L 5 RS 183/11

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 42 RS 2124/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 183/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR - Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld - Reinigungszuschlag bzw. Reinigungszuschuss

1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
2. Der den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Reinigungszuschlag bzw. Reinigungszuschuss ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2011 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der verstorbenen Mutter der Kläger für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 1. Februar 1969 bis 28. Februar 1989 in Form der Einbeziehung gezahlter Verpflegungsgelder, kostenloser Verpflegung als Sachbezug im Jahr 1974 während einer prophylaktischen Kur und gezahlter Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse festzustellen.

Die 1932 geborene und 2013 verstorbene Mutter der Kläger (nachfolgend: Versicherte) stand im Zeitraum vom 1. Februar 1969 bis 28. Februar 1989 in einem Dienstverhältnis zur Zollverwaltung der DDR. In diesem Zeitraum erhielt sie neben ihrer Besoldung weitere Zulagen und Zuschläge, unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen sowie in Form von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen in Höhe von 3,50 Mark monatlich. Ab 1. März 1989 bezog die Versicherte Invalidenrente. Ab 1. März 1992 bezog sie Altersrente für Frauen.

Mit Überführungsbescheid vom 4. August 1993 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten der Versicherten vom 1. Februar 1969 bis 28. Februar 1989 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, ohne das Verpflegungsgeld und die Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse zu berücksichtigen.

Am 29. Januar 2008 beantragte die Versicherte bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes und der Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse. Mit Bescheid vom 23. September 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 13. November 2009 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht überführungsrelevant und hätten Aufwandscharakter gehabt.

Auf die hiergegen am 11. Dezember 2009 erhobene Klage, mit der die Klägerin neben den Verpflegungsgeld- und Reinigungszuschuss-Zahlungen für das Jahr 1974 auch einen Betrag in Höhe von 82,65 Mark als Sachbezug für Verpflegung während einer prophylaktischen Kur geltend machte, hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 25. Februar 2011 den Bescheid vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2009 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 4. August 1993 zusätzliche Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 1. Februar 1969 bis 28. Februar 1989 (Reinigungszuschuss in Höhe von monatlich 3,50 Mark, Verpflegungsgeld in unterschiedlichen, exakt bezifferten, Höhen) festzustellen. Eine Klageabweisung im Übrigen wies der Tenor des Urteils nicht aus. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss seien zwar keine Besoldung gewesen. Es habe sich aber um laufende Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung gestanden hätten, gehandelt. Diese Zahlungen seien nach bundesdeutschem Steuerrecht auch nicht steuerfrei gewesen. Zu berücksichtigen seien die aus den Besoldungsstammkarten ersichtlichen Beträge. Während stationärer Kuren und Krankenhausaufenthalte sei kein Verpflegungsgeld gezahlt worden, sodass derartige Beträge nicht zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus habe die Versicherte weder nachgewiesen noch glaubhaft machen können, dass sie im Jahr 1974 während einer prophylaktischen Kur kostenfreie Verpflegung erhalten habe; insoweit sei die Klage abzuweisen gewesen.

Gegen das der Versicherten am 3. März 2011 und der Beklagten am 8. März 2011 zugestellte Urteil haben beide Beteiligten Berufung eingelegt, mit der die Kläger die zusätzliche Feststellung von Sachbezügen in Höhe von 82,65 Mark für kostenlose Verpflegung im Jahr 1974 während einer prophylaktischen Kur und die Beklagte die vollständige Klageabweisung weiterverfolgen.

Die Kläger tragen mit der am 22. März 2011 eingelegten Berufung vor, die Versicherte habe in der Zeit vom 21. November 1974 bis 10. Dezember 1974 an einer prophylaktischen Kur in einem Erholungsheim der Zollverwaltung teilgenommen, dort kostenfreie Vollverpflegung erhalten und deshalb für diesen Zeitraum das Verpflegungsgeld abgezogen erhalten. Zur Bestätigung reichten sie schriftliche Erklärungen der Zeugen W V , Dr. A. E und W K ein.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für unzutreffend, weil es sich bei den Zahlungen von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschüssen nicht um überführungsrelevante Arbeitsentgelte gehandelt habe. Mit ihrer am 30. März 2011 eingelegten Berufung trägt sie vor, die Zahlungen seien sozialpolitisch motiviert gewesen bzw. hätten Aufwandscharakter gehabt.

