L 11 KR 1235/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 4711/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1235/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25.02.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht aus Einkommen aus einem ruhenden Gewerbebetrieb.

Der am 19.05.1950 geborene Kläger ist als Rentner seit 01.06.2013 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Am 24.05.2013 ging bei der Beklagten der am 07.09.2012 ergangene Einkommensteuerbescheid für 2011 des Finanzamts E. betreffend den Kläger ein. Darin sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb iH. 8.364 EUR, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iHv 19.674 EUR, Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv 0 EUR und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv 18.812 EUR ausgewiesen. Der Kläger gab zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb an, dass es sich diesbezüglich um Mieteinnahmen aus einem ruhenden Gewerbebetrieb handle.

Mit Beitragsbescheid vom 26.06.2013 teilte die Beklagte mit, dass Beiträge aus dem monatlichen Arbeitseinkommen von 697 EUR zu berechnen seien und ab 01.06.2013 Krankenversicherungsbeiträge iHv monatlich 108,04 EUR sowie Pflegeversicherungsbeiträge iHv 16,03 EUR zu zahlen seien.

In der Folge legte der Kläger Bescheinigungen seines Steuerberaters und des Finanzamtes E. vor, nach denen es sich bei den im Einkommensteuerbescheid für 2011 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb ausschließlich um Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb handle (Verpachtung einer Gaststätte, die von den Eltern des Klägers betrieben worden war). Das Finanzamt teilte mit, dass ertragsteuerlich keine Betriebsaufgabe erklärt worden sei.

Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.06.2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Einkommen insofern als Arbeitseinkommen zu werten sei, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht bewertet werde. Aufgrund der vollen Parallelität zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sei der steuerrechtliche Gewinn als Arbeitseinkommen und nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu werten. Folglich seien hieraus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.

Hiergegen hat der Kläger am 21.10.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Mit Urteil vom 25.02.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 15 Abs 1 S 2 SGB IV die steuerrechtliche Zuordnung nicht nur für die Ermittlung der Höhe des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens, sondern auch für die Bestimmung, ob es sich bei einem Einkommen um Arbeitseinkommen handle, maßgeblich sei. Danach habe die Beklagte die im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigten Einnahmen zu Recht als Arbeitseinkommen der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt.

Das Urteil ist dem Klägerbevollmächtigten am 11.03.2015 zugestellt worden. Dieser hat am 01.04.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb um Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb handle. Das Finanzamt habe ausgeführt, dass ertragsteuerlich keine Betriebsaufgabe erklärt worden sei und deshalb die Pachteinnahmen aufgrund der Verpachtung einer Gaststätte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gezählt würden. Aufgrund dessen könnten die Einkünfte nicht als Arbeitseinkommen gewertet werden. Es handle sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25.02.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 26.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Berichterstatter hat den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 04.05.2015 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt ist. Der Klägerbevollmächtigte hat um eine Entscheidung gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden und haben ihr Einverständnis hiermit erklärt.

Der Beitragsbescheid vom 26.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Senat sieht gem § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Er weist nur ergänzend auf Folgendes hin:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, gelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch dann als Arbeitseinkommen, wenn der Betrieb zwar ruht, aber gegenüber dem Finanzamt keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben worden ist (BSG 23.01.2008, B 10 KR 1/07 R, juris, mwN). So liegt der Fall hier. Die steuerrechtlich unumstritten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifizierten Pachteinnahmen sind gemäß § 15 Abs 1 SGB IV als Arbeitseinkommen zu werten und als solches nach § 237 S 1 Nr 3 SGB V bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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