Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 22 BK 13/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 BK 3/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Im Kinderzuschlagsrecht sind wie im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise ausgehend vom tatsächlichen Anfall der Aufwendungen zu ermitteln. Für eine Verteilung der Aufwendungen auf einen längeren Zeitraum im Kinderzuschlagsrecht fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
2. Zur Verteilung der verbrauchsabhängigen Kosten der Unterkunft nach der Anzahl der Personen und der verbrauchsunabhängigen Kosten der Unterkunft nach der Wohnfläche in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten.
2. Zur Verteilung der verbrauchsabhängigen Kosten der Unterkunft nach der Anzahl der Personen und der verbrauchsunabhängigen Kosten der Unterkunft nach der Wohnfläche in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Mai 2012 wie folgt geändert und im Tenor neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Gesamtkinderzuschlag für den Monat Februar 2011 in Höhe von 170,00 EUR, für den Monat April 2011 in Höhe von 235,00 EUR sowie für den Monat Juni 2011 in Höhe von 165,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen trägt die Beklagte 3/11.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2011.
Der 1964 geborene Kläger lebt in Bedarfsgemeinschaft mit seiner 1965 geborenen Ehefrau sowie seinen beiden 1994 und 2000 geborenen Töchtern, für die er während des streitigen Zeitraumes Kindergeld erhielt. Die Familie des Klägers bewohnte eine Wohnung (98,50 qm) im eigenen Haus (205,37 qm). Eine weitere Wohnung (66,12 qm) war an den Vater des Klägers zu einer monatlichen Warmmiete in Höhe von 153,74 EUR vermietet. Den übrigen Wohnraum bewohnte der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Sohn des Klägers. Für die Zeit ab dem 1. März 2011 erhielt der Kläger aufgrund des Bescheides vom 15. April 2011 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in Höhe von monatlich 116,00 EUR. Im Dezember 2010 erwarb er für die Beheizung des Wohnhauses Heizöl zu einem Kaufpreis von 1.499,40 EUR. Weitere Einkäufe von Heizöl folgten im April 2011 in Höhe von 399,19 EUR sowie im Juni 2011 in Höhe von 531,64 EUR. Des Weiteren hatte der Kläger für das Haus Aufwendungen für Trink- und Abwasser, Müll, Schornsteinfeger, Grundsteuer, Versicherung sowie für Schuldzinsen zu tragen. Insgesamt hatte der Kläger in den jeweiligen Monaten die nachfolgenden Aufwendungen (einschließlich des Heizöls) zu tragen: 465,20 EUR im Januar 2011, 770,00 EUR im Februar 2011, 462,93 EUR im März 2011, 1.146,71 EUR im April 2011, 620,00 EUR im Mai 2011, 1.074,34 EUR im Juni 2011, 646,29 EUR im Juli 2011, 700,19 EUR im August 2011, 457,16 EUR im September 2011, 673,31 EUR im Oktober 2011 und 614,63 EUR im November 2011.
In den Monaten Januar bis Juli 2011 erzielte der Kläger aus nichtselbständiger Tätigkeit Erwerbseinkünfte in Höhe von 1.917,29 EUR brutto (= 1.483,93 EUR netto). Ab August 2011 erhöhte sich das Gehalt auf 1.974,57 brutto (= 1.521,29 EUR netto). Zudem wurden ihm Weihnachts- und Urlaubsgeld ausgezahlt. Im November 2010 erhielt er Weihnachtsgeld in Höhe von 1.524,43 EUR brutto (= 978,61 EUR netto) und im November 2011 in Höhe von 1.569,75 EUR brutto (= 978,61 EUR). Urlaubsgeld wurde ihm im Mai 2011 in Höhe von 873,89 EUR brutto (= 562,63 EUR netto) ausgezahlt.
Am 21. Dezember 2012 beantragte der Kläger die Gewährung eines Kinderzuschlages für die Zeit ab dem 1. Januar 2011. Mit Bescheid vom 8. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da das Einkommen des Klägers den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft decke. Bei der Berechnung des Einkommens verteilte die Beklagte das Weihnachtsgeld auf sechs Monate und berücksichtigte ein Einkommen aus Vermietung in Höhe von monatlich 23,24 EUR. Unterkunftskosten berücksichtigte sie in Höhe eines als "Kaltmiete" bezeichneten Betrags von 415,00 EUR sowie 66,57 EUR für selbstbeschaffte Brennstoffe, insgesamt 481,57 EUR monatlich. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2011 zurück.
Der Kläger hat am 19. April 2011 Klage erhoben. Sein Einkommen sei unzutreffend ermittelt worden. Insbesondere sei die Aufteilung von Weihnachts- und Urlaubsgeld auf sechs Monate nicht gerechtfertigt. Bei der Anrechnung der Heizkosten müsse auch der Erwerb des Heizöls im Dezember 2010 Berücksichtigung finden, da hiermit auch der Bedarf für die Zeit ab Januar 2011 gedeckt werde.
Am 7. Dezember 2011 hat der Kläger einen neuen Antrag auf Kinderzuschlag für die Zeit ab Dezember 2011 gestellt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2012 der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2011 einen Kinderzuschlag in Höhe von insgesamt 2.386,00 EUR zu gewähren. Zwar habe die Beklagte zutreffend das Weihnachts- und Urlaubsgeld auf sechs Monate aufgeteilt und dem monatlichen Bruttoeinkommen hinzugerechnet. Wegen der Besonderheiten des Bundeskindergeldgesetzes müssten aber die Heizkosten und die übrigen Betriebskosten monatlich aufgeteilt werden. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2009 (Az. L 12 AS 4195/08) und die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1516, Seite 83) hat das Sozialgericht die Auffassung vertreten, dass Leistungsberechtigte regelmäßig nur ein Verwaltungsverfahren durchlaufen sollten. Ein monatlicher Wechsel zwischen Grundsicherungsträger und der Beklagten sei ihnen nicht zuzumuten.
Gegen das ihr am 11. Mai 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. Juni 2012 Berufung eingelegt. Sie verweist auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen seien. Ohne die monatliche Aufteilung habe der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung eines Kinderzuschlages.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Mai 2012 insoweit aufzuheben, als die Beklagte darin verurteilt wird, an den Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2011 Kinderzuschlag in Höhe von 2.386,00 EUR zu zahlen, und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die aus seiner Sicht zutreffende erstinstanzliche Entscheidung. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Aufwendungen für Heizmaterial in dem Monat zu berücksichtigen seien, in denen die Zahlungen fällig werden, sei zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ergangen und finde im Rahmen des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz keine Anwendung.
Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 21. Mai 2014 hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2014 sowie mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 Berechnungen nach Maßgabe der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung.
