L 2 AS 4682/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3553/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4682/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn die Erziehungsanteile des anderen Elternteils den Elternteil, der den Mehrbedarf geltend macht, nachhaltig entlastet haben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. September 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Leistungszeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Klägerin Ziff. 2 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende sowie für den Kläger Ziff. 3 dem Grunde nach (Sozialgeld und Kosten der Unterkunft - KdU). Des Weiteren begehren sie die vollständige Erstattung der im Juli 2010 fällig gewordenen Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung 2009 die vorherige Wohnung betreffend.

Der Kläger Ziff. 1 bezog seit langem allein und - nach ihrem Zuzug im Mai 2009 - zusammen mit seiner am 12.07.1981 geborenen und aus M. stammenden Ehefrau, der Klägerin Ziff. 2, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zunächst von der ARGE-Jobcenter Stadt P ... Die Stadt P. gewährte den Klägern in den Monaten Januar 2009 bis November 2009 monatlich für Heizkosten 28 EUR sowie für die Neben- und Betriebskosten weitere 167 EUR. Einen Abzug der Warmwasserpauschalen nahm die Stadt P. hierbei nicht vor.

Zum 1.12.2009 zogen die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten (vormals Arbeitsgemeinschaft zur Beschäftigungsförderung im O.) nach B. in das im Eigentum der Schwester des Klägers Ziff. 1, J., stehende Haus in der um. Diese ist durch die Erbausschlagung des Klägers Ziff. 1 Alleineigentümerin des Hauses geworden (Bl. 82 LSG-Akte bei L 2 AS 4527/13). Bis zum 12.04.2010 bewohnten die Kläger dort eine 58 qm große 2-Zimmer-Wohnung zur Miete (Gesamtkosten: 516 EUR; Bl. 6, 13, 27 VA). Am 13.4.2010 zogen sie im gleichen Haus in die 88 qm große Wohnung um. Ausweislich des Mietvertrages vom 05.04.2010 beliefen sich die monatlichen Kosten auf: kalte Grundmiete 441 EUR, Zentralheizung 88 EUR, Kosten der Warmwasserbereitung16 EUR, Betriebskostenpauschale 169 EUR sowie Pauschale für Schönheitsreparaturen 60 EUR (Gesamtkosten: 774 EUR).

Ebenfalls am 13.4.2010 zog der aus der ersten Ehe mit einem Marokkaner stammende Sohn der Klägerin Ziff. 2, der am 18.7.2000 geborene Kläger Ziff. 3 (ebenfalls marokkanischer Staatsangehöriger) zu den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2. Den Zuzug hatten die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 gemeinsam organisiert. In der Verpflichtungserklärung vom 18.3.2010 hatte sich zuvor der in S. lebende Onkel des Klägers Ziff. 3, A. O., verpflichtet, für die Dauer des Aufenthalts nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Kosten für dessen Lebensunterhalt zu tragen. Hiervon erlangte der Beklagte durch das Schreiben der Ausländerbehörde des Landratsamts O. vom 20.04.2010 Kenntnis (Bl. 81 VA) und lehnte (den Leistungszeitraum vom 1.12.2009 bis 31.5.2010 betreffend) mit Änderungsbescheid vom 27.4.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger Ziff. 3 ab, berücksichtigte ihn als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und reduzierte die Unterkunftsleistungen für die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 nach dem Kopfteilsprinzip. Der Kläger Ziff. 3 könne wegen der Verpflichtungserklärung seines Onkels keine Alg II-Leistungen erhalten (u.a hiergegen ist beim Senat der Rechtsstreit L 2 AS 4686/13 anhängig).

Am 10.5.2010 beantragte der Kläger Ziff. 1 für sich und die Klägerin Ziff. 2 die Fortzahlung der Leistungen. Im Formantrag führte er den Kläger Ziff. 3 unter der Rubrik "2h Haushaltsgemeinschaft" (Ein- oder Auszug) auf. Für die Klägerin Ziff. 2 wurde ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung beantragt. Auf Einkommen der Klägerin Ziff. 2 nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag wurde hingewiesen. Die Klägerin Ziff. 2 war in der Zeit vom 15.3.2010 bis 31.10.2010 befristet geringfügig mit wechselndem Einkommen abhängig von den geleisteten Arbeitsstunden bei der Fa. N. in B. beschäftigt (vgl. Bl 164, 262 VA). Das Gehalt wurde am Ende des Folgemonats überwiesen.

Mit Bescheid vom 27.05.2010 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 in Höhe von 951,22 EUR monatlich. Die Bewilligung erfolgte unter Berücksichtigung eines vorläufigen Einkommens der Klägerin Ziff. 2 aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 300,00 EUR monatlich abzüglich eines Freibetrags von 140 EUR aber ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die Klägerin Ziff. 2. Von den tatsächlichen KdU zog der Beklagte die Warmwasserpauschalen, die Pauschale für Schönheitsreparaturen sowie den Anteil für den Kläger Ziff. 3 ab. Die monatlichen Leistungen für die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 teilten sich danach auf in je 243,00 EUR Regelleistung und 232,61 EUR anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung (Bl. 153 VA).

Dagegen legte der Kläger Ziff. 1 Widerspruch ein (29.05.2010, Bl. 157 VA) und begehrte die Berücksichtigung der anteiligen Schönheitsreparaturpauschale sowie den Mehrbedarf für Alleinerziehende für die Klägerin Ziff. 2. Die Klägerin Ziff. 2 erziehe den Kläger Ziff. 3 allein. Der leibliche Vater lebe in M ... Der Kläger Ziff. 1 sei als Stiefvater dem leiblichen Vater nicht gleichzusetzen. Darüber hinaus sei die Erziehung des Klägers Ziff. 3 islamisch geprägt und werde nur von der Klägerin Ziff. 2 vorgenommen.

