Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 2237/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 130/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.12.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragshöhe in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund dreier Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen.
Der am 08.07.1947 geborene Kläger ist bei den Beklagten seit 01.02.2011 als Rentner gesetzlich kranken- und pflegeversichert.
Neben seiner gesetzlichen Rente bezieht der Kläger seit 01.02.2011 Versorgungsbezüge seines ehemaligen Arbeitgebers iHv monatlich 86,96 EUR. Die Beklagte zu 1) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.03.2011 mit, dass diesbezüglich keine Beiträge zu zahlen seien, da die Versorgungsbezüge die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen würden.
Die A. L. Lebensversicherung AG teilte der Beklagten zu 1) am 20.11.2012 mit, dass der Kläger zum 01.12.2012 Bezüge in Gestalt dreier einmaliger Kapitalzahlungen aus betrieblichen Direktversicherungen in Gestalt von Lebensversicherungen iHv insgesamt 40.559,72 EUR (29.982,38 EUR, 3.601,49 EUR und 6.975,85 EUR) erhalten werde.
Versicherungsnehmer der Lebensversicherungen war der ehemalige Arbeitgeber des Klägers. Grundlage für die betrieblichen Direktversicherungen war § 6 Abs 1 und 3 des Arbeitsvertrages, die wie folgt lauteten: "Je nach Geschäftslage, Stellung des Mitarbeiters sowie seinem Einsatz und Erfolg für die L. wird jährlich über den Abschluss und die Höhe der Einzahlung einer Einmallebensversicherung befunden. Über die Unverfallbarkeit gelten die Regeln des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. [ ] Beiträge [ ] zur Einmallebensversicherung (§ 6.I) werden maximal bis zur steuerlich jeweils zulässigen Höchstgrenze von der L. pauschal versteuert. Von der L. nicht versteuerte Beiträge werden vom Mitarbeiter versteuert."
Mit Bescheid vom 21.11.2012 setzte die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - ab 01.01.2013 monatliche Beiträge zur Krankenversicherung (65,83 EUR) und Pflegeversicherung (8,28 EUR) iHv insgesamt 74,11 EUR fest. Sie führte aus, dass die Leistungen der A. L. Lebensversicherung AG als Versorgungsbezüge beitragspflichtig seien. Für die Beitragsberechnung würden für maximal 10 Jahre monatlich 1/120 der Auszahlungssumme berücksichtigt. Die Versorgungsbezüge vom ehemaligen Arbeitgeber wurden der Beitragsberechnung wegen Übe-schreitens der Geringfügigkeitsgrenze ebenfalls zu Grunde gelegt.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 13.12.2012 mit der Begründung Widerspruch ein, bei den Zahlungen in die Lebensversicherungen habe es sich um keine fixen Lohnbestandteile, sondern um flexible Zuwendungen je nach Geschäftslage gehandelt. Zudem sei sein Vertrauens-schutz verletzt, wenn im Nachhinein die Bedingungen verändert werden.
Die Beklagte zu 1) wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die im Dezember 2012 ausgezahlten Kapitalleistungen ein-malige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung darstellen würden, weil jeweils ein Bezug zum früheren Berufsleben gegeben sei. Die Versicherungsleistungen resultierten in voller Höhe aus vom ehemaligen Arbeitgeber zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Direktversicherungen. Der ehemalige Arbeitgeber sei durchgehend Versicherungsnehmer der Direktversicherungen gewesen. Für die Beitragspflicht sei unerheblich, dass es sich bei den Versicherungsprämien um flexible Zuwendungen im Rahmen des Arbeitsvertrages gehandelt habe.
