Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 25 R 1835/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 721/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im August 1958 in Serbien geborene Klägerin ist am 26. Juni 1991 aus ihrem Heimatland in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Sie hat nach ihren eigenen Angaben keine Berufsausbildung absolviert. Im Jahr 1995 wurde sie im Rahmen eines 6-wöchigen Kurses zur Schwesternhelferin angelernt. Nach ihrem Zuzug in das Bundesgebiet war sie zunächst als Zimmermädchen, Kantinenmitarbeiterin, Reinigungshilfe und HWS-Assistentin, von April 1997 bis Oktober 2002 als Pflegehelferin in Altersheimen, von November 2003 bis Dezember 2007 als Museumsaufsicht und zuletzt von Januar 2008 bis Dezember 2011 erneut als Altenpflegehelferin versicherungspflichtig beschäftigt. Laut Auskunft des letzten Arbeitgebers hat die Klägerin im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Pflegehelferin eine angelernte Tätigkeit mit einer Anlerndauer zwischen 3 Monaten bis zu einem Jahr verrichtet. Seit 5. Dezember 2011 ist sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Mit Antrag vom 25. Oktober 2012 begehrte die damalige Betreuerin der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung für diese von der Beklagten. Die Beklagte holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. S., der bei der Klägerin am 8. April 2013 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein lumbosacrales Wurzelreizsyndrom bei vordiagnostiziertem lumbosacralen Diskusprolaps (jedoch ohne jetzt nachweisbare neurologische Defizite), eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (gegenwärtig mittelschwer ausgeprägt), sowie Angstsymptomatik (gegenwärtig gering- bis mittelgradig ausgeprägt nach Verlust des Arbeitsplatzes) und einen Verdacht auf zerebrale Durchblutungsstörungen mit vasomotorischen Kopfschmerzen, Vertigo und linksseitigem Tinnitus ohne Nachweis eines hirnorganischen Krankheitsprozesses diagnostizierte. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Altenpflegehelferin könne die Klägerin nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe jedoch noch ein Leistungsvermögen von täglich 6 Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten. Der Antrag wurde daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 18. April 2013 abgelehnt. Die Klägerin könne noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den sie verwiesen werden könne, 6 Stunden täglich Arbeiten verrichten.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wurde auf eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. S. vom 29. April 2013 verwiesen, wonach bei der Klägerin eine tiefgreifende strukturelle seelische Problematik vorliege, die keiner raschen Heilung zugänglich sei. Die Klägerin könne eine Tätigkeit von mehr als zwei Stunden pro Tag krankheitsbedingt nicht bewältigen. Vorgelegt wurde ein weitere ärztliche Stellungnahme von Dr. S. vom 31. Mai 2013, in der mitgeteilt wird, dass die Klägerin unter einer wahnhaften Störung leide. Aktenkundig wurde schließlich ein psychiatrisches Gutachten für das Amtsgericht A-Stadt - Betreuungsgericht - des Neurologen und Psychiaters Dr. D. vom 26. Juli 2012. Hieraus gehen als gesicherte Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung hervor. Bei den Krankheitsbildern, die bei der Klägerin bestünden, werde in der Regel nicht von einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gesprochen. Ihre Fähigkeit, ihren Willen frei zu bestimmen bzw. entsprechend ihrer Einsicht zu handeln, sei durch die Erkrankung nicht beeinträchtigt. Die Betreuung werde von ihr ausdrücklich gewünscht. Die Unterstützung eines Betreuers werde ausschließlich in der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern benötigt. Alle übrigen Angelegenheiten könne die Klägerin noch selbst besorgen. Ein Einwilligungsvorbehalt sei nicht erforderlich.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme durch Dr. J. wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2013 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. S. vom 31. Mai 2013 verwiesen.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. P ... Dieser hat am 11. Januar 2014 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen, depressive Störungen leichten Grades im Sinne biografisch bedingter dysthymer Störungen und depressiver Reaktionen bei Anpassungs- und Belastungsstörungen, eine akzentuierte Persönlichkeit mit sensitiven und paranoiden Zügen und wirbelsäulenabhängige Beschwerden mit Zervikal- und Lumbalsyndrom leichten Grades ohne Nervenwurzelreizzeichen und ohne neurologische Ausfälle festgestellt.
Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Nicht mehr zumutbar seien das Heben und Tragen von Lasten, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder in Zwangshaltungen an Maschinen, Zeitdruck, Nachtarbeiten sowie Arbeiten unter besonderer psychischer Belastung.
Die Klägerin hat daraufhin eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. S. sowie Stellungnahmen des I.-Klinikums übermittelt. Danach sei Dr. P. teils von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, teils habe er wichtige Aspekte der Krankheit in seiner gutachterlichen Stellungnahme nicht berücksichtigt.
Dr. P. hat in der daraufhin vom SG angeforderten ergänzenden Stellungnahme vom 13. April 2014 an seiner sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung festgehalten. Insbesondere hat er betont, dass er definitiv eine wahnhafte Störung nicht habe feststellen können.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2014 unter Berufung auf das Gutachten von Dr. P. abgewiesen. Der Klägerin stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Sie sei als Angelernte im unteren Bereich auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verweisbar.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, der bekanntermaßen äußerst strenge Gutachter Dr. P. irre in diesem Fall. Eine Erwerbsfähigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts sei nicht vorstellbar. Auch leide sie an einem Ganzkörperschmerz, der sie an einer Erwerbstätigkeit hindere.
Auf ihren Antrag hat der Senat ein nervenärztliches Gutachten von Dr. C. eingeholt. Dr. C. hat am 2. Februar 2015 bei der Klägerin folgende Diagnosen gestellt: Chronische somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Episoden mittleren Grades, rezidivierende Lumboischialgie bei Discopathie L5/S1, Zervikalsyndrom, passagerer Tinnitus.
Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, teilweise im Gehen, Stehen oder Sitzen im Freien oder in geschlossenen Räumen 6 bis unter 8 Stunden täglich mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen zu verrichten. Das Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Tätigkeiten auf Leitern, Treppen oder Gerüsten müssten unterbleiben. Das Restleistungsvermögen der Klägerin erlaube noch die Verrichtung von Tätigkeiten, die üblicherweise in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Umstellungsfähigkeit der Klägerin auf andere Tätigkeiten sei nicht gravierend beeinträchtigt. Sie könne auch unter Anspannung aller verfügbaren Mittel des Willens die seelischen Hemmungen aus eigener Kraft und unter ärztlicher Mithilfe überwinden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2014 und des Bescheids der Beklagten vom 18. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2013 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 18. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2013 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI zu.
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem SG und dem Bayerischen Landessozialgericht steht für den erkennenden Senat fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, mindestens 6 Stunden täglich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten. Bei der Klägerin stehen die Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet im Vordergrund.
Bei der Untersuchung der Klägerin durch Dr. P. ergaben sich bei der körperlichen Untersuchung keine wesentlichen Auffälligkeiten. An der Wirbelsäule fanden sich geringe paracervikale und paralumbale Muskelverspannungen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule war nicht wesentlich eingeschränkt, bei Ablenkung fanden sich auch keine Nervenwurzelreizzeichen. Paresen oder Muskelathropien waren nicht zu objektivieren. In psychischer Hinsicht war die Klägerin kooperativ mit gelegentlich aggravierenden Verhaltensweisen, die allerdings den Gesamteindruck nicht bestimmten. Die Klägerin war wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und mit gutem Überblick über ihre Situation. Einschränkungen von Gedächtnis, Merkfähigkeit und Konzentration waren nicht festzustellen. Es fehlten jegliche Hinweise für kognitive Einbußen. Der Gedankengang war geordnet ohne formale Denkstörungen und Sinnestäuschungen.
