L 9 R 5039/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 R 3545/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5039/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten (noch) streitig ist die Vormerkung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für das Kind S. K. im Zeitraum 01.08.1967 bis 31.07.1968.

Die am 1944 in G. geborene und dort wieder wohnhafte Klägerin ist Mutter der Kinder S. (geboren am 1964 in G.) und F. (geboren am 1968 in N.). Sie war zunächst in Griechenland in der Landwirtschaft beschäftigt. In der Zeit vom 01.01.1965 bis 16.07.1976 ging sie in Deutschland einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Sie war in der Zeit vom 13.04.1965 bis 14.04.1966 in W. gemeldet, anschließend vom 19.04.1966 bis 19.07.1976 in N. (Meldebestätigung der Stadt N. vom 21.11.2012), kehrte am 19.07.1976 in ihr Heimatland zurück und ließ sich die Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung erstatten.

Mit Schreiben vom 26.05.2011, bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland eingegangen am 31.05.2011, beantragte die Klägerin die Anerkennung von Erziehungszeiten für ihr Kind F. K. zunächst vom 14.11.1968 bis 30.06.1976. Nach Weiterleitung des Antrages an die Beklagte, die den Antrag zugleich als solchen auf Versichertenrente wertete, gab die Klägerin in dem ihr übersandten Fragebogen der Beklagten vom 09.08.2011 an, ihre Tochter S. K. ab 20.05.1968 bis 19.07.1976 erzogen zu haben. Die Erziehungszeiten sollten ihr zugeordnet werden, weil sie die Kinder überwiegend erzogen habe.

In der Meldebestätigung vom 05.07.2011 bestätigte die Stadt N., dass das Kind F. K. in der Zeit vom 14.11.1968 bis 19.07.1976 in N. gemeldet war und sodann nach Griechenland abgemeldet wurde. Mit Meldebestätigung vom 25.08.2011 bestätigte die Stadt N. gegenüber der Beklagten als Zuzugsdatum für das Kind S. K. aus Griechenland den 01.08.1968 sowie als Wegzugsdatum nach Griechenland den 19.07.1976.

Mit Vormerkungsbescheid vom 13.09.2011 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin fest, darunter - die Zeit vom 01.08.1968 bis 13.02.1974 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für S. K., - sowie die Zeit vom 01.12.1968 bis 30.11.1969 als Kindererziehungszeit für F. K. - sowie die Zeit vom 14.11.1968 bis 19.07.1976 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für F. K ...

Zugleich lehnte die Beklagte die Vormerkung - der Zeit vom 01.01.1965 bis 16.07.1976 als Beitragszeit ab, da wegen einer Beitragserstattung Ansprüche hieraus nicht mehr hergeleitet werden könnten, - ebenso die Zeit vom 01.03.1964 bis 28.02.1965 als Kindererziehungszeit für S. K., weil das Kind in dieser Zeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat erzogen wurde und unmittelbar vor dem Beginn der Erziehungszeit keine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wurde; - ebenso die Zeit vom 14.02.1964 bis 31.07.1968 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für S. K., weil das Kind in dieser Zeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat erzogen wurde und unmittelbar vor dem Beginn der Erziehungszeit keine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wurde, - ebenso die Zeit vom 20.07.1976 bis 13.11.1978 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für F. K., weil während dieser Zeit die Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates anzuwenden waren.