Die Kläger beantragen,

1. das Urteil des Sozialgerichts Dresden abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 4. August 1993 einen Sachbezug für kostenlose Verpflegung in Höhe von 82,65 Mark für das Jahr 1974 festzustellen, 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen, 2. die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Das Gericht hat die im Zeitraum von 1969 bis 1989 geltenden Besoldungsordnungen, Verpflegungsordnungen und Bekleidungsordnungen der Zollverwaltung der DDR beigezogen.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage zu Unrecht (teilweise) stattgegeben hat. Die Berufung der Kläger hingegen ist unbegründet, weil die nicht ausdrückliche, aber sich aus den Urteilsgründen ergebende (teilweise) Klageabweisung (dazu nachfolgend unter 1.) zu Recht erfolgte. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2009 ist insgesamt rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid (Überführungsbescheid) vom 4. August 1993 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn die Versicherte hatte keinen Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von Verpflegungsgeldern (oder kostenfreier Verpflegung – wie mit der eigenständigen Berufung für das Jahr 1974 in Höhe von 82,65 Mark geltend gemacht wird – als Sachbezug) und Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen im Zeitraum vom 1. Februar 1969 bis 28. Februar 1989 im Rahmen der bereits anerkannten (bestandskräftig festgestellten) Beschäftigungszeiten zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (dazu nachfolgend unter 2.).

1. In prozessualer Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die eigenständige Berufung der Kläger nicht wegen fehlender formeller Beschwer unstatthaft ist. Zwar hat das Sozialgericht Dresden im angefochtenen Urteil vom 25. Februar 2011 keine (teilweise) Klageabweisung im Übrigen austenoriert. Aus den Gründen des Urteils (insbesondere aus dem ausdrücklichen Klageantrag sowie aus den Ausführungen auf Seite 13) ergibt sich jedoch eindeutig, dass es die Klage hinsichtlich des von der Versicherten bereits im Klageverfahren geltend gemachten Wertes des Sachbezuges für kostenfreie Verpflegung anlässlich der Teilnahme an einer prophylaktischen Kur in einem Erholungsheim der Zollverwaltung in Höhe von 82,65 für das Jahr 1974 abgewiesen hat.

2. Die von den Klägern im Wege der Kombination (§ 56 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3 SGG) geltend gemachten Klagebegehren, die Ablehnungsentscheidung im Überprüfungsbescheid vom 23. September 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2009 (§ 95 SGG) aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 SGB X) zur Feststellung des Höchstbetrags der Arbeitsentgelte der Versicherten im Feststellungsbescheid (sog. Überführungsbescheid) vom 4. August 1993 teilweise zurückzunehmen und im Zeitraum vom 1. Februar 1969 bis 28. Februar 1989 anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung der Verpflegungsgelder (und der kostenfreien Verpflegung als Sachbezug im Jahr 1974) sowie der Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse festzusetzen, sind unbegründet. Ein solcher Rücknahmeanspruch der Kläger ist nicht gegeben.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Feststellungsbescheid (Überführungsbescheid) vom 4. August 1993 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von weiteren Entgelten im Rahmen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1, 5 und 8 AAÜG.

Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (Anlage 2 Nr. 3 zum AAÜG) zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 4. August 1993 Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 2 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die der Versicherten im Zeitraum vom 1. Februar 1969 bis 29. Februar 1989 gezahlten Verpflegungsgelder und Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Mai 2013]).

