Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 SF 475/14 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 25/15 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer gleichzeitigen Entscheidung über Prozesskostenhilfe und in der Hauptsache.
2. Gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann das Gericht im Wege der Erinnerung angerufen werden, das dann gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen gerichtlichen Beschluss ist daher unzulässig.
3. Der absolute Rechtsmittelausschluss des § 197 Abs. 2 SGG steht einer Nichtzulassungsbeschwerde entgegen.
4. Die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs durch Richterrecht außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher.
5. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.
2. Gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann das Gericht im Wege der Erinnerung angerufen werden, das dann gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen gerichtlichen Beschluss ist daher unzulässig.
3. Der absolute Rechtsmittelausschluss des § 197 Abs. 2 SGG steht einer Nichtzulassungsbeschwerde entgegen.
4. Die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs durch Richterrecht außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher.
5. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.
I. Der Antrag der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21. März 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
II. Die mit Schreiben vom 06.02.2015 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
III. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.
IV. Der Streitwert wird auf 60,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts in einem Erinnerungsverfahren zur Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.
Die Beschwerdeführerin strebt die Erstattung außergerichtlicher Kosten wegen der Verfahren mit dem Aktenzeichen S 37 AL 129/07 vor dem Sozialgericht (SG) München und dem Aktenzeichen L 2 AL 245/13 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) an.
Mit Beschluss vom 06.10.2014 setzte die Urkundsbeamtin des SG auf einen Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Anwaltskosten wegen der vorgenannten Verfahren in Höhe von 60,- EUR zu erstatten, die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 0,- EUR fest. Begründet wurde die Ablehnung einer Kostenerstattung damit, dass, wie sich aus einer Auskunft des Rechtsanwalts Dr. P. vom 20.12.2013 ergebe, der von der Beschwerdeführerin an den genannten Rechtsanwalt gezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 60,- EUR nicht im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 37 AL 129/07, sondern in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen S 37 AL 129/07) angefallen sei, es sich dabei also nicht um außergerichtliche Kosten der Verfahren mit den Aktenzeichen S 37 AL 129/07 und L 2 AL 245/13 B handle.
Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 20.01.2015 zurückgewiesen. Auf die Endgültigkeit dieser Entscheidung wegen § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG im Beschluss hingewiesen.
Mit Schreiben vom 06.02.2005 hat die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. LSG mit dem Ziel der Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 60,- EUR eingelegt.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015 darüber informiert worden war, dass die vom SG getroffene Entscheidung endgültig sei, es keine Nichtzulassungsbeschwerde gebe und die Nichtzulassungsbeschwerde daher als unstatthaft kostenpflichtig verworfen werden müsse, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.03.2015 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen "Rechtsanwalt beantragt" und ihre Ansicht kund getan, dass der Rechtsstreit zu erörtern sei und gegebenenfalls an das SG zurückverwiesen werden könne.
Mit Schreiben des Senats vom 23.03.2015 ist der Beschwerdeführerin umfassend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erläutert worden, warum ihr für das unzulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne.
Trotz entsprechender Fristsetzung bis zum 13.04.2015 hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr geäußert.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da bei Entscheidungen mittels Beschluss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 124 Abs. 3 SGG nur fakultativ ist und der Senat angesichts der Eindeutigkeit der zugrunde liegenden Rechtsfragen und seiner ausführlichen schriftlichen Hinweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen seines Ermessens nicht für angezeigt hält.
Prozesskostenhilfe ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu gewähren.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 20.01.2015 über die Erinnerung ist unzulässig.
1. Prozesskostenhilfe
Ein Hindernis, über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache (Nichtzulassungsbeschwerde) zu entscheiden, besteht nicht.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.
1.1. Entscheidung zusammen mit der Hauptsache
Der Senat konnte über die Frage der Prozesskostenhilfe zusammen mit der Hauptsache (Nichtzulassungsbeschwerde) entscheiden; eines vorhergehenden Beschlusses zur Prozesskostenhilfe bedurfte es nicht.
Zwar wird im Regelfall die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zeitlich vor der Entscheidung in der Hauptsache zu erfolgen haben.
Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg, der sich grundsätzlich durch die Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bestimmt. Gerade bei Verfahren von längerer Dauer stünde es nicht in Einklang mit Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, eine Entscheidung über diese bis zum Ende des Verfahrens aufzuschieben und den bedürftigen Prozessbeteiligten darüber im Unklaren zu lassen, ob er im Rahmen seines Rechtsschutzbegehrens wegen seiner Bedürftigkeit mit staatlicher finanzieller Unterstützung auf anwaltliche Hilfe zurückgreifen darf. Insbesondere verbietet es sich, den Antrag über Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache abzulehnen und dies damit zu begründen, dass das zugrunde liegende Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Denn eine derartige Begründung würde dem Zweck der Prozesskostenhilfe, nämlich einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (ständige Rspr. des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -, vgl. z.B. Beschlüsse vom 22.01.1959, Az.: 1 BvR 154/55, und vom 01.04.2015, Az.: 2 BvR 3058/14), wie er sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz ergibt, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, nicht gerecht. Würde nämlich der tatsächliche Erfolg der Prozessführung in der Hauptsache zum Maßstab des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) gemacht, könnte Prozesskostenhilfe regelmäßig nur dann bewilligt werden, wenn der Unbemittelte diese gar nicht benötigen würde. Denn im Falle eines erfolgreichen Verfahrensausgangs werden dem Unbemittelten ohnehin keine Kosten auferlegt, da der Erfolg in der Hauptsache wegen der grundsätzlichen Orientierung der Kostenentscheidung am Erfolgsprinzip (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 24.05.2011, Az.: L 15 SB 66/09; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 20.06.1962, Az.: 1 RA 66/59; BVerfG, Beschluss vom 01.10.1990, Az.: 2 BvR 340/89) regelmäßig die Kostentragungspflicht des Unterlegenen zur Konsequenz hat. Folgerichtig kann die Prozesskostenhilfe nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern soll den Rechtsschutz nur ermöglichen. Hiervon kann aber nicht die Rede sein, wenn über einen entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe erst zusammen mit der Hauptsache entschieden wird und die Entscheidung zudem noch mit einer Verkennung der Bewilligungsvoraussetzungen einhergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2003, Az.: 1 BvR 1152/02). Von einem rechtlich beachtlichen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör kann aber auch bei einer nicht vorgeschalteten, sondern gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergangenen Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nur dann ausgegangen werden, wenn eine Prozesskostenhilfeentscheidung zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, insbesondere nicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über dem Prozesskostenhilfeantrag, für den Antragsteller positiv ausgefallen wäre (vgl. BSG, Beschlüsse vom 04.12.2007, Az.: B 2 U 165/06 B, und vom 25.07.2013, Az.: B 14 AS 101/13 B). Denn dann erleidet der Verfahrensbeteiligte durch die verspätete Entscheidung zur Prozesskostenhilfe keinen rechtlichen Nachteil, da ihm diese auch bei rechtzeitiger Entscheidung nicht zugestanden hätte und er daher auch bei zeitnaher Entscheidung über seinen Antrag rechtlich nicht besser gestellt gewesen wäre.
Zum anderen würde bei einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, im Rahmen einer Prozesskostenhilfebeschwerde die Auffassung des entscheidenden Gerichts zu den Erfolgsaussichten einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu unterziehen, wenn die gesetzlichen Regelungen eine derartige Beschwerdemöglichkeit eröffnen.
Schließlich würde einem bedürftigen Prozesskostenhilfebegehrenden durch eine gleichzeitige Entscheidung über Prozesskostenhilfe und Hauptsache in bestimmten Konstellationen die Möglichkeit genommen, auf einen negativen Beschluss zur Prozesskostenhilfe durch die Ausübung prozessualer Gestaltungsrechte, z.B. durch Rücknahme des Rechtsmittels, zu reagieren, um die von ihm zu tragenden Kosten des Verfahrens angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten möglichst gering zu halten, beispielsweise um die Entstehung einer Terminsgebühr zu verhindern (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 16.08.2013, Az.: L 8 AY 55/13 B).
Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Maßgaben besteht kein Hindernis gegen eine gleichzeitige Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe einerseits und die Nichtzulassungsbeschwerde andererseits. Die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde sind zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gleich, nämlich für die Beschwerdeführerin negativ, zu beurteilen gewesen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Beschwerdeführerin schon mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015, also einen Tag, nachdem das Verfahren im Kostensenat dem Berichterstatter zugeordnet worden war, mitgeteilt worden. Wegen der gemäß § 177 SGG fehlenden Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Senats über Prozesskostenhilfe wird der Beschwerdeführerin durch eine zeitgleich ergehende Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und in der Hauptsache nicht die Möglichkeit genommen, im Rahmen einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eine Überprüfung der Rechtsansicht des Senats durch die nächste Instanz herbeizuführen. Auch wird durch die gleichzeitige Entscheidung über Prozesskostenhilfe und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht der Weg versperrt, durch die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde Kosten, die durch die Einbindung eines Rechtsanwalts entstehen könnten, zumindest teilweise zu vermeiden; denn sie wird bis heute nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, der für sie Kosten verursachen würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015 über die ohne jeden Zweifel fehlenden Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend aufgeklärt worden ist und sie gleichwohl darauf nicht entsprechend (durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) reagiert hat.