Mit am 30.09.2011 erhobenem Widerspruch begehrte die Klägerin die Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten für ihre Kinder, was die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2011 ablehnte mit der Begründung, die Klägerin sei ab 01.01.1965 in Deutschland beschäftigt gewesen, während ihre Tochter S. ausweislich der Auskunft der Stadt N. zum 01.08.1968 aus Griechenland nach Deutschland gezogen sei, und die Klägerin erst dann ihr Kind in Deutschland erzogen habe, so dass Zeiten wegen Kindererziehung erst ab 01.08.1968 anerkannt würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2012, der Klägerin per Einschreiben mit Rückschein zugestellt am 28.03.2012, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte dazu aus, die Erziehung eines Kindes in der BRD werde in der Regel anhand von Meldeunterlagen der Einwohnermeldeämter nachgewiesen; die Erziehung gelte als glaubhaft gemacht, wenn aufgrund von sonstigen Unterlagen (z. B. Zeugnissen, Arztberichten, Unterlagen der Krankenkassen etc.) ersichtlich sei, dass sich das Kind in der BRD aufgehalten habe. Nachdem das zuständige Einwohnermeldeamt den Zuzug des Kindes S. (1964) aus Griechenland erst ab 01.08.1968 bestätigt habe, sonst keine weiteren Unterlagen vorlägen, die den Aufenthalt des Kindes in der BRD vor dem vorgenannten Zeitpunkt nachwiesen oder glaubhaft machten und die Klägerin mindestens seit ihrer Beschäftigungsaufnahme in der BRD ab 01.01.1965 bis 19.07.1976 ihren ständigen Wohnsitz in der BRD gehabt habe, sei der Tatbestand der Erziehung des Kindes durch die Klägerin in der BRD vor dem 01.08.1968 nicht erfüllt. Eine zu berücksichtigende Erziehung des Kindes in Griechenland würde im Wesentlichen voraussetzen, dass bereits bei der Geburt des Kindes in Griechenland eine enge Beziehung zum sozialen Sicherungssystem der BRD bestanden habe. Nachdem die Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt von S. im Jahr 1964 nach eigenen Angaben in der griechischen Landwirtschaft gearbeitet habe, lasse sich eine Beziehung zum sozialen Sicherungssystem der BRD nicht begründen. Auch eine Anrechnung von Erziehungszeiten für das am 1968 geborene Kind F. im Zeitraum 20.07.1976 bis 13.11.1978 komme nicht in Betracht, weil die Erziehung in Griechenland erfolgt sei und dort durch die angegebene Beschäftigung in dieser Zeit die griechischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien. In diesem Zusammenhang lasse sich auch hier eine enge Bindung zum sozialen Sicherungssystem der BRD nicht begründen.

Dagegen hat die Klägerin am 25.06.2012 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, ihre Tochter S. sei am 01.08.1967 angemeldet und am 19.07.1976 bei der Stadt N. abgemeldet worden, wie sich aus einer Meldebestätigung der Stadt N. vom 06.08.2012 ergebe. Dass die Zeit vom 14.02.1964 bis 31.07.1968 nicht anerkannt werde, sei falsch. Für das Kind F. sei die Zeit vom 14.11.1968 bis 19.07.1976 anzuerkennen. Die Klägerin sei Analphabetin und habe den Antrag nicht selbst ausfüllen können. Da sie Analphabetin sei und nach 34 Jahren nicht mehr das genaue Jahr gewusst habe, sei die Verwechslung im ersten Antrag passiert. Sie habe in der Zeit zwischen 1965 und 1976 in Deutschland gearbeitet, wie sich aus den Versicherungsbelegen ergebe. Die Beiträge an die OGA seien freiwillige Beiträge.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, die Klägerin habe spätestens ab dem 01.01.1965 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD gehabt, denn sie habe hier in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ab 01.01.1965 gestanden. Die Anerkennung von Zei-ten werde auf die Meldebestätigung der Stadt N. vom 25.08.2011 gestützt. Nachdem sich die Klägerin die Rentenversicherungsbeiträge aus den Beschäftigungen im Bundesgebiet im Zeit-raum vom 01.01.1965 bis 16.07.1976 habe erstatten lassen, seien dies keine rentenrechtlichen Zeiten mehr.

Das SG hat eine amtliche Auskunft bei der Stadt N. eingeholt, die mit Schreiben vom 21.11.2012 mitgeteilt hat, das Melderegister werde ab 1982 elektronisch geführt, und Kopien von Originalmeldeunterlagen könnten nicht übersandt werden. Die Stadt N. hat eine Meldebestätigung für die Klägerin vom 21.11.2012 übersandt, wo¬nach diese seit 19.04.1966 durchgehend in N. mit verschiedenen Wohnungen gemel¬det gewesen sei, sowie die Meldebestätigung für die Tochter S. K., wonach diese am 01.08.1968 aus O./D., Griechenland, zugezogen und am 19.07.1976 nach D., Griechenland, weggezogen sei.