II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Kinderzuschlags für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2011. Soweit durch den Bescheid vom 8. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2012 eine vollständige Ablehnung eines Kinderzuschlags für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 erfolgt ist, hat sich der von der Ablehnung zunächst mit umfasste Zeitraum ab Dezember 2011 durch den am 7. Dezember 2011 gestellten neuen Antrag auf Gewährung eines Kinderzuschlags für die Zeit ab Dezember 2011 nach § 39 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zehnten Buches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R – SozR 4-3500 § 21 Nr. 1, SozR 4-4200 § 5 Nr. 2, SozR 4-3500 § 28 Nr. 2, SozR 4-3500 § 65 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 8). Das Sozialgericht hat nur über die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2011 entschieden. Die Anfechtung dieser Entscheidung durch die Beklagte kann zu keinem weiteren Zeitraum führen.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit sein Antrag auf Gewährung eines Kinderzuschlags für die Zeit ab Januar 2011 bis November 2011 vollständig abgelehnt wurde.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a BKGG (in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung, vgl. Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 [BGBl. I, 2592]) für den gesamten streitigen Zeitraum zu. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag für die Monate Januar 2011, März 2011, Mai 2011 sowie Juli bis November 2011 besteht nicht, da in diesen Monaten das anrechenbare Einkommen des Klägers den für die Gewährung eines Kinderzuschlags maßgeblichen Gesamtbedarf deckt. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderzuschlages für die Monate Februar 2011, April 2011 und Juni 2011 erfüllt der Kläger hingegen.
a) Nach § 6a Abs. 1 BKGG a. F. erhielten Personen nach dem Bundeskindergeldgesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatten, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG hatten, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II des in Höhe von 900 EUR oder, wenn sie alleinerziehend waren, in Höhe von 600 EUR verfügten, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen waren, 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II verfügten, das höchstens dem nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG entsprach und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wurde. Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wurde, blieben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht. Das Gleiche galt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nr. 2 bis 4 SGB II, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) beantragt oder erhalten hatte oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wurde, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII verzichteten. In diesem Fall war § 46 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nicht anzuwenden. Der Verzicht konnte auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtete den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht.
Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG a. F. betrug der Kinderzuschlag für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 EUR monatlich. Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG a. F. minderte sich der Kinderzuschlag um das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes, wobei nach § 6a Abs. 3 Satz 2 BKGG a. F. hierbei das Kindergeld außer Betracht zu bleiben hatte.
Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG a. F. wurde der Kinderzuschlag, soweit die Voraussetzungen von § 6a Abs. 3 BKGG a. F. nicht vorlagen, in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden elterlichen Bedarfe nicht überstieg. Dazu waren die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergab (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG a. F.). Der Kinderzuschlag wurde außer in den in § 6a Abs. 3 BKGG a. F. genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG a. F. genannten jeweils maßgebenden Betrag überstieg (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 3 BKGG a. F.). Als elterliches Einkommen oder Vermögen galt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden alleinerziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 4 BKGG a. F.). Gemäß § 6a Abs. 4 Satz 6 BKGG a. F. wurde für je 10 EUR, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag überstiegen, der Kinderzuschlag um 5 EUR monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen minderten den Kinderzuschlag in voller Höhe(vgl. § 6a Abs. 4 Satz 7 BKGG a. F.). Wenn die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht kam, wurde sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 8 BKGG).
b) Zwischen den Beteiligten steht allein im Streit, ob der Kläger unter Berücksichtigung seines anrechenbaren Einkommens und seiner Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung die Voraussetzungen für den Erhalt eines Kinderzuschlags erfüllt, das heißt zur Vermeidung von Bedürftigkeit zum Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld auf den Bezug eines Kinderzuschlages angewiesen ist oder aber sein Einkommen geeignet ist den Gesamtbedarf seiner Bedarfsgemeinschaft zu decken. Die im Übrigen für die Gewährung eines Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz notwendigen Voraussetzungen werden vom Kläger erfüllt.
(1) Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens war zunächst das Erwerbseinkommen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in den jeweiligen Monaten des Zuflusses zu berücksichtigen. In den Monaten Januar 2011 bis Juli 2011 erzielte er ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1.917,29 EUR brutto (= 1.483,93 EUR netto). In den Monaten August 2011 bis November 2011 betrug es monatlich 1.974,57 brutto (= 1.521,29 EUR netto).
(2) Zu berücksichtigen war zudem das zugeflossene Weihnachts- und Urlaubsgeld. Im November 2010 wurde dem Kläger Weihnachtsgeld in Höhe von 1.524,43 EUR brutto (= 978,61 EUR netto) ausgezahlt. Im November 2011 erhielt er einen Betrag von 1.569,75 EUR brutto (= 978,61 EUR netto). Urlaubsgeld floss ihm im Mai 2011 in Höhe von 873,89 EUR brutto (= 562,63 EUR netto) zu.
Das im November 2010 zugeflossene Weihnachtsgeld war als einmalige Einnahme in Höhe von 1.524,43 EUR (brutto) nach Abzug der Steuern und Sozialbeiträgen in Höhe von 978,61 EUR (netto) beginnend ab November 2010 auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II [in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung] i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. v. m. § 2 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld [Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – ALG II-V] vom 17. Dezember 2007 [BGBl. I S. 2942]). Dieser Betrag war jedoch auf einen Zeitraum von 12 Monaten zu verteilen, so dass in den Monaten Januar 2011 bis Oktober 2011 jeweils ein Einkommen in Höhe von 79,59 EUR (netto) anzurechnen war. Da es sich beim Weihnachtsgeld um eine Jahresgratifikation handelt, wäre ein kürze Aufteilung nicht sachgerecht und würde zu einer unangemessenen Benachteiligung führen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 180/10 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 40 = SozR 4-4200 § 11b Nr. 1 = SozR 4-4200 § 30 Nr. 1 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 32).
Hingegen war aufgrund einer Gesetzesänderung das im November 2011 zugeflossene Weihnachtsgeld in Höhe von 1.569,75 EUR brutto (= 978,61 EUR netto) gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung (vgl. Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 [BGBl. I S. 850]) lediglich auf sechs Monate, beginnend ab November 2011, in Höhe von 163,10 EUR zu verteilen. Gleiches gilt für das im Mai 2011 in Höhe von 873,83 EUR (brutto) zugeflossene Urlaubsgeld, welches nach Abzug von Steuern und Sozialbeiträgen als einmalige Einnahme von 562,63 EUR (netto) in Höhe von monatlich 93,77 EUR auf die Monate Mai 2011 bis Oktober 2011 aufzuteilen war (vgl. hierzu Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 11 Rdnr. 58 ff.).
(3) Zudem war das Einkommen des Klägers aus der Vermietung der Wohnung anzurechnen. Nach Abzug der für das Haus anfallenden Aufwendungen verbleibt ein positives Einkommen jedoch lediglich in den Monaten Januar 2011 in Höhe von 4,57 EUR, März 2011 in Höhe von 5,27 EUR und September 2011 in Höhe von 6,85 EUR. In den übrigen Monaten übersteigen die Aufwendungen die Einnahmen für den vermieteten Teil des Hauses.
