Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 2304/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1244/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und die Erstattung zu Unrecht gewährten Arbeitslosengeldes i.H.v. 63,36 EUR.
Die Beklagte bewilligte der am 29.3.1977 geborenen Klägerin, die sich am 30.1.2014 arbeitslos gemeldet hatte, mit Bescheiden vom 17.3.2014 Arbeitslosengeld vom 30.1. - 16.2.2014 und vom 1.3. - 12.8.2014 i.H.v. 21,12 EUR täglich.
Am 29.4.2014 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass sie ab dem 28.4.2014 in einem Arbeitsverhältnis bei der A. B. GmbH stehe. Die Arbeitszeit betrage 15 Stunden oder mehr. Arbeitsvertraglich war eine regelmäßige Arbeitszeit von 80 Stunden monatlich vereinbart. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag vom 31.5.2014 zum 31.5.2014 beendet wurde, legte die A. B. GmbH eine Arbeitsbescheinigung vor, nach der sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin auf 18,3 Stunden belaufen habe.
Unter der Begründung, die Klägerin habe eine Beschäftigung aufgenommen, hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 28.4.2014 mit Bescheid vom 29.4.2014 auf. Mit einem weiteren Bescheid vom 29.4.2014 forderte die Beklagte von der Klägerin das für die Zeit vom 28. - 30.4.2014 zu Unrecht gewährte Arbeitslosengeld i.H.v. insg. 63,36 EUR zurück.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin vorgebracht hatte, aus ihrer Teilzeitbeschäftigung könne nur ein Beschäftigungsumfang von 3,36 Stunden täglich angerechnet werden, sie habe im April insg. nur 19,5 Stunden gearbeitet, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.6.2014 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe, so die Beklagte begründend, am 28.4.2014 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, weswegen sie nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Auch seien nach der telefonischen Mitteilung der Klägerin vom 29.4.2014 die Wirkungen der Arbeitslosmeldung ab dem 28.4.2014 erloschen, weswegen die Bewilligungsentscheidung vom 17.3.2014 ab dem 28.4.2014 ganz aufgehoben werden müsse.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.6.2014 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, in einem persönlichen Gespräch bei der Beklagten sei ihr erklärt worden, dass sie 15 Stunden pro Woche arbeiten dürfe und bis zu 165,- EUR monatlich hinzuverdienen dürfe, ohne dass Arbeitslosengeld zurückzuzahlen sei. Nach ihrem Arbeitsvertrag sei nur eine 3 - 4 stündige tägliche Arbeitszeit vereinbart gewesen. Die für den 30.4.2014 in Ansatz gebrachte Arbeitszeit sei tatsächlich am 1.5.2014 von ihr geleistet worden. Ungeachtet hiervon habe sie die Grenze von 165,- EUR nicht überschritten.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Urteil vom 3.3.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und der Klägerin Missbrauchskosten i.H.v. 300,- EUR auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2015 ein sachdienlicher Antrag nahe gelegt worden. Diesen habe die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht gestellt, weswegen ihr Klageziel im Unklaren geblieben und die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Die Klage sei jedoch, soweit die Klägerin zur Begründung den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2.6.2014 vorgelegt habe, jedenfalls auch unbegründet, da die Klägerin ab dem 28.4.2014 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe und sie deswegen verpflichtet sei, die zu Unrecht erbrachten Leistungen i.H.v. 63,36 EUR zu erstatten. Hierzu hat das SG auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 2.6.2014 verwiesen. Das SG hat seiner Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, dass den Beteiligten die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde, angeschlossen.
Gegen das ihr am 7.3.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1.4.2015 "Beschwerde / Klage: Rückforderung Arbeitslosengeld" eingelegt. Sie trägt vor, sie habe seit ihrer frühsten Jugend Arbeitslosengeld voreingezahlt, das ihr nunmehr auszuzahlen sei. Sie habe vom 28.4. - 1.5.2014 gearbeitet, wobei ein Teil der Arbeitszeit auf den 1.5.2014, einen gesetzlichen Feiertag, gefallen sei. Es könnten daher nur 10,91 Stunden berücksichtigt werden. Das SG habe die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitarbeitsvertrag nicht verstanden. Es habe für das SG auch kein Grund bestanden, sie deswegen mit einer Strafe zu bedrohen. Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin ausgeführt, Ihr Begehren sei als Berufung und als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen.