Nachdem sich die Klägerin mit Schreiben vom 01.05.2013 selbst unter Vorlage der Meldebescheinigung vom 06.08.2012 (mit dem eingetragenen Einzugsdatum 01.08.1967) an die Stadt N. gewandt hatte, teilte diese unter dem 22.05.2013 dem SG unter Vorlage der Meldebestä¬tigungen vom 22.05.2013 für die Klägerin und ihre Tochter S. K. mit, dass auch nach erneuter Überprüfung dieses Datum (gemeint ist der 01.08.1967) nicht bestätigt werde. Als Zuzugsdatum aus dem Ausland sei der 01.08.1968 vermerkt. Hierauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 24.06.2013, dass sie glaube, den Fall "als erledigt zu erklären" und bat um "Beschluss".

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30.10.2013 abgewiesen. Am 22.11.2013 hat die Klägerin anwaltlich vertreten dagegen Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung (zunächst) vorgetragen, es möge sein, dass das Kind S. erst zum 01.08.1968 bei der Stadt N. angemeldet wurde. Sie meine sich aber zu erinnern, dass sie sich vor dem Zuzug nach N. mit ihrem Mann und S. in 58791 W. (M. K.) aufgehalten habe.

Der Senat hat daraufhin unter dem 05.11.2014 bei der Stadt W. eine Auskunft eingeholt, von wann bis wann die Klägerin, ihr Ehemann und die Tochter S. dort gemeldet waren. Hierauf hat die Stadt W. einen Auszug aus dem Melderegister übersandt, wonach für die Klägerin und ihren Ehemann der Zuzug in W. am 13.04.1965 vermerkt ist, ein Wohnungswechsel am 04.11.1965 sowie der Wegzug nach N. (K ... 17) am 14.04.1966. Die Tochter S. wird im genannten Melderegisterauszug nicht aufgeführt.

Hierauf hat die Klägerin vorgetragen, sie habe ab 06.04.1965 bei verschiedenen Arbeitgebern in W. und N. gearbeitet. In dieser Zeit habe das Kind S. mit in ihrem Haushalt gelebt, wo es von den seinerzeit ebenfalls in Deutschland an demselben Ort lebenden Personen, die als Zeuginnen benannt würden, betreut worden sei, soweit die Klägerin ihrer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. In die Zeit von 1966 bis 1967 falle eine temporäre Trennung der Ehegatten, was die Meldelücke erkläre. Maßgeblich sei nicht auf die Einhaltung der melderechtlichen Verpflichtungen abzustellen, sondern auf die tatsächlichen Umstände, die auch mittels Zeugenbeweis geklärt werden könnten.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. August 1967 bis 31. Juli 1968 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für das Kind S. festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die ergangene erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 01.08.1967 bis 31.07.1968 als Berücksichtigungszeit wegen Erziehung des Kindes S. Das SG hat hierzu in der angegriffenen Entscheidung Folgendes ausgeführt:

"Anspruchsgrundlage für die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Danach ist der Versicherungsträger verpflichtet, einen inhaltlich zutreffenden Vormer-kungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen, nachdem er das Versi-cherungskonto geklärt hat (BSG, Urteil vom 16.11.1993, Az. 4 RA 39/92, Rn. 16, m. w. N. - juris).

Gemäß §§ 3, 56 SGB VI i. V. m. § 249 SGB VI sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Einem Elternteil wird gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausge¬schlossen ist. Die Kindererziehungszeit beginnt nach § 56 SGB VI nach Ablauf des Monates der Geburt. Eine Erziehung ist im Gebiet der BRD erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der BRD steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeiträge hat (§ 56 Abs. 3 SGB VI). Gemäß § 249 Abs. 1 SGB VI endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Nach § 249 Abs. 5 SGB VI genügt es für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrech¬nung von Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1986 erheblich sind, wenn sie glaubhaft gemacht sind, d.h. das Vorliegen der Tatsache überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Schuler-Harms in: jurisPK SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand 01.07.2013, § 249 SGB VI, Rn. 13 - juris). Neben der Begrenzung der Dauer der anrechnungsfähigen Erziehungszeit in § 249 SGB VI gelten die Voraussetzungen des § 56 SGB VI (Schuler-Harms in: jurisPK SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand 01.07.2013, § 249 SGB VI, Rn. 7 - juris). Gemäß § 57 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.

