Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 4267/14 RH
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1167/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Anordnung von Ersatzzwangshaft, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsprüfung nicht zulässt und geforderte Unterlagen nicht vorlegt.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Anordnung von Ersatzzwangshaft.
Die Antragsgegnerin bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und ist Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts in W ... Nachdem vorherige Bemühungen der Antragstellerin seit dem 20. März 2012 um Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Antragsgegnerin erfolglos geblieben waren, legte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Juli 2013 als Termin zur Durchführung einer Betriebsprüfung den 5. September 2013 fest und gab der Antragsgegnerin auf, die Durchführung der Betriebsprüfung zu ermöglichen und zu dulden sowie ihre Geschäftsbücher, Listen und andere Unterlagen, aus denen Angaben über die Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen, bis zum 5. September 2013 vorzulegen. Die Antragsgegnerin drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 600,00 an.
Nachdem die Antragsgegnerin die Betriebsprüfung weiterhin nicht zugelassen und die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hatte, setzte die Antragstellerin mit Bescheid vom 23. April 2014 ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 600,00 fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Antragstellerin gezwungen wäre, Ersatzzwangshaft zu beantragen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich sein sollte. Dieser Bescheid wurde der Antragsgegnerin am 13. Mai 2014 zugestellt. Die Antragsgegnerin zahlte das Zwangsgeld nicht.
Am 10. Juni 2014 gab die Antragsgegnerin auch in Bezug auf ihr Einzelhandelsgeschäft eine Vermögensauskunft im Sinne des § 802c Zivilprozessordnung beim Amtsgericht W. – Obergerichtsvollzieher – ab.
Die Antragstellerin beantragte am 11. Dezember 2014 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) die Anordnung von Ersatzzwangshaft. Die Antragsgegnerin äußerte sich hierzu nicht.
Mit Beschluss vom 17. März 2015 ordnete das SG eine Ersatzzwangshaft von fünf Tagen gegen die Antragsgegnerin an, die diese durch Vorlage von im Beschluss näher bezeichneten Unterlagen abwenden könne. Die Antragsgegnerin habe die zur Betriebsprüfung erforderlichen Unterlagen der Antragstellerin nicht überlassen. Das Zwangsgeld sei uneinbringlich, nachdem die Antragsgegnerin am 10. Juni 2014 die eidesstaatliche Versicherung abgegeben habe. Nachdem sich die Antragsgegnerin nicht geäußert habe, sei auf Grund einer Gesamtschau nach Aktenlage zu entscheiden. Bei der Anordnung der Ersatzzwanghaft handele es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die Verhältnismäßigkeit zu wahren sei, da es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gewährleistete Freiheit der Person handele. Für die Durchsetzung des Begehrens der Antragstellerin bestehe ein öffentlich-rechtliches Interesse; die Betriebsprüfung diene der rechtzeitigen und vollständigen Erhebung von Einnahmen, zu denen die Versicherungsträger verpflichtet seien. Die Antragsgegnerin habe hingegen keinen plausiblen Grund für ihre fehlende Mitwirkung dargetan. Über die Festsetzung der Dauer der Ersatzzwangshaft sei nach freiem richterlichen Ermessen zu entscheiden. Eine Ersatzzwangshaft von fünf Tagen sei erforderlich und (zunächst) ausreichend. Am 25. März 2015 erließ das SG gegen die Antragsgegnerin Haftbefehl.
Der Beschluss des SG vom 17. März 2015 wurde der Antragsgegnerin am 19. März 2015 zugestellt. Am 26. März 2015 hat sich die Antragsgegnerin an das SG gewandt und gebeten, die Zwangshaft zurückzuziehen. Grund für ihr Verhalten sei, dass sie seit 2012 in psychologischer Behandlung sei. Sie leide an einer Depression, die mit Antriebslosigkeit und massiven Gedächtnisproblemen verbunden sei. Sie werde bis zum 7. April 2015 ein Attest nachreichen und die angeforderten Unterlagen der Antragstellerin bis zum 30. April 2015 vorlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. März 2015 aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin verweist darauf, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsprüfung nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin habe die notwendigen Unterlagen immer noch nicht vorgelegt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Senats und des SG sowie die beigezogenen Akten der Antragstellerin Bezug genommen.