Die Klägerin beantragt (zweckdienlich gefasst)
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. März 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur Begründung bringt sie vor, gegenständlich sei die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung und die Erstattung von 63,36 EUR. Der erforderliche Beschwerdewert von 750,- EUR werde daher nicht erreicht.
Mit Schreiben vom 1.6.2015 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der für eine zulässige Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR nicht erreicht sei und der Senat erwäge, nach § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Der Senat hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung mittels Beschluss zu verwerfen (§ 158 Satz 2 SGG). Die entscheidungserhebliche Sachlage ist nicht weiter aufklärungsbedürftig und die anzuwendenden Rechtsvorschriften weisen keine Fragen auf, die eine mündliche Erörterung erforderten. Eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht zur Wahrung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes und des Rechts auf rechtliches Gehör geboten, da bereits das SG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege eines Urteils entschieden hat.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach Satz 2 nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dies ist für eine statthafte Berufung jedoch erforderlich, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG der Klägerin versagt hat und der von dieser als Rechtsmittelführerin weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 6.2.1997 -14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 28.4.2014 und die Erstattung von zu Unrecht für die Zeit vom 28. - 30.4.2014 gewährtem Arbeitslosengeld i.H.v. insg. 63,36 EUR. Da das Begehren der Klägerin im Rechtsmittelverfahren - sinngemäß - auch dahingehend auszulegen ist, den Betrag nicht erstatten zu müssen, sie sich mithin inhaltlich gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten wendet, ist die Klägerin durch das klageabweisende Urteil des SG in Höhe von 63,36 EUR beschwert. Selbst wenn bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes die gegen die Klägerin vom SG verhängten Missbrauchskosten i.H.v. 300,- EUR einfließen, wird der Wert von 750,- EUR nicht erreicht. Da die geltend gemachte Erstattungsforderung auch keine wiederkehrende oder laufende "Leistung" im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 39/02 R - veröffentlicht in juris), ist die Berufung nicht statthaft und daher zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 158 Satz 3 i.V.m § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und die Erstattung zu Unrecht gewährten Arbeitslosengeldes i.H.v. 63,36 EUR.
Die Beklagte bewilligte der am 29.3.1977 geborenen Klägerin, die sich am 30.1.2014 arbeitslos gemeldet hatte, mit Bescheiden vom 17.3.2014 Arbeitslosengeld vom 30.1. - 16.2.2014 und vom 1.3. - 12.8.2014 i.H.v. 21,12 EUR täglich.
Am 29.4.2014 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass sie ab dem 28.4.2014 in einem Arbeitsverhältnis bei der A. B. GmbH stehe. Die Arbeitszeit betrage 15 Stunden oder mehr. Arbeitsvertraglich war eine regelmäßige Arbeitszeit von 80 Stunden monatlich vereinbart. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag vom 31.5.2014 zum 31.5.2014 beendet wurde, legte die A. B. GmbH eine Arbeitsbescheinigung vor, nach der sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin auf 18,3 Stunden belaufen habe.
