Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 194/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw. tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis zufließt, ist nicht als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst im Sinne von § 96a SGB VI zu berücksichtigen.
Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer rückwirkenden Rentenbewilligung das Beschäftigungsverhältnis mit Rentenbeginn zwar noch nicht geruht hat, das Arbeitsentgelt aber erst zu einem Zeitpunkt gezahlt worden ist, in dem das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet worden war.
Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer rückwirkenden Rentenbewilligung das Beschäftigungsverhältnis mit Rentenbeginn zwar noch nicht geruht hat, das Arbeitsentgelt aber erst zu einem Zeitpunkt gezahlt worden ist, in dem das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet worden war.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Urlaubsabgeltungszahlungen auf die Erwerbsminderungsrente der Klägerin als Hinzuverdienst sowie die daraus folgende Erstattungsforderung der Beklagten i.H.v. 1.225,69 EUR streitig.
Die 1963 geborene Klägerin ist ausgebildete Physiktechnikerin und war zuletzt von 1989 bis zum 31.03.2012 als Laborhelferin an der Universität K. tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.
Auf ihren Rentenantrag vom 28.02.2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2007 eine vom 01.09.2007 bis zum 30.04.2009 befristete volle Erwerbsminderungsrente. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half die Beklagte ab und gewährte die Rente ausgehend von einem Leistungsfall am 19.08.2005 für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 28.02.2009. Mit Weiterbewilligungsbescheid vom 01.12.2008 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 19.06.2009 gewährte sie die Rente bis zum 31.03.2012 weiter und bewilligte schließlich mit Bescheid vom 10.11.2011 eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente bis zum 30.06.2030 (Erreichen der Regelaltersgrenze).
Mit Schreiben vom 22.01.2013 und vom 11.06.2013 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Bezügestelle) der Beklagten mit, sie habe der Klägerin im Abrechnungsmonat Januar 2013 für die Jahre 2006 und 2007 eine Urlaubsabgeltung i.H.v. 6.532,71 EUR brutto gezahlt und für den Abrechnungsmonat Juni 2013 eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2011 und 2012 i.H.v. 3.266,25 EUR. Auf Nachfrage der Beklagten teilte sie zudem mit Schreiben vom 28.06.2013 mit, das Arbeitsverhältnis ruhe nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 TV-L seit dem 01.09.2007.
Nach Anhörung der Klägerin berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 06.08.2013 ab dem 01.01.2013 neu und stellte für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.08.2013 eine zu erstattende Überzahlung i.H.v. 1.225,69 EUR fest. Wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze stehe ihr die Rente für Januar 2013 gar nicht und für Juni 2013 nur in Höhe der Hälfte zu. Für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.05.2013 sowie ab dem 01.07.2013 habe sie Anspruch auf die volle Rente. In der Anlage 10 zum Bescheid hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 24.01.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate Januar und Juni 2013 auf und forderte Rentenzahlungen i.H.v. 1.225,69 EUR zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in beiden Monaten habe sie Einmalzahlungen für zurückliegende Jahre erhalten, die als Hinzuverdienst gem. § 96a SGB VI auf ihre Rente anzurechnen seien. Dies gelte insbesondere für Einmalzahlungen, die die Bezügestelle während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses geleistet habe, wenn das Ruhen erst nach Rentenbeginn begonnen habe. Da Rentenbeginn der 01.03.2006 gewesen sei und das Beschäftigungsverhältnis erst zum 01.09.2007 geruht habe, lägen die Voraussetzungen vor.
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Beklagte habe die Vorgaben der Entscheidung des BSG vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R nicht beachtet. Die Einmalzahlungen stammten nicht aus einer Beschäftigung im Sinne des § 96a SGB VI, da eine solche Beschäftigung mit Rentenbeginn ab dem 01.03.2006 nicht mehr bestanden habe. § 96a SGB VI finde nur Anwendung auf Arbeitsentgelt, das aufgrund einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Rentenbezuges gezahlt werde. Sie habe aber zuletzt vor Rentenbeginn gearbeitet. Zudem sei ihr Arbeitgeber anders als die Bezügestelle der Ansicht, das Arbeitsverhältnis habe schon mit Rentenbeginn im März 2006 geruht. Die im Juni 2013 zugeflossene Einmalzahlung sei eine Urlaubsvergütung für die Jahre 2011 und 2012 und damit für einen Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis unstreitig geruht habe. Zudem habe sie die Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 und 2007 in zwei separaten Zahlungen im Dezember 2012 und im Januar 2013 erhalten. Darüber hinaus sei auch die Berechnung der Überzahlung fehlerhaft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den Vorgaben des BSG seien Einmalzahlungen aus ruhenden Arbeitsverhältnissen nur dann nicht anzurechnen, wenn das Arbeitsverhältnis schon bei Rentenbeginn ruhe. Da das Arbeitsverhältnis ab 01.09.2007 und damit nicht zu Rentenbeginn geruht habe, sei die Anrechnung der Einmalzahlungen nicht zu beanstanden.
Deswegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und nimmt zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug.
Sie beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Ausführung der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten und der Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Beklagte kann die Aufhebungsentscheidung nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) stützen, weil eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen durch die Zahlung der Urlaubsabgeltung nicht eingetreten ist. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraums.
Die Urlaubsabgeltungszahlungen sind kein Einkommen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, weil sie keinen rentenschädlichen Hinzuverdienst i.S.v. § 96a Abs. 1 SGB VI darstellen.
Nach § 96a Abs. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Zwar handelt es sich bei den Urlaubsabgeltungszahlungen um Arbeitsentgelt i.S. des § 96a Abs. 1 SGB VI, das der Klägerin nach Rentenbeginn zugeflossen ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rn. 31 - juris). Dennoch bleiben sie im Rahmen des § 96a Abs. 1 SGB VI unberücksichtigt, weil sie nicht aus einer Beschäftigung im Zeitraum des Rentenbezuges stammen.
Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs. 1 SGB VI ist im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu verstehen (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rn. 39 ff. - juris -). Beschäftigung ist nach Satz 1 dieser Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ausgehend vom leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie z.B. bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rn. 41 - juris -).
Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin hat vorliegend ab dem 01.09.2007 geruht und ist mit Ablauf des 31.03.2012 beendet worden. Gem. § 33 Abs. 2 Satz 6 TV-L ruht das Arbeitsverhältnis im Fall einer befristeten Rentenbewilligung für den Zeitraum der Rentenbewilligung; im Falle einer rückwirkenden Rentenbewilligung ruht es ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheides folgt. Im Fall einer unbefristeten Rentenbewilligung endet das Arbeitsverhältnis gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Beginnt die Rente erst nach Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages (§ 33 Abs. 2 Satz 3 TV-L). Unter Berücksichtigung dieser tarifvertraglichen Vorgaben hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 01.09.2007 geruht, weil die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 29.08.2007 eine befristete Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 30.04.2009 bewilligt hat. Durch die rückwirkende Rentenbewilligung im Rahmen des Abhilfeverfahrens mit Bescheid vom 24.01.2008 ändert sich hieran nichts, da die Beklagte den Abhilfebescheid zeitlich nach dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid erlassen hat. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2011 ab dem 01.04.2012 eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bewilligt hatte, hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2012 geendet. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Urlaubsabgeltung im Jahr 2013 hat das Beschäftigungsverhältnis demzufolge nicht mehr bestanden. Gleiches gilt für den Fall, dass die Klägerin den ersten Teil der Urlaubsabgeltung bereits im Dezember 2012 erhalten haben sollte. Auch zu diesem Zeitpunkt hat ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestanden.
Berücksichtigungsfähig im Rahmen von § 96a Abs. 1 SGB VI ist ein Hinzuverdienst nur, wenn der Versicherte das Arbeitsentgelt durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rn. 50 - juris). Daraus folgt, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen noch zufließen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rn. 50 - juris).
Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96a SGB VI ergibt sich zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Absatz 1 Satz 2 spricht nur von "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung". Daraus erschließt sich nicht unmittelbar, ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt. Aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw. tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.
Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 hat der Gesetzgeber den Zweck verfolgt, die Lohnersatzfunktion der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995 eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks. 13/2590, S. 19 f.). Sie sollen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung. Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten hat einschränken wollen, durch Arbeit neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn mit Blick auf die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen, hat er keine Rechtfertigung dafür gesehen, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen (BT-Drucks 13/2590, S. 20).
Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Zielrichtung folgt entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem Urteil des BSG vom 17.10.2012 nicht, dass ausschließlich im Fall des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses bei Rentenbeginn ein danach gezahltes Arbeitsentgelt nicht als Hinzuverdienst anzurechnen ist. Vielmehr gebieten es Sinn und Zweck der Regelung auch in Fällen, in denen aufgrund einer rückwirkenden Rentenbewilligung das Beschäftigungsverhältnis mit Rentenbeginn zwar noch nicht geruht hat, aber das Arbeitsentgelt erst zu einem Zeitpunkt gezahlt worden ist, zudem das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet worden war. Denn auch in diesem Fall erzielt der Versicherte das Arbeitsentgelt nicht aufgrund einer tatsächlichen Arbeitstätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit neben der Rente. Eine völlig andere Behandlung des vorliegenden Falles als die der Entscheidung des BSG zugrundeliegende Konstellation - Rentenbeginn und gleichzeitiges Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses - rechtfertigt sich deshalb nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Arbeitsentgelt aufgrund einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Rentenbezuges beruht. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Einkommen einem Monat zuzuordnen ist, in dem das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestanden hat (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2014, Az. L 1 R 419/12 Rn. 32 f. - juris).
Die Urlaubsabgeltungen für 2006, 2007 sowie 2011 und 2012, die die Klägerin im Jahr 2013 bzw. unter Zugrundelegung ihres Vortrages bereits anteilig im Jahr 2012 erhalten hat, sind keinem Monat zuzuordnen, in dem noch ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.
Dabei kann dahin stehen, ob für die Frage der Zuordnung der tatsächliche Zufluss oder der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Anspruch erstmals entstanden war (Fälligkeitsprinzip) (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2014, Az. L 1 R 419/12 Rn. 23 - juris; LSG NRW, Urteil vom 26.03.2003, Az. L 8 RJ 139/02, Rn. 35 - juris). Denn die Zahlungen sind der Klägerin sowohl nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Ablauf des 31.03.2012) zugeflossen. Auch sind sie erst nach Beschäftigungsende gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) fällig geworden. Denn der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht nach dieser Vorschrift erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Urlaub gerade wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20.09.2011, Az. 9 AZR 416/10, Rn. 20 - juris).
Im Ergebnis kommt eine Zuordnung der Urlaubsabgeltungszahlungen zu einem Monat, in dem die Klägerin neben der Erwerbsminderungsrente in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, nicht in Betracht.
Nach alledem stellen die Zahlungen kein Einkommen i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X dar, weshalb die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Gleiches gilt hinsichtlich der zugleich verfügten Rückforderung. Denn bereits erbrachte Leistungen sind nach § 50 Abs. 1 SGB X nur zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt, der sie begründet hat, wirksam aufgehoben worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Urlaubsabgeltungszahlungen auf die Erwerbsminderungsrente der Klägerin als Hinzuverdienst sowie die daraus folgende Erstattungsforderung der Beklagten i.H.v. 1.225,69 EUR streitig.
Die 1963 geborene Klägerin ist ausgebildete Physiktechnikerin und war zuletzt von 1989 bis zum 31.03.2012 als Laborhelferin an der Universität K. tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.
Auf ihren Rentenantrag vom 28.02.2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2007 eine vom 01.09.2007 bis zum 30.04.2009 befristete volle Erwerbsminderungsrente. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half die Beklagte ab und gewährte die Rente ausgehend von einem Leistungsfall am 19.08.2005 für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 28.02.2009. Mit Weiterbewilligungsbescheid vom 01.12.2008 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 19.06.2009 gewährte sie die Rente bis zum 31.03.2012 weiter und bewilligte schließlich mit Bescheid vom 10.11.2011 eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente bis zum 30.06.2030 (Erreichen der Regelaltersgrenze).
Mit Schreiben vom 22.01.2013 und vom 11.06.2013 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Bezügestelle) der Beklagten mit, sie habe der Klägerin im Abrechnungsmonat Januar 2013 für die Jahre 2006 und 2007 eine Urlaubsabgeltung i.H.v. 6.532,71 EUR brutto gezahlt und für den Abrechnungsmonat Juni 2013 eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2011 und 2012 i.H.v. 3.266,25 EUR. Auf Nachfrage der Beklagten teilte sie zudem mit Schreiben vom 28.06.2013 mit, das Arbeitsverhältnis ruhe nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 TV-L seit dem 01.09.2007.