II.
1. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. März 2015 ist als Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangshaft durch das SG und damit gegen dessen Beschluss vom 17. März 2015 zu deuten und als solche gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie gemäß § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Beschwerdeausschlussgründe nach § 172 Abs. 2 oder Abs. 3 SGG liegen nicht vor.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht Ersatzzwangshaft von fünf Tagen gegen die Antragsgegnerin angeordnet.
a) Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelten – in Abgrenzung zu den in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts – für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Die Antragstellerin ist als Regionalträgerin der Rentenversicherung keine in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannte Behörde. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 SGB X gilt Abs. 1 Satz 2 bis 5 für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig.
Gemäß § 18 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg (LVwVG), das hier gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X anzuwenden ist, werden Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, ausgenommen einer Geldleistung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt. Zwangsmittel sind gemäß § 19 Abs. 1 LVwVG (1.) Zwangsgeld und Zwangshaft, (2.) Ersatzvornahme und (3.) unmittelbarer Zwang. Kommen mehrere Zwangsmittel in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde gemäß § 19 Abs. 2 LVwVG dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Pflichtigen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Durch die Anwendung eines Zwangsmittels darf gemäß § 19 Abs. 3 LVwVG kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht. Zwangsmittel sind gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. Dem Pflichtigen ist in der Androhung zur Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen, wobei eine Frist nicht zu bestimmt werden braucht, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Die Androhung kann gemäß § 20 Abs. 2 LVwVG mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Die Androhung muss sich gemäß § 20 Abs. 3 LVwVG auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Das Zwangsgeld ist gemäß § 20 Abs. 4 LVwVG in bestimmter Höhe anzuordnen. Es wird gemäß § 23 LVwVG auf mindestens EUR 10,00 und höchstens EUR 50.000,00 schriftlich festgesetzt. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 LVwVG auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen die Zwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes auf die Zulässigkeit der Zwangshaft hingewiesen worden ist. Ordnet das Verwaltungsgericht die Zwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. Die Zwangshaft beträgt gemäß § 24 Abs. 2 LVwVG mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.
b) Diese Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzzwangshaft liegen hier vor.
aa) Die Antragstellerin hat mit Bescheid vom 24. Juli 2013 gegenüber der Antragsgegnerin den 5. September 2013 als Termin zur Durchführung einer Betriebsprüfung festgelegt und der Antragsgegnerin aufgegeben, die Durchführung der Betriebsprüfung zu ermöglichen und zu dulden sowie ihre Geschäftsbücher, Listen und andere Unterlagen, aus denen Angaben über die Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen, bis zum 5. September 2013 vorzulegen. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der zugleich zu einer Duldung und zu Handlungen verpflichtet. Die Antragstellerin hat zugleich und in Übereinstimmung mit § 20 LVwVG für den Fall der Zuwiderhandlung auch ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 600,00 unter Fristsetzung angedroht. Sie hat außerdem – was notwendig ist (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 18; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 2) – mit der Androhung den Hinweis auf die Möglichkeit, Ersatzzwangshaft zu verhängen, verbunden.
bb) Das Zwangsgeld war auch uneinbringlich. Dies ist der Fall, wenn das Zwangsgeld zwar ordnungsgemäß festgesetzt ist, ein Beitreibungsversuch aber nicht zum Erfolg geführt hat (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 3). Aufgrund der Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch die Antragsgegnerin am 10. Juni 2014 und ihres Bezuges vom Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 19) steht fest, dass diese nicht zahlungsfähig ist und das Zwangsgeld daher uneinbringlich ist.