Hiergegen hat der Kläger am 08.07.2013 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 11.12.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Lebensversicherungen als Direktversicherungen vom Arbeitgeber abgeschlossen worden seien. Sie hätten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendete, primär der Altersversorgung gedient. Darauf, ob die Gewährung der Leistungen vom Arbeitgeber als fix oder flexibel gestaltet gewesen sei, könne es nicht ankommen. Die Leistungen seien deshalb zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iSv § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V zu zählen und zu verbeitragen. Diese Wertung verstoße nicht gegen das Grundgesetz.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 18.12.2014 zugestellte Urteil hat dieser am 12.01.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die ausgezahlten Kapitalleistungen keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung darstellen würden. Die Leistungen seien nicht wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt worden. Es handele sich gerade nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um einen Bestandteil des Entgelts als nachgezahltes Gehalt. Eine Entgeltumwandlung habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe er den Arbeitgeber gebeten, von seinem Gehalt Beiträge direkt an die Versicherung zu zahlen. Der Abschluss der Direktversicherungen durch den Arbeitgeber und die Tragung der Prämien durch ihn sei als eine Art Leistungsprämie zu werten. Er sei dem Personenkreis gleichzustellen, der die Lebensversicherung vom Arbeitgeber übernommen und danach die Beiträge selbst einbezahlt habe. Denn eine Übernahme der Versicherungsverträge auf ihn als Versicherungsnehmer sei aufgrund der Versicherungsbedingungen nicht möglich gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.12.2014 sowie den Beitragsbescheid vom 21.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2013 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat hat das Rubrum berichtigt und die Beklagte zu 2) als Beklagte aufgenommen, weil die Beklagte zu 1) den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid auch im Namen der Beklagten zu 2) erlassen hat und der Kläger sich mit seiner Klage von Anfang an gegen die gesamte Beitragsfestsetzung wehrt.
Der Beitragsbescheid vom 21.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.6.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die im Dezember 2012 ausgezahlten Kapitalleistungen iHv insgesamt 40.559,72 EUR bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen sind.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG). Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Gem § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die danach zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen.
Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, gem § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung ein-schließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt gem § 229 Abs 1 S 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung zählen auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG, 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R mwN).
Im vorliegenden Fall waren die Lebensversicherungen als Direktversicherungen vom Arbeitgeber des Klägers abgeschlossen worden. Der Arbeitgeber war durchgängig Versicherungsnehmer. Dies wurde vom Kläger auch so bestätigt. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Lebensversicherungen primär der Altersversorgung dienten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Auszahlung der Leistungen in dem Jahr erfolgen sollten, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendete (2012). Dafür spricht auch der Verweis im Arbeitsvertrag auf die Regelungen zur Unverfallbarkeit im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (§ 1b BetrAVG). Denn diese Regelungen dienen ja gerade dazu, eine sichere Altersversorgung zu gewährleisten.
Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Abschluss der Lebensversicherungen und der Beitrags-zahlung durch den Arbeitgeber um Leistungen gehandelt hat, die je nach Geschäftslage und nicht regelmäßig wiederkehrend erfolgt sind, ergibt sich nichts anderes. Soweit der Kläger damit geltend machen möchte, dass es sich nicht um eine Versorgungszusage, sondern um eine reine Beitragszusage gehandelt habe, trifft dies nicht zu. Der Arbeitgeber des Klägers hat nicht nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens versprochen, sondern mehrere Direktversicherungen für den Kläger abgeschlossen. Dies zeigt der Hinweis im Arbeitsvertrag auf eine Pauschalversteuerung, die eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung voraussetzt (BAG 13.11.2007, 3 AZR 635/06, juris Rn 29f). Auch muss die jeweilige Lebensversicherung einzeln betrachtet werden. Zudem ändert der Umstand, dass der Abschluss einer Direktversicherung von der Geschäftslage abhängig gemacht wird, nichts an der Einstufung als Direktversicherung zur Altersversorgung. Gleiches gilt, soweit der Kläger vorträgt, dass es sich bei den Leistungen des Arbeitgebers um Bestandteile des Entgelts bzw Leistungsprämien gehandelt habe. Dies ist einer Direktversicherung immanent (siehe auch Senatsurteil vom 16.12.2014, L 11 KR 872/14).
Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger ist nicht dem Personenkreis gleichzustellen, der die Lebensversicherung vom Arbeitgeber übernommen und danach die Beiträge selbst einbezahlt hat. Dies war ja gerade nicht der Fall. Ein möglicher Rechtsirrtum ist unbeachtlich. Zudem muss im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass es sich laut dem Arbeitsvertrag um Lebensversicherungen mit Einmalzahlung gehandelt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts verstößt die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das Grundgesetz. Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BSG aaO mwN).