Nach Anhörung der Klägerin berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 06.08.2013 ab dem 01.01.2013 neu und stellte für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.08.2013 eine zu erstattende Überzahlung i.H.v. 1.225,69 EUR fest. Wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze stehe ihr die Rente für Januar 2013 gar nicht und für Juni 2013 nur in Höhe der Hälfte zu. Für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.05.2013 sowie ab dem 01.07.2013 habe sie Anspruch auf die volle Rente. In der Anlage 10 zum Bescheid hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 24.01.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate Januar und Juni 2013 auf und forderte Rentenzahlungen i.H.v. 1.225,69 EUR zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in beiden Monaten habe sie Einmalzahlungen für zurückliegende Jahre erhalten, die als Hinzuverdienst gem. § 96a SGB VI auf ihre Rente anzurechnen seien. Dies gelte insbesondere für Einmalzahlungen, die die Bezügestelle während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses geleistet habe, wenn das Ruhen erst nach Rentenbeginn begonnen habe. Da Rentenbeginn der 01.03.2006 gewesen sei und das Beschäftigungsverhältnis erst zum 01.09.2007 geruht habe, lägen die Voraussetzungen vor.
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Beklagte habe die Vorgaben der Entscheidung des BSG vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R nicht beachtet. Die Einmalzahlungen stammten nicht aus einer Beschäftigung im Sinne des § 96a SGB VI, da eine solche Beschäftigung mit Rentenbeginn ab dem 01.03.2006 nicht mehr bestanden habe. § 96a SGB VI finde nur Anwendung auf Arbeitsentgelt, das aufgrund einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Rentenbezuges gezahlt werde. Sie habe aber zuletzt vor Rentenbeginn gearbeitet. Zudem sei ihr Arbeitgeber anders als die Bezügestelle der Ansicht, das Arbeitsverhältnis habe schon mit Rentenbeginn im März 2006 geruht. Die im Juni 2013 zugeflossene Einmalzahlung sei eine Urlaubsvergütung für die Jahre 2011 und 2012 und damit für einen Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis unstreitig geruht habe. Zudem habe sie die Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 und 2007 in zwei separaten Zahlungen im Dezember 2012 und im Januar 2013 erhalten. Darüber hinaus sei auch die Berechnung der Überzahlung fehlerhaft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den Vorgaben des BSG seien Einmalzahlungen aus ruhenden Arbeitsverhältnissen nur dann nicht anzurechnen, wenn das Arbeitsverhältnis schon bei Rentenbeginn ruhe. Da das Arbeitsverhältnis ab 01.09.2007 und damit nicht zu Rentenbeginn geruht habe, sei die Anrechnung der Einmalzahlungen nicht zu beanstanden.
Deswegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und nimmt zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug.
Sie beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Ausführung der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten und der Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Beklagte kann die Aufhebungsentscheidung nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) stützen, weil eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen durch die Zahlung der Urlaubsabgeltung nicht eingetreten ist. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraums.
Die Urlaubsabgeltungszahlungen sind kein Einkommen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, weil sie keinen rentenschädlichen Hinzuverdienst i.S.v. § 96a Abs. 1 SGB VI darstellen.
Nach § 96a Abs. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Zwar handelt es sich bei den Urlaubsabgeltungszahlungen um Arbeitsentgelt i.S. des § 96a Abs. 1 SGB VI, das der Klägerin nach Rentenbeginn zugeflossen ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rn. 31 - juris). Dennoch bleiben sie im Rahmen des § 96a Abs. 1 SGB VI unberücksichtigt, weil sie nicht aus einer Beschäftigung im Zeitraum des Rentenbezuges stammen.
Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs. 1 SGB VI ist im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu verstehen (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rn. 39 ff. - juris -). Beschäftigung ist nach Satz 1 dieser Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ausgehend vom leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie z.B. bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rn. 41 - juris -).
Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin hat vorliegend ab dem 01.09.2007 geruht und ist mit Ablauf des 31.03.2012 beendet worden. Gem. § 33 Abs. 2 Satz 6 TV-L ruht das Arbeitsverhältnis im Fall einer befristeten Rentenbewilligung für den Zeitraum der Rentenbewilligung; im Falle einer rückwirkenden Rentenbewilligung ruht es ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheides folgt. Im Fall einer unbefristeten Rentenbewilligung endet das Arbeitsverhältnis gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Beginnt die Rente erst nach Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages (§ 33 Abs. 2 Satz 3 TV-L). Unter Berücksichtigung dieser tarifvertraglichen Vorgaben hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 01.09.2007 geruht, weil die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 29.08.2007 eine befristete Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 30.04.2009 bewilligt hat. Durch die rückwirkende Rentenbewilligung im Rahmen des Abhilfeverfahrens mit Bescheid vom 24.01.2008 ändert sich hieran nichts, da die Beklagte den Abhilfebescheid zeitlich nach dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid erlassen hat. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2011 ab dem 01.04.2012 eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bewilligt hatte, hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2012 geendet. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Urlaubsabgeltung im Jahr 2013 hat das Beschäftigungsverhältnis demzufolge nicht mehr bestanden. Gleiches gilt für den Fall, dass die Klägerin den ersten Teil der Urlaubsabgeltung bereits im Dezember 2012 erhalten haben sollte. Auch zu diesem Zeitpunkt hat ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestanden.
Berücksichtigungsfähig im Rahmen von § 96a Abs. 1 SGB VI ist ein Hinzuverdienst nur, wenn der Versicherte das Arbeitsentgelt durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rn. 50 - juris). Daraus folgt, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen noch zufließen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rn. 50 - juris).
Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96a SGB VI ergibt sich zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Absatz 1 Satz 2 spricht nur von "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung". Daraus erschließt sich nicht unmittelbar, ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt. Aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw. tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.
Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 hat der Gesetzgeber den Zweck verfolgt, die Lohnersatzfunktion der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995 eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks. 13/2590, S. 19 f.). Sie sollen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung. Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten hat einschränken wollen, durch Arbeit neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn mit Blick auf die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen, hat er keine Rechtfertigung dafür gesehen, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen (BT-Drucks 13/2590, S. 20).
Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Zielrichtung folgt entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem Urteil des BSG vom 17.10.2012 nicht, dass ausschließlich im Fall des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses bei Rentenbeginn ein danach gezahltes Arbeitsentgelt nicht als Hinzuverdienst anzurechnen ist. Vielmehr gebieten es Sinn und Zweck der Regelung auch in Fällen, in denen aufgrund einer rückwirkenden Rentenbewilligung das Beschäftigungsverhältnis mit Rentenbeginn zwar noch nicht geruht hat, aber das Arbeitsentgelt erst zu einem Zeitpunkt gezahlt worden ist, zudem das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet worden war. Denn auch in diesem Fall erzielt der Versicherte das Arbeitsentgelt nicht aufgrund einer tatsächlichen Arbeitstätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit neben der Rente. Eine völlig andere Behandlung des vorliegenden Falles als die der Entscheidung des BSG zugrundeliegende Konstellation - Rentenbeginn und gleichzeitiges Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses - rechtfertigt sich deshalb nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Arbeitsentgelt aufgrund einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Rentenbezuges beruht. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Einkommen einem Monat zuzuordnen ist, in dem das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestanden hat (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2014, Az. L 1 R 419/12 Rn. 32 f. - juris).
Die Urlaubsabgeltungen für 2006, 2007 sowie 2011 und 2012, die die Klägerin im Jahr 2013 bzw. unter Zugrundelegung ihres Vortrages bereits anteilig im Jahr 2012 erhalten hat, sind keinem Monat zuzuordnen, in dem noch ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.
Dabei kann dahin stehen, ob für die Frage der Zuordnung der tatsächliche Zufluss oder der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Anspruch erstmals entstanden war (Fälligkeitsprinzip) (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2014, Az. L 1 R 419/12 Rn. 23 - juris; LSG NRW, Urteil vom 26.03.2003, Az. L 8 RJ 139/02, Rn. 35 - juris). Denn die Zahlungen sind der Klägerin sowohl nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Ablauf des 31.03.2012) zugeflossen. Auch sind sie erst nach Beschäftigungsende gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) fällig geworden. Denn der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht nach dieser Vorschrift erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Urlaub gerade wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 20.09.2011, Az. 9 AZR 416/10, Rn. 20 - juris).
Im Ergebnis kommt eine Zuordnung der Urlaubsabgeltungszahlungen zu einem Monat, in dem die Klägerin neben der Erwerbsminderungsrente in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, nicht in Betracht.
Nach alledem stellen die Zahlungen kein Einkommen i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X dar, weshalb die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Gleiches gilt hinsichtlich der zugleich verfügten Rückforderung. Denn bereits erbrachte Leistungen sind nach § 50 Abs. 1 SGB X nur zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt, der sie begründet hat, wirksam aufgehoben worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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