1.2. Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Wegen der fehlenden Aussicht auf Erfolgt steht der Beschwerdeführerin keine Prozesskostenhilfe zu.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88). Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann nicht nur die Behandlung schwieriger Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen. Auch Beweiserhebungen oder Beweiswürdigungen müssen daraufhin untersucht werden, ob sie den Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens sprengen. So darf Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az.: 1 BvR 1807/07).
Dies bedeutet im Gegenschluss, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg dann abzulehnen ist, wenn unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe die Beweisaufnahme nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis führen wird oder wenn die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen ist und alles auf ein Scheitern des Begehrens in der Sache hindeutet. Gleiches gilt, wenn nach objektivem Maßstab eine Beweisaufnahme überhaupt nicht erforderlich ist und das Ergebnis des Verfahrens für den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ sein wird (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 23.09.2014, Az.: L 15 SB 116/14).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts; auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, ist nur dann abzustellen, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert worden ist und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat (vgl. Beschluss des Senats vom 08.08.2011, Az.: L 15 SB 107/11 B PKH; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 73 a, Rn. 7d).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Beschwerdeführerin keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Einer gleichwohl erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde fehlen daher offenkundig jegliche Aussichten auf Erfolg.
2. Nichtzulassungsbeschwerde
Das Rechtmittel der Nichtzulassungsbeschwerde sehen die gesetzlichen Regelungen für die vorliegende Konstellation nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
2.1. Kein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des SG
Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:
"Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet."
§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, a.a.O., § 197, Rdnr. 3).
Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, und vom 15.01.2015, Az.: L 15 SF 295/14; LSG für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).
Die gesetzgeberische Entscheidung in § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung des SG endgültig ist, beinhaltet einen absoluten Rechtsmittelausschluss mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführerin den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann. Genauso wie eine Beschwerde ist daher auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2012, Az.: L 15 SF 47/12 NZB, und vom 28.09.2012, Az.: L 15 SF 183/12 NZB).
2.2. Kein außerordentliches Rechtsmittel
Selbst wenn die Beschwerdeführerin von einer Lücke im Rechtsschutzsystem ausgehen würde, könnte diese vermeintliche Lücke nicht richterrechtlich durch eine Nichtzulassungsbeschwerde (oder eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit) geschlossen werden.
Die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher. Denn die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den rechtsuchenden Bürger erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02; Beschlüsse des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E, und vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z.B. § 183 SGG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07; ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 147/14 E).
Der Beschluss ist unter keinem Gesichtspunkt anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die mit Schreiben vom 06.02.2015 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
III. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.
IV. Der Streitwert wird auf 60,- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts in einem Erinnerungsverfahren zur Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.
Die Beschwerdeführerin strebt die Erstattung außergerichtlicher Kosten wegen der Verfahren mit dem Aktenzeichen S 37 AL 129/07 vor dem Sozialgericht (SG) München und dem Aktenzeichen L 2 AL 245/13 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) an.
Mit Beschluss vom 06.10.2014 setzte die Urkundsbeamtin des SG auf einen Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Anwaltskosten wegen der vorgenannten Verfahren in Höhe von 60,- EUR zu erstatten, die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 0,- EUR fest. Begründet wurde die Ablehnung einer Kostenerstattung damit, dass, wie sich aus einer Auskunft des Rechtsanwalts Dr. P. vom 20.12.2013 ergebe, der von der Beschwerdeführerin an den genannten Rechtsanwalt gezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 60,- EUR nicht im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 37 AL 129/07, sondern in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen S 37 AL 129/07) angefallen sei, es sich dabei also nicht um außergerichtliche Kosten der Verfahren mit den Aktenzeichen S 37 AL 129/07 und L 2 AL 245/13 B handle.
Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das SG mit Beschluss vom 20.01.2015 zurückgewiesen. Auf die Endgültigkeit dieser Entscheidung wegen § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG im Beschluss hingewiesen.
Mit Schreiben vom 06.02.2005 hat die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. LSG mit dem Ziel der Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 60,- EUR eingelegt.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015 darüber informiert worden war, dass die vom SG getroffene Entscheidung endgültig sei, es keine Nichtzulassungsbeschwerde gebe und die Nichtzulassungsbeschwerde daher als unstatthaft kostenpflichtig verworfen werden müsse, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.03.2015 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen "Rechtsanwalt beantragt" und ihre Ansicht kund getan, dass der Rechtsstreit zu erörtern sei und gegebenenfalls an das SG zurückverwiesen werden könne.