Fehler in der Beitragsberechnung sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragshöhe in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund dreier Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen.
Der am 08.07.1947 geborene Kläger ist bei den Beklagten seit 01.02.2011 als Rentner gesetzlich kranken- und pflegeversichert.
Neben seiner gesetzlichen Rente bezieht der Kläger seit 01.02.2011 Versorgungsbezüge seines ehemaligen Arbeitgebers iHv monatlich 86,96 EUR. Die Beklagte zu 1) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13.03.2011 mit, dass diesbezüglich keine Beiträge zu zahlen seien, da die Versorgungsbezüge die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen würden.
Die A. L. Lebensversicherung AG teilte der Beklagten zu 1) am 20.11.2012 mit, dass der Kläger zum 01.12.2012 Bezüge in Gestalt dreier einmaliger Kapitalzahlungen aus betrieblichen Direktversicherungen in Gestalt von Lebensversicherungen iHv insgesamt 40.559,72 EUR (29.982,38 EUR, 3.601,49 EUR und 6.975,85 EUR) erhalten werde.
Versicherungsnehmer der Lebensversicherungen war der ehemalige Arbeitgeber des Klägers. Grundlage für die betrieblichen Direktversicherungen war § 6 Abs 1 und 3 des Arbeitsvertrages, die wie folgt lauteten: "Je nach Geschäftslage, Stellung des Mitarbeiters sowie seinem Einsatz und Erfolg für die L. wird jährlich über den Abschluss und die Höhe der Einzahlung einer Einmallebensversicherung befunden. Über die Unverfallbarkeit gelten die Regeln des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. [ ] Beiträge [ ] zur Einmallebensversicherung (§ 6.I) werden maximal bis zur steuerlich jeweils zulässigen Höchstgrenze von der L. pauschal versteuert. Von der L. nicht versteuerte Beiträge werden vom Mitarbeiter versteuert."
Mit Bescheid vom 21.11.2012 setzte die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - ab 01.01.2013 monatliche Beiträge zur Krankenversicherung (65,83 EUR) und Pflegeversicherung (8,28 EUR) iHv insgesamt 74,11 EUR fest. Sie führte aus, dass die Leistungen der A. L. Lebensversicherung AG als Versorgungsbezüge beitragspflichtig seien. Für die Beitragsberechnung würden für maximal 10 Jahre monatlich 1/120 der Auszahlungssumme berücksichtigt. Die Versorgungsbezüge vom ehemaligen Arbeitgeber wurden der Beitragsberechnung wegen Übe-schreitens der Geringfügigkeitsgrenze ebenfalls zu Grunde gelegt.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 13.12.2012 mit der Begründung Widerspruch ein, bei den Zahlungen in die Lebensversicherungen habe es sich um keine fixen Lohnbestandteile, sondern um flexible Zuwendungen je nach Geschäftslage gehandelt. Zudem sei sein Vertrauens-schutz verletzt, wenn im Nachhinein die Bedingungen verändert werden.
Die Beklagte zu 1) wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die im Dezember 2012 ausgezahlten Kapitalleistungen ein-malige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung darstellen würden, weil jeweils ein Bezug zum früheren Berufsleben gegeben sei. Die Versicherungsleistungen resultierten in voller Höhe aus vom ehemaligen Arbeitgeber zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Direktversicherungen. Der ehemalige Arbeitgeber sei durchgehend Versicherungsnehmer der Direktversicherungen gewesen. Für die Beitragspflicht sei unerheblich, dass es sich bei den Versicherungsprämien um flexible Zuwendungen im Rahmen des Arbeitsvertrages gehandelt habe.