Dr. P. hat darauf hingewiesen, dass sich bei der Klägerin Hinweise auf eine leicht kränkbare und sensitive Persönlichkeit ergeben hätten. Wahnideen waren jedoch nicht festzustellen. Er hat ausgeführt, dass die Klägerin im Rahmen einer testpsychologischen Untersuchung vom Januar/Februar 2013 im Atriumhaus des I.-Klinikums A-Stadt die Frage: "Müssen Sie ständig auf der Hut sein, um zu verhindern, dass andere sie ausnutzen oder verletzen?" bejaht habe. Daraus habe die Klinik das Vorliegen einer paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung abgeleitet. Eine wahnhafte Störung sei damit aber nicht belegt. Eine solche setze voraus, dass sich über lange Zeit hinweg anhaltend ein Wahn im Sinne einer Wahnidee (Verfolgungswahn, hypochondrischer Wahn, Eifersuchtswahn) entwickelt. Ein derartiger unkorrigierbarer Wahn sei bei der Klägerin nicht nachweisbar. Dieser ergebe sich auch nicht aus den wiederholten Angaben der Klägerin über ungerechte Behandlungen durch Dritte, insbesondere Arbeitgeber und Bekannte. Diese Berichte seien sehr konkret gewesen und erschienen durchaus möglich und auch plausibel. Eine Wahnidee lasse sich hieraus nicht entnehmen. Dr. P. hat schließlich zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass selbst bei Vorliegen eines Wahns im Rahmen einer wahnhaften Störung nicht per se eine quantitative Leistungseinschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen ist. Insoweit kommt es sehr darauf an, in welchem Bereich sich dieser Wahn bewegt. Zumeist sei es sogar sinnvoll und hilfreich für Betroffene, weiter berufstätig zu sein.
In affektiver Hinsicht war die Klägerin etwas unruhig und angespannt. Es zeigte sich eine leichte Verstimmung im Sinne einer depressiv-sorgenvollen Gestimmtheit. Insoweit war die Klägerin nur bedingt ablenkbar bei chronifizierter Vorwurfshaltung und erhöhter Kränkbarkeit. Antriebsstörungen, tageszeitliche Befindlichkeitsschwankungen, Vitalstörungen, manifeste Ängste oder phobische Störungen lagen bei der Klägerin allerdings nicht vor.
Dr. P. hat sich auch mit dem von der Klägerin geltend gemachten Ganzkörperschmerz auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass konstant reproduzierbare Druckpunkte wie bei einer Fibromyalgie bei der Klägerin nicht nachweisbar waren. Auffällig war, dass die überall bestehenden Schmerzen von der Klägerin nicht näher beschrieben werden konnten. Ein organisches Korrelat gibt es hierfür nicht.
Aus alledem hat Dr. P. für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass der Klägerin noch mindestens 6 Stunden täglich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zumutbar sind. Eine nachvollziehbare Begründung für eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin gibt es nicht.
Diese Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin wurde durch das vom Senat im Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten von Dr. C. bestätigt.
Auch Dr. C. hat im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Klägerin keine wesentlichen Auffälligkeiten feststellen können. Die Körperhaltung war aufrecht, die Bewegungsabläufe waren situationsentsprechend. Die Prüfung von Trophik, Tonus, Motilität, roher Kraft und Koordination erbrachte keine wesentlichen Auffälligkeiten.
In psychischer Hinsicht war die Klägerin bewusstseinsklar und vollorientiert. Eine Störung der Grundstimmung mit morgendlichen Stimmungstief war nicht zu eruieren. Dr. C. hat sehr deutlich herausgestellt, dass sich bei seiner Begutachtung keinerlei Anhaltspunkte für eine rezidivierende wahnhafte Störung ergeben haben. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass die Klägerin sehr schmerzfixiert war, aber erhebliche Verdeutlichungstendenzen bot, die sich auch bei den testpsychologischen Untersuchungen reproduzieren ließen. So hat die Klägerin in dem Validierungstest RMT und dem SFSS-Test (Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome) jeweils eine Punktzahl erreicht, die auf Simulationstendenzen hinweist. Auffällig war auch, dass das der Klägerin insoweit verschriebene Medikament Lyrika, das sie vorgab einzunehmen, im Rahmen einer Blutprobe nicht nachzuweisen war. Dies spricht auch gegen die Glaubhaftigkeit der von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden zumindest im Hinblick auf ihren Umfang.