Mit Schreiben des Senats vom 23.03.2015 ist der Beschwerdeführerin umfassend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erläutert worden, warum ihr für das unzulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne.
Trotz entsprechender Fristsetzung bis zum 13.04.2015 hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr geäußert.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da bei Entscheidungen mittels Beschluss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 124 Abs. 3 SGG nur fakultativ ist und der Senat angesichts der Eindeutigkeit der zugrunde liegenden Rechtsfragen und seiner ausführlichen schriftlichen Hinweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen seines Ermessens nicht für angezeigt hält.
Prozesskostenhilfe ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu gewähren.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 20.01.2015 über die Erinnerung ist unzulässig.
1. Prozesskostenhilfe
Ein Hindernis, über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache (Nichtzulassungsbeschwerde) zu entscheiden, besteht nicht.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.
1.1. Entscheidung zusammen mit der Hauptsache
Der Senat konnte über die Frage der Prozesskostenhilfe zusammen mit der Hauptsache (Nichtzulassungsbeschwerde) entscheiden; eines vorhergehenden Beschlusses zur Prozesskostenhilfe bedurfte es nicht.
Zwar wird im Regelfall die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zeitlich vor der Entscheidung in der Hauptsache zu erfolgen haben.
Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg, der sich grundsätzlich durch die Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bestimmt. Gerade bei Verfahren von längerer Dauer stünde es nicht in Einklang mit Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, eine Entscheidung über diese bis zum Ende des Verfahrens aufzuschieben und den bedürftigen Prozessbeteiligten darüber im Unklaren zu lassen, ob er im Rahmen seines Rechtsschutzbegehrens wegen seiner Bedürftigkeit mit staatlicher finanzieller Unterstützung auf anwaltliche Hilfe zurückgreifen darf. Insbesondere verbietet es sich, den Antrag über Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache abzulehnen und dies damit zu begründen, dass das zugrunde liegende Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Denn eine derartige Begründung würde dem Zweck der Prozesskostenhilfe, nämlich einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (ständige Rspr. des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -, vgl. z.B. Beschlüsse vom 22.01.1959, Az.: 1 BvR 154/55, und vom 01.04.2015, Az.: 2 BvR 3058/14), wie er sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz ergibt, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, nicht gerecht. Würde nämlich der tatsächliche Erfolg der Prozessführung in der Hauptsache zum Maßstab des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) gemacht, könnte Prozesskostenhilfe regelmäßig nur dann bewilligt werden, wenn der Unbemittelte diese gar nicht benötigen würde. Denn im Falle eines erfolgreichen Verfahrensausgangs werden dem Unbemittelten ohnehin keine Kosten auferlegt, da der Erfolg in der Hauptsache wegen der grundsätzlichen Orientierung der Kostenentscheidung am Erfolgsprinzip (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 24.05.2011, Az.: L 15 SB 66/09; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 20.06.1962, Az.: 1 RA 66/59; BVerfG, Beschluss vom 01.10.1990, Az.: 2 BvR 340/89) regelmäßig die Kostentragungspflicht des Unterlegenen zur Konsequenz hat. Folgerichtig kann die Prozesskostenhilfe nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern soll den Rechtsschutz nur ermöglichen. Hiervon kann aber nicht die Rede sein, wenn über einen entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe erst zusammen mit der Hauptsache entschieden wird und die Entscheidung zudem noch mit einer Verkennung der Bewilligungsvoraussetzungen einhergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2003, Az.: 1 BvR 1152/02). Von einem rechtlich beachtlichen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör kann aber auch bei einer nicht vorgeschalteten, sondern gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergangenen Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nur dann ausgegangen werden, wenn eine Prozesskostenhilfeentscheidung zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, insbesondere nicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über dem Prozesskostenhilfeantrag, für den Antragsteller positiv ausgefallen wäre (vgl. BSG, Beschlüsse vom 04.12.2007, Az.: B 2 U 165/06 B, und vom 25.07.2013, Az.: B 14 AS 101/13 B). Denn dann erleidet der Verfahrensbeteiligte durch die verspätete Entscheidung zur Prozesskostenhilfe keinen rechtlichen Nachteil, da ihm diese auch bei rechtzeitiger Entscheidung nicht zugestanden hätte und er daher auch bei zeitnaher Entscheidung über seinen Antrag rechtlich nicht besser gestellt gewesen wäre.
Zum anderen würde bei einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, im Rahmen einer Prozesskostenhilfebeschwerde die Auffassung des entscheidenden Gerichts zu den Erfolgsaussichten einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu unterziehen, wenn die gesetzlichen Regelungen eine derartige Beschwerdemöglichkeit eröffnen.