Nach Vorlage der Lohnabrechnungen der Klägerin Ziff. 2 setzte der Beklagte die Leistungen der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 in den Zuflussmonaten Juni und Juli 2010 mit Änderungsbescheid vom 16.08.2010 endgültig fest und gewährte für Juni 2010 Leistungen in Höhe von. 954,26 EUR (je 244,52 EUR Regelleistung und 232,61 EUR anteilige KdU) und für Juli 2010 in Höhe von 969,55 EUR (je 252,17 EUR bzw. 252,16 EUR Regelleistung und 232,61 EUR anteilige KdU; Bl 189 VA). 20 EUR für den Tausch des Müllbehälters wurden zur Zahlung angewiesen. Den Bescheid hielt der Kläger Ziff. 1 unter Hinweis auf den bisher geführten Schriftverkehr ebenfalls für falsch (Widerspruch vom 20.8.2010, Bl. 213 VA).

Am 13.07.2010 beantragte der Kläger Ziff. 1 bei dem Beklagten die Übernahme der Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung 2009 (vom 01.07.2010) in Höhe von 546,73 EUR die vorherige Wohnung in P. betreffend. Die Nachforderung ergab sich nach der vorgelegten Abrechnung aus einem Fehlbetrag der Nebenkosten in Höhe von 784,54 EUR zuzüglich rückständiger Miete von 1.454,00 EUR abzüglich der verrechneten Kaution in Höhe von 1.691,81 EUR (Bl. 196 VA). Mit Bescheid vom 17.08.2010 gewährte der Beklagte den Klägern hierauf 131,70 EUR und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Den Betrag errechnete er als Differenz unter Zugrundelegung des Heizungsverbrauchs abzüglich der jeweils geltenden Warmwasserpauschale und abhängig von der Anzahl der Personen zuzüglich der Grundsteuer und abzüglich der von der ARGE Jobcenter Stadt P. erhaltenen Vorauszahlungen (vgl. Bl. 197, 199 VA). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er später damit begründete, die Vorauszahlungen der ARGE nicht zweckentsprechend verwendet zu haben. In dem Zusammenhang verwies er auf diesbezügliche weitere Rechtsstreitigkeiten (20.8.2010, Bl. 210, 276/1 VA).

Durch einen Datenabgleich erhielt der Beklagte Kenntnis von der weiteren geringfügigen Tätigkeit der Klägerin Ziff. 2 in der Zeit vom 01.05.2010 bis 30.06.2010 im Ristorante (Bl. 219 VA). Das hieraus im Juni 2010 zugeflossene Einkommen rechnete der Beklagte anspruchsmindernd im Juni 2010 an und hob die Bewilligung entsprechend teilweise auf und forderte Erstattung in Höhe von je 28 EUR durch Aufrechnung (Änderungsbescheid sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 22.09.2010, Bl. 236, 243, 246 VA). Die Bescheide hielt der Kläger ebenfalls für falsch hinsichtlich der Schönheitsreparaturpauschale sowie des Mehrbedarfs für Alleinerziehung und widersprach der Aufrechnung (Widerspruch vom 3.10.2010, Bl. 266 ff VA).

Mit Änderungsbescheid vom 21.10.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger Ziff. 1 für August 2010 40,00 EUR als Fahrtkostenerstattung für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern aus erster Ehe sowie den Klägern im Oktober 2010 Müllgebühren in Höhe von 90,97 EUR. Zugleich gewährte der Beklagte nach Vorlage der entsprechenden Lohnnachweise die Leistungen für September 2010 in Höhe von 977,19 EUR endgültig (Bl. 285 VA).

Mit Änderungsbescheid vom 08.11.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger Ziff. 1 für November 2010 weitere 20 EUR als Fahrtkostenersatz und setzte die Leistungen für Oktober 2010 nach Vorlage der Lohnnachweise endgültig in Höhe von 1053,63 EUR fest.

Schließlich setzte der Beklagte die Leistungen der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 nach Vorlage der entsprechenden Lohnnachweise mit Änderungsbescheid vom 01.12.2010 für November 2010 endgültig in Höhe von 976,80 EUR fest.

Mit dem weiteren Änderungsbescheid vom 12.01.2011 erkannte der Beklagte die bislang nicht berücksichtigte Pauschale für Schönheitsreparaturen in Höhe von 60 EUR monatlich anteilig für 2 Personen als Kosten der Unterkunft ab dem 13.04.2010 an, wodurch sich die Leistungen im Zeitraum 1.6. bis 30.11.2010 um jeweils 40 EUR monatlich erhöhten. Zudem gewährte er dem Kläger Ziff. 1 weitere Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts für Juni 2010 in Höhe von 20,00 EUR. (Bl. 388 VA).

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.05.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.1.2011 "wegen Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen ... nach § 22 SGB II, Gewährung eines Alleinerziehungszugschlages ... und Anerkennung eines Sonderbedarfs für die Wahrnehmung des Umgangsrechts für den Leistungszeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010" im Übrigen als unbegründet zurück. Mit Änderungsbescheid vom 12.01.2011 seien die Pauschale wegen Schönheitsreparaturen und die Kosten des Umgangsrechts anerkannt worden. Ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende bestehe nicht. Eine Alleinerziehung liege nicht vor, auch wenn der Kläger Ziff. 1 nicht der leibliche Vater des Kindes sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Kindergeldgewährung für den Kläger Ziff. 3 nur wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers Ziff. 1 möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 28.1.2011 teilte der Beklagte dem Kläger zu dem Widerspruch bezüglich der nur teilweisen Übernahme der Nebenkostenabrechnung der ehemaligen Wohnung in P. die Bearbeitungsnummer W 109/11 mit. Der Kläger werde unaufgefordert weitere Nachricht erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 hat der Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Nebenkostennachforderung für 2009 zurückgewiesen (Bl. 567 VA).