(4) Bei der Ermittlung der für das Haus anfallenden Aufwendungen war zwischen dem vermieteten sowie dem vom Sohn des Klägers genutzten Wohnraum einerseits und dem vom Kläger und den Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft selbstgenutzten Teil des Hauses andererseits zu unterscheiden.
Sachgerecht war es hierbei, die verbrauchsabhängigen Kosten (Trinkwasser/Abwasser/ Abfall) auf die Anzahl der Personen (insgesamt 6 Personen) aufzuteilen, so dass jeweils 1/6 dieser Kosten auf den Vater sowie den Sohn des Klägers entfallen und 2/3 auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft des Klägers. Bei den verbrauchsunabhängigen Kosten ist eine Aufteilung nach der Wohnfläche sachgerecht. Hierbei entfällt ein Anteil von 66,82/205,37 = 0,3206795 auf die vermietete Wohnung und 98,50/205,37 = 0,479622 auf die Wohnung des Klägers. Der verbleibende Rest bezieht sich auf die Wohnung des Sohnes des Klägers.
Maßgebend für den Anfall der Aufwendungen ist hierbei entweder der Zugang des Forderungsverlangens (vgl. § 271 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]; BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 121/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 58 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 11) oder, soweit eine Fälligkeit zeitlich bestimmt ist, gemäß § 271 Abs. 2 BGB dieser Zeitpunkt. Hingegen kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Leistungsberechtigte die Zahlung geleistet hat.
Das vom Kläger im Dezember 2010 erworbene Heizöl bleibt daher außer Acht. Eine Aufteilung auf den übrigen Leistungszeitraum kann nicht erfolgen, da die Aufwendungen nicht in diesen Monaten angefallen sind.
Danach hat der Kläger unter Berücksichtigung des auf ihn und seine Bedarfsgemeinschaft entfallenden Kopfanteils von 2/3 in Bezug auf verbrauchsabhängigen Kosten sowie eines Flächenanteils von 98,50/205,37 = 0,4796221 bei den übrigen Kosten die nachfolgenden tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nachgewiesen: 223,11 EUR für Januar 2011, 410,36 EUR für Februar 2011, 222,03 EUR für März 2011, 601,39 EUR für April 2011, 310,66 EUR für Mai 2011, 530,80 EUR für Juni 2011, 335,04 EUR für Juli 2011, 364,64 EUR für August 2011, 219,26 EUR für September 2011, 364,53 EUR für Oktober 2011 und 308,09 EUR für November 2011.
(5) Soweit das Sozialgericht hiervon abweichend die Aufwendungen für den Erwerb von Heizöl auf einen Zeitraum von 12 Monaten verteilen will, fehlt es hierfür an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
Zwar hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Gesetzentwurf zum Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5. September 2003 zu § 6a BKGG ausgeführt hat, dass mit dem Kinderzuschlag das Ziel verfolgt wird, dass Eltern nicht nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen und durch den Kinderzuschlag einen Arbeitsanreiz erhalten. Zugleich soll erreicht werden, dass die Familien regelmäßig nur ein Verwaltungsverfahren zu durchlaufen haben, entweder im Job-Center als Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld oder bei der Familienkasse für den Kinderzuschlag (vgl. BT-Drucksache 15/1516, Seite 83).
Diese allgemeinen Erwägungen haben jedoch nicht einen Eingang in den Gesetzestext dergestalt gefunden, dass in § 6a BKGG oder an anderer Stelle im Bundeskindergeldgesetz eigenständige Regelungen über die Bedarfs-, Einkommens- oder Vermögensberechnung aufgenommen worden wären. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 6a BKGG den Kinderzuschlag eng mit den Regelungen im SGB II zum Arbeitslosengeld II und zum Sozialgeld verzahnt. So besteht der Anspruch auf Kinderzuschlag nur, wenn durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG). Auch wird an zahlreichen Stellen in § 6a BKGG auf Regelungen über Bedarfe, Einkommen und Vermögen im SGB II Bezug genommen.
Nach dem Gesetzeswortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden, ähnlich wie im Sozialhilferecht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise ausgehend vom tatsächlichen Anfall der Aufwendungen zu ermitteln. Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrages, der der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt werden könnte, um zum Beispiel die Kosten für den Kauf von Heizöl bei einer einmaligen Betankung auf das ganze Jahr zu verteilen, ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 = JURIS-Dokument Rdnr. 12 ff.; BSG, Urteil vom 15. April 2008 – 14/7b AS 58/06 R = SozR4-4200 § 9 Nr. 5 = JURIS-Dokument Rdnr. 36; BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 63 = JURIS-Dokument Rdnr. 14).
Soweit das Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 24. April 2009, auf das sich das Sozialgericht bezogen hat, die einmaligen Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial auf einen Zeitraum von 12 Monaten verteilte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 2009 – L 12 AS 4195/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 48), lag dem eine besondere Fallkonstellation zugrunde. Nach den Ausführungen des Landessozialgerichtes standen die Kläger zum Zeitpunkt der Heizöllieferung nicht mehr im Leistungsbezug. Es ist deshalb bereits fraglich, ob sich diese Entscheidung auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen lässt. Unabhängig davon liegt inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Berücksichtigung von einmaligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vor, der sich der erkennende Senat bereits angeschlossen hat. Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Veranlassung, seine § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II betreffende Rechtsauffassung zu ändern.
Gründe, bei der Ermittlung des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II abzuweichen, liegen nicht vor. Denn bei der Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a BKGG ist die Wechselwirkung zwischen dem Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz und dem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie die regelungstechnische Verzahnung zu beachten. Durch die Gewährung eines Kinderzuschlags soll die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG). Daraus folgt zwingend, dass die Ermittlung der Hilfebedürftigkeit, vorbehaltlich abweichender Regelungen, sowohl im Geltungsbereich des SGB II als auch der Bundekindergeldgesetzes nach denselben Maßständen zu erfolgen hat. Denn es ist denkbar, dass die vom Sozialgericht gewählte Berechnung mit Durchschnittsbeträgen nicht stets nur zu einem Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz führt. Abhängig von den im Einzelfall maßgebenden Rechenbeträgen kann sich auch ein Anspruch nach dem SGB II ergeben. Damit dann der Betroffene vom Jobcenter nicht wiederum auf das Bundeskindergeld verwiesen werden kann, müsste in einem solchen Fall auch im SGB II mit Durchschnittsbeträgen gearbeitet werden. Im SGB II findet aber eine Ermittlung der Hilfebedürftigkeit nicht mit Durchschnittsbeträgen für die Kosten der Unterkunft und Heizung statt, wie oben ausgeführt wurde. Im Übrigen kann sich der Ansatz mit Durchschnittsbeträgen im Einzelfall auch zu Lasten des Betroffenen auswirken. Denn es sind Fälle nicht auszuschließen, in denen sich der Betroffene im oberen Grenzbereich der Hilfebedürftigkeit bewegt und nach dem Anfallprinzip zumindest in einzelnen Monaten einen Anspruch auf Kindergeld haben kann, wohingegen er bei Anwendung des Durchschnittsprinzips gänzlich aus der Anspruchsberechtigung nach dem Bundeskindergeld herausfällt. Anhaltspunkte dafür, dass es für die Ermittlung der Hilfebedürftigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz im oberen und unteren Grenzbereich unterschiedliche Berechnungsmethoden geben könnte, sind aber nicht ansatzweise ersichtlich.