Die bundesrechtliche Qualifizierung der an die Versicherte im Zeitraum vom 1. Februar 1969 bis 29. Februar 1989 gezahlten Verpflegungsgelder sowie der in Anspruch genommenen kostenfreien Verpflegung im Jahr 1974 anlässlich der Teilnahme an einer prophylaktischen Kur in einem Erholungsheim der Zollverwaltung (dazu nachfolgend unter a) und Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse (dazu nachfolgend unter b) als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ausgeschlossen, weil diese Zahlungen nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Zulagen und Zuschüssen jeweils lediglich um arbeitgeberseitige Zahlungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen.

a) Die an die Versicherte ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten ihr tatsächlich zugeflossenen Verpflegungsgelder beruhten 1. im Zeitraum vom 1. Februar 1969 (gültig seit 1. August 1965) bis 30. Juni 1973 auf Ziffer 5.31 des Befehls Nr. 1/65 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR), 2. im Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 5.21 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und 3. im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 28. Februar 1989 auf Ziffer 4.2 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986). Nach diesen Vorschriften hatten Angehörige der Zollverwaltung, die nicht in Wohnheimen wohnten bzw. vorübergehend aus der Gemeinschaftsverpflegung ausschieden, Anspruch auf Verpflegungsgeld in Höhe von 3,35 Mark bzw. 2,20 Mark täglich (ab 1. August 1965, im Fall der Versicherten ab 1. Februar 1969), in Höhe von 3,75 Mark bzw. 3,00 Mark täglich (ab 1. April 1971), in Höhe von 4,35 Mark bzw. 3,75 Mark täglich (ab 1. Januar 1972), in Höhe von 4,50 Mark bzw. 4,25 Mark täglich (ab 1. Juli 1973) sowie in Höhe von 136,97 Mark monatlich (ab 1. Januar 1986).

Die in der Zeit vom 21. November bis 10. Dezember 1974 von der Versicherten in Anspruch genommenen, kostenfreien Verpflegung im Jahr 1974 anlässlich der Teilnahme an einer prophylaktischen Kur in einem Erholungsheim der Zollverwaltung beruhte auf Ziffer 5.24 Buchstabe b) des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973). Danach wurde das Verpflegungsgeld unter anderem während prophylaktischer Kuren in den Erholungsheimen der Zollverwaltung der DDR nicht gezahlt. Während dieser Zeit war der Anspruch der Versicherten auf freie Verpflegung nach Ziffer 2.1 Satz 2 Buchstabe a) der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) durch die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung sichergestellt.

Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgte als Surrogat für die ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften bereitgestellte Vollverpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung, wie sich aus den benannten Besoldungsordnungen ergibt. Zweck des Verpflegungsgeldes war die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Zöllner zu sichern. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Zollverwaltung aufrecht zu erhalten. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, stand den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – auch nicht als Entgelt zur freien Verfügung, sondern war zwingend und uneingeschränkt für die Durchführung der Vollverpflegung einzusetzen (so ausdrücklich: Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 2 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 [Verpflegungsordnung]).

Diese maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Verpflegungsgeldes (sowie der kostenfreien Verpflegung als Sachbezug) ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24), Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Verpflegungsgelder (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) zulassen. Für das Arbeitsverhältnis der Versicherten waren insoweit maßgeblich 1. im Zeitraum vom 1. Februar 1969 (gültig seit 1. Oktober 1965) bis 31. Dezember 1977 die Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) sowie 2. im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 28. Februar 1989 (gültig bis 30. Juli 1989) die Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung).

Nach Ziffer 1.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) war die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR mit Verpflegung eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der operativen Dienstdurchführung zur Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dazu war die Verpflegungsversorgung auf die dienstlichen Erfordernisse und nach den neuesten ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen zur Erreichung hoher Leistungen auszurichten. Im Einzelnen war dazu unter anderem erforderlich, dass die Verpflegungsteilnehmer mit einer vollwertigen, abwechslungsreichen, hygienisch einwandfrei zubereiteten und gesunden Verpflegung versorgt wurden. Nach Ziffer 2.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) hatten alle Angehörige der Zollverwaltung der DDR Anspruch auf freie Verpflegung. Dieser Anspruch wurde sichergestellt durch die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder die Zahlung von Verpflegungsgeld entsprechend den in der Besoldungsordnung der Zollverwaltung festgelegten Sätzen. Der Anspruch auf Verpflegungsgeld oder Gemeinschaftsverpflegung begann mit dem Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete mit dem Tage der Entlassung. Jedem Angehörigen der Zollverwaltung stand dabei täglich eine Grundnorm I (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 0,75 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,30 Mark für das Abendbrot = 3,35 Mark) oder eine Grundnorm II (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 1,25 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,80 Mark für das Abendbrot = 4,35 Mark) und, unter Vorliegen gegebener (exakt im Detail geregelter) Bedingungen, eine Zulage zu den Grundnormen zu. Nach Ziffer 2.3. der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) hatten an der Gemeinschaftsverpflegung alle Zollangehörigen teilzunehmen, die in Wohnheimen oder Internaten der Zollverwaltung wohnten. Eine Befreiung von der Vollverpflegung war nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich. Bestand aus dienstlichen und anderen Gründen, z.B. Dienstreisen, Kommandierungen, Jahres- und Wochenurlaub, Krankheit usw., keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Vollverpflegung, so war diesen Angehörigen für diese Tage das Verpflegungsgeld zu zahlen. Nach Ziffer 2.4 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) entfiel die Zahlung von Verpflegungsgeld bei Einweisung zur stationären Behandlung in Krankenhäuser, in Kur- und Genesungsheime sowie bei Delegierungen an Schulen, wo freie Verpflegung gewährt wurde.