Die Beklagte hat die Feststellung der Zeit vom 01.08.1967 bis 31.07.1968 zutreffend abge¬lehnt und die Zeit vom 01.08.1968 bis 13.02.1974 zutreffend als Berücksichtigungszeit we¬gen Kindererziehung des Kindes S. K. vorgemerkt. Da die Tochter der Kläge¬rin S. K. im Jahr 1964 und damit vor dem 01.01.1992 geboren ist, ist § 249 SGB VI anwendbar, der die Kinderziehungszeit nach § 56 SGB VI auf 12 Monate begrenzt. Für die hier streitgegenständliche Zeit ab 01.08.1967 kommt daher von vornherein nur eine Berücksichtigungszeit nach § 57 SGB VI in Betracht, die mit Vollendung des 10. Lebensjah¬res der Tochter S. K. am 13.02.1974 endet, ohne dass bei der Dauer der Berücksichtigungszeit eine additive Berücksichtigung wegen der Erziehung mehrerer Kinder er¬folgt (Schuler-Harms in: jurisPK SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand 01.07.2013, § 57 SGB VI, Rn. 11 - juris).

Für die Zeit vom 01.08.1967 bis 31.07.1968 fehlt es vorliegend an der Erziehung des Kindes S. K. durch die Klägerin. Für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit muss der oder die Berechtigte das Kind erzogen haben. Erziehung ist die Gesamtheit des tatsächlichen Verhaltens der Eltern, das nach ihrem Verständnis und ihren Vorstellungen dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes zu beeinflussen und wird durch die Aufnahme des Kindes in einen Haushalt indiziert (Schuler-Harms in: jurisPK SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand 01.07.2013, § 56 SGB VI, Rn. 27 f. - juris). Die Erziehung hat zudem im Gebiet der BRD oder ihr gleichstehend zu erfolgen. Die Erziehungsperson muss mit ihrem Kind den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 SGB I) in diesen Gebieten genommen haben; es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit der Berechtigten an (Schuler-Harms in: jurisPK SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand 01.07.2013, § 56 SGB VI, Rn. 40, m. w. N. - juris). Ausnahmsweise wird die Erziehung eines Kindes während eines gewöhnlichen Aufenthalts von Erziehungsperson und Kind im Ausland auch dann berücksichtigt, wenn vor der Geburt oder während der Kindererziehung eine derart enge Beziehung zum inländischen Arbeits- ¬und Erwerbsleben besteht, dass die - typisierte und pauschalierte - Grundwertung Platz greifen kann, während dieser Zeiten seien dem erziehenden Elternteil nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (Schuler-Harms in: jurisPK SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand 01.07.2013, § 56 SGB VI, Rn. 40, m. w. N. zur Rspr. des BSG - juris).