Durch einen im Einzelfall erforderlichen Wechsel zwischen Leistungsträgern entstehen dem Leistungsberechtigten keine rechtlichen Nachteile. Denn bei einer Unsicherheit, ob ein Anspruch nach dem SGB II oder dem Kindergeldgesetz besteht, können Antrage parallel auch bei beiden Leistungsträgern gestellt werden. Wenn hingegen der Leistungsberechtigte im Hinblick auf seinen Antrag auf Kinderzuschlag davon absieht, einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu stellen, kann er nach Maßgabe von § 40 Abs. 5 SGB II (in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 [BGBl. I S. 850]) einen Antrag beim SGB II-Leistungsträger nachholen.
c) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Einnahmen und Aufwendungen hat der Kläger damit einen Anspruch auf einen Gesamtkinderzuschlag für Februar 2011 in Höhe von 170,00 EUR, für April 2011 in Höhe von 235,00 EUR sowie für Juni 2011 in Höhe von 165,00 EUR. In allen drei Monaten liegen die Voraussetzungen von § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG a. F. vor. Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Kinderzuschlag wird ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen auf die von der Beklagten am 18. Dezember 2014 (vgl. Seite 341 bis 439 der Gerichtsakte) sowie mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015 (Seite 439 bis 447 der Gerichtsakte) vorgelegen Berechnungen, die nach den Maßgaben des Senats erfolgten, Bezug genommen.
(1) Für Februar 2011 ergibt sich für den Kläger und seine Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung des bezogenen Kindergeldes von je 184,00 EUR für die beiden Kinder ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.236,08 EUR (= Regelbedarf von jeweils 328,00 EUR für den Kläger und seine Ehefrau sowie 287,00 EUR und 251,00 EUR für die Kinder zuzüglich 410,06 EUR Kosten der Unterkunft). Nach Abzugs von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, der monatlichen Werbungskosten sowie des Erwerbstätigenfreibetrags steht einem anrechenbaren Elterneinkommen von 1.175,10 EUR der Gesamtbedarf von 1.236,08 EUR gegenüber, so dass dieser durch das Einkommen nicht gedeckt ist. Unter Berücksichtigung der Aufteilung der Kosten der Unterkunft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und ihren Kindern entsprechend dem prozentualen Existenzminimumbericht der Bundesregierung (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 11/07 R – SozR 4-5870 § 6a Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 18), der sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 71,10 v. H., somit 291,55 EUR, beläuft (vgl. Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, [Stand: 4/14], K Anhang § 6a BKGG Rdnr. 161), sowie des für den Kläger und seine Ehefrau maßgebenden Regelbedarfs von 656,00 EUR ergibt sich eine Bemessungsgrenze von 947,55 EUR und eine Höchsteinkommensgrenze von 1.227,55 EUR (Bemessungsgrenze zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags von maximal 280,00 EUR), die nicht überschritten wird. Da das Einkommen in Höhe von 1.175,10 EUR die Bemessungsgrenze von 947,55 EUR um den Betrag von 227,55 EUR übersteigt, mindert sich der Gesamtkinderzuschlag von 280,00 EUR (vgl. § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG a. F.) nach § 6a Abs. 4 Satz 6 BKGG a. F. um 110,00 EUR, so dass dem Kläger ein Gesamtkinderschlag von 170,00 EUR zusteht. Dieser ist bei dem offenen Restbedarf von 60,98 EUR geeignet, die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II zu vermeiden (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG a. F.).
(2) Für April 2011 beläuft sich der Gesamtbedarf angesichts der höheren Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (601,39 EUR) auf insgesamt 1.427,40 EUR, dem lediglich ein anrechenbares Einkommen von 1.175,10 EUR gegenüber steht. Der für die Ermittlung der Bemessungsgrenze maßgebende Elternanteil an den Kosten der Unterkunft beläuft sich auf 427,59 EUR, so dass die Bemessungsgrenze für diesen Monat bei 1.083,59 EUR und die Höchsteinkommensgrenze bei 1.363,59 EUR liegen. Das Einkommen in Höhe von 1.175,10 EUR überschreitet damit die Höchsteinkommensgrenze. Da die Bemessungsgrenze von 1.083,59 EUR um den Betrag von 91,51 EUR überschritten wird, mindert sich der Gesamtkinderzuschlag von 280,00 EUR nach § 6a Abs. 4 Satz 6 BKGG a. F. um 45,00 EUR, so dass dem Kläger ein Gesamtkinderschlag von 235,00 EUR zusteht. Im April 2011 wird der verbleibende Bedarf durch den Wohngeldanspruch gedeckt, sodass der Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 235,00 EUR zusammen mit dem Wohngeld geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II zu vermeiden und der Kläger somit die Auszahlung des Kinderzuschlags begehren kann.
(3) Für Juni 2011 liegt der Gesamtbedarf unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (530,80 EUR) bei einem Betrag von 1.356,80 EUR, dem ein nicht Bedarf deckendes Einkommen von 1.268,87 EUR gegenüber steht. Der für die Ermittlung der Bemessungsgrenze maßgebende Elternanteil an den Kosten der Unterkunft beläuft sich auf 377,66 EUR, so dass sich im Juni 2011 eine Bemessungsgrenze von 1.033,66 EUR ergibt. Die Höchsteinkommensgrenze von 1.313,68 EUR wird wiederum vom Erwerbseinkommen in Höhe 1.268,87 EUR nicht überschritten. Da das Einkommen allerdings die Bemessungsgrenze von 1.033,66 EUR um den Betrag von 235,21 EUR übersteigt, mindert sich der Gesamtkinderzuschlag von 280,00 EUR nach § 6a Abs. 4 Satz 6 BKGG a. F. um 115,00 EUR. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Gesamtkinderschlages besteht somit in Höhe von 165,00 EUR. Angesichts des offenen Restbedarfs von lediglich 87,93 EUR ist der Kinderzuschlag auch geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II zu vermeiden (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG a. F.).
d) Ein Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlags für die übrigen Monate des streitgegenständlichen Zeitraums besteht hingegen nicht. Auch insoweit wird auf die von der Beklagten nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats im Termin vom 18. Dezember 2014 vorgelegten Berechnungen Bezug genommen.