Hiergegen hat der Kläger am 08.07.2013 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 11.12.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Lebensversicherungen als Direktversicherungen vom Arbeitgeber abgeschlossen worden seien. Sie hätten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendete, primär der Altersversorgung gedient. Darauf, ob die Gewährung der Leistungen vom Arbeitgeber als fix oder flexibel gestaltet gewesen sei, könne es nicht ankommen. Die Leistungen seien deshalb zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iSv § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V zu zählen und zu verbeitragen. Diese Wertung verstoße nicht gegen das Grundgesetz.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 18.12.2014 zugestellte Urteil hat dieser am 12.01.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die ausgezahlten Kapitalleistungen keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung darstellen würden. Die Leistungen seien nicht wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt worden. Es handele sich gerade nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um einen Bestandteil des Entgelts als nachgezahltes Gehalt. Eine Entgeltumwandlung habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe er den Arbeitgeber gebeten, von seinem Gehalt Beiträge direkt an die Versicherung zu zahlen. Der Abschluss der Direktversicherungen durch den Arbeitgeber und die Tragung der Prämien durch ihn sei als eine Art Leistungsprämie zu werten. Er sei dem Personenkreis gleichzustellen, der die Lebensversicherung vom Arbeitgeber übernommen und danach die Beiträge selbst einbezahlt habe. Denn eine Übernahme der Versicherungsverträge auf ihn als Versicherungsnehmer sei aufgrund der Versicherungsbedingungen nicht möglich gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.12.2014 sowie den Beitragsbescheid vom 21.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2013 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat hat das Rubrum berichtigt und die Beklagte zu 2) als Beklagte aufgenommen, weil die Beklagte zu 1) den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid auch im Namen der Beklagten zu 2) erlassen hat und der Kläger sich mit seiner Klage von Anfang an gegen die gesamte Beitragsfestsetzung wehrt.
Der Beitragsbescheid vom 21.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.6.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die im Dezember 2012 ausgezahlten Kapitalleistungen iHv insgesamt 40.559,72 EUR bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen sind.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG). Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Gem § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die danach zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen.
Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, gem § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung ein-schließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt gem § 229 Abs 1 S 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung zählen auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG, 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R mwN).
Im vorliegenden Fall waren die Lebensversicherungen als Direktversicherungen vom Arbeitgeber des Klägers abgeschlossen worden. Der Arbeitgeber war durchgängig Versicherungsnehmer. Dies wurde vom Kläger auch so bestätigt. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Lebensversicherungen primär der Altersversorgung dienten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Auszahlung der Leistungen in dem Jahr erfolgen sollten, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendete (2012). Dafür spricht auch der Verweis im Arbeitsvertrag auf die Regelungen zur Unverfallbarkeit im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (§ 1b BetrAVG). Denn diese Regelungen dienen ja gerade dazu, eine sichere Altersversorgung zu gewährleisten.
Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Abschluss der Lebensversicherungen und der Beitrags-zahlung durch den Arbeitgeber um Leistungen gehandelt hat, die je nach Geschäftslage und nicht regelmäßig wiederkehrend erfolgt sind, ergibt sich nichts anderes. Soweit der Kläger damit geltend machen möchte, dass es sich nicht um eine Versorgungszusage, sondern um eine reine Beitragszusage gehandelt habe, trifft dies nicht zu. Der Arbeitgeber des Klägers hat nicht nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens versprochen, sondern mehrere Direktversicherungen für den Kläger abgeschlossen. Dies zeigt der Hinweis im Arbeitsvertrag auf eine Pauschalversteuerung, die eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung voraussetzt (BAG 13.11.2007, 3 AZR 635/06, juris Rn 29f). Auch muss die jeweilige Lebensversicherung einzeln betrachtet werden. Zudem ändert der Umstand, dass der Abschluss einer Direktversicherung von der Geschäftslage abhängig gemacht wird, nichts an der Einstufung als Direktversicherung zur Altersversorgung. Gleiches gilt, soweit der Kläger vorträgt, dass es sich bei den Leistungen des Arbeitgebers um Bestandteile des Entgelts bzw Leistungsprämien gehandelt habe. Dies ist einer Direktversicherung immanent (siehe auch Senatsurteil vom 16.12.2014, L 11 KR 872/14).
Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger ist nicht dem Personenkreis gleichzustellen, der die Lebensversicherung vom Arbeitgeber übernommen und danach die Beiträge selbst einbezahlt hat. Dies war ja gerade nicht der Fall. Ein möglicher Rechtsirrtum ist unbeachtlich. Zudem muss im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass es sich laut dem Arbeitsvertrag um Lebensversicherungen mit Einmalzahlung gehandelt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts verstößt die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das Grundgesetz. Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BSG aaO mwN).
Fehler in der Beitragsberechnung sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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