Unter der Begründung, die Klägerin habe eine Beschäftigung aufgenommen, hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 28.4.2014 mit Bescheid vom 29.4.2014 auf. Mit einem weiteren Bescheid vom 29.4.2014 forderte die Beklagte von der Klägerin das für die Zeit vom 28. - 30.4.2014 zu Unrecht gewährte Arbeitslosengeld i.H.v. insg. 63,36 EUR zurück.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin vorgebracht hatte, aus ihrer Teilzeitbeschäftigung könne nur ein Beschäftigungsumfang von 3,36 Stunden täglich angerechnet werden, sie habe im April insg. nur 19,5 Stunden gearbeitet, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.6.2014 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe, so die Beklagte begründend, am 28.4.2014 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, weswegen sie nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Auch seien nach der telefonischen Mitteilung der Klägerin vom 29.4.2014 die Wirkungen der Arbeitslosmeldung ab dem 28.4.2014 erloschen, weswegen die Bewilligungsentscheidung vom 17.3.2014 ab dem 28.4.2014 ganz aufgehoben werden müsse.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.6.2014 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, in einem persönlichen Gespräch bei der Beklagten sei ihr erklärt worden, dass sie 15 Stunden pro Woche arbeiten dürfe und bis zu 165,- EUR monatlich hinzuverdienen dürfe, ohne dass Arbeitslosengeld zurückzuzahlen sei. Nach ihrem Arbeitsvertrag sei nur eine 3 - 4 stündige tägliche Arbeitszeit vereinbart gewesen. Die für den 30.4.2014 in Ansatz gebrachte Arbeitszeit sei tatsächlich am 1.5.2014 von ihr geleistet worden. Ungeachtet hiervon habe sie die Grenze von 165,- EUR nicht überschritten.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Urteil vom 3.3.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und der Klägerin Missbrauchskosten i.H.v. 300,- EUR auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2015 ein sachdienlicher Antrag nahe gelegt worden. Diesen habe die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht gestellt, weswegen ihr Klageziel im Unklaren geblieben und die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Die Klage sei jedoch, soweit die Klägerin zur Begründung den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2.6.2014 vorgelegt habe, jedenfalls auch unbegründet, da die Klägerin ab dem 28.4.2014 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe und sie deswegen verpflichtet sei, die zu Unrecht erbrachten Leistungen i.H.v. 63,36 EUR zu erstatten. Hierzu hat das SG auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 2.6.2014 verwiesen. Das SG hat seiner Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, dass den Beteiligten die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde, angeschlossen.
Gegen das ihr am 7.3.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1.4.2015 "Beschwerde / Klage: Rückforderung Arbeitslosengeld" eingelegt. Sie trägt vor, sie habe seit ihrer frühsten Jugend Arbeitslosengeld voreingezahlt, das ihr nunmehr auszuzahlen sei. Sie habe vom 28.4. - 1.5.2014 gearbeitet, wobei ein Teil der Arbeitszeit auf den 1.5.2014, einen gesetzlichen Feiertag, gefallen sei. Es könnten daher nur 10,91 Stunden berücksichtigt werden. Das SG habe die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitarbeitsvertrag nicht verstanden. Es habe für das SG auch kein Grund bestanden, sie deswegen mit einer Strafe zu bedrohen. Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin ausgeführt, Ihr Begehren sei als Berufung und als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen.
Die Klägerin beantragt (zweckdienlich gefasst)
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. März 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur Begründung bringt sie vor, gegenständlich sei die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung und die Erstattung von 63,36 EUR. Der erforderliche Beschwerdewert von 750,- EUR werde daher nicht erreicht.
Mit Schreiben vom 1.6.2015 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der für eine zulässige Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR nicht erreicht sei und der Senat erwäge, nach § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Der Senat hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung mittels Beschluss zu verwerfen (§ 158 Satz 2 SGG). Die entscheidungserhebliche Sachlage ist nicht weiter aufklärungsbedürftig und die anzuwendenden Rechtsvorschriften weisen keine Fragen auf, die eine mündliche Erörterung erforderten. Eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht zur Wahrung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes und des Rechts auf rechtliches Gehör geboten, da bereits das SG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege eines Urteils entschieden hat.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach Satz 2 nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dies ist für eine statthafte Berufung jedoch erforderlich, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG der Klägerin versagt hat und der von dieser als Rechtsmittelführerin weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 6.2.1997 -14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 28.4.2014 und die Erstattung von zu Unrecht für die Zeit vom 28. - 30.4.2014 gewährtem Arbeitslosengeld i.H.v. insg. 63,36 EUR. Da das Begehren der Klägerin im Rechtsmittelverfahren - sinngemäß - auch dahingehend auszulegen ist, den Betrag nicht erstatten zu müssen, sie sich mithin inhaltlich gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten wendet, ist die Klägerin durch das klageabweisende Urteil des SG in Höhe von 63,36 EUR beschwert. Selbst wenn bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes die gegen die Klägerin vom SG verhängten Missbrauchskosten i.H.v. 300,- EUR einfließen, wird der Wert von 750,- EUR nicht erreicht. Da die geltend gemachte Erstattungsforderung auch keine wiederkehrende oder laufende "Leistung" im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 39/02 R - veröffentlicht in juris), ist die Berufung nicht statthaft und daher zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 158 Satz 3 i.V.m § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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