Schließlich würde einem bedürftigen Prozesskostenhilfebegehrenden durch eine gleichzeitige Entscheidung über Prozesskostenhilfe und Hauptsache in bestimmten Konstellationen die Möglichkeit genommen, auf einen negativen Beschluss zur Prozesskostenhilfe durch die Ausübung prozessualer Gestaltungsrechte, z.B. durch Rücknahme des Rechtsmittels, zu reagieren, um die von ihm zu tragenden Kosten des Verfahrens angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten möglichst gering zu halten, beispielsweise um die Entstehung einer Terminsgebühr zu verhindern (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 16.08.2013, Az.: L 8 AY 55/13 B).
Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Maßgaben besteht kein Hindernis gegen eine gleichzeitige Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe einerseits und die Nichtzulassungsbeschwerde andererseits. Die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde sind zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gleich, nämlich für die Beschwerdeführerin negativ, zu beurteilen gewesen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Beschwerdeführerin schon mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015, also einen Tag, nachdem das Verfahren im Kostensenat dem Berichterstatter zugeordnet worden war, mitgeteilt worden. Wegen der gemäß § 177 SGG fehlenden Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Senats über Prozesskostenhilfe wird der Beschwerdeführerin durch eine zeitgleich ergehende Entscheidung über die Prozesskostenhilfe und in der Hauptsache nicht die Möglichkeit genommen, im Rahmen einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eine Überprüfung der Rechtsansicht des Senats durch die nächste Instanz herbeizuführen. Auch wird durch die gleichzeitige Entscheidung über Prozesskostenhilfe und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht der Weg versperrt, durch die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde Kosten, die durch die Einbindung eines Rechtsanwalts entstehen könnten, zumindest teilweise zu vermeiden; denn sie wird bis heute nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, der für sie Kosten verursachen würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Senats vom 04.03.2015 über die ohne jeden Zweifel fehlenden Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend aufgeklärt worden ist und sie gleichwohl darauf nicht entsprechend (durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) reagiert hat.
1.2. Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Wegen der fehlenden Aussicht auf Erfolgt steht der Beschwerdeführerin keine Prozesskostenhilfe zu.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88). Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann nicht nur die Behandlung schwieriger Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen. Auch Beweiserhebungen oder Beweiswürdigungen müssen daraufhin untersucht werden, ob sie den Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens sprengen. So darf Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az.: 1 BvR 1807/07).
Dies bedeutet im Gegenschluss, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg dann abzulehnen ist, wenn unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe die Beweisaufnahme nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis führen wird oder wenn die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen ist und alles auf ein Scheitern des Begehrens in der Sache hindeutet. Gleiches gilt, wenn nach objektivem Maßstab eine Beweisaufnahme überhaupt nicht erforderlich ist und das Ergebnis des Verfahrens für den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ sein wird (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 23.09.2014, Az.: L 15 SB 116/14).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts; auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, ist nur dann abzustellen, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert worden ist und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat (vgl. Beschluss des Senats vom 08.08.2011, Az.: L 15 SB 107/11 B PKH; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 73 a, Rn. 7d).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Beschwerdeführerin keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Einer gleichwohl erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde fehlen daher offenkundig jegliche Aussichten auf Erfolg.
2. Nichtzulassungsbeschwerde
Das Rechtmittel der Nichtzulassungsbeschwerde sehen die gesetzlichen Regelungen für die vorliegende Konstellation nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
2.1. Kein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des SG
Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:
"Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet."
§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, a.a.O., § 197, Rdnr. 3).
Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, und vom 15.01.2015, Az.: L 15 SF 295/14; LSG für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).
Die gesetzgeberische Entscheidung in § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung des SG endgültig ist, beinhaltet einen absoluten Rechtsmittelausschluss mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführerin den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann. Genauso wie eine Beschwerde ist daher auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2012, Az.: L 15 SF 47/12 NZB, und vom 28.09.2012, Az.: L 15 SF 183/12 NZB).
2.2. Kein außerordentliches Rechtsmittel
Selbst wenn die Beschwerdeführerin von einer Lücke im Rechtsschutzsystem ausgehen würde, könnte diese vermeintliche Lücke nicht richterrechtlich durch eine Nichtzulassungsbeschwerde (oder eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit) geschlossen werden.
Die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher. Denn die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den rechtsuchenden Bürger erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02; Beschlüsse des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E, und vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z.B. § 183 SGG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07; ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 147/14 E).
Der Beschluss ist unter keinem Gesichtspunkt anfechtbar (§ 177 SGG).
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