In den Monaten Januar 2011, März 2011, Mai 2011 sowie Juli 2011 bis November 2011 übersteigt das jeweils anrechenbare Einkommen des Klägers unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft und Heizung den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, so dass bereits aus diesem Grund ein Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlags nicht in Betracht kommt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegen unter Berücksichtigung der Monate in denen im streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Kinderzuschlag im Streit stand.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Krewer
II. Von den notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen trägt die Beklagte 3/11.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2011.
Der 1964 geborene Kläger lebt in Bedarfsgemeinschaft mit seiner 1965 geborenen Ehefrau sowie seinen beiden 1994 und 2000 geborenen Töchtern, für die er während des streitigen Zeitraumes Kindergeld erhielt. Die Familie des Klägers bewohnte eine Wohnung (98,50 qm) im eigenen Haus (205,37 qm). Eine weitere Wohnung (66,12 qm) war an den Vater des Klägers zu einer monatlichen Warmmiete in Höhe von 153,74 EUR vermietet. Den übrigen Wohnraum bewohnte der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Sohn des Klägers. Für die Zeit ab dem 1. März 2011 erhielt der Kläger aufgrund des Bescheides vom 15. April 2011 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in Höhe von monatlich 116,00 EUR. Im Dezember 2010 erwarb er für die Beheizung des Wohnhauses Heizöl zu einem Kaufpreis von 1.499,40 EUR. Weitere Einkäufe von Heizöl folgten im April 2011 in Höhe von 399,19 EUR sowie im Juni 2011 in Höhe von 531,64 EUR. Des Weiteren hatte der Kläger für das Haus Aufwendungen für Trink- und Abwasser, Müll, Schornsteinfeger, Grundsteuer, Versicherung sowie für Schuldzinsen zu tragen. Insgesamt hatte der Kläger in den jeweiligen Monaten die nachfolgenden Aufwendungen (einschließlich des Heizöls) zu tragen: 465,20 EUR im Januar 2011, 770,00 EUR im Februar 2011, 462,93 EUR im März 2011, 1.146,71 EUR im April 2011, 620,00 EUR im Mai 2011, 1.074,34 EUR im Juni 2011, 646,29 EUR im Juli 2011, 700,19 EUR im August 2011, 457,16 EUR im September 2011, 673,31 EUR im Oktober 2011 und 614,63 EUR im November 2011.
In den Monaten Januar bis Juli 2011 erzielte der Kläger aus nichtselbständiger Tätigkeit Erwerbseinkünfte in Höhe von 1.917,29 EUR brutto (= 1.483,93 EUR netto). Ab August 2011 erhöhte sich das Gehalt auf 1.974,57 brutto (= 1.521,29 EUR netto). Zudem wurden ihm Weihnachts- und Urlaubsgeld ausgezahlt. Im November 2010 erhielt er Weihnachtsgeld in Höhe von 1.524,43 EUR brutto (= 978,61 EUR netto) und im November 2011 in Höhe von 1.569,75 EUR brutto (= 978,61 EUR). Urlaubsgeld wurde ihm im Mai 2011 in Höhe von 873,89 EUR brutto (= 562,63 EUR netto) ausgezahlt.
Am 21. Dezember 2012 beantragte der Kläger die Gewährung eines Kinderzuschlages für die Zeit ab dem 1. Januar 2011. Mit Bescheid vom 8. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da das Einkommen des Klägers den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft decke. Bei der Berechnung des Einkommens verteilte die Beklagte das Weihnachtsgeld auf sechs Monate und berücksichtigte ein Einkommen aus Vermietung in Höhe von monatlich 23,24 EUR. Unterkunftskosten berücksichtigte sie in Höhe eines als "Kaltmiete" bezeichneten Betrags von 415,00 EUR sowie 66,57 EUR für selbstbeschaffte Brennstoffe, insgesamt 481,57 EUR monatlich. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2011 zurück.
Der Kläger hat am 19. April 2011 Klage erhoben. Sein Einkommen sei unzutreffend ermittelt worden. Insbesondere sei die Aufteilung von Weihnachts- und Urlaubsgeld auf sechs Monate nicht gerechtfertigt. Bei der Anrechnung der Heizkosten müsse auch der Erwerb des Heizöls im Dezember 2010 Berücksichtigung finden, da hiermit auch der Bedarf für die Zeit ab Januar 2011 gedeckt werde.
Am 7. Dezember 2011 hat der Kläger einen neuen Antrag auf Kinderzuschlag für die Zeit ab Dezember 2011 gestellt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2012 der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2011 einen Kinderzuschlag in Höhe von insgesamt 2.386,00 EUR zu gewähren. Zwar habe die Beklagte zutreffend das Weihnachts- und Urlaubsgeld auf sechs Monate aufgeteilt und dem monatlichen Bruttoeinkommen hinzugerechnet. Wegen der Besonderheiten des Bundeskindergeldgesetzes müssten aber die Heizkosten und die übrigen Betriebskosten monatlich aufgeteilt werden. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2009 (Az. L 12 AS 4195/08) und die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1516, Seite 83) hat das Sozialgericht die Auffassung vertreten, dass Leistungsberechtigte regelmäßig nur ein Verwaltungsverfahren durchlaufen sollten. Ein monatlicher Wechsel zwischen Grundsicherungsträger und der Beklagten sei ihnen nicht zuzumuten.
Gegen das ihr am 11. Mai 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. Juni 2012 Berufung eingelegt. Sie verweist auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen seien. Ohne die monatliche Aufteilung habe der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung eines Kinderzuschlages.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Mai 2012 insoweit aufzuheben, als die Beklagte darin verurteilt wird, an den Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2011 Kinderzuschlag in Höhe von 2.386,00 EUR zu zahlen, und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die aus seiner Sicht zutreffende erstinstanzliche Entscheidung. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Aufwendungen für Heizmaterial in dem Monat zu berücksichtigen seien, in denen die Zahlungen fällig werden, sei zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ergangen und finde im Rahmen des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz keine Anwendung.
Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 21. Mai 2014 hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2014 sowie mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 Berechnungen nach Maßgabe der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung.