cc) Die Zuständigkeit des SG, das an die Stelle des in § 24 Abs. 1 LVwVG genannten Verwaltungsgerichts tritt, ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGB X. § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB X ordnet ausdrücklich die Zuständigkeit des Sozialgerichts für die Anordnung der Ersatzzwangshaft in – hier vorliegenden – Angelegenheiten des § 51 SGG an. Diese Norm gilt aufgrund des § 66 Abs. 3 Satz 2 SGB X u.a. für die landesunmittelbaren Körperschaften und damit für die Vollstreckung durch die Antragstellerin entsprechend, denn nach dem Sprachgebrauch des Sozialgesetzbuches handelt es sich bei der Antragstellerin als Regionalträger der Rentenversicherung um eine landesunmittelbare (§ 90 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]) Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV).
dd) Das SG hat zu Recht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24. Juli 2013, um dessen Vollstreckung es geht, nicht geprüft. Dieser Bescheid ist bestandskräftig und im Vollstreckungsverfahren einer (erneuten) Überprüfung nicht unterworfen (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 19). Gleiches gilt mit Blick auf den Zwangsgeldbescheid vom 23. April 2014 (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 19).
ee) Das SG hat auch zutreffend erkannt, dass die Anordnung der Ersatzzwangshaft sowohl hinsichtlich des Ob als auch der Länge der Ersatzzwangshaft in seinem pflichtgemäßen Ermessen stand (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. November 2002 – L 8 B 286/02 AL – in juris, Rn. 5; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 15 m.w.N.). Seine Ermessensausübung, die im Beschwerdeverfahren voll überprüfbar ist, ist nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft stellt einen Eingriff in die Freiheit der Person, die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich geschützt ist, dar. Sie muss daher insbesondere verhältnismäßig sein. Einfachrechtlich schlägt sich dies in § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG nieder. Dies bedeutet zugleich, dass die Anordnung der Ersatzzwangshaft nur als letztes Mittel zulässig ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. November 2002 – L 8 B 286/02 AL – in juris, Rn. 5; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 5 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Der Bescheid vom 24. Juli 2014 dient der Durchführung einer Betriebsprüfung im Sinne des § 28p SGB IV und damit der Prüfung, ob die Antragsgegnerin ihre Meldepflichten und sonstigen Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllt. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. Juli 2004 – B 12 KR 10/02 R – in juris, Rn. 43). Inhalt und Umfang der Prüfung ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften bezüglich der Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV, Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gemäß § 28e SGB IV i.V.m. § 28d SGB IV, den Aufzeichnungspflichten und der Einreichung der Beitragsnachweise nach § 28f SGB IV sowie gemäß § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV (in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 Buchst. a) des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 [BGBl. I, S. 3057]) auch der Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht bezahlt wurden.
Die Antragstellerin ist zur Durchführung dieser Prüfung mindestens alle vier Jahre verpflichtet (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Antragsgegnerin ist zur Mitwirkung hieran verpflichtet (§ 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV; hierzu im Einzelnen etwa Jochim, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28p Rn. 182 ff.). Die Prüfung ist notwendige Grundlage dafür, dass die rechtmäßige Beitragsentrichtung sichergestellt wird. Dieses Ziel ist nach dem Willen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, wie sich etwa auch aus § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ergibt, und grundsätzlich geeignet, die Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen auch mit den Mitteln der Ersatzzwangshaft zu rechtfertigen. Die Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherungen ist auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als wichtiger Gemeinwohlbelang eingeordnet worden (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – in juris, Rn. 136). Im vorliegenden Fall ist dabei zu Lasten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass sich diese bereits über einen längeren Zeitraum – seit dem 20. März 2012 – und nachhaltig weigert, ihre Verpflichtungen gegenüber der Antragstellerin zu erfüllen. Angesichts dessen ist die Verhängung einer Ersatzzwangshaft jedenfalls von fünf Tagen, die sich noch im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens des § 24 LwVG bewegt, auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsgegnerin gerechtfertigt.