Der Senat stellt damit in Übereinstimmung mit allen Gerichtssachverständigen sowie mit den Gutachtern der Beklagten fest, dass die Klägerin noch mindestens 6 Stunden täglich zumindest leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten kann.
Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihr liegen weder ein nur eine Teilzeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für sie der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Die von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind nicht ungewöhnlich und schränken die der Klägerin offenstehenden Arbeitsfelder nicht wesentlich ein. Dr. C. hat auch ausdrücklich festgehalten, dass das Restleistungsvermögen der Klägerin noch die Verrichtung von Tätigkeiten erlaubt, die üblicherweise in ungelernten Tätigkeiten gefordert werden (z.B. Zureichen, Abnehmen, Kleben, Sortieren usw.). Auch besteht keine Einschränkung der Wegefähigkeit.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Von Seiten der Klägerin wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Berufsschutz geltend gemacht. Die Klägerin hat auch keine Berufsausbildung zur Altenpflegerin, sondern nur eine 6-wöchige Anlernung zur Altenpflegehelferin durchlaufen. Sie hat ihre Tätigkeit immer als Pflegehelferin beschrieben. In ihrer letzten, wenn auch befristeten versicherungspflichtigen Tätigkeit war sie in Übereinstimmung hiermit ausweislich der Arbeitgeberauskunft als Altenpflegehelferin tätig. Hierbei handelte es sich um eine angelernte Tätigkeit mit einer Ausbildungs- oder Anlerndauer zwischen drei Monaten und bis zu einem Jahr, die Entlohnung entsprach der einer Mitarbeiterin mit Fertigkeiten und Kenntnissen, die unter fachlicher Anleitung Tätigkeiten in der Pflege wie etwa eine Altenpflegehelferin (Regelausbildungsdauer ein Jahr) verrichten. Für den Senat steht damit fest, dass die Klägerin nach dem Stufenschema des BSG als einfach Angelernte mit einer Anlerndauer von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr einzustufen ist. Dies hat zur Folge, dass sie uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, ohne dass die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich wäre.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im August 1958 in Serbien geborene Klägerin ist am 26. Juni 1991 aus ihrem Heimatland in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Sie hat nach ihren eigenen Angaben keine Berufsausbildung absolviert. Im Jahr 1995 wurde sie im Rahmen eines 6-wöchigen Kurses zur Schwesternhelferin angelernt. Nach ihrem Zuzug in das Bundesgebiet war sie zunächst als Zimmermädchen, Kantinenmitarbeiterin, Reinigungshilfe und HWS-Assistentin, von April 1997 bis Oktober 2002 als Pflegehelferin in Altersheimen, von November 2003 bis Dezember 2007 als Museumsaufsicht und zuletzt von Januar 2008 bis Dezember 2011 erneut als Altenpflegehelferin versicherungspflichtig beschäftigt. Laut Auskunft des letzten Arbeitgebers hat die Klägerin im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Pflegehelferin eine angelernte Tätigkeit mit einer Anlerndauer zwischen 3 Monaten bis zu einem Jahr verrichtet. Seit 5. Dezember 2011 ist sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Mit Antrag vom 25. Oktober 2012 begehrte die damalige Betreuerin der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung für diese von der Beklagten. Die Beklagte holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. S., der bei der Klägerin am 8. April 2013 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein lumbosacrales Wurzelreizsyndrom bei vordiagnostiziertem lumbosacralen Diskusprolaps (jedoch ohne jetzt nachweisbare neurologische Defizite), eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (gegenwärtig mittelschwer ausgeprägt), sowie Angstsymptomatik (gegenwärtig gering- bis mittelgradig ausgeprägt nach Verlust des Arbeitsplatzes) und einen Verdacht auf zerebrale Durchblutungsstörungen mit vasomotorischen Kopfschmerzen, Vertigo und linksseitigem Tinnitus ohne Nachweis eines hirnorganischen Krankheitsprozesses diagnostizierte. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Altenpflegehelferin könne die Klägerin nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe jedoch noch ein Leistungsvermögen von täglich 6 Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten. Der Antrag wurde daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 18. April 2013 abgelehnt. Die Klägerin könne noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den sie verwiesen werden könne, 6 Stunden täglich Arbeiten verrichten.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wurde auf eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. S. vom 29. April 2013 verwiesen, wonach bei der Klägerin eine tiefgreifende strukturelle seelische Problematik vorliege, die keiner raschen Heilung zugänglich sei. Die Klägerin könne eine Tätigkeit von mehr als zwei Stunden pro Tag krankheitsbedingt nicht bewältigen. Vorgelegt wurde ein weitere ärztliche Stellungnahme von Dr. S. vom 31. Mai 2013, in der mitgeteilt wird, dass die Klägerin unter einer wahnhaften Störung leide. Aktenkundig wurde schließlich ein psychiatrisches Gutachten für das Amtsgericht A-Stadt - Betreuungsgericht - des Neurologen und Psychiaters Dr. D. vom 26. Juli 2012. Hieraus gehen als gesicherte Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung hervor. Bei den Krankheitsbildern, die bei der Klägerin bestünden, werde in der Regel nicht von einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gesprochen. Ihre Fähigkeit, ihren Willen frei zu bestimmen bzw. entsprechend ihrer Einsicht zu handeln, sei durch die Erkrankung nicht beeinträchtigt. Die Betreuung werde von ihr ausdrücklich gewünscht. Die Unterstützung eines Betreuers werde ausschließlich in der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern benötigt. Alle übrigen Angelegenheiten könne die Klägerin noch selbst besorgen. Ein Einwilligungsvorbehalt sei nicht erforderlich.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme durch Dr. J. wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2013 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. S. vom 31. Mai 2013 verwiesen.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. P ... Dieser hat am 11. Januar 2014 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen, depressive Störungen leichten Grades im Sinne biografisch bedingter dysthymer Störungen und depressiver Reaktionen bei Anpassungs- und Belastungsstörungen, eine akzentuierte Persönlichkeit mit sensitiven und paranoiden Zügen und wirbelsäulenabhängige Beschwerden mit Zervikal- und Lumbalsyndrom leichten Grades ohne Nervenwurzelreizzeichen und ohne neurologische Ausfälle festgestellt.
Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Nicht mehr zumutbar seien das Heben und Tragen von Lasten, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder in Zwangshaltungen an Maschinen, Zeitdruck, Nachtarbeiten sowie Arbeiten unter besonderer psychischer Belastung.
Die Klägerin hat daraufhin eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. S. sowie Stellungnahmen des I.-Klinikums übermittelt. Danach sei Dr. P. teils von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, teils habe er wichtige Aspekte der Krankheit in seiner gutachterlichen Stellungnahme nicht berücksichtigt.
Dr. P. hat in der daraufhin vom SG angeforderten ergänzenden Stellungnahme vom 13. April 2014 an seiner sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung festgehalten. Insbesondere hat er betont, dass er definitiv eine wahnhafte Störung nicht habe feststellen können.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2014 unter Berufung auf das Gutachten von Dr. P. abgewiesen. Der Klägerin stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Sie sei als Angelernte im unteren Bereich auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verweisbar.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, der bekanntermaßen äußerst strenge Gutachter Dr. P. irre in diesem Fall. Eine Erwerbsfähigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts sei nicht vorstellbar. Auch leide sie an einem Ganzkörperschmerz, der sie an einer Erwerbstätigkeit hindere.
Auf ihren Antrag hat der Senat ein nervenärztliches Gutachten von Dr. C. eingeholt. Dr. C. hat am 2. Februar 2015 bei der Klägerin folgende Diagnosen gestellt: Chronische somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Episoden mittleren Grades, rezidivierende Lumboischialgie bei Discopathie L5/S1, Zervikalsyndrom, passagerer Tinnitus.
Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, teilweise im Gehen, Stehen oder Sitzen im Freien oder in geschlossenen Räumen 6 bis unter 8 Stunden täglich mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen zu verrichten. Das Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Tätigkeiten auf Leitern, Treppen oder Gerüsten müssten unterbleiben. Das Restleistungsvermögen der Klägerin erlaube noch die Verrichtung von Tätigkeiten, die üblicherweise in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Umstellungsfähigkeit der Klägerin auf andere Tätigkeiten sei nicht gravierend beeinträchtigt. Sie könne auch unter Anspannung aller verfügbaren Mittel des Willens die seelischen Hemmungen aus eigener Kraft und unter ärztlicher Mithilfe überwinden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2014 und des Bescheids der Beklagten vom 18. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2013 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 18. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2013 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI zu.
Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem SG und dem Bayerischen Landessozialgericht steht für den erkennenden Senat fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, mindestens 6 Stunden täglich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten. Bei der Klägerin stehen die Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet im Vordergrund.
Bei der Untersuchung der Klägerin durch Dr. P. ergaben sich bei der körperlichen Untersuchung keine wesentlichen Auffälligkeiten. An der Wirbelsäule fanden sich geringe paracervikale und paralumbale Muskelverspannungen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule war nicht wesentlich eingeschränkt, bei Ablenkung fanden sich auch keine Nervenwurzelreizzeichen. Paresen oder Muskelathropien waren nicht zu objektivieren. In psychischer Hinsicht war die Klägerin kooperativ mit gelegentlich aggravierenden Verhaltensweisen, die allerdings den Gesamteindruck nicht bestimmten. Die Klägerin war wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und mit gutem Überblick über ihre Situation. Einschränkungen von Gedächtnis, Merkfähigkeit und Konzentration waren nicht festzustellen. Es fehlten jegliche Hinweise für kognitive Einbußen. Der Gedankengang war geordnet ohne formale Denkstörungen und Sinnestäuschungen.
Dr. P. hat darauf hingewiesen, dass sich bei der Klägerin Hinweise auf eine leicht kränkbare und sensitive Persönlichkeit ergeben hätten. Wahnideen waren jedoch nicht festzustellen. Er hat ausgeführt, dass die Klägerin im Rahmen einer testpsychologischen Untersuchung vom Januar/Februar 2013 im Atriumhaus des I.-Klinikums A-Stadt die Frage: "Müssen Sie ständig auf der Hut sein, um zu verhindern, dass andere sie ausnutzen oder verletzen?" bejaht habe. Daraus habe die Klinik das Vorliegen einer paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung abgeleitet. Eine wahnhafte Störung sei damit aber nicht belegt. Eine solche setze voraus, dass sich über lange Zeit hinweg anhaltend ein Wahn im Sinne einer Wahnidee (Verfolgungswahn, hypochondrischer Wahn, Eifersuchtswahn) entwickelt. Ein derartiger unkorrigierbarer Wahn sei bei der Klägerin nicht nachweisbar. Dieser ergebe sich auch nicht aus den wiederholten Angaben der Klägerin über ungerechte Behandlungen durch Dritte, insbesondere Arbeitgeber und Bekannte. Diese Berichte seien sehr konkret gewesen und erschienen durchaus möglich und auch plausibel. Eine Wahnidee lasse sich hieraus nicht entnehmen. Dr. P. hat schließlich zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass selbst bei Vorliegen eines Wahns im Rahmen einer wahnhaften Störung nicht per se eine quantitative Leistungseinschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen ist. Insoweit kommt es sehr darauf an, in welchem Bereich sich dieser Wahn bewegt. Zumeist sei es sogar sinnvoll und hilfreich für Betroffene, weiter berufstätig zu sein.
In affektiver Hinsicht war die Klägerin etwas unruhig und angespannt. Es zeigte sich eine leichte Verstimmung im Sinne einer depressiv-sorgenvollen Gestimmtheit. Insoweit war die Klägerin nur bedingt ablenkbar bei chronifizierter Vorwurfshaltung und erhöhter Kränkbarkeit. Antriebsstörungen, tageszeitliche Befindlichkeitsschwankungen, Vitalstörungen, manifeste Ängste oder phobische Störungen lagen bei der Klägerin allerdings nicht vor.