II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Kinderzuschlags für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2011. Soweit durch den Bescheid vom 8. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2012 eine vollständige Ablehnung eines Kinderzuschlags für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 erfolgt ist, hat sich der von der Ablehnung zunächst mit umfasste Zeitraum ab Dezember 2011 durch den am 7. Dezember 2011 gestellten neuen Antrag auf Gewährung eines Kinderzuschlags für die Zeit ab Dezember 2011 nach § 39 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zehnten Buches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R – SozR 4-3500 § 21 Nr. 1, SozR 4-4200 § 5 Nr. 2, SozR 4-3500 § 28 Nr. 2, SozR 4-3500 § 65 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 8). Das Sozialgericht hat nur über die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2011 entschieden. Die Anfechtung dieser Entscheidung durch die Beklagte kann zu keinem weiteren Zeitraum führen.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit sein Antrag auf Gewährung eines Kinderzuschlags für die Zeit ab Januar 2011 bis November 2011 vollständig abgelehnt wurde.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a BKGG (in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung, vgl. Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 [BGBl. I, 2592]) für den gesamten streitigen Zeitraum zu. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag für die Monate Januar 2011, März 2011, Mai 2011 sowie Juli bis November 2011 besteht nicht, da in diesen Monaten das anrechenbare Einkommen des Klägers den für die Gewährung eines Kinderzuschlags maßgeblichen Gesamtbedarf deckt. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderzuschlages für die Monate Februar 2011, April 2011 und Juni 2011 erfüllt der Kläger hingegen.
a) Nach § 6a Abs. 1 BKGG a. F. erhielten Personen nach dem Bundeskindergeldgesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatten, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG hatten, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II des in Höhe von 900 EUR oder, wenn sie alleinerziehend waren, in Höhe von 600 EUR verfügten, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen waren, 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II verfügten, das höchstens dem nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG entsprach und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wurde. Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wurde, blieben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht. Das Gleiche galt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nr. 2 bis 4 SGB II, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) beantragt oder erhalten hatte oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wurde, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII verzichteten. In diesem Fall war § 46 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nicht anzuwenden. Der Verzicht konnte auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtete den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht.
Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG a. F. betrug der Kinderzuschlag für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 EUR monatlich. Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG a. F. minderte sich der Kinderzuschlag um das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes, wobei nach § 6a Abs. 3 Satz 2 BKGG a. F. hierbei das Kindergeld außer Betracht zu bleiben hatte.
Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG a. F. wurde der Kinderzuschlag, soweit die Voraussetzungen von § 6a Abs. 3 BKGG a. F. nicht vorlagen, in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden elterlichen Bedarfe nicht überstieg. Dazu waren die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergab (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG a. F.). Der Kinderzuschlag wurde außer in den in § 6a Abs. 3 BKGG a. F. genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 bis 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG a. F. genannten jeweils maßgebenden Betrag überstieg (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 3 BKGG a. F.). Als elterliches Einkommen oder Vermögen galt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden alleinerziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 4 BKGG a. F.). Gemäß § 6a Abs. 4 Satz 6 BKGG a. F. wurde für je 10 EUR, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag überstiegen, der Kinderzuschlag um 5 EUR monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen minderten den Kinderzuschlag in voller Höhe(vgl. § 6a Abs. 4 Satz 7 BKGG a. F.). Wenn die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht kam, wurde sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 8 BKGG).
b) Zwischen den Beteiligten steht allein im Streit, ob der Kläger unter Berücksichtigung seines anrechenbaren Einkommens und seiner Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung die Voraussetzungen für den Erhalt eines Kinderzuschlags erfüllt, das heißt zur Vermeidung von Bedürftigkeit zum Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld auf den Bezug eines Kinderzuschlages angewiesen ist oder aber sein Einkommen geeignet ist den Gesamtbedarf seiner Bedarfsgemeinschaft zu decken. Die im Übrigen für die Gewährung eines Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz notwendigen Voraussetzungen werden vom Kläger erfüllt.
(1) Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens war zunächst das Erwerbseinkommen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in den jeweiligen Monaten des Zuflusses zu berücksichtigen. In den Monaten Januar 2011 bis Juli 2011 erzielte er ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1.917,29 EUR brutto (= 1.483,93 EUR netto). In den Monaten August 2011 bis November 2011 betrug es monatlich 1.974,57 brutto (= 1.521,29 EUR netto).
(2) Zu berücksichtigen war zudem das zugeflossene Weihnachts- und Urlaubsgeld. Im November 2010 wurde dem Kläger Weihnachtsgeld in Höhe von 1.524,43 EUR brutto (= 978,61 EUR netto) ausgezahlt. Im November 2011 erhielt er einen Betrag von 1.569,75 EUR brutto (= 978,61 EUR netto). Urlaubsgeld floss ihm im Mai 2011 in Höhe von 873,89 EUR brutto (= 562,63 EUR netto) zu.
Das im November 2010 zugeflossene Weihnachtsgeld war als einmalige Einnahme in Höhe von 1.524,43 EUR (brutto) nach Abzug der Steuern und Sozialbeiträgen in Höhe von 978,61 EUR (netto) beginnend ab November 2010 auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II [in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung] i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. v. m. § 2 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld [Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – ALG II-V] vom 17. Dezember 2007 [BGBl. I S. 2942]). Dieser Betrag war jedoch auf einen Zeitraum von 12 Monaten zu verteilen, so dass in den Monaten Januar 2011 bis Oktober 2011 jeweils ein Einkommen in Höhe von 79,59 EUR (netto) anzurechnen war. Da es sich beim Weihnachtsgeld um eine Jahresgratifikation handelt, wäre ein kürze Aufteilung nicht sachgerecht und würde zu einer unangemessenen Benachteiligung führen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 180/10 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 40 = SozR 4-4200 § 11b Nr. 1 = SozR 4-4200 § 30 Nr. 1 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 32).
Hingegen war aufgrund einer Gesetzesänderung das im November 2011 zugeflossene Weihnachtsgeld in Höhe von 1.569,75 EUR brutto (= 978,61 EUR netto) gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung (vgl. Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 [BGBl. I S. 850]) lediglich auf sechs Monate, beginnend ab November 2011, in Höhe von 163,10 EUR zu verteilen. Gleiches gilt für das im Mai 2011 in Höhe von 873,83 EUR (brutto) zugeflossene Urlaubsgeld, welches nach Abzug von Steuern und Sozialbeiträgen als einmalige Einnahme von 562,63 EUR (netto) in Höhe von monatlich 93,77 EUR auf die Monate Mai 2011 bis Oktober 2011 aufzuteilen war (vgl. hierzu Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 11 Rdnr. 58 ff.).
(3) Zudem war das Einkommen des Klägers aus der Vermietung der Wohnung anzurechnen. Nach Abzug der für das Haus anfallenden Aufwendungen verbleibt ein positives Einkommen jedoch lediglich in den Monaten Januar 2011 in Höhe von 4,57 EUR, März 2011 in Höhe von 5,27 EUR und September 2011 in Höhe von 6,85 EUR. In den übrigen Monaten übersteigen die Aufwendungen die Einnahmen für den vermieteten Teil des Hauses.
(4) Bei der Ermittlung der für das Haus anfallenden Aufwendungen war zwischen dem vermieteten sowie dem vom Sohn des Klägers genutzten Wohnraum einerseits und dem vom Kläger und den Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft selbstgenutzten Teil des Hauses andererseits zu unterscheiden.