Nach Ziffer 1.1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) war die Verpflegungsversorgung Bestandteil der versorgungsmäßigen Sicherstellung der Zollverwaltung der DDR. Sie hatte die Aufgabe, unter Beachtung der zolldienstlichen Erfordernisse, der ständigen weiteren Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen die Verpflegung der Mitarbeiter so zu organisieren, dass sie zur Erhaltung und Erhöhung ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit beitrug. Ausgehend von dieser Aufgabenstellung war die Verpflegungsversorgung auf der Grundlage und unter strikter Wahrung - der Orientierung der Parteibeschlüsse zur Durchsetzung des sozialpolitischen Programms der SED, - der neuesten Erkenntnisse der Ernährungswissenschaften, - der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung der Forderungen der Hygiene, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Sicherheit und des Brandschutzes, - der Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung unter Beachtung des effektiven Einsatzes der verfügbaren finanziellen und materiellen Mittel zu organisieren und durchzuführen. Nach Ziffer 1.2.1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) hatte diese Gültigkeit für alle Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR. Nach Ziffer 1.6. Abs. 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) erfolgte die Teilnahme der Mitarbeiter der Zollverwaltung an der Vollverpflegung in den Einrichtungen des Verpflegungswesens der Zollverwaltung auf der Grundlage der entsprechenden Normung. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) wurde das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einbehalten. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 2 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) war das Verpflegungsgeld uneingeschränkt für die Durchführung der Vollverpflegung einzusetzen. Nach Ziffer 1.7. Abs. 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) handelte es sich beim Verpflegungsgeld um eine Verpflegungsform, die anstelle der Ausgabe der Vollverpflegung erfolgte und bei der der finanzielle Satz der Grundnormen der Vollverpflegung mit der monatlichen Zahlung der Dienstbezüge an die Mitarbeiter der Zollverwaltung ausgezahlt wurde. Nach Ziffer 1.7. Abs. 3 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) entsprach diese Verpflegungsform den gewachsenen Anforderungen an die Verpflegungsversorgung, ermöglichte ein vielseitigeres Angebot und trug den individuellen Bedürfnissen nach Auswahl und persönlich angemessener Menge Rechnung.

Aus diesen Regelungen wird hinreichend deutlich, dass das Verpflegungsgeld, nicht anders als die gewährte Vollverpflegung während der Kasernierung in den Gemeinschaftsunterkünften und Internaten, dem betriebsfunktionalen Zweck der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft der Angehörigen der Zollverwaltung und damit der ständigen Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung diente. Das Verpflegungsgeld und die Vollverpflegung als Sachbezug hatten daher keinen Lohncharakter im Sinne eines Entgeltes für verrichtete Dienste. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der Anspruch auf Vollverpflegung und auf Verpflegungsgeld auch an dienstfreien Tagen, an Sonntagen und an Feiertagen bestand und dass die Zahlung von Verpflegungsgeld im Haushaltsplan der Zollverwaltung der DDR nicht aus dem Lohnfonds (Sachkontenklasse 2, Sachkontengruppe 20 ff.), sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds (Sachkontenklasse 3, Sachkontengruppe 30) erfolgte (vgl. Systematik des Haushaltsplanes der Zollverwaltung der DDR, bekannt gegeben durch die Dienstanweisung 7/85 vom 10. Mai 1985).

b) Die an die Versicherte ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten ihr tatsächlich zugeflossenen Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse beruhten 1. im Zeitraum vom 1. Februar 1969 (gültig seit 1. Januar 1969) bis 30. Juni 1973 auf der 1. Änderung vom 28. November 1968 der Dienstanweisung Nr. 25/64 (zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung) vom 23. September 1964, 2. im Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 5.30 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und 3. im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 28. Februar 1989 auf Ziffer 4.2 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986).