Am 18.02.2011 haben der Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 Klage gegen den Bescheid vom 27.5.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.1.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28.1.2011 - W 93/11 - "wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Gewährung eines Alleinerziehendenzuschlags für den Leistungszeitraum 1.6.2010 bis 30.11.2010)" zunächst fristwahrend zum Sozialgericht Ulm erhoben (SG, Az.: S 6 AS 559/11). Erst mit Fax vom 31.08.2011 haben sie ihren Vortrag wegen Alleinerziehung ergänzt und erstmals - nachdem der Beklagte zwischenzeitlich seit 1.5.2011 ihn in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen hatte (Bl. 456 VA) - dem Grunde nach auch für den Kläger Ziff. 3 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II rückwirkend im Zeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 geltend gemacht. Der Kläger Ziff. 3 habe weder von dem Onkel noch von anderen Drittpersonen Unterhaltszahlungen erhalten, sondern vom Kindergeld und dem Einkommen seiner Mutter gelebt. Die Rechtsauffassung des Jobcenters sei falsch gewesen. Das SG hat später - im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.09.2013 - das Rubrum um den Kläger Ziff. 3 ergänzt.

Mit Beschluss vom 18.04.2012 hat das SG im Hinblick auf das bei dem Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren B 4 AS 167/11 R den Rechtsstreit zum Ruhen gebracht und nach Anrufung mit Schriftsatz vom 09.11.2012 das Verfahren unter dem Az. S 6 AS 3553/12 fortgeführt.

Die Kläger hielten das vom BSG positiv im Sinne eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende entschiedene Verfahren B 4 AS 167/11 R auf den vorliegenden Fall für übertragbar und auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse bei der geringen Unterstützungsleistung durch den Kläger Ziff. 1 einen Mehrbedarf für die Klägerin Ziff. 2 für gerechtfertigt.

Der Beklagte hat den Fall auf die in einer Ehe lebenden Kläger nicht für übertragbar gehalten. Des Weiteren hat er darauf hingewiesen, dass der Kläger Ziff. 1 am 23.12.2009 selbst ebenfalls eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz für den Kläger Ziff. 3 abgegeben habe und im Fortzahlungsantrag für den Zeitraum ab 1.6.2011 darauf verwiesen habe, dass der Kläger Ziff. 3 zukünftig keine Drittmittel mehr erhalten werde, was auf Unterstützung in der Vergangenheit schließen lasse (Bl. 30 ff SG).

Hinsichtlich der begehrten Leistungen für den Kläger Ziff. 3 haben die Kläger die Auffassung vertreten, dass der Beklagte sie im Änderungsbescheid vom 27.4.2010 falsch belehrt habe. Es bleibe dem Beklagten vorbehalten, sich nach der Leistungsgewährung an den Verpflichteten, also den Onkel zu wenden.