Aufgrund des unbestrittenen Vortrags der Klägerin, der von den vorgelegten Versicherungs-bescheinigungen bestätigt wird, steht fest, dass die Klägerin sich jedenfalls seit 01.01.1965 zur Ausübung einer Beschäftigung in N. gewöhnlich aufgehalten hat. Demgegenüber vermochte sich die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin ihre Tochter S. K. bereits vor dem 01.08.1968 erzogen hat, wobei hierbei der Maßstab des § 249 Abs. 5 SGB VI gilt und die Glaubhaftmachung der Tatsachen genügt. Zwar hat die Klägerin zunächst im Formular der Beklagten angegeben, dass sie die Tochter S. K. seit 20.05.1968 erzogen hat bzw. in der Klageschrift behauptet, dass ihre Tochter S. K. bereits am 01.08.1967 in ihren Haushalt nach N. zugezogen sei. Es ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Tochter der Klägerin S. K., die im Jahr 1964 in Griechenland geboren ist, vor dem 01.08.1968 in den Haushalt der Klä-gerin in N. zugezogen ist. Die Kammer stützt sich auf die eingeholte Auskunft der Stadt N. vom 21.11.2012 und 22.05.2013 sowie die aktuellsten Meldebestätigungen der Stadt N. vom 21.11.2012 und 22.05.2012. Danach hat die Stadt N. nach erneuter Überprüfung der Archivdaten ein Zuzugsdatum am 01.08.1967 nicht bestätigt, sondern vielmehr ein Zuzugsdatum am 01.08.1968 beurkundet. Die Klägerin kann sich daher zur Glaubhaft¬machung ihrer Behauptung, dass ihre Tochter S. K. bereits am 01.08.1967 zu ihr nach N. gezogen sei, nicht auf die Meldebestätigung der Stadt N. vom 06.08.2012 stützen. Bei den Meldebestätigungen der Stadt N. handelt es sich um öffentliche Urkun¬den i. S. d. § 418 ZPO, die vollen Beweis erbringen für die in der Urkunde bezeugten Tatsa¬chen. Mit Vorlage der nach Überprüfung durch die Stadt N. erstellten Meldebestätigun¬gen vom 21.11.2012 und 22.05.2013 ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsa¬chen, der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässig ist, erbracht, wobei hier Glaubhaftmachung genügt (vgl. Schreiber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, §418 ZPO, Rn. 8 - www.beck-online.de). Das Gericht ist vorliegend aufgrund der Auskünfte der Stadt N. vom 21.11.2012 und 22.05.2013 sowie der Meldebestätigungen vom gleichen Tag davon überzeugt, dass der in der Meldebestätigung vom 06.08.2012 beurkundete Zuzug der Tochter S. K. am 01.08.1967 unrichtig ist und vielmehr der Einzug am 01.08.1968 ge-meldet wurde. Die weiteren im Klageverfahren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Bl. 11 bis 33) sind zur Glaubhaftmachung eines Zuzugs der Tochter S. K. vor dem 01.08.1968 nicht geeignet, denn sie betreffen nur spätere Zeiträume. Es ist somit nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin, die jedenfalls in der Zeit vom 01.01.1965 bis 19.07.1976 in N. wohnhaft war, ihre Tochter S. K. vor dem 01.08.1968 er¬zogen hat, weil ein Zuzug der S. K. vor dem 01.08.1968 nicht glaubhaft ge¬macht ist. Die Vormerkung der Zeit vom 01.08.1968 bis 13.02.1974 als Berücksichtigungszeit für die Erziehung der Tochter S. K. beruht auf § 57 SGB VI i. V. m. § 249 SGB VI, die mit Vollendung des 10. Lebensjahres endet und somit zutreffend festgestellt ist."

Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an, nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin ist (lediglich) ergänzend anzuführen, dass auch zur Überzeugung des Senats in Bezug auf den streitig gebliebenen Zeitraum 01.08.1967 bis 31.07.1968 keine rentenrechtlich relevante Zeit wegen Erziehung des Kindes S. vorzumerken ist.

Die Berücksichtigung der streitigen Zeit als Kindererziehungszeit gemäß § 56 SGB VI kommt für die Klägerin, die von der Beklagten bislang keine Rente bezieht, auch auf der Grundlage der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Neuregelung (BGBl. I S. 2261) nicht in Betracht. Denn gemäß § 249 Abs. 1 SGB VI neue Fassung endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, hier also spätestens Ende Februar 1966 für das Kind S.