Sachgerecht war es hierbei, die verbrauchsabhängigen Kosten (Trinkwasser/Abwasser/ Abfall) auf die Anzahl der Personen (insgesamt 6 Personen) aufzuteilen, so dass jeweils 1/6 dieser Kosten auf den Vater sowie den Sohn des Klägers entfallen und 2/3 auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft des Klägers. Bei den verbrauchsunabhängigen Kosten ist eine Aufteilung nach der Wohnfläche sachgerecht. Hierbei entfällt ein Anteil von 66,82/205,37 = 0,3206795 auf die vermietete Wohnung und 98,50/205,37 = 0,479622 auf die Wohnung des Klägers. Der verbleibende Rest bezieht sich auf die Wohnung des Sohnes des Klägers.
Maßgebend für den Anfall der Aufwendungen ist hierbei entweder der Zugang des Forderungsverlangens (vgl. § 271 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]; BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 121/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 58 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 11) oder, soweit eine Fälligkeit zeitlich bestimmt ist, gemäß § 271 Abs. 2 BGB dieser Zeitpunkt. Hingegen kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Leistungsberechtigte die Zahlung geleistet hat.
Das vom Kläger im Dezember 2010 erworbene Heizöl bleibt daher außer Acht. Eine Aufteilung auf den übrigen Leistungszeitraum kann nicht erfolgen, da die Aufwendungen nicht in diesen Monaten angefallen sind.
Danach hat der Kläger unter Berücksichtigung des auf ihn und seine Bedarfsgemeinschaft entfallenden Kopfanteils von 2/3 in Bezug auf verbrauchsabhängigen Kosten sowie eines Flächenanteils von 98,50/205,37 = 0,4796221 bei den übrigen Kosten die nachfolgenden tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nachgewiesen: 223,11 EUR für Januar 2011, 410,36 EUR für Februar 2011, 222,03 EUR für März 2011, 601,39 EUR für April 2011, 310,66 EUR für Mai 2011, 530,80 EUR für Juni 2011, 335,04 EUR für Juli 2011, 364,64 EUR für August 2011, 219,26 EUR für September 2011, 364,53 EUR für Oktober 2011 und 308,09 EUR für November 2011.
(5) Soweit das Sozialgericht hiervon abweichend die Aufwendungen für den Erwerb von Heizöl auf einen Zeitraum von 12 Monaten verteilen will, fehlt es hierfür an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
Zwar hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Gesetzentwurf zum Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5. September 2003 zu § 6a BKGG ausgeführt hat, dass mit dem Kinderzuschlag das Ziel verfolgt wird, dass Eltern nicht nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen und durch den Kinderzuschlag einen Arbeitsanreiz erhalten. Zugleich soll erreicht werden, dass die Familien regelmäßig nur ein Verwaltungsverfahren zu durchlaufen haben, entweder im Job-Center als Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld oder bei der Familienkasse für den Kinderzuschlag (vgl. BT-Drucksache 15/1516, Seite 83).
Diese allgemeinen Erwägungen haben jedoch nicht einen Eingang in den Gesetzestext dergestalt gefunden, dass in § 6a BKGG oder an anderer Stelle im Bundeskindergeldgesetz eigenständige Regelungen über die Bedarfs-, Einkommens- oder Vermögensberechnung aufgenommen worden wären. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 6a BKGG den Kinderzuschlag eng mit den Regelungen im SGB II zum Arbeitslosengeld II und zum Sozialgeld verzahnt. So besteht der Anspruch auf Kinderzuschlag nur, wenn durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG). Auch wird an zahlreichen Stellen in § 6a BKGG auf Regelungen über Bedarfe, Einkommen und Vermögen im SGB II Bezug genommen.
Nach dem Gesetzeswortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden, ähnlich wie im Sozialhilferecht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise ausgehend vom tatsächlichen Anfall der Aufwendungen zu ermitteln. Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrages, der der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt werden könnte, um zum Beispiel die Kosten für den Kauf von Heizöl bei einer einmaligen Betankung auf das ganze Jahr zu verteilen, ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 = JURIS-Dokument Rdnr. 12 ff.; BSG, Urteil vom 15. April 2008 – 14/7b AS 58/06 R = SozR4-4200 § 9 Nr. 5 = JURIS-Dokument Rdnr. 36; BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 63 = JURIS-Dokument Rdnr. 14).
Soweit das Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 24. April 2009, auf das sich das Sozialgericht bezogen hat, die einmaligen Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial auf einen Zeitraum von 12 Monaten verteilte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 2009 – L 12 AS 4195/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 48), lag dem eine besondere Fallkonstellation zugrunde. Nach den Ausführungen des Landessozialgerichtes standen die Kläger zum Zeitpunkt der Heizöllieferung nicht mehr im Leistungsbezug. Es ist deshalb bereits fraglich, ob sich diese Entscheidung auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen lässt. Unabhängig davon liegt inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Berücksichtigung von einmaligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vor, der sich der erkennende Senat bereits angeschlossen hat. Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Veranlassung, seine § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II betreffende Rechtsauffassung zu ändern.
Gründe, bei der Ermittlung des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II abzuweichen, liegen nicht vor. Denn bei der Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a BKGG ist die Wechselwirkung zwischen dem Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz und dem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie die regelungstechnische Verzahnung zu beachten. Durch die Gewährung eines Kinderzuschlags soll die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG). Daraus folgt zwingend, dass die Ermittlung der Hilfebedürftigkeit, vorbehaltlich abweichender Regelungen, sowohl im Geltungsbereich des SGB II als auch der Bundekindergeldgesetzes nach denselben Maßständen zu erfolgen hat. Denn es ist denkbar, dass die vom Sozialgericht gewählte Berechnung mit Durchschnittsbeträgen nicht stets nur zu einem Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz führt. Abhängig von den im Einzelfall maßgebenden Rechenbeträgen kann sich auch ein Anspruch nach dem SGB II ergeben. Damit dann der Betroffene vom Jobcenter nicht wiederum auf das Bundeskindergeld verwiesen werden kann, müsste in einem solchen Fall auch im SGB II mit Durchschnittsbeträgen gearbeitet werden. Im SGB II findet aber eine Ermittlung der Hilfebedürftigkeit nicht mit Durchschnittsbeträgen für die Kosten der Unterkunft und Heizung statt, wie oben ausgeführt wurde. Im Übrigen kann sich der Ansatz mit Durchschnittsbeträgen im Einzelfall auch zu Lasten des Betroffenen auswirken. Denn es sind Fälle nicht auszuschließen, in denen sich der Betroffene im oberen Grenzbereich der Hilfebedürftigkeit bewegt und nach dem Anfallprinzip zumindest in einzelnen Monaten einen Anspruch auf Kindergeld haben kann, wohingegen er bei Anwendung des Durchschnittsprinzips gänzlich aus der Anspruchsberechtigung nach dem Bundeskindergeld herausfällt. Anhaltspunkte dafür, dass es für die Ermittlung der Hilfebedürftigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz im oberen und unteren Grenzbereich unterschiedliche Berechnungsmethoden geben könnte, sind aber nicht ansatzweise ersichtlich.