Ohne, dass dies vorher von den Klägern thematisiert worden wäre, hat das SG bei der Stadt P. hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 um Auskunft gebeten. Diese teilte unter dem 7.6.2013 den Sachstand hinsichtlich anhängiger Rechtsstreitigkeiten mit dem Kläger Ziff. 1 die KdU betreffend mit und erklärte, dem Kläger im Zeitraum von Januar bis November 2009 die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 28 EUR und die tatsächlichen Neben/Betriebskosten in Höhe von 167 EUR ohne Abzug der Warmwasserpauschale gewährt zu haben (Bl. 27 SG-Akte).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.9.2013 haben die Kläger erstmals nun auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterer weiterer Berücksichtigung von 415,03 EUR aus der Nebenkostenabrechnung 2009 begehrt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5.9.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die Zeit vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 Streitgegenstand zum einen die höhere Gewährung der Leistungen als solche unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende - der kein abtrennbarer Streitgegenstand sei - sei. Zum anderen stehe die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger Ziff. 3 dem Grunde nach im Streit. Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 erfüllten in der streitigen Zeit die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 4 SGB II. Insbesondere die Klägerin Ziff. 2 sei auch nicht von Leistungen nach§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen und beide seien hilfebedürftig gewesen. Der Beklagte habe das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin Ziff. 2 ebenso zutreffend bestimmt wie die anzusetzenden Regelsätze. Entsprechendes gelte für die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 12.1.2011 auch die Schönheitsreparaturenpauschale in Ansatz gebracht habe. Der monatliche Bedarf sei nicht um einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II (a.F.) - als Individualanspruch nur der Klägerin Ziff. 2 in Höhe von monatlich 38,76 EUR (12 % von 323,00 EUR) - zu erhöhen. Das Gesetz nenne keine Definition dafür, wann die Sorge für die Pflege und Erziehung "allein" im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II getragen werde. Es herrsche in der Rechtsprechung jedoch Einigkeit, dass bezüglich der alleinigen Sorge ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände abzustellen sei und nicht auf rechtliche Verhältnisse wie zum Beispiel ein geteiltes Sorgerecht (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG-, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 167/11 R). Die Begriffe "Pflege" und "Erziehung" umschrieben die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes. Pflege konkretisiere die Sorge für das körperliche Wohl, Erziehung die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung der minderjährigen Kinder. Es gehe um die gesamte Sorge für das Kind, mithin die Ernährung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs und die emotionale Zuwendung (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R). Entscheidend sei daher, ob der hilfebedürftige Elternteil von einer anderen Person (beispielsweise seinem Partner) in einem Umfang unterstützt werde, der es rechtfertige, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Diese Entlastungen könnten auch finanzieller Art sein, müssten dann aber in einem Umfang bestehen, dass die Zuerkennung eines Mehrbedarfs nicht gerechtfertigt wäre. Eine solche nachhaltige Entlastung der Klägerin Ziff. 2 durch den Kläger Ziff. 1 hat das SG darin gesehen, dass sich beide gemeinsam um den Zuzug des Kläger Ziff. 3 aus Marokko sowie um die hierdurch notwendig gewordene Beschaffung einer größeren Wohnung gekümmert haben. Kläger Ziff. 1 habe zudem finanzielle Verantwortung für Kläger Ziff. 3 übernommen, indem er zu dessen Gunsten eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben habe. Ferner habe sich der Kläger Ziff. 1 nach seinem eigenen Vortrag um den Einkauf für die gesamte Familie sowie die Finanzen gekümmert, an der schulischen Entwicklung des Kläger Ziff. 3 teilgenommen, indem er sich Schulnoten habe zeigen lassen, mit ihm gemeinsam Mahlzeiten eingenommen habe, mit ihm ins Kino gegangen sei und die Klägerin Ziff. 2 bei Elternsprechstunden in der Schule sowie bei Arztbesuchen des Kläger Ziff. 3 begleitet habe. Der Umstand, dass der Kläger Ziff. 1 diese Dinge möglicherweise nur deshalb gemacht habe, weil die Klägerin Ziff. 2 die deutsche Sprache - nach dem klägerischen Vortrag - nur unzulänglich beherrscht habe, rechtfertige keine andere Wertung, weil es allein auf die tatsächlichen Umstände ankomme und nicht auf die Motive hierfür. Keine andere Bewertung ergebe sich aus der islamischen Prägung der Erziehung des Klägers Ziff. 3, da die Erziehung und Pflege auch bei anderen Ehepaaren in unterschiedlichster Weise aufgeteilt sei. Hierdurch sei von einer erheblichen Entlastung der Klägerin Ziff. 2 auszugehen, was sich auch durch das vielfache Prozessieren mit Nachdruck zugunsten der Klägerin Ziff. 2 und des Klägers Ziff. 3 zeige. Auch die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers Ziff. 1 - nur noch unter drei Stunden täglich leistungsfähig - stehe nicht entgegen, da ihn dies nicht daran gehindert habe, die Klägerin Ziff. 2 in dem genannten Umfang zu unterstützen, sodass die tatsächlichen Umstände seinen Vortrag widerlegten. Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 hätten auch keinen Anspruch auf weitergehende Übernahme der Kosten aus der Nebenkostenabrechnung 2009. Der Beklagte habe den gewährten Differenzbetrag von 131,70 EUR zutreffend errechnet. Ein weitergehender Anspruch auf die noch nicht erstatteten 415,03 EUR ergebe sich nicht, da die rückständige Miete nicht Teil der Nebenkosten sei. In der nachträglichen Erhebung der Klage für den Kläger Ziff. 3 hat das SG eine sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG gesehen, da die Ansprüche mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft für denselben Zeitraum im Streit stünden und der Sachverhalt umfassend ermittelt sei. Für die geänderte Klage müssten sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Die Klage des Klägers Ziff. 3 gegen den angegriffenen Bescheid sei jedoch unzulässig, da mit dem angegriffenen Bescheid über Ansprüche des Klägers Ziff. 3 (monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Sozialgeld in Höhe von 251,00 EUR und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 258,00 EUR) schon mangels Antrags nach § 37 SGB II nicht entschieden worden sei. Die grundsätzlich mögliche Fingierung des Antrags im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorliegend nicht geboten. Der Kläger Ziff. 1, der trotz langjährigem Leistungsbezugs nach dem SGB II in der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG zugunsten des Klägers Ziff. 3 angegeben habe, dass seine Einkommensverhältnisse gesichert seien und er für alle im Zusammenhang mit dem dauerhaften Aufenthalt des Klägers Ziff. 3 im Bundesgebiet entstehenden Kosten aufkommen werde, verhalte sich treuwidrig, wenn er nun Leistungen nach dem SGB II für den Kläger Ziff. 3 ab dem ersten Tag seiner Einreise ins Bundesgebiet rückwirkend einklage. Das treuwidrige Verhalten des Klägers Ziff. 1 müssten sich die Kläger Ziff. 2 und Ziff. 3 zurechnen lassen.

Gegen das dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 30.9.2013 zugestellte Urteil hat der neue Prozessbevollmächtigte am 29.10.2013 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung für die Kläger Ziff. 1 bis 3 eingelegt.