Die begehrte Vormerkung als Berücksichtigungszeit gemäß § 57 SGB VI bereits ab 01.08.1967 ist auch zur Überzeugung des Senats nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen im Berufungsverfahren, die Tochter S. habe bereits ab 06.04.1965 bei der Klägerin in Deutschland gelebt und zwar zunächst in W. und ab dem Umzug nach N. (19.04.1966) dort, was verschiedene, ebenfalls wieder in Griechenland lebende Zeuginnen, die das Kind in dieser Zeit häufig betreut hätten, bestätigen könnten, ist zur Glaubhaftmachung schon deshalb ungeeignet, weil es im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen steht und durch beweiskräftige Dokumente nicht belegt wird. In dem vom Senat eingeholten Melderegisterauszug der Stadt W. findet das Kind S. keinerlei Erwähnung, was die Melderegisterauszüge der Stadt N. vom 25.08.2011, 21.11.2012 und 22.05.2013 stützt und untermauert, wonach S. am 01.08.1968 (erstmals) aus Griechenland zugezogen ist.

Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst im Verfahren gegenüber der Beklagten zunächst angegeben hatte, ihr Kind S. erst ab dem 20.05.1968 in Deutschland erzogen zu haben. Der 01.08.1967 wurde dann im Klageverfahren vor dem SG als Beginn der Berücksichtigungszeit angegeben, nachdem die Stadtverwaltung N. in der Bestätigung vom 06.08.2012 - auch zur Überzeugung des Senats - fälschlicherweise zunächst dieses Datum als Zuzugsdatum der Tochter genannt hatte. Dass die Klägerin an diesem Datum festgehalten hat, obwohl die Stadt zwischenzeitlich das Versehen eingeräumt und als Einzugsdatum nunmehr den 01.08.1968 benannt hat, vermag nicht zu überzeugen. Hinzu kommt weiter, dass die Stadt N. ausdrücklich bestätigt hat, die Tochter sei am 01.08.1968 aus Griechenland zugezogen. Dies widerspricht der Darstellung der Klägerin, die Tochter sei zwar nicht ordnungsgemäß gemeldet worden, habe aber bereits früher in Deutschland gelebt. Überdies weisen sämtliche von der Klägerin bezüglich der Tochter S. vorgelegten Beweismittel (insb. Zeugnisse) ein späteres Datum als 1967 auf. Während es in Bezug auf die Tochter F. z.B. Nachweise über Impfungen bereits wenige Wochen nach der Geburt gibt, fehlen solche Nachweise in Bezug auf S ...

Aufgrund dieser Umstände sieht der Senat auch keine Veranlassung für weitergehende Ermittlungen von Amts wegen. Insbesondere besteht keine Notwendigkeit zur Vernehmung der angebotenen Zeuginnen in Griechenland. Denn die Klägerin hat im Berufungsverfahren eine neue, vom vorangegangenen Vorbringen (nochmals) abweichende und hiermit unvereinbare dritte Version in Bezug auf den Zuzugszeitpunkt ihrer Tochter S. offeriert. Während diese nach ihren Angaben im Verwaltungsverwaltungsverfahren am 20.05.1968 aus Griechenland zugezogen sein soll, später dann - in Anknüpfung an die Meldebescheinigung der Stadt N. vom 06.08.2012 - eine Berücksichtigungszeit ab 01.08.1967 beansprucht wurde, soll sie sich nach der letzten Version nun schon (mindestens) seit dem 06.04.1965 (Arbeitsaufnahme der Klägerin in W.) in Deutschland bei ihr aufgehalten haben. Diese Version, die von den früheren in unvereinbarer Weise abweicht und durch nichts belegt wird, gibt keine Veranlassung zur Beweiserhebung von Amts wegen.

Dem hierauf bezogenen, im letzten Schriftsatz aber nicht mehr aufrechterhaltenen Beweisangebot der Klägerin war auch deswegen nicht Folge zu leisten, weil es ihm an der gebotenen Substantiierung in Bezug auf die behaupteten Beweistatsachen fehlt (§ 202 SGG i. V. m. § 373 ZPO). Hierzu genügt es nicht, vier in Griechenland lebende Zeuginnen pauschal zum Beweis dafür zu benennen, dass diese in der Zeit von 06.04.1965 bis 21.09.1968 - während mehrerer von der Klägerin in zwei verschiedenen Städten in Deutschland ausgeübter Tätigkeiten - die Tochter S. "häufig betreut haben", ohne dass die Angaben in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der angeblichen Betreuung durch welche Betreuungsperson konkretisiert worden wären.

Die Berufung war somit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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