Andere Mittel, die Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, existieren nicht. Eine Ersatzvornahme als milderes Mittel (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 4) kommt nicht in Betracht, da es sich bei den von der Antragsgegnerin verlangten Handlungen um unvertretbare Handlungen handelt; denn nur sie ist im Besitz der Unterlagen, deren Herausgabe durchgesetzt werden soll (vgl. zur Vorlage eines Prüfungsberichts gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Makler- und Bauträgerverordnung Verwaltungsgericht [VG] Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Mai 1981 – 7 M 9/81 – zitiert nach Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 23). Dulden ist ohnehin stets unvertretbar (Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 10 VwVG Rn. 6). Unmittelbarer Zwang, namentlich in Form einer Durchsuchung der Privat- und Geschäftsräume der Antragsgegnerin und anschließender Beschlagnahme der notwendigen Unterlagen, ist zur Durchsetzung der mit Bescheid vom 24. Juli 2013 festgelegten Pflichten der Antragsgegnerin kein gleich geeignetes Mittel. Denn es ist nicht bekannt, ob die Antragsgegnerin die geforderten Unterlagen überhaupt in ihren, der Antragstellerin bekannten Räumlichkeiten aufbewahrt. Letztlich können die der Antragsgegnerin auferlegten Mitwirkungspflichten nur von ihr erfüllt werden; deren Erfüllung hängt nur von ihrem Willen ab, so dass als Vollstreckungsmaßnahme nur die Verhängung eines Zwangsgeldes und zur dessen Durchsetzung die Ersatzzwangshaft in Betracht kommt (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2013 – L 4 R 4066/13 ER-B – in juris, Rn. 35; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 – L 11 R 2785/12 ER-B – in juris, Rn. 21).
Gesichtspunkte, die der Anordnung der Ersatzzwangshaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat zwar im Beschwerdeverfahren auf psychische Probleme verwiesen und die Vorlage eines einschlägigen Attestes bis zum 7. April 2015 angekündigt. Ein solches Attest oder andere ärztliche Äußerungen sind dem Senat indes bis heute nicht vorgelegt worden. Angesichts des substanzlosen Vortrages war der Senat insofern auch nicht zu Ermittlungen von Amts wegen "ins Blaue hinein" verpflichtet.
2. Gehört – wie im vorliegenden Fall – in einem Rechtszug weder der Antragsteller noch der Antragsgegner zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Kostenbelastung der Antragsgegnerin beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
3. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da nach Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) die Gebühr EUR 60,00 beträgt.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Anordnung von Ersatzzwangshaft.
Die Antragsgegnerin bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und ist Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts in W ... Nachdem vorherige Bemühungen der Antragstellerin seit dem 20. März 2012 um Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Antragsgegnerin erfolglos geblieben waren, legte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Juli 2013 als Termin zur Durchführung einer Betriebsprüfung den 5. September 2013 fest und gab der Antragsgegnerin auf, die Durchführung der Betriebsprüfung zu ermöglichen und zu dulden sowie ihre Geschäftsbücher, Listen und andere Unterlagen, aus denen Angaben über die Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen, bis zum 5. September 2013 vorzulegen. Die Antragsgegnerin drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 600,00 an.
Nachdem die Antragsgegnerin die Betriebsprüfung weiterhin nicht zugelassen und die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hatte, setzte die Antragstellerin mit Bescheid vom 23. April 2014 ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 600,00 fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Antragstellerin gezwungen wäre, Ersatzzwangshaft zu beantragen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich sein sollte. Dieser Bescheid wurde der Antragsgegnerin am 13. Mai 2014 zugestellt. Die Antragsgegnerin zahlte das Zwangsgeld nicht.
Am 10. Juni 2014 gab die Antragsgegnerin auch in Bezug auf ihr Einzelhandelsgeschäft eine Vermögensauskunft im Sinne des § 802c Zivilprozessordnung beim Amtsgericht W. – Obergerichtsvollzieher – ab.
Die Antragstellerin beantragte am 11. Dezember 2014 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) die Anordnung von Ersatzzwangshaft. Die Antragsgegnerin äußerte sich hierzu nicht.
