall vom 05.12.2000 angab, privat unterwegs gewesen zu sein. Die Firma L. teilte mit, ein Unfall vom 05.12.2000 sei nicht gemeldet, für diesen Tag liege eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Notiert sei, dass sich ein Unfall auf dem Rückweg vom Arztbesuch ereignet habe. Der Kläger legte schließlich den ihm unter dem 23.06.2006 übersandten und unter dem 07.07.2006 ausgefüllten Unfallfragebogen der Beklagten vor, in dem er als Unfallzeitpunkt den 05.12.2000 um 16.20 Uhr angab.
Mit Bescheid vom 29.08.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 04.12.2000 als Arbeitsunfall ab, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Zwar sei auch der Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung versichert, jedoch habe der Kläger diesen aus eigenwirtschaftlichen Gründen durch den Aufenthalt bei seinem Arzt von 14.00 Uhr bis 16.20 Uhr mehr als zwei Stunden unterbrochen, was zur Lösung des Versicherungsschutzes geführt habe. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, ihm sei ein Fehler passiert, er sei am 05.12.2000 von 14.00 Uhr bis 15.20 Uhr bei Dr. B. gewesen. Er könnte nichts dafür, dass er so lange habe warten müssen. Zum Aufenthalt in der Praxis vor dem Unfallereignis befragt, führte Dr. B. gegenüber der Beklagten aus, sich selbstverständlich nicht mehr erinnern zu können, wann der Kläger zur Erstbehandlung nach dem Unfallereignis vom 04.12.2000 in der Praxis gewesen sei. Er habe den Kläger jedoch nochmals befragt, worauf dieser ihm mitgeteilt habe, er sei am 04.12.2000 gegen 14.00 Uhr in die Praxis gekommen und habe diese gegen 15.20 Uhr verlassen. Der in seiner Mitteilung vom 03.07.2006 genannte Zeitpunkt sei daher entsprechend zu korrigieren. Eine Rückfrage bei dem den Unfall aufnehmenden Polizeirevier ergab, dass entsprechende Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beurteilung sei auf die gemachten Erstangaben zu stützen, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Kläger bis 16.20 Uhr bei Dr. B. aufgehalten habe und den Nachhauseweg somit um mehr als zwei Stunden aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen habe, so dass er bei dem Unfall um 16.30 Uhr nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Die dagegen zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage (S 9 U 2312/07) nahm der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Juli 2007 zurück.
Im Januar 2009 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und legte den ihm unter dem 23.06.2006 übersandten Fragebogen vor, den er unter dem 14.01.2009 erneut ausgefüllt hatte. Zum Unfallzeitpunkt gab er den 04.12.2000, 15.30 Uhr, an, ferner, dass er um ca. 14.00 Uhr einen Termin bei Dr. B. gehabt habe und sich dort von 14.00 Uhr bis 15.20 Uhr aufgehalten habe. Der Kläger legte ferner in Kopie nochmals den Fragebogen der Volksfürsorge "Unfallmeldung zur Freizeit-Unfallversicherung" vor, der nunmehr als Unterzeichnungsdatum den 01.07.2001 und als Unfalldatum den 04.12.2000, 15.30 Uhr, auswies. Eine deshalb erfolgte Rückfrage der Beklagten nach dem Grund für eine nochmalige Überprüfung des Sachverhalts blieb unbeantwortet. Statt dessen erhob der Kläger beim SG im November 2010 Klage (S 2 U 4114/10), die er in der mündlichen Verhandlung zurücknahm, nachdem die Beklagte sich verpflichtet hatte, über seinen Antrag vom Januar 2009 durch rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 27.07.2011 lehnte die Beklagte es sodann ab, den Bescheid vom 29.08.2006 gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurückzunehmen, weil bei dessen Erlass das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2011 zurück. Es sei offensichtlich, dass der zuletzt vorgelegte Fragebogen der Volksfürsorge "Unfallmeldung zur Freizeit-Unfallversicherung" vom 01.07.2001 identisch mit jenem, bereits früher vorgelegten und unter dem 10.02.2003 ausgefüllten Formular sei und erst nachträglich die Datumsangabe und der Unfallzeitpunkt geändert worden sei. Die dagegen beim SG erhobene Klage (S 2 U 36/12) nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2012 zurück.
Anfang 2013 machte der Kläger erneut Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 04.12.2000 geltend und wandte sich mit Schreiben vom 25.01.2013 an die Beklagte und mit Schriftsatz vom 25.03.2013 an das SG, das die Klage (S 10 U 955/13) mit Gerichtsbescheid vom 10.07.2013 als unzulässig abwies. Die Beklagte behandelte das erwähnte Schreiben als erneuten Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X und lehnte es mit Bescheid vom 16.05.2013 erneut ab, den Bescheid vom 29.08.2006 zurückzunehmen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2013 zurück.