Der Kläger Ziff. 1 hat hinsichtlich der für den Kläger Ziff. 3 begehrten Leistungen (Bl. 29 LSG) zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgetragen, der Beklagte habe falsch belehrt, indem er mitgeteilt habe, dass der Kläger Ziff. 3 durch die Verpflichtungserklärung seines Onkels keine Alg II-Leistungen erhalten könne und so die Antragstellung verhindert. Der Onkel habe tatsächlich keine Unterhaltszahlungen erbracht. Nachdem der Beklagte seit 1.5.2011 nun dem Kläger Ziff. 3 Leistungen nach dem SGB II gewähre, habe er seine ursprüngliche falsche Rechtsauffassung korrigiert. Unverständlich sei, dass dies nicht auch für den streitigen Zeitraum erfolge. Es bleibe dem Beklagten unbenommen, sich anschließend bezüglich der Verpflichtungserklärung an den Onkel zu wenden. Der Kläger Ziff. 3 habe vom Kindergeld und vom Einkommen seiner Mutter gelebt, einmalig habe ihm seine Tante gebrauchte Kleidung zugesandt. Dementsprechend sei auch die Formulierung im Fortzahlungsantrag zu verstehen. Die Hilfe des Klägers Ziff. 3 wäre nur dann entfallen, wenn er die Leistungen auch tatsächlich erhalten hätte bzw. Ansprüche realisierbar seien. Das SG habe sich zu Unrecht auf die von ihm, dem Kläger Ziff. 1 abgegebene Verpflichtungserklärung berufen, da diese mangels Leistungsfähigkeit unwirksam gewesen sei. Ausschließlich aufgrund der anschließend vom Onkel abgegebenen Verpflichtungserklärung habe der Kläger Ziffer 3 sein Visum erhalten, das im Übrigen rechtswidrig davon abhängig gemacht worden sei. Auf Treu und Glauben komme es nicht an, sondern nur auf den tatsächlichen Sachverhalt. Fakt sei, dass beide Verpflichtungserklärenden nicht geleistet hätten und dem Beklagten die Leistungsunfähigkeit des Klägers Ziff. 1 bekannt gewesen sei. Im Übrigen seien Leistungen für den Kläger Ziff. 3 nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz mitbeantragt gewesen. Es sei offensichtlich rechtswidrig, wenn der Beklagte schuldhaft eine Falschberatung vornehme, somit die Antragstellung verhindere und sich dann im Nachhinein darauf berufen möchte, dass der Kläger Ziff. 3 keinen Antrag gestellt habe. Sofern dem Kläger Ziff. 3 keine Leistungen zugesprochen würden, hätten der Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.5.2013 - B4 AS 67/12 R) Anspruch auf die tatsächlichen KdU in Höhe von 774 EUR. (Bl. 36 LSG) Hinsichtlich des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung (Bl. 39 LSG) hat der Kläger Ziff. 1 den Vortrag wiederholt und vertieft. Gemäß Art. 6 Abs. 2 GG sei die Pflege und Erziehung eines Kindes das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Ein Stiefvater, der in keiner Weise die Funktion eines Elternteils übernehme, sei damit nicht gemeint. Er habe während des Bestehens der Bedarfsgemeinschaft vom 13.4.2010 bis 14.11.2012 (Trennung der Eheleute) keine erheblichen Betreuungsleistungen erbracht und sei nur unwesentlich an der islamisch geprägten Erziehung und Pflege des Klägers Ziff. 3 mit maximal 3 - 5 % beteiligt gewesen. Das SG habe für seine Argumentation nur völlig belanglose Punkte aus dem Fragenkatalog herausgezogen. Entscheidend sei die Summe. Der Gesetzgeber gehe hinsichtlich der alleinverantwortlichen Erziehung von einem "weit überwiegendem Anteil" aus. Im Übrigen lasse auch sein Gesundheitszustand einen beachtlichen Erziehungsanteil nicht zu.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. September 2013 sowie den Bescheid vom 27. Mai 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. August 2010, des Bescheides vom 17. August 2010 (NK 09), der Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 22. September 2010, der Änderungsbescheide vom 21. Oktober 2010, 8. November 2010, 1. Dezember 2010 und des Teil-Abhilfe und Änderungsbescheids vom 12. Januar 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Januar 2011 und vom 12. Oktober 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 01.6.2010 bis 30.11.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Klägerin Ziff. 2 unter Berücksichtigung eine Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung um 38,76 EUR erhöht und dem Kläger Ziff. 3 dem Grunde nach (Sozialgeld in Höhe von 251,00 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 258,00 EUR monatlich) sowie den Klägern im Monat Juli 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung weiterer 415,03 EUR aus der Nebenkostenabrechnung 2009 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (6 Bände) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Akten in den Rechtsstreitigkeiten des Senats L 2 AS 4446/13 NZB, L 2 AS 4447/13 NZB, L 2 AS 4448/13 NZB, L 2 AS 4468/13 NZB, L 2 AS 4469/13 NZB, L 2 AS 4527/13, L 2 AS 4686/13 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben im streitigen Zeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 keinen Anspruch auf höhere bzw. - den Kläger Ziff. 3 betreffend - überhaupt auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Im maßgeblichen Bewilligungszeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 sind streitgegenständlich der Bewilligungsbescheid vom 27.5.2010 in der nach § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen und die Leistungshöhe beeinflussenden Änderungsbescheide vom 16.8.2010, vom 22.9.2010 - die diese Änderung umsetzenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 22.9.2010 - , die weiteren Änderungsbescheide vom 21.10.2010, 8.11.2010 und 1.12.2010 sowie der Änderungsbescheid vom 12.1.2010, mit dem dem Widerspruch hinsichtlich der Berücksichtigung der Pauschale für Schönheitsreparaturen in vollem Umfang Rechnung getragen wurde, diese in der Form des Widerspruchsbescheids vom 28.1.2011, mit dem der Widerspruch hinsichtlich des begehrten Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung zurückgewiesen wurde. Ebenso zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist der Bescheid vom 17.8.2010, mit dem der Beklagte während des Bewilligungszeitraums vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 über die Kostenübernahme aus der Nachforderung für Nebenkosten 2009 in dem Sinne entschieden hat, dass nur der Teilbetrag von 131,70 EUR zu übernehmen ist. Die Nebenkosten 2009 sind gegenüber dem Kläger Ziff. 1 mit Rechnung vom 1.7.2010 geltend gemacht worden und stellen damit, auch wenn sie die vorherige Wohnung betreffen aber auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgehen, im Bewilligungszeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 einen aktuellen Bedarf bezüglich der KdU dar (BSG, Urteil vom 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 38, Rn. 13). Da der Bescheid ebenfalls die Leistungshöhe ändert, ist er auch nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Der Beklagte hat gegen den dagegen erhobenen Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 entschieden. Dagegen gehen die Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG in Verbindung mit § 54 Abs. 4 SGG).