Mit Beschluss vom 17. März 2015 ordnete das SG eine Ersatzzwangshaft von fünf Tagen gegen die Antragsgegnerin an, die diese durch Vorlage von im Beschluss näher bezeichneten Unterlagen abwenden könne. Die Antragsgegnerin habe die zur Betriebsprüfung erforderlichen Unterlagen der Antragstellerin nicht überlassen. Das Zwangsgeld sei uneinbringlich, nachdem die Antragsgegnerin am 10. Juni 2014 die eidesstaatliche Versicherung abgegeben habe. Nachdem sich die Antragsgegnerin nicht geäußert habe, sei auf Grund einer Gesamtschau nach Aktenlage zu entscheiden. Bei der Anordnung der Ersatzzwanghaft handele es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die Verhältnismäßigkeit zu wahren sei, da es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gewährleistete Freiheit der Person handele. Für die Durchsetzung des Begehrens der Antragstellerin bestehe ein öffentlich-rechtliches Interesse; die Betriebsprüfung diene der rechtzeitigen und vollständigen Erhebung von Einnahmen, zu denen die Versicherungsträger verpflichtet seien. Die Antragsgegnerin habe hingegen keinen plausiblen Grund für ihre fehlende Mitwirkung dargetan. Über die Festsetzung der Dauer der Ersatzzwangshaft sei nach freiem richterlichen Ermessen zu entscheiden. Eine Ersatzzwangshaft von fünf Tagen sei erforderlich und (zunächst) ausreichend. Am 25. März 2015 erließ das SG gegen die Antragsgegnerin Haftbefehl.
Der Beschluss des SG vom 17. März 2015 wurde der Antragsgegnerin am 19. März 2015 zugestellt. Am 26. März 2015 hat sich die Antragsgegnerin an das SG gewandt und gebeten, die Zwangshaft zurückzuziehen. Grund für ihr Verhalten sei, dass sie seit 2012 in psychologischer Behandlung sei. Sie leide an einer Depression, die mit Antriebslosigkeit und massiven Gedächtnisproblemen verbunden sei. Sie werde bis zum 7. April 2015 ein Attest nachreichen und die angeforderten Unterlagen der Antragstellerin bis zum 30. April 2015 vorlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. März 2015 aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin verweist darauf, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsprüfung nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin habe die notwendigen Unterlagen immer noch nicht vorgelegt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Senats und des SG sowie die beigezogenen Akten der Antragstellerin Bezug genommen.
II.
1. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. März 2015 ist als Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangshaft durch das SG und damit gegen dessen Beschluss vom 17. März 2015 zu deuten und als solche gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie gemäß § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Beschwerdeausschlussgründe nach § 172 Abs. 2 oder Abs. 3 SGG liegen nicht vor.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht Ersatzzwangshaft von fünf Tagen gegen die Antragsgegnerin angeordnet.
a) Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelten – in Abgrenzung zu den in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts – für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Die Antragstellerin ist als Regionalträgerin der Rentenversicherung keine in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannte Behörde. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 SGB X gilt Abs. 1 Satz 2 bis 5 für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig.
Gemäß § 18 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg (LVwVG), das hier gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X anzuwenden ist, werden Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, ausgenommen einer Geldleistung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt. Zwangsmittel sind gemäß § 19 Abs. 1 LVwVG (1.) Zwangsgeld und Zwangshaft, (2.) Ersatzvornahme und (3.) unmittelbarer Zwang. Kommen mehrere Zwangsmittel in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde gemäß § 19 Abs. 2 LVwVG dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Pflichtigen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Durch die Anwendung eines Zwangsmittels darf gemäß § 19 Abs. 3 LVwVG kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht. Zwangsmittel sind gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. Dem Pflichtigen ist in der Androhung zur Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen, wobei eine Frist nicht zu bestimmt werden braucht, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Die Androhung kann gemäß § 20 Abs. 2 LVwVG mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Die Androhung muss sich gemäß § 20 Abs. 3 LVwVG auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Das Zwangsgeld ist gemäß § 20 Abs. 4 LVwVG in bestimmter Höhe anzuordnen. Es wird gemäß § 23 LVwVG auf mindestens EUR 10,00 und höchstens EUR 50.000,00 schriftlich festgesetzt. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 LVwVG auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen die Zwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes auf die Zulässigkeit der Zwangshaft hingewiesen worden ist. Ordnet das Verwaltungsgericht die Zwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. Die Zwangshaft beträgt gemäß § 24 Abs. 2 LVwVG mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.