Am 30.09.2013 hat der Kläger dagegen beim SG Klage erhoben. Er hat wiederum geltend gemacht, nach seinem Arztbesuch bei Dr. B. am 04.12.2000 um 14.00 Uhr die Praxis gegen 15.20 Uhr verlassen zu haben, worauf es um 15.30 Uhr zum streitgegenständlichen Unfall gekommen sei.
Mit Urteil vom 13.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Bescheid vom 29.08.2006 zu Recht nicht zurückgenommen. Es sei nicht festzustellen, dass der Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 04.12.2000 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. So sei nicht nachgewiesen, dass der ursprünglich angetretene Weg nach der Beendigung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit wieder aufgenommen worden sei, mit der Folge, dass eine erneute versicherte Tätigkeit vorgelegen hätte. Allerdings sei unter Zugrundelegung der Erstangaben ohnehin von einer endgültigen Lösung von der Zurücklegung des Heimweges auszugehen, da die Unterbrechung durch den Arztbesuch die zeitliche Grenze von zwei Stunden überschritten habe. Die späteren Angaben in der nachträglich geänderten Fassung des Fragebogens der Volksfürsorge sei ebenso wenig zu Grunde zu legen, wie der im Jahr 2009 nochmals ausgefüllte Fragebogen der Beklagten vom 23.06.2006. Es erschließe sich nicht, weshalb die später gemachten Angaben zutreffend sei sollen. Eine andere Beurteilung rechtfertigten auch nicht die Angaben des Dr. B. , der zum einen angab, ihm seien die Zeiträume des Aufenthalts des Klägers in der Praxis nicht mehr erinnerlich, zum anderen aber eindeutig Angaben zur Vorstellung des Klägers nach dem Unfall machte, nicht aber zu seiner Vorstellung vor dem Unfall. Im Übrigen habe er eindeutig zu erkennen gegeben, dass seine Angaben auf den Aussagen des Klägers beruht hätten.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 17.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.04.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und auf sein Vorbringen im Klageverfahren verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13.03.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheids vom 29.08.2006 das Ereignis vom 04.12.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Mit dieser Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, mit denen die Beklagte eine Rücknahme jenes Bescheides ablehnte, mit dem sie das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneinte, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 3) auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Versicherungsfalles - Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, vgl. § 7 Abs. 1 SGB VII - als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R in SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 20). Dem entsprechend begehrt der Kläger hier zulässigerweise zum einen die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des den streitigen Arbeitsunfall bestandskräftig ablehnenden Bescheides vom 29.08.2006 und zum anderen die Verpflichtung der Beklagten, nach erfolgter Rücknahme dieses Bescheides den streitigen Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 29.08.2006 aufzuheben und das Ereignis vom 04.12.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§ 44 SBG X) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weil die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 29.08.2006 das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat. Zutreffend ist das SG insoweit davon ausgegangen, dass nicht festzustellen ist, dass der Kläger anlässlich des am 04.12.2000 erlittenen Verkehrsunfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Dabei ist das SG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 19) zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger für Wege von oder zum Ort seiner Tätigkeit - vorliegend mithin auch auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle zu seiner Wohnung - gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht und der Versicherungsschutz durch eine eingeschobene private Verrichtung im Regelfall nicht endgültig verloren geht, sondern nach deren Beendigung mit Fortsetzung des angefangenen Weges wieder auflebt, dies aber dann nicht mehr gilt, wenn aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss, was bei Überschreitung einer zeitlichen Grenze von zwei Stunden der Fall ist. Ausgehend hiervon hat es zutreffend dargelegt, dass der Kläger am Unfalltag den grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehenden Weg von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung in E. um 13.30 Uhr antrat, diesen jedoch für mehr als zwei Stunden dadurch unterbrach, dass er nach A. zur Praxis des Dr. B. fuhr, und um 16.30 Uhr verunglückte, ohne wieder auf den zunächst aufgenommen Weg zurückgekehrt zu sein, so dass der Versicherungsschutz endgültig verloren ging und nicht wieder auflebte. Ebenso wie das SG hält auch der Senat die späteren Angaben des Klägers zur Dauer des Aufenthalts in der Praxis des Dr. B. und dem Unfallzeitpunkt, wie er sie in dem nunmehr unter dem 14.01.2009 nochmals ausgefüllten Fragebogen der Beklagten vom 23.06.2006 machte, nicht für glaubhaft. Soweit das SG gleichermaßen auch der auf den 01.07.2001 datierten Unfallmeldung für die Volksfürsorge keine Aussagekraft beigemessen hat, weil es sich offensichtlich um eine nachträglich geänderte Fassung der zunächst vorgelegten Unfallmeldung vom 10.02.2003 handelte, begegnet auch diese Einschätzung keinen Bedenken. Vielmehr schließt sich der Senat der Auffassung des SG auch insoweit an. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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