Durch einen im Einzelfall erforderlichen Wechsel zwischen Leistungsträgern entstehen dem Leistungsberechtigten keine rechtlichen Nachteile. Denn bei einer Unsicherheit, ob ein Anspruch nach dem SGB II oder dem Kindergeldgesetz besteht, können Antrage parallel auch bei beiden Leistungsträgern gestellt werden. Wenn hingegen der Leistungsberechtigte im Hinblick auf seinen Antrag auf Kinderzuschlag davon absieht, einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu stellen, kann er nach Maßgabe von § 40 Abs. 5 SGB II (in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 [BGBl. I S. 850]) einen Antrag beim SGB II-Leistungsträger nachholen.
c) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Einnahmen und Aufwendungen hat der Kläger damit einen Anspruch auf einen Gesamtkinderzuschlag für Februar 2011 in Höhe von 170,00 EUR, für April 2011 in Höhe von 235,00 EUR sowie für Juni 2011 in Höhe von 165,00 EUR. In allen drei Monaten liegen die Voraussetzungen von § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG a. F. vor. Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Kinderzuschlag wird ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen auf die von der Beklagten am 18. Dezember 2014 (vgl. Seite 341 bis 439 der Gerichtsakte) sowie mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015 (Seite 439 bis 447 der Gerichtsakte) vorgelegen Berechnungen, die nach den Maßgaben des Senats erfolgten, Bezug genommen.
(1) Für Februar 2011 ergibt sich für den Kläger und seine Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung des bezogenen Kindergeldes von je 184,00 EUR für die beiden Kinder ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.236,08 EUR (= Regelbedarf von jeweils 328,00 EUR für den Kläger und seine Ehefrau sowie 287,00 EUR und 251,00 EUR für die Kinder zuzüglich 410,06 EUR Kosten der Unterkunft). Nach Abzugs von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, der monatlichen Werbungskosten sowie des Erwerbstätigenfreibetrags steht einem anrechenbaren Elterneinkommen von 1.175,10 EUR der Gesamtbedarf von 1.236,08 EUR gegenüber, so dass dieser durch das Einkommen nicht gedeckt ist. Unter Berücksichtigung der Aufteilung der Kosten der Unterkunft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und ihren Kindern entsprechend dem prozentualen Existenzminimumbericht der Bundesregierung (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 11/07 R – SozR 4-5870 § 6a Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 18), der sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 71,10 v. H., somit 291,55 EUR, beläuft (vgl. Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, [Stand: 4/14], K Anhang § 6a BKGG Rdnr. 161), sowie des für den Kläger und seine Ehefrau maßgebenden Regelbedarfs von 656,00 EUR ergibt sich eine Bemessungsgrenze von 947,55 EUR und eine Höchsteinkommensgrenze von 1.227,55 EUR (Bemessungsgrenze zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags von maximal 280,00 EUR), die nicht überschritten wird. Da das Einkommen in Höhe von 1.175,10 EUR die Bemessungsgrenze von 947,55 EUR um den Betrag von 227,55 EUR übersteigt, mindert sich der Gesamtkinderzuschlag von 280,00 EUR (vgl. § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG a. F.) nach § 6a Abs. 4 Satz 6 BKGG a. F. um 110,00 EUR, so dass dem Kläger ein Gesamtkinderschlag von 170,00 EUR zusteht. Dieser ist bei dem offenen Restbedarf von 60,98 EUR geeignet, die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II zu vermeiden (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG a. F.).
(2) Für April 2011 beläuft sich der Gesamtbedarf angesichts der höheren Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (601,39 EUR) auf insgesamt 1.427,40 EUR, dem lediglich ein anrechenbares Einkommen von 1.175,10 EUR gegenüber steht. Der für die Ermittlung der Bemessungsgrenze maßgebende Elternanteil an den Kosten der Unterkunft beläuft sich auf 427,59 EUR, so dass die Bemessungsgrenze für diesen Monat bei 1.083,59 EUR und die Höchsteinkommensgrenze bei 1.363,59 EUR liegen. Das Einkommen in Höhe von 1.175,10 EUR überschreitet damit die Höchsteinkommensgrenze. Da die Bemessungsgrenze von 1.083,59 EUR um den Betrag von 91,51 EUR überschritten wird, mindert sich der Gesamtkinderzuschlag von 280,00 EUR nach § 6a Abs. 4 Satz 6 BKGG a. F. um 45,00 EUR, so dass dem Kläger ein Gesamtkinderschlag von 235,00 EUR zusteht. Im April 2011 wird der verbleibende Bedarf durch den Wohngeldanspruch gedeckt, sodass der Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 235,00 EUR zusammen mit dem Wohngeld geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II zu vermeiden und der Kläger somit die Auszahlung des Kinderzuschlags begehren kann.
(3) Für Juni 2011 liegt der Gesamtbedarf unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (530,80 EUR) bei einem Betrag von 1.356,80 EUR, dem ein nicht Bedarf deckendes Einkommen von 1.268,87 EUR gegenüber steht. Der für die Ermittlung der Bemessungsgrenze maßgebende Elternanteil an den Kosten der Unterkunft beläuft sich auf 377,66 EUR, so dass sich im Juni 2011 eine Bemessungsgrenze von 1.033,66 EUR ergibt. Die Höchsteinkommensgrenze von 1.313,68 EUR wird wiederum vom Erwerbseinkommen in Höhe 1.268,87 EUR nicht überschritten. Da das Einkommen allerdings die Bemessungsgrenze von 1.033,66 EUR um den Betrag von 235,21 EUR übersteigt, mindert sich der Gesamtkinderzuschlag von 280,00 EUR nach § 6a Abs. 4 Satz 6 BKGG a. F. um 115,00 EUR. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Gesamtkinderschlages besteht somit in Höhe von 165,00 EUR. Angesichts des offenen Restbedarfs von lediglich 87,93 EUR ist der Kinderzuschlag auch geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II zu vermeiden (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG a. F.).
d) Ein Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlags für die übrigen Monate des streitgegenständlichen Zeitraums besteht hingegen nicht. Auch insoweit wird auf die von der Beklagten nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats im Termin vom 18. Dezember 2014 vorgelegten Berechnungen Bezug genommen.
In den Monaten Januar 2011, März 2011, Mai 2011 sowie Juli 2011 bis November 2011 übersteigt das jeweils anrechenbare Einkommen des Klägers unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft und Heizung den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, so dass bereits aus diesem Grund ein Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlags nicht in Betracht kommt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegen unter Berücksichtigung der Monate in denen im streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Kinderzuschlag im Streit stand.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Krewer
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