b) Diese Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzzwangshaft liegen hier vor.
aa) Die Antragstellerin hat mit Bescheid vom 24. Juli 2013 gegenüber der Antragsgegnerin den 5. September 2013 als Termin zur Durchführung einer Betriebsprüfung festgelegt und der Antragsgegnerin aufgegeben, die Durchführung der Betriebsprüfung zu ermöglichen und zu dulden sowie ihre Geschäftsbücher, Listen und andere Unterlagen, aus denen Angaben über die Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen, bis zum 5. September 2013 vorzulegen. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der zugleich zu einer Duldung und zu Handlungen verpflichtet. Die Antragstellerin hat zugleich und in Übereinstimmung mit § 20 LVwVG für den Fall der Zuwiderhandlung auch ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 600,00 unter Fristsetzung angedroht. Sie hat außerdem – was notwendig ist (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 18; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 2) – mit der Androhung den Hinweis auf die Möglichkeit, Ersatzzwangshaft zu verhängen, verbunden.
bb) Das Zwangsgeld war auch uneinbringlich. Dies ist der Fall, wenn das Zwangsgeld zwar ordnungsgemäß festgesetzt ist, ein Beitreibungsversuch aber nicht zum Erfolg geführt hat (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 3). Aufgrund der Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch die Antragsgegnerin am 10. Juni 2014 und ihres Bezuges vom Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 19) steht fest, dass diese nicht zahlungsfähig ist und das Zwangsgeld daher uneinbringlich ist.
cc) Die Zuständigkeit des SG, das an die Stelle des in § 24 Abs. 1 LVwVG genannten Verwaltungsgerichts tritt, ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGB X. § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB X ordnet ausdrücklich die Zuständigkeit des Sozialgerichts für die Anordnung der Ersatzzwangshaft in – hier vorliegenden – Angelegenheiten des § 51 SGG an. Diese Norm gilt aufgrund des § 66 Abs. 3 Satz 2 SGB X u.a. für die landesunmittelbaren Körperschaften und damit für die Vollstreckung durch die Antragstellerin entsprechend, denn nach dem Sprachgebrauch des Sozialgesetzbuches handelt es sich bei der Antragstellerin als Regionalträger der Rentenversicherung um eine landesunmittelbare (§ 90 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]) Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV).
dd) Das SG hat zu Recht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24. Juli 2013, um dessen Vollstreckung es geht, nicht geprüft. Dieser Bescheid ist bestandskräftig und im Vollstreckungsverfahren einer (erneuten) Überprüfung nicht unterworfen (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 19). Gleiches gilt mit Blick auf den Zwangsgeldbescheid vom 23. April 2014 (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 19).
ee) Das SG hat auch zutreffend erkannt, dass die Anordnung der Ersatzzwangshaft sowohl hinsichtlich des Ob als auch der Länge der Ersatzzwangshaft in seinem pflichtgemäßen Ermessen stand (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. November 2002 – L 8 B 286/02 AL – in juris, Rn. 5; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 15 m.w.N.). Seine Ermessensausübung, die im Beschwerdeverfahren voll überprüfbar ist, ist nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft stellt einen Eingriff in die Freiheit der Person, die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich geschützt ist, dar. Sie muss daher insbesondere verhältnismäßig sein. Einfachrechtlich schlägt sich dies in § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG nieder. Dies bedeutet zugleich, dass die Anordnung der Ersatzzwangshaft nur als letztes Mittel zulässig ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. November 2002 – L 8 B 286/02 AL – in juris, Rn. 5; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 5 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Der Bescheid vom 24. Juli 2014 dient der Durchführung einer Betriebsprüfung im Sinne des § 28p SGB IV und damit der Prüfung, ob die Antragsgegnerin ihre Meldepflichten und sonstigen Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllt. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. Juli 2004 – B 12 KR 10/02 R – in juris, Rn. 43). Inhalt und Umfang der Prüfung ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften bezüglich der Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV, Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gemäß § 28e SGB IV i.V.m. § 28d SGB IV, den Aufzeichnungspflichten und der Einreichung der Beitragsnachweise nach § 28f SGB IV sowie gemäß § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV (in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 Buchst. a) des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 [BGBl. I, S. 3057]) auch der Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht bezahlt wurden.