1. Leistungen für den Kläger Ziff. 3 Die Berufung des Klägers Ziff. 3 ist zulässig. Zwar ist mit der Erhebung der Klage durch die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 und dem geltend gemachten Begehren auf Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende zunächst keine Klage für den Kläger Ziff. 3 erhoben worden. Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 haben jedoch mit dem Fax vom 31.8.2011 die Klage nachträglich auf Sozialgeld und KdU für den Kläger Ziff. 3 erweitert. Dies stellt eine Klageänderung nach § 99 SGG dar (Hk-SGG/Roller, 3. Aufl. § 99 Rn. 18). Das SG hat die Klägeänderung als sachdienlich erachtet, zudem hat sich der Beklagte ohne der Änderung zu widersprechen in einem Schriftsatz und in der mündlichen Verhandlung auf die für den Kläger Ziff. 3 geltend gemachten Ansprüche eingelassen, so dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klageänderung (vgl. § 99 Abs. 1 und Abs. 2 SGG) gegeben sind. Die Zulassung der Klageänderung ist für den Senat verbindlich (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11. Aufl. § 99 Rn. 15).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass bei der Klageänderung die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein müssen (Hk-SGG/Roller, 3. Aufl. § 99 Rn. 16; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11. Aufl. § 99 Rn. 13a mwNw.). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Klageänderung. Die durch die Klägeänderung am 31.8.2011 erhobene Klage des Klägers Ziff. 3 war unzulässig, weil nicht nur kein Vorverfahren durchgeführt worden war, sondern es überhaupt an einem Verwaltungsverfahren bezüglich von Ansprüchen des Klägers Ziff. 3 mangelte. Mit dem konstitutiven Akt der Antragstellung wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt - ab diesem Zeitpunkt hat der Leistungsträger die Verpflichtung, das Bestehen des Leistungsanspruchs zu prüfen und zu bescheiden (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15; s. auch BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 38). In dem angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 27.5.2010 mit seinen Änderungen ist nur über die Individualansprüche der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 den Bewilligungszeitraum vom 1.6. bis 30.11.2010 betreffend entschieden worden. Der Kläger Ziff. 3 findet in dem Bescheid keine Erwähnung. Hierüber zu entscheiden bestand für den Beklagten auch kein Anlass, nachdem durch den Änderungsbescheid vom 27.4.2010 im vorangegangenen Bewilligungszeitraum bindend Leistungen für den Kläger Ziff. 3 abgelehnt worden waren und festgestellt worden war, dass er nicht mit den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2 eine Bedarfsgemeinschaft bildet, sondern zur Haushaltsgemeinschaft gehört. Im Fortzahlungsantrag für den vorliegenden Bewilligungszeitraum wurde der Kläger Ziff. 3 folgerichtig auch nur als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft angegeben und somit für ihn keine Leistungen beantragt. Von daher fehlt es bereits an einer Verwaltungsentscheidung über Leistungen für den Kläger Ziff. 3. Ein Fall des § 54 Abs. 5 SGG (echte Leistungsklage) liegt offensichtlich nicht vor. Mangels dessen war die am 31.8.2011 erhobene Klage des Klägers Ziff. 3 unzulässig. Darüber, ob der fehlende Antrag (Antragserfordernis § 37 SGB II) im Nachhinein über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden kann, was grundsätzlich ob seiner Qualität als nur konstitutiver Akt und nicht als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung möglich ist (vgl. (BSG, Urteil vom 2.4.2014 – B 4 AS 29/13 R –, BSGE 115, 225-235, SozR 4-4200 § 37 Nr. 6, SozR 4-1300 § 28 Nr. 2, Rn. 12), brauchte der Senat daher nicht zu entscheiden. Dies ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die sich ob der Unzulässigkeit der Klage nicht stellt.

Im Übrigen werden die für den Kläger geltend gemachten KdU nicht geschuldet. Im Zeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 ist nicht von höheren als von den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2 gezahlten und vom Beklagten übernommenen KdU in Höhe von 476 EUR bzw. mit anteiliger Schönheitsreparaturpauschale von 516 EUR auszugehen, mithin für den Kläger Ziff. 3 kein weiterer Mietanteil geschuldet. Bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 Halbsatz eins SGB II sind als Mietzinsen die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden. Ausreichend ist also, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Zahlungen (BSGE Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R -, juris Rn. 16 f). Nachdem die Schwester des Klägers als Vermieterin den auf den Kläger Ziff. 3 entfallenden Anteil von 1/3 an den Mietkosten, den die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 bis zur Übernahme der Kosten durch den Beklagten ab 1.5.2011 nicht gezahlt haben, nie schriftlich eingefordert oder sonst nachhaltig geltend gemacht hat, ist bei von über einen längeren Zeitraum gestundeten Mietforderungen davon auszugehen, dass sie nicht ernstlich geschuldet wurden, solange der Beklagte nicht zahlte.

Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 haben sowohl im Bewilligungszeitraum wie auch im nachfolgenden Zeitraum ausweislich der Kontoauszüge vom 21.7.2010, 30.3.2011 und 1.4.2011 (Bl. 322, 4 106. 30,450 VA) nur den auf sie entfallenden Mietanteil in Höhe von 476 EUR bzw. mit anteiliger Schönheitsreparaturpauschale von 516 EUR an die Vermieterin überwiesen. Weitere Überweisungen an die Vermieterin wurden am selben Tag dem Konto des Klägers Ziff. 1 wieder gutgeschrieben. Im Verfahren S 6 AS 11/13 hat J. schriftlich als Zeugin befragt mit Fax vom 11.7.2013 bestätigt, dass die Mietzahlungen bis Juni 2011 durch Überweisung der Kläger erfolgt seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Schwester des Klägers die Außenstände durch den Mietanteil des Klägers Ziff. 3 jemals ernsthaft eingefordert hat, ergeben sich aus den 6 Band Verwaltungsakten sowie den übrigen beigezogenen Akten nicht. Im Übrigen hat J. in der Mietbescheinigung am 23.4.2011 bestätigt, dass zwar Mietschulden jedoch in Form der Mietkaution bestehen. Die entsprechende Rubrik für Zeiträume wurde nicht ausgefüllt.

2. Leistungen für die Klägerin Ziff. 2 Auch wenn der geltend gemachte Anspruch für die Klägerin Ziff. 2 im streitigen 6-Monats-Zeitraum für sich den Beschwerdewert von 750 EUR nicht übersteigt, ist die Berufung dennoch statthaft, da zusammen mit dem geltend gemachten Anspruch des Klägers Ziff. 3 die Beschwerdesumme überschritten wird. Mehrere gemeinsam geltend gemachte Ansprüche sind nach § 202 SGG iVm § 5 ZPO zusammenzurechnen (Breitkreuz-Fichte SGG § 144 Rn. 20).

Die Klägerin Ziff. 2 hat jedoch keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin Ziff. 2, die die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 19 S. 1 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II (Alter zwischen 15 und 65 Jahre, erwerbsfähig, hilfebedürftig, gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik) erfüllt - im Zeitraum vom 1.6.2010 bis 30.11.2010 zutreffend berechnet. Auch hat der Beklagte das Erwerbseinkommen der Klägerin durch Minijobs entsprechend seinem Zufluss - Eingang auf dem Konto - im jeweiligen Monat zutreffend angerechnet (Änderungsbescheid vom 16.8.2010: Anrechnung von 296,20 EUR netto im Juni 2010, 277,09 EUR netto im Juli 2010; Änderungsbescheid vom 22.9.2010: Anrechnung von 366,20 EUR netto im Juni 2010; Änderungsbescheid vom 21.10.2010: Anrechnung von 267,54 EUR netto im September 2010; Änderungsbescheid vom 8.11.2010: Anrechnung von 171,99 EUR netto im Oktober 2010; Änderungsbescheid vom 1.12.2010: Anrechnung von 232,61 EUR netto im November 2010). Einwände sind hiergegen auch nicht erhoben worden. Auf die Ausführungen des SG hierzu wird ergänzend Bezug genommen.

Auch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II steht der Klägerin Ziff. 2 nicht zu. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass Leistungen für einen Mehrbedarf Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind. Der Streit um einen Anspruch auf eine Leistung nach § 21 SGB II stellt keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar (vgl. BSG, Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R, juris Rn. 10). Es handelt sich dabei um einen Bestandteil des Alg II, der unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfs gewährt wird, wenn bei einem Leistungsberechtigten die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt. Das Gesetz geht insofern von besonderen Lebensumständen aus, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSG, Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - ,juris Rn. 11). Diese liegen jedoch nicht vor.

Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung) ist für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, gemäß § 21 Abs. 3 SGB II ein Mehrbedarf in Höhe von 36 v.H. der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung anzuerkennen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben (Nr. 1), oder in Höhe von 12 v.H. der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nr. 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 v.H. der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung (Nr. 2) anerkannt. Ein "Zusammenleben" erfordert nicht das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit dem minderjährigen Kind. Ausreichend ist das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7B AS 8/07 R; S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II 3. Aufl. § 21 Rn. 29; Krauß in Hauck/Noftz, SGB, 05/11, § 21 SGB II Rn. 40). Demnach hat die Klägerin Ziff. 2 mit dem zehn Jahre alten Kläger Ziff. 3 in der streitigen Zeit zusammen gelebt, sodass sich vorliegend ein Mehrbedarf von monatlich 38,76 EUR (12 % von 323,00 EUR) errechnen würde. Die Klägerin Ziff. 2 hat jedoch nicht allein für dessen Pflege und Erziehung gesorgt.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3.3.2009 – B 4 AS 50/07 R -, juris Rn. 19; Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R -, juris Rn. 15; Urteil vom 23.8.2012 – B 4 AS 167/11 R -; juris Rn. 14; Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - juris Rn. 12) liegt Alleinerziehung i.S. der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" nach § 21 Abs. 3 SGB II vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt. Abzustellen ist dabei allein auf die tatsächlichen Verhältnisse. Geprägt wird die Auslegung des Begriffs der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" durch die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehenden, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen (werdende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) - besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist. Solche besonderen Lebensumstände hat das BSG exemplarisch darin gesehen, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise weniger Zeit hätten, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssten bzw. externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen benötigten. Auch der Zweck des in § 21 Abs. 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs liege darin, den höheren Aufwand von Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege bzw. Erziehung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für die Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen (BSG, Urteil vom 23.8.2012 – B 4 AS 167/11 R –, juris, Rn. 14 m.w.N.). Der Gesetzgeber habe den Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende bereits nach dem Wortlaut der Norm mit einer besonderen Familienkonstellation ("allein für deren Pflege und Erziehung sorgen") verknüpft und damit zugleich regelhaft die Annahme verbunden, dass das Schwergewicht der Betreuung und Erziehung nur bei einem Elternteil liege (BSG, Urteil vom 11.2.2015 – B 4 AS 26/14 R –, juris Rn. 14)

Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der Senat fest, dass die Klägerin Ziff. 2 durch den Kläger Ziff. 1 so nachhaltig in der Erziehung und Pflege des Klägers Ziff. 3 entlastet wurde, dass auf Grund der tatsächlichen Umstände die Zubilligung eines Mehrbedarfs nicht gerechtfertigt wäre.

Die Klägerin Ziff. 2 war im streitigen Zeitraum mit dem Kläger Ziff. 1 verheiratet und hat mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen gelebt. Leben Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, kann Alleinerziehung nur ausnahmsweise vorliegen (Krauß in Hauck/Noftz, SGB, 05/11, § 21 SGB II Rn. 44). Wird vorgebracht, ein im Haushalt lebender Partner beteilige sich nicht an Erziehung und Pflege der nicht leiblichen Kinder, so ist dieses zwar auch heute noch denkbar, es bedarf dann jedoch einer Verifizierung der Behauptung. Die Äußerlichkeiten sprechen in einem solchen Fall zunächst einmal für eine Wahrscheinlichkeit der Beteiligung (S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 21 Rn. 32).

Zur Beurteilung der hier anstehenden Frage geht der Kläger Ziff. 1 mit seiner Argumentation von einem falschen Blickwinkel aus, indem er isoliert seinen Erziehungsanteil betrachtet. Entgegen der Ansicht des Klägers des Ziff. 1 kommt es jedoch nicht auf die Summe der in einem Fragenkatalog abgefragten einzelnen Handlungen hinsichtlich der Beteiligung an der Erziehung an. Ausgehend vom Blickwinkel der Person, für die der Mehrbedarf geltend gemacht wird - hier die Klägerin Ziff. 2 - ist vielmehr zu beurteilen, ob die Erziehungsanteile des Klägers Ziff. 1 diese nachhaltig entlastet haben, was vorliegend zu bejahen ist. Das SG hat dies zutreffend und ausführlich in seinem Urteil dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst hierauf Bezug.

Auch wenn die vom SG angeführte Verpflichtungserklärung des Klägers Ziff. 1 wegen mangelnder Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung des Lebensunterhalts während des Aufenthalts (vgl. § 5 AufenthG) nicht ausreichend war, so ist die Abgabe der Erklärung dennoch nicht bedeutungslos. Durch sie hat der Kläger Ziff. 1 jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich bereit ist, für den Kläger Ziff. 3 finanziell einzustehen.

Bei der gegebenen Konstellation lagen die einen Mehrbedarf rechtfertigenden Gründe, nämlich weniger Zeit preisbewusst einzukaufen, höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen bzw. für externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen nicht vor. Gerade hierin hat der nicht erwerbstätige und damit zur Verfügung stehende, mit den hiesigen Verhältnissen vertraute, deutsche Ehemann die marokkanische, mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraute und ungenügend deutsch sprechende und berufstätige Klägerin Ziff. 2 bei der Erziehung des Klägers Ziff. 3 unterstützt.

3. höhere KdU Höhere KdU für den streitigen Zeitraum sind letztlich nur noch hinsichtlich der Nebenkostennachforderung für 2009 für die P.er Wohnung geltend gemacht worden. Der Beklagte hat die Nebenkostennachforderung der P.er Bau und Grund GmbH vom 1.7.2010 zutreffend im Bescheid vom 17.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2011 berücksichtigt. Die Kläger haben über die bewilligten 131,70 EUR hinaus keinen Anspruch auf weitere Übernahme der Nachforderung von insgesamt 546,73 EUR. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG hierzu wird zunächst Bezug genommen. Der Gesamtbetrag der Nachforderung beruht auf der Vermischung von Nachforderung aus der verbrauchsabhängigen Einzelabrechnung für kalte und warme Nebenkosten sowie von rückständiger Miete der ehemals in P. bewohnten Wohnung und beinhaltet zudem noch die Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch des Klägers Ziff. 1 auf die Mietkaution nach dem Auszug. Die zwei verschiedenen Posten der Nachforderung sind jedoch sozialrechtlich getrennt zu betrachten. Eine Übernahme von Mietschulden käme nur nach § 22 Abs. 5 SGB II (a.F., jetzt § 22 Abs. 8 SGB II) in Betracht. Danach können auch Mietschulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nachdem die Wohnung jedoch nicht mehr von den Klägern bewohnt wird, liegen die Voraussetzungen für die Übernahme rückständiger Miete nicht vor. Bei der gegebenen Konstellation von Addition der Schulden und Aufrechnung der Kaution hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die tatsächlichen Verbrauchswerte abzüglich der Warmwasserpauschalen und zuzüglich der Grundsteuer der Berechnung zu Grunde gelegt sowie unabhängig von der tatsächlichen Abführung durch den Kläger Ziff. 1 den von der ARGE-Jobcenter Stadt P. für die Nebenkosten bewilligten Betrag abgezogen und die Differenz von 131,70 EUR gewährt.

Darüber hinausgehende höhere Leistungen für KdU haben die Kläger schließlich nicht mehr geltend gemacht.

Die Berufungen waren daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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