Nach diesen Vorschriften erhielten Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR, die ständig Uniform trugen, ausgehend von einer Aufwandsersatzpauschale in Höhe von 42,00 Mark jährlich für das Reinigen der Uniform und für Schuhbesohlungen, einen monatlichen Reinigungszuschlag (so die Terminologie bis 31. Dezember 1985) bzw. Reinigungszuschuss (so die Terminologie ab 1. Januar 1986) in Höhe von monatlich 3,50 Mark.

Dieser mit Wirkung ab 1. Januar 1969 erstmalig eingeführte Reinigungszuschlag für die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR diente als Ersatz der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten zweckgebundenen und gegen Rechnung nachzuweisenden Aufwendungen für Uniformreinigungen und Stiefelbesohlungen (vgl. Ziffer 2 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964). Die Zahlung hatte damit pauschalierten Aufwendungsersatzcharakter und diente gleichfalls dem Ziel die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung durch die beschäftigten Zollangehörigen zu erhalten und damit die staatlichen Aufgaben erledigen zu können. Die Uniform der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR war ein Ehrenkleid und von den Trägern sauber zu halten, um ein einheitliches und diszipliniertes Erscheinungsbild nach Außen auszustrahlen. Die Reinigung der Uniform diente damit ausschließlich dem Ziel der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben durch die Zollverwaltung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war damit nicht Zahlungszweck. Der Reinigungszuschlag bzw. der Reinigungszuschuss wurde den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – daher auch nicht als Entgelt zur freien Verfügung gestellt, sondern diente ausschließlich der Abgeltung der für die Reinigung der Uniform erbrachten, und aufgrund Dienstpflicht zu erbringenden, Aufwendungen der Angehörigen der Zollverwaltung (so ausdrücklich: Ziffer 4. Satz 4 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 [Bekleidungsordnung]).

Diese maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Reinigungszuschlages bzw. Reinigungszuschusses ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24), Bekleidungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Zuschläge bzw. Zuschüsse (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) zulassen. Für das Arbeitsverhältnis der Versicherten waren insoweit maßgeblich 1. im Zeitraum vom 1. Februar 1969 (gültig seit 20. August 1966) bis 28. Juli 1987 die Ordnung Nr. 3/66 über die Uniformarten sowie die Tragweise und Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung der Zollverwaltung der DDR vom 20. August 1966 (Bekleidungsordnung) sowie 2. im Zeitraum vom 29. Juli 1987 bis 28. Februar 1989 die Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung).

Vor der Einführung des Reinigungszuschlages galt Folgendes: Nach Ziffer 1. der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964 war jeder Angehörige der Zollverwaltung der DDR für die sorgfältige Pflege und Instandhaltung der ihm übergebenen Dienstbekleidung verantwortlich. Die Vorgesetzten hatten durch regelmäßige Kontrollen (Bekleidungsappelle) das saubere und vorschriftsmäßige Auftreten der Angehörigen der Zollverwaltung zu gewährleisten. Nach Ziffer 2. der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964 waren jedem Angehörigen der Zollverwaltung der DDR – mit Ausnahme der Empfänger von Bekleidungsgeld oder Aufwandsentschädigung – jährlich nach Vorlage der Rechnungen folgende Ausgaben aus dem Staatshaushalt zu erstatten: - zwei Uniformreinigungen - eine Reinigung der Stiefelhose, - eine Reinigung des Wintermantels und - drei Schuh- bzw. Stiefelbesohlungen. Nach Ziffer 2.1 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964 erhielten Angehörige der Zollverwaltung, die in der Gütekontrolle (Eisenbahn) ihren Dienst verrichteten, zusätzlich die Kosten für eine Schuh- bzw. Stiefelbesohlung erstattet. Nach Ziffer 2.2 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964 erhielten Angehörige der Zollverwaltung, die in der Kontrolle des Reiseverkehrs (Straße, Bahn, Wasser) ihren Dienst verrichteten, zusätzlich die Kosten für eine Uniformreinigung und eine Reinigung der Stiefelhose erstattet.