Die Antragstellerin ist zur Durchführung dieser Prüfung mindestens alle vier Jahre verpflichtet (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Antragsgegnerin ist zur Mitwirkung hieran verpflichtet (§ 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV; hierzu im Einzelnen etwa Jochim, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28p Rn. 182 ff.). Die Prüfung ist notwendige Grundlage dafür, dass die rechtmäßige Beitragsentrichtung sichergestellt wird. Dieses Ziel ist nach dem Willen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, wie sich etwa auch aus § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ergibt, und grundsätzlich geeignet, die Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen auch mit den Mitteln der Ersatzzwangshaft zu rechtfertigen. Die Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherungen ist auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als wichtiger Gemeinwohlbelang eingeordnet worden (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – in juris, Rn. 136). Im vorliegenden Fall ist dabei zu Lasten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass sich diese bereits über einen längeren Zeitraum – seit dem 20. März 2012 – und nachhaltig weigert, ihre Verpflichtungen gegenüber der Antragstellerin zu erfüllen. Angesichts dessen ist die Verhängung einer Ersatzzwangshaft jedenfalls von fünf Tagen, die sich noch im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens des § 24 LwVG bewegt, auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsgegnerin gerechtfertigt.
Andere Mittel, die Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, existieren nicht. Eine Ersatzvornahme als milderes Mittel (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 4) kommt nicht in Betracht, da es sich bei den von der Antragsgegnerin verlangten Handlungen um unvertretbare Handlungen handelt; denn nur sie ist im Besitz der Unterlagen, deren Herausgabe durchgesetzt werden soll (vgl. zur Vorlage eines Prüfungsberichts gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Makler- und Bauträgerverordnung Verwaltungsgericht [VG] Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Mai 1981 – 7 M 9/81 – zitiert nach Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 23). Dulden ist ohnehin stets unvertretbar (Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 10 VwVG Rn. 6). Unmittelbarer Zwang, namentlich in Form einer Durchsuchung der Privat- und Geschäftsräume der Antragsgegnerin und anschließender Beschlagnahme der notwendigen Unterlagen, ist zur Durchsetzung der mit Bescheid vom 24. Juli 2013 festgelegten Pflichten der Antragsgegnerin kein gleich geeignetes Mittel. Denn es ist nicht bekannt, ob die Antragsgegnerin die geforderten Unterlagen überhaupt in ihren, der Antragstellerin bekannten Räumlichkeiten aufbewahrt. Letztlich können die der Antragsgegnerin auferlegten Mitwirkungspflichten nur von ihr erfüllt werden; deren Erfüllung hängt nur von ihrem Willen ab, so dass als Vollstreckungsmaßnahme nur die Verhängung eines Zwangsgeldes und zur dessen Durchsetzung die Ersatzzwangshaft in Betracht kommt (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2013 – L 4 R 4066/13 ER-B – in juris, Rn. 35; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 – L 11 R 2785/12 ER-B – in juris, Rn. 21).
Gesichtspunkte, die der Anordnung der Ersatzzwangshaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat zwar im Beschwerdeverfahren auf psychische Probleme verwiesen und die Vorlage eines einschlägigen Attestes bis zum 7. April 2015 angekündigt. Ein solches Attest oder andere ärztliche Äußerungen sind dem Senat indes bis heute nicht vorgelegt worden. Angesichts des substanzlosen Vortrages war der Senat insofern auch nicht zu Ermittlungen von Amts wegen "ins Blaue hinein" verpflichtet.
2. Gehört – wie im vorliegenden Fall – in einem Rechtszug weder der Antragsteller noch der Antragsgegner zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Kostenbelastung der Antragsgegnerin beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
3. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da nach Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) die Gebühr EUR 60,00 beträgt.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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