Dr. P. hat sich auch mit dem von der Klägerin geltend gemachten Ganzkörperschmerz auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass konstant reproduzierbare Druckpunkte wie bei einer Fibromyalgie bei der Klägerin nicht nachweisbar waren. Auffällig war, dass die überall bestehenden Schmerzen von der Klägerin nicht näher beschrieben werden konnten. Ein organisches Korrelat gibt es hierfür nicht.
Aus alledem hat Dr. P. für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass der Klägerin noch mindestens 6 Stunden täglich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zumutbar sind. Eine nachvollziehbare Begründung für eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin gibt es nicht.
Diese Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin wurde durch das vom Senat im Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten von Dr. C. bestätigt.
Auch Dr. C. hat im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Klägerin keine wesentlichen Auffälligkeiten feststellen können. Die Körperhaltung war aufrecht, die Bewegungsabläufe waren situationsentsprechend. Die Prüfung von Trophik, Tonus, Motilität, roher Kraft und Koordination erbrachte keine wesentlichen Auffälligkeiten.
In psychischer Hinsicht war die Klägerin bewusstseinsklar und vollorientiert. Eine Störung der Grundstimmung mit morgendlichen Stimmungstief war nicht zu eruieren. Dr. C. hat sehr deutlich herausgestellt, dass sich bei seiner Begutachtung keinerlei Anhaltspunkte für eine rezidivierende wahnhafte Störung ergeben haben. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass die Klägerin sehr schmerzfixiert war, aber erhebliche Verdeutlichungstendenzen bot, die sich auch bei den testpsychologischen Untersuchungen reproduzieren ließen. So hat die Klägerin in dem Validierungstest RMT und dem SFSS-Test (Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome) jeweils eine Punktzahl erreicht, die auf Simulationstendenzen hinweist. Auffällig war auch, dass das der Klägerin insoweit verschriebene Medikament Lyrika, das sie vorgab einzunehmen, im Rahmen einer Blutprobe nicht nachzuweisen war. Dies spricht auch gegen die Glaubhaftigkeit der von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden zumindest im Hinblick auf ihren Umfang.
Der Senat stellt damit in Übereinstimmung mit allen Gerichtssachverständigen sowie mit den Gutachtern der Beklagten fest, dass die Klägerin noch mindestens 6 Stunden täglich zumindest leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten kann.
Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihr liegen weder ein nur eine Teilzeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für sie der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Die von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind nicht ungewöhnlich und schränken die der Klägerin offenstehenden Arbeitsfelder nicht wesentlich ein. Dr. C. hat auch ausdrücklich festgehalten, dass das Restleistungsvermögen der Klägerin noch die Verrichtung von Tätigkeiten erlaubt, die üblicherweise in ungelernten Tätigkeiten gefordert werden (z.B. Zureichen, Abnehmen, Kleben, Sortieren usw.). Auch besteht keine Einschränkung der Wegefähigkeit.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Von Seiten der Klägerin wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Berufsschutz geltend gemacht. Die Klägerin hat auch keine Berufsausbildung zur Altenpflegerin, sondern nur eine 6-wöchige Anlernung zur Altenpflegehelferin durchlaufen. Sie hat ihre Tätigkeit immer als Pflegehelferin beschrieben. In ihrer letzten, wenn auch befristeten versicherungspflichtigen Tätigkeit war sie in Übereinstimmung hiermit ausweislich der Arbeitgeberauskunft als Altenpflegehelferin tätig. Hierbei handelte es sich um eine angelernte Tätigkeit mit einer Ausbildungs- oder Anlerndauer zwischen drei Monaten und bis zu einem Jahr, die Entlohnung entsprach der einer Mitarbeiterin mit Fertigkeiten und Kenntnissen, die unter fachlicher Anleitung Tätigkeiten in der Pflege wie etwa eine Altenpflegehelferin (Regelausbildungsdauer ein Jahr) verrichten. Für den Senat steht damit fest, dass die Klägerin nach dem Stufenschema des BSG als einfach Angelernte mit einer Anlerndauer von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr einzustufen ist. Dies hat zur Folge, dass sie uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, ohne dass die Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich wäre.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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