Nach der Präambel zur Ordnung Nr. 3/66 über die Uniformarten sowie die Tragweise und Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung der Zollverwaltung der DDR vom 20. August 1966 (Bekleidungsordnung) war die Uniform der Zollverwaltung der DDR ein Ehrenkleid und verpflichtete alle Uniformträger als Vertreter der Arbeiter- und Bauernmacht zu einem bewussten und korrekten Verhalten in und außer Dienst. Die genaue Festlegung und Einhaltung der Bekleidungsordnung und der Bekleidungs- und Ausrüstungsnormen war aus Sicht des Staates erforderlich, um ein diszipliniertes und einheitliches Auftreten aller Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zu gewährleisten. Jeder uniformierte Angehörige der Zollverwaltung war verpflichtet, die Bekleidung und Ausrüstung zu pflegen und schonend zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. Januar 1969 wurde mit der 1. Änderung vom 28. November 1968 der Dienstanweisung Nr. 25/64 (zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung) vom 23. September 1964 die Auszahlung von 3,50 Mark monatlich an Angehörige der Zollverwaltung, die zum Tragen der Uniform verpflichtet waren und kein Bekleidungsgeld erhielten, als Pauschalbetrag in Höhe von jährlich 42,00 Mark für Uniformreinigungen und Schuhbesohlungen angeordnet. Damit entfiel das bis zum 31. Dezember 1968 praktizierte konkrete Erstattungsverfahren der Reinigungs- und Besohlungsaufwendungen nach Vorlage der Reinigungs- und Besohlungsrechnungen und wurde durch ein abstraktes Erstattungsverfahren in Form des Ersatzes pauschalierter Aufwendungen ersetzt.

Nach der Präambel zur Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) wurden die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zur Erfüllung der der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben mit Bekleidung und Ausrüstung ausgestattet. Die Uniform der Zollverwaltung war auch nach dieser Präambel ein Ehrenkleid und verpflichtete alle Uniformträger als Vertreter des sozialistischen Staates zu einem bewussten und korrekten Auftreten und Verhalten. Nach Ziffer 4. Satz 1 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) waren Bekleidung und Ausrüstung wichtige materielle Bestandteile der Einsatzbereitschaft und mussten deshalb ständig in einwandfreiem Zustand und vollständig vorhanden sein. Nach Ziffer 4. Satz 2 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) war jeder Angehörige der Zollverwaltung für die ihm übergebene Bekleidung und Ausrüstung und damit auch für ihre Reinigung, Pflege und Instandhaltung verantwortlich. Nach Ziffer 4. Satz 3 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) hatte die Reinigung unter Beachtung der in den Bekleidungsgegenständen angebrachten Pflegesymbole zu erfolgen. Nach Ziffer 4. Satz 4 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) wurden die für die Reinigung erforderlichen Aufwendungen durch die monatliche Zahlung eines Reinigungszuschusses entsprechend der Besoldungsordnung abgegolten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Kläger als Kinder der Versicherten sind gemäß § 183 Satz 1 SGG zwar weder Versicherte, noch Leistungsempfänger, noch Hinterbliebenenleistungsempfänger, noch behinderte Menschen, noch deren Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), weil die Sonderrechtsnachfolge der Kinder nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I voraussetzt, dass diese mit der Versicherten zur Zeit ihres Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und von ihr wesentlich unterhalten worden wären. Da die Versicherte die Berufung jedoch noch zu Lebzeiten selbst eingelegt hat, bleibt das für sie gerichtskostenfreie Verfahren in diesem, also (nur) dem Berufungsrechtzug nach § 183 Satz 2 SGG ausnahmsweise auch für die Kinder der Versicherten als sonstige Rechtsnachfolger kostenfrei.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
Rechtskraft
Aus
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